Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.09.1996 – C-314/95
Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:1996:327
Schlußanträge des Generalanwalts
Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer
vom 12. September 1996
1 Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof über eine Klage der Kommission vom 3. Oktober 1995 zu entscheiden, mit der diese gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Feststellung beantragt, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag und aus den Artikeln 23 Absatz 1 der Richtlinie 92/45/EWG, 32 Absatz 1 der Richtlinie 92/46/EWG, 29 Absatz 1 der Richtlinie 92/65/EWG, 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/88/EWG, 3 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 92/116/EWG, 17 Absatz 1 der Richtlinie 92/117/EWG sowie 20 Absatz 1 der Richtlinie 92/118/EWG verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen, in Kraft gesetzt und der Kommission mitgeteilt hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.
2 Nach den genannten Bestimmungen waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um diesen Richtlinien vor dem 31. Dezember 1993 oder vor dem 1. Januar 1994 nachzukommen, und die Kommission für jede Richtlinie hiervon zu unterrichten.
3 Da die Kommission am 1. Januar 1994 noch keine Mitteilung über die Anpassung des nationalen Rechts an die genannten Richtlinien erhalten hatte, richtete sie am 10. Februar 1994 ein Schreiben an die italienische Regierung, in dem sie auf dieses Fehlen von Informationen hinwies und sie aufforderte, ihr eine vollständige und ausführliche Aufstellung der nationalen Vorschriften zur Durchführung dieser Richtlinien zu übermitteln. In demselben Schreiben hielt dieKommission der italienischen Regierung vor, gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag und aus den Richtlinien verstoßen zu haben, und setzte ihr eine zweimonatige Frist zur Stellungnahme.
4 Italien teilte der Kommission durch ein Schreiben seines Ständigen Vertreters vom 24. März 1994 mit, daß die für die Umsetzung dieser Richtlinien erforderlichen Maßnahmen vorbereitet würden. Diesem Schreiben war der Text des Gesetzes Nr. 146 vom 22. Februar 1994 über die Bestimmungen zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich für Italien aus seiner Zugehörigkeit zu den Europäischen Gemeinschaften ergeben (im folgenden: Gesetz Nr. 146), beigefügt.
5 Da die Kommission keine weiteren Mitteilungen von den italienischen Behörden erhielt, erließ sie am 22. September 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie feststellte, daß die Italienische Republik nach den der Kommission vorliegenden Informationen weder ihr nationales Recht an die genannten Richtlinien angepaßt noch der Kommission eine entsprechende Mitteilung übersandt habe. Dies stelle eine Vertragsverletzung dar; die Kommission forderte sie auf, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um die Richtlinien binnen zwei Monaten durchzuführen.
6 Mit Schreiben ihres Ständigen Vertreters vom 28. Oktober 1994 führte die Italienische Republik aus:
1. Daß die Richtlinien, deren Verletzung ihr vorgeworfen werde, noch nicht in die interne Rechtsordnung aufgenommen worden seien, beruhe zum Teil auf der Verzögerung des Erlasses des Gesetzes Nr. 146.
2. Die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/45, 92/88, 92/116 und 92/118 seien schon vom zuständigen Ministerium ausgearbeitet worden, und das Verfahren für ihren Erlaß sei im Gange.
3. Mit der Ausarbeitung der für die Umsetzung der übrigen Richtlinien in nationales Recht erforderlichen Vorschriften werde in Kürze begonnen.
7 Da die Kommission nahezu ein Jahr später noch keine Anhaltspunkte dafür hatte, daß Italien auch nur eine dieser Richtlinien durchgeführt hatte, hat sie die vorliegende Klage erhoben, die am 3. Oktober 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist.
8 In ihrer Klagebeantwortung stellt die italienische Regierung die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung nicht in Abrede; sie beschränkt sich darauf, ihre Ausführungen aus dem Vorverfahren zu wiederholen, daß die für die Anpassung des nationalen Rechts an diese Richtlinien erforderlichen Vorschriften in Kürze erlassen würden.
9 Aus der Klagebeantwortung der italienischen Regierung ergibt sich eindeutig, daß die Italienische Republik zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch die Kommission die erforderlichen Maßnahmen für die Umsetzung dieser Richtlinien in nationales Recht nicht erlassen hatte. Die Frist war jedoch für die Richtlinie 92/88/EWG am 31. Dezember 1993 und für die übrigen Richtlinien am 1. Januar 1994 abgelaufen.
10 Der Klage ist folglich stattzugeben; die Kosten sind gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung der Italienischen Republik aufzuerlegen.
11 Ich schlage daher vor,
1. festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag sowie aus Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch, Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/88/EWG des Rates vom 26. Oktober 1992 zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung, Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch, Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen und Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen und der Kommission mitgeteilt hat, um diesen Richtlinien nachzukommen;
2. der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.