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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.09.1996 – C-88/95

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1996:324

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 12. September 1996

A — Einführung

1 Die verbundenen Rechtssachen C-88/95, C-102/95 und C-103/95 beruhen auf drei Vorabentscheidungsersuchen der Juzgados de lo Social Nr. 1 und 2 de Santiago de Compostela (La Coruña). In den Verfahren geht es um die Frage der Anwendbarkeit von Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Arbeitslosenunterstützung.

2 Die Sachverhalte der Ausgangsverfahren sind insofern vergleichbar als die Antragsteller auf eine spanische Arbeitslosenunterstützungsleistung während beträchtlicher Zeiträume in der Bundesrepublik Deutschland bzw. den Niederlanden abhängig beschäftigt waren, nach ihrer Rückkehr nach Spanien bereits Arbeitslosenunterstützung bezogen haben und nunmehr eine Folgeleistung mit Mischcharakter, die Züge einer Sozialhilfeleistung trägt, beanspruchen.

Im einzelnen gestalten sich die Sachverhalte wie folgt:

3 In der Rechtssache C-88/95 geht es um den Arbeitslosenunterstützungsanspruch der am 13. Juni 1938 geborenen Klägerin, die während verschiedener Zeiträume zwischen dem 1. März 1966 und dem 17. Februar 1992 in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmerin beschäftigt war und dort 165 Monatsbeiträge an die Sozialversicherung entrichtete. Während der Zeit ihrer aktiven Erwerbstätigkeit legte sie keine Versicherungszeiten in der spanischen Sozialversicherung zurück. Noch in Deutschland, bezog die Klägerin von Februar bis August 1992 Arbeitslosenunterstützung. Im August 1992 kehrte sie nach Spanien zurück, wo sie zunächst auf der Grundlage des Artikels 69 der Verordnung Nr. 1408/71 vom 15. August 1992 bis 14. November 1992 Arbeitslosenunterstützung bezog. Anschließend wurde ihr ein Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung spanischen Rechts für den Zeitraum vom 15. Dezember 1992 bis 14. Juli 1994 zugebilligt, da sie Familienlasten nachweisen konnte. Nach Erschöpfung des Anspruchs auf diese Unterstützungsleistung beantragte sie Arbeitslosenunterstützung für Personen, die älter als 52 Jahre sind, deren Gewährung Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist.

4 In der Rechtssache C-102/95 geht es um den Arbeitslosenunterstützungsanspruch des am 12. April 1937 geborenen Klägers, der zwischen dem 1. Oktober 1971 und dem 30. November 1982 in der Bundesrepublik Deutschland abhängig beschäftigt war und in deren Sozialversicherungssystem 194 Beitragsmonate nachweisen kann. Er ist seit dem 5. April 1993 ununterbrochen als Arbeitssuchender registriert. Für die Zeit vom 30. Juli 1993 bis zum 29. Januar 1995 wurde ihm für die Höchstgewährungsd auer von 18 Monaten Arbeitslosenhilfe spanischen Rechts für zurückkehrende Wanderarbeitnehmer gewährt. Bereits am 30. Juli 1993 beantragte der Kläger die Bewilligung und Zahlung von Arbeitslosenunterstützung für Personen, die älter als 52 Jahre sind, die er nunmehr als Folgeleistung zu beziehen erhofft.

5 In der Rechtssache C-103/95 geht es um den Arbeitslosenunterstützungsanspruch des am 11. Januar 1936 geborenen Klägers, der von Beruf Seemann ist. Er kann in der Sozialversicherung der Niederlande für die Zeit vom 20. Juli 1961 bis zum 29. Mai 1982 Beitragszeiten von 20 Jahren 10 Monaten und 7 Tagen nachweisen. Der Kläger ist seit dem 1. Juli 1992 ohne Unterbrechung als Arbeitssuchender registriert. Für die Zeit vom 2. Juli 1992 bis zum 1. Januar 1994 wurde ihm Arbeitslosenhilfe spanischen Rechts für zurückgekehrte Wanderarbeitnehmer bewilligt. Er streitet nunmehr um die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung für Personen, die älter als 52 Jahre sind.

6 Allen drei Sachverhalten ist gemeinsam, daß die Antragsteller keine Beitragszeiten im spanischen Sozialversicherungssystem aus abhängiger Erwerbstätigkeit nachweisen können. Dennoch wurde jedem von ihnen eine Arbeitslosenunterstützung spanischen Rechts aus unterschiedlichen Rechtsgründen gewährt, während ihnen die Folgeleistung für Personen, die älter als 52 Jahre sind, verweigert wurde. Bei der in Rede stehenden Arbeitslosenunterstützung handelt es sich um eine Leistung mit Mischcharakter.

7 Zum besseren Verständnis dieses Leistungstyps sollte man wissen, daß sich der Schutz bei Arbeitslosigkeit nach spanischem Recht aufteilt in einen beitragsbezogenen Anteil und einen Unterstützungsanteil. Mit ersterem wird bezweckt, Leistungen zu gewähren, die Einkünfte ersetzen, die wegen des Verlustes einer vorherigen Beschäftigung oder der Herabsetzung der täglichen Arbeitszeit ausfallen. Diese Leistungen werden ergänzt durch den Unterstützungsanteil, der den Schutz der Arbeitnehmer bezweckt, die einer der gesetzlich definierten Fallgruppen zuzuordnen sind. Obwohl diese Arbeitslosenunterstützung als Beihilfe definiert ist und die Höhe der Leistungen unabhängig von der Höhe eines früheren Arbeitsentgelts ist, verlangt das spanische Recht die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen beitragsbezogener Art. Zur Erlangung der Leistung fordert das Gesetz neben der Registrierung als Arbeitssuchender die Entrichtung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung im Verlauf des Arbeitslebens während mindestens sechs Jahren und den Nachweis der Erfüllung aller Voraussetzungen — mit Ausnahme des Alters — für einen Anspruch auf eine beitragsbezogene Altersrente im System der sozialen Sicherheit.

8 Das vorlegende Gericht geht davon aus, die Arbeitslosenunterstützung für Personen, die älter als 52 Jahre sind im Sinne der spanischen Gesetzgebung, stelle eine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung Nr. 1408/71 dar. Das vorlegende Gericht teilt mit, der beklagte spanische Träger versage den Klägern die Arbeitslosenunterstützung für Personen, die älter als 52 Jahre sind, weil sie nicht die für den Anspruch auf die Altersrente nach dem System der sozialen Sicherheit verlangte Mindestbeitragszeit erfüllen. Dabei sei für jede der klagenden Parteien nachgewiesen, daß sie der Sozialversicherung eines anderen Mitgliedstaats (Deutschland und Niederlande) angeschlossen war und die nach diesen Systemen jeweils erforderlichen Beiträge und Wartezeiten erfüllt hat, um bei Erreichung des Rentenalters in den Genuß einer Altersrente zu Lasten des Sozialversicherungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats zu gelangen. Daraus lasse sich ableiten, daß das INEM (Instituto Nacional de Empleo) als Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf die in Rede stehende Arbeitslosenunterstützung verlange, daß der den Antrag stellende Arbeitnehmer zu gegebener Zeit zu Lasten des spanischen Systems der sozialen Sicherheit in den Ruhestand treten könne.

9 Diese Voraussetzung erfülle zwar, wer unter Anwendung der Artikel 45 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 eine anteilige Rente gegenüber dem spanischen Sozialversicherungssystem verlangen könne. Bei entsprechend dem Artikel 48 der Verordnung Nr. 1408/71 im Rahmen der spanischen Rentenversicherung zu vernachlässigenden Zeiten von weniger als einem Jahr, entstehe das gleiche Dilemma wie bei gänzlicher Abwesenheit von Beitragszahlungen an die spanische Rentenversicherung.

10 Das Tribunal Supremo habe in einer Plenarentscheidung vom 28. Februar 1994, in der es um einen Anspruch auf die streitgegenständliche Arbeitslosenunterstützung ging, erkannt, daß in den Genuß der Leistung nicht gelangen könne, wer der spanischen sozialen Sicherheit weder angeschlossen sei noch Beiträge zu ihr entrichtet habe. Eine Verpflichtung zur Zahlung der Unterstützung könne nicht entstehen, da die Klägerin des dortigen Verfahrens in Spanien keine Altersversorgung beziehen könne.

11 Das vorlegende Gericht hegt Zweifel an der Gemeinschaftsrechtsverträglichkeit dieser Auslegung. Es legt dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor, wobei die erste Frage lediglich in den Vorabentscheidungsersuchen der Rechtssachen C-102/95 und C-103/95 gestellt wird, während die Fragen zwei bis vier in den drei Vorabentscheidungsersuchen identisch formuliert werden.

1) Ist Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 so auszulegen, daß die vom Kläger beantragte Arbeitslosenhilfe für Personen, die älter als 52 Jahre sind, gemäß Artikel 13.2 des Gesetzes Nr. 31 vom 2. August 1984 in der Fassung des königlichen Decreto Ley Nr. 3 vom 31. März 1989 (jetzt Artikel 215.3 des königlichen Decreto Legislativo Nr. 1 vom 20. Juni 1994) eine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne der genannten Vorschrift ist?

Falls die erste Frage bejaht wird:

2) Ist Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 (in seiner geltenden Fassung) in bezug auf den zu regelnden Sachverhalt so auszulegen, daß diese Bestimmung zur Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, im Hinblick auf eine Arbeitslosenunterstützung für Personen, die älter als 52 Jahre sind, gemäß Artikel 215.3 des königlichen Decreto Legislativo Nr. 1 vom 20. Juni 1994, mit dem der neugefaßte Wortlaut der Ley General de la Secundad Social gebilligt wird, verpflichtet, soweit mit solchen Beiträgen der Anspruch auf eine Altersrente — abgesehen vom Alter — in einem anderen Mitgliedstaat als dem des zuständigen Trägers erlangt werden kann?

3) Gilt dies gegebenenfalls auch dann, wenn der Arbeitnehmer in Spanien keine Beiträge oder Beiträge für weniger als ein Jahr entrichtet hat, sofern er einen Anspruch auf Altersversorgung in einem anderen Mitgliedstaat hat?

4) Kann das Erfordernis, daß Wanderarbeitnehmer für das Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung für Personen, die älter als 52 Jahre sind, nachweisen müssen, daß sie — abgesehen. vom Alter — Anspruch auf eine Altersrente zu Lasten des spanischen Systems der sozialen Sicherheit haben, wobei von deren Bewilligung diejenigen ausgeschlossen sind, die nachweisen, daß sie einen solchen Anspruch in einem anderen Mitgliedstaat haben, gegen Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 51 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften verstoßen?

12 Am Verfahren haben sich die Kläger Ausgangsverfahren, die spanische Regierung und die Kommission beteiligt. Auf das Vorbringen der Beteiligten wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein.

B — Stellungnahme

I — Zur ersten Frage

13 Die Beteiligten haben einhellig eine positive Beantwortung der ersten Frage vorgeschlagen.

14 Die Kläger des Ausgangsverfahrens beziehen sich zunächst auf Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71, der den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung regelt. In dessen Absatz 1, nach dem die Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige aer sozialen Sicherheit gilt, die die aufgezählten Leistungsarten betreffen, heißt es unter Buchstabe g: Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Die Kläger vertreten ferner den Standpunkt, es handele sich bei der streitigen Leistung um die eines beitragsfreien Systems der sozialen Sicherheit im Sinne des Absatzes 2 der Vorschrift. — Letztlich ist diese Qualifizierung jedoch nicht ausschlaggebend für die Einordnung der Leistung als in den Anwendungsbereich der Verordnung fallend. — Die Kläger stützen ihre Einschätzung einmal auf die Erklärung der spanischen Regierung, mit der die Leistung als eine der Verordnung Nr. 1408/71 unterstehende mitgeteilt wird. Sie stützen sich weiter auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der eine derartige Erklärung ausreichend ist, um den Anwendungsbereich der Verordnung zu eröffnen. Immerhin habe der Gerichtshof die in Rede stehende Leistung bereits als eine in den Anwendungsbereich der Verordnung fallende qualifiziert. Das spanische Gesetz gehe seinerseits davon aus, daß es sich um eine Arbeitslosenunterstützung mit Beihilfecharakter handele. Schließlich habe das Tribunal Supremo keine Zweifel daran gehabt, daß die Leistung in den Anwendungsbereich der Verordnung falle.

15 Die spanische Regierung weist darauf hin, daß sie ihre gemäß Artikel 5 der Verordnung abgegebene Erklärung in dem Sinne modifiziert habe, daß an der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 auf die bezeichnete Arbeitslosenunterstützung kein Zweifel bestünde.

16 Die Kommission nimmt Bezug auf ihre Ausführungen zur Qualifizierung der streitgegenständlichen Leistung in den verbundenen Rechtssachen C-422/93 bis C-424/93, in denen sie für die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 plädiert hat. Ferner bezieht sie sich auf die Schlußanträge des Generalanwalts Eimer in dieser Sache vom 21. Februar 1995. Im Ergebnis ist sie auch für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens der Ansicht, daß an der Einordnung der Leistung in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 keine Zweifel bestünden.

17 Aus den von den Beteiligten ausführlich dargelegten guten Gründen bin auch ich der Ansicht, daß die streitige Unterstützungsleistung in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt und nicht etwa als Sozialhilfeleistung im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen ist.

18 Ich schlage vor, die erste Frage wie folgt zu beantworten:

Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist so auszulegen, daß eine wie von den Klägern beantragte Arbeitslosenhilfe für Personen, die älter als 52 Jahre sind, gemäß Artikel 13.2 des Gesetzes Nr. 31 vom 2. August 1984 in der Fassung des königlichen Decreto Ley vom 31. März 1989 (jetzt Artikel 215.3 des königlichen Decreto Legislativo Nr. 1 vom 20. Juni 1994) als eine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne der Vorschrift zu betrachten ist.

II — Zur zweiten Frage

19 Die Kläger vertreten im Hinblick auf die zweite Frage folgenden Standpunkt: Ausgehend von dem allgemeinen in den Artikeln 48 bis 51 des Vertrages niedergelegten Gedanken, daß einem Wanderarbeitnehmer keine Nachteile daraus erwachsen sollen, daß er von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, beziehen sie sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes. Gestützt auf die Urteile Ugliola, Kaufmann, Galati, Paraschi, Bronzino und Gatto erkennen die Kläger eine vom Gerichtshof geschaffene Möglichkeit, daß für den Fall, in dem eine mitgliedstaatliche Rechtsordnung die Entstehung eines Leistungsanspruchs an tatsächliche Gegebenheiten knüpft, diese Merkmale, soweit sie unter der Geltung einer anderen mitgliedstaatlichen Rechtsordnung erfüllt worden sind, auch im Rahmen der ersteren zu berücksichtigen seien. Unter Anwendung dieses Prinzips sei die Vorabentscheidungsfrage positiv zu beantworten.

20 Wenn also der Leistungsanspruch auf die fragliche Unterstützungsleistung davon abhänge, daß zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Voraussetzungen bis auf die Erreichung des Rentenalters für einen Rentenanspruch in einem beitragsabhängigen System der sozialen Sicherheit erfüllt sein müßten, könne es nicht angehen, daß diese unbedingt eine Rente spanischen Rechts sein müsse, (gleichgültig, ob es sich dabei um eine vollständige oder eine anteilige Rente in Spanien handele).

21 Wolle man hingegen eine derartige Einschränkung vertreten, wäre unerklärlich, warum der spanische Gesetzgeber trotz zweimaliger Änderung der einschlägigen Anspruchsgrundlage, niemals das Merkmal spanisch eingeführt habe. Außerdem sei es unzulässig, daß ein Mitgliedstaat einseitig eine derartige Beschränkung der Freizügigkeit einführe. Schließlich hätte eine solche Einschränkung die Wirkung einer mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren Territorialitätsklausel.

22 Die spanische Regierung wirft zunächst eine Vorfrage in zwei Spielarten auf. Die gemeinschaftlichen Koordinierungsvorschriften ließen unterschiedliche Sozialversicherungssysteme bestehen, die unterschiedliche Leistungsansprüche zu Lasten unterschiedlicher Träger schüfen, sei es allein auf der Grundlage mitgliedstaatlichen Rechts, sei es durch die Vervollständigung mitgliedstaatlichen Rechts durch das Gemeinschaftsrecht. Um einen Leistungsanspruch auf der Grundlage einer mitgliedstaatlichen Rechtsordnung zu erlangen, sei es erforderlich, über eine Mindestgrundlage entsprechend dem mitgliedstaatlichen Recht dieses Staates zu verfügen. Diese Mindestbasis müsse sich auf Beiträge, Versicherungsoder Beschäftigungszeiten im Rahmen dieser Rechtsordnung stützen. Nur unter dieser Voraussetzung könne das mitgliedstaatliche Recht durch das Gemeinschaftsrecht vervollständigt werden.

23 Die Kläger des Ausgangsverfahrens seien jedoch niemals der spanischen Sozialversicherung angeschlossen gewesen und hätten niemals Beiträge zu dieser geleistet. Unter dieser Voraussetzung könnten sie niemals irgendwelche Beitragszeiten in Spanien mit in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten vervollständigen, aus dem einfachen Grunde, weil es erstere nicht gäbe.

24 In diesem Lichte sei Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 zu sehen. Gemäß dieser Vorschrift könne die nach Absatz 1 vorgesehene Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten nur stattfinden, wenn die betreffende Person unmittelbar zuvor Versicherungszeiten oder Beschäftigungszeiten nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen sie die Leistung beantragt. Keiner der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits habe je Beiträge zur spanischen Sozialversicherung bezahlt oder Versicherungs-bzw. Beschäftigungszeiten in Spanien zurückgelegt, sei dies nun unmittelbar zuvor oder früher.

25 Daraus zieht die spanische Regierung den Schluß, würde man den Klägern die Leistung gewähren, so liefe das dem Ziel des Artikels 67 der Verordnung Nr. 1408/71 zuwider. Artikel 67 stehe daher der Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten zuwider,

wenn der Antragsteller weder Beitragszahlungen noch irgendwelche Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten in dem Mitgliedstaat der beantragten Leistung zurückgelegt hat;

wenn der Antragsteller nicht zuvor seine letzte Versicherungszeit oder Beitragszahlung unter der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats geleistet hat.

26 Nach diesem Zwischenergebnis brauchte die zweite Frage nach Ansicht der spanischen Regierung nicht mehr beantwortet zu werden, weshalb ihre weiteren Ausführungen rein hypothetischer Natur sind.

27 Im vorliegenden Fall gehe es nicht einfach darum, Versicherungszeiten anzuerkennen, um in den Genuß einer Arbeitslosenunterstützung zu gelangen. Es gehe vielmehr darum, die im Rahmen einer anderen Rechtsordnung erworbene Rentenanwartschaft anzuerkennen. Eine derartige Lösung werfe verschiedene Probleme auf:

Auf jeden Fall ließe sie sich nicht auf Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 stützen, da sie den Anwendungsbereich dieser Vorschrift überschreite.

Eine weitere Schwierigkeit bestehe darin, daß die zuständige Stelle eines Mitgliedstaats das Bestehen eines Rentenanspruchs im Rahmen einer anderen Rechtsordnung beurteilen müsse, was im Widerspruch zu dem in Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 niedergelegten Grundsatz der Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften nur eines Mitglied-Staats stehe.

Schließlich sei eine Schwierigkeit darin zu erkennen, daß Anspruchsvoraussetzung für die Arbeitslosenunterstützung nicht eine Rentenanwartschaft auf eine wie auch immer geartete Rente sei, sondern auf eine beitragsbezogene Rente im System der sozialen Sicherheit.

28 Abschließend sei daran zu erinnern, daß die Durchlässigkeit der Systeme künstliche Anspruchspositionen schaffe. Es könne nicht richtig sein, daß jeder Arbeitnehmer, der das 52. Lebensjahr erreicht habe und unter irgendeiner mitgliedstaatlichen Rechtsordnung eine Rentenanwartschaft erdient habe, sich nach Spanien begeben könne, um dort Arbeitslosenunterstützung zu beziehen, ohne jemals Beiträge an das spanische Sozialversicherungssystem geleistet zu haben.

29 Die Kommission ist der Ansicht, Artikel 67 der Verordnung Nr. 1408/71 müsse ganzheitlich ausgelegt werden. Es sei von grundsätzlicher Bedeutung zu prüfen, ob Artikel 67 der Verordnung überhaupt auf die Fälle der Ausgangsverfahren angewendet werden könne. Insbesondere komme es auf die Ausfüllung des in Absatz 3 der Vorschrift genannten Kriteriums der unmittelbar zuvor zurückgelegten Versicherungszeiten an. Man müsse davon ausgehen, daß die Kläger keine Beschäftigungszeiten in Spanien zurückgelegt hätten. Dennoch hätten alle drei während der Zeiträume, während deren sie Arbeitslosenunterstützung in Spanien bezogen hätten, zu verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung, d. h. der Krankenversicherung und dem System für die Familiensicherheit, Beiträge entrichtet.

30 Im Hinblick auf den Zweig der Sozialversicherung, zu dem Beiträge geleistet werden, verweist die Kommission auf das Urteil in der Rechtssache Warmerdam-Steggerda, um zu argumentieren, es komme nicht darauf an, daß Versicherungszeiten in demselben Zweig der sozialen Sicherheit nachgewiesen werden könnten. Der Umstand, daß die Kläger nicht zur spanischen Arbeitslosenversicherung Beiträge gezahlt hätten, könne daher nicht der Berücksichtigung von Beitragszeiten zur Arbeitslosenversicherung in anderen Mitgliedstaaten entgegenstehen.

31 Die Beurteilung, ob Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung erfüllt sei, müsse vom vorlegenden Gericht vorgenommen werden. Bejahendenfalls stünde einer Zusammenrechnung von Versicherungszeiten im Sinne des Absatzes 1 der Vorschrift nichts im Wege. Die Kommission plädiert folglich für eine positive Beantwortung der zweiten Frage.

32 Fragestellung und Kontext der zweiten Frage lassen vermuten, der Gerichtshof möge die Frage beantworten, ob die Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung sämtlicher Kriterien — bis auf das Alter — für eine Altersrente im System der sozialen Sicherheit {Rentenanwartschaft) zur Erlangung einer Arbeitslosenunterstützung spanischen Rechts für Personen, die älter als 52 Jahre sind, durch die Innehabung einer Rentenanwartschaft im Rahmen einer anderen mitgliedstaatlichen Rechtsordnung ausgefüllt werden kann.

33 Unter den Anspruchsvoraussetzungen für die fragliche Arbeitslosenunterstützung gibt es zwei beitragsbezogene Kriterien, bei denen Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung gegebenenfalls eine Rolle spielen könnte. Zum einen gibt es das Merkmal der während sechs Jahren erfolgten Beitragszahlung an die Arbeitslosenversicherung im Laufe des Erwerbslebens. Zum anderen ist da das auf eine spätere Rente abzielende Kriterium der Rentenanwartschaft.

34 Bei den Ausführungen der Kommission scheint durch, als beziehe sie sich allenthalben auf das erste der beiden Kriterien. Dieses scheint jedoch angesichts der Ausführungen des vorlegenden Gerichts sowie der anderen Verfahrensbeteiligten vor spanischen Behörden und Gerichten unproblematisch zu sein. Die spanische Gesetzgebung verlangt nicht, daß die sechs Jahre Beitragszeiten unmittelbar vor der Antragstellung zurückgelegt worden sein müssen. Da das Kriterium der sechsjährigen Beitragszahlungen an die Arbeitslosenversicherung in den Ausgangsverfahren offenbar nicht problematisiert worden ist, gehe ich davon aus, daß diese in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht auch anerkannt werden, soweit sie im Rahmen einer anderen mitgliedstaatlichen Rechtsordnung zurückgelegt worden sind.

35 Die Betrachtung konzentriert sich daher auf das zweite Kriterium, die Rentenanwartschaft. Auch die spanische Regierung hat dieses als wesentlichen Streitpunkt ausgemacht.

36 Meines Erachtens stellt sich als Vorfrage, die der Anwendbarkeit des Artikels 67 der Verordnung Nr. 1408/71 im vorliegenden Kontext, bevor sich die Frage stellt, welche tatsächlichen Elemente gegebenfalls über diese Vorschrift in der spanischen Rechtsordnung anzuerkennen sind. Bezeichnenderweise kommt Artikel 67 der Verordnung in den Ausführungen der Kläger zu Frage 2 nicht vor. Die Kommission problematisiert sowohl in ihren schriftlichen Äußerungen als auch in ihrem mündlichen Beitrag in der mündlichen Verhandlung die Anwendbarkeit des Artikels 67 auf die streitgegenständlichen Sachverhalte. Die spanische Regierung vertritt schließlich die Ansicht, Artikel 67 stehe dem von den Klägern erwünschten Ergebnis entgegen. Die eventuelle Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Rentenanwartschaft stehe außerhalb des Anwendungsbereichs des Artikels 67 der Verordnung.

37 Auszugehen ist vom Standort des Artikels 67 in der Verordnung Nr. 1408/71. Es ist die erste Vorschrift im Kapitel 6 Arbeitslosigkeit der Verordnung. Artikel 67 bildet eine der Grundlagen für den Zugang zu einer Leistung bei Arbeitslosigkeit. Artikel 67 gebietet die Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten bzw. Beschäftigungszeiten, sofern diese für den Erwerb eines Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung maßgeblich sind. Die Verbindung zum zuständigen Staat wird durch Artikel 67 Absatz 3 hergestellt, der Regel, daß die betreffende Person unmittelbar zuvor Versicherungs-bzw. Beschäftigungszeiten nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt haben muß, nach denen die Leistung beantragt wird.

38 Es darf nicht verkannt werden, daß das Element der Unmittelbarkeit beim Zugang zur Leistung bei Arbeitslosigkeit in den Fallgestaltungen der Ausgangsverfahren keine Rolle mehr spielt. Alle drei Kläger haben allein auf der Grundlage des spanischen innerstaatlichen Rechts Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezogen. Für deren Leistungsansprüche bedurfte es nicht der Vervollständigung der mitgliedstaatlichen Anspruchsgundlage durch das Gemeinschaftsrecht. Alle drei Kläger unterliegen bereits seit einiger Zeit dem spanischen Sozialversicherungssystem und beziehen Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Es ist daher äußerst fraglich, ob bei der Beanspruchung einer Folgeleistung, die Züge einer Sozialhilfeleistung im Vorruhestandsalter trägt, Artikel 67 der Verordnung zum Zuge kommen kann.

39 Die Argumentation der Kommission, die offenbar von der Anwendbarkeit des Artikels 67 der Verordnung ausgeht und dabei die Hürde des Absatzes 3 dadurch zu überwinden weiß, daß sie auf Versicherungszeiten abstellt, die die Kläger während Zeiten ihres Unterworfenseins unter die spanische Sozialversicherung erfüllt haben, fußt letztlich auf dem Umstand, daß den Klägern bereits zuvor der Zugang zu Leistungen der spanischen Arbeitslosenversicherung eröffnet worden ist.

40 Für den Ansatz der Kommission streitet dessen Klarheit und Durchschaubarkeit. In der Tat hat der Gerichtshof in dem Urteil in der Rechtssache Warmerdam-Steggerda entschieden, Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 mache die Zusammenrechnung von in einem Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten durch den zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats nicht davon abhängig, daß diese Zeiten nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten für denselben Zweig der sozialen Sicherheit angesehen werden.

41 Im Unterschied zu den nunmehr zu entscheidenden Fällen gingen der Antragstellung in der Rechtssache Warmerdam-Steggerda effektiv Zeiten der Erwerbstätigkeit voraus. Insofern ging es dort um den Zugang zur Leistung bei Arbeitslosigkeit. Das tatsächliche Element der vorausgehenden Beschäftigungszeit sollte als Anspruchsvoraussetzung im Rahmen einer anderen mitgliedstaatlichen Rechtsordnung, unter der Arbeitlosenunterstützung beantragt wurde, Berücksichtigung finden.

42 Der Kommission ist zuzugeben, daß das Merkmal Versicherungszeiten in Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung nicht unbedingt als Versicherungszeiten im Rahmen der Arbeitslosenversicherung verstanden werden muß. In Artikel 1 der Verordnung Nr. 1408/71, die die Begriffe der Verordnung in allgemeiner Form definiert, heißt es unter Buchstabe r Versicherungszeiten': die Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer Selbständigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind.

43 Trotz dieser allgemeinen Definition sollte der Standort sowie Sinn und Zweck des Begriffes Versicherungszeiten in Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung nicht übersehen werden. Will man daraus nicht notwendig den Schluß ziehen, daß es sich um Versicherungszeiten im Rahmen der Arbeitslosenversicherung handelt, so sollten doch die Versicherungszeiten in einem mitgliedstaatlichen Sozialversicherungssystem im weitesten Sinne auch dem Schutz vor dem Risiko der Arbeitslosigkeit dienen.

44 Legt man diesen Maßstab an die in den Ausgangsverfahren unter dem spanischen Sozialversicherungssystem zurückgelegten Versicherungszeiten, so zeigt sich, daß sie dem beschriebenen Zweck nicht genügen. Wollte man die von der Arbeitsverwaltung anläßlich der Gewährung von Arbeitslosenunterstützung an die Krankenkasse und die Familiensicherheit gezahlten Beiträge als Versicherungszeiten im Sinne der Vorschrift gelten lassen, so ergäbe sich das Paradoxon, daß die Leistungsgewährung an sich anspruchsbegründend für den gleichen Leistungstyp wirken würde. Aufgrund vorstehender Überlegungen habe ich zumindest Bedenken, ob die von der Kommission vorgeschlagene Lösung Gefolgschaft verdient.

45 Meines Erachtens sollten wir an dieser Stelle innehalten und uns noch einmal vor Augen führen, worum es in den vorliegenden Verfahren überhaupt geht. Es geht nicht um die Zusammenrechnung von früheren Versicherungszeiten im Rahmen irgendeiner mitgliedstaatlichen Arbeitslosenversicherung. (Die geforderten sechs Jahre Beitragszahlung werden offenbar — auch wenn unter der Gesetzgebung eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt — anerkannt). Es geht auch nicht um die Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten für den Zugang zur Arbeitslosenversicherung. Es geht allenfalls um die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten zum Zwecke der Entstehung eines Rentenanspruchs.

46 Die Entstehung und Berechnung von Rentenansprüchen unter gemeinschaftsrechtlichem Vorzeichen folgt jedoch den Regeln des Kapitels 3 Alter und Tod (Renten) der Verordnung Nr. 1408/71. Dabei ist insbesondere die Berücksichtigung von Versicherungszeiten in Artikel 45 geregelt. Die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten zur Begründung eines Rentenanspruchs ist daher nicht Gegenstand des Artikels 67 der Verordnung. Daher kann meines Erachtens letztlich dahinstehen, ob dem Ansatz der Kommission folgend, die anläßlich der Gewährung von Arbeitslosenunterstützung an andere Zweige der Sozialversicherung geleisteten Beiträge als Versicherungszeiten im Sinne des Artikels 67 Absatz 3 anzuerkennen sind. Diese Einschätzung geht überdies der von der spanischen Regierung vertretenen Sichtweise aus dem Wege, die in Artikel 67 einen Hinderungsgrund für die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat gegebenen Rentenanwartschaft erkennen möchte.

47 Im vorliegenden Kontext braucht nicht geklärt zu werden, ob und wie eine Rentenanwartschaft entsteht, sondern ob die Erfüllung dieses Kriteriums unter der Regie einer mitgliedstaatlichen Rechtsordnung kraft Gemeinschaftsrecht geeignet ist, unter der Geltung einer anderen mitgliedstaatlichen Rechtsordnung im Hinblick auf eine Leistung bei Arbeitslosigkeit anspruchsbegründend zu wirken.

48 Die Betonung des Merkmals Rentenanwartschaft steht im Einklang mit dem im Verfahren mitgeteilten Zweck der beantragten spanischen Leistung. Die Arbeitslosenunterstützung mit Beihilfecharakter dient der wirtschaftlichen Absicherung einer Personengruppe, für die, angesichts ihres Alters, nur eine geringe Wahrscheinlichkeit der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben besteht, die jedoch während beträchtlicher Zeiträume sozialversicherungspflichtig abhängig beschäftigt waren, das Rentenalter aber noch nicht erreicht haben. Die Rentenanwartschaft als Anspruchsvoraussetzung ist deshalb so wichtig, weil man sichergehen möchte, daß es sich um eine Übergangslösung handelt, die bei Erreichung des Rentenalters gegenstandslos wird. Der Ursprung der Leistungen, die bei Eintritt des Rentenalters in Anspruch genommen werden können, ist unter diesem Blickwinkel unerheblich.

49 Wenn nun das Merkmal einer in einem anderen Mitgliedstaat erdienten Rentenanwartschaft nicht über Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 in die spanische Rechtsordnung hineingelesen werden kann, fragt es sich, ob und gegebenenfalls auf welcher Grundlage dennoch eine gemeinschaftsrechtliche Pflicht besteht, diese in einem oder in mehreren anderen Mitgliedstaaten erworbene Rechtsposition anzuerkennen.

50 Im Anwendungsbereich der Vorschriften zur Arbeitnehmerfreizügigkeit gibt es eine breitgefächerte Rechtsprechung zur Anerkennung von den in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten. Sie bezieht sich vorwiegend auf Vorschriften zu den verschiedenen Zweigen der sozialen Sicherheit. In dem bereits im vorigen angesprochenen Urteil Warmerdam-Steggerda ging es um die Anerkennung tatsächlicher Beschäftigungszeiten, an die in einem anderen Mitgliedstaat rechtliche Konsequenzen geknüpft wurden, zur Erlangung einer Arbeitslosenunterstützung.

51 Um Voraussetzung für den Bezug von Familienleistungen ging es in den Urteilen Bronzino und Gatto. Eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Kindergeld nach deutschem Recht für arbeitslose unterhaltsberechtigte Nachkommen war die Bedingung, als arbeitssuchend gemeldet zu sein. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann dieses Erfordernis auch unter der Herrschaft einer anderen mitgliedstaatlichen Rechtsordnung als der der Leistungsgewährung erfüllt werden. Dem Feld der Familienleistungen zuzuordnen ist weiterhin das Urteil in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen das Großherzogtum Luxemburg, in dem der Gerichtshof die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Erfordernisses einer Wohnortvoraussetzung festgestellt hat.

52 Im Bereich der Zugangsvoraussetzungen zu einer Invaliditätsrente hielt der Gerichtshof es für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht, wenn Tatsachen und Umstände, die geeignet sind, den Rahmenzeitraum zu verlängern, nur Berücksichtigung finden, wenn sie im Beschäftigungsstaat eingetreten sind, nicht jedoch im Heimatstaat des Wanderarbeitnehmers. Zur streitgegenständlichen Regelung in dieser Rechtssache führte der Gerichtshof aus:

Diese gilt zwar formal für jeden EG-Arbeitnehmer und kann somit zur Verlängerung seines Rahmenzeitraums führen. Gleichwohl kann sie dadurch, daß sie dann keine Verlängerungsmöglichkeit vorsieht, wenn Tatsachen oder Umstände, die verlängerungswirksamen Tatsachen und Umständen entsprechen, in einem anderen Mitgliedstaat eintreten, Wanderarbeitnehmer viel stärker benachteiligen, weil vor allem Wanderarbeitnehmer gerade bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit dazu neigen, in ihr Heimatland zurückzukehren.

Eine derartige Regelung bewirkte daher, daß Wanderarbeitnehmer davon abgehalten werden, von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen.

53 Ebenfalls um Leistungen bei Invalidität handelte es sich in dem Urteil in der Rechtssache Moscato, wo es um die anspruchsbegründende Wirkung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten ging. Diese Sache ist daher ähnlich gelagert wie der vorliegend zu beurteilende Fall. In der Rechtssache Moscato entschied der Gerichtshof: ... wenn nach den anwendbaren Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung von Leistungen bei Invalidität u. a. davon abhängig ist, daß der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers oder Selbständigen zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in das durch diese Rechtsvorschriften errichtete Versicherungssystem nicht kurzfristig den Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität erwarten ließ, (hat) der zuständige Träger auch die Versicherungszeiten, die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat, so zu berücksichtigen, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.

54 Ein ganz ähnliches Urteil fällte der Gerichtshof in der Rechtssache Klaus, in der es um die Gewährung von Leistungen bei Krankheit ging. Der Gerichtshof entschied: ... wenn nach den anwendbaren Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates die Gewährung von Leistungen bei Krankheit davon abhängt, daß die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht bereits zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in das durch diese Rechtsvorschriften eingeführte System bestanden hat, (hat) der zuständige Träger auch die Versicherungszeiten, die der Betreffende nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat, so zu berücksichtigen, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.

55 Als letztes Urteil dieser kurzen Rechtsprechungsanalyse möchte ich das Urteil Vougioukas erwähnen, in dem es um die Berücksichtigung tatsächlich erbrachter Beschäftigungszeiten unter einer anderen mitgliedstaatlichen Rechtsordnung ging, an die bestimmte gesetzliche Anforderungen gestellt wurden, um für den Erwerb einer Rentenanwartschaft in Rechnung gestellt werden zu können. Der Gerichtshof entschied: Die Artikel 48 und 51 EG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß sie der Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten für die Begründung des Rentenanspruchs entgegenstehen, die jemand, der —... — einem Sondersystem für Beamte und ihnen Gleichgestellte unterliegt, in öffentlichen Krankenhäusern eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat, während die nationalen Rechtsvorschriften eine Berücksichtigung derartiger Zeiten zulassen, wenn sie in entsprechenden Einrichtungen im Inland zurückgelegt worden sind.

56 Artikel 51 des EG-Vertrages — der Rechtsgrundlage für die Verordnung Nr. 1408/71 — postuliert als Mindestvoraussetzung für die notwendigen Maßnahmen zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, die Sicherung der Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistung. Dieser sich wie ein roter Faden durch die Verordnung Nr. 1408/71 ziehende stets wiederkehrende Gedanke findet auch in Artikel 67 Absatz 1 seinen Niederschlag. Selbst wenn Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung aus den im vorigen erörterten Gründen keine unmittelbare Anwendung findet, kann sich meines Erachtens ein Arbeitnehmer unmittelbar auf den in Artikel 51 des Vertrages niedergelegten Grundsatz berufen.

57 Diese Berufung unter Hinweis auf Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 — wobei es sich materiell aus den bereits mitgeteilten Gründen nicht mehr um einen Fall des Artikels 67 handelt — zu vereiteln, hieße, die Verordnung Nr. 1408/71 in ihr Gegenteil zu verkehren. Es entspricht weder dem Normzweck des Artikels 67 noch steht es mit den Zielen der Verordnung Nr. 1408/71 in Einklang, zusätzliche Hindernisse beim Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit aufzustellen.

58 Artikel 51 des EG-Vertrags verpflichtet daher meines Erachtens die zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats zur Berücksichtigung der tatsächlich erdienten Rentenanwartschaft.

59 Die spanische Regierung hat zu Recht darauf hingewiesen, daß eine rechtliche Beziehung zu dem Sozialversicherungssystem des Mitgliedstaats bestehen müsse, unter dem Leistungen beansprucht werden könnten. Es könne nicht angehen, daß jedermann, der unter irgendeiner mitgliedstaatlichen Rechtsordnung eine Rentenanwartschaft erworben habe, sich nach Spanien begeben könne, um dort Arbeitslosenunterstützung für Personen, die älter als 52 Jahre sind, bis zur Erreichung des Rentenalters zu beziehen. Dem ist beizupflichten. Um derartig gelagerte Fälle geht es bei der vorliegend zu beurteilenden Problemstellung jedoch nicht. Der Zugang zum spanischen Sozialversicherungssystem ist in jedem der Fälle der Ausgangsverfahren allein vermittels der innerstaatlichen Rechtsordnung vollzogen worden. Eine Anknüpfung an das spanische Recht ist daher vorhanden, ohne daß es der Vermittlung des Gemeinschaftsrechts bedürfte. Die vorausgehende Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit, sei dies für zurückgekehrte Wanderarbeitnehmer oder für Arbeitnehmer, die Familienlasten nachweisen können, muß als gemeinschaftsrechtlich relevanter Sachverhalt betrachtet werden.

60 Der weitere Einwand der spanischen Regierung, die Anerkennung von Rentenanwartschaften anderer mitgliedstaatlicher Rechtsordnungen zwänge spanische Behörden über das Bestehen einer derartigen Rechtsposition zu urteilen, trifft nur bedingt zu. Zwar müßte der Antragsteller seine Berechtigtenstellung in einem anderen mitgliedstaatlichen Sozialversicherungssystem nachweisen können.

61 Das Zusammenwirken der zuständigen Stellen verschiedener Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ist hinlänglich bekannt; sei es durch die Einrichtung förmlicher Informationsverfahren oder die Ausstellung gemeinschaftseinheitlicher Formulare. Im Bereich der Rentengewährung ist gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 grundsätzlich davon auszugehen, daß zum Zeitpunkt der Beantragung der Feststellung der Leistung unter einer mitgliedstaatlichen Rechtsordnung, das Feststellungsverfahren hinsichtlich aller Rechtsvorschriften eingeleitet wird, die für den Berechtigten galten. Die Feststellung setzt notwendig ein Informationsverfahren von Behörde zu Behörde voraus. Für die Zwecke der Rentenfestsetzung ist dieses in den Artikeln 36 und 41 bis 43 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 näher ausgestaltet.

62 Der zuständige spanische Träger braucht also keineswegs über das Bestehen einer Rentenanwartschaft im Rahmen einer anderen mitgliedstaatlichen Rechtsordnung zu urteilen, sondern könnte in Anlehnung an die beschriebenen Möglichkeiten der Zusammenarbeit die Angaben des zuständigen Trägers eines anderen Mitgliedstaats berücksichtigen.

63 Der Einwand schließlich, ein Problem bestünde darin, daß nicht irgendeine Rentenanwartschaft verlangt werde, sondern nur die Berechtigung auf eine zukünftige beitragsbezogene Rente im System der Sozialversicherung, ist ebenfalls zurückzuweisen. Meines Erachtens wirkt dieses Kriterium keineswegs hinderlich. Denn die im vorigen angesprochenen institutionalisierten Informationsverfahren gelten gerade beim Zusammenwirken der Systeme der sozialen Sicherheit verschiedener Mitgliedstaaten. Die Beschränkung der in Betracht zu ziehenden Rentenanwartschaft auf eine solche der Rentenversicherung als Zweig der Sozialversicherung wirkt im Ergebnis vereinfachend.

64 Als Zwischenergebnis möchte ich festhalten, daß das Gemeinschaftsrecht, wenn auch nicht unmittelbar über Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, so doch nach Artikel 51 des Vertrages, zur Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat erdienten Rentenanwartschaft verpflichtet.

65 Ich schlage daher vor, die zweite Frage wie folgt zu beantworten:

Im Hinblick auf eine Arbeitslosenunterstützung für Personen, die älter als 52 Jahre sind, gemäß Artikel 215.3 des königlichen Decreto Legislativo Nr. 1 vom 20. Juni 1994, mit dem der neugefaßte Wortlaut der Ley General de la Secundad Social gebilligt wird, ist der zuständige Träger verpflichtet, in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Zeiten zu berücksichtigen, soweit mit diesen Beitragszeiten der Anspruch auf eine Altersrente — abgesehen vom Alter — in einem anderen Mitgliedstaat erlangt wird.

III — Zur dritten Frage

66 Bei der dritten Frage geht es um die Bedeutung des Umstands, daß der Antragsteller auf die streitige Unterstützungsleistung keinen auch nur anteiligen Rentenanspruch nach spanischem Recht aufweisen kann. Dabei nimmt das vorlegende Gericht implizit Bezug auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Feststellung und Berechnung von Leistungen bei Alter, sofern mehr als eine mitgliedstaatliche Rechtsordnung betroffen ist. Die Wendung Beiträge für weniger als ein Jahr ist als Hinweis auf Artikel 48 der Verordnung Nr. 1408/71 zu verstehen, dessen Absatz 1 vorsieht, ein Träger brauche keine Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, wenn die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt, und aufgrund dieser Zeiten allein kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben werden kann, so daß selbst bei sozialversicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit in Spanien von weniger als einem Jahr davon ausgegangen werden muß, daß keine Rentenanwartschaft spanischen Rechts entstanden ist.

67 Im Zentrum der Ausführungen der Kläger zu der dritten Vorabentscheidungsfrage steht die Differenzierung, daß der Rechtsstreit um die Gewährung einer Arbeitslosenunterstützung geht, weshalb für die Anwendbarkeit von Artikel 48 der Verordnung Nr. 1408/71, der sich allein auf die Berechnung von Altersrenten bezieht, kein Raum sei. Diese Argumentation wird untermauert durch einen Hinweis auf das Urteil Ventura.

68 Zusätzlich tragen die Kläger vor, wollte man im Rahmen der Gewährung der streitigen Arbeitslosenunterstützung verlangen, daß eine Rentenanwartschaft spanischen Rechts — wenn auch nur anteilsmäßig — für Beschäftigungszeiten in Spanien von über einem Jahr gegeben ist, dann käme das der Einführung einer zusätzlichen Voraussetzung für den Anspruch auf die Unterstützung gleich, die dem geltenden Recht so nicht zu entnehmen ist.

69 Die spanische Regierung bezweifelt, daß Artikel 48 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht im Rahmen des Kapitels 6 Arbeitslosigkeit angewendet werden könne. In dem Urteil Ventura sei es um Waisenrenten gegangen, was nichts mit dem vorliegenden Fall gemein habe. Nichts stehe daher einer Anwendung des Artikels 48 im Anwendungsbereich des Artikels 67 der Verordnung entgegen, soweit es um die Zugangsvoraussetzung der Eröffnung eines Rentenanspruchs gehe.

70 Die Kommission ist hingegen dezidiert der Ansicht, daß das Urteil in der Rechtssache Ventura entsprechend Anwendung finden müsse, so daß für die Berücksichtigung des Artikels 48 im vorliegenden Fall kein Raum sei.

71 Wie sich schon aus den Ausführungen zur zweiten Frage entnehmen läßt, können die Vorschriften zur Entstehung von Rentenansprüchen im Rahmen des Artikels 67 der Verordnung überhaupt nur insofern eine Rolle spielen, als deren Anwendung zu dem positiven Ergebnis führt, daß eine Rentenanwartschaft begründet ist. Denn diese Berechtigtenstellung ist eine der Anspruchsvoraussetzungen für die streitgegenständliche Arbeitslosenunterstützung.

72 Letztlich geht es auch bei der dritten Frage um das bereits bei der Erörterung zur zweiten Frage angeklungene Problem, ob sich das spanische Recht darauf beschränken kann, nur eine Rentenanwartschaft im spanischen Sozialversicherungssystem anspruchsbegründend anzuerkennen. Daß dieser Ansatz zu eng ist, folgt bereits aus der Stellungnahme zur zweiten Frage. Dabei spielt es keine Rolle, ob in Spanien keine Beiträge, oder Beiträge für weniger als ein Jahr entrichtet wurden, da das Ergebnis das gleiche ist: die Abwesenheit jeglicher zukünftiger Ansprüche gegen die spanische Rentenversicherung.

73 Nicht Gegenstand der Frage ist das gleichwohl für die Auswirkungen ihrer Beantwortung wesentliche Element, daß der Zugang zu Leistungen der spanischen Sozialversicherung auf irgendeine Weise — wenn auch nicht notwendig durch Beitragszahlungen an die Rentenversicherung — eröffnet sein muß.

74 Ich schlage daher vor, die dritte Frage wie folgt zu beantworten:

Ist der Zugang zu Leistungen des spanischen Systems der sozialen Sicherheit eröffnet, sei es aufgrund einer rein mitgliedstaatlichen Rechtsgrundlage, sei es nach Gemeinschaftsrecht, dann ist der zuständige Träger verpflichtet, einen Anspruch auf Altersversorgung in einem anderen Mitgliedstaat zu berücksichtigen, auch wenn der Arbeitnehmer in Spanien keine Beiträge oder Beiträge für weniger als ein Jahr entrichtet hat.

IV — Zur vierten Frage

75 Die Kläger regen zunächst eine Präzisierung der Fragestellung an. Der Satzteil wobei von deren Bewilligung diejenigen ausgeschlossen sind, die nachweisen, daß sie einen solchen Anspruch in einem anderen Mitgliedstaat haben sollte ergänzt werden um die Wendung ohne dabei einen Anspruch nach der spanischen Gesetzgebung zu haben. Zur Begründung führen sie aus, es sei nie streitig gewesen, daß Arbeitnehmer, die eine Rentenanwartschaft in einem anderen Mitgliedstaat erdient hätten, dabei aber auch versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten von mindestens einem Jahr in Spanien zurückgelegt hätten, in den Genuß der streitgegenständlichen Arbeitslosenunterstützung kommen könnten.

76 Neben der Voraussetzung einer zumindest anteiligen spanischen Rentenanwartschaft hätten die zuständigen Stellen auch stets als weitere Voraussetzung die Zurücklegung von 180 Beitragsmonaten gefordert, unabhängig davon, ob der antragstellende Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat bereits eine Rentenanwartschaft innehabe.

77 Die Ausführungen der Kläger zur vierten Frage lehnen sich in weiten Teilen an die zur zweiten Frage an. Im Ergebnis schlagen sie eine positive Beantwortung der vierten Frage vor. Eine restriktive Auslegung des spanischen Gesetzes stünde im Widerspruch zu Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 51 des Vertrages, sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung. Wollte man als Anspruchsvoraussetzung allein eine spanische Rentenanwartschaft genügen lassen, so wäre dies eine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung und gleichzeitig eine Beschränkung der Freizügigkeit.

78 Zur Beantwortung der vierten Frage bezieht sich die spanische Regierung ausdrücklich auf ihre Ausführungen zur zweiten Frage. Um die fragliche Arbeitslosenunterstützung spanischen Rechts zu erlangen, brauche der Antragsteller nicht zu beweisen, daß er bis auf das Alter alle Voraussetzungen für eine Rente nach dem spanischen Sozialversicherungssystem erfülle, wodurch automatisch die Personen ausgeschlossen würden, die alle Voraussetzungen bis auf das Alter für eine Rente in einem anderen Mitgliedstaat erfüllten. Es müßten hingegen alle Voraussetzungen bis auf das Alter, die das spanische Recht für die Erlangung einer Rente aufstelle, erfüllt sein, wie z. B. Mindestbeitragszeiten. So schreibe das spanische Recht vor, daß ein Antragsteller Beitragszeiten über mindestens fünfzehn Jahre nachweisen könne, davon mindestens zwei Jahre während der vorausgehenden acht Jahre. Es handele sich dabei um eine objektive nicht diskriminierende Voraussetzung. Es komme nicht darauf an, ob die fünfzehn Jahre Beitragszahlungen ausschließlich im Rahmen des spanischen Systems erbracht worden seien oder nur teilweise unter der Regie der spanischen Rechtsordnung und des weiteren im Rahmen einer anderen mitgliedstaatlichen Rechtsordnung. Auf jeden Fall stünde es aber im Einklang mit Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung, wenn der Antragsteller zuletzt mindestens einen Monat Beiträge an das spanische System entrichtet haben müßte.

79 Die Kommission erkennt in der Mindestbeitragszeit hingegen ein Merkmal, das sich allein auf die Ableistung dieser Zeiten im Rahmen der spanischen Sozialversicherung beziehe. Sie stützt ihre Einschätzung auf Artikel 161b des spanischen Sozialgesetzbuches. Wollte man den Arbeitnehmern, die ihre Anwartschaft unter anderen mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen als der spanischen erdient haben, verwehren, die besagte Arbeitslosenunterstützung zu beziehen, so käme das einer verbotenen Verweigerung einer sozialen Vergünstigung im Sinne der Rechtsprechung gleich und würde sich dadurch als ein Hindernis für die Ausübung der Freizügigkeit auswirken. Das Tatbestandsmerkmal der Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen bis auf das Alter für eine Altersrente im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherheit müsse als erfüllt gelten, auch wenn es unter einer anderen Rechtsordnung erdient worden sei. Jede andere Auslegung stünde im Widerspruch zu dem Ziel der Artikel 48 und 51 des Vertrages.

80 Die jeweiligen Hinweise der Beteiligten auf ihre Ausführungen zur zweiten Frage lassen bereits erkennen, daß die Beantwortung der vierten Frage Funktion der Antwort auf die zweite Frage ist.

81 Vorab soll dem Hinweis der Kläger hinsichtlich der Präzisierung der vierten Frage nachgegangen werden, der meines Erachtens durchaus seine Berechtigung hat. Die Frage ist insofern mißverständlich formuliert, als man glauben könnte, eine Rentenanwartschaft in einem anderen Mitgliedstaat wirke als Ausschlußkriterium für die beanspruchte Unterstützungsleistung. Aus dem bisher Gesagten folgt, daß dem nicht so ist. Ausgeschlossen sind hingegen die Personen, die nicht auch einen mindestens anteiligen Rentenanspruch in Spanien nachweisen können. Die Formulierung der vierten Frage könnte daher lauten ... wobei von der Bewilligung diejenigen ausgeschlossen sind, die nachweisen, daß sie nur einen solchen Anspruch in einem anderen Mitgliedstaat haben, .... Ob man diese oder die von den Klägern vorgeschlagene Wendung bevorzugt, bleibt sich gleich. In materieller Hinsicht ist klar, daß die Frage darauf abzielt, ob die Bedingung einer wenigstens anteiligen spanischen Rente bei Erreichung des Rentenalters als Anspruchsvoraussetzung für die Arbeitslosenunterstützung für Personen, die älter als 52 Jahre sind, gemeinschaftsrechtlich Bestand haben kann.

82 Die Einlassung der spanischen Regierung ist geeignet, in tatsächlicher Hinsicht Verwirrung zu stiften. Man wird für die weitere Betrachtung davon ausgehen müssen, daß nach dem von der spanischen Regierung vertretenen Verständnis der Rechtslage auf jeden Fall mindestens eine anteilige Rente spanischen Rechts bei Erreichen des Rentenalters nachgewiesen werden muß. Überdies müssen 180 Beitragsmonate, von denen mindestens 24 während der vergangenen acht Jahre erbracht wurden, belegt werden. Selbst wenn also in einem anderen Mitgliedstaat eine Rentenanwartschaft mit geringeren Beitragszeiten erworben werden kann und der Erwerb nachgewiesen wird, reicht das nicht, um der umstrittenen Zugangsvoraussetzung spanischen Rechts für die Unterstützungsleistung zu genügen.

83 Der Hinweis der spanischen Regierung auf das nach Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 berechtigte Verlangen der mindestens einmonatigen Beitragszahlung an das spanische System ist rein hypothetischer Natur. Zum einen spielt dieses Moment in keinem der Ausgangsfälle eine Rolle. Zum anderen würde auch eine einmalige Zahlung nach dem von der spanischen Regierung selbst vertretenen Standpunkt keine Besserstellung der klägerischen Position bewirken, da Beitragszeiten von mindestens einem Jahr erfüllt werden müssen, um vermittels des Gemeinschafsrechts jedenfalls eine anteilige Rente spanischen Rechts zu erlangen. Dieser Einwand kann daher für die Zwecke der vorliegenden Begutachtung außer acht gelassen werden.

84 Vor dem in tatsächlicher Hinsicht abgesteckten Hintergrund ist eine potentielle Benachteiligung von Arbeitnehmern, die in einem anderen Mitgliedstaat als Spanien erwerbstätig waren, in zweifacher Hinsicht zu erkennen. Einmal genügt eine in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Rentenanwartschaft nicht, wenn sie nicht mit einer spanischen Rentenanwartschaft zusammentrifft. Zum anderen kann selbst in Fällen des Zusammentreffens einer anteiligen spanischen Rentenanwartschaft mit einer in einem anderen Mitgliedstaat erfüllten Rentenanwartschaft die Versagung der beanspruchten Unterstützungsleistung eintreten, wenn nämlich der Nachweis von 180 Beitragsmonaten einschließlich der zeitlichen Komponente nicht gelingt.

85 Die spanische Regierung ist hinsichtlich dem letzteren der beiden Elemente der Ansicht, es handele sich um eine objektive diskriminierungsfreie Voraussetzung. Orientiert man sich hingegen an dem Erfordernis eines effektiv vorhandenen Rentenanspruchs bei Erreichung des Rentenalters, erscheint die Voraussetzung in einem anderen Licht. Zwar müssen Arbeitnehmer, die ihr gesamtes aktives Erwerbsleben in Spanien zurückgelegt haben, auch 180 Beitragsmonate nachweisen. Dies ist aber gerade eines der konstitutiven Elemente für den Erwerb einer spanischen Rentenanwartschaft.

86 Wird auf der Grundlage einer anderen mitgliedstaatlichen Rechtsordnung eine Rentenanwartschaft bereits durch die Erfüllung geringerer Beitragszeiten begründet, dann ist das gewünschte Ergebnis des Eintritts einer rentenrechtlichen Versorgung bei Erreichung des Rentenalters erfüllt. Die Herkunft der Leistungen, die bei Eintritt des Rentenalters in Anspruch genommen werden können, ist allenfalls von untergeordneter Bedeutung. Im Falle eines Wanderarbeitnehmers, der eine Rentenanwartschaft im Rahmen einer anderen mitgliedstaatlichen Rechtsordnung als der spanischen erdient hat, muß man davon ausgehen, daß er bei Erreichung des Rentenalters der spanischen Sozialversicherung nicht mehr zur Last fällt.

87 Die beschriebene potentielle Benachteiligung von Wanderarbeitnehmern, die ihre Erwerbstätigkeit ganz oder zum Teil außerhalb Spaniens in der europäischen Gemeinschaft zurückgelegt haben, steht meines Erachtens im Widerspruch zu den von den Artikeln 48 und 51 des Vertrages verfolgten Zielen.

88 Im Ergebnis bin ich daher der Ansicht, daß das Abstellen auf eine spanische Rentenanwartschaft als Mindestvoraussetzung für den Erwerb der angestrebten Unterstützungsleistung für Arbeitnehmer, denen bereits allein auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts der Zugang zu Leistungen der spanischen sozialen Sicherheit gewährt wurde, mit den in Artikel 48 und 51 des Vertrages niedergelegten Zielen unvereinbar ist.

89 Ich schlage daher vor, die vierte Frage wie folgt zu beantworten:

Ein Erfordernis, wie dasjenige, nach dem Wanderarbeitnehmer für das Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung für Personen, die älter als 52 Jahre sind, nachweisen müssen, daß sie — abgesehen vom Alter — Anspruch auf eine Altersrente zu Lasten des spanischen Systems der sozialen Sicherheit haben, wobei von der Bewilligung diejenigen ausgeschlossen sind, die nachweisen, daß sie nur einen solchen Anspruch in einem anderen Mitgliedstaat haben, verstößt gegen Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 51 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, wenn und soweit der Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit dem interessierten Personenkreis bereits allein auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts vermittelt wurde.

C — Schlußantrag

90 Als Ergebnis vorstehender Überlegungen schlage ich die Beantwortung der Vorabentscheidungsersuchen vor, wie folgt:

1) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist so auszulegen, daß eine wie von den Klägern beantragte Arbeitslosenhilfe für Personen, die älter als 52 Jahre sind, gemäß Artikel 13.2 des Gesetzes Nr. 31 vom 2. August 1984 in der Fassung des königlichen Decreto Ley vom 31. März 1989 (jetzt Artikel 215.3 des königlichen Decreto Legislativo Nr. 1 vom 20. Juni 1994) als eine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne der Vorschrift zu betrachten ist.

2) Im Hinblick auf eine Arbeitslosenunterstützung für Personen, die älter als 52 Jahre sind, gemäß Artikel 215.3 des königlichen Decreto Legislativo Nr. 1 vom 20. Juli 1994, mit dem der neugefaßte Wortlaut der Ley General de la Seguridad Social gebilligt wird, ist der zuständige Träger verpflichtet, in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Zeiten zu berücksichtigen, soweit mit diesen Beitragszeiten der Anspruch auf eine Altersrente — abgesehen vom Alter — in einem anderen Mitgliedstaat erlangt wird.

3) Ist der Zugang zu Leistungen des spanischen Systems der sozialen Sicherheit eröffnet, sei es aufgrund einer rein mitgliedstaatlichen Rechtsgrundlage, sei es nach Gemeinschaftsrecht, dann ist der zuständige Träger verpflichtet, einen Anspruch auf Altersversorgung in einem anderen Mitgliedstaat zu berücksichtigen, auch wenn der Arbeitnehmer in Spanien keine Beiträge oder Beiträge für weniger als ein Jahr entrichtet hat.

4) Ein Erfordernis, wie dasjenige, nach dem Wanderarbeitnehmer für das Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung für Personen, die älter als 52 Jahre sind, nachweisen müssen, daß sie — abgesehen vom Alter — Anspruch auf eine Altersrente zu Lasten des spanischen Systems der sozialen Sicherheit haben, wobei von der Bewilligung diejenigen ausgeschlossen sind, die nachweisen, daß sie nur einen solchen Anspruch in einem anderen Mitgliedstaat haben, verstößt gegen Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 51 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, wenn und soweit der Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit dem interessierten Personenkreis bereits allein auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts vermittelt wurde.