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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.09.1996 – C-38/95
Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:1996:334
Schlußanträge des Generalanwalts
Nial Fennelly
vom 19. September 1996
Einleitung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Frage, ob getrockneter und gesalzener Fisch der Art Molva mol-va, auf deutsch Leng, der nach Italien zur Zubereitung des traditionellen Gerichts Baccalà eingeführt wird, unter die frühere Aussetzung des Einfuhrzolls für getrockneten und gesalzenen Kabeljau fiel. Die Gattung Molva ist mit der Gattung Gadus verwandt, deren Mitglieder zweifellos Kabeljau sind, da beide Gattungen zur Familie der Gadidae gehören. Molva molva findet sich jedoch nicht unter den Arten, die in der Ausnahmeverordnung nach 1981 aufgeführt sind. Der Gerichtshof wird hilfsweise um Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften über die Nacherhebung nicht gezahlter Abgaben ersucht.
Rechtlicher Zusammenhang
2 Die Ratsentscheidung vom 13. Februar 1960 über die Genehmigung eines Teils des ersten Gemeinsamen Zolltarifs (im folgenden: Tarif oder GZT) definierte die Tarifnummer 03.02 wie folgt:
Fische, nur gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert:
A. nur gesalzen, in Salzlake oder getrocknet:
I. ganz, ohne Kopf oder zerteilt:
...
b) Kabeljau, einschließlich Stockfisch und Klippfisch
c) andere
II Filets:
a) vom Kabeljau, einschließlich Stockfisch und Klippfisch
b) andere.
In Liste XL des Genfer Protokolls vom 16. Juli 1962 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden: GATT) gaben die Tarife der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bezüglich der Tarifnummer 03.02 in dem hier in Betracht kommenden Rahmen die oben genannten Bezeichnungen wieder. Die Quoten und Zollsätze der Liste XL wurden in der die Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif übernommen. In lezterer wird jedoch nur das Wort Kabeljau ohne Bezug auf Stockfisch und Klippfisch verwendet.
3 Die Zölle bei der Einfuhr von getrocknetem oder gesalzenem Kabeljau und getrockneten oder gesalzenen Filets vom Kabeljau wurden durch Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2142/70 des Rates vom 20. Oktober 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse ausgesetzt. Diese Aussetzung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1/73 des Rates vom 19. Dezember 1972 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif und durch Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse bestätigt.
4 Die 22. Begründungserwägung der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (im folgenden: Verordnung) lautet in dem hier relevanten Teil:
Es liegt jedoch im Interesse der Gemeinschaft, für bestimmte Erzeugnisse die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vollständig auszusetzen ... Des weiteren rechtfertigen Gründe wirtschaftlicher und sozialer Art die Beibehaltung der traditionellen Handelsströme für die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln, wie gesalzenem und getrocknetem Kabeljau.
Diese Begründungserwägung übernimmt den Text der 16. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2142/70 und der 17. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 100/76, wobei jedoch zusätzlich zu den früher für die Zollaussetzung genannten sozialen Gründen auch wirtschaftliche Gründe genannt werden.
5 Artikel 19 der Verordnung ändert den Tarif entsprechend Anhang VI dieser Verordnung. In dieser geänderten Form lautet die Tarifnummer 03.02 des Tarifs:
Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart:
A. getrocknet, gesalzen oder in Salzlake:
I. ganz, ohne Kopf oder zerkleinert:
...
b) Kabeljau (Gadus morrhua [], Boreogadus saida, Gadus ogać)
...
f) andere
II. Filets
a) vom Kabeljau (Gadus morrhua, Boreogadus saida, Gadus ogać)
...
d) andere.
6 Diese Tarifnummer wurde wiederum durch die Ratsverordnung (EWG) Nr. 3759/87 vom 30. November 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischcreierzeugnisse geändert. Sie bezieht sich in Unterposition 030530 (nach dem neuen Harmonisierten System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren) auf Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macroeephalus) und von Fischen der Art Borcogadus saida. Für Fische, getrocknet, auch gesalzen, enthält Unterposition 030551 Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macroeephalus), während Unterposition 030559 andere, Fische der Art Borcogadus saida umfaßt.
7 Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung bestimmt:
Die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die in der nachstellenden Tabelle aufgeführten Erzeugnisse werden vollständig ausgesetzt:
Nummer des GZTWarenbezeichnung......03.02 A I b)Kabeljau03.02 A II a)Filets von Kabeljau.
Dieser Text übernimmt in dem hier in Betracht kommenden Rahmen den Text des Artikels 17 der Verordnung Nr. 100/76. Die Verordnung (EWG) Nr. 3655/84 des Rates vom 19. Dezember 1984 beendete die vollständige Zollaussetzung mit Wirkung vom 1. Juli 1985.
8 Die Vorschriften für die Auslegung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs (im folgenden: Tarifierungsvorschriften) während des entscheidungserheblichen Zeitraums sind in Teil I Titel I Abschnitt A des GZT in einer Reihe aufeinanderfolgender Ratsverordnungen zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif enthalten. Sie bestimmen in dem hier in Betracht kommenden Teil folgendes:
Für die Auslegung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs gelten folgende allgemeine Vorschriften:
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Tarifierung sind der Wortlaut der Tarifnummern, die Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln sowie die Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften. Die Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften gelten jedoch nur insoweit, als in den Tarifnummern oder in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist.
...
3. Kommen für die Tarifierung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Tarifierangs-Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Tarifnummern in Betracht, so ist wie folgt zu verfahren:
a) Die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor.
...
4. Waren, die durch keine Tarifnummer erfaßt werden, sind wie die Waren zu tarifieren, denen sie am meisten ähnlich sind.
5. Die Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften gelten sinngemäß auch zur Bestimmung der Tarifstellcn innerhalb einer Tarifnummer.
9 Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (im folgenden: Nacherhebungsverordnung), bestimmt:
Die zuständigen Behörden können von einer Nacherhebung von Eingangs- oder Ausruhrabgaben absehen, deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat.
Die Fälle, in denen Unterabsatz 1 angewandt werden kann, werden nach den Durchführungsbestimmungen, die nach dem Verfahren des Artikels 10 erlassen werden, festgelegt.
Sachverhalt und Verfahren
10 Foods Import dei Fratelli Monti Srl (im folgenden: Klägerin) ist ein Familienunternehmen, das auf die Einfuhr von konserviertem, von ihm als Klippfisch oder Baccalà bezeichnetem Fisch nach Italien spezialisiert ist. Klippfisch wird aus gesalzenem Kabeljau hergestellt, er kann auch luftgetrocknet werden. Der in Rede stehende getrocknete und gesalzene Fisch war Leng (Molva mol-va). Die Klägerin bemerkte in der mündlichen Verhandlung, sie habe dies grundsätzlich klar in den Zolluntcrlagcn bezüglich der 46 in Betracht kommenden Kontingente erklärt, die aus Norwegen eingeführt worden seien. In jedem Fall sei es erlaubt gewesen, den Fisch zollfrei einzuführen. Klippfisch sei nämlich von jeher von der Einfuhrabgabe befreit gewesen. Am 23. April 1985 teilte ihr die Zollstelle San Benedetto del Tronto mit, es sei ein Verfahren zur Änderung der Abgabenfestsetzung für die in der Zeit von Juni 1982 bis April 1985 getätigten Einfuhren aus Norwegen eingeleitet worden. Am 15. Mai 1985 verlangte die genannte Zollstelle die Entrichtung von Einfuhrabgaben in Höhe von 508260820 LIT sowie einer Geldstrafe in Höhe von 4046331800 LIT wegen Zollhinterziehung und von 80925900 LIT wegen Steuerhinterziehung mit der Begründung, daß die Verordnung die Zollaussetzung für getrockneten Kabeljau und getrocknete Filets von Kabeljau auf die in den Tarif stellen 03.02 AI b und IIa des Tarifs genannten Arten, nämlich Gadus morhua, Boreogadus saida und Gadus ogac, beschränkt habe.
11 Nach Zurückweisung eines Verwaltungsrechtsbehelfs bei der Zollstelle in Rom erhob die Klägerin gegen das Ministero delle Finanze dello Stato (im folgenden: Beklagter) Klage beim Tribunale civile e penale Ancona. Dieses Gericht stellte fest, daß die Klägerin keine Zölle schulde, wobei es sich auf die Bestimmungen des GATT und insbesondere auf die durch das Protokoll von Annecy vom 10. Oktober 1949 gebilligte Liste XXVII stützte. Diese Liste enthalte die Verpflichtung Italiens zu einer vollständigen Zollaussetzung für gesalzenen, getrockneten und geräucherten Fisch: Kabeljau und ähnliche Fische (Haddock, Klippfisch, Stockfisch).
12 Der Beklagte legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel bei der Corte di Appello Ancona ein, die das Verfahren mit Beschluß vom 19. Oktober 1994 ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
1. Ist die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 eingeführte und mit der Verordnung (EWG) Nr. 3333/83 des Rates vom 4. November 1983 bestätigte Aufzählung in Anhang VI der erstgenannten Verordnung, in dem das Kapitel 3 des Gemeinsamen Zolltarifs wiedergegeben ist und in dem unter Tarifstelle 03.02 A I Kabeljau und unter Tarifstelle 03.02 A II Filets vom Kabeljau mit der weiteren Spezifizierung Gadus morrhua, Boreogadus saida, Gadus ogac aufgeführt sind, abschließend, oder enthält sie nur Beispiele, und fällt dementsprechend Klippfisch der wissenschaftlichen Bezeichnung Molva unter diese Aufzählung oder nicht?
2. Falls der Gerichtshof die Aufzählung als abschließend ansieht: Gilt Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates, der die Aussetzung der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs regelt, nur für die drei in Frage 1 genannten Unterarten von Kabeljau (Gadus morrhua, Boreogadus saida, Gadus ogac), nicht aber für andere Unterarten wie Molva?
3. In jedem Fall: Ist Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 vom 24. Juli 1979, der den Anspruch des Schuldners regelt, daß von einer Nacherhebung abgesehen wird (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199), auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, in dem die Erhebung der Abgaben von den Zollbehörden versäumt wurde und die angebliche Schuldnerin alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hatte?
Erklärungen
13 Die Klägerin, die Italienische Republik und die Kommission haben schriftliche und mündliche Erklärungen abgegeben.
Untersuchung
Die erste und die zweite Frage
14 Die erste und zweite Frage sind zusammen zu prüfen, da beide die Kernfrage betreffen, ob die Klägerin bei der Zollabfertigung Abgaben hätte zahlen müssen.
15 Es ist vorab festzustellen, daß über den fischkundlichen Hintergrund des vorliegenden Falles weitgehende Einigkeit besteht. Alle erwähnten Fischarten gehören zu einer einzigen Familie, den Gadidae, aber nicht, wie wir sehen werden, zur selben Unterfamilie oder Gattung. Wie die Kommission festgestellt hat und durch die zahlreichen fischkundlichen Texte bestätigt wird, die sowohl die Kommission als auch die Beklagte vorgelegt haben, unterscheiden sich die in der in Betracht kommenden Tarifnummer aufgeführten Fischarten hinsichtlich ihres Aussehens und ihrer geographischen Verbreitung. Einige der wichtigsten Unterscheidungsmerkmale betreffen jedoch das Innere der Fische, und es zeigt sich aufgrund der Erklärungen der Beklagten und der Literatur, daß getrocknete und gesalzene Filets dieser verschiedenen Arten nur durch fachmännische Sektion, röntgenologische Untersuchung oder andere wissenschaftliche Untersuchungsmethoden voneinander unterschieden werden können. Die wichtigsten in Rede stehenden Arten sind Gadus mor-hua (Kabeljau oder Atlantischer Kabeljau), Gadus ogac (Grönlandkabeljau) und Gadus macroeephalus (Pazifischer Kabeljau). Sie gehören alle zur Gattung Gadus, also zum sogenannten echten Kabeljau. Zweitens gehört Boreogadus saida (Polardorsch) zur Gattung Boreogadus, aber auch zusammen mit Gadus zur Unterfamilie der Gadinae. Drittens gehört Molva molva (Leng) zur Gattung Molva und zu der gesonderten Unterfamilie der Lotinae.
16 Nach Auffassung der Klägerin sollte der Begriff Kabeljau für Zollzwecke weit ausgelegt werden und somit alle Mitglieder der Familie der Gadidae umfassen, deren bekannteste Art eben Gadus morhua sei; so sei der Begriff praktisch vor der in Rede stehenden Änderung des GZT im Jahr 1981 und während einer gewissen Zeit danach verstanden worden. Hierzu betont die Klägerin, daß die Bezeichnung der Fische in den Gemeinschaftstexten praktisch sehr unterschiedlich sei; zuweilen werde nur auf Kabeljau Bezug genommen, manchmal werde Kabeljau nur durch den wissenschaftlichen Namen Gadus morhua bezeichnet und in anderen Fällen werde auf eine Reihe von wissenschaftlichen Namen Bezug genommen, wie bei den drei Bezeichnungen in der Verordnung und bei Gadus macroce-phalus. Die Einbeziehung der Art Boreogadus saida in die Tarifnummer in der Verordnung zeige, daß der Begriff Kabeljau nicht nur für die Gattung Gadus gelten sollte, da es sich hierbei um ein Mitglied der unterschiedlichen Gattung Boreogadus handele; dieser unterschiedliche Charakter sei in der geänderten Tarifnummer in der Verordnung Nr. 3759/87 anerkannt worden. Ferner sei kein Grund für die Änderung angegeben worden, was zeige, daß nicht beabsichtigt gewesen sei, die vorherige Regelung zu ändern. Somit sei die Artenliste in der einschlägigen Tarifnummer nur als Hinweis anzusehen.
17 Zu dem hier in Rede stehenden Erzeugnis erklärt die Klägerin, daß Klippfisch (Baccalà) seit langem aus Leng ebenso wie aus einer Reihe anderer Fische der Familie der Gadidae, hauptsächlich Kabeljau (in dem engeren Sinn von Gadus morhua), Gabeldorsch (phycis phycis) und Brosme (Brosme brosme), hergestellt worden sei. Die Qualität dieses Erzeugnisses hänge u. a. vom Alter und der Größe des verwendeten Fisches und nicht von der betreffenden Art ab. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes seien Waren bei der Zollabfertigung nach objektiven Merkmalen zu untersuchen, deren Feststellung den Zollbehörden bei ihrer Prüfung möglich sein müsse. Diese Voraussetzung sei hier in Anbetracht der Schwierigkeit, getrocknete und gesalzene Filets dieser verschiedenen Arten zu unterscheiden, nicht gegeben.
18 Die Klägerin bestreitet auch die Rechtmäßigkeit einer Abgabe auf eine Kabeljauart wie Molva molva, die gegen Artikel II Absatz 1 Buchstabe b des GATT verstoße, diskriminierend im Verhältnis zu ähnlichen Erzeugnissen (nämlich getrocknetem und gesalzenem Fisch der drei in der einschlägigen Tarifnummer aufgeführten Arten) sei und einen Ermessensmißbrauch darstelle, da hierdurch ein Druckmittel für Fischereiverhandlungen mit Drittländern geschaffen werden solle (dieser Zweck sei in der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Änderung der Verordnung von 1984 genannt, die die Zollaussetzung beendet habe).
19 Nach Ansicht der Kommission war Molva molva nie als Kabeljau (Gadus) anzusehen, und zwar wegen seiner unterschiedlichen morphologischen und organoleptischen Merkmale (längerer und dünnerer Körper und andere Flossenanordnung), der minderen Qualität des Fleisches, der unterschiedlichen geographischen Verbreitung (Mittelmeer, Seegebiet der Iberischen Halbinsel und Westfrankreichs sowie nördlichere Gebiete, auf die sich die anderen Arten beschränken) und seiner Zugehörigkeit zu einer anderen Unterfamilie (Lotinae statt Gadinae). Die Artcnliste von 1981 habe eine größere Genauigkeit der betreffenden Tarifnummer des GZT bezweckt und nicht eine Änderung ihres Anwendungsbereichs. Italien fügt noch hinzu, daß unter Tarifnummer 03.01 des GZT für frischen, gekühlten und gefrorenen Fisch, die sich auch in Anhang VI der Verordnung finde, Kabeljau (Gadus morrhua, Boreogadus saida, Gadus ogać) in der Tarifstelle B I h enthalten sei, während Leng (Molva spp.) in der unterschiedlichen Tarifstelle B I m stehe.
20 Die Kommission hat auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofes erklärt, daß die Tarifnummer geändert worden sei, weil echter traditioneller Baccalà nur aus den aufgeführten Arten hergestellt werde und getrockneter und gesalzener Leng nur ein Ersatz für Baccalà sei; daher sei eine ausdrückliche Bezugnahme auf diese Änderung in der einschlägigen Begründungserwägung der Präambel der Verordnung nicht erforderlich gewesen, worin nur von traditionellen Handelsströmen für die Versorgung mit ... gesalzenem und getrocknetem Kabeljau die Rede sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission auf die Frage nach der derzeitigen Einbeziehung von Boreogadus saida und dem Ausschluß von Gadus macrocephalus sowie der weiteren Änderung der Tarifnummer im Jahr 1987 erklärt, daß die letztgenannte Änderung eine zusätzliche wissenschaftliche Präzisierung darstelle, dies aber nichts an ihrer Feststellung ändere, daß echter Baccalà oder Klippfisch nur aus diesen Arten der Unterfamilic der Gadinae hergestellt werden könne.
21 Sowohl die Kommission als auch Italien erklären, daß die Aufnahme wissenschaftlicher Bezeichnungen in die zur Prüfung stehende Tarifnummer des GZT eine Begrenzung derselben auf diese besonderen Arten von Kabeljau bewirke. Da diese Auslegung mit den Tarificrungsvorschriften Nrn. 1 und 5 übereinstimme, sei es nicht erforderlich, andere Vorschriften zu prüfen. Hätte die Kategorie Kabeljau offenbleiben sollen, wären den wissenschaftlichen Bezeichnungen Begriffe wie der Art vorausgestellt worden oder es wäre die Abkürzung spp. beigefügt worden.
22 Die Klägerin erklärt, selbst wenn die in Rede stehende Artenliste erschöpfend sein sollte, müßten die Tarifierungsvorschriften 3 Buchstabe a oder 4 angewandt werden, um Molva molva in die genauere Kategorie Kabeljau und nicht in die allgemeinere Kategorie andere einzuordnen, oder aber deshalb, weil von allen genannten Kategorien Molva molva Kabeljau am meisten ähnlich sei. In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichtshofes hat die Kommission ausgeführt, daß die Tarifierungsvorschrift 3 Buchstabe a nur anzuwenden sei, wenn Waren unter zwei oder mehr Tarifnummern des GZT fallen könnten, während Vorschrift 4 Situationen betreffe, in denen Waren in keine Tarifnummer einzuordnen seien. Keine dieser Vorschriften sei im vorliegenden Fall anwendbar, da getrockneter und gesalzener Leng und getrocknete und gesalzene Lengfilets zu der Gruppe andere in den Tarifstellen 03.02 A I und II gehörten.
23 Zu der zweiten Frage bemerkt die Kommission, es sei keine Frage nach der Gültigkeit der Verordnung oder ihrer Vereinbarkeit mit dem GATT vorgelegt worden. Die Kommission und Italien führen aus, daß die Warenliste in Artikel 20 der Verordnung, die in den Tarifstellen 03.02 A I b und II a nur Kabeljau erwähne, im Zusammenhang mit dem Inhalt dieser Tarifstellen im GZT zu sehen sei; somit sei sie dahin auszulegen, daß sie sich auf die drei aufgeführten Arten beschränke, wobei der allgemeine Begriff Kabeljau nur als Hinweis diene. Die Klägerin hat keine Erklärung zu diesem unterschiedlichen Wortlaut in Artikel 20 und Anhang VI der Verordnung abgegeben.
24 Ich werde zuerst das Vorbringen der Klägerin behandeln, das sich auf das GATT stützt. Es greift meines Erachtens nicht durch. Erstens beziehen sich, wie die Kommission bemerkt hat, die vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen nur auf die Auslegung und nicht auf die Gültigkeit der in Rede stehenden Maßnahmen der Gemeinschaft. Zweitens können, wie der Gerichtshof festgestellt hat, die Bestimmungen des GATT in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum wegen ihrer großen Flexibilität nicht vom einzelnen oder von den Mitgliedstaaten geltend gemacht werden, um die Rechtmäßigkeit einer Gemeinschaftsmaßnahme anzufechten. Drittens verzeichnet das GATT-Protokoll vom 16. Juli 1962, das nach der GATT-Konferenz von 1960/61 geschlossen wurde, u. a. die Neuverhandlung der bestehenden Zugeständnisse infolge der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. In der Liste XXVII, die dem GATT durch das Protokoll beigefügt wurde, nahm Italien (mit einigen kleineren Ausnahmen) die vorherigen Zugeständnisse in dieser Liste zurück; diese wurden durch die Zugeständnisse in der Liste XL der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ersetzt. Selbst wenn die GATT-Bestimmungen herangezogen werden können, um als Anhaltspunkt für die Auslegung von Gemeinschaftsmaßnahmen auf demselben Gebiet zu dienen, sind die von der Klägerin geltend gemachten GATT-Bestimmungen somit seit langem ersetzt worden. Auf jeden Fall sind auch die genannten GATT-Bestimmungen nach 1962 bezüglich Kabeljau, einschließlich Stockfisch und Klippfisch nicht eindeutig, berücksichtigt man die Feststellungen der Kommission zu den Bestandteilen von echtem Klippfisch oder Baccalà, so daß sie kaum zur Beantwortung der vorliegenden Auslegungsfrage beitragen können.
25 Der Umstand, daß Leng (Molva mol-va) von der Klägerin unter der Bezeichnung Klippfisch oder Baccalà üblicherweise zollfrei eingeführt werden konnte, läßt sich vielleicht dadurch erklären, daß in Italien weiter die früheren, hier in den Nummern 11 und 24 genannten GATT-Vereinbarungen von Annecy angewandt wurden. Zumindest das Tribunale civile e penale Ancona ist anscheinend bereit gewesen, diese Bestimmungen auch nach der Änderung der Gemeinschaftsregelung im Jahr 1981 zugunsten der Klägerin anzuwenden. Italien hat nicht dazu Stellung genommen, ob die Verordnung seines Erachtens die bestehende gemeinschaftliche Rechtslage ändert, obgleich die Klägerin bemerkt, die Zollbehörden hätten das Zolländerungsverfahren durch vor kurzem aufgefundene fischkundlische Abhandlungen erklärt. Andererseits hat die Kommission ursprünglich erklärt, die Verordnung habe eine Änderung herbeigeführt, sie hat ihren Standpunkt aber in der mündlichen Verhandlung geändert. Die Kommission führt jetzt aus, genau gesehen habe weder der nicht näher umrissene Begriff Kabeljau in der Fassung des GZT vor 1981 noch die Zollaussetzung jemals den Leng umfaßt.
26 Der Gerichtshof wird hier nicht ersucht, endgültig den vor 1981 oder nach 1987 geltenden Tarif auszulegen. Bekanntlich können die gängigen Fischbezeichnungen ungenau sein, und ein einzelnes Wort kann je nach Sprache, Land oder sogar nach dem betreffenden Zusammenhang eine weite oder enge Bedeutung haben. Selbst bei der Tarifierung, die eine größere Genauigkeit erfordert, sind zuweilen Widersprüche zu beobachten. So kann sich der Begriff Kabeljau gelegentlich nur auf die Gattung Gadus oder sogar auf die Art Gadus morhua beschränken, andererseits wurde dieser Begriff aber auch, wie im Fall von Boreogadus saida, in der Weise benutzt, daß er andere Arten der Unterfamilie der Gadinae mit einschließt. Unter diesen Umständen erscheint es müßig und ist es jedenfalls unnötig, den Begriff Kabeljau mit objektiver Genauigkeit abzugrenzen. Ich bin jedoch überzeugt, daß Molva molva oder Leng sowohl in der wissenschaftlichen Klassifizierung als auch nach gängigem Sprachgebrauch nicht unter den Begriff Kabeljau fällt. Der Gerichtshof wurde eingehend über die Bezeichnungen in vielen Sprachen unterrichtet. Ich glaube, daß der Begriff Leng diese Art klar von anderen Fischarten unterscheidet und sich insbesondere nicht signifikant mit irgendeiner Kabeljauart überschneidet.
27 Die Tarifstellen 03.02 A I b und II a des Gemeinsamen Zolltarifs in der geänderten Fassung der Verordnung sind eindeutig; sie gelten nur für die drei dort genannten Arten Gadus morhua, Boreogadus saida und Gadus ogac. Die Änderung von 1987 schloß Boreogadus saida von der allgemeinen Gruppe Kabeljau aus (die sich danach auf die Mitglieder der Gattung Gadus beschränkte), verband ihn aber weiter mit Gadus morhua und Gadus ogac unter derselben Tarifstelle und Zollregelung. So ging die Tarifstelle zu keiner Zeit über die Unterfamilie der Gadinae hinaus. Ferner gehört nur eine der drei 1981 genannten Arten nicht zu der Gattung Gadus oder echter Kabeljau. Arten, die in anderem Zusammenhang als Kabeljau angesehen werden könnten, sind daher der Tarifstelle für andere Fische zuzuordnen. Dies ergibt sich auch daraus, daß in der Aufzählung keine qualifizierenden Hinweise enthalten sind, wie z. B. spp.
28 Ich akzeptiere auch die oben dargelegte Auffassung der Kommission, daß die Tarifierungsvorschriften 3 Buchstabe a und 4 nicht auf das hier vorliegende Auslegungsproblem anwendbar sind. Da die Tarifstelle 03.02 A offensichtlich Molva molva ausschließt und somit der Stelle andere zuordnet, ergibt sich keine Situation, in der Waren von mehr als einer Tarifnummer oder -stelle erfaßt werden könnten, so daß die Vorschrift 3 Buchstabe a greifen würde. Es liegt auch keine Situation vor, in der die betreffenden Waren unter keine Tarifnummer oder -stelle fallen, da die Tarifstelle andere ausreicht, um Molva molva zu umfassen. Da diese Art unter eine im Tarif vorgesehene Stelle fällt, ist nach Maßgabe der Vorschrift 1 kein Rückgriff auf eine sonstige Tarifierungsvorschrift erforderlich.
29 Ich komme jetzt zu den Argumenten, daß die geänderten Tarifstellen 03.02 A l b und II a nach wie vor weit auszulegen seien, da kein Grund für eine Änderung ihres früheren Bereiches vorliege und sie im Falle einer infolge der Änderung von 1981 engeren Auslegung als früher wegen einer Ungleichbehandlung gegenüber entsprechenden Waren und unzureichender Begründung ungültig wären. Das erste dieser Argumente setzt natürlich voraus, daß die fraglichen Tarifstellen, die sich nur auf Kabeljau bezogen, richtig so ausgelegt wurden, daß sie getrockneten und gesalzenen Leng umfaßten. Wie bereits gesagt, obliegt es hier nicht dem Gerichtshof, diese überholte Bestimmung endgültig auszulegen. Sollten sich diese Tarifstellen indessen auch vor der Änderung nur auf Fisch der Unterfamilie der Gadi-nae oder nur auf einige Arten dieser Unterfamilic bezogen haben, wie die Kommission behauptet, so war die Änderung nur terminologischer und klärender Art und nicht substantiell. Wie bereits vorstehend in den Nummern 27 und 28 dargelegt, stimme ich dem zu.
30 Sollte andererseits die Änderung eine Beschränkung der unter diese Tarifstellen fallenden Fischgruppe bewirken, so widerspricht die Begründung in den Begründungserwägungen einer solchen Auslegung nicht. Wie oben ausgeführt, kamen 1981 wirtschaftliche Gründe zu den früher rein sozialen Gründen hinzu, die in den Begründungserwägungen der aufeinanderfolgenden Verordnungen genannt wurden, die die Aussetzung der Zollsätze für getrockneten und gesalzenen Kabeljau vorsahen. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß bezog sich in seiner Stellungnahme zu dem Kommissionsvorschlag, der zum Erlaß der Verordnung führte, auf den Zusammenhang zwischen dem Zugang zum Markt der Gemeinschaft und der Gewährung des Zugangs für Schiffe der Gemeinschaft zu den Wirtschaftszonen bzw. Fischereizonen von Drittländern. Änderungen der Versorgungsbedingungen, mögen sie mit einem besseren Zugang zu den Fischgründen von Drittstaaten verbunden sein oder nicht, würden wirtschaftliche Gründe für eine Änderung der Einfuhrabgabenregelung der Gemeinschaft darstellen.
31 Ich kann keinesfalls dem Argument folgen, daß eine Änderung der Regelung zur Erreichung solcher Zugeständnisse einen Ermessensmißbrauch darstelle. Zölle haben eine Reihe rechtmäßiger Funktionen; sie dienen u. a. als Zahlungsmittel bei internationalen Handclsverhandlungen. Auch der Vorwurf einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung kann mich nicht überzeugen. Die Klägerin beruft sich auf zwei Urteile, die sich auf die Befugnis des Rates nach Artikel 28 EWG-Vertrag bezichen, Sätze des GZT zu ändern oder auszusetzen (Ethicon und Texas Instruments). Der Gerichtshof erklärte in beiden Fällen, er habe Maßnahmen zu prüfen, die bestimmte Wirtschaftsteilnchmer benachteiligten oder eine Diskriminierung mit sich brächten, es sei aber klar, daß der Rat über einen weiten Ermcssensspiclraum verfüge. Flexibilität ist erforderlich, um den Gegebenheiten des internationalen Handels gerecht zu werden. Im Fall Ethicon, in dem der Rat die Zollsätze für ein Erzeugnis, nicht aber für ein anderes ausgesetzt hatte, das dieselben Eigenschaften besaß und zum selben Gebrauch bestimmt war, das jedoch objektiv anders zusammengesetzt war als das erstgenannte, stellte der Gerichtshof keinen Ermessensmißbrauch und keine offensichtliche Fehlbeurteilung der Wirtschaftslage fest, obgleich die Entscheidung ohne Berücksichtigung des Einfuhrbedarfs für das letztgenannte Erzeugnis getroffen worden war. Im Fall Texas Instruments wurde festgestellt, daß die Aussetzung der Zollsätze, die nur für elektronische Lesespeicher (Eproms) unterhalb einer bestimmten Abmessung vorgesehen war, nicht bestimmte Wirtschaftsteilnehmer begünstigen oder benachteiligen sollte oder zu einer Ungleichbehandlung führte. Im Hinblick auf die vorstehende Beurteilung der Änderungsgründe ist folgende Äußerung des Gerichtshofes von Interesse: Änderungen an Zollverordnungen können unterschiedliche Gründe haben, beispielsweise den technischen Fortschritt, die Handelsentwicklung oder die geänderten wirtschaftlichen Gegebenheiten. Aufgrund dieser Entscheidungen erscheint mir die zollrechtliche Unterscheidung zwischen Fischen zweier verschiedener Unterfamilien mit objektiv unterschiedlichen Merkmalen, wie Beschaffenheit und geographischer Verbreitung, nicht rechtswidrig, selbst wenn der Fisch in getrocknetem und gesalzenem Zustand ähnlichen kulinarischen Zwecken dient.
32 Dies bringt mich zu den Ausführungen der Klägerin, wonach der Ausschluß von getrocknetem und gesalzenem Leng von den Tarif stellen 03.02 A I b und II a im Widerspruch zu dem Erfordernis stehe, daß Waren zollrechtlich nach ihren objektiven Merkmalen zu unterscheiden seien. In diesem Zusammenhang sei auf die Feststellung des Gerichtshofes in dem Urteil Ethicon hingewiesen, daß die Bezeichnungen von Waren, für die eine Zollaussetzung gewährt worden ist, anhand objektiver Kriterien, die sich aus ihrer Formulierung ergeben, auszulegen sind und daß sie nicht entgegen ihrem Wortlaut auf andere Erzeugnisse angewandt werden können, selbst wenn diese Erzeugnisse sich in ihren Eigenschaften und ihrer Verwendung nicht von denjenigen unterscheiden, die unter die Aussetzungsregelung fallen. Das Erfordernis objektiver Kriterien ist bedingt durch die Schwierigkeiten, die sich aus subjektiven Merkmalen, wie der bezweckten Verwendung der Ware, ergeben. Während die Übereinstimmung mit den objektiven Kriterien bei der Zollabfertigung geprüft werden kann, ist es nicht erforderlich, daß ähnliche Waren, die unter verschiedene Tarifnummern fallen, sofort durch Augenschein voneinander unterschieden werden können; dies wird nämlich häufig unmöglich sein, da die Kriterien äußerst technischer Art sein können und sich möglicherweise auf chemische, zoologische oder genetische Merkmale der Waren beziehen. In solchen Fällen hat der Gerichtshof die Notwendigkeit einer Prüfung durch eine sehr fachmännische Analyse gebilligt. Unter diesen Umständen ist die ähnliche äußerliche Beschaffenheit von Filets von getrocknetem und gesalzenem Leng und Kabeljau der unter der Tarifstelle 03.02 A II a aufgeführten Arten nicht ausschlaggebend für die Tarifierung von Leng, da sie durch eine fachmännische Analyse als zu unterschiedlichen Arten, Gattungen oder Unterfamilien gehörend identifiziert werden können.
33 Allein aus dem Umstand, daß Artikel 20 der Verordnung einfach auf Kabeljau und Filets vom Kabeljau Bezug nimmt und nicht auf Kabeljau unter Aufzählung der drei Arten, die in dem geänderten GZT in Anhang VI genannt sind, ergibt sich meines Erachtens nicht, daß die Zollaussetzung weiterhin für eine größere Kategorie von Fischen, einschließlich Leng, gelten sollte. Die verwendeten Begriffe sind nur abgekürzte Beschreibungen der betreffenden Waren. So wird z. B. nirgends erwähnt, daß die betreffenden Fische und Fischfilets getrocknet, gesalzen oder in Salzlake eingelegt sein müssen. Maßgebend ist die Bezugnahme auf die entsprechenden Tarifstellen des GZT. Es zeigt sich im vorliegenden Fall, daß die betreffende Tarifstelle nur für eine beschränkte Kategorie von Kabeljau gilt, nämlich Gadus morhua, Boreogadus saida und Gadus ogac. Dies wird meines Erachtens dadurch bekräftigt, daß Fußnote a der einschlägigen Tarifstelle die vollständige Aussetzung der Zollsätze auf unbestimmte Zeit offensichtlich nur für Fische der Arten vorsieht, die unter diese Tarifstellc fallen.
34 Die Antwort auf die ersten beiden Vorlagefragen ergibt sich klar aus den vorstehenden Erwägungen. Leng oder Molva molva fällt nicht unter die in Rede stehende Position des Zolltarifs, so daß die Einfuhren der Klägerin nicht in den Genuß der Zollaussetzung kamen.
Die dritte Frage
35 Zur dritten Frage erklärt die Klägerin, sie habe gutgläubig gehandelt; die Lieferungen von getrocknetem und gesalzenem Fisch, den sie eingeführt habe, seien bei den Zollstellcn als solche angemeldet worden, wobei auch die Arten angegeben worden seien, von denen die Ware stammte, und die Behörden hätten sich in derselben Weise bei 46 Geschäften geirrt. Italien bemerkt, die Frage sei unzulässig, da der Vorlagebeschluß nicht die Angaben enthalte, die nötig seien, um zu entscheiden, ob die in Artikel 5 Absatz 2 der Nacherhebungsverordnung genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Nach Ansicht der Kommission obliegt diese Feststellung dem nationalen Gericht, sie verweist aber als Anhaltspunkt für die Auslegung dieser Bestimmung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes.
36 Meines Erachtens ist diese Frage nicht unzulässig. Der Vorlagebeschluß und die Akten der Rechtssache, einschließlich des früheren Urteils des Tribunale civile e penale Ancona, liefern genügend Informationen, um den Sachverhalt des vorliegenden Falles zu klären. Dies ermöglicht dem Gerichtshof eine zweckdienliche Beantwortung der Fragen des nationalen Gerichts aufgrund der Gegebenheiten des Falles anstelle einer rein abstrakten Auslegung des geltenden Rechts.
37 Die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zeigt, daß es Sache des nationalen Gerichts ist, Artikel 5 Absatz 2 der Nacherhebungsverordnung nach der Sachlage des Falles anzuwenden. Die zuständigen Behörden können keine Abgaben nacherheben, wenn die drei Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 erfüllt sind.
38 Die Erklärung der Beklagten, daß ihre Zollerklärungen vollständig und richtig gewesen seien (außer bezüglich der anwendbaren Tarifstelle und der geschuldeten Abgaben), die in der Frage des nationalen Gerichts bestätigt wurde, gilt sowohl für die Frage, ob sie alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat, als auch für die Frage, ob sie gutgläubig gehandelt hat. Letzteres setzt voraus, daß die Beklagte über alle 46 Geschäfte hinweg ernsthaft glaubte, daß getrockneter und gesalzener Leng der günstigen Zollbehandlung unterlag. Dies ist meines Erachtens mit der Lage im Fall Faroe Seafood u. a. vergleichbar; dort hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, daß die Tatsache, daß ein Wirtschaftsteilnehmer ein besonderes Fischverarbeitungsverfahren nicht geändert habe, dafür spreche, daß er dieses Verfahren in gutem Glauben für rechtmäßig gehalten habe. Abschließend kann natürlich nur das nationale Gericht entscheiden.
39 Ein Irrtum der zuständigen Behörden kann als gegeben angesehen werden, wenn diese Behörden über alle erforderlichen Informationen verfügten, um festzustellen, daß eine bestimmte Tarifstelle auf die betreffende Ware nicht hätte angewendet werden dürfen, aber trotzdem die Angaben in der Zollerklärung des Wirtschaftsteilnehmers nicht beanstandet haben. Dies ist namentlich der Fall, wenn bei verschiedenen Geschäften während eines verhältnismäßig langen Zeitraums keine Beanstandungen bezüglich der unrichtigen Erklärung der anwendbaren Tarifposition und der geschuldeten Abgabe erfolgten. Diese Voraussetzung hängt natürlich davon ab, daß die Erklärungen des Betroffenen exakt sind.
40 Um feststellen zu können, ob ein Abgabenschuldner den Irrtum der Zollbehörden vernünftigerweise erkennen konnte, muß das nationale Gericht die Art des Irrtums, die Erfahrung der betroffenen Wirtschaftstcilnehmer und die von ihnen aufgewandte Sorgfalt berücksichtigen. Bezüglich der Art des Irrtums spricht der Umstand, daß die Behörden während eines Zeitraums von etwa drei Jahren in ihrem Irrtum verharrten, dafür, daß das in Rede stehende Problem nicht leicht zu lösen war. Es ist auch darauf hinzuweisen, daß die Ergänzung der früheren Tarifstelle Kabeljau um die die drei Arten enthaltende Liste meines Erachtens zwar entscheidend ist, der Begriff Kabeljau als solcher aber keine feststehende Bedeutung hat und eine wesentlich weitergehende Auslegung zuläßt. Anscheinend galt in Italien traditionell eine weite Auslegung, möglicherweise aufgrund der früheren GATT-Bestimmungen, auf die ich unter den Nummern 11, 24 und 25 eingegangen bin. Dies war möglicherweise irreführend für einen nicht mit der Auslegung der Rechtsvorschriften vertrauten Wirtschaftstcilnehmer, auch wenn er beruflich erfahren war und erhebliche Sorgfalt walten ließ. Dies wiederum ist eine Sachfrage, deren Beantwortung ausschließlich Sache des nationalen Gerichts ist.
Ergebnis
41 Aufgrund der vorstehenden Untersuchung schlage ich dem Gerichtshof vor, die von dem nationalen Gericht vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1) Getrockneter Fisch der wissenschaftlichen Bezeichnung Molva fiel nicht unter die Tarifstellen 03.02 AIb und 03.02 A II a des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates, die zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nur Kabeljau der Arten Gadus morhua, Boreogadus saida und Gadus ogac erfaßten.
2) Artikel 20 der Verordnung Nr. 3796/81 erfaßte nur Kabeljau der Arten Gadus morhua, Boreogadus saida und Gadus ogac, nicht aber andere Gattungen wie Molva.
3) Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates erfüllt sind. Ein Irrtum der zuständigen Behörden kann vorliegen, wenn diese die unrichtige Zollanmeldung bei verschiedenen Geschäften während eines verhältnismäßig langen Zeitraums nicht beanstandet haben, obwohl diese Behörden über alle erforderlichen Informationen verfügten, um festzustellen, daß eine bestimmte Tarifstelle auf die in Rede stehenden Waren nicht hätte angewandt werden dürfen. Um zu beurteilen, ob ein derartiger Irrtum vom Abgabenschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte, sind insbesondere die Art des Irrtums, die Erfahrung des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers und die von ihm aufgewandte Sorgfalt zu berücksichtigen.