Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.01.1997 – C-135/96
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1997:24
Schlussanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 16. Januar 1997
1. Im vorliegenden Verfahren beantragt die Kommission, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie 91/659/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1991 zur Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt (Asbest) nachzukommen.
2. Artikel 2 der Richtlinie bestimmt:
1.Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis und wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. Juli 1993 an....
2.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
3. Belgien hat die Nichtumsetzung der Richtlinie nicht bestritten. Es weist in der Klagebeantwortung darauf hin, daß sich die erforderlichen Vorschriften in Vorbereitung befänden.
4. Die Kommission hat somit Anspruch auf die beantragte Feststellung.
Ergebnis
Deshalb sollte der Gerichtshof meiner Meinung nach
1) feststellen, daß das Königreich Belgien dadurch, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 91/659/EWG der Kommission nachzukommen, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt hat,
2) dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens auferlegen.