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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.07.1996 – C-294/95

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1996:277

Schlussanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 4. Juli 1996

1 Herr Ojha beantragt, das in dem Rechtsstreit zwischen ihm und der Kommission ergangene Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Juli 1995 (T-36/93, Slg. ÖD, II-497) aufzuheben.

2 Die Rechtsmittelgründe, die er anführt, werfen im wesentlichen Fragen zum Inhalt der Personalakte des Beamten, zu Versetzungen oder Umsetzungen im dienstlichen Interesse und zur Ausübung der Rechte der Verteidigung im Rahmen einer solchen Maßnahme auf.

3 Nach einer kurzen Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrens (I) werde ich die verschiedenen vom Rechtsmittelführer angeführten Rechtsmittelgründe und einzelnen Teile dieser Rechtsmittelgründe prüfen (II). Ich werde Ihnen dann vorschlagen, das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß Artikel 54 der EG-Satzung des Gerichtshofes endgültig zu entscheiden (III und IV). Ich werde meine Ausführungen mit der Prüfung der Kostenfrage abschließen (V).

I — Sachverhalt und Verfahren

Die streitige Verwaltungsentscheidung

4 Herr Ojha, ein Beamter der Besoldungsgruppe A5 bei der Generaldirektion Beschäftigung, Arbeitsbeziehungen und soziale Angelegenheiten (GD V), wurde am 15. August 1991 der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen (GD I), Delegation der Kommission in Dhaka (Bangladesch), zugewiesen.

5 Am 9. Oktober 1992 beschlossen der Generaldirektor für Personal und Verwaltung und der Generaldirektor der GD I entsprechend der Stellungnahme des Rotationsausschusses vom 22. September 1992, daß der Rechtsmittelführer die erforderlichen Maßnahmen für seine Rückkehr nach Brüssel zu treffen habe. Sie bestimmten im einzelnen, daß diese Rückkehr am 1. November 1992 zu erfolgen habe.

6 Am 19. Oktober 1992 legte Herr Ojha beim Rotationsausschuß Einspruch ein.

7 Mit Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 20. Oktober 1992 wurde ihm mitgeteilt, daß der Rotationsausschuß seinen Einspruch zurückgewiesen habe. Gemäß der Entscheidung vom gleichen Tag wurde er im dienstlichen Interesse mit Wirkung vom 1. November 1992 mit seiner Planstelle in die Generaldirektion Beschäftigung, Arbeitsbeziehungen und soziale Angelegenheiten in Brüssel umgesetzt.

8 Am 30. Oktober 1992 legte er eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) ein.

9 Am 1. Juni 1993 hat er beim Gericht erster Instanz Klage gegen die am 1. März 1993 wirksam gewordene stillschweigende Zurückweisung seiner Beschwerde erhoben.

Das Urteil des Gerichts

10 Herr Ojha hat beim Gericht beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 1992 und, soweit erforderlich, die Entscheidung vom 9. Oktober 1992 aufzuheben;

die Kommission zu verurteilen, ihm 500000 BFR als Schadensersatz für den ihm entstandenen immateriellen Schaden zu zahlen;

ihm zu bestätigen, daß er beabsichtigt, gesondert Klage auf Ersatz des ihm entstandenen materiellen Schadens zu erheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

11 Er hat seine Anträge auf folgende Klagegründe gestützt: Verstoß gegen das Rotationsverfahren und gegen die Bcgründungspflicht, Verletzung der Fürsorgepflicht, des berechtigten Vertrauens und der Vcrteidigungsrcchtc, Verstoß gegen die Artikel 24 und 26 des Statuts und schließlich Verstoß gegen die Artikel 86 ff. des Statuts.

12 Das Gericht hat die Klage abgewiesen.

Das Rechtsmittel

13 Beim Gerichtshof beantragt der Rechtsmittelführer,

das Urteil des Gerichts aufzuheben;

die Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 1992 aufzuheben;

die Rechtssache zur erneuten Entscheidung über seine Anträge auf Ersatz des ihm durch diese Entscheidung entstandenen immateriellen Schadens an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten des Rechtsmittclvcrfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

II — Prüfung der Rechtsmittelgründe

14 Um die Prüfung sinnvoll zu gliedern, prüfe ich zunächst den ersten Rechtsmittelgrund, dann den dritten Rcchtsmittelgrund, dann den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, dann den ersten Teil des zweiten Rcchtsmittelgrundes zusammen mit dem vierten und dem sechsten Rcchtsmittclgrund und schließlich den fünften Rcchtsmittclgrund.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

15 Der Rechtsmittelführer trägt vor, daß das Gericht hinsichtlich des Umfangs der Begründungspflicht der Kommission einen Rechts- und Begründungsfehler begangen habe, da es die streitige Entscheidung für ausreichend begründet gehalten habe. Mit diesem Rechtsmittelgrund macht er im wesentlichen einen Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 2 des Statuts geltend.

16 Nach dieser Vorschrift muß jede beschwerende Verfügung mit Gründen versehen sein. In diesem Stadium handelt es sich nicht um eine Pflicht zum Nachweis der Begründetheit der Maßnahme, sondern lediglich um eine Pflicht zur Erläuterung der Gründe, die sie veranlaßt haben.

17 Eine Verfügung, die zu einem Wohnortwechsel eines Beamten gegen seinen Willen führt, ist eine beschwerende Verfügung im Sinne dieses Artikels.

18 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine Entscheidung dann hinreichend begründet, wenn die mit der Klage angegriffene Handlung in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem betroffenen Beamten bekannt war und ihn in die Lage, versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen. Der Gerichtshof hat mehrmals entschieden, daß es ausreicht, wenn der Betroffene, insbesondere aufgrund dienstlicher Vermerke und anderer Mitteilungen, die wesentlichen Faktoren erkennen [konnte], von denen sich die Verwaltung bei ihrer Entscheidung leiten ließ. Der Gerichtshof hat auch gelegentlich auf Unterredungen und Gespräche verwiesen, die der Entscheidung vorausgegangen waren und es dem Beamten ermöglicht hatten, von den Gründen der ihn betreffenden Maßnahme Kenntnis zu erlangen.

19 Im vorliegenden Fall ist in der Entscheidung der Anstellungsbehörde nur vom dienstlichen Interesse die Rede.

20 Den Ausführungen des angefochtenen Urteils ist jedoch folgendes zu entnehmen:

Mit Schreiben vom 8. Mai 1992 wurde der Rechtsmittelführer darüber informiert, daß vier Beschwerden über ein unpassendes Verhalten vorlagen, das er bei der Ausübung seines Amtes bei der Delegation in Dhaka an den Tag gelegt habe.

Der Rechtsmittelführer antwortete auf die ihm so zur Kenntnis gebrachten Vorwürfe mit einer Reihe von Fernkopien und Schreiben, die er am 15. und 28. Juni und in der Zeit vom 11. bis 18. Juli 1992 absandte.

Am 13. Juli 1992 informierte der bei der GDI für die Nord-Süd-Beziehungen zuständige Generaldirektor ihn von seiner Absicht, seine Umsetzung nach Brüssel zu beantragen. Dabei wies er darauf hin, daß diese Maßnahme weder eine Disziplinarmaßnahme noch die Folge einer negativen Beurteilung seiner beruflichen Fähigkeiten zur Reflexion und Analyse sei, sondern sich lediglich aus der Feststellung ergebe, daß seine Fähigkeiten im Innendienst der Kommission besser genutzt werden könnten als in einer Delegation, wo er nicht die Fähigkeit zur Anpassung an ein diplomatisches Milieu gezeigt habe, die man von ihm erwartet habe.

Herr Ojha gab dazu am 7. August 1992 gegenüber dem Assistenten seines Generaldirektors, am 7. September 1992 gegenüber seinem Direktor und am 9. September 1992 gegenüber seinem Generaldirektor in Brüssel Erklärungen ab.

In dem beim Rotationsausschuß eingelegten Einspruch legte er seine Argumente gegen die Umsetzungsentscheidung dar.

21 Unter diesen Umständen ist das Gericht aufgrund einer richtigen Anwendung von Artikel 25 des Statuts und ohne Begründungsfehler zu der Auffassung gelangt, daß der Rechtsmittelführer in die Lage versetzt worden ist, zu beurteilen, ob die angefochtene Entscheidung rechtmäßig und begründet war und ob es angebracht war, sie der in Artikel 91 des Statuts vorgesehenen gerichtlichen Nachprüfung unterziehen zu lassen.

22 Der auf einen Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 2 des Statuts gestützte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

23 Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, daß das Gericht einen Rechts- und Begründungsfehler begangen habe, indem es die Rechtfertigung der Entscheidung der Kommission, ihn im dienstlichen Interesse umzusetzen, mit dem bloßen Vorliegen von Beschwerden gegen ihn unabhängig von deren Begründetheit für zulässig gehalten habe. Keine Rechtsvorschrift könne ein solches Ergebnis rechtfertigen, und im übrigen habe sich die Kommission auch auf keine solche Vorschrift berufen. Seiner Ansicht nach ist diese Auffassung des Gerichts unvereinbar mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung.

24 Ich möchte zunächst darauf hinweisen, daß es im Statut keine besondere Regelung für Versetzungen oder Umsetzungen gibt, die mit Versetzung oder Umsetzung im dienstlichen Interesse überschrieben wäre.

25 Artikel 7 Absatz 1 des Statuts bestimmt:

Die Anstellungsbehörde weist den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit im Wege der Ernennung oder Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn ein.

Der Beamte kann beantragen, innerhalb des Organs, dem er angehört, versetzt zu werden.

26 Der Begriff des dienstlichen Interesses liegt daher jeder Einweisung eines Beamten in eine Planstelle zugrunde, unabhängig davon, ob es sich um eine erste Einweisung, eine Umsetzung oder eine Versetzung handelt oder ob die neue Einweisung auf Antrag oder durch Entscheidung von Amts wegen erfolgt.

27 Das angestrebte dienstliche Interesse muß mit der Pflicht zur Wahrung der Entsprechung zwischen Besoldungsgruppe und Planstelle in Einklang gebracht werden, die sich ebenfalls aus dem genannten Artikel 7 ergibt.

28 Nach ständiger Rechtsprechung steht der Anstellungsbehörde unter diesem Vorbehalt ein weites Ermessen bei der Organisation ihrer Dienststellen, also bei der Suche nach im dienstlichen Interesse liegenden Lösungen, zu.

29 Folglich unterzieht der Gemeinschafts -richter, nachdem er sich vergewissert hat, daß sich Besoldungsgruppe und Planstelle entsprechen, die Ermessensausübung durch die Anstellungsbehörde nur einer eingeschränkten Nachprüfung, die sich darauf beschränkt, einen etwaigen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmißbrauch aufzudecken.

30 Kann das bloße Vorliegen von Beschwerden, die auf Außenstehende zurückgehen, unabhängig von ihrer Begründetheit eine Umsetzung oder eine Versetzung eines Beamten rechtfertigen?

31 Was die Beziehungen innerhalb einer Dienststelle angeht, so haben Sie entschieden, daß Schwierigkeiten in diesen Beziehungen eine Versetzung eines Beamten im dienstlichen Interesse rechtfertigen, wenn durch diese Schwierigkeiten Spannungen entstehen, die einem reibungslosen Dienstbetrieb abträglich sind.

32 Sie haben die Auffassung vertreten, daß das Vorhandensein von Spannungen auch unabhängig davon ausreicht, wie die Frage der Verantwortung für die betreffenden Zwischenfälle zu beantworten ist.

33 Das gleiche muß mutatis mutandis auch für die Außenbeziehungen einer Dienststelle gelten, und zwar insbesondere im Bereich der diplomatischen Beziehungen, in dem Spannungen, die den Außenbeziehungen abträglich sind, noch weniger als in anderen Bereichen geduldet werden können.

34 Sofern kein offensichtlicher Beurtcilungsfchler oder ein Ermessensmißbrauch vorliegt, stellt die Berücksichtigung der Beschwerden Außenstehender unabhängig von deren Begründetheit dann keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung dar, sondern hält sich im Rahmen einer richtigen Anwendung von Artikel 7 des Statuts, wenn diese Beschwerden den reibungslosen Dienstbetrieb beeinträchtigen.

35 Da das Gericht also weder einen Rechtsfehlcr noch einen Begründungsfehlcr begangen hat, ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

36 Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes trägt der Rechtsmittelführer vor, daß das Gericht einen Rechts- und Begründungsfehler begangen habe, indem es entschieden habe, daß die Kommission die Verteidigungsrechte nicht verletzt habe, ohne zu prüfen, ob die streitige Entscheidung im Lichte der maßgeblichen Tatsachen im dienstlichen Interesse gerechtfertigt gewesen sei oder vernünftigerweise dadurch habe gerechtfertigt werden können.

37 Da im Rahmen der Prüfung des dritten Rechtsmittelgrundes festgestellt worden ist, daß im Hinblick auf Artikel 7 des Statuts das bloße Vorliegen von Beschwerden unabhängig davon, ob die darin erhobenen Vorwürfe zutreffen, unter bestimmten Umständen Spannungen in den Außenbeziehungen der Dienststelle hervorrufen kann, die den geordneten Dienstbetrieb beeinträchtigen und eine Versetzungs- oder Umsetzungsmaßnahme rechtfertigen, hat das Gericht, indem es vom Vorliegen solcher Beschwerden ausgegangen ist — einmal abgesehen davon, ob es dies auch bei dem Beamten nicht mitgeteilten Beschwerden tun konnte — den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte fehlerlos angewandt und keinen Begründungsfehlcr begangen.

38 Der zweite Teil des zweiten Rcchtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sowie zum vierten und zum sechsten Rechtsmittelgrund

39 Im Rahmen des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes wird vorgetragen, das Gericht habe einen Rechts- und Begründungsfehler begangen, indem es die Ansicht vertreten habe, daß die Kommission die Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers nicht dadurch verletzt habe, daß sie ihm nicht die Unterlagen übermittelt habe, auf die die angefochtene Entscheidung gestützt worden sei. Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, daß eine solche Übermittlung nicht erforderlich sei, wenn die auf das dienstliche Interesse gestützte Entscheidung die dienstrechtliche Stellung des Beamten unberührt lasse; nach Ansicht des Rechtsmittelführers wirkt eine Maßnahme der vorzeitigen Umsetzung, die mit Erwägungen begründet werde, die die Persönlichkeit des Beamten betreffen, dagegen weitgehend wie eine Disziplinarmaßnahme, so daß die Verteidigungsrechte gewahrt werden müßten.

40 Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechts- und Begründungsfehler begangen, daß es aufgrund eines ihm nicht übermittelten Berichts vom 21. Mai 1992 davon ausgegangen sei, daß die streitige Entscheidung angesichts der gespannten Situation in der Delegation der Kommission in Dhaka im dienstlichen Interesse habe gerechtfertigt werden können.

41 Mit seinem sechsten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, Artikel 26 des Statuts verletzt zu haben, denn das Gericht habe es für zulässig gehalten, einem Beamten Schriftstücke entgegenzuhalten, die nicht in seiner Personalakte enthalten seien.

42 Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und die beiden anderen Rechtsmittelgründe, die ich zusammen prüfen möchte, betreffen eigentlich den Geltungsbereich des Artikels 26 des Statuts.

43 Diese Vorschrift stellt nämlich eine Verknüpfung her zwischen dem Inhalt der Personalakte des Beamten und der Verpflichtung des Organs, ihm die sein Dienstverhältnis, seine Befähigung, Leistung oder Führung betreffenden Unterlagen zu übermitteln, wenn sich die Anstellungsbehörde dem Beamten gegenüber auf diese Unterlagen berufen will; wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Juni 1972 in der Rechtssache 88/71 (Brasseur/Parlament) ausgeführt und in seinen Urteilen vom 12. Februar 1987 in der Rechtssache 233/85 (Bonino/Kommission) und vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 140/86 (Strack/Kommission) bestätigt hat, hat dieser Artikel den Zweck, den Anspruch des Beamten auf Gehör zu gewährleisten.

44 Ich möchte hinzufügen, daß diese Vorschrift im speziellen Bereich des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft Ausdruck des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs ist, den der Gerichtshof als fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anerkannt hat.

45 Artikel 26 des Statuts bestimmt:

Die Personalakte des Beamten enthält:

a) sämtliche sein Dienstverhältnis betreffenden Schriftstücke sowie jede Beurteilung seiner Befähigung, Leistung und Führung;

b) die Stellungnahmen des Beamten zu den Vorgängen nach Buchstabe a).

Alle Schriftstücke sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, fortlaufend zu numerieren und lückenlos einzuordnen; das Organ darf Schriftstücke nach Buchstabe a) dem Beamten nur dann entgegenhalten oder gegen ihn verwerten, wenn sie ihm vor Aufnahme in die Personalakte mitgeteilt worden sind.

Die Mitteilung aller Schriftstücke wird durch die Unterschrift des Beamten nachgewiesen oder andernfalls durch Einschreibebrief bewirkt.

Die Personalakte darf keinerlei Angaben über die politischen, weltanschaulichen oder religiösen Überzeugungen des Beamten enthalten.

Für jeden Beamten darf nur eine Personalakte geführt werden.

Der Beamte hat auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst das Recht, seine vollständige Personalakte einzusehen.

Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln und darf nur in den Diensträumen der Verwaltung eingesehen werden. Ist jedoch ein den Beamten betreffender Rechtsstreit bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängig, so wird die Personalakte diesem vorgelegt.

46 Als Kriterium für den Anspruch auf Mitteilung ist der vorgeschriebene Inhalt der Personalakte heranzuziehen, wie er sich aus Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a ergibt.

47 Das in Absatz 2 dieser Vorschrift ausgesprochene Verbot, das uns hier beschäftigt, dürfte wohl diejenigen Unterlagen betreffen, die für den Beamten eher ungünstig sind.

48 Was ist unter sämtliche sein Dienstverhältnis betreffende Schriftstücke sowie unter jede Beurteilung seiner Befähigung, Leistung und Führung zu verstehen?

49 Der Begriff der [das] Dienstverhältnis betreffenden Schriftstücke ist meiner Ansicht nach recht weit zu verstehen.

50 Der Begriff Schriftstücke ist weit. Er umfaßt zunächst die förmlichen Verwaltungsakte, mit denen die aufeinanderfolgenden Änderungen der Rechtsstellung des Beamten festgestellt werden. Er muß auch jedes Schriftstück umfassen, das zu einer dieser Änderungen führen kann, weil dieses Schriftstück die Person des Beamten und seine Fähigkeiten und nicht nur objektive, mit der Organisation der Dienststellen zusammenhängende Erwägungen betrifft.

51 Das Verb intéresser (betreffen) hat an sich schon einen weiteren Sinn als ein Verb wie affecter (berühren). Es kann sich auf ein Dokument beziehen, das das Dienstverhältnis berühren kann. In diesem Fall muß das Dokument grundsätzlich unverzüglich in die Personalakte aufgenommen und gemäß Artikel 26 mitgeteilt werden. Eine gegebenenfalls später von der Anstellungsbehörde getroffene Maßnahme kann, wenn sie das Dienstverhältnis des Beamten berührt, gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift behandelt werden, wenn sie aufgrund dieses Dokuments ergangen ist und die Mitteilung und die Aufnahme in die Personalakte nicht spätestens vor Erlaß der Entscheidung erfolgt sind.

52 Schließlich umfaßt der Ausdruck Dienstverhältnis die wesentlichen Ereignisse in der Laufbahn des Beamten, nämlich die Einstellung, die dienstrechtlichen Stellungen der Abordnung, des Urlaubs aus persönlichen Gründen, des einstweiligen Ruhestands, der Beurlaubung zum Wehrdienst, die Beurteilungen, das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und die Beförderung, das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst sowie andere Ereignisse, die bestimmte, im Statut anerkannte Rechte betreffen.

53 Was die Beurteilungen der Befähigung, Leistung und Führung des Beamten betrifft, so sind dies zweifellos diejenigen Unterlagen, die Beschreibungen, Analysen oder gar Bewertungen der Tätigkeit und des dienstlichen Verhaltens des Beamten betreffen. Das typischste Beispiel für ein solches Dokument ist die regelmäßige Beurteilung nach Artikel 43 des Statuts, die gemäß Artikel 45 des Statuts eine wichtige Rolle für die Beförderung spielt. Es kann sich auch um eine einzelne Beurteilung handeln, die unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein kann.

54 In Anbetracht dieser Erwägungen, die sich am Wortlaut und Sinn von Artikel 26 des Statuts orientieren, meine ich, daß die Anstellungsbehörde dem Beamten außer den förmlichen Maßnahmen, mit denen eine Änderung der Rechtsstellung des Betroffenen festgestellt wird, jedes Dokument mitteilen und in seine Personalakte aufnehmen muß, das sich auf seine Befähigung, Leistung und Führung bezieht, wenn sein Inhalt zur Begründung einer gegenüber dem Beamten getroffenen Entscheidung herangezogen wird. Dieser kann dann die ihn betreffenden Angaben und Vorwürfe zur Kenntnis nehmen und jede seiner Verteidigung dienliche Stellungnahme abgeben, gegebenenfalls um den entsprechenden Sachverhalt zu bestreiten oder als weniger schwerwiegend darzustellen, sofern er ihn nicht einfach anerkennt.

55 Sie haben im Zusammenhang mit Verfahren zur Einweisung in freie Planstellen bereits entschieden, daß in der Personalakte des Beamten folgende Unterlagen enthalten sein und ihm mitgeteilt werden müssen, wenn sie berücksichtigt werden:

ein Fernschreiben, das wenig günstige Beurteilungen über die Befähigung eines Beamten enthält, die der Einschätzung, die sich der nach Artikel 43 erstellten Beurteilung entnehmen läßt, erheblich widersprechen;

eine Beurteilung aufgrund der Probezeit eines Beamten.

56 Außerdem haben Sie in bezug auf Unterlagen, die tatsächliche Feststellungen oder Untersuchungsergebnisse enthalten, die Auffassung vertreten, daß diese, selbst wenn sie auch medizinischen Charakter haben, in die Personalakte des Beamten aufgenommen und ihm zur Kenntnis gebracht werden müssen, wenn sie zur Erstellung von Beurteilungen der Befähigung, Leistung und Führung des Beamten oder zur Würdigung oder Änderung seines Dienstverhältnisses verwendet werden.

57 In der vorliegenden Rechtssache stellen sich zwei wesentliche Fragen.

58 Müssen gegen einen Beamten erhobene Beschwerden und/oder interne Berichte, die darauf Bezug nehmen, in die Personalakte aufgenommen und mitgeteilt werden, wenn die Anstcllungsbchörde sie dem Beamten entgegenhalten will? Betreffen diese Schriftstücke das Dienstverhältnis des Beamten im Sinne von Artikel 26 des Statuts auch dann, wenn sie im Hinblick auf eine Versetzung oder Umsetzung berücksichtigt werden, ohne daß sich etwas an der Einstufung des Dienstpostens des Beamten, somit also auch nichts an seiner materiellen Lage ändert?

59 Im Urteil Brasseur/Parlament (a. a. O. ) ist der Gerichtshof schon einmal mit der Frage befaßt worden, ob gegen einen Beamten erhobene Beschwerden als Kriterien für seine Beurteilung herangezogen werden können.

60 In seinen Schlußanträgen in dieser Rechtssache verwies Generalanwalt Roemer auf den Kommentar von Euler zum Europäischen Beamtenstatut: Euler [betont] mit Nachdruck, Nebenakten mit Beurteilungen über Beamte seien unzulässig. Auch hebt er hervor, Beschwerden über Beamte, die sich allgemein gegen das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten richten, seien in die Personalakten aufzunehmen, weil sie wichtige Beurteilungselemente darstellten. Der Generalanwalt schloß sich dieser Auslegung an. Er vertrat die Ansicht, daß die Anstellungsbehörde im Rahmen eines internen Auswahlverfahrens zum Nachteil des Klägers eine Stellungnahme des Generaldirektors der Verwaltung berücksichtigt habe, die auf eine kritische Note des Abteilungsleiters über einen dienstlichen Zwischenfall sowie auf eine dem Generaldirektor zugetragene mündliche Rüge eines Parlamentariers verwiesen habe. Generalanwalt Roemer stellte fest, daß diese kritischen Äußerungen nicht in die Personalakte des Klägers aufgenommen worden seien, und schloß daraus, daß die Ernennung eines anderen Teilnehmers am Auswahlverfahren für die freie Stelle aufzuheben sei.

61 Der Gerichtshof hat damals dem Antrag des Klägers auf Aufhebung nicht stattgegeben. Jedoch ist er implizit, aber notwendigerweise der Ansicht des Generalanwalts gefolgt, daß die Tatsachen, auf die sich die kritische Note und die mündliche Rüge bezogen, zusammen mit der Stellungnahme des Generaldirektors der Verwaltung Eingang in die Personalakte hätten finden müssen. Der Gerichtshof hat nämlich die Klage nicht deshalb abgewiesen, weil keine Verpflichtung zur Mitteilung und Aufnahme in die Personalakte bestanden hätte, sondern lediglich deshalb, weil nicht anzunehmen war, daß die Stellungnahme des Generaldirektors einen bestimmenden Einfluß auf die von der Anstellungsbehörde getroffene Wahl gehabt hatte, und das ist eine weitere Voraussetzung, von der die Aufhebung einer unter Verstoß gegen Artikel 26 getroffenen Maßnahme nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes abhängig ist.

62 In dieser Entscheidung wird nicht ausdrücklich gesagt, daß nicht nur die Stellungnahme des Generaldirektors, sondern auch die Beschwerden in der Personalakte hätten enthalten sein müssen.

63 Ich halte es jedoch im Fall einer schriftlichen Beschwerde nicht für gerechtfertigt, die Verpflichtung zur Mitteilung und Aufnahme in die Personalakte lediglich auf eine Pflicht der Verwaltung zur Protokollierung zu beschränken. Wann immer möglich, muß der Beamte selbst das Vorliegen und den Inhalt der Beschwerde überprüfen können und muß sich nicht mit einer kurzen Darstellung begnügen, die mehr oder weniger vollständig, also auch mehr oder weniger objektiv sein kann. Dem kann man zwar entgegenhalten, daß ein Beamter, wenn es sich um eine mündliche Beschwerde handelt, von ihrem Inhalt nur indirekt Kenntnis erlangen kann, und daß er sicherlich in diesem Stadium keine Anhörung in Form einer Untersuchung oder gar eine Gegenüberstellung verlangen kann. Dennoch dürften die Möglichkeit einer mündlichen Beschwerde und die sich dann ergebende tatsächliche Situation nicht ausreichen, um die NichtÜbermittlung einer schriftlichen Beschwerde, wenn eine solche vorliegt, zu rechtfertigen.

64 In der Tat wird selbst eine mündliche Beschwerde normalerweise Gegenstand eines Schriftstücks der Verwaltung sein, das entweder anläßlich einer Bitte um Erklärungen oder anläßlich eines internen Berichts, der eine Entscheidung der Anstellungsbehörde stützen soll, verfaßt wird. Als solches ist es dann zu übermitteln und in die Personalakte aufzunehmen.

65 Muß man befürchten, daß das Ansehen des Beamten durch die Aufnahme von gegen ihn gerichteten Beschwerden in seine Personalakte leichtfertig und unnötigerweise beeinträchtigt werden könnte? Ich glaube nicht, denn es müssen nur diejenigen Unterlagen zwingend aufgenommen werden, auf die sich die Anstellungsbehörde tatsächlich berufen will.

66 Meiner Ansicht nach ist die erste in Nummer 58 gestellte Frage daher zu bejahen, d. h. also, daß gegen einen Beamten erhobene Beschwerden und/oder interne Berichte, die darauf Bezug nehmen, in die Personalakte aufgenommen und mitgeteilt werden müssen, wenn die Anstellungsbehörde sie dem Beamten entgegenhalten will.

67 Ich schlage Ihnen vor, weiter festzustellen, daß dies auch dann gilt, wenn diese Schriftstücke im Hinblick auf eine Versetzung oder Umsetzung berücksichtigt werden, bei der sich die Einstufung der Stelle des Beamten nicht ändert.

68 Die dienstrechtliche Stellung des aktiven Dienstes, auf die sich die Artikel 35 Buchstabe a und 36 des Statuts beziehen, stellt in der Laufbahn des Beamten seine wichtigste dienstrechtliche Stellung dar. Dazu gehört die Einweisung in eine Planstelle und die Ausübung des entsprechenden Amtes.

69 Eine Versetzung oder eine Umsetzung, die diese Einweisung ändert, wirkt sich also auf die dienstrechtliche Stellung aus, selbst wenn sie nicht zu einer Änderung der Einstufung der besetzten Stelle führt. Sie kann in gewissem Maße die Laufbahn des Beamten, d. h. seine beruflichen Zukunftsaussichten beeinflussen, denn es ist nicht zu leugnen, daß bestimmte Dienstposten wegen der damit verbundenen Verantwortung bei gleicher Einstufung eher als andere zu einer Beförderung führen können. Jedenfalls ist kaum zu bestreiten, daß der Ort der Ausübung und die Art der Tätigkeit für die Laufbahn von wesentlicher Bedeutung sind; die Laufbahn gehört zu den berechtigten Interessen des Beamten, die zu schützen Sie immer bestrebt waren.

70 In diesem Zusammenhang dürfen wir nicht vergessen, daß Sie im Rahmen Ihrer Auslegung des in den Artikeln 25 und 91 des Statuts verwendeten Begriffes beschwerende Maßnahme, der einmal als Kriterium für die Pflicht zur Begründung einer Maßnahme und einmal als Zulässigkeitsvoraussetzung für die gegen diese Maßnahme gerichtete Klage dient, anerkennen, daß eine Versetzungsentscheidung, selbst wenn sie die materiellen Belange oder die Rangstellung eines Beamten nicht berührt, ... mit Rücksicht auf die Art der fraglichen Tätigkeit und die jeweiligen Umstände die immateriellen Belange und die Zukunftsaussichten des betroffenen Bediensteten beeinträchtigen [kann].

71 In bezug auf Artikel 26 des Statuts haben Sie in den zitierten Urteilen Brasseur/Parlament, Bonino/Kommission und Strack/Kommission entschieden, daß dieser Artikel den Zweck hat, zu verhindern, daß Verfügungen der Anstellungsbehörde, die [das] Dienstverhältnis und [die] Laufbahn [des Beamten] berühren, aufgrund von sein Verhalten betreffenden Tatsachen getroffen werden, die keinen Eingang in die Personalakten gefunden haben und die, wie ich hinzufügen möchte, dem Betroffenen also nicht mitgeteilt worden sind.

72 Bezöge sich die in Artikel 26 enthaltene Wendung sein Dienstverhältnis betreffend nach Ansicht des Gerichtshofes lediglich auf Schriftstücke, die im Hinblick auf eine tatsächliche Änderung der im Statut begründeten Rechte im eigentlichen Sinn berücksichtigt werden, dann hätte er zweifellos nicht und seine Laufbahn hinzugefügt.

73 Wer dennoch die Auffassung vertreten wollte, der Wortlaut des Artikels 26 sei eng auszulegen, müßte zunächst einmal davon ausgehen, daß sich der Begriff Laufbahn , auf den der Gerichtshof bei seiner Auslegung dieses Artikels zurückgreift, völlig von dem Begriff Zukunftsaussichten unterscheidet, den er zur Auslegung der beschwerenden Maßnahme herangezogen hat. Welche Entscheidung dann die Zukunftsaussichten eines Beamten, nicht aber seine Laufbahn berühren könnte, bliebe in diesem Fall allerdings offen.

74 Wollte man Artikel 26 trotz allem eng auslegen — auch wenn man zugibt, daß sich die Begriffe Zukunftsaussichten und Laufbahn decken —, so könnte man nur schwer erklären, warum sich der Beamte im gleichen Fall auf die Artikel 25 und 91 des Statuts, jedoch nicht auf Artikel 26 berufen könnte, obwohl alle drei Artikel dem Schutz der gleichen Interessen dienen sollen.

75 Ich halte die vorstehenden Erwägungen schon für ausreichend, um das Ergebnis zu begründen, das ich Ihnen vorschlage.

76 Ich glaube aber, in der Rechtsprechung des Gerichtshofes noch einen weiteren Anhaltspunkt entdeckt zu haben, der entscheidend sein könnte.

77 In den Urteilen Rittweger/Kommission und Bonino/Kommission (a. a. O.) hat der Gerichtshof die unter Verstoß gegen Artikel 26 Absatz 2 des Statuts erlassenen Entscheidungen der Anstellungsbehörde aufgehoben.

78 In diesen beiden Rechtssachen hatten sich die Klägerinnen aber um eine Stelle beworben, die für sie keine Beförderung im Sinne des Artikels 45 des Statuts dargestellt hätte. Da die beantragte Einweisung für sie keinen Übertritt in die nächsthöhere Besoldungsgruppe mit sich gebracht hätte, hätte sie lediglich eine Versetzung dargestellt.

79 Indem der Gerichtshof entschieden hat, daß die streitigen Unterlagen in die Personalakten hätten aufgenommen und den betroffenen Beamten hätten mitgeteilt werden müssen, hat er zwangsläufig anerkannt, daß Artikel 26 des Statuts auch dann zu beachten ist, wenn die Unterlagen für eine Entscheidung herangezogen werden, die keine Änderung der im Statut begründeten Rechte und der materiellen Lage der betroffenen Personen mit sich bringt.

80 Kann man daher ohne weiteres behaupten, daß Artikel 26 anzuwenden ist, wenn der Beamte seine Versetzung beantragt, daß er aber nicht anzuwenden ist, wenn eine Versetzungsentscheidung gegen den Willen des Betroffenen ergeht?

81 Meines Erachtens ist Artikel 26 im zweiten Fall erst recht zu beachten.

82 Dagegen könnte man vielleicht einwenden, daß die Zugrundelegung einer solchen Lösung selbst dann, wenn die Verwaltung sich nur auf das dienstliche Interesse berufen will, um eine Entscheidung zu treffen, die keinerlei Disziplinarcharakter und keine Auswirkungen auf die dienstrcchtlichc Stellung des Beamten hat, nachteilige Folgen für die weitere Laufbahn des Beamten haben könnte, da die Personalakte dann mit dem Makel negativer Angaben behaftet bliebe, während dies nicht der Fall wäre, wenn diese Angaben nicht in die Personalakte aufgenommen und nicht mitgeteilt worden wären.

83 Dieser Auffassung zufolge würde man gerade demjenigen schaden, den man eigentlich schützen wollte.

84 Ich glaube nicht, daß diese an sich, durchaus berechtigte Befürchtung es rechtfertigt, dem Beamten seine Verteidigungsrechte faktisch ganz zu entziehen.

85 Vergessen wir nicht, daß es im vorliegenden Fall um Unterlagen geht, die den Betroffenen ganz persönlich angehen. In einem Fall wie dem des Rechtsmittelführers geht es nicht bloß um die Feststellung, daß die Beziehungen in einer bestimmten Arbeitsumgebung gestört sind, daß diese Störung aber keiner bestimmten Person angelastet werden kann, so daß die Probleme durch die einfache Umsetzung eines oder mehrerer Beamter gelöst werden könnten, und zwar ganz unabhängig davon, wie die Verantwortung irgendwelcher Einzelpersonen beurteilt wird. Aus mehreren Zwischenfällen wird hier in Wirklichkeit auf bestimmte Charakterzüge des Rechtsmittelführers geschlossen, die zunächst einmal seine Unfähigkeit zur Ausübung eines diplomatischen Amtes, aber auch zur Übernahme bestimmter verantwortungsvoller Aufgaben begründen sollen.

86 Es kommt natürlich gar nicht in Frage, hier zu prüfen, ob diese Vorwürfe zutreffen. Eine solche Situation zeigt aber besonders deutlich, daß der Beamte in der Lage sein muß, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe genau zu kennen, damit er gegebenenfalls entsprechend dazu Stellung nehmen kann.

87 In einer Konfliktsituation zwischen der Anstellungsbehörde und dem Beamten darf die Personalakte daher nicht nur die Rügen der Verwaltung, sondern sie muß auch die Stellungnahme des Beamten enthalten, gegebenenfalls mit allen dazu vorgebrachten Rechtfertigungsgründen. Die Personalakte ist dann alles andere als mit einem Makel behaftet, sondern Ausdruck größerer Transparenz und Reflex des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs.

88 Wäre diese Lösung nicht derjenigen vorzuziehen, bei der man vorgibt, dem Beamten dadurch, daß Schriftstücke, die ein negatives Licht auf ihn werfen, nicht in seine Personalakte aufgenommen und ihm nicht mitgeteilt werden, negative Folgen für seine weitere Laufbahn ersparen zu wollen?

89 Wir wollen uns nichts vormachen.

90 Ist es überhaupt denkbar, daß Schriftstücke, die z. B. Charakterzüge eines Beamten offenbaren, die — falls sich der Inhalt der Schriftstücke als richtig erweisen sollte — auch die Art, wie er bestimmte Tätigkeiten ausübt, negativ beeinflussen würden, und die schon einmal eine Versetzungs- oder Umsetzungsentscheidung begründet hätten, wieder aus dem Verwaltungsgedächtnis der Anstellungsbehörde verschwinden könnten? Können wir überzeugt davon sein, daß sie nie wieder insgeheim herangezogen werden, wenn über eine Beförderung oder einen Antrag des Betroffenen auf Versetzung auf eine Stelle zu entscheiden ist, die derjenigen entspricht, von der er mit der ersten Entscheidung versetzt oder umgesetzt wurde?

91 Ich glaube, daß die Gefahr besteht, daß Informationen, die keinen Eingang in die Personalakte finden, entgegen dem ausdrücklichen Verbot der Führung geheimer Personalakten, das sich aus Artikel 26 Absatz 5 des Statuts ergibt, in irgendeiner Parallelakte auftauchen.

92 In einem solchen Fall ist es ebenso wie in dem Fall, in dem die Erinnerung an diese Informationen nur im Gedächtnis der Menschen und nicht auch in der Personalakte zurückbleibt, sehr wahrscheinlich, daß auf sie immer dann zurückgegriffen wird, wenn die Anstellungsbehördc eine mit diesen Informationen zusammenhängende die damit Frage prüft.

93 Damit keine Mißverständnisse entstehen:

94 Meiner Ansicht nach dürfen Informationen und Beurteilungen, die die Fähigkeiten, die Leistung und die Führung eines Beamten betreffen und ein erstes Mal eine Entscheidung veranlaßt haben, die seine dienstrechtliche Stellung und seine Laufbahn berührt, durchaus bei einer späteren Entscheidung ein zweites Mal berücksichtigt werden, wenn sie maßgeblich sind.

95 Was aber keinesfalls zulässig sein darf, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine erste oder um eine zweite Entscheidung handelt, ist der Rückgriff auf negative Angaben über den Beamten persönlich, wenn dieser nicht in der Lage war, persönlich die Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, in denen sie enthalten waren, und dazu Stellung zu nehmen.

96 Selbstverständlich kann die Anstellungsbehörde, wenn sie — nachdem sie den Erfordernissen des Artikels 26 Genüge getan hat — diese Angaben für richtig hält, im Rahmen des weiten Ermessens, über das sie bei der Organisation ihrer Dienststellen verfügt, die der Situation angemessene Entscheidung treffen. Und es ist genauso selbstverständlich, daß dieselben Angaben neben anderen als Beurteilungskriterien herangezogen werden können, wenn die Behörde gegebenenfalls eine neue Entscheidung zu treffen hat.

97 Tatsächlich darf man den Zweck nicht mit den Mitteln verwechseln.

98 Das Ermessen der Verwaltung ist im Lichte der geltenden Vorschriften und der derzeitigen Rechtsprechung eindeutig anzuerkennen und zu wahren. Das ist der Preis für die Kohärenz und die Wirksamkeit ihres Handelns. Führt dieses Handeln jedoch dazu, daß Erwägungen, die für die Person des Beamten ungünstig sind, sich auf diesen selbst ungünstig auswirken, dann muß sich die Verwaltung des Mittels bedienen, das Artikel 26 ihr zur Verfügung stellt.

99 Wenn ich sage, daß sie sich dieses Mittels bedienen muß, dann heißt das nicht, daß sie dadurch an der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens gehindert würde.

100 Das bedeutet nicht, daß der Zweck den Mitteln untergeordnet würde, sondern, daß der Zweck nur mit diesen Mitteln erreicht werden darf.

101 Erlauben Sie mir noch einige Ausführungen.

102 Stellen wir uns einmal den Fall vor, daß die Verwaltung der Meinung ist, das Verhalten eines Beamten habe Auswirkungen auf den Dienstbetrieb, und zwar im Rahmen der internen Beziehungen und/oder der Beziehungen nach außen.

103 Reichen die verursachten Störungen nach Ansicht der Anstellungsbehörde nicht aus, um eine Versetzungsmaßnahme zu begründen, dann muß sie normalerweise bei der nächsten Beurteilung in diese Beurteilung und damit in die Personalakte Erwägungen aufnehmen und dem Betroffenen mitteilen, die sein Verhalten betreffen, damit er sich seiner Fehler bewußt werden und sie daraufhin abstellen kann. Die Beurteilung dient nämlich dem Zweck, sowohl die Vorzüge als auch eventuelle Unzulänglichkeiten der Beamten hervorzuheben. Was letztere betrifft, so soll sie durch Kommunikation mit dem beurteilten Beamten dazu beitragen, daß der Betroffene den dienstlichen Anforderungen besser gerecht werden kann.

104 In einem solchen Fall muß man sich für eine Alternative entscheiden.

105 Entweder ist die negative Beurteilung begründet; in diesem Fall wird sie unbeschadet der Stellungnahme des Beamten ganz normal herangezogen, um sich ein Bild davon zu machen, wie der Beamte seinen Beruf ausübt, was ganz dem Zweck entspricht, dem die Personalakte dient, in die diese Beurteilung dann auch eingeht.

106 Oder die negative Beurteilung ist nicht begründet; in diesem Fall hat der Beamte keine andere Möglichkeit, als mit Hife seiner Stellungnahme zu versuchen, sie zu widerlegen. Erhebt er dann keine Klage, so werden die Spuren ungerechtfertigter negativer Beurteilungen nach wie vor in seiner Personalakte erkennbar sein.

107 Ein unverhältnismäßiger Schaden wird ihm also nicht schon dann zugefügt, wenn seine Personalakte negative Angaben über ihn enthält, sondern nur dann, wenn diese Angaben unrichtig sind.

108 Diese Gefahr besteht aber immer. Sie besteht beim Erlaß einer Versetzungsentscheidung ebenso wie bei der Erstellung einer Beurteilung.

109 So kann die Verwaltung je nachdem, ob sie eine Versetzung beschließt oder nicht, dem Beamten gegenüber sowohl anläßlich der Versetzungsentscheidung als auch anläßlich der nächsten Beurteilung einen Beurteilungsfehler begehen.

110 Wäre es sinnvoll, wenn der Beamte seine Verteidigungsrechte gemäß Artikel 26 des Statuts im zweiten, nicht aber im ersten Fall ausüben könnte, obwohl der Fehler für ihn im ersten Fall bedeutendere und unmittelbarere Folgen hätte?

111 Zum Schluß möchte ich noch eine allgemeinere Erwägung anführen: Durch die Mitteilung der die Person des Beamten betreffenden Angaben können bestimmte Verfahren noch vor jeder Beschwerde oder gerichtlichen Klage vermieden werden, indem man beim Beamten gar nicht erst den Verdacht aufkommen läßt, man wolle ihm ständig Informationen vorenthalten.

112 Kann ein Rechtsstreit dennoch nicht vermieden werden, so hat die Verwaltung dem Gemeinschaftsgericht gemäß Artikel 26 Absatz 7 des Statuts eine Akte zu übermitteln, die alle für den Rechtsstreit maßgeblichen Unterlagen enthält.

113 Der Beamte wird aber nicht gezwungen, eine Klage zu erheben, um schließlich vor dem Gemeinschaftsrichter die ursprünglich begehrte Mitteilung zu erreichen.

114 Zwar kann sich der Beamte, wenn eine Versetzungs- oder Umsctzungscntschcidung mit Erfordernissen der Organisation der Dienststellen begründet wird, die mit seiner Person nichts zu tun haben, auf keine Vorschrift des Statuts berufen, die vorsähe, daß er die Mitteilung der Schriftstücke verlangen könnte, die sich auf dieses organisatorische Problem beziehen. Diese unterschiedliche Behandlung ist aber gerechtfertigt. So verständlich es ist, daß seine Rechtsstellung dann, wenn es um seine persönlichen Eigenschaften geht, eben aus diesem Grund stärker sein muß, so wenig ist es erforderlich, daß ihm schon beim Erlaß der Entscheidung eine Art von Einsichts- und Kontrollrecht eingeräumt wird, damit er nachprüfen kann, wie die Verwaltung ihr weites Ermessen bei der Organisation ihrer Dienststellen ausgeübt hat.

115 Nach alledem schlage ich Ihnen vor, zu entscheiden, daß Artikel 26 des Statuts entgegen der vom Gericht in Randnummer 102 seines Urteils vertretenen Auffassung im vorliegenden Fall anwendbar war.

116 Es stellt sich nun die Frage, welche Folgen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift hat.

117 Ich habe bereits darauf hingewiesen, daß die Aufhebung einer unter Verstoß gegen Artikel 26 getroffenen Maßnahme nach Ihrer Rechtsprechung davon abhängig ist, ob die betreffenden Schriftstücke einen bestimmenden Einfluß auf die Entscheidung hatten.

118 Die Aufhebung ist daher nicht die automatische Folge eines Verstoßes gegen Artikel 26.

119 Ich möchte zunächst darauf hinweisen, daß mit der Aufhebung nur die unterbliebene Mitteilung von Schriftstücken geahndet werden darf, auf die sich diese Vorschrift bezieht. Die Tatsache allein, daß tatsächlich nicht mitgeteilte Schriftstücke nicht in die Personalakte aufgenommen wurden, dürfte eine Aufhebung grundsätzlich nicht rechtfertigen. Unter Umständen, wie sie vorliegend gegeben sind, ist diese Tatsache an sich für die getroffene Entscheidung nicht bestimmend.

120 Was ist also unter bestimmendem Einfluß zu verstehen?

121 Ein nicht mitgeteiltes Schriftstück wird dann einen bestimmenden Einfluß gehabt haben, wenn die getroffene Entscheidung notwendig auf dieses Schriftstück gestützt werden mußte. Das wird nicht der Fall sein, wenn die Entscheidung mit anderen Schriftstücken begründet werden kann, die dem Betroffenen ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht wurden.

122 Um dies feststellen zu können, muß man die nicht mitgeteilten Schriftstücke außer acht lassen und prüfen, ob die angefochtene Entscheidung letztlich unabhängig von diesen Schriftstücken aufgrund anderer, rechtswirksam mitgeteilter Schriftstücke begründet ist.

123 Dieses Ergebnis wird sowohl einer rechtlichen als auch einer pragmatischen Betrachtung des Problems gerecht.

124 Auf dem besonderen Gebiet des Statuts entspricht es dem Ergebnis, zu dem der Gerichtshof und das Gerich bereits in Wettbewerbssachen gelangt sind.

125 Es stellt sich aber noch eine letzte, wichtige Frage: Kann eine sich aus der unterbliebenen Mitteilung einer negativen Angabe ergebende Verletzung der Verteidigungsrechte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden? Mit anderen Worten: Kann eine Mitteilung der streitigen Schriftstücke im gerichtlichen Verfahren noch ihren Zweck erfüllen?

126 Meiner Ansicht nach ist das rechtlich nicht möglich.

127 Der Gemeinschaftsrichter, der über eine Anfechtungsklage zu entscheiden hat, prüft die Maßnahme so nach, wie sie im Zeitpunkt ihres Erlasses ergangen ist. Der Streitgegenstand kann später nicht mehr geändert werden. Das Gcmcinschaftsgericht ist nicht der Ort, an dem das vorherige Verwaltungsverfahren nochmals aufgerollt werden darf. Das Gericht kann höchstens, wie wir eben in Nummer 122 gesehen haben, die Vergangenheit in gewisser Weise unter Außerachtlassung bestimmter Unregelmäßigkeiten rekonstruieren.

128 Diese Lösung hat das Gericht bereits bei Verletzungen der Verteidigungsrechte auf dem Gebiet des Wettbewerbs zugrunde gelegt. Der Gerichtshof ist hinsichtlich der in Artikel 25 des Statuts vorgesehenen Begründungspflicht zu demselben Ergebnis gelangt: Er hat die Auffassung vertreten, daß das Fehlen der Begründung nicht dadurch geheilt werden kann, daß der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor dem Gerichtshof erfährt; in bestimmten Fällen hat er anerkannt, daß der Begründungspflicht spätestens im Stadium der Zurückweisung der gemäß Artikel 90 des Statuts eingelegten Beschwerde entsprochen werden kann.

129 Das auf die Klage von Herrn Ojha ergangene Urteil ist im Lichte der vorstehenden Erwägungen zu prüfen.

130 Im vorliegenden Fall geht es zunächst konkret um sechs Beschwerden Außenstehender, die gegen den Rechtsmittelführer erhoben wurden:

Vier davon sind in dem Schreiben vom 8. Mai 1992 kurz dargestellt, mit dem der Leiter der Direktion Asien der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen der Kommission ihn zur Stellungnahme aufforderte.

Eine Beschwerde einer Vertreterin der Vereinigung Médecins sans frontières vom 22. April 1992 bezieht sich auf eine Sitzung, die am 2. April stattgefunden hatte.

Mit einer Beschwerde vom 18. Juni 1992 wandte sich das Juteministerium der Regierung von Bangladesch an den Leiter der Delegation der Kommission in Dhaka.

131 Ferner geht es um einen sehr ausführlichen Bericht, den der Leiter der Delegation der Kommission in Dhaka am 21. Mai 1992 für den bei der GD I für die Nord-Süd-Beziehungen zuständigen Generaldirektor verfaßte, in dem eine gespannte Situation in der Delegation geschildert wurde, die der Persönlichkeit des Rechtsmittelführers angelastet wurde.

132 Liest man das Schreiben vom 8. Mai 1992, so geht daraus nicht hervor, daß die vier genannten Beschwerden schriftlich geäußert worden wären. Es wird auf Besuche und Gespräche Bezug genommen. Deren Inhalt wurde dem Rechtsmittelführer durch das Schreiben selbst zur Kenntnis gebracht.

133 Der Rechtsmittelführer räumt ein, daß ihm die Beschwerde vom 18. Juni 1992 am 30. Juni vom Leiter der Delegation in Dhaka mitgeteilt worden sei.

134 Er war daher bezüglich dieser fünf Beschwerden voll und ganz in der Lage, seine Verteidigungsrechte anläßlich der verschiedenen Gespräche auszuüben, die er mit seinen Vorgesetzten geführt hat.

135 Dagegen geht aus den Akten hervor, daß

die schriftliche Beschwerde vom 22. April 1992 ihm während des Verfahrens vor dem Gericht als Anlage Nr. 2 zur Klagebeantwortung der Kommission vom 6. Januar 1994 zur Kenntnis gebracht worden ist;

auch der Bericht vom 21. Mai 1992 ihm während des gerichtlichen Verfahrens zur Kenntnis gebracht worden ist, und zwar als Anlage zu einer Antwort der Kommission auf eine Frage des Gerichts, die vom 19. Dezember 1994 datiert und nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens eingegangen ist.

136 Nach den soeben dargestellten Grundsätzen hätten diese beiden Unterlagen vom 22. April 1992 und vom 21. Mai 1992 nicht berücksichtigt werden dürfen, und zwar weder von der Kommission beim Erlaß ihrer Entscheidung noch vom Gericht bei der Prüfung der Begründung der Umsetzung.

137 Die Rechtsmittelgegnerin trägt vor, sie habe diese Unterlagen nicht berücksichtigt.

138 Über die Beschwerde vom 22. April 1992 schreibt sie aber in ihrer Rcchtsmittelbeantwortung zur Begründung ihrer Entscheidung u. a.:

Dieser Reihe von Beschwerden [auf die sich das Schreiben vom 8. Mai 1992 bezog] ist noch die Beschwerde von Médecins sans frontières/France [vom 22. April 1992 über die Sitzung] vom 2. April 1992 hinzuzufügen, die leider ein klares Licht auf das soziale Verhalten des Rechtsmittelführers wirft...

139 Zum Bericht vom 21. Mai 1992 führt die Rechtsmittelgegnerin jedoch aus, daß

es Ende Juni 1992 unbedingt notwendig geworden war, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser einem geordneten Dienstbetrieb besonders abträglichen Situation ein Ende zu bereiten,

und daß

die streitige Umsetzungsentscheidung im dienstlichen Interesse mit den beiden folgenden Umständen begründet worden ist, nämlich

dem Vorliegen von Beschwerden, die das Verhalten des Rechtsmittelführers betrafen, und

der sehr gespannten Situation in der Delegation in Dhaka.

140 Die Kommission hat sich aber auf keinerlei Schriftstücke oder Informationen aus der Zeit vor Ende Juni 1992 berufen, aus denen auf eine gespannte Situation innerhalb der Delegation zu schließen gewesen wäre, und vor allem hat sie dem Rechtsmittclführer vor der Entscheidung nichts davon mitgeteilt. Man kann also kaum annehmen, daß der streitige Bericht nicht berücksichtigt worden sei, zumal bestimmte Wertungen dieses Berichts in die Begründung des Verteidigungsvorbringens eingeflossen sind.

141 Das Gericht hat die Beschwerde und den Bericht, von denen soeben die Rede war, nicht ausdrücklich außer acht gelassen.

142 Im Rahmen seines vierten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe den Bericht vom 21. Mai 1992 selbst in Randnummer 85 seines Urteils berücksichtigt, wo es heißt:

Dieses Vorbringen der Kommission wird durch mehrere Schriftstücke bestätigt, die in die Personalakte aufgenommen wurden und aus denen hervorgeht, daß die Situation innerhalb der Delegation sehr gespannt war.

143 Tatsächlich ist in keinem dem Rechtsmittelführer vor der Entscheidung ordnungsgemäß mitgeteilten Schriftstück von einer sehr gespannten internen Situation die Rede.

144 Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat,

indem es entschieden hat, daß Artikel 26 des Statuts nicht anwendbar gewesen sei und keine Verletzung der Verteidigungsrechte festgestellt werden könne;

indem es die Beschwerde vom 22. April 1992 und den Bericht vom 21. Mai 1992 nicht außer acht gelassen hat, weil diese Schriftstücke unter Verstoß gegen Artikel 26 des Statuts und daher unter Verstoß gegen die Verteidigungsrechte berücksichtigt worden waren;

indem es nicht anschließend geprüft hat, ob die vier in dem Schreiben vom 8. Mai 1992 genannten Beschwerden und die Beschwerde vom 18. Juni 1992 zur Begründung der getroffenen Entscheidung ausreichten.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

145 Mit seinem fünften Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, daß das Gericht einen Rechtsfehler und einen Begründungsfehler begangen habe, indem es seine persönlichen Interessen nicht berücksichtigt habe. Die Pflicht zur Berücksichtigung dieser Interessen ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. März 1990 (Hecq/Kommission, a. a. O.).

146 Ich unterscheide zwei Teile des Rechtsmittelgrundes.

Erster Teil

147 Im Rahmen des ersten Teils seines Rechtsmittelgrundes vertritt der Rechtsmittelführer die Auffassung, daß sich der geltend gemachte Verstoß daraus ergebe, daß das bloße Vorliegen von Beschwerden unabhängig von ihrer Begründetheit als ausreichend für eine Umsetzung im dienstlichen Interesse angesehen worden sei.

148 Ich möchte darauf hinweisen, daß der Gerichtshof im Urteil vom 7. März 1990 (Hecq/Kommission, a. a. O.) in zwei Stufen zu seinem Ergebnis gelangt ist.

149 Zunächst ist er davon ausgegangen, daß die Versetzung eines Beamten, mit der einer unhaltbar gewordenen dienstlichen Situation ein Ende bereitet werden soll, als eine im dienstlichen Interesse getroffene Maßnahme anzusehen ist. Er hat festgestellt: Unter den vorliegenden Umständen durfte die Verwaltung davon ausgehen, daß es im dienstlichen Interesse lag, den Kläger aus der Abteilung herauszunehmen, der er bisher angehört hatte. Der Gerichtshof hat damit das dienstliche Interesse auch unter dem Aspekt der Entfernung durch eine Maßnahme, die einen Wohnortwechsel des Beamten mit sich bringt, als Kriterium herangezogen.

150 Sodann hat er ausgeführt: Eine Verfügung über die Umsetzung eines Beamten gegen seinen Willen, die zu seinem Umzug von Brüssel nach Luxemburg führt, muß allerdings mit der notwendigen Sorgfalt, besonderer Umsicht und insbesondere unter Berücksichtigung des persönlichen Interesses dieses Beamten getroffen werden. Die Kommission hat dem Kläger vorgeschlagen, zwischen einem Dienstposten in Zaventem und dem in Luxemburg zu wählen, doch hat sich dieser ... hierzu nie geäußert. Unter diesen Umständen kann man der Verwaltung nicht den Vorwurf machen, nicht mit der notwendigen Sorgfalt vorgegangen zu sein. Aus diesem Grund hat der Gerichtshof die Berücksichtigung des persönlichen Interesses des Beamten mit der Auswahl einer neuen dienstlichen Verwendung verknüpft, die dann erfolgt, wenn über die grundsätzliche Entfernung mit Rücksicht auf das dienstliche Interesse bereits entschieden worden ist.

151 Der Rechtsmittclführer beruft sich in Wirklichkeit deshalb auf die Nichtberücksichtigung seines persönlichen Interesses, weil er weniger die Auswahl seiner neuen Verwendung als seine grundsätzliche Entfernung aus Dhaka in Frage stellen will. Damit stellt er eine unzulässige Verknüpfung mit der Frage seiner Entfernung her. Jedenfalls böte die Berücksichtigung seines persönlichen Interesses, das dem dienstlichen Interesse nicht vorgehen kann, nur wenige Alternativen: War die mangelnde Fähigkeit des Beamten, sich an eine diplomatische Umgebung anzupassen, das Problem, dann war eine Verwendung außerhalb der Gemeinschaft wohl kaum vorstellbar, so daß die Umsetzung des Betroffenen nach Brüssel, dem Ort seiner früheren dienstlichen Verwendung, meines Erachtens kaum in Frage gestellt werden kann.

152 Der erste Teil des fünften Rechtsmittelgrundes greift daher nicht durch.

Zweiter Teil

153 Mit dem zweiten Teil seines fünften Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, daß das Gericht die Vorschriften des Artikels 24 Absatz 1 des Statuts verkannt habe, wonach

die Gemeinschaften ihren Beamten Beistand [leisten], insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, über Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die aufgrund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.

154 Das Gericht hat zunächst auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes verwiesen, wonach Artikel 24 des Statuts verlangt, daß die Verwaltung dann, wenn gegen einen Beamten schwere, seine Berufsehre betreffende Beschuldigungen erhoben werden, alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreift, um festzustellen, ob die Beschuldigungen begründet sind, und wenn dies nicht der Fall ist, die Beschuldigungen zurückweist und alles zur Wiederherstellung des beschädigten. Ansehens Erforderliche tut.

155 Es hat ferner ausgeführt: Beschließt die Kommission ..., daß den gegen diesen Beamten erhobenen Beschuldigungen nicht Rechnung zu tragen ist und sich daraus keinerlei nachteilige Folgen für seine Berufsehre ergeben können, so bedeutet eine solche Entscheidung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die gegen den Kläger erhobenen Beschuldigungen zurückgewiesen werden und sein berufliches Ansehen auf diese Weise wiederhergestellt wird (Urteil N./Kommission, a. a. O., Randnrn. 13, 14 und 15). Im vorliegenden Fall ist unstreitig — wie auch aus der Personalakte des Klägers hervorgeht —, daß die Kommission aus den gegen den Kläger geführten Beschwerden keine Konsequenz gezogen hat, die die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn hätte rechtfertigen oder irgendeine Auswirkung auf seine dienstrechtliche Stellung hätte haben können, so daß sie nicht verpflichtet war, eine Untersuchung einzuleiten und die Begründetheit der Beschwerden zu prüfen.

156 Nach Auffassung des Rechtsmittelführers hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es angenommen hat, daß eine solche Beistandspflicht die Verwaltung nur dann treffe, wenn sie beschließe, ein Disziplinarverfahren gegen den betreffenden Beamten einzuleiten und alle dazu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In Wirklichkeit dürfe nur ein Kriterium gelten, nämlich ob die Berufsehre des Beamten beeinträchtigt sei.

157 Das Gericht habe zweitens dadurch einen Rechtsfehler und einen Begründungsfehler begangen, daß es die Anwendbarkeit von Artikel 24 verneint habe, obwohl die Kommission anders als in dem Fall, der dem Urteil N./Kommission (a. a. O.) zugrunde gelegen habe, den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen Rechnung getragen habe und die Beschwerden seiner Berufsehre und seiner Laufbahn bei der Kommission geschadet hätten und auch in Zukunft schaden würden.

158 Diese beiden Rügen des Rechtsmittelführers scheinen mir nicht ganz unbegründet.

159 In seinem Urteil Guillot/Kommission (a. a, O. ) hat der Gerichtshof, da der Sachverhalt unstreitig war, festgestellt, daß die Kommission beschlossen hatte, kein Disziplinarverfahren gegen den Kläger einzuleiten. Dennoch hat er dann entschieden, daß die Kommission ihre Pflichten gegenüber dem Kläger versäumt hatte, indem sie nicht alles Notwendige getan hatte, um die Anschuldigungen des Vorgesetzten des Klägers auf ihre Begründetheit zu prüfen und insbesondere eine endgültige Untersuchung durchzuführen. Aus dieser Entscheidung ergibt sich daher eindeutig, daß das Organ nicht nur deshalb von der Überprüfung der Begründetheit von Beschuldigungen im Sinne des Artikels 24 des Statuts absehen darf, weil es kein Disziplinarverfahren einleiten will.

160 Im übrigen weist der Fall des Urteils N./Kommission (a. a. O.), auf das das Gericht Bezug genommen hat, keinerlei Ähnlichkeit mit dem vorliegenden Fall auf. In diesem Präzedenzfall hatte die Kommission eine Untersuchung vorgenommen und danach die dem Kläger auch mitgeteilte Entscheidung getroffen, den Beschuldigungen nicht Rechnung zu tragen, so daß sich daraus keinerlei nachteilige Folgen für ihn ergaben. In diesem konkreten Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt: Eine solche Entscheidung bedeutet ganz klar, daß die gegen den Kläger erhobenen Beschuldigungen zurückgewiesen werden und sein berufliches Ansehen auf diese Weise wiederhergestellt wird. Im vorliegenden Fall ist aber keine Untersuchung vorgenommen worden, und vor allem sind aus den Beschuldigungen gegen den Beamten Konsequenzen gezogen worden, da gegen seinen Willen eine vorgezogene Umsetzung nach Brüssel beschlossen wurde.

161 Geht man von der Argumentationsstufe aus, die der Rechtsmittclführer und das Gericht zugrunde gelegt haben, könnte man daher meinen, das Gericht habe Artikel 24 des Statuts falsch ausgelegt, was die Aufhebung seiner Entscheidung, mit der es die Anfechtungsklage abgewiesen hat, rechtfertigen würde.

162 Ich glaube jedoch nicht, daß man zu diesem Ergebnis kommen muß.

163 Ich möchte daran erinnern, daß ein Urteil nur dann wegen eines Rechtsfehlers aufgehoben werden kann, wenn sich die Urteilsformel nicht aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt.

164 Bevor man aber die sich aus einer Anwendung des Artikels 24 des Statuts ergebenden Fragen erörtert, muß man die Frage beantworten, ob die streitigen Beschwerden tatsächlich eine Form der von dieser Vorschrift erfaßten Angriffe darstellen.

165 In diesem Punkt bin ich der Auffassung, daß die Bedeutung des Artikels 24 nicht über seinen Wortlaut und Sinn hinaus ausgedehnt werden kann.

166 Wie heißt es dort? Die Beistandspflicht des Organs besteht bei Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen des Beamten.

167 Ich stelle fest, daß die dort verwendeten Begriffe in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten eine strafrechtliche Bedeutung haben. Die Schwelle, ab der Artikel 24 zur Anwendung gelangt, darf daher nicht auf der Ebene jedes beliebigen Angriffs oder jeder beliebigen Kritik an dem Beamten angesetzt werden. Die Begriffe, die diese Schwelle definieren, dürfen nicht zu weit ausgelegt werden.

168 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die ordnungsgemäß mitgeteilten Beschwerden Verleumdungen im Sinne der ausgelegten Vorschrift enthalten.

169 Ich glaube das nicht.

170 Der Verleumdungstatbestand erfaßt Tatsachenbehauptungen, die die Ehre und das Ansehen der betreffenden Person verletzen. Werden z. B. Tatsachen behauptet, die Rechtsverstöße oder, allgemeiner gesagt, rechtswidrige, unmoralische oder unehrenhafte Verhaltensweisen darstellen würden, ist dies als Verleumdung zu betrachten.

171 Dagegen erfaßt der Begriff der Verleumdung nicht die bloße Kritik an der Persönlichkeit oder am beruflichen Verhalten eines Beamten, die keine konkrete, die Ehre oder das Ansehen verletzende Tatsachenbehauptung enthält.

172 Meines Wissens haben die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten die bloße Kritik noch nicht zum strafbaren Verhalten erklärt.

173 Die vier mündlichen Beschwerden, auf die sich das Schreiben vom 8. Mai 1992 bezieht, enthalten im wesentlichen Kritik an der Persönlichkeit des Rechtsmittelführers sowie an ungeschickten oder mehrdeutigen Verhaltensweisen und Äußerungen, die zunehmende Spannungen ausgelöst hatten.

174 Was das Schreiben des Juteministcriums vom 18. Juni 1992 betrifft, so ist diesem Schreiben die Kopie eines vom Rechtsmittelführer stammenden Schreibens beigefügt, dessen Inhalt und Ton kritisiert werden; dabei wird darauf hingewiesen, daß der Beamte die Grenzen der Höflichkeit überschritten habe. Die Beschwerde enthält eine kritische Beurteilung einer Stellungnahme des Rechtsmittelführers zur Richtigkeit der Protokolle von Sitzungen, an denen er teilgenommen hatte, nicht jedoch eine seine Ehre oder sein Ansehen verletzende Tatsachenbehauptung.

175 Daraus schließe ich, daß Artikel 24 des Statuts auf die betreffende Rechtslage nicht anwendbar sein konnte, da der Beamte nicht Opfer eines der Angriffe war, auf die sich diese Vorschrift tatsächlich bezieht.

176 Aus diesem Rechtsgrund, der an die Stelle der vom Gericht angeführten Gründe tritt, ist der zweite Teil des fünften Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

177 Darüber hinaus bezweifle ich, ob der Verstoß eines Organs gegen die Vorschriften des Artikels 24 des Statuts, sofern dieser anwendbar ist, für sich allein ein Grund für die Aufhebung einer Versetzungs- oder Umsetzungsentscheidung sein könnte. Ob möglicherweise eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des dienstlichen Interesses vorliegt, wird nur anhand von Artikel 7 des Statuts geprüft. Aufgrund dieser Vorschrift kann, wie wir gesehen haben, eine Versetzung oder Umsetzung auch mit Rücksicht auf das bloße Vorliegen von Beschwerden unabhängig von deren Begründetheit beschlossen werden, weil das dienstliche Interesse dem persönlichen Interesse des Beamten unter bestimmten Umständen eindeutig vorgeht. Die Beistandspflicht des Artikels 24 des Statuts ist davon unabhängig. Eine Verletzung dieser Pflicht kann die Aufhebung der Entscheidung nach sich ziehen, mit der der verlangte Beistand verweigert wird. Sie kann einen Amtsfchler darstellen und somit eine Haftung der Gemeinschaft begründen. Die Erfüllung der Beistandspflicht ist jedoch keine Voraussetzung für die Gültigkeit einer Versetzungs- oder Umsetzungsentscheidung.

III — Folgen des festgestellten Rechtsfehlers

178 Nach der Prüfung aller Rechtsmittelgründe stelle ich fest, daß das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es entschieden hat, daß Artikel 26 des Statuts nicht anwendbar gewesen sei und keine Verletzung der Verteidigungsrechte festgestellt werden könne.

179 In diesem Punkt scheint eine andere Begründung nicht denkbar. Im Anschluß an meine in Nummer 144 kurz dargestellten Schlußfolgerungen ist nun drittens zu prüfen — was das Gericht nicht getan hat —, ob die vier in dem Schreiben vom 8. Mai 1992 genannten Beschwerden sowie die Beschwerde vom 18. Juni 1992 ausreichten, um die Entscheidung der Kommission zu rechtfertigen. Diese Prüfung ist im Rahmen einer begrenzten Nachprüfung auf das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers oder eines Ermessensmißbrauchs vorzunehmen. Selbst in diesem Rahmen würde diese Prüfung jedoch eine mit einer Ersatzbegründung unvereinbare Tatsachenwürdigung voraussetzen.

180 Folglich kann nur auf Aufhebung erkannt werden.

181 Muß es sich um eine vollständige oder um eine teilweise Aufhebung handeln?

182 Enthielt eine beim Gericht erhobene Klage mehrere Anträge, dann wirft die teilweise Aufhebung eines Teils der Urteilsformel bei gleichzeitiger Zurückweisung der gegen den restlichen Teil der Urteilsformel gerichteten Rechtsmittelgründe keine besonderen Schwierigkeiten auf.

183 Kann der Gerichtshof aber eine einheitliche Urteilsformel oder einen Teil der Urteilsformel eines Urteils des Gerichts teilweise aufheben und diese Aufhebung auf einen oder mehrere gegen diesen Teil der Urteilsformel gerichtete Rechtsmittelgründe beschränken, d. h. in Wirklichkeit auf einen oder mehrere der Gründe, die die Urteilsformel stützen? Oder macht die Aufhebung es immer erforderlich, alle Klagegriinde, die sich auf den betreffenden Teil der Urteilsformel beziehen, erneut zu prüfen, und zwar auch diejenigen, die das Gericht geprüft und zurückgewiesen hat und die im Rahmen des Rechtsmittels nicht wieder aufgegriffen worden sind?

184 Der Gerichtshof hat meines Erachtens in seiner Rechtsprechung bereits anerkannt, daß die — vollständige oder teilweise — Aufhebung eines Urteils keine erneute Prüfung der Klagegründe erforderlich macht, die das Gericht zurückgewiesen hat und die der Rechtsmittelführer in seinem Rechtsmittel nicht wieder aufgegriffen hat.

185 Diese Rechtsprechung läßt sich im vorliegenden Fall auf mehrere Klagegründe anwenden, auf die sich der Rechtsmittelführer vor dem Gericht, jedoch nicht vor dem Gerichtshof berufen hat.

186 Soweit Klagegründe tatsächlich im Rechtsmittel aufgegriffen worden sind, kann man Zweifel daran hegen, ob die Aufhebung der Urteilsformel oder des Teils der Urteilsformcl, der sich auf diese Gründe bezieht, in jedem Fall eine erneute Prüfung aller dieser Gründe oder nur derjenigen nach sich zieht, die der Gerichtshof anerkannt hat, während er die anderen zurückgewiesen hat.

187 Im ersten Fall ist lediglich die Prüfung des Rechtsmittelgrundes zweckmäßig, der die Aufhebung der angefochtenen Urtcilsformel oder des angefochtenen Teils der Urteilsformel ermöglicht; im Fall einer Zurückverweisung an das Gericht kann aufgrund der anderen vom Gericht erster Instanz überprüften Gründe erneut ein Rechtsmittel eingelegt werden. Die zweite Lösung hat den Vorteil, daß die Punkte begrenzt werden, über die entweder das Gericht, an das zurückverwiesen wird, oder der Gerichtshof selbst tatsächlich noch zu entscheiden hat, falls er beschließt, Artikel 54 der EG-Satzung des Gerichtshofes anzuwenden.

188 Meiner Ansicht nach ist die zweite Lösung daher unter prozeßökonomischen Gesichtspunkten vorzuziehen, vor allem dann, wenn das angefochtene Urteil ein abweisendes Urteil ist.

189 Ich glaube, daß diese Lösung im Urteil Klinke/Gerichtshof (a. a. O.) zweifellos gewählt worden wäre, wenn der Gerichtshof, statt den drei Rechtsmittelgründen stattzugeben und anschließend über die Begründetheit der drei entsprechenden, vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe zu entscheiden, nur einem oder zwei der Rechtsmittelgründe stattgegeben hätte. So hat der Gerichtshof nämlich in Randnummer 26 seines Urteils ausgeführt: Demgemäß ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es die drei vorstehend wiedergegebenen Klagegriinde zurückweist.

190 Ich schlage Ihnen daher vor, das Urteil vom 6. Juli 1995 teilweise aufzuheben, soweit darin entschieden worden ist, daß Artikel 26 des Statuts nicht anwendbar gewesen sei und keine Verletzung der Verteidigungsrechte festgestellt werden könne, und soweit daraus der Schluß gezogen worden ist, daß der Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens nicht begründet sei.

191 Im übrigen kann das Rechtsmittel zurückgewiesen werden.

192 Da ich die Rechtssache für entscheidungsreif halte, schlage ich Ihnen vor, gemäß Artikel 54 der EG-Satzung des Gerichtshofes über die aufgehobenen Punkte selbst endgültig zu entscheiden. Sollten Sie im Rahmen der in Nummer 186 dargestellten ersten Lösung eine Aufhebung in vollem Umfang für erforderlich halten, so müßte entweder auch über die Stichhaltigkeit der anderen Gründe, die zunächst vor dem Gericht und dann vor dem Gerichtshof geltend gemacht worden sind, entschieden werden, oder der Rechtsstreit müßte bezüglich aller im Rechtsmittel aufgegriffenen Gründe an das Gericht zurückverwiesen werden.

IV — Endgültige Entscheidung über den Rechtsstreit nach Teilaufhebung

193 Angesichts der vorstehenden Ausführungen möchte ich mich in diesem Punkt kurz fassen.

194 Bei den vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründen, über die zusammen zu entscheiden ist, handelt es sich um den zweiten Klagegrund, soweit er sich auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte bezog, und um den dritten Klagegrund, soweit er sich auf einen Verstoß gegen Artikel 26 des Statuts bezog.

195 Im Rahmen der endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits ist zunächst festzustellen, daß

Artikel 26 des Statuts im vorliegenden Fall anwendbar war;

Artikel 26 — vorbehaltlich einer Aufnahme in die Personalakte — in bezug auf vier mündliche Beschwerden, deren Inhalt dem Beamten mittels des Schreibens vom 8. Mai 1992 mitgeteilt wurde, eingehalten worden ist;

Artikel 26 — ebenfalls vorbehaltlich einer Aufnahme in die Personalakte — in bezug auf die Beschwerde des Juteministeriums der Regierung von Bangladesch vom 18. Juni 1992, die dem Rechtsmittelführer am 30. Juni 1992 mitgeteilt wurde, eingehalten worden ist;

Artikel 26 bezüglich der Beschwerde der Vereinigung Médecins sans frontières vom 22. April 1992 und bezüglich des internen Berichts des Leiters der Delegation der Kommission in Dhaka vom 21. Mai 1992, die dem Rechtsmittelführer nach der Klageerhebung mitgeteilt wurden, nicht eingehalten worden ist;

die unterbliebene Mitteilung dieser beiden letztgenannten Unterlagen, da sie einen Verstoß gegen Artikel 26 des Statuts und daher eine Verletzung der Verteidigungsrechte darstellt, ein Grund für die Aufhebung der Entscheidung vom 20. Oktober 1992 ist;

die Aufhebung jedoch nur erfolgen kann, wenn diese beiden Unterlagen einen bestimmenden Einfluß auf die streitige Entscheidung hatten;

die Aufhebung — um es anders auszudrücken — also nur erfolgen kann, wenn die anderen fünf Beschwerden, die dem Beamten entgegengehalten wurden, für den Nachweis ausreichen, daß die Anstellungsbchörde keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmißbrauch begangen hat.

196 Zweitens ist der Sachverhalt zu beurteilen, der sich aus dem Schreiben vom 8. Mai 1992 und der Beschwerde vom 18. Juni 1992 ergibt.

197 Die Prüfung dieser Schriftstücke liefert eine Reihe von übereinstimmenden Anhaltspunkten, die belegen, daß der Rechtsmittelführer im Rahmen der Außenbeziehungen der Delegation große Kommunikationsschwierigkeiten hatte. Daß diese Beziehungen tatsächlich gespannt waren, geht aus den betreffenden Unterlagen eindeutig hervor. Es gehört aber gerade zum Wesen der in einem diplomatischen Milieu ausgeübten Tätigkeiten, in erster Linie die Entstehung von Spannungen zu vermeiden, und in zweiter Linie, dennoch auftretende Spannungen abzubauen. Sicher gehört dazu aber nicht, mögliche Probleme, die jeweils für sich auf diplomatische Weise gelöst werden müßten, so zu verschärfen, daß allgemeine Spannungen entstehen.

198 Wie stark diese Spannungen waren, zeigt das Schreiben vom 18. Juni 1992, in dem das betreffende Ministerium dem Leiter der Delegation der Kommission am Ende ankündigt, daß man den Rechtsmittelführer zu keiner Sitzung mehr einladen werde, und in dem das Ministerium vorschlägt, an seiner Stelle eine andere Person zu benennen.

199 Die Situation, die im Zeitpunkt der streitigen Entscheidung entstanden war, stellte unabhängig davon, ob die einzelnen Beschwerden jeweils für sich genommen begründet waren, das Gegenteil der Situation dar, die eine diplomatische Tätigkeit kennzeichnen sollte.

200 In dieser Situation hätte kurzfristig mit dem Abbruch bestimmter Außenbeziehungen der Dienststelle gerechnet werden müssen, wenn keine Lösung gefunden worden wäre.

201 Diese Situation beeinträchtigte den geordneten Dienstbetrieb daher schwer.

202 Daher weist die Entscheidung der Kommission, selbst wenn sie ausschließlich auf das Schreiben vom 8. Mai 1992 und auf die Beschwerde vom 18. Juni 1992 gestützt gewesen wäre, weder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler noch einen Ermessensmißbrauch auf.

203 Die beiden nicht berücksichtigten Schriftstücke stellten daher keine notwendige Grundlage für die Umsetzungscntschcidung dar.

204 Folglich kann auch die bezüglich dieser Schriftstücke festgestellte Verletzung der Verteidigungsrechte nicht zur Aufhebung der Entscheidung der Kommission führen.

205 Deshalb sind die Aufhebungsanträge, soweit sie auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte und einen Verstoß gegen Artikel 26 des Statuts gestützt worden sind, zurückzuweisen. Das gleiche gilt für die Schadensersatzanträge, die auf dieselben Klagegründe gestützt worden sind.

V — Kosten

206 Artikel 122 § 1 der Verfahrensordnung sieht vor, daß der Gerichtshof über die Kosten entscheidet, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet.

207 Artikel 70 der Verfahrens Ordnung bestimmt, daß die Organe in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten ihre Kosten selbst tragen.

208 Aus Artikel 122 §2 ergibt sich aber, daß diese Vorschrift nicht anwendbar ist, wenn ein Beamter oder sonstiger Bediensteter eines Organs ein Rechtsmittel eingelegt hat. In der gleichen Vorschrift heißt es jedoch, daß der Gerichtshof in diesem Fall abweichend von Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten zwischen den Parteien teilen kann, sofern dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist.

209 Im vorliegenden Fall hat die Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung beantragt, dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

210 Angesichts der besonderen Umstände der vorliegenden Rechtssache kann man davon ausgehen, daß die Kommission dadurch, daß sie bestimmte, gemäß Artikel 26 des Statuts maßgebliche Schriftstücke zurückgehalten hat, den Argwohn des Beamten zum Teil selbst geweckt hat. So hat das Organ in gewissem Maße die Erhebung der Klage und ihre Weiterverfolgung durch Einlegung des Rechtsmittels mitverursacht.

211 Ich schlage Ihnen daher vor, gemäß Artikel 122 § 2 zu entscheiden, daß der Rechtsmittelführer zwei Drittel und die Kommission ein Drittel der Kosten zu tragen hat.

Ergebnis

212 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1. Das Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache T-36/93 wird aufgehoben, soweit das Gericht darin entschieden hat, daß Artikel 26 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften nicht anwendbar gewesen sei und keine Verletzung der Verteidigungsrechte festgestellt werden könne, und soweit es daraus geschlossen hat, daß der Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens nicht begründet sei.

2. Im übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3. Der Gerichtshof weist die Klage im Rahmen seiner Entscheidung über ihre Begründetheit ab, soweit sie auf einen Verstoß gegen Artikel 26 des Statuts und gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte gestützt ist.

4. Der Rechtsmittelführer trägt zwei Drittel und die Kommission ein Drittel der Kosten.