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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.11.1996 – C-315/95

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1996:429

In der Rechtssache C-315/95

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Eugenio de March als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch Professor Umberto Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Ivo Braguglia, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adelaïde, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus

der Richtlinie 93/48/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates (ABl. L 250, S. 1),der Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. L 250, S. 9),der Richtlinie 93/52/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 89/556/EWG über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und bei ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 175, S. 21),der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl. L 250, S. 19) undder Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. L 259, S. 1)

und aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini, der Richter J. L. Murray, C. N. Kakouris (Berichterstatter), P. J. G. Kapteyn und H. Ragnemalm,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo

Colomer Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Oktober 1996,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 3. Oktober 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus

der Richtlinie 93/48/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates (ABl. L 250, S. 1),

der Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. L 250, S. 9),

der Richtlinie 93/52/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 89/556/EWG über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und bei ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 175, S. 21),

der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl. L 250, S. 19) und

der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. L 259, S. 1)

und aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

2 Wie sich aus den Artikeln 10, 8 und 7 der Richtlinien 93/48, 93/49 und 93/61 ergibt, hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um diesen Richtlinien bis zum 31. Dezember 1993 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

3 Ebenso hatten die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 13 der Richtlinien 93/52 und 93/85 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um diesen Richtlinien bis zum 1. Januar 1994 bzw. bis zum 15. November 1993 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon zu unterrichten.

4 Da die Kommission von der Italienischen Republik keine Mitteilung über die Umsetzung dieser fünf Richtlinien erhalten hatte, übersandte sie ihr am 10. Februar 1994 ein Mahnschreiben gemäß Artikel 169 des Vertrages. Darin forderte die Kommission die italienische Regierung auf, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Erhalt des Schreibens zu äußern.

5 Da eine Antwort ausblieb, richtete die Kommission am 22. September 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die italienische Regierung und forderte sie auf, innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Übermittlung die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, um ihr nachzukommen.

6 Da das Schreiben der Italienischen Republik vom 3. Februar 1995 die Kommission nicht zufriedenstellte, hat sie die vorliegende Vertragsverletzungsklage erhoben.

7 Die Kommission weist darauf hin, daß die Richtlinien nach Artikel 189 EG-Vertrag für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet würden, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich seien, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überließen. Nach Artikel 5 des Vertrages hätten die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen zu treffen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergäben. Der zwingende Charakter dieser Bestimmungen verpflichte die Mitgliedstaaten, die in den Richtlinien festgelegten Fristen einzuhalten.

8 Auf diese durch den Vertrag auferlegte Verpflichtung werde in den Artikeln 10 der Richtlinie 93/48, 8 der Richtlinie 93/49, 2 der Richtlinie 93/52, 7 der Richtlinie 93/61 und 13 der Richtlinie 93/85 ausdrücklich hingewiesen; diese schrieben den Mitgliedstaaten vor, innerhalb der dort genannten Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um den Richtlinien nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon zu unterrichten.

9 Die Italienische Republik bestreitet die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung nicht, führt jedoch aus, daß die nationalen Stellen auf verfahrenstechnische und rechtliche Schwierigkeiten gestoßen seien.

10 Mit Schreiben vom 27. Februar 1996 hat die Italienische Republik der Kommission mitgeteilt, daß die Richtlinie 93/85 durch Ministerialdekret vom 31. Januar 1996 (GURI Nr. 37 vom 14. Februar 1996) umgesetzt worden sei, und ihr eine Kopie dieses Dekrets übermittelt.

11 Mit Schreiben vom 2. April 1996 hat die Kommission ihre Klage zurückgenommen, soweit sie die mangelnde Umsetzung der Richtlinie 93/85 betraf.

12 Sie hat jedoch die Rüge der nicht fristgerechten Umsetzung der Richtlinien 93/48, 93/49, 93/52 und 93/61 aufrechterhalten und den Gerichtshof ersucht, der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

13 Nach alledem hat die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 10 der Richtlinie 93/48, 8 der Richtlinie 93/49, 2 der Richtlinie 93/52 und 7 der Richtlinie 93/61 verstoßen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungs vor schriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

Kosten

14 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrens Ordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus

Artikel 10 der Richtlinie 93/48/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates,

Artikel 8 der Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates,

Artikel 2 der Richtlinie 93/52/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 89/556/EWG über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und bei ihrer Einfuhr aus Drittländern und

Artikel 7 der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates

verstoßen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.