Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.12.1996 – C-205/96

Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:1996:475

Schlussanträge des Generalanwalts

Nial Fennelly

vom 5. Dezember 1996

1. Die Kommission hat die vorliegende Vertragsverletzungsklage nach Artikel 169 EG-Vertrag erhoben. Mit Klageschrift vom 17. Juni 1996 beantragt sie die Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (im folgenden: Richtlinie) nachzukommen.

2. Nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie mußten die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 1993 die erforderlichen Vorschriften erlassen und veröffentlichen, um der Richtlinie nachzukommen, und die Kommission davon in Kenntnis setzen. Das Königreich Belgien hat die Kommission nicht über irgendwelche Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie unterrichtet.

3. Das Königreich Belgien hat nicht bestritten, daß es die Richtlinie nicht durchgeführt hat; dies sei auf institutionelle Schwierigkeiten zurückzuführen, die sich aus der Notwendigkeit ergäben, einerseits eine Abstimmung zwischen den Regionen herbeizuführen, soweit diese für den Bereich der rationellen Energieverwendung zuständig seien, und andererseits eine Koordinierung zwischen den Regionen und der Bundesregierung, die für die Regelung des Inverkehrbringens der fraglichen Heizkessel zuständig sei, zu erreichen.

4. Artikel 189 des Vertrages verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Maßnahmen zu treffen, die zur Erreichung der Ziele der jeweiligen Richtlinie erforderlich sind. Diese spezifische Verpflichtung der Mitgliedstaaten wird verstärkt durch Artikel 5 des Vertrages, der ihnen die allgemeine Pflicht auferlegt, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen [zu treffen], die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Es ist unstreitig, daß die Richtlinie vom Königreich Belgien nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist durchgeführt wurde. Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.

Ergebnis

5. Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor,

1) festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln nachzukommen;

2) dem Königreich Belgien die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.