Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 21.01.1997 – C-156/96

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1997:26

In der Rechtssache C-156/96 P

Calvin Williams, ehemaliger Beamter des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Eric Boigelot, Brüssel; Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Louis Schütz, 2, rue du Fort Rheinsheim, Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 7. März 1996 in der Rechtssache T-146/94 (Williams/Rechnungshof, Slg. ÖD 1996, II-329) wegen Aufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Jean-Marie Stenier, Jan Inghelram und Paolo Giusta, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte; Zustellungsanschrift: Sitz des Rechnungshofs, 12, rue Alcide de Gasperi, Luxemburg-Kirchberg,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Sevón, der Richter P. Jann (Berichterstatter) und M. Wathelet,

Generalanwalt: A. La Pergola Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluß

1 Herr Williams hat mit Rechtsmittelschrift, die am 7. Mai 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 7. März 1996 in der Rechtssache T-146/94 (Williams/Rechnungshof, Slg. ÖD 1996, II-329) eingelegt, mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung als unbegründet abgewiesen hat, durch die der Beklagte gegen ihn mit Wirkung vom 24. Juni 1993 die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst ohne Kürzung oder Aberkennung seines Anspruchs auf das nach dem Dienstalter bemessene Ruhegehalt verhängt hat.

2 Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich folgendes

Der Rechtsmittelführer wurde 1974 von der Kontrollkommission, einer früheren, dem Rat der Europäischen Gemeinschaften zugeordneten Einrichtung der Finanzkontrolle, als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 7 eingestellt und 1976 zum Beamten der Besoldungsgruppe A 7 ernannt. 1978 wurde er vom Rechnungshof übernommen, wo er 1984 zum Hauptverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 5 ernannt wurde (Randnr. 1).

Mit Urteil vom 26. November 1991 in der Rechtssache T-146/89 (Williams/Rechnungshof, Slg. 1991, II - 1293) wies das Gericht eine Klage als unbegründet ab, die der Rechtsmittelführer gegen eine Entscheidung des Rechnungshofs erhoben hatte, mit der gegen ihn die Disziplinarstrafe des zeitweiligen Versagens des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen verhängt worden war. Diese Entscheidung war ergangen, nachdem der Rechtsmittelführer drei Noten verfaßt und verteilt hatte, die Behauptungen enthielten, die als beleidigend für den Rechnungshof und bestimmte Mitglieder dieses Organs angesehen wurden (Randnr. 2).

Am 27. März 1992 verteilte der Rechtsmittelführer im Rahmen seiner Kandidatur bei der Wahl zur Personalvertretung des Rechnungshofs in dessen Räumen, insbesondere im Restaurant und in der Cafeteria, zwei Schriftstücke mit dem Titel Going political (I) und (II). Außerdem versandte er Kopien dieser Schriftstücke an Persönlichkeiten, die nicht dem Rechnungshof angehörten (Randnr. 3).

Am 24. Juni 1993, nach Ablauf des Disziplinarverfahrens, verhängte der Generalsekretär des Rechnungshofs in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde gegenüber dem Rechtsmittelführer in Anbetracht der Schwere der ihm zuzurechnenden Verstöße sowie der erschwerenden und der mildernden Umstände mit Wirkung vom selben Tage die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst ohne Kürzung oder Aberkennung seines Anspruchs auf das nach dem Dienstalter bemessene Ruhegehalt (Randnr. 12).

Zu den tatsächlichen Umständen stellte die Anstellungsbehörde in ihrer Entscheidung vom 24. Juni 1993 fest, daß der Rechtsmittelführer die beiden Schriftstücke verfaßt habe, die beleidigende, diffamierende und ehrenrührige Äußerungen über die Mitglieder und mehrere Bedienstete des Rechnungshofs sowie über Mitglieder anderer Organe enthielten. Die Anstellungsbehörde wies auch darauf hin, daß diese Schriftstücke der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden seien, da sie an Personen gerichtet worden seien, die nicht dem Rechnungshof angehörten, und in der Cafeteria und im Restaurant des Rechnungshofs verteilt worden seien, wo Personen, die nicht dem Rechnungshof angehörten, von ihnen hätten Kenntnis nehmen können (Randnr. 13).

Was die rechtliche Würdigung dieser Tatsachen angeht, so war die Anstellungsbehörde der Ansicht, daß die vom Rechtsmittelführer verteilten schriftlichen Äußerungen sowohl gegen Artikel 12 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Statut) verstießen, da sie dem Ansehen des von ihm wahrgenommenen Amtes eines Hauptverwaltungsrats abträglich seien, als auch gegen Artikel 21 Absatz 1 des Statuts, da die Äußerungen ihrem Wesen nach einen Verstoß gegen die Treuepflicht darstellten, die jedem Beamten gegenüber dem Organ, dem er angehöre, und seinen Vorgesetzten gegenüber obliege (Randnr. 14).

Am 23. September 1993 reichte der Rechtsmittelführer zum einen beim Generalsekretariat des Rechnungshofs eine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 24. Juni 1993 und zum anderen beim Gericht eine Klage ein, mit der er insbesondere die Aufhebung dieser Entscheidung und die Wiedereinweisung in alle am Tag des Erlasses der streitigen Entscheidung mit seinem Amt verbundenen Aufgaben beantragte; in beiden Fällen stützte er sich auf die gleichen Gründe, Rügen und Argumente (Randnrn. 16 und 17).

Mit Beschluß vom 16. Dezember 1993 wies das Gericht die Klage mit der Begründung als unzulässig ab, sie sei verfrüht erhoben worden (Randnr. 21).

Am 24. Januar 1994 wies der Rechnungshof die Beschwerde des Rechtsmittelführers als unzulässig und jedenfalls als unbegründet zurück (Randnr. 22).

3 Am 11. April 1994, nachdem seine bei der Anstellungsbehörde eingereichte Beschwerde zurückgewiesen worden war, erhob der Rechtsmittelführer beim Gericht erneut Klage gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde und beantragte mit besonderem Schriftsatz die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung. Mit Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache T-146/94 R (Williams/Rechnungshof, Slg. ÖD 1994, I-A-175) wurde der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen.

4 In seiner Klageschrift machte der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen die Artikel 12 Absatz 1 und 21 Absatz 1 des Statuts sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Fehlen einer schlüssigen Begründung geltend.

5 Der Rechnungshof beantragte, die Klage abzuweisen.

Das angefochtene Urteil

6 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen.

7 Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 12 Absatz 1 des Statuts hat das Gericht zunächst festgestellt, daß das dem Rechtsmittelführer vorgeworfene Verhalten tatsächlich eine Beeinträchtigung des Ansehens seines Amtes darstelle. In Randnummer 67 des angefochtenen Urteils heißt es nämlich

Nach Ansicht des Gerichts waren mehrere der in den beiden fraglichen Schriftstücken aufgestellten Behauptungen beleidigend und für die Mitglieder des Rechnungshofs und anderer Organe sowie für die Beamten und sonstigen Bediensteten des Rechnungshofs ehrenrührig. Dabei handelt es sich insbesondere um die Nummern 1, 2 (zweiter Teil des Satzes), 3, 4, 7 und 8 (zweiter Gedankenstrich) des Schriftstücks Going political (I) und die Nummern 2 und 4 c) des Schriftstücks Going political (II). Diese Schriftstücke sind daher als Meinungsäußerungen anzusehen, die dem Ansehen des Amtes abträglich sind.

8 In Randnummer 69 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt

Bezüglich des Vorbringens des Klägers, daß seine schriftlichen Äußerungen keine Diffamierung darstellen könnten, weil ihr Inhalt der Wirklichkeit entspreche, erinnert das Gericht daran, daß, wie es schon im Urteil vom 26. November 1991 (Williams/Rechnungshof, a. a. O., Randnr. 80) klargestellt hat, es einem Beamten, wenn er der Meinung ist, daß bestimmte Maßnahmen eines Organs unter Verstoß gegen die Vorschriften der Verträge getroffen wurden, frei steht, von allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch zu machen oder die geeigneten Schritte einzuleiten, jedoch unter Einhaltung der Grundsätze des Statuts, d. h. unter Beachtung der Pflicht zu der von jedem Beamten zu fordernden Zurückhaltung und Mäßigung sowohl bei seinen schriftlichen als auch bei seinen mündlichen Äußerungen.

9 Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 21 Absatz 1 des Statuts hat das Gericht in Randnummer 98 des angefochtenen Urteils ausgeführt

Die als beleidigend und diffamierend beurteilten Äußerungen des Klägers in den beiden Schriftstücken (siehe oben, Randnr. 67) stellen ihrem Wesen nach eine schwere Verletzung der Treue- und Mitwirkungspflicht dar, die jedem Beamten gegenüber dem Organ, dem er angehört, und seinen Vorgesetzten obliegt (vgl. Urteil des Gerichts vom 26. November 1991, Williams/Rechnungshof, a. a. O., Randnr. 72). Die beleidigenden und diffamierenden Behauptungen des Klägers in den streitigen Flugblättern beziehen sich nämlich praktisch ausschließlich auf die Art und Weise, in der der Rechnungshof seine Aufgabe der Rechnungsprüfung im institutionellen Rahmen der Gemeinschaft erfüllt. Somit ist der Umfang der Treue-und Mitwirkungspflicht, die dem Kläger gegenüber dem Organ, dem er angehört, und seinen Vorgesetzten gegenüber obliegt, gerade im Lichte der Tatsache zu beurteilen, daß er als Beamter zur Erfüllung der dem Rechnungshof, dem Organ, dem er angehört, übertragenen Kontrollaufgabe beiträgt.

10 In Randnummer 110 des angefochtenen Urteils heißt es weiter

Was schließlich das Vorbringen des Klägers betrifft, die Anstellungsbehörde habe in der streitigen Entscheidung das Recht der Beamten auf freie Meinungsäußerung nicht gebührend beachtet, so genügt der Hinweis, daß ein solches Recht keinesfalls im Wege diffamierender oder beleidigender Behauptungen ausgeübt werden darf.

11 Schließlich hat das Gericht zu dem Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Fehlen einer schlüssigen Begründung geltend gemacht worden waren, insbesondere in Randnummer 117 des angefochtenen Urteils festgestellt

Das Gericht kann auch dem zweiten Argument des Klägers nicht folgen, daß während einer Wahlkampagne gefallene Äußerungen sprachliche Ausfälle enthalten könnten. Zunächst ist nämlich darauf hinzuweisen, daß das Gericht entschieden hat (siehe oben, Randnr. 67), daß die betreffenden Schriftstücke beleidigende und diffamierende Äußerungen enthielten und daß auch im Rahmen einer Wahlkampagne die Verwendung einer solchen Sprache durch nichts gerechtfertigt sein kann. Sodann beziehen sich die beleidigenden und diffamierenden Behauptungen des Klägers in den streitigen Flugblättern praktisch ausschließlich auf die Art und Weise, in der der Rechnungshof seine Aufgabe der Rechnungsprüfung im institutionellen Rahmen der Gemeinschaft erfüllt; diese Aufgabe, die in den Artikeln 188a und 188c EG-Vertrag niedergelegt ist, fällt keinesfalls in die Befugnisse der Personalvertretung, in die der Kläger gewählt werden wollte. Deren Befugnisse, wie sie in Artikel 9 des Statuts niedergelegt sind, betreffen nämlich ausschließlich die interne Arbeitsweise eines Organs und die Beteiligung an der Personalverwaltung. Es bestand somit keine Verbindung zwischen der Funktion der Einrichtung, in die der Kläger gewählt werden wollte, und dem Inhalt seiner schriftlichen Äußerungen. Folglich können die in den Flugblättern aufgestellten Behauptungen in Anbetracht des vollständig fehlenden Zusammenhangs mit den Funktionen der Einrichtung, in die der Kläger gewählt werden wollte, nicht aufgrund ihres Zusammenhangs mit der Wahl gerechtfertigt sein.

12 Zum erschwerenden Umstand, daß der Rechtsmittelführer rückfällig geworden sei, hat das Gericht in den Randnummern 128 bis 133 des angefochtenen Urteils festgestellt

128 Zunächst ist klarzustellen, daß, wie der Rechnungshof zutreffend vorgetragen hat, der zu prüfende erschwerende Umstand nicht darin besteht, daß der Kläger unangemessene Handlungen vorgenommen hat, sondern darin, daß er rückfällig geworden ist, d. h. daß er Handlungen vorgenommen hat, die mit denen vergleichbar sind, die ihm in der Vergangenheit bereits Disziplinarstrafen eingebracht hatten. Insoweit ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof bereits entschieden hat, daß die Verwaltung trotz der Schwere der erhobenen Vorwürfe berechtigt ist, mit Rücksicht auf sonstige Umstände, etwa weil der Kläger bisher noch nicht mit einer Disziplinarstrafe belegt worden war, nur eine leichte Strafe zu verhängen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1965 in den Rechtssachen 27/64 und 30/64, Fonzi/Kommission der EAG, Slg. 1965, 652, 676 f.). Im Gegenschluß kann aus dieser Rechtsprechung gefolgert werden, daß die Anstellungsbehörde das Vorliegen einer früheren Disziplinarstrafe als erschwerenden Umstand berücksichtigen kann.

129 Aus den Akten ergibt sich, daß gegen den Kläger wegen Handlungen, die mit den vorliegenden vergleichbar sind, bereits zwei Disziplinarstrafen verhängt wurden. Mit Entscheidung vom 1. Februar 1984 hatte ihm die Anstellungsbehörde des Rechnungshofs wegen einer Note, der es an der elementarsten Höflichkeit gegenüber einem Vorgesetzten fehlte, eine Verwarnung ausgesprochen. Mit Entscheidung vom 13. Februar 1989 hatte dieselbe Anstellungsbehörde gegen ihn wegen schriftlicher Äußerungen, die als beleidigend und diffamierend für den Rechnungshof, seine Mitglieder und seine Bediensteten angesehen worden waren, die Disziplinarstrafe des Versagens des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen vom 13. Februar 1989 bis 16. Oktober 1995 verhängt. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Kläger beim Gericht Klage, über die mit Urteil vom 26. November 1991 (Williams/Rechnungshof, a. a. O.) entschieden wurde, das die gegen den Kläger verhängte Disziplinarstrafe im vollen Umfang bestätigte.

130 Der Umstand, daß sich der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt in einer Wahlkampagne innerhalb des Organs abspielte, während die dem Kläger in den vorangegangenen Disziplinarverfahren zur Last gelegten Handlungen in einem anderen Rahmen erfolgten, kann daher die Beurteilung der Anstellungsbehörde nicht entkräften, nach der das Verhalten des Klägers als Rückfall zu werten war.

131 Überdies wurden in den Noten, die zu der im Urteil vom 26. November 1991 (Williams/Rechnungshof, a. a. O.) behandelten Disziplinarstrafe führten, und in den Flugblättern, aufgrund deren gegen den Kläger die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst verhängt wurde, beleidigende und diffamierende Äußerungen gegenüber Mitgliedern des Rechnungshofs gesehen.

132 Schließlich war der Disziplinarrat in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 1992 der Ansicht, daß das Vorliegen früherer Disziplinarstrafen wegen schriftlicher Äußerungen, die für unhöflich, verleumderisch oder diffamierend gehalten wurden, einen erschwerenden Umstand darstelle.

133 Das Gericht ist daher der Auffassung, daß der Beklagte befugt war, den Umstand als erschwerend zu berücksichtigen, daß gegen den Kläger bereits zwei Disziplinarstrafen wegen Handlungen verhängt worden waren, die mit den vorliegenden vergleichbar waren.

Das Rechtsmittel

13 Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel ganz allgemein darauf, daß die Begründung des Urteils Rechts- und Tatsachenirrtümer enthalte und außerdem offensichtlich widersprüchlich sei. Mit seinem einzigen konkret vorgetragenen Rechtsmittelgrund beanstandet er, daß das Gericht vom diffamierenden Charakter der in den fraglichen Schriftstücken enthaltenen Behauptungen ausgegangen sei, ohne daß es geprüft habe, ob diese der Wirklichkeit entsprächen.

14 Das Gericht habe somit nicht festgestellt, daß eine Diffamierung vorgelegen habe. Dennoch habe es sich für die Zurückweisung des Klagegrundes des Verstoßes gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung und des Klagegrundes des Nichtvorliegens eines Rückfalls wiederholt auf den diffamierenden Charakter des Verhaltens des Rechtsmittelführers gestützt. Der Rechtsmittelführer verweist insoweit auf die Randnummern 98, 101, 117, 129, 131 und 133 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht auf den diffamierenden Charakter der fraglichen Behauptungen Bezug genommen habe. In einigen dieser Randnummern habe das Gericht sogar ausgeführt, daß die Behauptungen des Rechtsmittelführers in Randnummer 67 des angefochtenen Urteils für beleidigend und diffamierend gehalten worden seien, obwohl in dieser Randnummer von einer Diffamierung gar nicht ausdrücklich die Rede sei. Zum beleidigenden Charakter seiner Behauptungen trägt der Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe die Tatsachen falsch gewürdigt.

Würdigung durch den Gerichtshof

15 Ist das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof es nach Artikel 119 der Verfahrensordnung jederzeit durch Beschluß, der mit Gründen versehen ist, zurückweisen, ohne die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

16 Es steht fest, daß das Gericht in den Randnummern 64 bis 72 des angefochtenen Urteils geprüft hat, ob das Verhalten des Rechtsmittelführers das Ansehen seines Amtes beeinträchtigt hatte.

17 In Randnummer 66 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, daß beleidigende Behauptungen an sich eine solche Beeinträchtigung darstellten. In Randnummer 67 hat es sich auf einige der schriftlichen Äußerungen des Rechtsmittelführers gestützt und sie als beleidigend und für die Mitglieder des Rechnungshofs wie auch anderer Organe ehrenrührig angesehen.

18 Der Rechtsmittelführer trägt hierzu vor, das Gericht habe die Tatsachen falsch gewürdigt, indem es der Ansicht gewesen sei, daß die Behauptungen beleidigend seien.

19 Nach Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt, so daß jede Tatsachen Würdigung ausgeschlossen ist. Soweit der Rechtsmittelführer die Tatsachenfeststellungen des Gerichts in Frage stellen will, ist sein Vorbringen daher offensichtlich unzulässig.

20 Sodann ist festzustellen, daß der Rechts mittelführ er kein konkretes Argument zum Nachweis dafür vorgetragen hat, daß das Gericht einen Rechtsirrtum begangen hätte, als es davon ausging, daß beleidigende Behauptungen seinem Amt abträglich sein können.

21 Zu dem Vorwurf, das Gericht habe die Behauptungen des Rechtsmittelführers zu Unrecht als diffamierend angesehen, ohne zu prüfen, ob sie der Wirklichkeit entsprächen, ist darauf hinzuweisen, daß das Gericht bei der Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Entscheidung der Anstellungsbehörde im Hinblick auf Artikel 12 Absatz 1 des Statuts nicht verpflichtet war, zu prüfen, ob das Verhalten des Rechtsmittelführers eine Diffamierung in dem Sinne darstellte, der diesem Begriff möglicherweise im Strafrecht zukommt. Für die rechtliche Einordnung dieser Behauptungen als dem Ansehen des Amtes des Rechtsmittelführers abträglich brauchte das Gericht nur zu prüfen, ob sie massive, für die Personen, gegen die sie gerichtet waren, ehrenrührige Beleidigungen darstellten. Darüber hinaus mußte das Gericht für die Feststellung, daß das Verhalten des Rechtsmittelführers gegen Artikel 12 Absatz 1 des Statuts verstoßen hatte, noch den öffentlichen Charakter der geäußerten Meinungen prüfen, was es in den Randnummern 79 bis 83 des angefochtenen Urteils getan hat.

22 Daraus folgt, daß das Gericht den Begriff diffamierend zur Charakterisierung der massiv beleidigenden und für bestimmte Personen ehrenrührigen Behauptungen verwendet hat, die innerhalb und außerhalb des Organs der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden waren. Für die Zwecke eines Disziplinarverfahrens ist diese Würdigung nicht zu beanstanden.

23 Daher hat das Gericht in den Randnummern 67 und 69 das Vorbringen des Rechtsmittelführers, sein Verhalten könne nicht als diffamierend angesehen werden, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zurückgewiesen.

24 Der Rechtsmittelführer wirft dem Gericht schließlich vor, die Begründung sei insoweit inkohärent, als das Gericht wiederholt auf den angeblich diffamierenden Charakter seiner Behauptungen Bezug genommen habe, ohne diesen zuvor in Randnummer 67 des angefochtenen Urteils festgestellt zu haben, auf die es danach verweise.

25 Hierzu genügt der Hinweis, daß das Gericht, wie in Randnummer 22 dieses Beschlusses bereits festgestellt worden ist, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Disziplinarverfahrens nicht verpflichtet war, den diffamierenden Charakter der Behauptungen in dem Sinne festzustellen, der diesem Begriff im Straf recht bestimmter Mitgliedstaaten gewöhnlich beigelegt wird, da der massiv beleidigende Charakter ausreicht, um die vom Gericht vorgenommene rechtliche Einordnung zu rechtfertigen. Im übrigen zeigt die wiederholte Verweisung auf Randnummer 67 des angefochtenen Urteils, daß das Gericht mit dem Begriff diffamierend auf eine ehrenrührige Behauptung Bezug nehmen wollte. Die Wahl dieser Ausdrucksweise ist nicht zu beanstanden.

26 Daher hat der Rechtsmittelführer, wie oben bereits festgestellt worden ist, die Qualifizierung seiner beleidigenden und diffamierenden Behauptungen in dem Sinne, den das Gericht diesem Begriff beilegt, als dem Ansehen seines Amtes abträglich nicht wirksam in Frage gestellt. Die Folgen, die das Gericht aus dieser Qualifizierung in den Randnummern 98, 101, 117, 129, 131 und 133 des angefochtenen Urteils abgeleitet hat, nämlich daß die Behauptungen einen schweren Verstoß gegen die Treuepflicht darstellten, daß das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht zu ihrer Rechtfertigung herangezogen werden könne, daß im Rahmen einer Wahlkampagne die Verwendung einer solchen Sprache nicht gerechtfertigt sei und daß die Tatsache, daß gegen den Rechtsmittelführer wegen vergleichbarer Sachverhalte bereits zwei Disziplinarverfahren verhängt worden waren, als erschwerender Umstand angesehen werden könne, sind daher nicht in Frage gestellt worden.

27 Daraus folgt, daß das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

Kosten

28 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Beamtensachen ihre Kosten selbst. Nach Artikel 122 der Verfahrensordnung findet Artikel 70 aber bei Rechtsmitteln, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs eingelegt werden, keine Anwendung. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.