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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.01.1997 – C-128/95

Generalanwalt Dámaso Ruiz Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:1997:9

Schlussanträge des Generalanwalts

Dámaso Ruiz Jarabo Colomer

vom 14. Januar 1997

1 Das Tribunal de commerce Lyon (Frankreich) hat das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen im Zusammenhang mit einer von den Firmen Fontaine SA, Garage Laval SA, Fahy SA (ausschließliche Peugeot-Vertragshändler), Renault Lyon Ouest FLB Automobiles SA (ausschließliche Renault-Vertragshändlerin), Diffusion Vallis Auto SA (ausschließliche Volkswagen-Audi-Vertragshändlerin) und Horizon Sud SA (ausschließliche Ford-Vertragshändlerin) gegen die Firma Aqueducs Automobiles Sari erhobenen Klage wegen unlauteren Wettbewerbs vorgelegt.

2 Die Klägerinnen werfen der Beklagten im einzelnen vor, die geschäftliche Tätigkeit des Verkaufs von Neufahrzeugen außerhalb des offiziellen Vertriebsnetzes für diese Fahrzeuge zu betreiben, ohne die ihrer Ansicht nach hierfür geltenden Gemeinschaftsvorschriften zu beachten, und rechtswidrige und betrügerische Werbung zu betreiben; bei all dem handele es sich um unlauteren Wettbewerb, der ihre Interessen als Vertragshändler der betreffenden Kraftfahrzeugmarken beschädigt habe.

3 Die für den Rechtsstreit maßgeblichen Gemeinschaftsvorschriften sind die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge und die Bekanntmachung 91/C 329/06 der Kommission vom 4. Dezember 1991.

4 Mit der vor den französischen Gerichten erhobenen Klage wird begehrt, der Beklagten die Fortsetzung ihrer Tätigkeit des Verkaufs von Neufahrzeugen in der von ihr betriebenen Form zu verbieten und ihr die Werbung hierfür zu untersagen. Ferner soll sie zum Ersatz des entstandenen Schadens verurteilt werden.

5 Das Tribunal de commerce Lyon gelangte zu der Auffassung, daß die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung verschiedener Vorschriften der Verordnung abhänge. Es hat daher folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Sind Parallelimporte außerhalb des Rahmens einer Vollmacht, die einem Dienstleistungen erbringenden Vermittler erteilt wird, und demgemäß im Wege des Kaufs und Wiederverkaufs untersagt?

2) Ist es einem unabhängigen Händler untersagt, gleichzeitig die Tätigkeit eines Dienstleistungen erbringenden freien Vermittlers und die eines insbesondere mit Parallelimporten befaßten Händlers auszuüben?

3) Ist einem unabhängigen Händler der Verkauf von Neufahrzeugen untersagt, und, unabhängig davon, wie werden die Begriffe des Neufahrzeugs und des Gebrauchtfahrzeugs definiert?

6 Das Tribunal de commerce Lyon hatte dem Gerichtshof bereits in der Rechtssache C-309/94 (Nissan France u. a.), in der das Urteil am 15. Februar 1996 erging, entsprechende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Am selben Tage erließ der Gerichtshof in der Rechtssache C-226/94 (Grand Garage albigeois u. a.) ein weiteres Urteil betreffend das Vertriebssystem für Kraftfahrzeuge in Beantwortung von Vorabentscheidungsfragen des Tribunal de commerce Albi.

7 Die Kanzlei des Gerichtshofes übermittelte dem Tribunal de commerce Lyon eine Abschrift des Urteils in der Rechtssache C-309/94 mit der Frage, ob es in Anbetracht dieses Urteils die in der vorliegenden Rechtssache gestellten Fragen aufrechterhalten wolle.

8 Das Tribunal de commerce Lyon beschloß daraufhin, die ersten beiden Fragen zurückzuziehen und nur die dritte aufrechtzuerhalten.

Zum ersten Teil der Vorabentscheidungsfrage

9 Ebenso wie die Kommission und die französische Regierung bin ich der Auffassung, daß die Antwort auf den ersten Teil dieser Vorabentscheidungsfrage (freier Verkauf von Neufahrzeugen durch unabhängige Händler) vom Gerichtshof bereits in dem angeführten Urteil Nissan France u. a. gegeben wurde und daß keine Veranlassung besteht, hieran etwas zu ändern.

10 Die Möglichkeit, daß ein unabhängiger Händler außerhalb der bestehenden Vertriebsnetze Kraftfahrzeuge, seien sie neu oder gebraucht, importiert oder im Inland hergestellt, frei verkaufen kann, wurde nämlich in dem genannten Urteil mit folgenden Worten klar zum Ausdruck gebracht:

... die Verordnung Nr. 123/85 [betrifft] entsprechend der Aufgabe, die ihr im Rahmen der Anwendung des Artikels 85 des Vertrages zugewiesen ist, nur die vertraglichen Beziehungen zwischen den Lieferanten und ihren zugelassenen Händlern ..., indem sie die Voraussetzungen festlegt, unter denen bestimmte Vereinbarungen zwischen ihnen nach den Wettbewerbsbestimmungen des Vertrages zulässig sind.

Gegenstand der Verordnung ist somit nur der Inhalt von Vereinbarungen, die Parteien, die innerhalb des Vertriebsnetzes für ein bestimmtes Erzeugnis miteinander verbunden sind, in zulässiger Weise in Ansehung der Bestimmungen des Vertrages, die Beschränkungen des ordnungsgemäßen Funktionierens des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes verbieten, schließen dürfen.

Die Verordnung beschränkt sich somit darauf, aufzuzählen, welche Verpflichtungen die Parteien solcher Vereinbarungen in bezug auf ihr Handeln gegenüber Dritten eingehen können und welche nicht; sie soll jedoch nicht die Tätigkeit dieser dritten Personen, die auf dem Markt außerhalb des Bereichs der Vertriebsvereinbarungen tätig werden können, reglementieren.

Daher können die Bestimmungen dieser Freistellungsverordnung die Rechte und Pflichten Dritter, insbesondere unabhängiger Händler, im Verhältnis zu den zwischen den Kraftfahrzeugherstellern und ihren Vertragshändlern geschlossenen Verträgen nicht berühren.

Nach allem kann die Verordnung Nr. 123/85 nicht so ausgelegt werden, daß sie es einem außerhalb des offiziellen Vertriebsnetzes einer bestimmten Kraftfahrzeugmarke stehenden Wirtschaftsteilnehmer, der kein bevollmächtigter Vermittler im Sinne dieser Verordnung ist, untersagt, sich Neufahrzeuge dieser Marke durch Parallelimporte zu beschaffen und die Tätigkeit des unabhängigen Absatzes dieser Fahrzeuge auszuüben.

Aus den gleichen Gründen steht diese Verordnung der gleichzeitigen Ausübung der Tätigkeiten eines bevollmächtigten Vermittlers im Sinne ihres Artikels 3 Nr. 11 und eines nicht zugelassenen Wiederverkäufers von Fahrzeugen aus Parallelimporten durch ein und denselben unabhängigen Wirtschaftsteilnehmer nicht entgegen.

Zum zweiten Teil der Vorabentscheidungsfrage

11 Was die Definition des Neufahrzeugs und des Gebrauchtfahrzeugs angeht, hat sich der Gerichtshof in dem genannten Urteil Nissan France u. a. darauf beschränkt, dem Tribunal de commerce Lyon zu antworten, angesichts der Antwort auf die erste Frage brauche eine solche Definition nicht vorgenommen zu werden.

12 Dieser Entscheidung stimme ich vollständig zu. Wie schon in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Nissan France u. a. bin ich der Auffassung, daß der Gerichtshof keine Veranlassung hat, die Begriffe Neufahrzeuge und Gebrauchtfahrzeuge zu definieren, wenn diese Definition für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung ist, da die Unterscheidung der beiden Kategorien die Tätigkeit der unabhängigen Händler nicht beeinflußt.

13 In Nummer 36 der besagten Schlußanträge stellte ich fest: Dieses Ergebnis [Unternehmen, die außerhalb des offiziellen Vertriebsnetzes stehen, können alle Arten von Kraftfahrzeugen vertreiben] macht es unnötig — dies haben auch einige der Beteiligten im Laufe des Verfahrens erklärt —, daß der Gerichtshof die Begriffe des Neufahrzeugs und des Gebrauchtfahrzeugs definiert, wie dies das vorlegende Gericht begehrt hat. Denn in bezug auf beide Kategorien von Kraftfahrzeugen hat die Tätigkeit des unabhängigen Händlers aus der Sicht der Verordnung das gleiche Profil, ohne daß die Eigenschaft des Fahrzeugs als neu oder gebraucht die Absatzmöglichkeiten der vom Netz unabhängigen Wirtschaftsteilnehmer beeinflußt.

14 Die Kommission und die französische Regierung teilen diese Auffassung, die sich der Gerichtshof zu eigen gemacht hat und die er meines Erachtens erneut bekräftigen sollte. Es ist zu berücksichtigen, daß das Erfordernis der Definition des Begriffes Neufahrzeug sich in jener Vorabentscheidungssache ebenso wie in der vorliegenden im Zusammenhang mit einem angeblich bestehenden Verbot des Verkaufs von Neufahrzeugen durch Händler, die außerhalb des vom Vertragshändler eingerichteten Netzes stehen, stellte. Nachdem diese Prämisse entfallen ist und damit die Zulässigkeit der von diesen unabhängigen Händlern durchgeführten Verkäufe bejaht wird, sowohl was Neufahrzeuge, als auch was Gebrauchtfahrzeuge angeht, ist die Unterscheidung zwischen diesen beiden Kategorien ohne Bedeutung.

15 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens macht eine Reihe von Gründen geltend, aus denen eine Klärung dieser Begriffe angebracht wäre, doch sind dies Gründe allgemeiner, abstrakter Art, die in keinem Zusammenhang mit dem konkreten Rechtsstreit stehen, aus dem die Vorabentscheidungsfragen hervorgegangen sind. Eine Antwort des Gerichtshofes wäre daher eine gutachtliche Äußerung theoretischer Art, die keinen realen Zusammenhang mit dem Rechtsstreit aufwiese. Der etwaige Nutzen, den eine solche Antwort für zukünftige, mehr oder weniger hypothetische Rechtsstreitigkeiten hätte, ist kein hinreichender Grund für eine Abkehr von dem in dem zitierten Urteil Nissan France u. a. aufgestellten Kriterium.

Ergebnis

16 Aufgrunddessen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Fragen des Tribunal de Commerce Lyon in gleicher Weise zu antworten, wie er dies in seinem Urteil Nissan France u. a. getan hat:

Die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge ist so auszulegen, daß sie einen Wirtschaftsteilnehmer, der weder zugelassener Wiederverkäufer des Vertriebsnetzes des Herstellers einer bestimmten Kraftfahrzeugmarke noch bevollmächtigter Vermittler im Sinne von Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung ist, nicht daran hindert, der Tätigkeit des Parallelimports und des unabhängigen Wiederverkaufs von Neufahrzeugen dieser Marke nachzugehen. Diese Verordnung hindert einen unabhängigen Wirtschaftsteilnehmer auch nicht daran, gleichzeitig der Tätigkeit eines bevollmächtigten Vermittlers und derjenigen eines nicht zugelassenen Wiederverkäufers von Fahrzeugen aus Parallelimporten nachzugehen.