Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.12.1996 – C-336/94
Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1996:462
Schlußanträge des Generalanwalts
Antonio La Pergola
vom 3. Dezember 1996
1 Mit Beschluß vom 12. September 1994 hat das Sozialgericht Hamburg dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt,
ob und inwieweit das Gemeinschaftsrecht die deutschen Sozialversicherungsträger und Gerichte dahin gehend bindet, daß ausländische Personenstandsurkunden sowie ausländische Gerichtsurteile, die Personenstandsdaten feststellen oder berichtigen, im Verfahren über sozialrechtliche Leistungsansprüche verbindlich sind.
2 Der Fall, der Anlaß zu dem Vorabentscheidungsersuchen gegeben hat, läßt sich wie folgt kurz zusammenfassen:
Frau Dafeki, eine griechische Staatsangehörige, lebt seit 1966 in Deutschland und war dort bis 1987 als Arbeitnehmerin tätig. In ihren Ausweispapieren war als Geburtsdatum der 3. Dezember 1933 angegeben.
Am 4. April 1986 berichtigte das griechische Gericht in Trikala auf Antrag von Frau Dafeki dieses Datum gemäß dem besonderen Verfahren, das für den Fall der Zerstörung von staatlichen Archiven und Personenstandsbüchern im Krieg vorgesehen ist. Als Geburtsdatum von Frau Dafeki wurde dabei der 20. Februar 1929 festgestellt. Das Einwohnerverzeichnis der Gemeinde Glikomilea (Glykomilia) und das Personenstandsregister von Chrissomilea (Chrysomilia) wurden entsprechend geändert. Frau Dafeki wurde dann eine Geburtsurkunde ausgestellt, in der als Tag der Geburt das aus der genannten Berichtigung resultierende Datum bescheinigt wurde.
Am 19. Dezember 1988 beantragte Frau Dafeki in Deutschland das für Frauen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, vorgesehene vorgezogene Altersruhegeld. Der Antrag wurde jedoch abgelehnt. Die zuständige deutsche Einrichtung begründete dies unter Hinweis auf die vor der Berichtigung ausgestellten Urkunden damit, daß Frau Dafeki bei Antragstellung nicht das für die Rentengewährung vorgesehene Alter erreicht habe. Gegen diesen Bescheid erhob Frau Dafeki Klage beim Sozialgericht Hamburg.
3 Dieses stellt dem Gerichtshof die Frage, ob die deutschen Einrichtungen der sozialen Sicherheit und die eventuell angerufenen Gerichte verpflichtet sind, den Personenstandsurkunden eines anderen Mitgliedstaats und deren — auch auf gerichtlichem Weg — von den zuständigen Behörden dieses Landes verfügten Berichtigungen Rechnung zu tragen.
Das vorlegende Gericht führt aus, nach den materiellen und formellen Vorschriften des deutschen Rechts sei diese Frage zu verneinen. Die deutschen Personenstandsurkunden und deren Berichtigungen genössen bevorzugten Glauben, weil für sie, wenn sie unter Beachtung der festgelegten formellen Erfordernisse ausgestellt oder vorgenommen worden seien, vorbehaltlich des Gegenbeweises durch eine daran interessierte Person die Vermutung der Richtigkeit der in ihnen enthaltenen Bescheinigungen gelte. Eine entsprechende Beweisregelung gilt dagegen nicht für ausländische Urkunden; diese unterliegen der freien Beweiswürdigung durch die Gerichte, so daß diese sich über die in der Urkunde enthaltene Bescheinigung hinwegsetzen können. Hinzu kommt folgende Besonderheit: Im vorliegenden Fall findet dem Vorlagebeschluß zufolge der in der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz Anwendung, daß bei einem Widerspruch zwischen verschieden alten Schriftstücken dasjenige vorgeht, das dem zu beweisenden Ereignis zeitlich näher liegt. Aufgrund dessen mißt das vorlegende Gericht dem alten Personalausweis von Frau Dafeki höhere Beweiskraft zu als den aufgrund der Berichtigung ausgestellten neuen Urkunden. Das Gericht stellt sich jedoch die Frage, ob die unterschiedliche Beweiskraft deutscher und ausländischer Personenstandsurkunden nicht eine nach dem Vertrag und insbesondere nach Artikel 48 verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt. Aus diesem Grund hat es dem Gerichtshof die oben wiedergegebene Frage vorgelegt.
4 Im Vorlagebeschluß wird die Auslegungsfrage somit im wesentlichen im Hinblick auf das in Artikel 48 des Vertrages niedergelegte Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit gesehen.
Sowohl der Prozeßbevollmächtigte von Frau Dafeki als auch die griechische Regierung schlagen, wenn auch mit unterschiedlichen Begründungen, die Bejahung der Frage vor. Ihrer Ansicht nach handelt es sich um eine mittelbare Diskriminierung, die gegen die Artikel 6, 48 und 51 des Vertrages sowie gegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der eine besondere Ausprägung des allgemeinen Diskriminierungsverbots für den Bereich der sozialen Sicherheit darstelle, verstößt. Aufgrund dieses Verbots müßten die zuständigen Behörden und das deutsche Gericht den griechischen Personenstandsurkunden die gleiche Bedeutung beimessen wie den entsprechenden deutschen Urkunden.
Die Kommission und die deutsche Regierung halten dagegen im vorliegenden Fall keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot für gegeben, schlagen aber der Sache nach unterschiedliche Antworten auf die Frage vor. Sie machen geltend, aufgrund des Diskriminierungsverbots dürften gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden. Im vorliegenden Fall fehle es aber gerade an einer Gleichheit der Sachverhalte. Die Beweiskraft von Personenstandsurkunden und ihren Berichtigungen sei nämlich von Rechtsordnung zu Rechtsordnung nach Maßgabe der für die Ausstellung der Urkunde vorgeschriebenen Förmlichkeiten und Verfahren unterschiedlich. Da die in der streitigen nationalen Regelung vorgesehene Ungleichbehandlung gerade keine gleichen Sachverhalte betreffe, erfülle sie nicht den Tatbestand der fraglichen Diskriminierung.
Meines Erachtens verdient die zuletzt genannte Ansicht Zustimmung. Zwar kann sich die vom vorlegenden Gericht beschriebene Beweisregelung, abstrakt gesehen, auf die Ausübung einer durch den Vertrag geschützten Freiheit auswirken. Sie wirkt sich nämlich, wenn auch nur mittelbar, negativ auf die Rechtsposition des Bürgers aus, der das Recht auf Freizügigkeit ausübt. Der Nachweis seines Status in bezug auf das Alter stellt eine tatsächliche Voraussetzung für die Ausübung dieses Rechts dar und wird in Deutschland Staatsangehörigen anderer Gemeinschaftsländer im Vergleich zu deutschen Staatsangehörigen erschwert. In diesem Sinn liegt eine Ungleichbehandlung vor. Ausschlaggebend ist jedoch allein, ob es sich dabei um eine nach dem Gemeinschaftsrecht verbotene Diskriminierung handelt. Dies deshalb, weil jeder Staat die Beurkundung von Tatsachen, die den Status der seinem Einflußbereich unterliegenden Personen betreffen, als eigene Aufgabe vornimmt, indem er entsprechende Register führt und Urkunden ausstellt. Beide Tätigkeiten erfolgen nach besonderen Verfahren unter Beachtung der dafür vorgesehenen Förmlichkeiten. Dies ist der Grund für die besondere Beweiskraft der Personenstandsbücher und der Urkunden, die von den in der jeweiligen Rechtsordnung mit der Beurkundungsbefugnis ausgestatteten zuständigen Behörden ausgestellt werden. Auf dem hier untersuchten Gebiet besteht somit ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Form und Beweiskraft in dem Sinn, daß letztere von ersterer abhängt. Daher ist im vorliegenden Fall eindeutig zwischen deutschen öffentlichen Urkunden einerseits und den entsprechenden Urkunden aus Griechenland oder irgendeinem anderen Gemeinschaftsland zu unterscheiden. Aus diesem Grund kann man die Wirkung, die inländische Urkunden nach deutschem Recht haben, meines Erachtens nicht allgemein auf entsprechende Urkunden aus anderen Mitgliedstaaten ausdehnen.
5 Dies bedeutet jedoch nicht, daß die deutschen Verwaltungsbehörden und Gerichte den Inhalt ausländischer Bescheinigungen nach ihrem Ermessen außer acht lassen können oder daß die prozessuale Behandlung solcher Urkunden, wie sie im Vorlagebeschluß beschrieben ist, als gemeinschaftsrechtskonform anzusehen wäre. Das Gegenteil ist, wie ich noch darlegen werde, der Fall. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat nämlich die durch den Vertrag gewährleistete Freiheit ausgeübt, in einem anderen Mitgliedstaat einer Tätigkeit als Arbeitnehmerin nachzugehen, derentwegen sie in diesem Land Anspruch auf sozialrechtliche Leistungen hat. Die vor dem nationalen Gericht streitige Frage des Status in bezug auf das Geburtsdatum der Betroffenen ist eine tatsächliche Voraussetzung für die Ausübung dieses Rechts. Zwar ist [m]angels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet ... die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens, das den Schutz der den einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten soll, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats. Dieser Grundsatz der Verfahrensautonomie gilt jedoch nur im Rahmen des vom Gerichtshof wiederholt hervorgehobenen Erfordernisses, daß die Ausgestaltung des Verfahrens durch den zuständigen Staat die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen darf.
Bei der Prüfung des vorliegenden Falles ist gerade dieses Erfordernis als Maßstab heranzuziehen. Welche Beweisregelung glaubt das vorlegende Gericht hier anwenden zu müssen? Es beruft sich auf den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, daß bei einem Widerspruch zwischen verschieden alten Urkunden diejenige vorgeht, die dem zu beweisenden Ereignis zeitlich näher liegt. In Anwendung dieses Grundsatzes hält sich das Gericht für verpflichtet, dem alten Personalausweis von Frau Dafeki höhere Beweiskraft beizumessen als der neuen Geburtsurkunde, die aufgrund einer gerichtlichen Berichtigungsentscheidung ausgestellt worden ist. Da letztere natürlich jüngeren Datums ist als die berichtigte Urkunde, ist es der Betroffenen verwehrt, die Änderung ihres Status nachzuweisen, was seinerseits eine zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung des ihr durch die Gemeinschaftsrechtsordnung gewährleisteten Rechts auf Rentenbezug ist. Außerdem macht es die Weigerung der deutschen Behörden, die von Frau Dafeki vorgelegte Urkunde zu berücksichtigen, auch abgesehen von dem oben wiedergegebenen Grundsatz für die Berechtigte in der Praxis unmöglich, die Rente zuerkannt zu bekommen. Sie muß nachweisen, daß sie das 60. Lebensjahr vollendet hat, und ich vermag nicht zu erkennen, wie anders sie dies tun könnte als durch die Berufung auf die von ihrem Geburtsland ausgestellten Urkunden. Man kann also nicht sagen, daß die Betroffene nicht jede mögliche Sorgfalt aufgewandt habe, um ihr Alter nachzuweisen. Sie hat vor Gericht die neue, von den zuständigen Behörden ihres Herkunftslandes ausgestellte Geburtsurkunde sowie die Gerichtsentscheidung vorgelegt, die den Titel für die Berichtigung darstellte. Jede weitergehende Obliegenheit wäre meines Erachtens nicht oder nur äußerst schwer zu erfüllen. Sie wäre daher nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung unzulässig.
Im wesentlichen bin ich der Ansicht, daß die Beweisregelung, die das vorlegende Gericht im Aus gangs verfahren anzuwenden beabsichtigt, es praktisch unmöglich macht, eine Tatsache, die eine unabdingbare Voraussetzung für jenes Recht ist, nachzuweisen. Diese Regelung darf daher von dem genannten Gericht nicht angewandt werden.
6 Es ist nun noch zu klären, wie das deutsche Gericht aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht in einem Fall, wie er im Vorlagebeschluß beschrieben ist, Personenstandsurkunden aus einem anderen Mitgliedstaat zu bewerten hat. Dabei ist von einer einleitenden Feststellung auszugehen. Es gibt Fälle, in denen der Personenstand eine rechtsbegründende Voraussetzung bezüglich einer durch das Gemeinschaftsrecht gewährleisteten subjektiven Rechtsposition ist. Kann in solchen Fällen angenommen werden, daß der Status des Betroffenen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich bewertet wird? Die Frage ist meines Erachtens zu verneinen.
Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß der Status einer Person, verstanden als seine Rechtsstellung innerhalb der fraglichen Rechtsordnung — im vorliegenden Fall: der Gemeinschaftsrechtsordnung —, gemäß dem Recht des Staates, in dem der Betroffene im Gebiet der Gemeinschaft jeweils wohnt oder arbeitet, unterschiedlich beurteilt wird. Wäre es so, so hinge die Anerkennung oder Versagung dieses Rechts des einzelnen davon ab, wie die zuständigen nationalen Behörden die für die Bestimmung des Status des Betroffenen maßgeblichen Ereignisse behandeln. Dies widerspricht dem Grundgedanken des Vertrages, daß gemeinschaftsrechtliche subjektive Rechtsstellungen gleiche Anerkennung genießen müssen, d. h. daß es möglich sein muß, sich in jedem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in gleicher Weise auf sie zu berufen. Die Unveränderlichkeit des Status — immer dann, wenn sie ein Tatbestandsmerkmal oder eine Voraussetzung eines Rechts des einzelnen darstellt — ergibt sich mit anderen Worten aus der Notwendigkeit, die konkrete Ausgestaltung und den Schutz von gemeinschaftsrechtlichen subjektiven Rechtsstellungen einheitlich zu gewährleisten. Es widerspräche diesem Integrationsgedanken, wenn ein Recht in einem Mitgliedstaat existieren würde und dort geltend gemacht werden könnte, während dies in einem anderen nicht möglich wäre, weil der Personenstand des Betroffenen — insbesondere das Alter, das eine Voraussetzung dieses Rechts darstellt — innerhalb der Gemeinschaft unterschiedlicher Beurteilung unterliegen würde, ist diese doch — auch für die hier untersuchten Zwecke — als ein einheitlicher Raum ohne Binnengrenzen konzipiert.
7 Diesen Grundsatz der Einheitlichkeit des Status des Gemeinschaftsbürgers hat der Gerichtshof bereits in der Rechtssache Micheletti bestätigt. Es ging dort um die Frage, ob Spanien aufgrund seines eigenen Rechts davon ausgehen durfte, daß der Betroffene nicht die italienische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Antwort war negativ: Es ist ... nicht Sache der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die Wirkungen der Verleihung der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats ... zu beschränken. Dies deshalb, weil die Zulassung einer solchen Möglichkeit dazu führen würde, daß der persönliche Geltungsbereich der Gemeinschaftsbestimmungen... in den Mitgliedstaaten unterschiedlich sein könnte. Zur Begründung dieser Auffassung verwies der Gerichtshof auf die Richtlinie 73/148, die vor[sieht], daß die Mitgliedstaaten den in Artikel 1 [dieser Richtlinie] genannten Personen bei einfacher Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gestatten (Artikel 3) und den in Artikel 4 genannten Personengruppen die Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung bei Vorlage des Ausweises, mit dem sie in sein Hoheitsgebiet eingereist sind, erteilen (Artikel 6). Sobald daher die Betroffenen einen der in der Richtlinie 73/148 vorgesehene Ausweise zum Zweck des Nachweises ihrer Eigenschaft [im Italienischen: status] als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats vorlegen, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht berechtigt, diese Eigenschaft... zu bestreiten ...
Aus dem Urteil in der Rechtssache Micheletti läßt sich zweierlei ableiten. Erstens sind, wie Generalanwalt Tesauro in seinen Schlußanträgen zutreffend ausgeführt hat, die Gemeinschaftsbestimmungen, die als subjektive Voraussetzungen für ihre Anwendung den Besitz der Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats vorschreiben, ... so zu verstehen, daß sie eine Verweisung auf das nationale Recht des Staates enthalten, dessen Staatsbürgerschaft als Grundlage für das geltend gemachte Recht herangezogen wird.
Nachdem somit feststeht, daß sich der Status nach dem Recht des Staates bestimmt, dem der Betroffene angehört, und daß die Befugnis zu seiner Beurkundung daher den Behörden dieses Landes zusteht, folgt zweitens aus dem Urteil Micheletti, daß die Festlegungen dieser Behörden in allen Mitgliedstaaten einheitlich zugrunde zu legen sind und keinen unterschiedlichen Beurteilungen unterworfen werden dürfen.
8 Obwohl sich das Urteil Micheletti auf den Status civitatis bezieht, gibt es meines Erachtens gute Gründe, um die dortigen Ausführungen des Gerichtshofes im vorliegenden Fall für analog anwendbar zu halten. Wenn es in Artikel 3 der Richtlinie 73/148 heißt, daß [d]ie Mitgliedstaaten ... den in Artikel 1 genannten Personen bei einfacher Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses die Einreise in ihr Hoheitsgebiet [gestatten], so wird damit einem grundlegenden Bedürfnis nach Vollendung des Integrationsprozesses Rechnung getragen. Der Gemeinschaftsbürger kann sich frei bewegen und dabei sämtliche Kennzeichen mit sich führen, deren es zu seiner Identifizierung als Rechtssubjekt, als Person bedarf und die in seinen Personenstandsurkunden bescheinigt werden. Er muß sich also auf die ihm von den zuständigen Behörden des Herkunftslandes ausgestellten Urkunden verlassen können. Aus diesem Grund ist — natürlich wiederum nur in den engen Grenzen der Ausübung von durch die Gemeinschaftsrechtsordnung gewährleisteten Rechten — der Grundsatz der Einheitlichkeit des Personenstands anzuerkennen; der einzelne muß sich gerade so, wie er durch diesen Status individualisiert ist, also mit den Beziehungen, die sich nach dem Alter, dem Geschlecht, dem Status civitatis usw. bestimmen, in der Gemeinschaft bewegen können. Nur so kann der Bürger die Freizügigkeit, die nunmehr nicht zufällig als Unionsbürgerschaft festgelegt ist, im gesamten Gemeinschaftsgebiet tatsächlich ausüben.
In bezug auf den vorliegenden Fall ist festzustellen, daß das ordnungsgemäße Funktionieren des durch die Verordnung Nr. 1408/71 geschaffenen Systems, worauf die Kommission zu Recht hingewiesen hat, zwingend auf der stillschweigenden Verweisung auf die nationalen Rechtsordnungen in bezug auf diejenigen Gesichtspunkte beruht, die zur Bestimmung der Rechte der Arbeitnehmer erforderlich sind, und damit auf der Verweisung auf die Urkunden über den Status, die dem Betroffenen von den mit der Beurkundungsbefugnis ausgestatteten Behörden ausgestellt worden sind. Diejenigen Aspekte des Status einer Person, die sich auf den Erwerb oder die Ausübung eines gemeinschaftsrechtlich geregelten Rechts auswirken, sind mit anderen Worten zwar nicht unmittelbar durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geregelt, sondern ihre Regelung ist stillschweigend und notwendigerweise Sache des Rechts des Mitgliedstaats, nach dem sich der Status des Betroffenen bestimmt. Ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats, die einen Sachverhalt zu würdigen haben, in dem es auf einen den Status eines einzelnen betreffenden Umstand ankommt, der durch das Recht eines anderen Mitgliedstaats geregelt ist, darf sich daher nicht über die Festlegungen der Behörde hinwegsetzen, der im Rahmen des letztgenannten Rechts die Befugnis übertragen worden ist, in bezug auf den fraglichen Umstand eine besondere Form der Rechtssicherheit herzustellen und im Rechtsverkehr wirksam werden zu lassen.
9 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission eingeräumt, daß die Bestimmung des Alters eines einzelnen eine Frage des Status ist, es jedoch als unzulässig angesehen, den im Urteil Micheletti in bezug auf die Staatsangehörigkeit aufgestellten Grundsatz auf den vorliegenden Fall auszudehnen. Genauer gesagt, räumt die Kommission ein, daß für die Bestimmung und die Beurkundung des Status der Staat zuständig ist, dessen Bürger der Betroffene ist. Sie fügt hinzu, daß die Behörden des Gastmitgliedstaats die genannten Beurkundungen normalerweise nicht in Frage stellen dürften, vertritt aber die Ansicht, daß sich diese Behörden in Zweifelsfällen über den Inhalt der Urkunde hinwegsetzen dürften. So verhalte es sich gerade im Fall von Frau Dafeki, die die Berichtigung ihres Alters nur kurze Zeit vor Beantragung des vorgezogenen Altersruhegelds beantragt habe. Dies gibt nach Ansicht der Kommission zu mehr als einem bloßen Verdacht Anlaß.
Offen gesagt, verblüfft mich dieser Standpunkt. Hat eine Behörde oder ein Gericht des betroffenen Mitgliedstaats Zweifel an der Tragweite oder der Wirksamkeit der von der Betroffenen vorgelegten neuen Geburtsurkunde, so besteht der einzige Ausweg, der ihnen offensteht, darin, das in Artikel 84 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Institut der Zusammenarbeit in Anspruch zu nehmen und die entsprechenden Behörden des Landes, aus dem die fragliche Urkunde stammt, um geeignete Erläuterungen zu ersuchen. Bestätigen diese, daß die streitige Urkunde von der zuständigen Behörde ausgestellt worden ist und Rechtssicherheit in bezug auf das Alter der Person herstellt, so darf dieses nicht mehr in Frage gestellt werden.
Die nationalen Gerichte haben sich mit anderen Worten auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Urkunde von den zuständigen Behörden stammt und in der Rechtsordnung, auf die sich die Betroffene beruft, die erforderlichen Wirkungen der Rechtssicherheit in bezug auf das Alter der Betroffenen hat; sie können den Inhalt solcher Urkunden nicht mit der Begründung als unbeachtlich ansehen, daß sie nach ihrem innerstaatlichen Recht zu freier Beweiswürdigung berechtigt sind. Steht einmal fest, daß die Urkunden von den zuständigen Behörden des betroffenen Staates ausgestellt worden sind, so gebietet es der Grundsatz der gegenseitigen Redlichkeit und Loyalität, der nach Artikel 5 des Vertrages die Beziehungen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten zu bestimmen hat, daß die Richtigkeit und Beachtlichkeit des Beurkundeten nicht mehr in Frage gestellt wird.
Das gegenteilige Ergebnis wäre schwerlich vereinbar mit der Notwendigkeit, eine vertrauensvolle und loyale Zusammenarbeit zwischen den Behörden und Trägern der Mitgliedstaaten sicherzustellen, deren Bedeutung Generalanwalt Gulmann in der Rechtssache Paletta zu Recht hervorgehoben hat. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof ausgeführt, daß der zuständige Träger ... in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht an die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, sofern er die betreffende Person nicht durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen läßt, wozu ihn Artikel 18 Absatz 5 ermächtigt. Zwar fiel der damalige Fall unter eine ausdrückliche Regelung in der Verordnung Nr. 574/72. Jedoch handelte es sich, wie Generalanwalt Gulmann zutreffend ausführte, um eine Problematik, die wesentliche Grundsätze betraf, nach denen die Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Mitgliedstaaten loyal und von gegenseitigem Vertrauen getragen sein soll (siehe dazu u. a. Artikel 84 der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit Artikel 5 EWG-Vertrag) und die Behörden eines Mitgliedstaats die Richtigkeit der Bescheinigungen der Behörden anderer Mitgliedstaaten ... anerkennen sollen.
10 Die Lösung des Falles ergibt sich meines Erachtens aus den vorstehenden Ausführungen. Geht man einmal davon aus, daß das Alter der Betroffenen sich nach griechischem Recht bestimmt und daß die Befugnis zu seiner Beurkundung den griechischen Behörden zusteht, so ergibt sich daraus zwingend, daß diesen Behörden auch die daraus resultierende Befugnis zur Berichtigung der von ihnen ausgestellten Urkunden zusteht. Die Verweisung auf das nationale Recht betrifft nämlich nicht nur die ursprünglichen Festlegungen, sondern darüber hinaus ihre eventuellen späteren Änderungen. Die Rechtsnatur der Berichtigungsbefugnis ist die gleiche wie die der Beurkundungsbefugnis. Man kann einer Behörde nicht die eine zuerkennen und die andere absprechen.
Somit sind sowohl der deutsche Träger der sozialen Sicherheit als auch das vorlegende Gericht an den Inhalt der verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Beurkundungen durch die zuständigen griechischen Behörden, die sich auf den Status von Frau Dafeki auswirken, gebunden. Dies deshalb, weil diese Behörden, und nur sie, ein für allemal mit Wirkung erga omnes das Alter der Betroffenen zu bestimmen haben, soweit es um die Ausübung von Rechten geht, die aus der Gemeinschaftsrechtsordnung erwachsen.
11 Der Berichtigung ist daher die gleiche Bedeutung beizumessen wie in der Rechtsordnung des Herkunftsstaats. Die deutsche Regierung hat vorgetragen, die von der Betroffenen beantragte und erwirkte Berichtigung habe in der griechischen Rechtsordnung keine Geltung für den Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit; die Anerkennung einer solchen Möglichkeit in Deutschland würde daher zu dem widersinnigen Ergebnis führen, daß der ausländischen Urkunde eine weitergehende Bedeutung beigemessen würde, als ihr in der Rechtsordnung des Herkunftsstaats zukomme. Auch ich bin der Ansicht, daß der berichtigten Urkunde nicht mehr und nicht weniger als die Wirkung zuzuerkennen ist, die sie in der Rechtsordnung, in deren Rahmen sie errichtet worden ist, entfaltet. Das vorlegende Gericht, das den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden hat, hat daher zu prüfen, worin diese Wirkung besteht, und es hat insbesondere zu beurteilen, ob es sich um eine Rechtssicherheit schaffende Urkunde handelt, deren Inhalt als verbindlich anzusehen ist. Diese Untersuchung ist Sache des vorlegenden Gerichts. Der Gerichtshof darf ihm lediglich den anzuwendenden Grundsatz aufzeigen. Dieser besteht, wie schon gesagt, in der Verweisung auf die zuständige Rechtsordnung, und zwar ausschließlich in bezug auf den Umstand des persönlichen Status, von dem im vorliegenden Fall die Anerkennung eines durch die Gemeinschaftsrechtsordnung gewährleisteten Rechts durch die deutschen Behörden abhängt. Das vorlegende Gericht hat zu klären, ob die von der Betroffenen in Deutschland vorgelegte Urkunde im Rahmen des griechischen Rechts den Nachweis für die Vollendung des 60. Lebensjahres erbringt. Ob der Träger der sozialen Sicherheit im Herkunftsland im Rahmen seines Rechts im Rentenverfahren die Vorlage weiterer Urkunden oder die Erfüllung zusätzlicher Formalitäten verlangt, ist eine Frage, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gerichtshofes fällt.
12 Der dem Gerichtshof vorgelegte Fall berührt in keiner Weise, wie dies die Kommission zu glauben scheint, die schwierige Problematik der automatischen Anerkennung von Urteilen. Die Kommission hat vorgetragen, wenn der deutsche Träger der sozialen Sicherheit der Berichtigung des Alters von Frau Dafeki die gleiche Bedeutung zuerkennen müßte, wie ihr in Griechenland beigemessen werde, so käme dies faktisch einer gegenseitigen Anerkennung von Gerichtsentscheidungen in Personenstandssachen gleich. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere in der Rechtssache Mund & Fester, ergebe sich, daß eine solche Anerkennung nur aufgrund entsprechender völkerrechtlicher Verträge stattfinden könne; zwischen Deutschland und Griechenland bestehe aber auf dem fraglichen Gebiet keinerlei völkerrechtliche Bindung.
Es ist jedoch zu prüfen, wie es sich im vorliegenden Fall verhält. Zunächst einmal hat die Betroffene dem deutschen Träger eine berichtigte Geburtsurkunde und nicht ein Urteil vorgelegt. Die Entscheidung des griechischen Gerichts stellte dem Vorlagebeschluß zufolge lediglich den Titel für die Vornahme der fraglichen Berichtigung dar.
Auch wenn man aber den hypothetischen Fall annehmen wollte, daß die Betroffene ausschließlich das Berichtigungsurteil vorgelegt hat, könnte meines Erachtens nicht allein deswegen von einer automatischen Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen ohne entsprechende Übereinkunft die Rede sein. Das Begehren von Frau Dafeki ist nicht auf Anerkennung des griechischen Urteils in Deutschland gerichtet, d. h. auf Herstellung des durch das Urteil geschaffenen Rechtszustands im Rahmen des deutschen Rechts, sondern auf Ausübung eines Rechts, für das dieser Rechtszustand, wie er tatsächlich eingetreten ist, die Voraussetzung darstellt. Das Urteil ist mit anderen Worten hier nicht in seiner Bedeutung als Rechtsprechungshandlung zu berücksichtigen; vielmehr sind von der deutschen Verwaltung die Bewertungen zu berücksichtigen, die durch das griechische Urteil ins Werk gesetzt wurden. Dies erklärt sich, wie schon ausgeführt, daraus, daß die Frage des Status sich für die hier interessierenden Zwecke nach dem Recht des Staates bestimmt, dem die Betroffene angehört. Da der Status durch dieses Recht geregelt ist, stellt das gegenüber Frau Dafeki in Griechenland gerichtlich festgestellte Alter im Verhältnis zu den deutschen Behörden eine schon vorgenommene und konkretisierte Festlegung durch die dazu allein befugten Stellen dar. Anders wäre es, wenn die Betroffene sich auf das ausländische Urteil in seiner Bedeutung als Rechtsprechungshandlung berufen würde, was z. B. der Fall wäre, wenn sie in erster Linie die Übertragung der Berichtigung ihres Alters in die deutschen Personenstandsbücher verlangen würde. In diesem Fall wäre mangels entsprechender völkerrechtlicher Übereinkünfte über die automatische Anerkennung solcher Urteile tatsächlich eine Prüfung des ausländischen Urteils oder ein gleichwertiges Verfahren nach deutschem Recht durchzuführen.
13 Nach alledem vermag ich im vorliegenden Fall keine verbotene Diskriminierung in dem vom vorlegenden Gericht ins Auge gefaßten Sinn zu erkennen. Deutsche öffentliche Urkunden sind etwas anderes als griechische öffentliche Urkunden. Daher kann die Beweiskraft, die ersteren nach dem deutschen Verfahrensrecht zukommt, nicht auf letztere ausgedehnt werden. Jedoch haben sowohl die Einrichtungen der sozialen Sicherheit als auch die Gerichte die Personenstandsurkunden zu berücksichtigen, die dem Betroffenen von den zuständigen Behörden seines Herkunftslandes ausgestellt worden sind. Genauer gesagt haben sie ihnen die gleiche Bedeutung zuzuerkennen, wie ihnen in der Rechtsordnung, in deren Rahmen sie errichtet worden sind, beigemessen wird. Die Verwaltung und die Gerichte haben daher zu prüfen, welche Bedeutung und welche Wirkungen die Urkunde in der genannten Rechtsordnung hat. Haben die Behörden eines Mitgliedstaats Zweifel an der Ordnungsgemäßheit oder der Wirkung der Urkunde, so müssen sie die entsprechenden Behörden des anderen Mitgliedstaats um geeignete Erläuterungen hierzu ersuchen.
Antrag
14 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die ihm vom Sozialgericht Hamburg vorgelegte Frage wie folgt zu antworten:
Die deutschen Sozialversicherungsträger und Gerichte können sich im Verfahren wegen sozialrechtlicher Leistungsansprüche nicht nach ihrem Ermessen über dem Betroffenen von den zuständigen Behörden seines Herkunftslandes ausgestellte Personenstandsurkunden hinwegsetzen, durch die Personenstandsdaten des Gemeinschaftsbürgers festgestellt oder berichtigt werden. Sie haben diesen Urkunden die gleiche Bedeutung zuzuerkennen, wie ihnen in der Rechtsordnung des Herkunftsstaats beigemessen wird.