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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.12.1996 – C-278/95
Generalanwalt Michael B. Eimer · ECLI:EU:C:1996:498
Schlußanträge des Generalanwalts
Michael B. Eimer
vom 12. Dezember 1996
1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Siemens SA als Rechtsmittelführerin, das Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens SA/Kommission, aufzuheben. Mit diesem Urteil hatte das Gericht die Entscheidung 92/483/EWG der Kommission vom 24. Juni 1992 betreffend Beihilfen der Region Brüssel an die Siemens SA zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation bestätigt, mit der der Region Brüssel aufgegeben worden war, die Auszahlung eines Betrages von 28694000 BFR zu unterlassen und von der Rechtsmittelführerin 227751000 BFR zuzüglich Zinsen zurückzufordern.
Das einschlägige Recht und die Entscheidungen der Kommission
2 Mit Artikel 1 Buchstabe a des Gesetzes zur Einführung und Koordinierung von Maßnahmen zur Förderung des Wirtschaftswachstums und zur Schaffung neuer Industrien vom 17. Juli 1959 wurde eine allgemeine Beihilferegelung für Vorhaben eingeführt, die unmittelbar zur Gründung, Erweiterung, Umstellung und Modernisierung von Industrie- oder Handwerksbetrieben beitragen, unabhängig davon, ob diese Vorhaben von den Unternehmen selbst oder von anderen natürlichen oder privatrechtlichen bzw. öffentlichrechtlichen juristischen Personen durchgeführt werden, jedoch nur insoweit, als sie im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegen.
In Artikel 3 Buchstabe a heißt es, daß für diese Zwecke anerkannten Kreditinstituten Subventionen gewährt werden können, um es ihnen zu ermöglichen, für die Vorhaben im Sinne von Artikel 1 Darlehen zu ermäßigtem Zinssatz zu gewähren, vorausgesetzt, daß diese Darlehen einem der dort aufgeführten Zwecke dienen, zu denen insbesondere die unmittelbare Finanzierung von Investitionen in bebaute oder unbebaute Grundstücke und in zur Verwirklichung der Vorhaben erforderliche Gerätschaften oder Materialien sowie die unmittelbare Finanzierung von immateriellen Investitionen, etwa Organisations- und Forschungsstudien oder die Herstellung von Prototypen, neuen Erzeugnissen und neuen Fabrikationsverfahren gehören.
3 In der Entscheidung 75/397/EWG vom 17. Juni 1975 über die von der belgischen Regierung in Anwendung des belgischen Gesetzes vom 17. Juli 1959 über die Einführung und Koordinierung von Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Expansion und zur Schaffung neuer Industrien gewährten Beihilfen nahm die Kommission zur Vereinbarkeit dieser Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt Stellung.
In Abschnitt I Absätze 1 und 2 der Begründung der Entscheidung 75/397 heißt es:
Das belgische Gesetz vom 17. Juli 1959 führt Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Expansion und zur Schaffung neuer Industrien ein und sieht zu diesem Zweck verschiedene Beihilfen für Vorhaben zur Gründung, Erweiterung, Umstellung und Modernisierung von belgischen Industrie- oder Handwerksbetrieben, die im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegen, vor. Nach dem königlichen Durchführungserlaß vom 17. August 1959 gelten als Vorhaben im allgemeinen Interesse insbesondere: die Beschaffung von Arbeitsplätzen im Rahmen der Beschäftigungspolitik, die Gründung neuer Industrien und die Herstellung neuer Erzeugnisse, die Entwicklung bestehender, sich an neue Marktbedingungen anpassender Unternehmen, die Verbesserung der Lage rückläufiger Wirtschaftssektoren, der rationellere Einsatz der wirtschaftlichen Ressourcen des Landes, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Betriebsbedingungen der Unternehmen durch eine Erhöhung der Produktivität oder der Rentabilität oder der Qualität der Erzeugnisse; die Schaffung oder Entwicklung von Forschungseinrichtungen der Unternehmen.
Auf Grund des genannten Gesetzes kann die belgische Regierung zugunsten der Investitionen, die die Unternehmen für diese Zwecke vornehmen, eine Reihe von Vergünstigungen gewähren; diese bestehen vor allem in:
Zinszuschüssen für Darlehen, die sie zur Durchführung dieser Investitionen aufnehmen ...
Aus Abschnitt II der Begründung ergibt sich, daß die allgemeine Beihilferegelung nach Auffassung der Kommission mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Die Kommission führt hierbei den äußerst allgemeinen Charakter der Regelung an, der es erlaube, Vergünstigungen allen Industrieunternehmen ohne Rücksicht auf ihren Standort oder ihre Zugehörigkeit zu einem bestimmten Industriezweig zu gewähren.
Die Kommission vertrat jedoch (insbesondere in den Artikeln 1 zweiter Gedankenstrich und 2 der Entscheidung) die Ansicht, daß in Anwendung des Gesetzes von 1959 gewährte Beihilfen zugunsten eines oder einer beschränkten Anzahl von Unternehmen, die unbedeutend seien, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien und daß die Kommission von ihnen daher nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag vorher unterrichtet werden müsse. Die Schwellenwerte, von denen an Beihilfen bedeutend werden, sind in Artikel 2 der Entscheidung 75/397 und im Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. September 1979 über die Unterrichtung über die Fälle der Anwendung allgemeiner Investitionsbeihilferegelungen (Schreiben an die Mitgliedstaaten) festgesetzt.
4 In der Mitteilung des Wirtschaftsministeriums vom 2. Februar 1977 betreffend immaterielle Investitionen äußert sich die belgische Regierung über die genaue Bedeutung des Begriffs der immateriellen Investitionen. In Nummer 2 der Mitteilung heißt es:
auf Handelsebene: Marktstudien, Studien zur Verbesserung der Werbung, Vorstudien zur Markteinführung, usw. ... Fragebogenaktionen.
Diese Mitteilung wurde der Kommission nicht mitgeteilt.
5 Artikel 176 des belgischen Gesetzes vom 22. Dezember 1977 über die Haushaltsvorschläge von 1977/78 in Verbindung mit der Königlichen Verordnung vom 24. Januar 1978 erlaubt die Gewährung verlorener Kapitalzuschüsse in Höhe von Zinsvergünstigungen, wenn die Vorhaben im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes von 1959 aus Eigenmitteln des Unternehmens finanziert werden.
6 Mit Schreiben vom 25. Mai 1978 an die belgischen Behörden genehmigte die Kommission die Beihilfen nach dem Gesetz von 1977. In diesem Schreiben heißt es u. a., es handele sich also nicht um die Schaffung einer Beihilferegelung über die bereits bestehenden hinaus, sondern um die Anpassung einer bestehenden Regelung an die genannten wirtschaftlichen Umstände.
7 In ihrer Mitteilung von 1979 über regionale Beihilferegelungen hat die Kommission die Grundsätze veröffentlicht, die sie im Rahmen der ihr gemäß Artikel 92 ff. EG-Vertrag übertragenen Aufgaben auf die regionalen Beihilferegelungen in den Gebieten der Gemeinschaft, die bereits gelten oder eingeführt werden, anwenden wird.
Nach Nummer 4 der Mitteilung von 1979 bestehen in der Gemeinschaft regionale Beihilfen, die weder von Erstinvestitionen noch von der Schaffung von Arbeitsplätzen abhängen und die ihrer Art nach Betriebsbeihilfen sind; die Kommission hat grundsätzliche Vorbehalte hinsichtlich der Vereinbarkeit von Betriebsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt.
In Punkt 18 Ziffer i des Anhangs wird der Begriff der Erstinvestition als Anlageinvestition bei der Errichtung eines neuen Betriebs, bei der Erweiterung eines bestehenden Betriebs oder bei der Vornahme einer grundlegenden Änderung des Produktes oder des Produktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs (durch Rationalisierung, Umstellung oder Modernisierung) verstanden.
8 In ihrer Entscheidung 92/483 vertritt die Kommission die Auffassung, daß ein Teil der von der Region Brüssel zugunsten der Tätigkeiten der Rechtsmittelführerin auf dem Gebiet der Informatik und der Telekommunikation gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei. In dieser Entscheidung unterscheidet die Kommission zwischen sieben Gruppen von Vorhaben, für die diese Beihilfen gewährt würden, nämlich Vermietung von Geräten an Kunden, zur internen Verwendung erworbene Ausrüstungen, Software-Entwicklungskosten, Ausbildungskosten, Erwerb eines Gebäudes, Werbemaßnahmen und Markterhebungen.
9 Die Kommission meinte, die Aufwendungen für an Kunden zu vermietende Geräte erfüllten nicht die von der Kommission gebilligten Voraussetzungen nach den Artikeln 1 und 3 Buchstabe a des Gesetzes von 1959, da sie nicht zur Gründung, Erweiterung, Umstellung oder Modernisierung der Struktur der Rechtsmittelführerin beitrügen. Die Beihilfen zur Finanzierung dieser Geschäfte seien auch keine Beihilfen zugunsten der Unternehmen, die Kunden der Rechtsmittelführerin seien, da diese den vollen von der Rechtsmittelführerin nach eigenem Ermessen festgesetzten Mietpreis zahlten. Bei diesen Beihilfen handele es sich daher um fortlaufende Betriebsbeihilfen für die Rechtsmittelführerin. Selbst wenn das Gesetz von 1959 auf die zuletzt genannten Subventionen anwendbar wäre, hätten diese gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag gemeldet werden müssen, da die im Schreiben an die Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte überschritten worden seien. Für die fraglichen Investitionsprogramme seien mehrere Beihilfeanträge gestellt worden, die angesichts der Gleichartigkeit der Ausgaben und der zeitgleichen Durchführung als ein einziges Investitionsprogramm hätten behandelt werden müssen. Zudem habe die Regionalregierung willkürlich nur 75 % der homogenen Gesamtaufgaben berücksichtigt.
10 Auch die Beihilfen für die Markterhebungen und die Werbemaßnahmen seien vom Gesetz von 1959 nicht gedeckt, weil es sich nicht um Investitions-, sondern im Gegenteil um Betriebsbeihilfen handele. Solche Ausgaben entsprächen laufenden Betriebskosten, die ein Unternehmen im Rahmen seiner normalen Tätigkeit tragen müsse.
11 Schließlich unterfielen diese Beihilfen keiner der Ausnahmen des Artikels 92 EG-Vertrag.
12 Daher hat die Kommission in Artikel 1 Buchstabe c ihrer Entscheidung entschieden, daß die Beihilfe von 256,445 Millionen BFR für Aufwendungen für an Kunden zu vermietende Geräte sowie Werbemaßnahmen und Markterhebungen unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt worden sei und keine der Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absätze 2 und 3 EWG-Vertrag erfülle. Demgemäß hat die Kommission der Regierung der Region Brüssel in Artikel 2 der Entscheidung die Auszahlung eines ausstehenden Betrages von 28,694 Millionen BFR verboten und ihr aufgegeben, den bereits ausgezahlten Betrag von 227, 751 Millionen BFR zurückzufordern.
13 Mit Urteil vom 8. Juni 1995 hat das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung 92/483 der Kommission abgewiesen und die Rechtsmittelführerin in die Kosten verurteilt.
Anträge und Vorbringen der Parteien
14 Die Rechtsmittelführerin beantragt, das Urteil vom 8. Juni 1995 und die Artikel 1 Buchstabe c und 2 der Entscheidung 92/483 aufzuheben sowie der Kommission die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen aufzuerlegen. Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf folgende Rügen:
1. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, daß die streitige Entscheidung hinreichend und schlüssig begründet sei;
2. das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, daß die von den belgischen Behörden im Rahmen der allgemeinen Regelung des Gesetzes von 1959 gewährten Beihilfen nicht als durch die Entscheidung 75/397 genehmigt gelten könnten, wenn sie nicht für Investitionen im Sinne des Gemeinschaftsrecht bestimmt seien, so daß sie gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag hätten mitgeteilt werden müssen;
3. die Schlußfolgerungen des Gerichts über die Art der fraglichen Vorhaben seien nicht schlüssig, da das Gericht nicht hätte prüfen dürfen, ob die fraglichen Vorhaben Investitionsvorhaben im Sinne des Gemeinschaftsrechts darstellten, sondern hätte prüfen müssen, ob sie in den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes von 1959 fielen;
4. das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, daß die Einwendungen der Rechtsmittelführerin in bezug auf die Überschreitung der Anmeldeschwellen irrelevant seien, da entschieden worden ist, daß die fraglichen Beihilfen, weil sie die Natur von Betriebsbeihilfen hatten, nicht unter die mit der Entscheidung 75/397 und dem Schreiben vom 25. Mai 1978 erteilte Genehmigung der allgemeinen Regelung fallen konnten.
15 Die Kommission hat beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
Erste Rüge — unzureichende Begründung
16 Hierzu heißt es in den Randnummern 31 bis 34 des Urteils des Gerichts:
..., daß nach der Rechtsprechung die in Artikel 190 EG-Vertrag verankerte Verpflichtung zur Begründung der in Artikel 189 EG-Vertrag aufgezählten Rechtsakte nicht nur einem formalen Anliegen entspricht, sondern den Parteien die Wahrnehmung ihrer Rechte, dem Gemeinschaftsrichter die Ausübung seiner Kontrolle und den Mitgliedstaaten wie jedem beteiligten Staatsangehörigen die Unterrichtung über die Umstände ermöglichen soll, unter denen die Kommission den Vertrag angewandt hat (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 1963 in der Rechtssache 24/62, Deutschland/Kommission, Slg. 1963, 143). Aus der Rechtsprechung des Gerichts ergibt sich jedoch auch, daß die Kommission in der Begründung der Entscheidungen, die sie zur Durchführung der Wettbewerbsregeln erläßt, nicht auf alle Argumente einzugehen braucht, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, und daß es ausreicht, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil La Cinq/Kommission,..., Randnr. 41).
Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, daß die Kommission in bezug auf die Natur der Werbemaßnahmen und Markterhebungen in Abschnitt IV der Begründung der Entscheidung (S. 29) ausführt, daß diese in dem Gesetz über Wirtschaftswachstum nicht unter den förderbaren Kosten aufgeführtseien. Sie erläutert im folgenden (S. 31 der Entscheidung), daß sie unter die Kategorie der Betriebsbeihilfen fallen, da die entsprechenden Aufwendungen übliche Betriebskosten sind, die einem Unternehmen bei seiner normalen Tätigkeit entstehen.
Desgleichen stellt die Kommission in bezug auf die angebliche Aufteilung der Anträge auf Beihilfen für den Ankauf von zur Vermietung bestimmtem Material in Abschnitt IV der Begründung der Entscheidung (S. 30) fest, daß für eine Reihe der fraglichen Investitionsprogramme mehrere Beihilfeanträge gestellt wurden; angesichts der Gleichartigkeit der Ausgaben und der zeitgleichen Durchführung hätten diese jedoch von der Brüsseler Regionalregierung als ein einziges Investitionsprogramm behandelt werden müssen. Im folgenden gibt sie Beispiele hierfür an. Dazu ist zu bemerken, daß die Beihilfen für den Ankauf von zur Vermietung bestimmtem Material von der Kommission als fortlaufende Betriebsbeihilfen betrachtet werden, die ihrer Natur nach nicht unter die durch das Gesetz von 1959 eingeführte allgemeine Beihilferegelung fallen (siehe Abschnitt IV der Begründung, S. 29 der Entscheidung).
Nach allem hat die Kommission in den beiden von der Klägerin erwähnten Punkten die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen angeführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt.
Verfahren vor dem Gerichtshof
17 Die Rechtsmittelführerin hat geltend gemacht, die Entscheidung 92/483 entspreche nicht dem Gemeinschaftsrecht, nach dem die Begründung klar und eindeutig sein müsse, damit der Betroffene Gewißheit über die Gründe für die getroffene Maßnahme habe. Die Kommission habe nicht erklärt, warum für Ausgaben für Werbemaßnahmen und Markterhebungen keine Beihilfen nach dem Gesetz von 1959 in Frage kämen. Die schlichte Feststellung, daß es sich um Betriebsbeihilfen handele, genüge nicht, da die Kommission nicht angebe, warum Betriebsbeihilfen im Sinne des Gemeinschaftsrechts nicht unter das Gesetz von 1959 fielen. Im übrigen habe die Kommission nicht dargetan, daß die Beihilfeanträge ohne Grund in Tranchen gestellt worden seien; zudem seien die von der Kommission festgesetzten Schwellenwerte überholt.
18 Nach Auffassung der Kommission entspricht die Entscheidung des Gerichts dem Gemeinschaftsrecht. Die Begründungspflicht sei eine Formpflicht. Die materielle Begründetheit der Begründung sei daher nicht erheblich. Im übrigen müsse die Frage, inwieweit eine Entscheidung im Sinne des Artikels 190 EG-Vertrag mit Gründen versehen sein müsse, im Lichte der gesamten Entscheidung betrachtet werden. Aus der Entscheidung 92/483 gehe klar hervor, daß die Beihilfen zu Markterhebungen und Werbemaßnahmen als Betriebsbeihilfen betrachtet worden seien und daß die Ausgaben der Rechtsmittelführerin für solche Maßnahmen nicht als beihilfefähig im Sinne des Gesetzes betrachtet werden könnten. Es ergebe sich weiter, daß die Ausgabenprogramme nach Auffassung der Kommission künstlich in einzelne Anträge aufgespalten worden seien, daß die Regionalregierung unbegründet nur 75 % des Ausgabenansatzes berücksichtigte habe und daß die Kommission angesichts dessen der Meinung war, die von ihr gesetzten Schwellenwerte seien überschritten worden.
Rechtliche Würdigung
19 Im Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84 heißt es: Nach Artikel 190 EWG-Vertrag [hat die Kommission] zwar die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die rechtlichen Erwägungen anzuführen, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlaßt haben; sie braucht jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die im Verwaltungsverfahren behandelt worden sind. Die Begründung einer beschwerenden Entscheidung muß den Gerichtshof in die Lage versetzen, die Rechtmäßigkeit zu überprüfen, und dem Betroffenen die notwendigen Hinweise geben, aus denen er erkennen kann, ob die Entscheidung materiell rechtmäßig ist oder nicht. Nach Randnummer 40 muß die Begründung im Gesamtzusammenhang der angefochtenen Entscheidung gesehen werden. Der Gerichtshof hat weiter, u. a. in seinem Urteil vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-122/94 festgestellt, daß die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, auch anhand des Kontextes der Entscheidung sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln, zu beurteilen ist.
20 Diese Grundsätze entsprechen dem, was das Gericht in Randnummer 31 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat; es braucht nicht festgestellt zu werden, ob das Gericht diese Grundsätze konkret rechtswidrig angewandt hat.
21 Wie es in Randnummer 32 des Urteils des Gerichts heißt, ergibt sich aus der Entscheidung 92/483 zum einen, daß die Kommission die Beihilfen zu den Werbemaßnahmen und Markterhebungen als Betriebsbeihilfen ansieht und zum anderen, daß Ausgaben für solche Vorhaben ihres Erachtens nicht unter das Gesetz von 1959 fallen. Das erlaubt der Rechtsmittelführerin die Entscheidung, ob sie die Gültigkeit der Entscheidung 92/483 durch die Gerichte der Gemeinschaft überprüfen lassen will. Die Kommission hatte ja bereits in ihrer Mitteilung von 1979 ausdrücklich angekündigt, daß Betriebsbeihilfen grundsätzlich nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien; der Gerichtshof hatte sich in seinem Urteil am 6. November 1990 in der Rechtssache C-86/89 im selben Sinne geäußert.
22 Das Gericht hat auch durch die Feststellung nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, die Kommission habe ihre Auffassung hinreichend begründet, die Beihilfe für den Ankauf von zur Vermietung bestimmtem Material überschreite die von der Kommission festgesetzten Schwellenwerte. Wie die Kommission vorbringt, soll die Begründung dem Betroffenen die Kenntnis der Grundlage der Entscheidung sichern. In der Entscheidung der Kommission ist deren Auffassung klar angegeben, daß die Ausgabenansätze rechtswidrig in Einzelanträge zerstückelt und ungerechtfertigt gekürzt worden seien. Diese Begründungen sind daher funktionsgerecht. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin scheint auch mehr die Frage zu betreffen, ob die Kommission den entscheidungserheblichen Sachverhalt hinreichend belegt habe. Dabei handelt es sich jedoch um eine ganz andere Frage, über die der Gerichtshof nicht erkennen kann, da seine Zuständigkeit bei Rechtsbehelfen gemäß Artikel 168a EG-Vertrag auf Rechtsfragen beschränkt ist.
23 Der Klagegrund der unzureichenden Begründung ist daher zurückzuweisen.
Der zweite Klagegrund — Welche Beihilfeformen fallen unter die genehmigte Beihilferegelung?
24 In den Randnummern 45 bis 48 seines Urteils führt das Gericht folgendes aus:
Es ist zu prüfen, ob die fraglichen Bestimmungen die Gewährung von Beihilfen erlaubt haben, die anderen Zwecken als Investitionen dienen. Dazu sind die nationalen Vorschriften über die genehmigte allgemeine Regelung im Lichte der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften auszulegen. Im einzelnen sind das Gesetz von 1959 und Artikel 176 des Gesetzes von 1977, durchgeführt durch die Königliche Verordnung von 1978, gemäß dem Inhalt der Entscheidung 75/397 und des Schreibens vom 25. Mai 1978 sowie gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrages auszulegen.
Das Gericht erinnert daran, daß Artikel 1 Buchstabe a des Gesetzes von 1959eine allgemeine Beihilfe für Geschäfte, die unmittelbar zur Gründung, Erweiterung, Umstellung oder Modernisierung von Industrie- oder Handwerksunternehmen beitragen ...soweit sie dem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse entsprechen, vorsieht und in Artikel 3 Buchstabe a bestimmt, daß diese Beihilfen in Form von Zinszuschüssen zu den Darlehen, die bei zugelassenen Kreditinstituten aufgenommen wurden, gewährt werden und der Finanzierung von Investitionen vorbehalten sind. Die Kommission vertrat in der Entscheidung 75/397 die Ansicht, daß die durch das Gesetz von 1959 eingeführte Regelung ein System der Gewährung von Beihilfen zugunsten der Investitionen, die die Unternehmen für [verschiedene] Zwecke vornehmen, sei (S. 13 der Entscheidung 75/397). Mit dieser Entscheidung genehmigte die Kommission diese Investitionsbeihilfen unter der Voraussetzung, daß sie im Rahmen von sektoralen oder regionalen Programmen gewährt werden oder daß sie wegen ihrer Höhe keine bedeutsamen Folgen im Hinblick auf den Wettbewerb und den Handelsverkehr in der Gemeinschaft haben können (Artikel 1 der Entscheidung 75/397). Sodann hat das Königreich Belgien in Artikel 176 des Gesetzes von 1977, durchgeführt durch die Königliche Verordnung von 1978, die Gewährung einer allgemeinen Beihilfe in Form verlorener Kapitalzuschüsse für die in Artikel 1 des Gesetzes von 1959 aufgeführten Vorhaben vorgesehen. Mit ihrem Schreiben vom 25. Mai 1978 über die Königliche Verordnung von 1978 genehmigte die Kommission diese für Investitionsvorhaben unter Einhaltung des Prüfungsverfahrens im Sinne der Entscheidung 75/397 gewährten Beihilfen (S. 2 des Schreibens).
Hieraus ergibt sich, daß die Genehmigungsentscheidungen der Kommission nicht für die von den belgischen Behörden im Rahmen der fraglichen allgemeinen Regelung gewährten Beihilfen gelten, wenn diese nicht für Investitionen bestimmt sind, und daß diese Beihilfen daher gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag mitgeteilt werden müssen.
Es ist hinzuzufügen, daß, wie die Kommission zu Recht geltend macht, Betriebsbeihilfen, also Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von den Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 3 fallen und daher nicht als durch die Entscheidung 75/397 und das Schreiben vom 25. Mai 1978 genehmigt gelten können. Nach der Rechtsprechung verfälschen diese Beihilfen nämlich grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen in den Sektoren, in denen sie gewährt werden, ohne insoweit ihrer Natur nach geeignet zu sein, einen der in den genannten Ausnahmebestimmungen festgesetzten Zwecke zu erreichen (vgl. hierzu Urteile des Gerichtshofes vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-86/89, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3891, und vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307).
Verfahren vor dem Gerichtshof
25 Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91 macht die Rechtsmittelführerin geltend, wenn die Kommission eine allgemeine Beihilferegelung einmal genehmigt habe, seien die einzelnen Anwendungsfälle dieser Regelung an der genehmigten Regelung zu messen, nicht an Artikel 92 EG-Vertrag. Die Genehmigung des Gesetzes von 1959 durch die Kommission sei nicht auf Investitionen im Sinne des Gemeinschaftsrechts beschränkt. Die Genehmigung umfasse alle Beihilfen, die die Schwellenwerte nicht überschritten, soweit sie unter das Gesetz von 1959 in der Auslegung fielen, die sich aus dem belgischen Recht ergebe (vgl. die Mitteilung der Regierung vom 2. Februar 1977). Zumindest könne die Kommission nicht nachträglich eine andere Auslegung vertreten, als sie sie in der Entscheidung 75/397 zum Ausdruck gebracht habe. Daher verstoße das Gericht mit der Annahme, das Gesetz von 1959 sei im Lichte des Gemeinschaftsrechts und des EG-Vertrags auszulegen, gegen Gemeinschaftsrecht; es hätte die Bedeutung des Gesetzes von 1959 auf der Grundlage einer Auslegung nach belgischem Recht sowie der Entscheidung der Kommission bestimmen müssen, die dieses Gesetz gebilligt habe.
26 Die Kommission macht hierzu geltend, das Gericht habe das Gesetz von 1959 gemäß dem Gemeinschaftsrecht im Lichte der Billigung der Kommission ausgelegt. Damit werde die erforderliche Rechtseinheit gesichert. Eine Bestimmung nach Maßgabe des nationalen Rechts führe hingegen zu einer uneinheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts. In diesem Zusammenhang sei das Gericht berechtigt gewesen, andere einschlägige Regelungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere Artikel 92 EG-Vertrag, bei der Auslegung der Billigung heranzuziehen. Auf dieser Grundlage habe das Gericht entschieden, daß die gebilligte Beihilferegelung Investitions-, nicht aber Betriebsbeihilfen betreffe.
Rechtliche Würdigung
27 Wie die Rechtsmittelführerin ausführt, hat der Gerichtshof zur Bedeutung einer gebilligten allgemeinen Beihilferegelung bei der Beurteilung, ob eine konkrete Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, bereits Stellung genommen. So hat der Gerichtshof in den Randnummern 24 und 25 des Urteils Italgrani ausgeführt:
Die Kommission [kann], wenn sie es mit einer bestimmten Beihilfe zu tun hat, von der behauptet wird, sie sei aufgrund einer zuvor genehmigten Regelung gewährt worden, diese Gewährung nicht ohne weiteres unmittelbar am EWG-Vertrag messen. Sie darf zunächst — bevor sie ein Verfahren eröffnet — nur prüfen, ob die Beihilfe durch die allgemeine Regelung gedeckt ist und die in der Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelung gestellten Bedingungen erfüllt. Anderenfalls könnte die Kommission bei der Überprüfung jeder individuellen Beihilfe ihre Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung, die bereits eine Prüfung anhand von Artikel 92 EWG-Vertrag voraussetzt, rückgängig machen. Dann wäre aber die Einhaltung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowohl gegenüber den Mitgliedstaaten als auch gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern gefährdet, da die individuellen Beihilfen, die der Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelungen in vollem Umfang entsprechen, von der Kommission jederzeit wieder in Frage gestellt werden könnten.
Stellt die Kommission im Anschluß an eine in dieser Weise beschränkte Überprüfung fest, daß die individuelle Beihilfe ihrer Entscheidung über die Genehmigung der Regelung entspricht, so muß sie sie wie eine genehmigte, d. h. wie eine bestehende Beihilfe behandeln.
28 In den Fällen, in denen eine Beihilfe angeblich unter eine genehmigte allgemeine Beihilferegelung fällt, ist die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt also anhand der Entscheidung der Kommission zu würdigen, die die fragliche Beihilferegelung genehmigt hat. Hingegen ergibt sich nicht, daß die Bedeutung der genehmigten Beihilferegelung sich nach nationalem Recht richtet.
29 Die Genehmigung der Kommission ist die Ermächtigungsgrundlage für die in dem Gesetz von 1959 enthaltene allgemeine Beihilferegelung. Die in diesem Gesetz enthaltenen Kriterien für die Beihilfegewährung sind damit Bestandteil der Bedingungen und Kriterien, auf die die Kommission ihre Genehmigung gestützt hat. Die genaue Bedeutung dieser allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Handlung bestimmt sich nach Gemeinschaftsrecht, nicht nach nationalem Recht. Das ergibt sich zum einen aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach abgeleitetes Gemeinschaftsrecht im Lichte des EG-Vertrags auszulegen ist, zum anderen aus dem Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 Dort führt der Gerichtshof aus, das Ermessen, das die Vorschriften über staatliche Beihilfen der Kommission übertrügen, sei im Gemeinschaftsrahmen auszuüben, wie auch die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EG-Vertrag im Gemeinschaftsrahmen und nicht im Rahmen eines einzelnen Mitgliedstaats zu beurteilen sei. Die genaue Bedeutung der Genehmigung der Kommission kann daher nicht ohne Rückgriff auf andere Teile des Gemeinschaftsrechts, insbesondere auf die Bestimmungen des EG-Vertrags, ermittelt werden. Die Genehmigung ist nämlich im Lichte der Befugnisse zu erörtern, die der Kommission nach dem EG-Vertrag zustehen, der eine Würdigung im Gemeinschaftsrahmen verlangt.
30 Zudem spricht die Wirksamkeit der Vorschriften über staatliche Beihilfen entscheidend gegen die Berücksichtigung nationalen Rechts für Auslegungszwecke. Eine Auslegung nach nationalem Recht könnte dazu führen, daß das Gemeinschaftsrecht in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich angewandt würde. Die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme hinge gegebenenfalls etwa von der Bedeutung des Begriffs der Investition nach nationalem Recht ab. Eine solche Rechtslage könnte für sich allein zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
31 Damit hat das Gericht nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, wenn es in Randnummer 45 ausführt, daß die allgemeine Regelung gemäß der Genehmigungsentscheidung, dem Schreiben von 1978 und den einschlägigen Vertragsbestimmungen auszulegen ist, und wenn es in den Randnummern 46 bis 48 ausführt, daß die Genehmigungsentscheidung nur Investi-tions-, nicht aber Betriebsbeihilfen erfaßt. Wie das Gericht ausführt, bezeichnet die Kommission in ihrer Entscheidung 75/397 den Zweck der unter diese Entscheidung fallenden Beihilfen ausdrücklich als Investitionszweck. Dasselbe gilt für das Schreiben von 1978. Zudem hat die Kommission in ihrer Mitteilung von 1979 ausdrücklich angegeben, daß sie grundsätzliche Vorbehalte hinsichtlich der Vereinbarkeit von Betriebsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt habe. Diese Auffassung hat auch der Gerichtshof im Urteil vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-86/89 vertreten, wo es heißt, daß die streitige Beihilfe ... als eine Betriebsbeihilfe für die betroffenen Unternehmen anzusehen sei und daß sie als solche die Handelsbedingungen in einer Weise verändere, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe. Damit ist kaum anzunehmen, daß die Entscheidung 75/397 etwas anderes als Investitionsbeihilfen im Sinne des Gemeinschaftsrechts abdeckte.
32 Aus allen diesen Gründen ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.
Dritter Klagegrund — Klassifizierung der Beihilfen für Werbemaßnahmen, Markterhebungen und den Ankauf von zur Vermietung bestimmtem Material
33 Zur Qualifizierung der Beihilfen für Werbemaßnahmen und Markterhebungen heißt es in den Randnummern 53 und 55 des Urteils des Gerichts:
Da das Schreiben vom 25. Mai 1978 die Gewährung von Beihilfen in Form von Kapitalzuschüssen nur für die Finanzierung von Investitionen genehmigt, ist zu prüfen, ob die Beihilfen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, zur Finanzierung von Investitionen bestimmt sind. Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß eine solche Prüfung Beurteilungen impliziert, die in einem gemeinschaftlichen Zusammenhang vorgenommen werden müssen (vgl. Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 24), und daß daher die Argumente buchhalterischer und steuerlicher Art, die die Klägerin dem nationalen Recht entnimmt, im vorliegenden Fall nicht erheblich sind.
...
Nach allem waren diese Beihilfen zur Vermarktung von Erzeugnissen der Klägerin bestimmt, was eine laufende Tätigkeit dieses Unternehmens darstellt. Daher können sie nicht als Investitionsbeihilfen betrachtet werden und unter die Entscheidung der Kommission vom 25. Mai 1978, mit der die Gewährung von Kapitalzuschüssen zu Investitionsbeihilfen genehmigt wurde, fallen.
34 Zu den Beihilfen für den Ankauf von zu vermietenden Material heißt es in den Randnummern 57 und 58 des Urteils des Gerichts:
Das Gericht stellt fest, daß dieses Vorhaben keine technische oder strukturelle Änderung voraussetzt und nur die ausschließlich geschäftliche Entwicklung der Klägerin fördert. Wie die Beklagte vorträgt, haben es ihr diese Beihilfen nämlich für eine bestimmte Zeit ermöglicht, ihren Kunden künstlich günstige Bedingungen zu bieten und ihre Verdienstspanne ohne irgendeine Rechtfertigung zu erhöhen.
Schließlich kann die Klägerin nicht behaupten, daß die in Rede stehenden Beihilfen zur Gründung, Erweiterung, Umstellung oder Modernisierung dritter Unternehmen beitrügen, an die das Material vermietet werde, und somit unter die allgemeine Regelung der genehmigten Beihilfen fielen. Diese Unternehmen zahlen nämlich eine Miete, die von der Klägerin nach freiem Ermessen festgesetzt wird, so daß sie als einzige von diesen Beihilfen profitiert, die es ihr erlauben, die praktizierte Miete zu senken und so den Wettbewerb mit den konkurrierenden Unternehmen zu verfälschen.
Verfahren vor dem Gerichtshof
35 Die Rechtsmittelführerin hat geltend gemacht, die Beihilfen zu Werbemaßnahmen und Markterhebungen fielen unter das Gesetz von 1959, da es sich um immaterielle Investitionen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a des Gesetzes handele. Das ergebe sich auch aus einer Mitteilung des Wirtschaftsministeriums vom 2. Februar 1977, in der es heiße, daß nach den genannten Bestimmungen Beihilfen gewährt werden könnten auf Handelsebene: Marktstudien, Studien zur Verbesserung der Werbung, Vorstudien zur Markteinführung, usw. ... Fragebogenaktionen.
Was die Beihilfen für den Ankauf von zur Vermietung bestimmtem Material betrifft, macht die Rechtsmittelführerin geltend, auch sie fielen unter Artikel 3 Buchstabe a des Gesetzes, das die unmittelbare Finanzierung von Investitionen in zur Verwirklichung der Vorhaben erforderliche Gerätschaften oder Materialien betreffe. Zudem handele es sich um eine Beihilfe für die Unternehmen, denen das Material vermietet werde, was auch unter das Gesetz von 1959 falle.
Schließlich wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, den Begriff der Investitionsbeihilfe im Sinne des Gemeinschaftsrechts zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des Gesetzes von 1959 verwendet und angenommen zu haben, daß nur die Rechtsmittelführerin aus der Beihilfe Gewinn ziehe, da sie den Mietzins festsetze.
36 Die Kommission hat geltend gemacht, die fraglichen Klagegründe könnten nicht erörtert werden, da es sich um eine Würdigung von Sachumständen handle, die nicht Gegenstand eines Rechtsmittels sein könnten. Im übrigen sei ihr die Mitteilung der belgischen Regierung vom 2. Februar 1977 nicht mitgeteilt worden; die Auslegung des Begriffs immaterielle Investitionen in dieser Mitteilung gehe über Artikel 3 Buchstabe a des Gesetzes von 1959 hinaus.
Rechtliche Würdigung
37 Wie dargelegt, ist das Gesetz von 1959 zu Recht im Lichte der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften ausgelegt worden; hieraus folgt, daß Betriebsbeihilfen im Sinne des Gemeinschaftsrechts nicht unter die genehmigte Beihilferegelung fallen. Die Mitteilung der belgischen Regierung vom 2. Februar 1977 ist ein gutes Beispiel für die abträglichen Folgen, die eine Auslegung der Genehmigung einer Beihilferegelung durch die Kommission nach Maßgabe des nationalen Rechts hätte. Die Auslegung, die diese Mitteilung dem Begriff der immateriellen Investitionen gibt, geht weit über das hinaus, was sich auf den ersten Blick aus Artikel 3 Buchstabe a des Gesetzes von 1959 ergibt. Daher hätte die Mitteilung der Kommission mitgeteilt werden müssen, damit diese entscheide, ob sie unter die genehmigte Beihilferegelung falle.
38 In den Randnummern 54 und 56 seines Urteils hat das Gericht den Inhalt der beihilfebegünstigten Maßnahmen wie folgt beschrieben:
In bezug auf die Beihilfen für Werbemaßnahmen und Markterhebungen ergibt sich aus dem Antrag, den die Klägerin bei den belgischen Behörden am 30. September 1985 unter der Überschrift Investitionsprogramm im Wert von 113600000 BFR für Siemens in Brüssel bei den belgischen Behörden eingereicht hat, daß immaterielle Investitionen in Höhe von 37600000 BFR ... für die Vermarktung neuer Produkte und die Werbung dafür vorgesehen [sind]. Der Personalcomputer und das Bürokommunikationssystem HICOM sind zwei Beispiele hierfür. Desgleichen geht aus den Erläuterungen zum Investitionsprogramm, die dem Beihilfeantrag vom 29. September 1986 beigefügt waren, hervor, daß der belgische Markt für Bürotechnik, Datenverarbeitung und Automatisierung von Herstellungsverfahren ... in spektakulärer Weise [wächst] und daß das Unternehmen zur Erhaltung bzw. Vergrößerung [seines] Marktanteils auf diesen Gebieten [seine] Vermarktungstätigkeiten in den folgenden Jahren [intensivieren wird].
...
Was die Beihilfen für ein Vorhaben des Erwerbs von zur Vermietung bestimmtem Material angeht, das für die Klägerin darin besteht, Material bei Unternehmen ihres Konzerns zu erwerben und es im Wege der Vermietung auf den Markt zu bringen, so geht aus den den Beihilfeanträgen vom 19. Juli 1985, 30. Juni 1986, 15. Juli 1986 und 12. August 1987 beigefügten Belegen hervor, daß die Klägerin selbst dieses Vorhaben einem klassischen Verkauf gleichsetzt und erklärt, daß sie dank dieser Verkaufsmethode [ihren] Marktanteil auf dem Sektor der Datenverarbeitung und Bürotechnik stark erweitern [konnte] (siehe insbesondere den dem Schreiben vom 12. August 1987 beigefügten Beleg).
39 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P ausgeführt hat, kann sich ein Rechtsmittel nur auf Gründe stützen, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen. Hieraus folgt, daß die Schilderung der beihilfebegünstigten Maßnahmen durch das Gericht nicht angefochten werden kann. Daraus folgt jedoch nicht, daß es dem Gerichtshof verwehrt wäre, diese Tatsachen rechtlich zu würdigen, daß der Gerichtshof sich also nicht zu der Frage äußern könnte, ob diese Tatsachen gemeinschaftsrechtlich Investitionsbeihilfen oder Betriebsbeihilfen sind, und gegebenenfalls nicht feststellen könnte, daß das Gericht diese Vorschriften fehlerhaft angewandt hätte.
40 Nach den genannten Randnummern 54 und 56 wurde die der Rechtsmittelführerin gewährte Beihilfe einerseits für den Ankauf von Material bei Konzernunternehmen zum Zwecke der Vermietung, andererseits für den Absatz neuer Erzeugnisse verwendet. Die Beihilfe für solche Maßnahmen, die mit dem Absatz der eigenen Erzeugnisse des Unternehmens in engem Zusammenhang stehen, läßt sich kaum als Investitionsbeihilfe klassifizieren. Es handelt sich auch nicht um eine Beihilfe zur Entwicklung neuer Erzeugnisse oder zur Erstellung von Markterhebungen, die der Einführung oder Durchführung von Entwicklungsvorhaben dienen können (vgl. hierzu Abschnitt I Absätze 1 und 2 der Begründung der Entscheidung 75/397). Vielmehr handelt es sich um eine Beihilfe für den Absatz bereits existierender Erzeugnisse. Damit besteht kein Anlaß, die Klassifizierung dieser Beihilfe durch das Gericht als Betriebsbeihilfe in Frage zu stellen.
41 Die Frage, inwieweit eine Beihilfe für den Erwerb von zur Vermietung bestimmtem Material eine Beihilfe für den Mieter darstellt, ist hingegen eine Sach- und keine Rechtsfrage; für diese Frage ist der Gerichtshof daher unzuständig. In Randnummer 50 stellt das Gericht demgemäß fest, wer der wahre Begünstigte der Beihilfe ist.
42 Zudem ist die Annahme kaum möglich, daß eine mittelbare Beihilfe unter die genehmigte Beihilferegelung fällt, die von Vorhaben spricht, die unmittelbar zur Modernisierung von Industriebetrieben beitragen (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes von 1959), und zwar in Form der unmittelbaren Finanzierung von Investitionen in Gerätschaften oder Materialien (Artikel 3 Buchstabe a des Gesetzes von 1959). Die Rechtsmittelführerin nimmt keine unmittelbare Investition zugunsten des Unternehmens vor, das das von ihr angekaufte Material mietet. Es handelt sich nur um die Vermietung von Material an eine Reihe zufällig ausgewählter Unternehmen zu normalen Marktbedingungen.
43 Hätte die Regionalregierung im übrigen zur Modernisierung der Informatikausrüstung bestimmter konkreter Unternehmen beitragen wollen, so hätte sie diesen Unternehmen im Rahmen der Entscheidung 75/397 und des Schreibens von 1978 eine direkte Beihilfe für den Ankauf solcher Ausrüstungen bei einem Lieferanten ihrer Wahl geben können. Wird die Beihilfe einem bestimmten Lieferanten — hier der Rechtsmittelführerin — gewährt, so führt das, wie das Gericht in Randnummer 58 seines Urteils ausführt, zu einer Verzerrung des Wettbewerbs unter den Lieferanten. Damit hat die Beihilfe auf einer anderen Handelsebene als derjenigen, auf der die angeblich begünstigten Unternehmen angesiedelt sind, die das Material gemietet haben, eindeutig negative Auswirkungen. Diese Wettbewerbsverzerrung, die keiner Notwendigkeit entspricht, verstärkt die Vermutung, daß die Beihilfe nicht unter die genehmigte Regelung fällt. Einerseits ist diese Regelung nämlich entsprechend dem gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszulegen, nach dem die Wettbewerbsverzerrung auf das zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderliche Maß beschränkt werden muß. Zum anderen dürfen die Regelungen über die staatlichen Beihilfen keine Begünstigung der Erzeugnisse bestimmter nationaler Unternehmen rechtfertigen, was gegen Artikel 30 EG-Vertrag verstieße.
44 Somit hat das Gericht nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, als es weder die Beihilfe für Werbemaßnahmen und Markterhebungen noch die Beihilfe für den Erwerb von zur Vermietung bestimmtem Material unter die Entscheidung 75/397 oder das Schreiben von 1978 fallen ließ.
Vierter Klagegrund — Hätte das Gericht die Behauptung der Überschreitung der Schwellenwerte prüfen müssen?
45 In Randnummer 62 seines Urteils stellt das Gericht fest: Da entschieden worden ist, daß die fraglichen Beihilfen, weil sie die Natur von Betriebsbeihilfen hatten, nicht unter die mit der Entscheidung 75/397 und dem Schreiben vom 25. Mai 1978 erteilte Genehmigung der allgemeinen Regelung fallen konnten, braucht nicht geprüft zu werden, ob die durch diese Entscheidungen aufgestellten Voraussetzungen wie die in bezug auf die Anmeldeschwellen erfüllt sind.
46 Wie ausgeführt, ist die Auffassung des Gerichts, die Beihilfen für die Werbemaßnahmen, die Markterhebungen und den Erwerb von zur Vermietung bestimmtem Material fielen ihrer Art nach nicht unter die mit der Entscheidung 75/397 und dem Schreiben von 1978 genehmigten Beihilferegelung, nicht zu beanstanden. Daher braucht, wie das Gericht ausführt, die mögliche Überschreitung der Anmeldeschwellen nicht geprüft zu werden.
47 Damit ist auch dieser Klagegrund zurückzuweisen.
Kosten
48 Die Kommission hat beantragt, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen. Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen, wenn dies beantragt ist.
Antrag
49 Damit beantrage ich,
1. das Rechtsmittel zurückzuweisen,
2. die Rechtsmittelführerin in die Kosten zu verurteilen.