Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.10.1996 – C-169/95
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1996:410
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 24. Oktober 1996
1 Mit einer Klage nach Artikel 173 des Vertrages beantragt das Königreich Spanien bei dem Gerichtshof die Nichtigerklärung der Entscheidung 95/43 8/EG der Kommission vom 14. März 1995 über spanische Investitionsbeihilfen an die Stahlgießerei Piezas y Rodajes SA, Teruel, Aragon, Spanien (im folgenden: Entscheidung). In dieser Entscheidung hat die Kommission die genannten Beihilfen für rechtswidrig und unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt und ferner deren Rückzahlung verlangt.
Die spanische Regierung stützt ihren Antrag auf eine Verletzung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages und eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts, den die Kommission ihrer Erklärung der Unvereinbarkeit der Beihilfen zugrunde legt, sowie auf eine Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes der Begünstigten in Verbindung mit der Rückzahlungspflicht für die Beihilfen und den von der Kommission festgelegten Verzugszinsen.
Sachverhalt
2 Der Sachverhalt, der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt, geht auf die frühen 90er Jahre zurück, als die spanischen Behörden der Piezas y Rodajes SA (im folgenden: Pyrsa) die streitigen Beihilfen für die Durchführung eines Investitionsprogramms in Höhe von insgesamt 2788300000 PTA gewährten. Diese Beihilfen für die Errichtung einer Gießerei zur Herstellung von Kettenrädern und GET-Ausrüstungen (Geräte zum Einebnen und Ausheben des Erdreichs) in der Provinz Teruel bestanden im einzelnen aus
a) einer Beihilfe der spanischen Regierung in Höhe von 975905000 PTA;
b) Beihilfen und sonstigen Hilfen verschiedener örtlicher Behörden, insbesondere
einer Beihilfe der autonomen Gemeinschaft Aragon in Höhe von 182000000 PTA;
einer Beihilfe der Gemeinde von Monreal del Campo in Höhe von 2300000 PTA;
einer Bürgschaft der autonomen Gemeinschaft Aragon für ein Bankdarlehen in Höhe von 490000000 PTA;
einer fünfjährigen Zinsvergütung von 7 % auf das vorgenannte Darlehen durch die Provinzialbehörden von Teruel.
3 Am 24. April 1991 erließ die Kommission nach einer Beschwerde der Firma William Cook, des wichtigsten europäischen Unternehmens zur Herstellung von Gußstahl (im folgenden: Cook), die Entscheidung 91/C 178/04, Beihilfe Nr. NN 12/91, in der sie erklärte keine Einwendungen zu erheben in bezug auf die Beihilfen der spanischen Behörden zugunsten von Pyrsa.
Diese Entscheidung wurde von Cook bei dem Gerichtshof angefochten und von diesem mit Urteil vom 19. Mai 1993 für nichtig erklärt. Die Nichtigerklärung beruht im wesentlichen darauf, daß eine Situation vorlag, die eine eingehende Untersuchung und zusätzliche Ermittlungen erforderte, die Kommission aber festgestellt hatte, es gebe in dem fraglichen Teilbereich keine Überkapazität, und erklärt hatte, sie erhebe keine Einwendungen gegen die Beihilfen, ohne, wie erforderlich, das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten.
4 Am 28. Juli 1993 eröffnete die Kommission nach dem Urteil des Gerichtshofes das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 und beendete es mit dem Erlaß der Entscheidung, gegen die sich die vorliegende Klage richtet. In dieser Entscheidung erklärte die Kommission, wie bereits gesagt, die Beihilfen der örtlichen Behörden für Pyrsa für rechtswidrig und unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und ordnete gleichzeitig deren Rückzahlung zuzüglich der Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen an.
5 Die Entscheidung stützt sich im wesentlichen auf die Bewertung der sektoralen Auswirkungen der streitigen Beihilfen, die die Kommission aufgrund der Informationen und Angaben betroffener um Stellungnahme gebetener Dritter vorgenommen hat, sowie auf die Ergebnisse eines unabhängigen Gutachtens. Wie aus der Begründung der Entscheidung hervorgeht, lassen sich die Ergebnisse dieser Bewertung wie folgt zusammenfassen:
Im Gegensatz zu der früheren Feststellung sei der Bezugsbereich für die Bewertung der Auswirkungen der streitigen Beihilfen nicht derjenige der Kettenräder und der GET-Ausrüstungen, sondern der der Stahlgußerzeugnisse insgesamt.
Dieser Bereich (und jedenfalls auch der Teilbereich Kettenräder und GET-Ausrüstungen) sei in den Jahren, auf die sich die von der Kommission gesammelten Angaben beziehen (1990 bis 1993), durch eine offensichtliche und zunehmende Überkapazität gekennzeichnet.
Trotz des Fehlens genauer einschlägiger Informationen könne aufgrund der Daten, die sich aus der Aufstellung der Vereinigung Europäischer Gießereiverbände (im folgenden: CAEF) ergäben, angenommen werden, daß der Bereich bereits 1988 (in dem Jahr, in dem die spanische Regierung die Beihilfen genehmigt und mit deren Gewährung begonnen hatte) durch eine Überkapazität gekennzeichnet gewesen sei, die ebenso hoch wie in den folgenden Jahren oder sogar höher sei.
Für die in Rede stehenden Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt aus den oben dargelegten Gründen unvereinbar seien, könne nicht die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages gelten, da sie zur Verschärfung der Überkapazität dieses Wirtschaftszweiges beitrügen. Obgleich es sich um Beihilfen für ein Unternehmen in einem Gebiet mit außergewöhnlich niedriger Lebenshaltung und erheblicher Unterbeschäftigung handele, lägen somit nicht die in der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofes festgelegten Voraussetzungen für die Anwendung der genannten Ausnahmebestimmung vor.
Die in Rede stehenden Beihilfen könnten auch nicht unter die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages fallen, da sie zwar die Entwicklung des Wirtschaftsgebiets des begünstigten Unternehmens nach dieser Bestimmung fördern könnten, aber die Handelsbedingungen in einer Weise veränderten, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
Zum ersten Klagegrund
6 Die spanische Regierung stützt ihren ersten Klagegrund, wie bereits dargelegt, auf eine Verletzung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages durch die Kommission. Sie erklärt insbesondere, die Kommission müsse bei der Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfen für Unternehmen in nach diesem Artikel förderungswürdigen Gebieten mit dem Gemeinsamen Markt hauptsächlich die eventuellen positiven Auswirkungen dieser Beihilfen auf die wirtschaftliche Entwicklung des betreffenden Gebietes und nicht der etwaigen negativen Folgen der Beihilfen für den Handel berücksichtigen.
Nach Ansicht der spanischen Regierung sind also bei der Anwendung des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe a die Erfordernisse des zu schützenden gemeinsamen Interesses zwar zu berücksichtigen, haben aber nicht notwendig Vorrang, wenn es darum gehe, die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen, die, wie im vorliegenden Fall, erheblich zur Entwicklung eines benachteiligten Gebietes beitragen könnten. Diese Auslegung gehe auch aus der unterschiedlichen Formulierung des nachfolgenden Buchstaben c des genannten Artikels hervor. Buchstabe c, der Beihilfen für gewisse Wirtschaftszweige und Wirtschaftsgebiete betreffe (ohne daß es sich dabei um benachteiligte Gebiete handeln müsse), setze nämlich für die Vereinbarkeit solcher Beihilfen ausdrücklich voraus, daß sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft dies zeige, daß die Beihilfen, die unter Buchstabe a fielen, hauptsächlich oder sogar ausschließlich im Lichte der Vorteile zu prüfen seien, die sie für die Entwicklung des betreffenden (benachteiligten) Gebietes mit sich bringen könnten.
Bei einer korrekten Anwendung der betreffenden Bestimmung müssen somit die streitigen Beihilfen nach Ansicht der spanischen Regierung unter die dort vorgesehene Ausnahmeregelung fallen, da sie einem Unternehmen gewährt würden, das in einem dort angesprochenen Gebiet liege.
7 Ich stimme, wie ich sofort sagen möchte, mit der Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung durch die spanische Regierung nicht überein. Meines Erachtens kann nämlich daraus, daß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a der Kommission nicht ausdrücklich vorschreibt, die Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zu bewerten und die Vereinbarkeit von diesem Gesichtspunkt abhängig zu machen, nicht geschlossen werden, daß die Kommission bei der Genehmigung einer Beihilfe von einer angemessenen Abwägung des Gemeinschaftsinteresses absehen kann. Ich bin im Gegenteil der Auffassung, daß auch die Zulässigkeit von Regionalbeihilfen nach Maßgabe des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a somit einer Bewertung der sektoralen Auswirkung der Beihilfe und ihrer Auswirkungen auf den Handel unterliegen muß.
Die gegenteilige Ansicht, wie sie letztlich von der spanischen Regierung vertreten wird, würde nämlich bedeuten, daß eine Beihilfe mit den in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages festgelegten Merkmalen unabhängig von jeder Bewertung ihrer sektoralen Auswirkung oder ihrer Auswirkungen auf den Handel mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar wäre. Dies widerspricht ganz offensichtlich der Logik des Urteils Cook, mit dem der Gerichtshof die Entscheidung der Kommission, gegen die (Regional)-Beihilfen für Pyrsa keine Einwendungen zu erheben, für nichtig erklärt hat, da nicht klar [war], ob es im Teilbereich der Kettenräder und der GET-Ausrüstungen eine Überkapazität gab, so daß eine eingehende Untersuchung dieses Teilbereichs ... notwendig war und die Kommission demnach das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages hätte einleiten müssen.
8 Ich halte es also, wie ich bereits in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Cook ausgeführt habe, für wesentlich, daß sich die Kommission auch bei der Anwendung der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a enthaltenen Ausnahmevorschrift nicht darauf beschränkt, nur die regionalen Aspekte einer bestimmten hoheitlichen Maßnahme zu berücksichtigen, vielmehr muß sie unbedingt auch darauf achten, welche sektoralen Auswirkungen die Maßnahme nach sich ziehen kann. Dies soll verhindern, daß unter dem Deckmantel ehrenwerter regionalpolitischer Ziele eine künstliche sektorale Entwicklung betrieben wird, die dem gemeinsamen Interesse abträglich sein könnte.
Es ist nämlich klar, daß Regionalbeihilfen zur Finanzierung von Produktionsinvestitionen in Bereichen mit struktureller Überkapazität nur das auf den betreffenden Märkten bestehende Ungleichgewicht vergrößern, weil sie zu einem zusätzlichen Druck auf das Preisniveau führen und/oder die sektoralen Wirtschaftsschwierigkeiten und die damit verbundenen Beschäftigungsprobleme in andere Gebiete der Gemeinschaft und die dort tätigen Unternehmen hineintragen, die zudem nicht in den Genuß entsprechender Unterstützungsmaßnahmen kommen. Solche Beihilfen entsprechen daher nicht dem Ziel der Regionalbeihilferegelung, wirksam und dauerhaft die Entwicklungsprobleme der betreffenden Gebiete zu lösen, und sind somit mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
9 Auch die unterschiedliche Formulierung der Buchstaben a und c des Artikels 92 Absatz 3, auf die sich die spanische Regierung stützt, kann meines Erachtens nicht zu einem anderen Ergebnis führen als oben dargelegt. Die Gründe für diese unterschiedliche Formulierung (von Bestimmungen mit einem teilweise gemeinsamen Anwendungsbereich) liegen nämlich lediglich in der größeren Geschmeidigkeit, die die Kommission bei der Bewertung der Vereinbarkeit von Beihilfen an den Tag zu legen hätte, die in erster Linie zur wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Gebiete beitragen sollen. Aus den oben genannten Gründen muß jedoch selbstverständlich auf jeden Fall dem Schutz des gemeinsamen Interesses Rechnung getragen und somit vermieden werden, daß sich die positiven Folgen der Beihilfe für das begünstigte Unternehmen oder für die Gebiete, in denen dieses Unternehmen tätig ist, schließlich negativ auf die Konkurrenzunternehmen oder — schlimmer noch — auf die Wirtschaft anderer, möglicherweise ebenfalls benachteiligter, Gebiete der Gemeinschaft auswirken.
Im vorliegenden Fall bin ich also der Auffassung, daß die Kommission zu Recht die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages ausgeschlossen hat, nachdem sie festgestellt hatte, daß die streitigen Beihilfen geeignet waren, die Bedingungen eines Wirtschaftszweiges mit hoher Überkapazität zu verschlechtern.
Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund
10 Mit dem zweiten Klagegrund bestreitet die spanische Regierung, wie erinnerlich, die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, auf die die Kommission ihre angefochtene Entscheidung stützt. Nach Ansicht der spanischen Regierung sind insbesondere die von der Kommission verwendeten statistischen Werte und Informationen nicht repräsentativ, da sie von einer zu geringen Anzahl von Unternehmen stammten, die zudem noch in Wettbewerb mit Pyrsa stünden. Außerdem bezögen sie sich auf Jahre (nämlich die ab 1990), die nach denjenigen lägen, in denen die in Rede stehenden Beihilfen beschlossen und gewährt worden seien (1988 und 1989).
11 Auch diese Argumente erscheinen mir unbegründet. Zunächst ist festzustellen, daß die Kommission, wie klar aus ihrer Entscheidung hervorgeht, nicht nur die Informationen und Daten der beteiligten Dritten berücksichtigt hat, sondern auch diejenigen von Pyrsa sowie der CAEF, also einer Einrichtung, die für den Bereich als genügend repräsentativ angesehen werden kann.
Ferner — und dies erscheint mir entscheidend — hat sich die Kommission darüber hinaus, wie erinnerlich, auf die Ergebnisse eines Gutachtens gestützt, mit dessen Erstattung sie einen unabhängigen externen Sachverständigen beauftragt hatte, um objektive Informationen und Urteile über bestimmte technische Fragen zu erhalten. Somit bestehen meines Erachtens keine Zweifel an der Unparteilichkeit bei der Erfassung des Sachverhalts durch die Kommission.
12 Auch die Rüge in bezug auf den von der Kommission berücksichtigten Zeitraum für die Bewertung der Auswirkungen der Beihilfen auf dem betreffenden Bereich ist meines Erachtens unbegründet, wenn nicht gar unschlüssig. Die Kommission, die sich auf die von der CAEF vorgelegte Statistik über die Produktionskapazität des Jahres 1990 und der folgenden Jahre stützt, hat nämlich, so scheint mir, zu Recht daraus geschlossen, daß diese Kapazität in den beiden Vorjahren gleich war. Die Annahme, daß die Überkapazität dieses Bereiches in diesen Jahren zumindest genauso groß war wie im nachfolgenden Zeitraum, ist somit völlig vernünftig.
Ferner ist auf jeden Fall darauf hinzuweisen, daß die streitigen Beihilfen nicht aus einem einzigen Vorgang bestanden, sondern aus Unterstützungsmaßnahmen verschiedener Art, die z.T. über das Jahr 1988 hinausreichen. Gemeint ist hier z. B. die Tranche von 182 Millionen PTA der autonomen Gemeinschaft Aragon, die, wie aus einem Schreiben dieser spanischen Behörde an die Kommission hervorgeht, zwischen 1990 und 1992 gezahlt wurde. Außerdem sollten verschiedene Unterstützungsmaßnahmen unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung schon ihrem Wesen nach langfristig wirken, so etwa die Bürgschaft für das Bankdarlehen in Höhe von 490 Millionen PTA mit einer Gesamtlaufzeit von elf Jahren.
Somit ist auch der zweite Klagegrund zurückzuweisen.
Zum dritten Klagegrund
13 Mit dem dritten Klagegrund bestreitet die spanische Regierung die ihr in Artikel 3 der Entscheidung auferlegte Verpflichtung zur Rückzahlung der streitigen Beihilfen. Sie führt insbesondere aus, die in Rede stehenden Beihilfen müßten, selbst wenn sie für rechtswidrig und unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt würden, keinesfalls zurückgezahlt werden, da die Entscheidung 91/C 178/04, in der die Kommission erklärt habe, gegen die Gewährung dieser Beihilfen keine Einwendungen zu erheben, bei dem begünstigten Unternehmen ein berechtigtes schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der Beihilfen hervorgerufen habe.
Demgemäß würde eine Verpflichtung zur Rückzahlung der streitigen Beihilfen im vorliegenden Fall den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zuwiderlaufen, die beide zur Rechtsordnung der Gemeinschaft gehörten.
14 Bekanntlich hat der Gerichtshof mehrfach über die Rückzahlungsverpflichtung von durch rechtswidrige Beihilfen begünstigten Unternehmen zum Zwecke der Wiederherstellung des Status quo ante entschieden. Er hat insbesondere festgestellt, daß die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Beihilfe grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden kann, die außer Verhältnis zu den Zielen der Bestimmungen des Vertrages über die Beihilfen stünde.
Der Gerichtshof hat insbesondere zu den Grenzen des Schutzes des berechtigten Vertrauens von Begünstigten in die Ordnungsgemäßheit bereits erhaltener Beihilfen, die sodann von der Kommission für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurden, festgestellt, daß der Grundsatz des Vertrauensschutzes zwar zur Rechtsordnung der Gemeinschaft gehört, aber nur dann Anwendung rinden kann, wenn die betreffende Beihilfe unter Beachtung des einschlägigen Verfahrens gewährt wurde, wobei es einem sorgfältigen Gewerbetreibenden möglich sein muß, sich zu vergewissern, ob dieses Verfahren tatsächlich beachtet wurde.
In der Frage des berechtigten Vertrauens in die Ordnungsgemäßheit von tatsächlich rechtswidrigen Beihilfen hat der Gerichtshof außerdem eine wichtige Unterscheidung getroffen zwischen der Stellung des beihilfebegünstigten Unternehmens und dem Staat, der die Beihilfe gewährt hat. Wie er nämlich zum einen festgestellt hat, ist nicht ausgeschlossen, daß der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe sich ausnahmsweise auf Umstände berufen kann, aufgrund deren sein Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe geschützt ist, so daß er sie nicht zurückzuerstatten braucht. Zum anderen hat er aber stets ausgeschlossen, daß sich der Mitgliedstaat, der eine Beihilfe unter Verletzung des einschlägigen Verfahrens gewährt hat, unter Berufung auf das geschützte Vertrauen der Begünstigten der Verpflichtung entziehen [kann], Maßnahmen zur Durchführung einer Entscheidung der Kommission zu ergreifen, die die Rückforderung der Beihilfe anordnet.
15 Im vorliegenden Fall ist jedoch klar, daß die Beihilfen unter Verletzung der Bestimmungen des Artikels 93 des Vertrages beschlossen und auch gezahlt wurden und somit als rechtswidrig anzusehen sind. Eine einfache Anwendung der vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätze müßte demnach dazu führen, die Rüge der spanischen Regierung als unbegründet zurückzuweisen.
Die spanische Regierung weist dagegen auf die Erwartungen hin, die die Entscheidung 91/C 178/04 hervorgerufen habe, mit der die streitigen Beihilfen im wesentlichen von der Kommission genehmigt worden seien, und vertritt daher die Auffassung, es bestünden hier ausnahmsweise die Umstände, die nach der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes bei dem begünstigten Unternehmen ein berechtigtes schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der streitigen Beihilfen geschaffen hätten, so daß diese nicht zurückzuerstatten seien.
16 Ich räume ein, daß dieses Argument der spanischen Regierung grundsätzlich eine gewisse Aufmerksamkeit verdienen dürfte. Es kann nämlich meines Erachtens nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß das begünstigte Unternehmen unter den gegebenen Umständen tatsächlich vernünftigerweise auf die Ordnungsgemäßheit von Beihilfen vertrauen konnte, die zwar rechtswidrig gewährt, aber sodann (wenn auch irrtümlich) von der Kommission durch Erlaß einer förmlichen Entscheidung genehmigt wurden.
Meines Erachtens ist es dem Gerichtshof jedoch in Anbetracht des prozessualen Zusammenhangs des vorliegenden Verfahrens nicht möglich, näher auf dieses Problem einzugehen und auch die betreffende Sachfrage zu prüfen.
17 Die spanische Regierung beruft sich nämlich ausdrücklich (und ausschließlich) auf das berechtigte Vertrauen des beihilfebegünstigten Unternehmens in die Ordnungsgemäßheit der Beihilfen, um sich deren Rückerstattung zu widersetzen. Sie bestreitet also die ihr durch die Entscheidung auferlegte Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfen, indem sie den Schutz einer Rechtslage geltend macht, die nicht ihre eigene ist, sondern diejenige eines Rechtssubjekts, nämlich des begünstigten Unternehmens, das an dieser Rechtssache, sei es auch nur als Streithelfer, nicht beteiligt ist; eine besondere Rechtsvorschrift, die der spanischen Regierung möglicherweise ein entsprechendes abgeleitetes Recht verliehe, gibt es nicht.
Dies spricht meines Erachtens entscheidend für die Zurückweisung des Vorbringens der spanischen Regierung.
18 Dieser Schluß scheint mir im übrigen im Einklang mit den vom Gerichtshof insoweit aufgestellten Grundsätzen zu stehen, obgleich dieser Gesichtspunkt nie Gegenstand besonderer Erwägungen war.
Wie bereits erwähnt, hat der Gerichtshof nämlich nicht ohne Grund ausdrücklich ausgeschlossen, daß der Staat, der rechtswidrige Beihilfen gewährt hat, sich auf den Schutz des berechtigten Vertrauens des begünstigten Unternehmens berufen kann, um sich der Verpflichtung zur Rückforderung dieser Beihilfen zu entziehen, während er diese Möglichkeit den begünstigten Unternehmen, allerdings nur ausnahmsweise, zuerkannt hat. Auf jeden Fall muß dies aber im geeigneten prozessualen Rahmen geschehen.
Ich bin somit der Auffassung, daß auch der dritte Klagegrund unbegründet ist und die spanische Regierung der Verpflichtung zur Rückzahlung der Pyrsa gewährten Beihilfen, die ihr die Entscheidung auferlegt, nachkommen muß.
Zum vierten Klagegrund
19 In Anbetracht der Ergebnisse, zu denen ich bezüglich der ersten drei Klagegründe, insbesondere hinsichtlich des dritten Grundes, gelangt bin, erscheint mir eine Stellungnahme zu dem vierten Klagegrund nicht erforderlich, mit dem die spanische Regierung die Richtigkeit der von der Kommission vorgenommenen Berechnung der Verzugszinsen auf die Rückzahlungsbeträge unter der Voraussetzung bestreitet, daß die Rückerstattungspflicht nur die Beihilfen betrifft, die nach der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Entscheidung gewährt wurden.
Dieser Antrag hätte natürlich nur Sinn, wenn der Gerichtshof, sei es auch nur teilweise, dem dritten Klagegrund stattgeben würde und somit eine Neuberechnung der betreffenden Beträge erforderlich wäre.
20 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich daher dem Gerichtshof vor,
die Klage abzuweisen;
der spanischen Regierung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.