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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.07.1996 – C-325/95

Generalanwalt Georges Cosmas · ECLI:EU:C:1996:305

Schlußanträge des Generalanwalts

Georges Cosmas

vom 11. Juli 1996

1. Mit der vorliegenden Klage nach Artikel 169 EG-Vertrag beantragt die Kommission, festzustellen, daß Irland gegen seine Verpflichtung zur Umsetzung mehrerer Richtlinien in innerstaatliches Recht verstoßen hat, konkret:

a) der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur, deren Artikel 29 Absatz 1 folgendes bestimmt:

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1993 nachzukommen.

2. ...

b) der Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln, deren Artikel 15 folgendes bestimmt:

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.

...

c) der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen, deren Artikel 18 folgendes bestimmt:

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.

... und schließlich

d) der Richtlinie 92/48/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Festlegung eines Mindeststandards an Hygicnevorschriften für die Behandlung der Fänge an Bord bestimmter Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 91/493/EWG, deren Artikel 4 folgendes bestimmt:

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1993 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission davon.

...

2. Nach Ablauf der obengenannten Fristen übermittelte die Kommission der irischen Regierung am 12. März 1993 ein Abmahnschreiben, in dem sie darauf hinwies, daß ihr bis dahin keine Maßnahmen zur Umsetzung der genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht mitgeteilt worden seien und daß sie auch keine anderen Informationen hierüber besitze; zugleich forderte sie die irische Regierung auf, sich dazu innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Schreibens ihr gegenüber zu äußern.

3. Am 4. Mai 1994 gab die Kommission die mit Gründen versehene Stellungnahme ab, mit der sie Irland aufforderte, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um den Richtlinien nachzukommen.

4. Irland antwortete über seine ständige Vertretung bei den Gemeinschaften auf das Abmahnschreiben der Kommission mit Schreiben vom 5. Juli 1993, daß die Umsetzung der Richtlinien in sein innerstaatliches Recht kurz bevorstehe.

5. Am 16. Oktober 1995 hat die Kommission mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht worden ist, die vorliegende Klage erhoben.

6. Irland bestreitet in seiner Klagebeantwortung nicht, daß es die zur Umsetzung der Richtlinien in innerstaatliches Recht erforderlichen Maßnahmen nicht in Kraft gesetzt hat. Es trägt lediglich vor, daß der Erlaß von Ministerialverordnungen zur Regelung der Angelegenheit in Vorbereitung sei.

7. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.

8. Da Irland die Richtlinien nicht fristgerecht in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, liegt somit der insoweit von der Kommission geltend gemachte Vertragsverstoß vor.

Entscheidungsvorschlag

9. Somit schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. festzustellen, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 29 der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur, aus Artikel 15 der Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln, aus Artikel 18 der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen und aus Artikel 4 der Richtlinie 92/48/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Festlegung eines Mindeststandards an Hygienevorschriften für die Behandlung der Fänge an Bord bestimmter Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 91/493/EWG verstoßen hat, daß es nicht fristgerecht die für die Umsetzung dieser Richtlinien in innerstaatliches Recht erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, und

2. Irland die Kosten aufzuerlegen.