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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.12.1996 – C-10/96

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1996:504

In der Rechtssache C-10/96

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom belgischen Conseil d'État in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Ligue royale belge pour la protection des oiseaux ASBL,

Société d'études ornithologiques AVES ASBL

gegen

Région wallonne,

Beteiligte: Fédération royale ornithologique belge ASBL

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 5, 9 und 18 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, der Richter C. Gulmann (Berichterstatter) und J.-P. Puissochet,

Generalanwalt: N. Fennelly

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der Ligue royale belge pour la protection des oiseaux ASBL und der Société d'études ornithologiques AVES ASBL, vertreten durch Rechtsanwalt Alain Lebrun, Lüttich,

der Fédération royale ornithologique belge ASBL, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Taquet, Welkenraedt,

der belgischen Regierung, vertreten durch Jan Devadder, Verwaltungsdirektor im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Antonio Aresu, Juristischer Dienst, und Jean-Francis Pasquier, zum Juristischen Dienst abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Ligue royale belge pour la protection des oiseaux ASBL und der Société d'études ornithologiques AVES ASBL, vertreten durch Rechtsanwalt Alain Lebrun, der Wallonischen Region, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Marie van der Mersch, Brüssel, der belgischen Regierung, vertreten durch Jan Devadder, und der Kommission, vertreten durch Jeah-Francis Pasquier, in der Sitzung vom 1. Oktober 1996,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. November 1996,

folgendes

Urteil§

1 Der belgische Conseil d'Etat hat mit Entscheidung vom 10. November 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Januar 1996, gemäß Artikel 1 77 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1; im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Zusammenhang mit einer Klage der Ligue royale belge pour la protection des oiseaux ASBL (im folgenden: LRBPO) und der Société d'études ornithologiques AVES ASBL (im folgenden: AVES) auf Nichtigerklärung zweier Verordnungen der Wallonischen Region, durch die u. a. der Fang von Vögeln einiger durch die Richtlinie geschützter Arten unter bestimmten Voraussetzungen gestattet wird.

3 Artikel 5 Buchstabe a der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Töten oder Fangen von Vögeln sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf das der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind (im folgenden: geschützte Arten), allgemein zu verbieten.

4 Die Richtlinie sieht jedoch in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c vor, daß die Mitgliedstaaten von diesem Verbot abweichen können, u. a. um unter streng überwachten Bedingungen selektiv jede vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.

5 Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt: Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

6 Die Verordnung der wallonischen Regierung vom 14. Juli 1994 über den Schutz der Vögel in der Wallonischen Region bestimmt in Artikel 26, der zum Kapitel IV, Über das Fangen zu Zuchtzwecken gehört, daß der Fang von wildlebenden Vögeln, um die Aufzucht als solche als zufriedenstellende Lösung zu ermöglichen, einer Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Kapitels bedarf.

7 In Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung heißt es: Die Arten von wildlebenden Vögeln, deren Fang gestattet ist, sowie die Fangquoten je Art werden jährlich für einen Zeitraum von fünf Jahren unter den in Anhang III Buchstabe b dieser Verordnung aufgeführten Arten und Unterarten durch Regierungsverordnung degressiv festgelegt.

8 Nach Artikel 27 Absatz 4 werden die Fangquoten ... für den Zeitraum 1994 bis 1998 in Anhang XIII dieser Verordnung festgelegt.

9 Anhang III Buchstabe b der Verordnung bestimmt die Arten und Höchstmengen von Vögeln, die gefangen werden dürfen, während Anhang XIII diese Mengen, die unterhalb der in Anhang III Buchstabe b vorgesehenen Höchstmengen liegen, für die Jahre 1994 bis 1998 degressiv festlegt.

10 Die wallonische Regierung erließ aufgrund des Urteils des belgischen Conseil d'État vom 7. Oktober 1994, durch das die Durchführung des Artikels 27 Absatz 4 und des Anhangs XIII der Verordnung vom 14. Juli 1994 vorläufig ausgesetzt wurde, angesichts der Notwendigkeit, die Vogelzüchter schon 1994 mit Vögeln zu versorgen, um die Entwicklung der Aufzucht zu beschleunigen, am 13. Oktober 1994 eine Verordnung, durch die der Fang derselben Mengen und Arten von Vögeln, die im Anhang XIII der ersten Verordnung aufgeführt waren, gestattet wurde. Der Conseil d'Etat ordnete durch Urteil vom 14. Oktober 1994 die sofortige Aussetzung der Durchführung dieser zweiten Verordnung an.

11 Die LRBPO und die AVES ersuchten den Conseil d'État mit Schriftsatz vom 17. November 1994, Artikel 27 Absatz 4 und Anhang XIII der Verordnung vom 14. Juli 1994 sowie die Verordnung vom 13. Oktober 1994 wegen Verletzung der Artikel 5 Buchstabe a und 9 Absatz 1 der Richtlinie für nichtig zu erklären. Sie machten geltend, die angefochtenen Bestimmungen gestatteten den Fang von wildlebenden Vögeln, obwohl er grundsätzlich durch die Richtlinie verboten sei und eine Ausnahme von diesem Verbot nach Artikel 9 der Richtlinie nur zugelassen werden könne, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gebe, wie die Aufzucht in der Gefangenschaft. Es bestünden jedoch umfangreiche zufriedenstellende Möglichkeiten für die Aufzucht derjenigen Arten, die nach den streitigen Verordnungen gefangen werden dürften.

12 Die Wallonische Region, unterstützt durch die Fédération royale ornithologique belge, entgegnete, daß die Aufzucht als solche noch keine zufriedenstellende Lösung sei, es jedoch werden könne, wenn die vorgesehenen Fänge von 1994 bis 1998 gestattet würden. Beide vertreten die Auffassung, daß am Ende dieses Zeitraums, für den eine rechtliche Übergangsregelung gelte, der Fang völlig vermieden werden könne.

13 Unter diesen Umständen hat der Conseil d'État das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Gestatten es die Artikel 5, 9 und 18 der Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten einem Mitgliedstaat, während eines bestimmten Zeitraums dem Umstand degressiv Rechnung zu tragen, daß das Verbot des Fangens von Vögeln zu Freizeitzwecken zahlreiche Vogelliebhaber zwingen würde, ihre Einrichtungen zu ändern und bestimmte Gewohnheiten aufzugeben, wenn dieser Staat anerkennt, daß die Aufzucht sich als möglich erweist, aus dem genannten Grund jedoch noch nicht in großem Umfang durchführbar ist?

2) Gestatten es die Artikel 5, 9 und 18 der Richtlinie 79/409 den Mitgliedstaaten — gegebenenfalls in welchem Umfang — , den Fang von im europäischen Gebiet wildlebenden Vögeln zu erlauben, um in den Einrichtungen, in denen Vögel zu Freizeitzwecken gezüchtet werden, die Nachteile der Inzucht zu vermeiden, die sich aus zu zahlreichen endogenen Kreuzungen ergeben würden?

Zur ersten Frage

14 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die Richtlinie, insbesondere Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, dahin auszulegen ist, daß ein Mitgliedstaat den Fang bestimmter geschützter Arten degressiv und zeitlich begrenzt gestatten darf, um es den Vogelliebhabern zu ermöglichen, sich Vögel für ihre Volieren zu beschaffen, obwohl Aufzucht und Fortpflanzung dieser Arten in der Gefangenschaft zwar möglich, aber noch nicht in großem Umfang praktisch durchführbar sind, da dann zahlreiche Vogelliebhaber gezwungen wären, ihre Einrichtungen und Gewohnheiten zu ändern.

15 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Urteil vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 262/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073, Randnr. 38) entschieden hat, daß der Fang und die Veräußerung von wildlebenden Vögeln im Hinblick auf ihre Haltung zur Benutzung als lebende Lockvögel oder zu Liebhaberzwecken auf traditionellen Messen und Märkten eine durch Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie gestattete vernünftige Nutzung sein können.

16 Somit läßt sich nicht ausschließen, daß auch der Fang bestimmter geschützter Arten zu Freizeitzwecken, um es z. B. den Vogelliebhabern zu ermöglichen, sich Vögel für ihre Volieren zu beschaffen, eine vernünftige Nutzung im Sinne der genannten Bestimmung sein kann.

17 Hiernach ist gleichwohl festzustellen, daß eine Abweichung von der in der Richtlinie vorgesehenen Schutzregelung, insbesondere von dem in Artikel 5 Buchstabe a ausgesprochenen Verbot, geschützte Arten zu töten oder zu fangen, nur zugelassen werden kann, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.

18 Aufzucht und Fortpflanzung der geschützten Arten in der Gefangenschaft können eine solche Lösung darstellen, wenn sie sich als möglich erweisen (vgl. Urteil vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 247/85, Kommission/Belgien, Slg. 1987, 3029, Randnr. 41).

19 Wie sich aus den Akten ergibt, sind Aufzucht und Fortpflanzung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Arten in der Gefangenschaft nicht nur wissenschaftlich und technisch durchführbar, sondern werden auch von bestimmten Züchtern in Wallonien und — in größerem Umfang — von Züchtern in Flandern erfolgreich betrieben.

20 Unter diesen Umständen könnte nur dann angenommen werden, daß Aufzucht und Fortpflanzung in der Gefangenschaft keine andere zufriedenstellende Lösung darstellen, wenn dargetan wäre, daß sie ohne die Entnahme von Vögeln in der Natur nicht erfolgreich sein können.

21 Deshalb kann der Umstand, daß Aufzucht und Fortpflanzung der betroffenen Arten in der Gefangenschaft wegen der bestehenden Einrichtungen und der eingewurzelten Gewohnheiten der Vogelliebhaber — die übrigens durch eine von der allgemeinen Regelung der Richtlinie abweichende interne Regelung gefördert worden sind — noch nicht in großem Umfang durchführbar sind, für sich allein nicht in Frage stellen, daß es sich bei dieser Alternative zur Entnahme in der Natur um eine zufriedenstellende Lösung handelt.

22 Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, daß die Richtlinie, insbesondere Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, dahin auszulegen ist, daß ein Mitgliedstaat nicht den Fang bestimmter geschützter Arten degressiv und zeitlich begrenzt gestatten darf, um es den Vogelliebhabern zu ermöglichen, sich Vögel für ihre Volieren zu beschaffen, obwohl Aufzucht und Fortpflanzung dieser Arten in der Gefangenschaft möglich, aber noch nicht in großem Umfang praktisch durchführbar sind, da dann zahlreiche Vogelliebhaber gezwungen wären, ihre Einrichtungen und Gewohnheiten zu ändern.

Zur zweiten Frage

23 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die nationalen Behörden aufgrund der Richtlinie, insbesondere Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, berechtigt sind, den Fang geschützter Arten zu gestatten, um in den Einrichtungen, in denen Vögel zu Freizeitzwecken gezüchtet werden, die Nachteile der Inzucht, die sich aus zu zahlreichen endogenen Kreuzungen ergeben, zu vermeiden.

24 Kann, wie in Randnummer 16 dieses Urteils ausgeführt, der Fang geschützter Arten, um es den Vogelliebhabern zu ermöglichen, sich Vögel für ihre Volieren zu beschaffen, eine vernünftige Nutzung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie sein, so kann für den Fang geschützter Arten, um in den Einrichtungen, in denen Vögel zu Freizeitzwecken gezüchtet werden, die Nachteile der Inzucht zu vermeiden, nichts anderes gelten.

25 Wie bereits in Randnummer 17 dieses Urteils dargelegt, kann eine Abweichung von Artikel 5 Buchstabe a der Richtlinie nur zugelassen werden, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Diese Voraussetzung wäre insbesondere dann nicht erfüllt, wenn es möglich wäre, die Nachteile der Inzucht durch die Zusammenarbeit und den Austausch von Exemplaren zwischen den Zuchteinrichtungen zu vermeiden.

26 Was schließlich die Frage angeht, in welchem Umfang der Fang geschützter Arten gestattet werden kann, so ist es Sache der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, die Anzahl der wildlebenden Exemplare, die gefangen werden dürfen, in einer Höhe festzusetzen, die objektiv notwendig ist, um eine ausreichende genetische Vielfalt der in der Gefangenschaft gezüchteten Arten sicherzustellen, wobei auf jeden Fall die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie genannte Höchstgrenze der geringen Mengen zu beachten ist.

27 Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, daß die nationalen Behörden aufgrund der Richtlinie, insbesondere Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, berechtigt sind, den Fang geschützter Arten zu gestatten, um in den Einrichtungen, in denen Vögel zu Freizeitzwecken gezüchtet werden, die Nachteile der Inzucht, die sich aus zu zahlreichen endogenen Kreuzungen ergeben, zu vermeiden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt; die Anzahl der Exemplare, die gefangen werden dürfen, ist dabei in einer Flöhe festzusetzen, die zur Vermeidung dieser Nachteile objektiv notwendig ist, wobei auf jeden Fall die in dieser Bestimmung genannte Höchstgrenze der geringen Mengen zu beachten ist.

Kosten

28 Die Auslagen der belgischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom belgischen Conseil d'État mit Entscheidung vom 10. November 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Die Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, insbesondere Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, ist dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat nicht den Fang bestimmter geschützter Arten degressiv und zeitlich begrenzt gestatten darf, um es den Vogelliebhabern zu ermöglichen, sich Vögel für ihre Volieren zu beschaffen, obwohl Aufzucht und Fortpflanzung dieser Arten in der Gefangenschaft möglich, aber noch nicht in großem Umfang praktisch durchführbar sind, da dann zahlreiche Vogelliebhaber gezwungen wären, ihre Einrichtungen und Gewohnheiten zu ändern.

2) Die nationalen Behörden sind aufgrund der Richtlinie 79/409, insbesondere Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, berechtigt, den Fang geschützter Arten zu gestatten, um in den Einrichtungen, in denen Vögel zu Freizeitzwecken gezüchtet werden, die Nachteile der Inzucht, die sich aus zahlreichen endogenen Kreuzungen ergeben, zu vermeiden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt; die Anzahl der Exemplare, die gefangen werden dürfen, ist dabei in einer Höhe festzusetzen, die zur Vermeidung dieser Nachteile objektiv notwendig ist, wobei auf jeden Fall die in dieser Bestimmung genannte Höchstgrenze der geringen Mengen zu beachten ist.