Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.11.1996 – C-302/95
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1996:421
Schlußanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 5. November 1996
1 Mit der vorliegenden, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag erhobenen Klage macht die Kommission geltend, die Italienische Republik habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (im folgenden: Richtlinie oder Richtlinie 91/271) und dem EG-Vertrag verstoßen, daß sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht fristgerecht erlassen oder ihr jedenfalls nicht mitgeteilt habe.
2 Gemäß Artikel 19 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um ihr bis zum 30. Juni 1993 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
3 Da die Kommission keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte und auch über keine anderen Informationen verfügte, aus denen sie schließen konnte, daß die Italienische Republik die hierfür erforderlichen Bestimmungen erlassen hatte, leitete sie am 9. August 1993 durch Aufforderungsschreiben das Vertragsverletzungsverfahren ein. Dieses Schreiben enthielt den Hinweis, daß die italienische Regierung auch dann, wenn sie der Ansicht sein sollte, daß die in Kraft befindlichen nationalen Vorschriften mit der Richtlinie in Einklang stünden, diese der Kommission mitteilen müßten.
4 Da das Aufforderungsschreiben unbeantwortet blieb, gab die Kommission am 11. Januar 1995 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Die Italienische Republik beantwortete weder diese mit Gründen versehene Stellungnahme, noch ergriff sie die zur Umsetzung der Richtlinie in ihr innerstaatliches Recht erforderlichen Maßnahmen. Deshalb beschloß die Kommission am 25. September 1995, die vorliegende Klage zu erheben.
5 Die Italienische Republik trägt in ihrer Klagebeantwortung vor, das in der Richtlinie 91/271 behandelte Gebiet sei in Italien im Gesetz Nr. 319 vom 10. Mai 1976 (Vorschriften zum Schutz des Wassers gegen Verunreinigung; im folgenden: Gesetz Nr. 319/76) geregelt, das die Hauptmaßnahmen für diesen Bereich enthalte. Die Durchführung der Bestimmungen dieses innerstaatlichen Gesetzes erfolge durch Vorschriften der Regionen, die für das Wasserrecht die Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeit hätten. Zwar sei die vollständige Umsetzung der Richtlinie, insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen in ihren Anhängen, noch nicht erfolgt; dies werde aber so schnell wie möglich durch ein Decreto-legge geschehen. Für die Übergangszeit bis zur endgültigen Durchführung der Richtlinie habe die italienische Regierung die Regionen durch Decreto-legge Nr. 79 vom 17. März 1995 aufgefordert, die Grundsätze und Kriterien der Richtlinie 91/271 bei den änderungsbedürftigen Vorschriften (insbesondere den Durchführungsvorschriften im Bereich der Einleitungen in die öffentliche Kanalisation und der Einleitungen privater Einrichtungen, die nicht in die öffentliche Kanalisation flössen) zu beachten. Unter diesen Umständen sei die Italienische Republik der Ansicht, daß sie ihrer Umsetzungspflicht zumindest teilweise nachgekommen sei, und verpflichte sich, die Richtlinie so bald wie möglich vollständig umzusetzen.
6 Die Kommission macht in ihrer Erwiderung geltend, das Gesetz und das Decreto-legge, von denen die Italienische Republik gesprochen habe, stellten keine Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie dar. Im Gesetz Nr. 319/76 in seiner geänderten Fassung würden nämlich nur die Kriterien und allgemeinen Grundsätze festgelegt, die die Regionen bei ihrer gesetzgeberischen Tätigkeit beachten müßten. Außerdem seien ihr die regionalen Regelungen zur Durchführung dieses Gesetzes nicht mitgeteilt worden; folglich könne sie sich nicht vergewissern, daß die Italienische Republik die Richtlinie eingehalten habe. Sie bleibe daher bei ihren bisherigen Anträgen.
7 Es ist unstreitig, daß die italienische Regierung bei Ablauf der in der Richtlinie festgelegten Frist nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hatte, um ihr nachzukommen, und daß sie diese der Kommission nicht mitgeteilt hatte.
8 Folglich ist festzustellen, daß die italienische Regierung gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 19 der Richtlinie verstoßen hat.
9 Auch die von der Italienischen Republik vorgetragenen Rechtfertigungsgründe für die Verzögerungen beim Erlaß dieser Maßnahmen können, wie die Kommission völlig zu Recht ausgeführt hat, nicht anerkannt werden.
10 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind nämlich die von der Italienischen Republik zur Rechtfertigung der beim Erlaß des Decreto-legge eingetretenen Verzögerung geltend gemachten formalen und verfahrenstechnischen Schwierigkeiten irrelevant; die auf Zwänge des innerstaatlichen Rechts gestützte Argumentation ist vom Gerichtshof stets als unzulässig angesehen worden, denn er vertritt die Ansicht, daß ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.
11 Nur der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, daß die Bestimmungen des Decreto-legge Nr. 79 vom 17. März 1995 zur Änderung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 319/76, wonach die Regionen die Grundsätze und Kriterien der Richtlinie 91/271 bei den änderungsbedürftigen Vorschriften beachten müssen, nicht als Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie angesehen werden können. Denn nach ständiger Rechtsprechung müssen bei den getroffenen nationalen Maßnahmen die Grundsätze der Publizität und der Rechtssicherheit beachtet worden sein, damit sie den allen Umsetzungsmaßnahmen innewohnenden grundlegenden Erfordernissen genügen. Sie haben daher entschieden, daß Empfehlungen, Stellungnahmen, Rundschreiben oder gerichtliche Entscheidungen nicht dem Erfordernis der Rechtssicherheit genügen können, das vorschreibt, daß die Rechtslage für den einzelnen hinreichend bestimmt und klar ist und ihn in die Lage versetzt, von allen seinen Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.
12 Der Klage der Kommission ist somit stattzugeben.
13 Ich schlage deshalb vor, festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 19 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen hat, daß sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht fristgerecht erlassen und mitgeteilt hat. Ich schlage ferner vor, die Italienische Republik gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.