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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.01.1997 – C-147/95
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1997:17
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 16. Januar 1997
1 Diese Rechtssache, die auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Efeteio Athen (Oberverwaltungsgericht Athen) zurückgeht, betrifft einen Anspruch auf Witwerrente, den Herr Efthimios Evrenopoulos gegen die Dimosia Epicheirisi Ilektrismou (Staatliche Elektrizitätsgesellschaft, im folgenden: DEI), den früheren Arbeitgeber seiner verstorbenen Ehefrau, erhebt. Herr Evrenopoulos macht geltend, er werde aufgrund seines Geschlechts diskriminiert, weil er als Witwer keine Hinterbliebenenrente erhalte, wie sie eine Witwe in seiner Lage beanspruchen könnte. Diese Diskriminierung verstoße ferner gegen Artikel 119 des Vertrages. Damit wirft diese Rechtssache erneut die Frage des Anwendungsbereichs von Artikel 119 in bezug auf betriebliche Versorgungsansprüche auf.
2 Artikel 119, der den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit aufstellt, definiert Entgelt als die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und-gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen ..., die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar und unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.
3 1976 entschied der Gerichtshof in der Rechtssache Defrenne, daß dieser Grundsatz vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemacht werden kann. 1990 entschied der Gerichtshof in der Rechtssache Barber, daß Renten, die aufgrund eines an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenen betrieblichen Systems gezahlt werden, in den Anwendungsbereich von Artikel 119, f allen, so daß Unterschiede im Rentenalter nicht zulässig sind. Schließlich hatte der Gerichtshof 1994 in der Rechtssache Beune, mit der ich mich später noch eingehender befassen werde, zu prüfen, ob Artikel 119 auf ein gesetzliches Versorgungssystem für Beamte anwendbar ist, das in mancher Hinsicht einem privaten betrieblichen Versorgungssystem ähnelt.
Das innerstaatliche Recht
4 Die DEI wird im Vorlageurteil beschrieben als eine staatliche Einrichtung eigener Art mit Rechtspersönlichkeit, die in den meisten Belangen, einschließlich ihrer Arbeitgebereigenschaft, eine juristische Person des Privatrechts ist. Ihre Bediensteten sind nach dem Gesetz 4491/1966 über die Versicherung der Bediensteten der Dimosia Epicheirisi Ilektrismou (im folgenden: Gesetz) versichert. Gemäß diesem Gesetz übernimmt und verwaltet die DEI die Sozialversicherung ihrer Bediensteten; in dieser Eigenschaft unterliegt sie dem öffentlichen Recht. Die Verwaltung des SozialVersicherungssystems ist einer besonderen, durch Beschluß des Verwaltungsrats der DEI geschaffenen Abteilung übertragen; dieser Beschluß ist im Veröffentlichungsorgan der Regierung veröffentlicht. In Artikel 1 des Gesetzes wird diese Abteilung als Versicherungsabteilung bezeichnet. Alle Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur DEI stehen oder denen diese einen entgeltlichen Auftrag erteilt hat, sind mit ihren Familienangehörigen zwingend und automatisch nach diesem System versichert (Artikel 2 des Gesetzes). Das Versicherungssystem umfaßt die Bereiche Versorgung, Krankheit und Arbeitslosigkeit (Artikel 3). Durch das Gesetz wurde ein elfköpfiger Versicherungsrat eingerichtet, der u. a. folgende Aufgaben hat: (i) Er stellt die Versicherungszeiten der Versicherten fest; (ii) er trifft die Entscheidungen über die Gewährung der nach dem Gesetz vorgesehenen Leistungen; (iii) er schlägt dem Verwaltungsrat der DEI den Erlaß von Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen für die Gewährung der gesetzlich vorgesehenen Leistungen an das Personal der DEI vor (Artikel 4). Die der DEI zur Verfügung stellenden Mittel für den Betrieb des Versicherungssystems stammen aus Beiträgen der Versicherten und der Ruhegehaltsempfänger. Diese Mittel fallen der DEI zu, die die Kosten und die allgemeinen Verpflichtungen aus der durch dieses Gesetz eingeführten Versicherung übernimmt (Artikel 7). Die Höhe der Versorgung bestimmt sich nach den Bezügen im letzten Dienstjahr und hängt unmittelbar von der Beschäftigungsdauer ab, denn die für die Gewährung der Versorgung erforderliche Versicherungsdauer entspricht der Dauer der Beschäftigung bei der DEI (Artikel 8). Allerdings führt die griechische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen aus, daß in anderen öffentlichen Bereichen zurückgelegte Versicherungszeiten (z. B. Beschäftigung beim Staat oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und Zeiten des Militärdienstes) ebenfalls berücksichtigt würden.
5 Im vorliegenden Verfahren geht es um Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes. Er bestimmt:
Stirbt ein Ruhegehaltsempfänger oder Versicherter ..., so hat die Witwe oder, wenn der Versicherte eine Frau ist, der mittellose, vollständig arbeitsunfähige und während der letzten fünf Jahre vor ihrem Tod von dieser unterhaltene Witwer Anspruch auf Rente.
Das Ausgangsverfahren
6 Herr Evrenopoulos, ein im öffentlichen Dienst beschäftigter Jurist, beantragte mit Schreiben vom 23. Januar 1989 beim Direktor der Versicherungsabteilung der DEI, ihm wegen des Todes seiner Frau, die Ruhegehaltsempfängerin der DEI gewesen war, Witwerrente zu gewähren. Dieser Antrag durchlief verschiedene Verfahrensstufen, die ich etwas eingehender schildern muß, um eine der Vorlagefragen erläutern (und beantworten) zu können.
7 Das Schreiben blieb zunächst unbeantwortet, und Herr Evrenopoulos erhob am 12. Juni 1989 Klage beim Dioikitiko Protodikeio Athen (Vcrwaltungsgcricht Athen) gegen die stillschweigende Ablehnung seines Antrags. Die Klage scheint fristgemäß erhoben worden zu sein. Während diese Klage noch anhängig war, lehnte der Direktor der Vcrsichcrungsabteilung der DEI mit Entscheidung vom 21. September 1989 den Antrag mit der Begründung ab, der Antragsteller erfülle nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwerrente nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes.
8 Mit Urteil Nr. 8361/90 vom 26. November 1990 wies der Dioikitiko Protodikeio Athen die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe es versäumt, zunächst beim Versicherungsrat der DEI Widerspruch gegen die Entscheidung vom 21. September 1989 einzulegen. Unter Hinweis darauf, daß der Direktor den Kläger nicht von der Möglichkeit eines solchen Widerspruchs unterrichtet habe, räumte das Gericht Herrn Evrenopoulos aber einen Zeitraum von drei Monaten ab Zustellung des Urteils ein, um diesem Erfordernis nachzukommen. Der Betroffene legte daraufhin am 4. Februar 1991 Widerspruch beim Versicherungsrat der DEI ein; dieser Widerspruch wurde mit Entscheidung vom 26. März 1991 mit derselben Begründung zurückgewiesen, wie sie bereits in der Entscheidung des Direktors angeführt worden war. Einer von Herrn Evrenopoulos am 2. Mai 1991 erhobenen Klage gegen die Entscheidung des Verwaltungsrats gab der Dioikitiko Protodikeio Athen statt. Das Gericht erkannte ihm einen Anspruch auf Witwerrente gemäß dem in den Artikeln 4 und 116 der griechischen Verfassung und im Gemeinschaftsrecht niedergelegten Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau zu.
9 Am 12. Juni 1992 legte die DEI gegen dieses Urteil Berufung zum Dioikitiko Efeteio Athen, dem vorlegenden Gericht, ein. Sie macht u. a. geltend, daß das angefochtene Urteil in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes zu Unrecht einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht sehe; hierfür beruft sie sich u. a. auf eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit.
10 Auf dieses Vorbringen hin beschloß der Dioikitiko Efeteio Athen, die Sache dem Gerichtshof vorzulegen. Er ersucht um Beantwortung folgender Fragen:
1. Handelt es sich bei dem ... Versicherungssystem der DEI um ein betriebliches oder ein gesetzliches System?
2. Ist Artikel 119 EG-Vertrag oder die Richtlinie 79/7/EWG auf dieses System, insbesondere auf die von ihm vorgesehenen Leistungen für Hinterbliebene, anwendbar?
3. Verstößt Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes 4491/1966 gegen Artikel 119 des Vertrages?
4. Läßt sich diese Vorschrift aufgrund anderer Gemeinschaftsvorschriften aufrechterhalten?
5. Ist Artikel 119 EWG-Vertrag im vorliegenden Fall in Anbetracht des Protokolls Nr. 2 zum EWG-Vertrag und des Umstands anwendbar, daß der Berufungsbeklagte seine ursprüngliche Klage vor dem 17. Mai 1990, nämlich am 12. Juni 1989, erhoben hatte, daß diese aber durch das Urteil Nr. 8361/1990 des Dioikitiko Protodikeio Athen mit der Begründung, er habe keinen Widerspruch (Verwaltungsbeschwerdc) gegen die Entscheidung des Direktors der Versicherungsabteilung eingelegt, abgewiesen, ihm aber für die Einlegung eines solchen Widerspruchs eine Frist von drei Monaten gesetzt wurde?
6. Falls die dritte und die fünfte Frage bejaht werden: Hat der Witwer, der aufgrund der genannten Vorschrift (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes 4491/1966) keine Rente oder andere Hinterbliebenenleistungen erhält, Anspruch auf Rente oder andere Hinterblicbenenleistungcn unter den für Witwen geltenden Voraussetzungen?
11 Die DEI und Herr Evrcnopoulos sowie Griechenland, das Vereinigte Königreich und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und waren in der mündlichen Verhandlung vertreten.
Die erste und die zweite Frage
12 Die erste und die zweite Frage gehen dahin, ob ein Versorgungssystem, das Hinterbliebenenleistungen vorsieht, wie es von der DEI gehandhabt wird, unter Artikel 119 des Vertrages oder aber unter die Richtlinie 79/7/EWG fällt.
13 Die Antwort auf diese Fragen scheint nach der Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil Beune, auf der Hand zu liegen. In jener Rechtssache sah sich der Gerichtshof einer ähnlichen Frage gegenüber, die sich auf ein gesetzliches Versorgungssystem für niederländische Beamte bezog. Er ist dort meinen Schlußanträgen gefolgt und hat die Bedeutung verschiedener Kriterien für die Feststellung geprüft, ob die fraglichen Leistungen als Entgelt im Sinne von Artikel 119 des Vertrages anzusehen waren. Der Gerichtshof stellte fest, daß Kriterien wie (i) der gesetzliche Charakter des Systems, (ii) die Frage, ob es auf eine Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zurückgeht oder nicht, (iii) der komplementäre Charakter der Versorgungsleistungen, (iv) die Modalitäten der Finanzierung und Verwaltung des Systems und (v) die Frage, ob das System einer bestimmten Gruppe von Beschäftigten vorbehalten ist, als solche nicht dafür entscheidend sind, ob das System unter Artikel 119 fällt. Im Urteil heißt es dazu:
Aus dem Vorstehenden ergibt sich somit, daß nur das Kriterium, daß die Rente dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut des Artikels 119 selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann.
14 Auch dieses Kriterium bezeichnete der Gerichtshof zwar als nicht ausreichend, weil die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten dem Entgelt für frühere Beschäftigungen Rechnung tragen können. Er kam jedoch zu folgendem Schluß:
Die Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder selbst die den Haushalt betreffenden Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems wie des hier streitigen durch den Gesetzgeber tatsächlich oder vielleicht eine Rolle gespielt haben, können jedoch nicht entscheidend sein, wenn die Rente nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt, unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängig ist und ihre Höhe aufgrund der letzten Bezüge des Beamten berechnet wird. Die vom öffentlichen Arbeitgeber gezahlte Versorgung steht somit völlig einer Rente gleich, die ein privater Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zahlen würde.
15 Auch in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Beune war ich zu dem Ergebnis gelangt, daß das wirklich entscheidende Kriterium einfach der Umstand ist, daß sich der Rentenanspruch des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis ergibt und als, wenn auch zukünftiger, Teil seines Entgelts anzusehen ist.
16 Angesichts der Beschreibung des Systems der DEI im Vorlageurteil habe ich keine Zweifel, daß sich der Anspruch der Bediensteten der DEI auf Versorgung nach diesem System auf ihr Beschäftigungsverhältnis gründet und daß die Leistungen daher unter Artikel 119 des Vertrages fallen. Das System einschließlich der von ihm gewährten Versorgungsleistungen ist den Bediensteten der DEI und ihren Angehörigen vorbehalten. Die Versorgung betrifft somit eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern. Sie steht zudem in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschäftigungsdauer, und ihre Höhe wird nach dem letzten Gehalt des Bediensteten berechnet. Die Versorgung wird durch Beiträge der Bediensteten und der Versorgungsempfänger und vom Arbeitgeber finanziert. Sie ist daher eindeutig als zukünftiges Entgelt anzusehen.
17 Unerheblich ist, daß die hier fraglichen Leistungen an einen Witwer gezahlt werden sollen. Der Anspruch auf solche Leistungen entsteht ebenfalls aus dem Beschäftigungsverhältnis, allerdings nicht aus einem solchen zwischen dem Witwer und seinem Arbeitgeber, sondern aus dem zwischen der verstorbenen Ehefrau und ihrem früheren Arbeitgeber. Im Urteil Coloroll hat der Gerichtshof entschieden, daß sich sowohl Arbeitnehmer als auch ihre Angehörigen auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 berufen können.
18 Die DEI und die griechische Regierung vertreten gleichwohl die Ansicht, daß die Leistungen nicht unter Artikel 119 fielen. Sie führen hierfür verschiedene andere Kriterien an, und zwar (i) den gesetzlichen Charakter der Leistungen, (ii) den Umstand, daß ihre Höhe nicht durch Vereinbarung oder einseitig vom Arbeitgeber festgelegt werde, (iii) den Umstand, daß sie keine Ergänzung zu einem allgemeinen, der sozialen Sicherheit zuzurechnenden Versorgungssystem darstellten, und (iv) die Finanzierung des Systems. Diese Kriterien hat der Gerichtshof jedoch in der Rechtssache Beune geprüft und als nicht ausschlaggebend bezeichnet. Tatsächlich zeigt der vorliegende Fall, wie richtig der Ansatz des Gerichtshofes in der Rechtssache Beune war: Verlöre man das grundlegende Kriterium des Beschäftigungsverhältnisses aus den Augen, wäre es äußerst schwierig und hätte auch in der Rechtssache Beune große Schwierigkeiten bereitet, auf der Grundlage der verschiedenen Kriterien festzustellen, ob die fraglichen Leistungen Entgeltcharakter haben.
19 Einige in der vorliegenden Rechtssache vorgetragene spezifische Argumente sind jedenfalls nicht überzeugend. Die DEI und die griechische Regierung heben hervor, daß die Höhe der Versorgungsleistungen nicht auf einer Vereinbarung zwischen der DEI und ihren Bediensteten beruhe, sondern direkt durch das Gesetz festgelegt sei. Das mag sein, doch da die Leistungen auf der Grundlage der Beiträge zu dem System im letzten Beschäftigungsjahr berechnet werden, besteht ein klarer Zusammenhang mit Lohnund Gehaltsverhandlungen im allgemeinen: Die Beiträge sind als Prozentsatz des Arbeitsentgelts festgesetzt, und man wird annehmen dürfen, daß den Beschäftigten die Auswirkung von Veränderungen beim Gehalt auf die künftigen Vcrsorgungsleistungen bewußt ist.
20 Ich kann auch dem Argument nicht folgen, daß das System insoweit, als es durch die eigenen Beiträge des Beschäftigten finanziert werde, nicht vom Arbeitgeber finanziert werde und somit nicht Teil des Arbeitsentgelts sei. Da der Beitrag des Beschäftigten als Prozentsatz seines Entgelts festgesetzt ist, hängt er von diesem Entgelt ab und ist damit indirekt ein Teil desselben. Erhält ein Beschäftigter der DEI eine Gehaltserhöhung, so wird sich dies in seinen Beiträgen zum Versorgungssystem niederschlagen, und es wird die Höhe seiner Versorgung beeinflussen, wenn er sich im letzten Beschäftigungsjahr befindet.
21 Ich halte es nicht für erforderlich, alle hierzu vorgebrachten anderen Argumente zu prüfen, denn diese laufen, wie das Vereinigte Königreich in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, auf den Versuch hinaus, die in der Rechtssache Beune abgeschlossene Debatte wiederzueröffnen; diese Rechtssache wurde im Zusammenhang mit einer Reihe von Rechtssachen betreffend die Anwendung von Artikel 119 auf betriebliche Versorgungssysteme geprüft und vom Gerichtshof nach einer sehr eingehenden Analyse der Streitpunkte in Vollsitzung entschieden. Meines Erachtens ist eine Wiedereröffnung dieser Debatte unnötig und würde die Rechtssicherheit gefährden.
22 Daher komme ich zu dem Ergebnis, daß ein Versorgungssystem mit Hinterbliebenenleistungen, wie es die DEI betreibt, unter Artikel 119 des Vertrages fällt.
Die dritte, die vierte und die sechste Frage
23 Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob für den Fall, daß das System unter Artikel 119 fällt, die Ungleichbehandlung von Witwen und Witwern von verstorbenen früheren Beschäftigten mit dieser Vorschrift vereinbar ist und, wenn nein, ob ein Witwer Anspruch auf Versorgung und Hinterbliebenenleistungen unter denselben Voraussetzungen hat, wie sie für Witwen gelten.
24 Die Antworten auf diese Fragen sind klar. Was die dritte Frage angeht, ist es seit dem Urteil Defrenne ständige Rechtsprechung, daß alle Formen unmittelbarer Diskriminierung, namentlich solcher, die sich aus Rechtsvorschriften ... ergeben und die durch rein rechtliche Untersuchungen ermittelt werden können, verboten sind. Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes vorgesehene Ungleichbehandlung von Witwen und Witwern ist ein Musterbeispiel für eine solche unmittelbare Diskriminierung.
25 Ferner ist, um die vierte Frage zu beantworten, offensichtlich, daß keine andere Vorschrift des Gemeinschaftsrechts die Aufrechterhaltung der streitigen Bestimmung rechtfertigen könnte. Der Vertrag sieht keine Ausnahmen von Artikel 119 vor, die eine solche Wirkung haben könnten, und selbstverständlich kann das Gemeinschaftsrecht — einschließlich des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/7 — grundsätzlich eine solche Ausnahme auch nicht vorsehen.
26 Die sechste Frage (die dahingeht, ob Artikel 119 verlangt, daß dem Witwer Leistungen unter denselben Voraussetzungen zustehen, wie sie für Witwen gelten) scheint gestellt worden zu sein, weil die DEI geltend gemacht hat, daß die streitige Bestimmung, falls sie diskriminierend wäre, nach griechischem Recht verfassungswidrig und ungültig im Hinblick sowohl auf Witwer wie auf Witwen wäre. Nach Gemeinschaftsrecht ist die Lage jedoch eine andere. In der Rechtssache Coloroll, in der die Frage recht eingehend erörtert worden ist, hat der Gerichtshof ausgeführt, sobald er eine Diskriminierung festgestellt habe und solange Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung nicht getroffen worden seien, könne die Beachtung des Artikels 119 nur dadurch sichergestellt werden, daß den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vergünstigungen gewährt werden, wie sie den Angehörigen der bevorzugten Gruppe zustehen. Diese Rechtssache betraf bekanntlich nicht nur die Rechte der Arbeitnehmer, sondern auch die Hinterbliebenenversorgung.
27 Folglich sollten die dritte, die vierte und die sechste Frage wie folgt beantwortet werden:
(i) Eine Ungleichbehandlung von Witwen und Witwern, wie sie im Ausgangsverfahren im Streit steht, ist mit Artikel 119 des Vertrages unvereinbar.
(ii) Ihre Aufrechterhaltung wird durch keine andere Gemeinschaftsbestimmung erlaubt.
(iii) Solange Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung nicht getroffen worden sind, kann die Beachtung des Artikels 119 nur dadurch sichergestellt werden, daß Witwerrenten und andere Hinterbliebenenleistungen unter denselben Voraussetzungen gewährt werden, wie sie für Witwen gelten.
Die fünfte Frage
28 Die fünfte Frage spricht ein schwierigeres Problem an. Es geht auf die bekannte zeitliche Beschränkung zurück, die im Urteil Barber aufgestellt wurde. Dort hat der Gerichtshof erstmals entschieden, daß Renten, die aufgrund eines an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenen betrieblichen Systems gezahlt werden, in den Anwendungsbereich von Artikel 119 fallen; aus zwingenden Gründen der Rechtssicherheit hat er ausnahmsweise die zeitliche Wirkung des Urteils mit folgenden Worten beschränkt:
Es ist daher für Recht zu erkennen, daß sich niemand auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag berufen kann, um mit Wirkung von einem vor Erlaß des vorliegenden Urteils liegenden Zeitpunkt [17. Mai 1990] einen Rentenanspruch geltend zu machen; dies gilt nicht für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.
29 In der Folge wurde lebhaft erörtert, wie diese Feststellung genau auszulegen ist; der Gerichtshof hat hier durch das Urteil Ten Oever Klarheit geschaffen. Insoweit gilt nunmehr das Protokoll Nr. 2, das dem EG-Vertrag durch den Vertrag über die Europäische Union beigefügt wurde und wie folgt lautet:
Im Sinne des Artikels 119 gelten Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit nicht als Entgelt, sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden können, außer im Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem einzelstaatlichen Recht anhängig gemacht haben.
30 Im vorliegenden Fall geht es um die Ausnahme von der zeitlichen Beschränkung. Aus den Urteilen Coloroll und Beune ergibt sich eindeutig, daß das Protokoll grundsätzlich auf Leistungen, wie sie Herr Evrenopoulos beansprucht, Anwendung findet. Im Urteil Coloro 11 hat der Gerichtshof bestätigt, daß die im Urteil Barber vorgenommene zeitliche Beschränkung für Hinterbliebenenrenten gilt; im Urteil Beune hat der Gerichtshof entschieden, daß das Protokoll für die dort fragliche Beamtenversorgung gilt, die als eine Leistung eines betrieblichen Systems im Sinne des Protokolls anzusehen war:
Obwohl diese Leistung durch Gesetz geregelt ist, gewährleistet sie dem Beamten ... einen Schutz gegen das Risiko des Alters und stellt eine Vergütung dar, die der öffentliche Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses zahlt, vergleichbar mit derjenigen, die ein privater Arbeitgeber aufgrund eines betrieblichen Systems zahlt.
Dies gilt meines Erachtens auch für eine Witwerrente wie im vorliegenden Fall.
31 Auf den ersten Blick mag es scheinen, daß dieser Punkt nicht entschieden zu werden braucht, weil das Protokoll dem Begehren von Herrn Evrenopoulos ohnehin nicht entgegenstehen könnte. Er hat seinen Anspruch lange vor dem 17. Mai 1990 erstmals geltend gemacht: Sein erstes Schreiben stammt vom 23. Januar 1989, und am 12. Juni 1989 hat er Klage erhoben. Das Gerichtsverfahren nahm jedoch, wie bereits geschildert, keinen ganz glatten Verlauf.
32 Herr Evrenopoulos und die Kommission machen geltend, für den vorliegenden Fall gelte die Ausnahme zugunsten von Personen, die vor dem 17. Mai 1990 Klage erhoben hätten.
33 Nach Ansicht von Herrn Evrenopoulos entsprach die von ihm am 12. Juni 1989 erhobene Klage zu diesem Zeitpunkt völlig den insoweit geltenden Verfahrensvorschriften. In seiner Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofes hat er sehr ausführlich dargelegt, wie er diese Vorschriften verstehe. Da der Direktor der Versicherungsabteilung der DEI auf sein erstes Schreiben vom 23. Januar 1989 nicht geantwortet habe, habe er innerhalb einer bestimmten Frist Klage erheben müssen. Der Direktor habe seinen Antrag später abgelehnt, während die Klage anhängig gewesen sei. Diese Entscheidung sei als Gegenstand des ersten Gerichtsverfahrens behandelt worden, das aber zur Klageabweisung geführt habe, weil er gegen die Entscheidung des Versicherungsrats keinen Widerspruch eingelegt habe. Der Dioikitiko Protodikeio Athen habe jedoch unter Beachtung der Rechtsprechung des Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) entschieden, daß der Direktor ihn über die Möglichkeit hätte informieren müssen, innerhalb der vorgeschriebenen Dreimonatsfrist einen solchen Widerspruch einzulegen, und habe ihm daher Gelegenheit gegeben, dies binnen drei Monaten ab Zustellung des Urteils zu tun. Er habe dies getan und gegen die Zurückweisung seines Widerspruchs am 2. Mai 1991 erneut Klage erhoben.
34 Herr Evrenopoulos macht im wesentlichen geltend, daß seine erste Klage nach griechischem Recht nicht unzulässig gewesen sei und daß die Erhebung einer zweiten Klage nur deshalb notwendig geworden sei, weil die DEI verspätet eine ausdrückliche Entscheidung zur Zurückweisung seines Widerspruchs erlassen habe. Seiner Ansicht nach hat weder diese Entscheidung noch die Erhebung der zweiten Klage die Wirkungen der ersten Klage beseitigt. Da somit die erste Klage als zulässig angesehen worden sei, müsse ihm die Ausnahme ... zugunsten von Personen ..., die rechtzeitig Schritte zur Wahrung ihrer Rechte unternommen haben, zugute kommen.
35 Nach Ansicht der Kommission gilt die Ausnahme für alle Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige, die in der einen oder anderen Weise (in einem verwaltungsinternen Verfahren oder vor Gericht) vor dem 17. Mai 1990 den Verstoß gegen Artikel 119 gerügt haben. Es sei unerheblich, daß im vorliegenden Fall die erste Klage aus verfahrensrechtlichen Gründen abgewiesen worden sei. Letztlich habe Herr Evrenopoulos mit seiner Rüge Erfolg gehabt und das genüge.
36 Die DEI und das Vereinigte Königreich vertreten in ihren schriftlichen Erklärungen die Auffassung, Herrn Evrenopoulos komme die Ausnahme zugunsten von Personen, die vor dem 17. Mai 1990 ein Verfahren eingeleitet hätten, nicht zugute. In der mündlichen Verhandlung hat auch die griechische Regierung diesen Standpunkt eingenommen.
37 Die DEI meint, weil die am 12. Juni 1989 erhobene Klage nicht dem insoweit geltenden griechischen Verfahrensrecht entsprochen habe, habe Herr Evrenopoulos nicht vor dem 17. Mai 1990 nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.
38 Auch das Vereinigte Königreich führt in seinen schriftlichen Erklärungen aus, daß die Ausnahme nicht gelte, wenn eine Klage abgewiesen werde, weil das Verfahren nach nationalem Verfahrensrecht nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden sei. Ein Kläger, der nicht vor dem 17. Mai 1990 ordnungsgemäß ein Verfahren eingeleitet habe — etwa weil er eine hierfür nach nationalem Recht geltende Frist nicht eingehalten habe —, sei in keiner anderen Lage als ein Kläger, der ein solches Verfahren überhaupt nicht eingeleitet habe. Bei Abgabe seiner schriftlichen Erklärungen scheint das Vereinigte Königreich jedoch über den Lauf der Ereignisse nicht genau im Bild gewesen zu sein, der in dem Vorlageurteil, auf dem diese schriftlichen Erklärungen beruhten, nicht in allen Einzelheiten dargelegt war. Damals hatte es so ausgesehen, als sei die erste Klage von Herrn Evrenopoulos abgewiesen worden, weil sie nicht innerhalb der in der Entscheidung des Direktors der Versicherungsabteilung der DEI eingeräumten Frist von drei Monaten erhoben worden war.
39 In der mündlichen Verhandlung hat das Vereinigte Königreich seinen Standpunkt im Lichte der Informationen über den Verfahrensablauf geändert, die Herr Evrenopoulos in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichtshofes gegeben hat und die ich bereits zusammengefaßt habe. Das Vereinigte Königreich betont, daß eine Person, die vor dem Erlaß des Urteils Barber nach innerstaatlichem Recht einen Anspruch geltend gemacht oder Klage erhoben habe, dadurch kein Recht erwerbe, nach einer Abweisung dieser Klage nach diesem Zeitpunkt eine neue Klage zu erheben. Die zeitliche Beschränkung verhindere, daß nach dem Erlaß des Urteils Barber geltend gemachte Ansprüche Rückwirkung hätten; dies müsse unabhängig davon gelten, ob der Kläger zuvor ein erfolgloses Verfahren eingeleitet habe oder nicht. Das Vereinigte Königreich ist jedoch der Ansicht, daß für den Fall, daß Herr Evrenopoulos nach griechischem Recht zu jedem Zeitpunkt das jeweils ordnungsgemäße Verfahren verfolgt habe, die daraufhin ergangenen Entscheidungen der griechischen Gerichte sämtlich als Abschnitte eines Verfahrens angesehen werden könnten, das 1989 begonnen habe. Bei dieser Betrachtungsweise könne Herrn Evrenopoulos die zeitliche Beschränkung nicht entgegengehalten werden.
40 Grundsätzlich bin ich der Auffassung, daß ein Anspruch, der in völlig formwidriger Weise vor dem Erlaß des Urteils Barber geltend gemacht wurde, so daß er danach erneut erhoben werden mußte, eindeutig nicht unter die Ausnahme von der im Urteil Barber ausgesprochenen Beschränkung fallen kann. Sowohl das Urteil Barber als auch das Protokoll sprechen von der Erhebung einer Klage oder der Einleitung eines gleichwertigen Verfahrens nach geltendem einzelstaatlichen Recht. Es liegt auf der Hand, daß solche Ansprüche in Übereinstimmung mit dem geltenden Verfahrensrecht geltend gemacht werden müssen. Sieht das Gemeinschaftsrecht, wie im vorliegenden Fall, kein besonderes Verfahren vor, so richten sich die auf Gemeinschaftsrecht gestützten Klagen nach den einschlägigen Vorschriften der einzelstaatlichen Rechtsordnungen (vorbehaltlich dessen, daß diese Vorschriften nicht weniger günstig sein dürfen als diejenigen, die für gleichartige, das innerstaatliche Recht betreffende Klagen gelten, und daß sie die Verfolgung der durch das Gemeinschaftsrecht gewährten Rechte in der Praxis nicht unmöglich machen oder unverhältnismäßig erschweren dürfen). Der bloße Umstand, daß das Urteil Barber und das Protokoll die streitige Ausnahme vorsehen, kann eine Klage nicht zulässig machen, die sonst nach innerstaatlichem Recht unzulässig ist.
41 Es bleibt die Frage, wie diese Grundsätze in einem Fall wie dem vorliegenden anzuwenden sind. Ausschlaggebend für die Antwort scheint mir zu sein, ob wir es mit einer Folge von Ereignissen zu tun haben, die so geartet ist, daß das jetzt vor dem nationalen Gericht anhängige Verfahren als Teil eines Gesamtvorgangs anzusehen ist, der mit der ordnungsgemäß vor dem 17. Mai 1990 erfolgten Geltendmachung eines Anspruchs begonnen hat,
42 Wie erinnerlich, hat das nationale Gericht erster Instanz die erste Klage von Herrn Evrenopoulos zwar abgewiesen, ihm jedoch eine Frist von drei Monaten eingeräumt, um beim Versicherungsrat der DEI Widerspruch gegen die seinen ursprünglichen Antrag ablehnende Entscheidung des Direktors einzulegen, was er auch ordnungsgemäß getan hat. Mit seiner zweiten Klage focht er die Entscheidung des Versicherungsrats an, mit der sein Widerspruch zurückgewiesen worden war. Die Entscheidung des nationalen Gerichts erster Instanz wird nunmehr mit einem Rechtsmittel vor dem nationalen Rechtsmittelgericht angefochten. Mit der Entscheidung über dieses Rechtsmittel wird abschließend über den vor dem Stichtag 17. Mai 1990 erstmals geltend gemachten Anspruch von Herrn Evrenopoulos entschieden werden. Die Verwaltungsentscheidung, um die es geht, ist mit anderen Worten die Entscheidung, mit der der Widerspruch von Herrn Evrenopoulos gegen die Entscheidung über die Ablehnung seines ursprünglichen Antrags zurückgewiesen wurde. Dies genügt meines Erachtens für die Feststellung, daß der vor dem 17. Mai 1990 geltend gemachte Anspruch der Gegenstand dieses Verfahrens ist.
43 Zudem kann selbst dann, wenn das nationale Verfahren, wie die griechische Regierung geltend macht, fehlerhaft war, dies nach Gemeinschaftsrecht die Entscheidung über einen vor dem Stichtag geltend gemachten Anspruch nicht beeinflussen, wenn die nationalen Gerichte selbst eine Heilung dieses Fehlers zugelassen haben und bereit sind, den ursprünglichen Antrag in der Sache zu prüfen.
44 Im vorliegenden Fall kommt noch folgendes hinzu: Schlösse man Herrn Evrenopoulos von der Rechtsverfolgung aus, so würde man damit dem Versorgungssystem dessen eigenes fehlerhaftes Verhalten zugute kommen lassen, denn die Erhebung einer zweiten Klage wurde deshalb notwendig, weil es der Direktor versäumt hatte, rechtzeitig schriftlich zu antworten und Herrn Evrenopoulos auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim Versicherungsrat Widerspruch einzulegen. Aber auch ungeachtet dieses Umstands bin ich der Ansicht, daß Herrn Evrenopoulos der von ihm geltend gemachte Anspruch aus den anderen von mir genannten Gründen zuerkannt werden muß.
45 Diese Auffassung wird noch gestützt, wenn man, wie ich es für richtig halte, die Ausnahme zugunsten derjenigen, die bereits einen Anspruch geltend gemacht haben, nicht eng auslegt. Vielmehr sollte die mit dem Urteil Barber aufgestellte zeitliche Beschränkung als eine Abweichung von den üblichen Interpretationsgrundsätzen eng ausgelegt werden. Ich denke nicht, daß eine nicht restriktive Auslegung der Ausnahme zugunsten derjenigen, die ihre Ansprüche vor dem Erlaß des Urteils geltend gemacht haben, das Ziel der Gewährleistung der Rechtssicherheit untergraben könnte, das es ausschließt, daß Rechtsverhältnisse, deren Wirkungen sich in der Vergangenheit erschöpft haben, in Frage gestellt werden, wenn dies rückwirkend das finanzielle Gleichgewicht zahlreicher an die Stelle des gesetzlichen Systems getretener betrieblicher Versorgungssysteme stören könnte. Eindeutig wird die Zahl der Personen, denen diese Ausnahme zugute kommen kann, auf jeden Fall gering sein.
Antrag
46 Die Fragen des Dioikitiko Efeteio Athen sollten daher meines Erachtens wie folgt beantwortet werden:
1. Die Leistungen eines Versorgungssystems wie des Versicherungssystems der DEI, einschließlich der dort vorgesehenen Hinterbliebenenleistungen, fallen in den Anwendungsbereich von Artikels 119 des Vertrages.
2. Eine im Rahmen eines solchen Systems geltende Bestimmung, wonach der Witwer einer versicherten Beschäftigten nur dann Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, wenn er mittellos und vollständig arbeitsunfähig ist und während der letzten fünf Jahre vor dem Tod seiner Frau von dieser unterhalten wurde, während eine solche Beschränkung für den Anspruch der Witwe eines versicherten Beschäftigten nicht gilt, ist unvereinbar mit Artikel 119 des Vertrages und nach keiner anderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts erlaubt.
3. Solange Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung nicht getroffen worden sind, hat ein Witwer Anspruch auf Versorgung und andere Hinterbliebenenleistungen unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Witwen gelten.
4. Auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 können sich für den Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Hinterbliebenenversorgung im Rahmen betrieblicher Versorgungssysteme in bezug auf Leistungen, die für vor dem 17. Mai 1990 liegende Zeiträume zu zahlen sind, nur Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige berufen, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben. Kommt es nach der vor diesem Zeitpunkt erfolgten Geltendmachung eines Anspruchs zu einem Gerichtsverfahren, das nicht fortgesetzt wird, und wird daraufhin ein neues Verfahren eingeleitet, so genügt es, daß Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens die Entscheidung über den ursprünglich geltend gemachten Anspruch ist.