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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.11.1996 – C-138/95
Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1996:447
Schlußanträge des Generalanwalts
Antonio La Pergola
vom 21. November 1996
I — Einleitung
1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel fechten die Rechtsmittelführerinnen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-472/93 an. Ihr Rechtsmittel ist jedoch auf den Teil des Urteils beschränkt, mit dem das Gericht einen Anspruch der Rechtsmittelführerinnen auf Schadensersatz, der sich aus der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft aufgrund des Erlasses der Verordnung Nr. 3814/92 durch den Rat ergeben soll, verneint hat.
II — Sachverhalt
2 Die Verordnung (EWG) Nr. 3814/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 und zur Anwendung der darin vorgesehenen Preise für den Zuckersektor in Spanien (nachstehend: Verordnung) sieht mit Wirkung vom 1. Januar 1993 im Hinblick auf die Vollendung des europäischen Binnenmarktes eine vollständige Angleichung der Zuckerpreise in Spanien an die in der übrigen Gemeinschaft vor. Die fragliche Verordnung beendete damit die Übcrgangsregelung, die für diesen Sektor gemäß der zeitlich beschränkten Ausnahme galt, die durch Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a des am 12. Juni 1985 unterzeichneten Vertrages über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (nachstehend: Beitrittsakte) wegen der in Spanien in diesem Sektor zum Zeitpunkt des Beitritts geltenden höheren Preise vorgesehen worden war.
3 Das Gericht hat im Urteil vom 21. Februar 1995 die Verordnung Nr. 3814/92 als Maßnahme von allgemeiner Geltung angesehen und die Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelrührerinnen für unzulässig erklärt. Die Richter erster Instanz haben also entschieden, daß die Rechtsmittelführerinnen nicht auf Nichtigerklärung dieser Maßnahme klagen könnten, weil ihnen die Klagebefugnis fehle. Außerdem hat das Gericht den Antrag auf Ersatz des Schadens zurückgewiesen, den die Rechtsmittelführerinnen dadurch erlitten zu haben behaupten, daß der Rat durch den Erlaß der Verordnung ihr berechtigtes Vertrauen verletzt und gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen habe.
4 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens des vorliegenden Rechtsstreits, des dem Verfahren vor dem Gericht zugrunde liegenden Sachverhalts und der dort von den Rechtsmittelführerinnen vorgetragenen Klagegründe verweise ich auf die Ausführungen im Urteil des Gerichts vom 21. Februar 1995.
III — Rechtsmittelgründe
5 Die Rechtsmittelführerinnen fechten das Urteil des Gerichts nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes an. Sie haben hierzu die nachstehend untersuchten Rechtsmittelgründe vorgetragen.
6 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund machen sie geltend, das Gericht erster Instanz habe gegen Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b der Beitrittsakte und gleichzeitig gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen Artikel 190 EG-Vertrag verstoßen, indem es entschieden habe, daß die Rechtsmittelführerinnen auf die Beitrittsakte kein berechtigtes Vertrauen hätten stützen können. Sie tragen insbesondere vor, daß sie im Gegenteil aufgrund der Bestimmung in Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b davon hätten ausgehen dürfen, daß die fraglichen Preise am Ende des siebten Jahres nach dem Beitritt nicht an die Marktpreise angeglichen würden.
Das Gericht hat meines Erachtens seine Entscheidung insoweit zutreffend und erschöpfend begründet. Es hat nämlich festgestellt, daß es nach dem klaren Wortlaut des Artikels 70 Absatz 3 Buchstabe b der Beitrittsakte im Rahmen des Ermessens des Rates liege, auf diesem Gebiet Rechtsetzungsakte zu erlassen, um gerade die Annäherung der Preise in diesem Sektor zu erreichen. Nach Auffassung des Gerichts war es daher ausgeschlossen, daß die Beitrittsakte Erwartungen habe begründen können, wie sie von den Rechtsmittelführerinnen vorgetragen worden seien.
Ich stimme diesem Gedankengang des Gerichts zu. Er enthält meines Erachtens keine logischen Brüche oder Fehler in der Auslegung des Rechts und ist daher aufrechtzuerhalten. Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
7 Mit dem zweiten und dem vierten Rechtsmittelgrund, die zusammen zu behandeln sind, weil sie im wesentlichen auf denselben Argumenten beruhen, machen die Rechtsmittelführerinnen ferner geltend, das Gericht habe gegen den Grundsatz des VertrauensSchutzes und gegen Artikel 190 EG-Vertrag verstoßen, indem es zu Unrecht entschieden habe, daß die Verordnung (EWG) Nr. 1716/91 vom 13. Juni 1991 über die Annäherung der spanischen Zucker- und Zuckerrübenpreise an die gemeinsamen Preise kein berechtigtes Vertrauen der Rechtsmittelführerinnen, insbesondere hinsichtlich der Festsetzung der streitigen Preise mit Wirkung vom 1. Januar 1993, begründet habe.
Die Begründung des Gerichts zu diesem Punkt ist meines Erachtens nicht zu beanstanden. Es hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, daß in der Verordnung Nr. 1716/91 die Bedingungen für die Annäherung der Preise für die zweite Stufe, d. h. für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1993, nicht festgelegt wurden. Diese Verordnung sah nämlich die Angleichung der Preise zum 1. Januar 1993 vor und verwies für etwaige Maßnahmen in bezug auf den nachfolgenden Zeitraum auf andere, später zu erlassende Rechtsetzungsakte. Auch mit dieser Festlegung wurde also dem Gemeinschaftsgesetzgeber ein ausreichend weites Ermessen gelassen. Darum sind meines Erachtens auch der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerinnen zurückzuweisen.
8 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe Artikel 28 der Einheitlichen Europäischen Akte nicht berücksichtigt und damit gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen Artikel 190 EG-Vertrag verstoßen, indem es entschieden habe, daß umsichtige und besonnene Wirtschaftsteilnehmer mit den Auswirkungen der vorgesehenen Vollendung des Binnenmarktes auf den Interventionspreis für Zucker hätten rechnen müssen.
Artikel 28 der Einheitlichen Europäischen Akte ist aber für den vorliegenden Rechtsstreit unbeachtlich. Denn dieser Artikel sieht nur vor, daß die Bestimmungen der Beitrittsakte durch die vorliegende Akte nicht berührt werden: Durch ihn wird also von den Bestimmungen des Artikels 70 Absatz 3 Buchstabe b weder etwas weggenommen, noch wird ihnen etwas hinzugefügt, ebensowenig wie er von den Bestimmungen der auf der Grundlage der bereits angeführten Vorschrift der Beitrittsakte erlassenen Verordnung Nr. 1716/91 etwas wegnimmt oder ihnen etwas hinzufügt.
Ich halte es deshalb nicht für erforderlich, auf die Ausführungen des Gerichts zur Vorhersehbarkeit der Angleichung der Preise im Zuckersektor in Spanien durch einen Wirtschaftsteilnehmer, der durchschnittlich umsichtig und besonnen ist, einzugchen. Diese betreffen nämlich rein tatsächliche Umstände in bezug auf die Entwicklung des Zuckermarkts in Spanien und sind meines Erachtens gemäß Artikel 51 der Satzung der Nachprüfung durch den Gerichtshof entzogen.
Folglich ist auch der dritte Rcchtsmittelgrund zurückzuweisen.
9 Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wird allgemein eine Verletzung verschiedener Grundsätze und Vorschriften des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gerügt. Er unterscheidet sich, wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, nicht wesentlich vom ersten und vom zweiten Rechtsmittelgrund. Er teilt deshalb das Schicksal dieser beiden bereits geprüften Rechtsmittelgründe.
10 Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, indem es zwischen der Lage der spanischen Zuckererzeuger und der Lage der Rechtsmittelführerinnen als Hersteller von Isoglukose unterschieden habe, und es habe gegen Artikel 190 des Vertrages verstoßen.
Dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen liegt der Gedanke zugrunde, daß die tatsächliche Lage auf den beiden Märkten ähnlich sei und vom Gemeinschaftsgesetzgeber also gleich behandelt werden müsse. Die Rechtsmittelführerinnen beanstanden im wesentlichen, daß die Zuckererzeuger und die Isoglukosehersteller nicht gleichbehandelt worden seien. Das Gericht unterscheidet dagegen zwischen den beiden Sektoren aufgrund der Besonderheiten der jeweiligen Herstellungsverfahren und der Notwendigkeit, umfangreiche Lagerbestände des Enderzeugnisses anzulegen, die nur bei der Zucker-, nicht aber bei der Isoglukoseherstellung bestehe.
Auch hier handelt es sich jedoch um tatsächliche Beurteilungen des Marktes und der damit verbundenen technischen Verfahren zur Herstellung von Zucker und von Isoglukose, die der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren nicht nachprüfen kann. Der sechste Rechtsmittelgrund ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
11 Dasselbe Ergebnis hat für das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen im Rahmen des siebten, des achten und des neunten Rechtsmittelgrundes zu gelten, da damit tatsächliche Beurteilungen des Gerichts beanstandet werden, die verschiedene Gesichtspunkte der Struktur des Zucker- und des Isoglukosemarktes betreffen: die Lagerung von Erzeugnissen, die Verpflichtung zur Zahlung von Mindestpreisen für die Grundstoffe, die Beihilfen an die Zuckererzeuger für gelagerte Enderzeugnisse und die Senkung der Preise für Zuckerrüben.
12 Nach alledem ist das Rechtsmittel also insgesamt zurückzuweisen.
IV — Zu den Kosten
Nach Artikel 69 §§ 2 und 4 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen mit Ausnahme der Kosten der Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind.
Daher sind die Rechtsmittelführerinnen zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen mit Ausnahme der Kosten der Kommission, die diese selbst zu tragen hat.
V — Ergebnis
13 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor:
1. das Rechtsmittel der Rechtsmittelführerinnen als unbegründet zurückzuweisen;
2. den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Kommission aufzuerlegen;
3. der Kommission ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.