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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.10.1996 – C-139/95

Generalanwalt Michael B. Elmer · ECLI:EU:C:1996:389

Schlußanträge des Generalanwalts

Michael B. Elmer

vom 17. Oktober 1996

1 In der vorliegenden Rechtssache hat die Pretura circondariale Genua (Italien) dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen und der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen einer nationalen Regelung, wonach Frauen, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das zum Krisenunternehmen erklärt worden ist, vom vollendeten 50. Lebensjahr an in den vorzeitigen Ruhestand treten und für die Zeit bis zu ihrem 55. Geburtstag zusätzlich eine Gutschrift von Rentenbeiträgen erhalten können, während die entsprechenden Altersgrenzen für Männer bei 55 und 60 Jahren liegen.

Die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften

3 Nach Artikel 9 des Gesetzes Nr. 218/1952 können männliche Arbeitnehmer mit 60 Jahren, weibliche Arbeitnehmer dagegen mit 55 Jahren in den Ruhestand treten. Voraussetzung dafür ist für weibliche wie männliche Arbeitnehmer, daß dem Betreffenden mindestens 180 Monats- oder 780 Wochenbeiträge gutgeschrieben worden sind.

4 Im Urteil Nr. 371 vom 6. Juli 1989 stellte die Corte costituzionale fest, daß sowohl Männer als auch Frauen das Recht hätten, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu arbeiten. Eine Frau, die sich dafür entscheidet, nicht mit 55 Jahren in den Ruhestand zu treten, kann weiterhin Beiträge leisten und so in dem Zeitpunkt, in dem sie den Arbeitsmarkt verläßt, eine höhere Rente erhalten.

5 Artikel 16 des Gesetzes Nr. 155 vom 23. April 1981 (im folgenden: Gesetz) regelt den Vorruhestand der Arbeitnehmer von Unternehmen, die durch das CIPI (Comitato Interministeriale per il Coordinamento della Politica Industriale) zu Krisenunternehmen erklärt worden sind. In diesen Unternehmen können Frauen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Männer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, in den Vorruhestand treten, vorausgesetzt jedoch, daß sie mindestens 180 Monatsbeiträge geleistet haben. Die Rente wird auf der Grundlage der Beitragsdauer zuzüglich eines Zeitraums berechnet, der der Zeit von der Beendigung des Vertrages bis zum 55. Geburtstag bei Frauen und bis zum 60. Geburtstag bei Männern entspricht. Der Eintritt in den Ruhestand wird somit um bis zu fünf Jahre vorverlegt, wobei dem Arbeitnehmer unabhängig davon, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt, zusätzlich Beiträge für die Zeit bis zur Erreichung des normalen Rentenalters gutgeschrieben werden. Die Kosten dieser Maßnahme wurden ursprünglich vom Staat getragen. Gegenwärtig muß das Unternehmen jedoch 50 % dieser Kosten an die Staatskasse entrichten.

Sachverhalt

6 Frau Balestra war bei einem Unternehmen beschäftigt, das durch das CIPI zum Krisenunternehmen erklärt wurde, und stellte beim Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) eine Antrag auf Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand gemäß Artikel 16 des Gesetzes. Zu diesem Zeitpunkt war Frau Balestra 54 Jahre und 7 Monate alt, und das INPS schrieb ihr fünf Beitragsmonate gut, also die Zeit, die ihr bei Beendigung ihres Arbeitsvertrags bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres und damit zur Berechtigung, eine Altersrente zu erhalten, fehlte.

7 Am 13. April 1993 erhob Frau Balestra Klage bei der Pretura circondariale Genua auf Gutschrift von Beiträgen für den gesamten in Artikel 16 des Gesetzes vorgesehenen Zeitraum von fünf Jahren, wobei sie das Vorliegen einer Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts entgegen den Artikeln 3, 37 und 38 der italienischen Verfassung geltend machte.

8 Mit Urteil Nr. 404 vom 18. November 1993 in der Rechtssache Miniati/INPS stellte die Corte costituzionale fest, daß die in Artikel 16 des Gesetzes vorgesehene Regelung mit der italienischen Verfassung vereinbar sei, da sie eine völlige Gleichbehandlung von Männern und Frauen vorsehe, bei der das unterschiedliche Rentenalter berücksichtigt werde.

9 Frau Balestra trug daraufhin vor, Artikel 16 des Gesetzes Nr. 155/1981 verstoße gegen den in den Richtlinien 76/207 und 79/7 aufgestellten Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen.

Die relevanten Gemeinschaftsvorschriften

10 Artikel 119 Absatz 1 des Vertrages enthält den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit. Gemäß Absatz 2 sind unter Entgelt die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar und unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.

11 Die Richtlinie 76/207 enthält u.a. folgende Vorschriften:

Artikel 1(1)Diese Richtlinie hat zum Ziel, daß in den Mitgliedstaaten der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, einschließlich des Aufstiegs, und des Zugangs zur Berufsbildung sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen und in bezug auf die soziale Sicherheit unter den in Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen verwirklicht wird. Dieser Grundsatz wird im folgenden als Grundsatz der Gleichbehandlung bezeichnet.(2)Der Rat erläßt im Hinblick auf die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit auf Vorschlag der Kommission Bestimmungen, in denen dazu insbesondere der Inhalt, die Tragweite und die Anwendungsmodalitäten angegeben sind.

Artikel 2(1)Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen beinhaltet, daß keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts — insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand — erfolgen darf....

Artikel 5(1)Die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlassungsbedingungen beinhaltet, daß Männern und Frauen dieselben Bedingungen ohne Diskriminierung auf Grund des Geschlechts gewährt werden....

12 Die Richtlinie 79/7 enthält u. a. folgende Vorschriften:

Artikel 1Diese Richtlinie hat zum Ziel, daß auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und der sonstigen Bestandteile der sozialen Sicherung im Sinne von Artikel 3 der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit — im folgenden Grundsatz der Gleichbehandlung genannt — schrittweise verwirklicht wird.

Artikel 2Diese Richtlinie findet Anwendung auf die Erwerbsbevölkerung — einschließlich der selbständigen, deren Erwerbstätigkeit durch Krankheit, Unfall oder unverschuldete Arbeitslosigkeit unterbrochen ist, und der Arbeitsuchenden — sowie auf die im Ruhestand befindlichen oder arbeitsunfähigen Arbeitnehmer und Selbständigen.

Artikel 3(1)Diese Richtlinie findet Anwendunga)auf die gesetzlichen Systeme, die Schutz gegen folgende Risiken bieten:...Alter,...Arbeitslosigkeit...

Artikel 4(1)Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im besonderen betreffend:den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen,die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge,die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen....

Artikel 7(1)Diese Richtlinie steht nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, folgendes von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen:a)die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen;...

Die Vorlagefragen

13 Die Pretura circondariale Genua hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 19. April 1995 folgende Fragen vorgelegt:

1. Verstößt die Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen für männliche und weibliche Arbeitnehmer im Hinblick auf den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand gemäß Artikel 16 des Gesetzes Nr. 155/81, auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die Berechnung der Vorruhestandsleistungen gegen die oben genannten Gemeinschaftsrichtlinien (Artikel 1, 2, 3, 4 und 5 der Richtlinie 79/7/EWG und Artikel 1, 2 und 5 der Richtlinie 76/207/EWG)?

2. Verstößt die unterschiedliche Behandlung (im Hinblick auf das individuelle Arbeitsverhältnis und die soziale Sicherheit), die sich aus der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen ergibt, gegen die genannten Vorschriften dieser Gemeinschaftsrichtlinien in einer Rechtsordnung — wie der italienischen —, in der die (für die Zwecke des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand allein relevante) Altersgrenze sowohl für Männer als auch für Frauen auf 60 Jahre festgesetzt ist?

14 Die vorgelegten Fragen sind nicht völlig klar formuliert. Die erste Frage betrifft offenbar ganz allgemein die Tragweite des Grundsatzes der Gleichbehandlung in bezug auf die Entlassung, den Eintritt in den Vorruhestand und die Regelung zur Berechnung der Leistungen. Die zweite Frage wiederholt weitgehend die erste Frage, insbesondere in bezug auf den Eintritt in den Vorruhestand und die Berechnung der Leistungen, aber mit der Konkretisierung, daß sich die Frage in einer Rechtsordnung wie der italienischen stellt, in der sowohl die Männer als auch die Frauen bis zum Alter von 60 Jahren auf dem Arbeitsmarkt verbleiben können.

15 Ich weise in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, daß Frau Balestra ausweislich der Akten nicht vorgetragen hat, sie sei zu Unrecht gegen ihren Willen entlassen worden. Sie hat vielmehr einen Antrag auf die Gutschrift zusätzlicher Rentenbeiträge gestellt, um insgesamt eine höhere Rente zu erhalten. Die vorgelegten Fragen gehen daher über den Rahmen des Ausgangsverfahrens hinaus.

16 Das vorlegende Gericht stellt im Vorlagebeschluß fest, daß die durch Artikel 16 des Gesetzes für Frauen auf 50 Jahre und für Männer auf 55 Jahre festgesetzte Altersgrenze praktisch dazu führe, daß Frauen mit 50, Männer dagegen erst mit 55 Jahren entlassen würden. Auch wenn man dies zugrunde legt, ist jedoch schwer zu erkennen, inwiefern die Antwort des Gerichtshofes auf die Frage, ob eine solche Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, für das Ausgangsverfahren relevant sein soll. Wie ich bereits bemerkt habe, hat Frau Balestra gerade nicht vorgetragen, sie sei zu Unrecht gegen ihren Willen entlassen worden. Ich bin daher der Ansicht, daß der Gerichtshof zu dieser Frage, die im Hinblick auf das Ausgangsverfahren rein hypothetisch ist, nicht Stellung nehmen sollte.

Sollte der Gerichtshof im Lichte seiner Rechtsprechung, wonach es grundsätzlich Sache des vorlegenden Gerichts ist, die Erheblichkeit der vorgelegten Fragen zu beurteilen, diese Frage dennoch beantworten wollen, so weise ich darauf hin, daß der Gerichtshof im Urteil vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84 (Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 38) festgestellt hat, daß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207, der die Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlassungsbedingungen betrifft, dahin auszulegen ist, daß eine allgemeine Entlassungspolitik, wonach eine Frau nur aus dem Grund entlassen wird, weil sie das Alter erreicht oder überschritten hat, in dem sie Anspruch auf eine staatliche Rente erwirbt und das nach den nationalen Rechtsvorschriften für Männer und Frauen unterschiedlich ist, eine durch diese Richtlinie verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt. Folglich ist es mit Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 unvereinbar, wenn für Männer und Frauen unterschiedliche gesetzliche Altersgrenzen festgesetzt werden, bei deren Erreichung der Arbeitnehmer zum Ausscheiden verpflichtet ist. Dies gilt auch, wenn dieses Ausscheiden die Gewährung einer vorgezogenen Altersrente zur Folge hat. Führt Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes somit dazu, daß die bei einem Krisenunternehmen beschäftigten Frauen, die 50 Jahre und älter sind, generell, ohne darauf hingewirkt zu haben, entlassen werden, die Männer aber erst, wenn sie 55 Jahre und älter sind, liegt eine mit der Richtlinie 76/207 unvereinbare Diskriminierung vor. Dies gilt auch, wenn sich ein solcher Unterschied aus den für die Gewährung einer Altersrente festgelegten Altersgrenzen ergibt.

17 Dementsprechend ist meiner Ansicht nach schwer zu erkennen, inwiefern die Antwort auf die Frage, ob eine für den Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand geltende Altersgrenze von 50 Jahren für Frauen und 55 Jahren für Männer dem Grundsatz der Gleichbehandlung entspricht, für das Ausgangsverfahren relevant sein soll. Eine solche Altersgrenze bedeutet nämlich gegebenenfalls eine Diskriminierung der männlichen und nicht der weiblichen Arbeitnehmer, und das Ausgangsverfahren wurde von einer Frau eingeleitet, die vorträgt, daß die italienische Regelung die Frauen diskriminiert. Der Gerichtshof braucht daher auch diesen Teil der vorgelegten Fragen nicht zu beantworten.

18 Übrig bleibt die Stellungnahme zu der Frage, die für das Ausgangsverfahren relevant ist. Das vorlegende Gericht möchte vom Gerichtshof im wesentlichen wissen, ob die Richtlinien 76/207 und 79/7 dahin auszulegen sind, daß sie einer nationalen Vorruhestandsregelung entgegenstehen, wonach männliche und weibliche Arbeitnehmer eines zum Krisenunternehmen erklärten Unternehmens für die Zeit von ihrem Ausscheiden bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie eine Altersrente verlangen können — also mit Vollendung des 55. Lebensjahres bei Frauen und des 60. Lebensjahres bei Männern —, Anspruch auf eine Gutschrift von zusätzlichen Rentenbeiträgen für bis zu fünf Jahren haben.

Verfahren vor dem Gerichtshof

19 Das vorlegende Gericht hat ausgeführt, daß die für Frauen bei 55 Jahren liegende Altersgrenze für die Gutschrift von Rentenbeiträgen bewirke, daß die Frauen, die diese Altersgrenze überschritten hätten, keine Beitragsgutschrift erhielten, obwohl sie wie die Männer das Recht hätten, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu arbeiten. Außerdem seien die Ausnahmebestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 vorliegend nicht anwendbar. Zum einen wirke sich der Vorruhestand, da er die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit sich bringe, auf die Arbeitsbedingungen aus, die unter die Richtlinie 76/207 fielen, die ihrerseits keine entsprechenden Ausnahmebestimmungen enthalte. Zum anderen betreffe der vorliegende Fall nicht nur die Diskriminierung in bezug auf das Vorruhestandsalter, sondern auch die Kriterien für die Bestimmung der Beiträge, die den Arbeitnehmern im Falle des Eintritts in den vorzeitigen Ruhestand gutgeschrieben würden.

20 Das INPS hat vorgetragen, daß eine Regelung, wonach die Frauen der Altersgruppe von 50 bis 55 Jahren unabhängig von ihrem tatsächlichen Alter im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Beitragsgutschrift für fünf Jahre verlangen könnten, auf eine Diskriminierung der Männer hinausliefe, da die männlichen Arbeitnehmer eine solche Gutschrift nur erhalten könnten, wenn sie an ihrem 55. Geburtstag in den vorzeitigen Ruhestand träten. Aufgrund von Artikel 16 erhielten die Männer wie die Frauen eine Beitragsgutschrift für die Zeit bis zur Erreichung des Alters, in dem sie eine Altersrente verlangen könnten. Die angebliche Ungleichbehandlung sei somit eine Folge des Privilegs der Frauen, mit 55 Jahren eine Altersrente verlangen zu können. Außerdem falle eine eventuelle Diskriminierung unter die Ausnahmebestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7. Schließlich handele es sich, wenn eine Frau, die 55 Jahre oder älter sei, den Arbeitsmarkt verlasse, um keinen Eintritt in den Vorruhestand, sondern um einen Eintritt in den Ruhestand.

21 Die Kommission hat vorgetragen, daß es vorliegend um die soziale Sicherheit und nicht um das Entgelt im Sinne von Artikel 119 des Vertrages gehe und daß die Richtlinie 79/7 der anwendbare Rechtsakt sei, sofern der Eintritt in den Vorruhestand auf einer tatsächlichen Entscheidung beruhe. Diese Richtlinie erfasse den Vorruhestand. Die in Artikel 16 des Gesetzes vorgesehene Regelung bedeute eine Diskriminierung der weiblichen Arbeitnehmer. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres habe die Frau, im Gegensatz zum Mann, keinen Anspruch mehr auf eine Gutschrift von Rentenbeiträgen. Der männliche Arbeitnehmer, der sich mit 55 Jahren für eine vorgezogene Rente entscheide, erhalte eine höhere Rente als eine Frau mit 55 Jahren, die sich für eine Altersrente entscheide. Die Frau müsse nämlich bis zu ihrem 60. Geburtstag arbeiten, um die gleiche Rente zu erhalten wie der männliche Arbeitnehmer. Diese Diskriminierung falle nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7, da sie nicht objektiv und notwendig mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden sei. Daher müßten die weiblichen Arbeitnehmer in gleicher Weise wie die männlichen Arbeitnehmer für die Zeit vom 55. bis zum 60. Lebensjahr Anspruch auf eine Gutschrift von Rentenbeiträgen für bis zu fünf Jahren haben.

Stellungnahme

Welches ist der relevante Gemeinschaftsrechtsakt?

22 Zunächst ist zu bestimmen, auf der Grundlage welcher Vorschriften des Gemeinschaftsrechts die vorgelegte Frage, wie sie oben umformuliert wurde, zu beantworten ist.

23 Die Richtlinie 76/207 betrifft nach ihrem Artikel 5 Absatz 1 die Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlassungsbedingungen. Das Entgelt, das eine wesentliche Arbeitsbedingung darstellt, fällt jedoch nicht unter diese Richtlinie, da das Entgelt, außer daß es unter Artikel 119 des Vertrages fällt, speziell in der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen behandelt wird, die die genannte Vorschrift des Vertrages präzisiert. In der Rechtsprechung des Gerichtshofes wird der Begriff Entgelt dahin ausgelegt, daß er auch die Leistungen erfaßt, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach dessen Beendigung gezahlt werden, z. B. in Form einer Entlassungsentschädigung oder eines Ruhegeldes. Nicht entscheidend ist, ob die Leistung durch Gesetz geregelt ist.

24 Die Richtlinie 76/207 betrifft auch nicht die Leistungen der sozialen Sicherheit. Die soziale Sicherheit, für die Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 76/207 auf eine besondere Regelung verweist, wird durch die Richtlinie 79/7 geregelt. Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß unmittelbar durch Gesetz geregelte Leistungen der sozialen Sicherheit, die zwingend für allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern gelten, nicht unter Artikel 119 fallen, da sie weniger vom Dienstverhältnis als von sozialpolitischen Erwägungen abhängen. Daher ist es erforderlich, sich zwischen diesen Regelungen zu entscheiden.

25 Bezüglich des Verhältnisses zwischen Artikel 119 des Vertrages und der Richtlinie 76/207 hat der Gerichtshof im Urteil Burton, das zu einer Regelung über das freiwillige Ausscheiden erging, darauf abgestellt, ob die vorgelegte Frage die beim Ausscheiden gewährte Leistung als solche betraf oder die Frage, ob eine Diskriminierung in bezug auf die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Regelung — d. h. die Altersgrenzen — vorlag.

26 Dementsprechend hat sich der Gerichtshof in bezug auf die Abgrenzung zwischen den Richtlinien 76/207 und 79/7 in Randnummer 32 des erwähnten Urteils Marshall mit der Frage befaßt, ob die vorgelegte Frage den Zugang zu einem gesetzlichen oder betrieblichen Rentensystem, d. h. die Voraussetzungen für die Gewährung der Alters- oder Ruhestandsrente (Richtlinie 79/7), oder die Festsetzung einer Altersgrenze für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Richtlinie 76/207) betraf.

27 Meiner Ansicht nach ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, daß Artikel 119 des Vertrages für alle Vergütungen (in bar oder in Sachleistungen) einschließlich der Ruhestandsgelder und Entlassungsentschädigungen gilt, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt werden, während die Richtlinie 79/7 die Leistungen (in bar oder in Sachleistungen) betrifft, die Teil von allgemeinen, durch Gesetz geregelten Systemen sind und in erster Linie auf sozialpolitischen Erwägungen beruhen. Die Richtlinie 76/207 ist daher ein Auffangrechtsakt, der u. a. die Arbeits- und Entlassungsbedingungen erfaßt, die andere Dinge als Bar- oder Sachleistungen betreffen, unabhängig davon, ob diese Bedingungen auf Gesetz oder Vereinbarung beruhen.

28 Aus diesen Gründen kann festgestellt werden, daß die Richtlinie 76/207 für diesen Teil der vorgelegten Frage nicht relevant ist. Sodann ist zu klären, ob eine Leistung wie die in Artikel 16 des Gesetzes vorgesehene im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung unter den Begriff des Entgelts oder den der sozialen Sicherheit einzuordnen ist.

29 Aus den Akten ergibt sich, daß der Zweck der Leistung darin besteht, den Umstrukturierungsprozeß der Krisenunternehmen zu fördern. Die Regelung soll es einem Krisenunternehmen ermöglichen, sich von überflüssigem und teurem Personal zu trennen. Die Leistung ist daher dadurch bedingt, daß der Betreffende seinen Arbeitsplatz bei einem bestimmten, zum Krisenunternehmen erklärten Unternehmen aufgibt. Folglich besteht ein gewisser Zusammenhang mit einem konkreten Arbeitsverhältnis. Dennoch bin ich der Auffassung, daß eine Regelung wie die des Artikels 16 Absatz 1 des Gesetzes unter die soziale Sicherheit fällt, da sie Bestandteil des Systems der sozialen Sicherheit ist. Die Leistung besteht in der vorgezogenen Zahlung der allgemeinen gesetzlichen Altersrente und läßt sich daher schwerlich vom allgemeinen System der sozialen Sicherheit unterscheiden. Außerdem wird der Arbeitgeberanteil an den mit der Gutschrift verbundenen Kosten wie eine Abgabe an die Staatskasse gezahlt.

30 Aus diesen Gründen bin ich der Ansicht, daß die Frage auf der Grundlage der Richtlinie 79/7 zu beantworten ist.

Der Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7

31 Die Richtlinie 79/7 erfaßt nach ihrem Artikel 3 Absatz 1 die gesetzlichen Systeme, die Schutz gegen bestimmte, dort aufgeführte Risiken bieten, darunter Alter und Arbeitslosigkeit.

32 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes erfaßt Artikel 3 Absatz 1 die Leistungen, die sich in ein gesetzliches System des Schutzes gegen die aufgeführten Risiken einfügen oder Teil eines solchen Systems sind. Eine Leistung bietet Schutz gegen eines der aufgeführten Risiken, wenn sie unmittelbar und effektiv mit dem Schutz gegen das betreffende Risiko zusammenhängt. Der Gerichtshof hat sich zum genauen Inhalt dieses Kriteriums zuletzt im Urteil Atkins geäußert, das eine Beförderungsleistung betraf, die von den örtlichen Behörden in Form von ermäßigten Tarifen für ältere und invalide Benutzer der öffentlichen Beförderungsmittel gewährt wurde. Die Randnummern 16 bis 19 des Urteils enthalten folgende Begründung dafür, daß eine solche Leistung nach Auffassung des Gerichtshofes nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 fällt:

... eine Leistung ..., die darin besteht, daß Fahrtvergünstigungen für öffentliche Verkehrsmittel verschiedenen Personengruppen gewährt werden können, darunter Personen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, bestimmte junge oder behinderte Personen sowie jede andere Personengruppe, die durch Ministerialverordnung festgelegt werden kann, [schützt] nicht unmittelbar und effektiv gegen eines der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 aufgeführten Risiken ...

Der Zweck einer solchen Leistung besteht nämlich darin, den Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln bestimmten Personengruppen zu erleichtern, bei denen aus unterschiedlichen Gründen ein erhöhtes Bedürfnis für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel anerkannt wird, da sie sich aus denselben Gründen in einer weniger günstigen finanziellen und materiellen Lage befinden.

Alter und Invalidität, die zu den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 aufgeführten Risiken gehören, sind somit nur zwei der Kriterien, die berücksichtigt werden können, um die Personengruppen festzulegen, denen eine solche Regelung über Fahrtvergünstigungen für öffentliche Verkehrsmittel zugute kommen kann.

Der Umstand, daß sich der Leistungsempfänger tatsächlich in einer der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 genannten Situationen befindet, reicht jedoch nicht aus, um diese Leistung als solche in den Anwendungsbereich der Richtlinie einzubeziehen (vgl. Urteil vom 16. Juli 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-63/91 und C-64/91, Jackson und Cresswell, Slg. 1992, I-4737, Randnrn. 18 und 19).

33 Der Gerichtshof mißt daher dem Hauptzweck der Leistung, im konkreten Fall den Ermäßigungen für Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel, maßgebliche Bedeutung zu. Es reicht für sich nicht aus, daß die Kriterien für die Gewährung der Leistung Risiken sein müssen, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführt sind, und daß die Leistung Personengruppen begünstigt, die infolge dieser Risiken sozial besonders bedürftig sind. Das Urteil kann auf den ersten Blick so verstanden werden, daß die subjektive Absicht des nationalen Gesetzgebers zu beurteilen ist, doch ist eine solche Auslegung des Urteils nicht zweckmäßig. Das grundlegende Erfordernis eines unmittelbaren und effektiven Schutzes stellt für sich allein das entscheidende objektive Kriterium dar, das sich aus den Randnummern 16 und 17 des Urteils zu ergeben scheint.

34 Man kann nicht sagen, daß die Entscheidung in der Rechtssache Atkins viel Klarheit für die Frage der Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 79/7 gebracht hätte; sie hat es dem nationalen Gesetzgeber vielmehr in gewisser Weise freigestellt, Regelungen zugunsten der von der Richtlinie erfaßten Risikogruppen einzuführen, ohne den fundamentalen Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten, wenn nur die Leistung nicht Teil des im Urteil eng ausgelegten Systems der sozialen Sicherheit ist. Diese Entscheidung ist somit so zu verstehen, daß die Richtlinie 79/7 nur die Leistungen erfaßt, die objektiv zum Kern der sozialen Sicherheit gehören. Um in den Anwendungsbereich der Richtlinie zu fallen, muß eine Leistung daher unlösbar mit dem Schutz gegen eines der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie aufgeführten Risiken verbunden sein. Als Beispiel für eine solche Leistung läßt sich die in der Befreiung von der Rezeptgebühr bestehende Leistung nennen, um die es in der Rechtssache C-137/94 (Richardson) ging. Eine solche Leistung ist unlösbar mit dem Krankheitsrisiko verbunden, da selten jemand rezeptpflichtige Arzneimittel erwerben will oder kann, ohne krank zu sein. Größere Schwierigkeiten ergeben sich, wenn die Leistung in einem Geldbetrag oder in einer anderen Leistung besteht und, wie nunmehr aus dem Urteil Atkins hervorgeht, der Tatsache, daß eines der in der Richtlinie 79/7 aufgeführten Risiken ein unmittelbar gesetzlich festgelegtes Kriterium für die Gewährung darstellt, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden kann. In solchen Fällen ist anhand der objektiven Merkmale der Leistung festzustellen, ob sie unmittelbar und effektiv mit dem Schutz gegen eines der von der Richtlinie erfaßten Risiken zusammenhängt. Dieses Kriterium wird in der Praxis besonders schwierig anwendbar sein.

35 Das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannte Erfordernis des Vorliegens eines gesetzlichen Systems bedeutet nach der Rechtsprechung, daß die Leistung gesetzlich vorgesehen sein muß. Der Art der Finanzierung der Leistung kommt dagegen keine Bedeutung zu. Die Richtlinie 79/7 erfaßt daher sowohl beitragsabhängige als auch rein öffentlich finanzierte Leistungen.

36 Die Regelung des Artikels 16 des Gesetzes wurde, wie ich bereits bemerkt habe, eingeführt, um die Umstrukturierung der Krisenunternehmen zu fördern. Um den Eintritt in den Vorruhestand für die Arbeitnehmer, die ein bestimmtes Alter erreicht haben, attraktiv zu machen, werden ihnen für die Zeit von ihrem Ausscheiden bis zur Erreichung des Alters, in dem sie eine Altersrente verlangen können, Rentenbeiträge gutgeschrieben.

37 Der Umstand, daß die Regelung die Umstrukturierung der Krisenunternehmen fördern soll, reicht meiner Meinung nach für sich nicht aus, um diese Regelung dem Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 zu entziehen, obwohl die Argumentation des Gerichtshofes im Urteil Atkins für eine solche Lösung sprechen könnte. Diese subjektive Absicht des Gesetzgebers ändert nämlich nichts an der Tatsache, daß dieses Ziel mit einer Sozialleistung verfolgt wird, die einer bestimmten Personengruppe — 50- bis 54jährige Frauen und 55- bis 59jährige Männer — ein Einkommen sichern soll, das es ihnen ermöglicht, den Arbeitsmarkt bis zu fünf Jahre vor dem Zeitpunkt zu verlassen, zu dem sie eine Altersrente verlangen können. Eine solche Regelung mit Gutschriften von Rentenbeiträgen führt nämlich in Wirklichkeit dazu, daß der Zeitpunkt, zu dem ein Arbeitnehmer eine Altersrente verlangen kann, um fünf Jahre vorverlegt und der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Leistung so gestellt wird, als habe er bis zu dem Zeitpunkt weitergearbeitet, zu dem er normalerweise eine Altersrente verlangen könnte. Die Altersrente wird somit um bis zu fünf Jahre vorgezogen. Demzufolge weist die Leistung entscheidende Ähnlichkeiten und einen Zusammenhang mit der gewöhnlichen Altersrente auf, die gerade auch gewährleisten soll, daß die Personen, die ein bestimmtes Alter erreicht haben, den Arbeitsmarkt verlassen und weiterhin ein gewisses Einkommen beziehen können.

38 Die Leistung hängt davon ab, daß der Empfänger ein bestimmtes Mindestalter erreicht hat. Es genügt nicht, daß er bei einem Krisenunternehmen beschäftigt ist, da verlangt wird, daß der Arbeitnehmer einer bestimmten Altersgruppe angehört. Die Leistung wird also durch den Eintritt eines bestimmten Ereignisses ausgelöst, nämlich dadurch, daß der Arbeitnehmer den Arbeitsmarkt infolge der Erreichung eines bestimmten, gesetzlich festgelegten Alters verläßt. Meiner Meinung nach stellt damit das Alter die Grundvoraussetzung für die Gewährung der Leistung dar.

39 Aus diesen Gründen bin ich der Ansicht, daß eine Leistung, wie sie in Artikel 16 des Gesetzes vorgesehen ist, unmittelbar und effektiv mit dem Altersrisiko verbunden ist und daher in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 fällt.

Stellt Artikel 16 eine Diskriminierung der weiblichen Arbeitnehmer dar?

40 Wie ich oben bemerkt habe, liegt das Rentenalter in Italien für Männer wie für Frauen bei 60 Jahren. Anders als die Männer können die Frauen jedoch bereits mit 55 Jahren eine Altersrente verlangen. Gemäß Artikel 16 des Gesetzes haben Frauen, die bei einem Krisenunternehmen beschäftigt sind, ab dem vollendeten 50. Lebensjahr das Recht auf Eintritt in den Vorruhestand, während die Männer dieses Recht erst mit Vollendung des 55. Lebensjahres erwerben. Männliche wie weibliche Arbeitnehmer haben für die Zeit von ihrem Ausscheiden bis zur Erreichung des Alters, in dem sie eine Altersrente verlangen können, Anspruch auf eine Gutschrift von Rentenbeiträgen für höchstens fünf Jahre.

41 Es ist offensichtlich — aber für das Ausgangsverfahren unerheblich —, daß eine solche Regelung eine Diskriminierung der männlichen Arbeitnehmer mit sich bringt, da diese erst fünf Jahre später als die Frauen in den Vorruhestand treten können. Die Regelung kann jedoch auch zur Diskriminierung der Frauen führen. Eine Arbeitnehmerin, die mit 55 Jahren in den Ruhestand tritt, wird nach diesem System — bei im übrigen gleichen Voraussetzungen — eine niedrigere Rente erhalten als der 55jährige Arbeitnehmer, der sich dafür entscheidet, in den Vorruhestand zu treten. Die Rente des Arbeitnehmers wird nämlich um fünf Beitragsjahre erhöht; damit wird er eine höhere Rente erhalten, obwohl er nicht mehr Beiträge entrichtet hat als die Arbeitnehmerin. Mit anderen Worten, die Frau muß, da sie nicht wie der Mann in den Vorruhestand treten kann, bis zu ihrem 60. Geburtstag arbeiten und Beiträge entrichten, um die gleiche Altersrente zu erhalten. Die Regelung bringt daher meiner Ansicht nach eine Diskriminierung der Frauen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 mit sich.

Fällt die Diskriminierung unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7?

42 Die Richtlinie 79/7 steht nach ihrem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen. Als Ausnahme von einem Grundprinzip ist Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a eng auszulegen.

43 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes erfaßt diese Ausnahme nur die Diskriminierungen, die objektiv erforderlich sind, um zu gewährleisten, daß das finanzielle Gleichgewicht des Rentensystems nicht gefährdet wird, oder, wenn es sich um andere Leistungssysteme handelt, um zum einen zu gewährleisten, daß nicht das finanzielle Gleichgewicht des gesamten Systems der sozialen Sicherheit in Frage gestellt wird, und zum anderen, daß die Kohärenz zwischen dem System der Ruhestandsrenten und dem System der anderen Leistungen gewahrt wird. Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß das finanzielle Gleichgewicht nicht schon dadurch in Frage gestellt wird, daß durch die Beseitigung der Diskriminierung die finanzielle Gesamtbelastung des Mitgliedstaats erhöht wird. Den Mitgliedstaaten steht es nämlich im Rahmen der Gestaltung ihrer Sozialpolitik frei, Art und Ausmaß der Sozialleistungen festzulegen, sofern sie den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beachten.

44 Eine Leistung wie die in Artikel 16 des Gesetzes vorgesehene wird ausgezahlt, wenn der Betreffende den Arbeitsmarkt verläßt, und beruht auf der Rentenleistung, die im Rahmen des allgemeinen Altersrentensystems erworben worden ist. Indem der Zeitpunkt der Gewährung der Altersrente vorverlegt wird und für den Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt, in dem normalerweise eine Altersrente verlangt werden kann, Rentenbeiträge gutgeschrieben werden, wird der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Rente so gestellt, als habe er das Rentenalter erreicht.

45 Aus diesen Gründen liegt es nahe, eine Vorruhestandsregelung wie die in Artikel 16 des Gesetzes vorgesehene als eine Altersund Ruhestandsrentenregelung zu betrachten. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß es sich um eine besondere Leistung handelt, deren Auszahlung zeitlich vorgezogen wird gegenüber dem Zeitpunkt, in dem eine gewöhnliche Altersrente verlangt werden kann. Daher ist zu prüfen, ob die Diskriminierung objektiv erforderlich ist, um die Kohärenz zwischen der Vorruhestandsleistung und der gewöhnlichen Altersrente zu gewährleisten.

46 Wie ich bereits bemerkt habe, kommen die Unternehmen für 50 % der Kosten auf, die mit der Beitragsgutschrift verbunden sind. Eine Verlängerung des Zeitraums, für den die Frauen eine Beitragsgutschrift erhalten, würde daher die Gesamtausgaben für Renten und damit die finanzielle Gesamtbelastung für den Staat erhöhen und sich auch auf die Abgabenlast der Unternehmen auswirken. Dies reicht meiner Meinung nach jedoch nicht für die Annahme aus, daß eine Beseitigung der Diskriminierung in der Weise, daß den Frauen im Alter von 55 bis 59 Jahren ebenfalls eine Gutschrift von Rentenbeiträgen für bis zu fünf Jahren gewährt wird, das finanzielle Gleichgewicht des Rentensystems in Frage stellen würde.

47 Bezüglich der Frage der Kohärenz zwischen dem allgemeinen Altersrentensystem und dem System des Vorruhestands, ist es besonders zweckmäßig, die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Graham u. a. zu zitieren, die eine Invaliditätsrente betraf, die Personen, die das Rentenalter noch nicht erreicht hatten, in Höhe der vollen staatlichen Altersrente gewährt wurde. Nach Erreichung des Rentenalters, das für Frauen auf 60 Jahre und für Männer auf 65 Jahre festgesetzt war, wurde die Leistung auf die tatsächliche Höhe der Altersrente gekürzt, d. h. unter Berücksichtigung der entrichteten Beiträge.

Der Gerichtshof hat in Randnummer 14 ausgeführt, daß die Leistungen bei Invalidität die Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit ersetzen sollten und daß deshalb nichts gegen die Regelung eines Mitgliedstaats spreche, nach der diese Leistungen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte wegen Erreichung der Altersgrenze ohnehin mit der Arbeit aufhören würde, nicht mehr gewährt werde und an ihre Stelle eine Altersrente trete.

In den Randnummern 15 bis 18 hat der Gerichtshof weiter ausgeführt, daß andernfalls das Recht des Mitgliedstaats, ein für Männer und Frauen unterschiedliches Rentenalter festzusetzen, eingeschränkt würde. Außerdem wäre zum einen der Mitgliedstaat daran gehindert, Männern, die vor Erreichung des Rentenalters invalide würden, eine Leistung bei Invalidität zu gewähren, die die ihnen zustehende Altersrente übersteige, es sei denn, er gewähre Frauen, die das Rentenalter überschritten hätten, höhere Altersrenten, als ihnen tatsächlich zustünden; zum anderen bezögen Frauen zwischen dem 60. und dem 65. Lebensjahr — also nach Erreichung des Rentenalters —, sofern sie vor Erreichung des Rentenalters arbeitsunfähig geworden seien, eine höhere Altersrente als ihnen zugestanden hätte, wenn sie nicht arbeitsunfähig geworden wären. Der Gerichtshof, der aus diesen Gründen zum Ergebnis gekommen ist, daß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a anwendbar sei, hat somit darauf abgestellt, ob die Leistungen objektiv dazu bestimmt sind, sich gegenseitig zu ersetzen, und ob die Beseitigung der Diskriminierung zu einer anderen Form der Diskriminierung führen würde.

48 Eine Leistung, wie sie in Artikel 16 des Gesetzes vorgesehen ist, ist objektiv mit der Altersgrenze für die Gewährung einer Altersrente verbunden. Für die Männer wie für die Frauen gilt, daß sie bis zu fünf Jahre vor Erreichung des Alters, in dem sie eine Altersrente verlangen können, in den Vorruhestand treten können und daß ihnen für die Zeit von ihrem Ausscheiden bis zur Erreichung dieses Alters Rentenbeiträge gutgeschrieben werden.

49 Der Ausdruck Vorruhestand zeigt, daß es sich um eine Leistung handelt, die vor dem Zeitpunkt ausgezahlt wird, in dem der Betreffende in den Ruhestand tritt und eine Altersrente erhält. Die Leistung soll daher demjenigen, der den Arbeitsmarkt verläßt, bevor er eine Altersrente verlangen kann, ein Einkommen sichern. Es besteht eine klare Kohärenz zwischen der Altersgrenze für die Gewährung einer Altersrente und derjenigen für die Gewährung einer vorgezogenen Altersrente nach Artikel 16 des Gesetzes. Es ist jedoch zu prüfen, ob daraus notwendigerweise folgt, daß den Frauen, die effektiv das Recht haben, bis zum 60. Lebensjahr zu arbeiten, die Gutschrift von Rentenbeiträgen für die Zeit nach dem Zeitpunkt, in dem sie das 55. Lebensjahr vollenden und damit eine Altersrente verlangen können, insgesamt oder teilweise verweigert werden kann.

50 Die Kohärenz zwischen der vorgezogenen Altersrente und der normalen Altersrente hat zur Folge, daß eine Frau, die älter als 55 Jahre ist, nicht in den Vorruhestand treten kann, sondern nur eine Altersrente erhalten kann. Daher erscheint es nicht folgerichtig, daß eine Arbeitnehmerin, die mit 54 Jahren in den Vorruhestand tritt, Anspruch auf eine Gutschrift von Rentenbeiträgen für fünf Jahre haben und damit eine höhere Rente erreichen soll als die Arbeitnehmerin, die mit 55 Jahren in den Ruhestand tritt. In diesem Punkt gleicht der vorliegende Fall meiner Meinung nach dem genannten Urteil Graham u. a.

51 Außerdem würde die von Frau Balestra gewünschte Lösung meiner Meinung nach ihrerseits zu einer Diskriminierung führen, nämlich der männlichen Arbeitnehmer. Ein solcher Arbeitnehmer, der mit 58 Jahren in den Vorruhestand tritt, würde nach der italienischen Regelung Anspruch auf eine Gutschrift von Rentenbeiträgen für zwei Jahre haben, während eine Arbeitnehmerin, die ebenfalls zwei Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem sie eine Altersrente verlangen kann — also mit 53 Jahren —, ausscheidet, wenn dem Vorbringen von Frau Balestra gefolgt würde, eine Beitragsgutschrift für fünf Jahre gewährt würde.

52 Daher bin ich der Ansicht, daß die Diskriminierung der Frauen bei der Gutschrift von Beiträgen, die sich aus einer Regelung wie der des Artikels 16 des Gesetzes ergibt, eine notwendige Folge der Tatsache, daß die Frauen mit 55 Jahren eine Altersrente verlangen können, während die Männer dies erst mit 60 Jahren können, und daß die Diskriminierung daher unter die Ausnahmebestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 fällt. Die Regelung gewährleistet, daß der Arbeitnehmer — gleichgültig, ob Mann oder Frau —, der in den Vorruhestand tritt, Rentenbeiträge in einer solchen Höhe gutgeschrieben bekommt, daß er im Hinblick auf die Rente so gestellt wird, als sei er zu dem Zeitpunkt, zu dem er eine Altersrente verlangen kann, aus dem Erwerbsleben ausgeschieden.

Entscheidungsvorschlag

53 Aus den vorstehenden Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Pretura circondariale Genua vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen und die Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit sind dahin auszulegen, daß sie einer nationalen Vorruhestandsregelung nicht entgegenstehen, wonach männliche und weibliche Arbeitnehmer eines zum Krisenunternehmen erklärten Unternehmens für die Zeit von ihrem Ausscheiden bis zur Erreichung des Alters, in dem sie eine Altersrente verlangen können — also 60 Jahre für Männer und 55 Jahre für Frauen —, Anspruch auf eine Gutschrift von Rentenbeiträgen für bis zu fünf Jahren haben.