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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.09.1996 – C-262/95

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1996:326

Schlußanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 12. September 1996

1. In diesem Vertragsverletzungsverfahren wirft die Kommission der Bundesrepublik Deutschland vor, gegen ihre Verpflichtungen verstoßen zu haben, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um Artikel 3 der fünf folgenden, auf der Grundlage von Artikel 6 der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft erlassenen Richtlinien nachzukommen:

Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse

Richtlinie 83/513/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen

Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse

Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan

Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG.

2. Gemäß jeder dieser Richtlinien müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um den Richtlinien innerhalb folgender Fristen nachzukommen:

der Richtlinie 82/176 vor dem 1. Juli 1983 (Artikel 6 Absatz 1),

der Richtlinie 83/513 vor dem 28. September 1985 (Artikel 6 Absatz 1),

der Richtlinie 84/156 vor dem 18. März 1986 (Artikel 7 Absatz 1),

der Richtlinie 84/491 vor dem 1. April 1986 (Artikel 6 Absatz 1),

der Richtlinie 86/280 vor dem 1. Januar 1988 (Artikel 7 Absatz 1).

Die Bundesrepublik Deutschland ist jedoch gemäß Artikel 3 der Richtlinie 90/65 6/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 über die in Deutschland geltenden Übergangsmaßnahmen für bestimmte Gemeinschaftsvorschriften über den Umweltschutz ermächtigt worden, die Vorschriften der genannten Richtlinien für Industriebetriebe in den neuen Bundesländern erst ab dem 31. Dezember 1995 anzuwenden.

3. Wegen einer ausführlicheren Darstellung des Sachverhalts, des Verfahrens und des Parteivorbringens beziehe ich mich auf die Angaben im Bericht des Berichterstatters.

4. Die Beklagte bestreitet nicht, daß die durch Verwaltungsvorschriften ohne zwingenden Charakter bewirkte Umsetzung der genannten Richtlinien nicht als ausreichend angesehen werden könne. Sie trägt vor, daß eine Umsetzung durch Gesetz durch die Aufnahme einer Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen in das Wasserhaushaltsgesetz erreicht werden könne. Mit dem Erlaß des Änderungsgesetzes sei im Frühjahr 1996 zu rechnen.

5. Unter diesen Umständen kann ich dem Gerichtshof nur vorschlagen, festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse, 83/513/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen, 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse, 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan und 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die zur Umsetzung dieser Richtlinien erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat. Außerdem schlage ich vor, der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.