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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.09.1996 – C-79/95

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1996:360

In der Rechtssache C-79/95

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Blanca Rodriguez Galindo, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch Alberto José Navarro Gonzalez, Generaldirektor für die rechtliche und institutionelle Koordination in Gemeinschaftsangelegenheiten, und Abogado del Estado Gloria Calvo Diaz, Juristischer Dienst des Staates, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard E. Servais, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, daß das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien

89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1);89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (ABl. L 393, S. 1);89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 393, S. 13);89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 393, S. 18);90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (ABl. L 156, S. 9);90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (ABl. L 156, S. 14) und90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (ABl. L 196, S. 1) verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwal tungs Vorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, der Richter G. F. Mancini, P. J. G. Kapteyn, J. L. Murray (Berichterstatter) und H. Ragnemalm,

Generalanwalt: A. La Pergola

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Juni 1996,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 16. März 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien

89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1);

89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (ABl. L 393, S. 1);

89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 393, S. 13);

89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 393, S. 18);

90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (ABl. L 156, S. 9);

90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (ABl. L 156, S. 14) und

90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (ABl. L 196, S. 1)

verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

2 Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß die Richtlinien gemäß Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet würden, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich seien, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überließen.

3 Sie führt weiter aus, gemäß Artikel 5 EG-Vertrag seien die Mitgliedstaaten ebenfalls verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen zu treffen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe ergäben.

4 Diese sich aus dem Vertrag ergebende Verpflichtung sei im übrigen auch ausdrücklich in Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 89/391, in den Artikeln 10 Absatz 1 der Richtlinien 89/654, 89/655 und 89/656, in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 90/269, in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 90/270 und in Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 90/394 genannt, die vorsähen, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erließen, um diesen Richtlinien spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzten.

5 Das Königreich Spanien bestreitet die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung nicht, weist jedoch darauf hin, daß ein Gesetzesentwurf zur Umsetzung nicht nur der Richtlinie 89/391, sondern auch anderer Richtlinien wie der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (ABl. L 348, S. 1), der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz (ABl. L 216, S. 12) und der Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (ABl. L 206, S. 19) von der Regierung vorgelegt und im Boletín Oficial de las Cortes Generales vom 12. Januar 1995 unter dem Titel Proyecto de Ley de Prevención de Riesgos Laborales (Entwurf eines Gesetzes über den Arbeitsschutz) veröffentlicht worden sei.

6 Das Königreich Spanien macht geltend, nach Verabschiedung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 89/391 in innerstaatliches Recht würden die Richtlinien 89/654, 89/655, 89/656, 90/269, 90/270 und 90/394 unbeschadet der schon geltenden Vorschriften durch königliche Verordnung durchgeführt.

7 Mit Schreiben vom 16. November 1995 hat das Königreich Spanien dem Gerichtshof eine Kopie des Gesetzes Nr. 31/95 vom 8. November 1995 über den Arbeitsschutz übersandt, das am 10. November 1995 im Boletín Oficial del Estado Nr. 269 veröffentlicht worden und am Tag darauf in Kraft getreten ist und die Richtlinie 89/391 umsetzt.

8 Mit Schreiben vom 15. Februar 1996 hat die Kommission ihre Klage hinsichtlich der Richtlinie 89/391 zurückgenommen.

9 Sie hat jedoch ihre Rügen, daß die Richtlinien 89/654, 89/655, 89/656, 90/269, 90/270 und 90/394 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist umgesetzt worden seien, aufrechterhalten und beantragt, dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

10 Aus alledem ergibt sich, daß das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinien 89/654, 89/655 und 89/656, aus Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 90/269, aus Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 90/270 und aus Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 90/394 verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Richtlinien 89/654, 89/655, 89/656, 90/269, 90/270 und 90/394 nachzukommen.

Kosten

11 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Spanien hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinien 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten, 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit und 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, aus Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt, aus Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten und aus Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit verstoßen, indem es nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Richtlinien 89/654, 89/655, 89/656, 90/269, 90/270 und 90/394 nachzukommen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.