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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.09.1996 – C-153/95

Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1996:338

Schlußanträge des Generalanwalts

Antonio La Pergola

vom 19. September 1996

1. Der belgische Raad van State hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 7. Februar 1995 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 926/80 der Kommission vom 15. April 1980 so auszulegen, daß die Anwendung dieser Verordnung auf ein Ausfuhrgeschäft versagt werden muß, wenn die Waren, für die der neue Währungsausgleichsbetrag gilt, weniger als sechs Monate vor diesem Ausfuhrgeschäft eingeführt wurden?

2. Ist Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 926/80 der Kommission vom 15. April 1980 so auszulegen, daß die Anwendung dieser Verordnung auf ein Ausfuhrgeschäft, für das Währungsausgleichsbeträge zu entrichten sind, auch dann versagt werden muß, wenn diesem Ausfuhrgeschäft weniger als sechs Monate zuvor ein Einfuhrgeschäft vorausging, für das eine andere Person als diejenige, die die Ware ausführte, Währungsausgleichsbeträge erhalten hat?

2. Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens läßt sich wie folgt kurz beschreiben. Die NV ANDRE & Co. (im folgenden: ANDRE) mit Sitz in Belgien schloß acht Verträge mit französischen und niederländischen Firmen, die den Verkauf von Getreidemengen durch ANDRE zum Gegenstand hatten. Dabei wurde vereinbart, daß die gegebenenfalls anfallenden Währungsausgleichsbeträge (im folgenden: WAB) der Verkäuferin zur Last fielen. Zur gleichen Zeit schloß ANDRE, um sich die an die Käufer zu liefernde Ware zu verschaffen, verschiedene Verträge mit in Belgien ansässigen Firmen über den Ankauf — diesmal durch ANDRE — der benötigten Getreidemengen. Ausweislich des Vorlageurteils handelte es sich um von diesen Firmen nach Belgien eingeführte Ware. ANDRE schloß somit im Kern einen Vertrag über die Ausfuhr von Waren, die von einem anderen nach Belgien eingeführt worden waren.

Nach Abschluß dieser Handelsgeschäfte, aber vor ihrer Durchführung, wurde der belgische Franken abgewertet. Infolgedessen wurde für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Belgien die Gewährung eines WAB von 8,6 % und für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse aus Belgien die Erhebung eines WAB in gleicher Höhe vorgesehen.

Auf der Grundlage der Verordnung Nr. 926/80 beantragte ANDRE beim Centrale Dienst voor Contingenten en Vergunningen (CDCV — Zentralstelle für Kontingente und Lizenzen) die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der WAB für die von ihr vorgenommenen Ausfuhren in die Niederlande und nach Frankreich. Nach dieser Verordnung kann der betreffende Mitgliedstaat eine Befreiung von der Erhebung der Währungsausgleichsbeträge für Einfuhren oder — je nach Fall — Ausfuhren ... [gewähren], die aufgrund von Verträgen erfolgen, die vor der Erhöhung bzw. Einführung dieser Beträge abgeschlossen wurden. Der CDCV lehnte den Antrag jedoch ab. Der Grund für die Ablehnung liegt nach Ansicht der zuständigen Behörde in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung, wonach die Befreiung nicht gewährt werden könne, wenn festgestellt wird, daß die Ware, für die der neue Währungsausgleichsbetrag gilt, je nach Fall innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einfuhr oder Ausfuhr wieder ausgeführt bzw. eingeführt wird. Nach Ansicht des CDCV war diese Bedingung im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die von ANDRE ausgeführten Waren ihrerseits nach Belgien eingeführt worden seien, wenn auch von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer, bevor die Frist von sechs Monaten begonnen habe.

ANDRE rief den Raad van State an und bestritt die Rechtmäßigkeit der Ablehnung ihres Antrags auf Befreiung. Das vorlegende Gericht hat dem Gerichtshof sodann die oben wiedergegebenen Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

3. Beide Vorlagefragen betreffen, unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten, das gleiche Problem und können daher gemeinsam untersucht werden. Der Gerichtshof wird ersucht, festzustellen, ob das in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 926/80 vorgesehene Verbot der Befreiung auch gilt, wenn die Einfuhr und die nachfolgende Ausfuhr der Waren innerhalb der Frist von sechs Monaten von verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern vorgenommen werden.

Die Kommission und die belgische Regierung schlagen vor, diese Frage zu bejahen, und zwar im wesentlichen unter Hinweis darauf, daß sich Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b auf den Umstand beziehe, daß die Ware innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einfuhr oder Ausfuhr wieder ausgeführt bzw. eingeführt wird. Es handele sich somit um einen Umstand, der eintrete, wenn dieselbe Ware die Grenze zweimal überschreite, und der nach Ansicht des Gesetzgebers objektiv zu berücksichtigen sei, also unabhängig davon, ob die Ware von derselben Person wieder ein- oder ausgeführt werde. Dies sei vollkommen gerechtfertigt. Es finde nämlich ein Ausgleich statt zwischen dem Vorteil, der in der Gewährung eines WAB bei der Einfuhr bestehe, und dem Nachteil, den die Verpflichtung darstelle, bei der Ausfuhr derselben Ware einen WAB in gleicher Höhe zu zahlen. Die in Rede stehende Vorschrift solle dieses Gleichgewicht gerade gewährleisten.

4. Die Auffassung der Kommission und der belgischen Regierung kann meiner Ansicht nach nicht geteilt werden. Ich beginne mit der Bemerkung, daß das von ihnen vorgebrachte Wortlautargument keine entscheidenden Hinweise für die Lösung des uns vorliegenden Problems liefert. Auch wenn — was alles andere als klar ist — Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b die Befreiung immer dann untersagte, wenn die auszuführende Ware ihrerseits innerhalb der letzten sechs Monate in diesen Staat eingeführt wurde, bliebe immer noch die Frage zu beantworten, ob es von Bedeutung ist, daß die vorausgegangene Einfuhr von einer anderen Person als dem Exporteur vorgenommen wurde. Dies ist meiner Meinung nach der zentrale Punkt des vorliegenden Rechtsstreits. Die Vorschrift regelt diese Frage weder ausdrücklich in dem einen noch in dem anderen Sinn. Die Lösung muß daher in der Ratio, der Logik gesucht werden, die dem mit der Verordnung Nr. 926/80 eingeführten System zugrunde liegt.

Der Zweck der Verordnung besteht darin, zu verhindern, daß der Exporteur daraus einen Nachteil erleidet, daß er einen nach Vertragsabschluß eingeführten WAB entrichten muß. Deshalb hat die Verordnung vorgesehen, daß der betreffende Staat diesen Wirtschaftsteilnehmer von der Erhebung des neuen WAB befreien kann. Dies folgt unbestreitbar bereits aus den Begründungserwägungen der Verordnung: Grundkriterien für eine ... Befreiung muß es sein, jedem Nachteil vorzubeugen, der zwangsläufig durch die Einführung neuer Währungsausgleichsbeträge oder durch eine Erhöhung derartiger Beträge im Zuge einer besonderen Währungsmaßnahme entstehen würde, die sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäfte auswirkt, welche aufgrund von vor der betreffenden Währungsmaßnahme abgeschlossenen Verträgen getätigt werden. Aus diesem Grund wird die in dieser Verordnung vorgesehene Befreiung als Billigkeitsklausel charakterisiert. Daß dies und nichts anderes der Zweck der Verordnung ist, wird sodann durch Artikel 8 Absatz 1 bestätigt, wonach die Befreiung von der Erhebung ... nur insoweit gewährt werden [kann], als der Antragsteller, oder die Vertragspartei, in deren Namen er handelt, durch die Erhebung des neuen Währungsausgleichsbetrags zusätzlich belastet wird und er dies auch bei aller erforderlichen und üblichen Umsicht nicht hat vermeiden können. Entsprechend bestimmt außerdem Artikel 8 Absatz 3: Führt die Entwicklung auf den Devisenmärkten ... zu einem Vorteil für den Betroffenen, wird der betreffende Vorteil von der zusätzlichen Belastung abgezogen. Dies bestätigt meiner Meinung nach, daß die Rechtfertigung für die Befreiung gerade darin hegt, daß vermieden werden soll, daß der Wirtschaftsteilnehmer aufgrund der ergehenden Währungsmaßnahme eine bei Vertragsschluß nicht vorhergesehene zusätzliche Belastung zu tragen hat.

Dies ist der Zweck der Verordnung. Man versteht nun, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die Befreiung ausgeschlossen hat, wenn festgestellt wird, daß die Ware, für die der neue Währungsausgleichsbetrag gilt, je nach Fall innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einfuhr oder Ausfuhr wieder ausgeführt bzw. eingeführt wird. In diesem Fall erleidet der Wirtschaftsteilnehmer nämlich keinen Nachteil: Die Wiederausfuhr oder -einfuhr durch denselben Unternehmer gleicht die nachteiligen Folgen aus, die mit der Nichtgewährung der Befreiung verbunden sind. Es liegt daher auf der Hand, daß es zu diesem Ausgleich nur kommen kann, wenn ein und dieselbe Person auf dem Markt tätig wird, zunächst als Importeur und dann als Exporteur. Wird nämlich für die fragliche Ware bei der Einfuhr in den betreffenden Staat ein WAB gewährt, kommt dieser Vorteil nur dem Importeur zugute. Für jede andere Person, die als Exporteur tätig wird, ergibt sich nur die nachteilige Folge, bei der Ausfuhr der Waren aus dem Land einen WAB entrichten zu müssen. Anders als die Kommission glaube ich somit nicht, daß man von einem Ausgleich zwischen dem Vorteil des einen und dem Nachteil des anderen sprechen kann. Nach dem Mechanismus der WAB, wie er in der Verordnung ausgestaltet ist, sind der Vorteil, von dem profitiert wird, und der entsprechende Nachteil ausschließlich im Hinblick auf ein und dieselbe Person zu beurteilen: den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer.

Ich bin daher der Meinung, daß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b so auszulegen ist, daß die Befreiung nur versagt werden kann, wenn die Wiederausfuhr oder -einfuhr der Ware von derselben Person vorgenommen wird. Andernfalls würde der klare Zweck der untersuchten Regelung — nämlich, wie bereits bemerkt, die Position des einzelnen Wirtschaftsteilnehmers zu schützen — vereitelt. Nach der Ansicht der Kommission würde dem Betroffenen dagegen die Befreiung allein deshalb versagt, weil der Nachteil, den er infolge einer Währungsmaßnahme erlitten hat, sozusagen aufgewogen wird durch den Vorteil, den ein anderer Wirtschaftsteilnehmer aus derselben Maßnahme gezogen hat.

5. Die Kommission wendet jedoch ein, daß die oben dargelegte Lösung leicht zu Mißbräuchen führen könnte. Im Zeitpunkt der Einfuhr erhalte der Wirtschaftsteilnehmer als WAB einen Geldbetrag; die Ware könnte sodann unmittelbar danach von einer anderen Person ausgeführt werden, die bei Inanspruchnahme von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b nicht verpflichtet wäre, den WAB bei der Ausfuhr zu entrichten. Der Importeur und der Exporteur könnten eine geheime Vereinbarung des Inhalts treffen, daß sie sich den Vorteil teilen, der einesteils in dem Erhalt der WAB bei der Einfuhr der Waren und andernteils in der Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung eines WAB in gleicher Höhe bei der Ausfuhr dieser Waren bestehe. Auch dieses Argument kann ich jedoch nicht gelten lassen. Ich leugne nicht, daß das System zu Mißbräuchen führen kann. Ich stimme im Gegenteil darin überein, daß der Gesetzgeber dieses System gerade aus diesem Grund mit der Verordnung Nr. 1084/84 aufgehoben hat, ohne es durch ein anderes, gleichwertiges System zu ersetzen. Fest steht jedoch, daß die Verordnung Nr. 926/80 zur vorliegend maßgeblichen Zeit noch in Kraft war und die Furcht vor etwaigen Mißbräuchen nicht dazu führen kann, daß ihre Vorschriften im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geändert werden. Die anzuwendende Vorschrift läßt keinen Raum für Zweifel: Die Befreiung kann nur gewährt werden, wenn der Antragsteller durch die Erhebung des neuen WAB zusätzlich belastet wird. Die Vorschrift bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf den Nachteil, der in diesem Fall dem Betroffenen erwächst. Und wie bereits gesagt, kann die untersuchte Vorschrift nicht im Wege der Auslegung unangewendet bleiben. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde — und im Streitfall selbstverständlich des zuständigen nationalen Gerichts —, den Anspruch auf Befreiung gegebenenfalls abzuerkennen, wenn sich herausstellt, daß zwischen Importeur und Exporteur in Umgehung des Gemeinschaftsrechts die von der Kommission aufgezeigte geheime Vereinbarung getroffen wurde. Demjenigen, der keine solchen Vereinbarungen getroffen hat, den in der Vorschrift vorgesehenen Vorteil zu verweigern, um mögliche Mißbräuche zu verhindern, erscheint mir als ein zu einschneidendes Mittel, das vor allem mit dem Wortlaut und dem Geist der Verordnung unvereinbar ist.

6. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich daher dem Gerichtshof vor, auf die Fragen des Raad van State des Königreichs Belgien wie folgt zu antworten:

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 926/80 der Kommission vom 15. April 1980 über die Befreiung von der Erhebung der Währungsausgleichsbeträge in bestimmten Fällen ist so auszulegen, daß er die in dieser Verordnung vorgesehene Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung eines Währungsausgleichsbetrags bei der Ausfuhr nur verbietet, wenn die ausgeführten Waren zuvor innerhalb der Frist von sechs Monaten von demselben Wirtschaftsteilnehmer in diesen Staat eingeführt wurden.