Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.10.1996 – C-352/95
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1996:416
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 24. Oktober 1996
1 Die vorliegende Rechtssache, die auf einem Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce Pontoise beruht, wirft Fragen auf, die den Grundsatz der Erschöpfung der Rechte eines Markeninhabers im Gemeinschaftsrecht betreffen.
Sachverhalt und Vorlagefragen
2 Das Vorabentscheidungsersuchen enthält nur wenige Informationen. In ihm wird folgender Sachverhalt geschildert.
3 Im Juni 1994 bestellte eine Firma namens Jean Bourdon SA (im folgenden: Firma Bourdon) bei einer Firma namens Phytheron International SA (im folgenden: Firma Phytheron) 3000 Liter Previcur N, ein Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Propamocarb-Hydrochlorid, das aus Deutschland nach Frankreich eingeführt worden war, aber aus der Türkei kam. Im Vorabentscheidungsersuchen heißt es: Es ist unstreitig, daß diese Ware von der Firma Schering stammt, einer Gesellschaft deutschen Rechts, die eine Tochtergesellschaft des deutschen Chemiekonzerns Hoechst ist, der die Ware durch eine andere Tochtergesellschaft in der Türkei herstellen läßt und nach Deutschland einführt.
4 Vor der Lieferung annullierte die Firma Bourdon ihre Bestellung. Wie dem Vorabentscheidungsersuchen zu entnehmen ist, machte die Firma Bourdon geltend, daß die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln mit Ursprung in Drittländern nach Frankreich ohne Zustimmung des Markeninhabers unzulässig sei, daß eine solche Zustimmung ihres Wissens nicht vorliege und daß ihr beim Kauf der Waren eine Klage des Markeninhabers wegen Verletzung seiner Marke drohe. Die Firma Phytheron erhob daraufhin gegen die Firma Bourdon Klage auf Schadensersatz wegen Vertragsbruchs.
5 Nach Angaben des nationalen Gerichts darf gemäß französischem Recht nur der Markeninhaber oder sein Lizenznehmer eine Ware vertreiben, die mit einer in Frankreich registrierten Marke versehen ist. Die Firma Bourdon trug vor, da weder der Markeninhaber noch sein Lizenznehmer den Vertrieb der Waren gestattet habe, sei dieser rechtswidrig, so daß die Verpflichtung zum Kauf der Waren nicht einklagbar sei. Die Firma Phytheron machte dagegen geltend, daß das Gemeinschaftsrecht entgegenstehendem nationalem Recht vorgehe und daß eine Ware, die rechtmäßig in einen Mitgliedstaat (hier Deutschland) eingeführt und dort vertrieben worden sei, nach dem Gemeinschaftsrecht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (also auch in Frankreich) frei in Verkehr gebracht werden dürfe. Im Vorabentscheidungsersuchen heißt es, die Firma Phytheron habe die Auffassung vertreten, daß hinsichtlich der unstreitig in der Türkei hergestellten Ware, wenn sie nach Deutschland gelange, dort nach dem Grundsatz der internationalen Erschöpfung das Recht entstehe, sie frei in Verkehr zu bringen. Das nationale Gericht hat keine weiteren Angaben zum Vorbringen der Parteien oder zu dessen Anwendung auf den Sachverhalt gemacht.
6 Da die Entscheidung des Rechtsstreits nach Ansicht des nationalen Gerichts von der Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften über den freien Verkehr von Waren abhängt, die mit Marken versehen sind, hat es dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Kann eine mit einer geschützten Marke versehene Ware, die ein Händler aus dem Mitgliedstaat A ordnungsgemäß im Mitgliedstaat B erworben hat, wo sie zugelassen und unter dieser Marke vertrieben worden ist, rechtmäßig aus dem Mitgliedstaat B in den Mitgliedstaat A eingeführt und dort vertrieben werden, wenn es sich
um eine unverfälschte, in keiner Weise umgestaltete Ware handelt,
deren Verpackung nur insoweit geändert worden ist, als auf dem Etikett bestimmte Angaben hinzugefügt worden sind, damit es den Anforderungen der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A entspricht,
und die auch im Mitgliedstaat A zugelassen ist?
2) Verstößt ein auf dem Markenrecht des Mitgliedstaats A beruhendes Verbot gegen Artikel 30 des Vertrages?
7 Zusammengefaßt lassen die Angaben im Vorabentscheidungsersuchen und die Formulierung der Fragen somit darauf schließen, daß folgender Sachverhalt vorlag. Das Previcur N stammt[e] von der deutschen Firma Schering (die daher vermutlich die Inhaberin der Marke Previcur N in Deutschland war). Die Firma Schering stellte die Ware jedoch nicht selbst her. Sie wurde vielmehr in der Türkei von einer zum gleichen Konzern wie die Firma Schering gehörenden Firma hergestellt. Sie wurde dann von der Firma Schering (oder zumindest von einer mit ihr verbundenen Gesellschaft) nach Deutschland eingeführt (was meines Erachtens bedeutet, daß sie dort auch vermarktet wurde). Die Firma Phytheron kaufte eine gewisse Menge dieser Ware und führte sie aus Deutschland nach Frankreich ein. Sie schloß einen Vertrag mit der Firma Bourdon über den Verkauf von 3000 Litern der eingeführten Ware. Die Firma Bourdon annullierte ihre Bestellung jedoch, da sie fürchtete, daß sich der Inhaber der Marke Previcur N dem Vertrieb der Ware in Frankreich widersetzen würde.
8 Einzelheiten über die Konzernstruktur der Gesellschaften sind nicht bekannt. Sowohl die Firma Schering als auch die türkische Tochtergesellschaft des Hoechst-Konzerns scheinen aber zur maßgeblichen Zeit von der Muttergesellschaft des Hoechst-Konzerns kontrolliert worden zu sein. Ferner scheint entweder die Firma Schering oder eine mit ihr verbundene und von der genannten Muttergesellschaft kontrollierte Gesellschaft Inhaberin der Marke in Frankreich gewesen zu sein.
9 Die Kommission weist darauf hin, daß nicht zweifelsfrei feststehe, ob die fragliche Partie der Ware (d. h. die 3000 Liter) von einem Mitglied des Hoechst-Konzerns in die Gemeinschaft (nach Deutschland) eingeführt wurde oder ob sie von einem Dritten eingeführt wurde und der Hoechst-Konzern nur andere Partien eingeführt hat. Auch wenn im Vorabentscheidungsersuchen der Grundsatz der internationalen Erschöpfung von Rechten angesprochen wird — der besagt, daß sich ein Markeninhaber, der dem Vertrieb seiner Waren in irgendeinem anderen Land zustimmt, der anschließenden Einfuhr dieser Waren durch einen Dritten nicht widersetzen kann —, gibt es in dem im Vorabentscheidungsersuchen geschilderten Sachverhalt keinen Anhaltspunkt dafür, daß ein anderer als der Hoechst-Konzern die fragliche Partie in die Gemeinschaft eingeführt hat. Meiner Meinung nach muß daher aus dem Vorabentscheidungsersuchen geschlossen werden, daß die fragliche Partie vom Inhaber der Marke oder zumindest von einer mit ihm verbundenen und einer gemeinsamen Kontrolle unterstehenden Gesellschaft in die Gemeinschaft eingeführt wurde.
10 Im Anschluß an sein Vorabentscheidungsersuchen hat das nationale Gericht in einem Schreiben eine etwas andere Sachverhaltsschilderung abgegeben. Es hat ausgeführt, die fraglichen Waren seien allein deshalb in Deutschland rechtmäßig vertrieben worden, weil in diesem Land der Grundsatz der internationalen Erschöpfung von Rechten angewandt werde, und damit angedeutet, daß die fraglichen Waren in Wirklichkeit von einem Dritten eingeführt wurden. Außerdem enthalten die Erklärungen der Firma Phytheron weitere Einlassungen, die dem Vorabentscheidungsersuchen teilweise widersprechen und es teilweise ergänzen. Sie trägt insbesondere vor, daß sie die fragliche Partie von einer Firma namens Chembico GmbH erworben habe, die sie wiederum in der Türkei von der türkischen Tochtergesellschaft des Hoechst-Konzerns gekauft habe.
11 Sowohl das Schreiben des nationalen Gerichts als auch die Erklärungen der Firma Phytheron deuten somit darauf hin, daß zumindest die fragliche Partie ohne ausdrückliche Zustimmung des Markeninhabers in der Gemeinschaft vertrieben worden sein könnte. Wenn dem so ist, dann stellt sich die Frage, ob der Markeninhaber den Vertrieb von Waren, die in einem Mitgliedstaat nur deshalb im freien Verkehr sind, weil dieser Staat den Grundsatz der internationalen Erschöpfung von Rechten anwendet, in anderen Mitgliedstaaten aufgrund seiner Markenrechte in diesen Staaten verhindern kann und ob es dabei eine Rolle spielt, daß der Markeninhaber zwar nicht der Einfuhr der betreffenden Partie in die Gemeinschaft zugestimmt hat, wohl aber der Einfuhr anderer Partien.
12 Meines Erachtens muß jedoch von dem im Vorabentscheidungsersuchen geschilderten Sachverhalt ausgegangen werden. Die in Vorabentscheidungsersuchen gemachten Angaben und die dort gestellten Fragen müssen nicht nur den Gerichtshof in die Lage versetzen, sachdienliche Antworten zu geben, sondern sie müssen es auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten ermöglichen, gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben. Im vorliegenden Fall hatten sie nicht die Möglichkeit, zu dem im Schreiben des nationalen Gerichts und in den Erklärungen der Firma Phytheron geschilderten Sachverhalt schriftliche Erklärungen abzugeben. Da außerdem die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Firma Bourdon, keine Erklärungen abgegeben hat, ist nicht klar, ob der von der Firma Phytheron geschilderte Sachverhalt unstreitig ist. Daher sind der Sachverhalt und die Fragen in der Form zugrunde zu legen, in der sie in den obigen Nummern 3 bis 9 dargestellt wurden.
Zulässigkeit
13 Die französische Regierung trägt vor, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, da die darin enthaltenen Angaben unvollständig seien. Aus dem Ersuchen gehe nicht hervor, wer Inhaber der Marke Previcur N sei, ob die konkreten Waren in Deutschland vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung vertrieben worden seien und was genau gemeint sei, wenn in der ersten Vorlagefrage von der Hinzufügung bestimmter Angaben auf dem Etikett die Rede sei, damit es den Anforderungen der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats entspreche, in den die Waren eingeführt worden seien.
14 Wie oben erwähnt, läßt sich jedoch meiner Ansicht nach aus dem Vorabentscheidungsersuchen entnehmen, daß die Marke sowohl in Deutschland als auch in Frankreich dem Hoechst-Konzern zusteht und daß der Markeninhaber oder eine andere Gesellschaft dieses Konzerns die Waren in Deutschland vermarktet hat. Aus den nachstehend genannten Gründen sind dies ausreichende Informationen über den Markeninhaber. Außerdem ist nicht vorgetragen worden, daß die auf dem Etikett hinzugefügten Angaben geeignet waren, die Rechte des Markeninhabers zu beeinträchtigen, so daß ich weitere Einzelheiten zur Art dieser Angaben nicht für erforderlich halte.
15 In Anbetracht der später vom nationalen Gericht in seinem Schreiben gelieferten Informationen könnte auch eingewandt werden, daß eine Beantwortung der vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erforderlich sei. Die in diesem Schreiben enthaltenen Informationen sind jedoch nicht so klar, daß dies mit Sicherheit angenommen werden kann. Meines Erachtens kann das Vorabentscheidungsersuchen deshalb nicht als unzulässig verworfen werden.
Die Rechtslage
16 Wie eingangs erwähnt, betrifft diese Rechtssache den Grundsatz der Erschöpfung markenrechtlicher Ansprüche, d. h. den anerkannten Grundsatz, daß sich der Inhaber einer Marke, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützt ist, grundsätzlich nicht auf diese Vorschriften berufen kann, um sich der Einfuhr oder dem Vertrieb einer Ware zu widersetzen, die von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist.
17 In den Fragen des nationalen Gerichts wird zwar auf Artikel 30 des Vertrages Bezug genommen, aber der Grundsatz der Erschöpfung markenrechtlicher Ansprüche ist nunmehr in Artikel 7 der Richtlinie 89/104/EWG des Rates (im folgenden: Markenrichtlinie) verankert. Dieser Artikel beruht auf der vorangegangenen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Artikeln 30 und 36 des Vertrages und lautet wie folgt:
(1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, daß der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
Artikel 7 wurde durch Artikel 15 III des Gesetzes Nr. 91-7 vom 4. Januar 1991 in französisches Recht umgesetzt.
18 Wie der Gerichtshof kürzlich im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. ausgeführt hat, regelt Artikel 7 der Markenrichtlinie die Frage der Erschöpfung des Rechts aus der Marke für Waren, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind, abschließend. Diese Richtlinie ist jedoch im Lichte der Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr, insbesondere des Artikels 36, auszulegen.
19 Wie der Gerichtshof im Urteil IHT Internationale Heiztechnik und Danziger erläutert hat, kommt der Erschöpfungsgrundsatz zum Tragen, wenn es sich bei dem Zeicheninhaber im Einfuhrstaat und dem Zeicheninhaber im Ausfuhrstaat um dieselbe Person handelt oder wenn beide zwar verschiedene, aber wirtschaftlich miteinander verbundene Personen sind. Mehrere Fallgestaltungen sind denkbar: Die Erzeugnisse werden von ein und demselben Unternehmen, von einem Lizenznehmer, von einer Muttergesellschaft, von einer Tochtergesellschaft desselben Konzerns oder aber von einem Alleinvertriebshändler in den Verkehr gebracht. Der Gerichtshof fügte in dieser Rechtssache folgendes hinzu: Entscheidend ist schließlich die Möglichkeit einer Kontrolle der Qualität der Erzeugnisse und nicht die tatsächliche Ausübung dieser Kontrolle. Eine nationale Regelung, die dem Lizenzgeber die Möglichkeit gibt, sich der Einfuhr der Erzeugnisse des Lizenznehmers unter Hinweis auf die schlechte Qualität zu widersetzen, muß daher wegen Verstoßes gegen die Artikel 30 und 36 außer Betracht bleiben: Duldet der Lizenzgeber die Herstellung minderwertiger Erzeugnisse, obwohl er sie aufgrund der Vereinbarung verhindern könnte, so muß er die Verantwortung dafür übernehmen. Ist die Herstellung der Erzeugnisse innerhalb einer Unternehmensgruppe dezentralisiert und stellen die in den einzelnen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochterunternehmen Erzeugnisse her, deren Qualität den Besonderheiten des jeweiligen nationalen Marktes angepaßt sind, so muß eine nationale Regelung, die einem Tochterunternehmen der Gruppe die Möglichkeit gibt, sich unter Hinweis auf diese Qualitätsunterschiede dem Vertrieb von Erzeugnissen, die von einer Schwestergesellschaft hergestellt worden sind, in ihrem Gebiet zu widersetzen, ebenfalls außer Betracht bleiben. Nach den Artikeln 30 und 36 muß die Gruppe die Folgen ihrer Entscheidung tragen.
20 Da aus den oben genannten Gründen davon auszugehen ist, daß die hier in Rede stehenden Waren in Deutschland vom dortigen Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung vertrieben wurden und daß es sich beim Inhaber der Marke sowohl in Deutschland als auch in Frankreich um die gleiche Gesellschaft oder zumindest um miteinander verbundene und einer gemeinsamen Kontrolle unterstehende Gesellschaften handelte, liegt es auf der Hand, daß die Anwendung des Grundsatzes der Erschöpfung markenrechtlicher Ansprüche im vorliegenden Fall nicht an der unterschiedlichen Inhaberschaft der Marke in Deutschland und Frankreich scheitern kann. Die Anwendung dieses Grundsatzes hängt im vorliegenden Fall somit nur davon ab, daß es keine berechtigten Gründe im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Markenrichtlinie gibt, aus denen der Markeninhaber sich dem Vertrieb der Waren in Frankreich widersetzen könnte.
21 In der ersten Vorlagefrage des nationalen Gerichts heißt es, die fraglichen Waren seien unverfälschte, in keiner Weise umgestaltete Waren, deren Verpackung nur insoweit geändert worden ist, als auf dem Etikett bestimmte Angaben hinzugefügt worden sind, damit es den Anforderungen der Rechtsvorschriften des [Einfuhrmitgliedstaats] entspricht. Anders als in Fällen wie der Rechtssache Bristol-Myers Squibb u. a. ist der Inhalt der Ware somit im vorliegenden Fall vom Parallelimporteur nicht verändert worden, und sie ist auch als solche nicht umgepackt worden. Darüber hinaus wird im Gegensatz zu der genannten Rechtssache nicht geltend gemacht, daß die Rechte des Markeninhabers durch die Hinzufügung der fraglichen Angaben beeinträchtigt worden seien. Daher ist davon auszugehen, daß es keine berechtigten Gründe für den Markeninhaber gibt, sich der Einfuhr der Waren aus Deutschland zu widersetzen.
Ergebnis
22 Ich bin deshalb der Ansicht, daß die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet werden sollten:
Artikel 7 der Richtlinie 89/104/EWG des Rates ist dahin auszulegen, daß sich in einem Fall, in dem a) eine Ware aus einem Mitgliedstaat B in einen Mitgliedstaat A eingeführt wird, b) diese Ware im Mitgliedstaat B vom Inhaber der Marke im Mitgliedstaat B oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden ist, c) es sich beim Inhaber der Marke in beiden Mitgliedstaaten um die gleiche Gesellschaft oder um miteinander verbundene Gesellschaften handelt, die einer gemeinsamen Kontrolle unterstehen, d) an der Ware im Hinblick auf ihren Vertrieb im Mitgliedstaat A keine andere Veränderung vorgenommen wird als die Hinzufügung bestimmter Angaben auf dem Etikett, damit es den Anforderungen der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A entspricht, und e) nicht geltend gemacht wird, daß die Rechte des Markeninhabers durch die Hinzufügung der fraglichen Angaben verletzt wurden, weder der Markeninhaber noch sein Lizenznehmer auf die im Mitgliedstaat A geltenden markenrechtlichen Vorschriften berufen können, um sich dem Vertrieb der Ware in diesem Mitgliedstaat zu widersetzen.