Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.01.1997 – C-153/96

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1997:39

Schlußanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 23. Januar 1997

1 Herr de Rijk beantragt in einem Rechtsstreit zwischen ihm und der Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 7. März 1996 (Rechtssache T-362/94, Slg. ÖD 1996, II-365; im folgenden: angefochtenes Urteil).

2 Die zur Stützung seines Rechtsmittels vorgebrachten Gründe betreffen einen Verstoß des Gerichts gegen Artikel 24 des Anhangs X des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Beamtenstatut), gegen Artikel 33 der Satzung des Gerichtshofes sowie gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Nichtdiskriminierung.

3 Nach einer Zusammenfassung des tatsächlichen, des rechtlichen und des verfahrensmäßigen Rahmens des Rechtsstreits (I) werde ich die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels prüfen (II). Danach werde ich die verschiedenen vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Rechtsmittelgründe untersuchen und Ihnen vorschlagen, das Rechtsmittel zurückzuweisen (III). Ich werde meinen Vorschlag mit der Prüfung der Kostenfrage abschließen (IV).

I — Tatsächlicher, rechtlicher und verfahrensmäßiger Rahmen des Rechtsstreits

Sachverhalt

4 Herr de Rijk ist Beamter der Besoldungsgruppe B 2 und bei der Delegation der Kommission in Finnland beschäftigt.

5 Im Sommer 1993, also vor dem Beitritt der Republik Finnland, verauslagte er Kosten für die ärztliche Behandlung unterhaltsberechtigter Personen, insbesondere seines Sohnes, der sich gewöhnlich in Belgien aufhält. Am 18. August 1993 stellte er bei der Kommission einen Erstattungsantrag über insgesamt 26631 BFR.

6 Am 6. Oktober 1993 schickte ihm die Kasse des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems der Europäischen Gemeinschaften eine Abrechnung, aus der hervorging, daß sie von dieser Gesamtsumme 21681 BFR übernahm und daß der angeschlossene Beamte den Restbetrag von 4950 BFR eventuell auf der Grundlage von Artikel 24 des Anhangs X des Beamtenstatuts erstattet erhalten könne.

Die anwendbare Regelung der sozialen Sicherheit

7 Die Regelung der sozialen Sicherheit, die auf Herrn de Rijk als Beamten, der in einem Drittland Dienst tut, anwendbar ist, findet sich in Anhang X des Beamtenstatuts. Dieser Anhang wurde durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3019/87 des Rates vom 5. Oktober 1987 in das Beamtenstatut eingefügt. Er trägt den Titel Sondervorschriften für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die in einem Drittland Dienst tun.

Artikel 24 bestimmt:

Der Beamte, sein Ehegatte, seine Kinder und die sonstigen unterhaltsberechtigten Personen sind durch eine zusätzliche Krankenversicherung, die die Differenz zwischen den tatsächlich verauslagten Kosten und den Leistungen der Krankheitsfürsorge im Sinne des Artikels 72 des Statuts — mit Ausnahme von Absatz 3 — deckt, gesichert.

Die Hälfte der zur Deckung dieser Versicherung zu zahlenden Prämie wird von dem Berechtigten getragen, darf jedoch 0,6 v. H. seines Grundgehalts nicht übersteigen; der Restbetrag geht zu Lasten des Organs.

Der Beamte, sein Ehegatte, seine Kinder und die sonstigen unterhaltsberechtigten Personen sind versichert gegen das Risiko der Rückführung in dringenden und äußerst dringenden Krankheitsfällen; die Prämie hierfür wird in voller Höhe vom Organ übernommen.

8 Die Kommission erließ die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 24 Absätze 1 und 2 des Anhangs X des Statuts der Beamten. Artikel 2 Nummern 1 und 2 dieser Bestimmungen sieht vor: Durch die zusätzliche Krankenversicherung gesichert sind

1. Beamte, deren Dienstort sich ausserhalb der Gemeinschaft befindet;

2. Personen, die durch den nach Nummer 1 angeschlossenen Beamten gemäss Artikel 72 des Statuts und nach Massgabe der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend Regelung genannt) mitangeschlossen sind, sofern ihr ständiger Aufenthaltsort der Dienstort des nach Nummer 1 angeschlossenen Beamten ist.

Ist dieser Dienstort nicht ihr ständiger Aufenthaltsort, so sind sie dennoch für die Zeit des Aufenthalts am Dienstort des Beamten nach Stellungnahme des Vertrauensarztes in den Fällen gesichert, in denen die Krankheitskosten allein auf den Tatbestand des Dienstortes der angeschlossenen Person zurückzuführen sind.

Die streitige Verwaltungsentscheidung

9 Mit Schreiben vom 18. Januar 1994 teilte die Kommission Herrn de Rijk mit, daß sie ihm nach Artikel 24 des Anhangs X des Beamtenstatuts lediglich 4412 BFR anstelle der beantragten 4950 BFR erstatte und er den Restbetrag von 538 BFR selbst tragen müsse, weil die Kosten, die er für seinen Sohn, der sich gewöhnlich in Belgien aufhalte, verauslagt habe, nur gemäß Artikel 72 des Beamtenstatuts erstattet werden könnten.

10 Am 18. April 1994 legte Herr de Rijk gemäß Artikel 90 Absatz 3 des Beamtenstatuts eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

11 Mit Entscheidung vom 15. Juli 1994, die Herrn de Rijk am 4. August 1994 bekanntgegeben wurde, wies die Kommission seine Beschwerde zurück und führte aus, daß sein Sohn seinen ständigen Aufenthaltsort in Belgien habe und daß die dort aufgewandten Arztkosten im Gegensatz zu denen, die in Helsinki entstanden seien, nicht nach Artikel 24 des Anhangs X des Beamtenstatuts erstattet werden könnten. Zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung wies sie darauf hin, daß die in diesem Artikel vorgesehene zusätzliche Versicherung den Zweck habe, die Risiken zu decken, die auf die besonderen Lebensbedingungen der Beamten, die in einem Drittland Dienst tun, zurückzuführen seien; außerdem sei Artikel 24 des Anhangs X des Beamtenstatuts nicht anwendbar, wenn zwischen den verauslagten Kosten und dem Aufenthalt außerhalb der Gemeinschaft kein Zusammenhang bestehe. Jede andere Beurteilung führe zu einer offensichtlichen Benachteiligung der Beamten, deren Dienstort innerhalb er Gemeinschaft liege.

12 Unter diesen Umständen erhob Herr de Rijk am 3. November 1994 beim Gericht erster Instanz eine Klage gegen diese Zurückweisungsentscheidung.

Das Urteil des Gerichts

13 Herr de Rijk beantragte,

die Entscheidung der Kommission vom 18. Januar 1994 und, soweit erforderlich, diejenige vom 15. Juli 1994 aufzuheben;

die Kommission zu verurteilen, die vollständige Differenz zwischen den tatsächlich verauslagten Kosten und den Leistungen des gemeinsamen Krankenversicherungssystems, nämlich 4950 BFR, zu zahlen;

festzustellen, daß die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 24 Absätze 1 und 2 des Anhangs X des Beamtenstatuts rechtswidrig sind und diese Allgemeinen Durchführungsbestimmungen deshalb aufzuheben;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

14 Zur Begründung seiner Anträge berief er sich auf den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 24 des Anhangs X des Beamtenstatuts, und auf die Rechtswidrigkeit der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu dieser Vorschrift, auf deren Grundlage die angefochtene Entscheidung getroffen worden sei.

15 Das Gericht wies die Klage aus den Gründen ab, die im folgenden bei der Prüfung der vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Rechtsmittelgründe zusammenfassend wiedergegeben werden.

Das Rechtsmittel

16 Herr de Rijk hat beantragt,

1. das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

2. dementsprechend

a) das Urteil aufzuheben;

b) den Rechtsstreit selbst zu entscheiden und seiner Klage stattzugeben:

die Entscheidung [der Kommission] vom 18. Januar, wonach die Kommission ihm einen Betrag von 4412 BFR aufgrund der zusätzlichen Krankenversicherung erstattet, aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1994 über die Zurückweisung seiner Beschwerde vom 18. April 1994 aufzuheben;

die Kommission zur Zahlung der vollständigen Differenz zwischen den tatsächlich verauslagten Kosten und den Leistungen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems, nämlich 4950 BFR, zu verurteilen;

festzustellen, daß die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 24 Absätze 1 und 2 des Anhangs X des Statuts rechtswidrig sind, und sie deshalb aufzuheben;

c) der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen aufzuerlegen.

II — Zulässigkeit des Rechtsmittels

17 Die Kommission macht hauptsächlich geltend, daß das von Herrn de Rijk eingelegte Rechtsmittel unzulässig sei. Zum einen beschränke er sich darauf, das bereits vor dem Gericht geäußerte Vorbringen zu wiederholen, und zum anderen ziehe er in Nummer 11 seiner Rechtsmittelschrift ein neues Argument heran, das dem Gericht nicht zur Prüfung vorgelegen habe. Dieses Argument stütze sich auf die Auslegung der Artikel 10 und 20 des Anhangs X des Beamtenstatuts, in denen für ihre Anwendung ausdrücklich eine Aufenthaltsbedingung genannt sei. Der Rechtsmittelführer ziehe daraus den Umkehrschluß, daß, da diese Bedingung in Artikel 24 des Anhangs X des Beamtenstatuts nicht ausdrücklich genannt sei, der Gemeinschaftsgesetzgeber seine Absicht zum Ausdruck gebracht habe, die Anwendung dieser Bestimmung nicht von dieser Aufenthaltsbedingung abhängig zu machen.

18 Nach Ihrer ständigen Rechtsprechung muß ein Rechtsmittel, damit es gemäß dem Verfahren des Artikels 168a EG-Vertrag zulässig ist und dem Erfordernis des Artikels 51 der Satzung des Gerichtshofes und des Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung genügt, die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie das rechtliche Vorbringen, auf das dieser Antrag im einzelnen gestützt wird, genau bezeichnen und darf sich nicht darauf beschränken, die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben. Ein solches Rechtsmittel würde nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf bloße Überprüfung der beim Gericht eingereichten Klage darstellen — somit würden Sie aufgefordert, sich wie ein Berufungsgericht zu verhalten und nicht wie ein Kassationsgericht —, was nach Artikel 49 der Satzung des Gerichtshofes nicht in Ihre Zuständigkeit fällt.

19 Ich bin nicht der Ansicht, daß die von Herrn de Rijk eingereichte Rechtsmittelschrift solche Merkmale aufweist. Er wirft dem Gericht nämlich im wesentlichen vor, es habe Artikel 24 des Anhangs X des Beamtenstatuts falsch ausgelegt und unzutreffend angewandt. Dieser Antrag genügt zweifellos der Definition des in Artikel 168a EG-Vertrag enthaltenen Begriffes Rechtsfrage, und Sie sind in der Tat befugt, zu prüfen, ob die Urteilsbegründung des Gerichts im Einklang mit dem Buchstaben und dem Zweck einer Bestimmung eines Gemeinschaftstextes wie hier des Artikels 24 des Anhangs X des Beamtenstatuts steht.

20 Im übrigen geht zwar aus Ihrer ständigen Rechtsprechung auch hervor, daß nach den Artikeln 113 §2 und 116 §1 der Verfahrensordnung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel oder Gründe im Rechtsmittelverfahren nicht vorgebracht werden können, jedoch denke ich nicht, daß die vom Rechtsmittelführer in Nummer 11 seiner Rechtsmittelschrift dargelegten Argumente unter diese Definition fallen.

21 Argument und Grund sind zwei unterschiedliche juristische Begriffe. Im vorliegenden Fall bringt der Rechtsmittelführer keinen neuen Grund vor, sondern zieht ein neues Argument für einen Grund heran, den das Gericht bereits geprüft hat, nämlich die fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Artikel 24 des Anhangs X des Beamtenstatuts (vgl. Randnrn. 15 bis 21 des angefochtenen Urteils). Ich denke, daß ein Argument mit diesen besonderen Merkmalen nicht nur völlig zulässig ist, sondern auch genau den Anforderungen des Artikels 168a EG-Vertrag entspricht. Dieses Argument verändert den Streitgegenstand nicht — was nach Artikel 113 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes verboten ist —, sondern stellt nur die Weiterentwicklung einer der rechtlichen Rügen dar, die der Rechtsmittelführer im Rechtsstreit vor dem Gericht bereits zu Anfang geltend gemacht hat, und ist daher völlig zulässig.

22 Im Ergebnis bin ich der Meinung, daß das von Herrn de Rijk eingelegte Rechtsmittel zulässig ist.

III — Prüfung der Rechtsmittelgründe

23 Die Prüfung der drei vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Rügen gestattet mir die Feststellung, daß Herr de Rijk in Wirklichkeit zwei wesentliche Rechtsmittelgründe vorbringt, die die Aufhebung des Urteils des Gerichts stützen sollen. Mit der ersten und der zweiten Rüge wirft er dem Gericht vor, einen Rechts- und einen Begründungsfehler begangen zu haben, indem es nicht entschieden habe, daß die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 24 des Anhangs X des Beamtenstatuts rechtswidrig sind, und eine fehlerhafte Auslegung dieses Artikels vorgenommen zu haben. In seiner dritten Rüge (in Wirklichkeit handelt es sich um den zweiten Rechtsmittelgrund) vertritt er die Auffassung, daß das Gericht gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit verstoßen habe.

24 Zum Rechtsmittelgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit ist festzustellen, daß der Rechtsmittelführer kein Argument zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes vorgetragen hat. Er ist somit für unzulässig zu erklären.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: angeblicher Verstoß gegen Artikel 24 des Anhangs X des Beamtenstatuts

25 Der Rechtsmittelführer trägt vor, das Gericht habe in bezug auf die Auslegung von Artikel 24 des Anhangs X des Beamtenstatuts einen Rechts- und einen Begründungsfehler begangen.

26 Das Gericht hat in den Randnummern 33 und 34 des angefochtenen Urteils entschieden, daß Artikel 24 des Anhangs X des Beamtenstatuts in seinem vollem Umfang nur dann gelte, wenn die spezifischen Nachteile vorlägen, die Anlaß für die Einführung einer abweichenden Erstattungsregelung der Krankheitskosten gewesen seien, nämlich die besonderen Lebensbedingungen der Beamten, die in einem Drittland Dienst tun, und insbesondere die im allgemeinen höheren Krankheitskosten in diesen Ländern.

27 Der Rechtsmittelführer wendet sich gegen diese Auslegung und macht geltend, sie laufe darauf hinaus, eine zusätzliche Bedingung hinzuzufügen, die den Geltungsbereich des Beamtenstatuts beschränke und die somit im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofes stehe. Das in Randnummer 35 des angefochtenen Urteils zur Rechtfertigung der engen Auslegung dieser Bestimmung erwähnte Bemühen um eine gesunde Verwaltung überzeuge ihn nicht viel mehr.

28 Herr de Rijk vertritt die Auffassung, daß die Bestimmungen des Artikels 24 des Anhangs X des Beamtenstatuts nicht ausgelegt zu werden brauchen. Sollte sich jedoch eine Auslegung als notwendig erweisen, seien nicht nur der Wortlaut dieses Artikels, sein Kontext und die Ziele der betreffenden Regelung zu berücksichtigen, sondern auch die Verhandlungen, die der Ausarbeitung dieser Vorschrift vorausgegangen seien und deren Prüfung ergebe, daß die von der Kommission für die Anwendung dieses Artikels 24 vorgeschlagene Aufenthaltsbedingung nicht aufgenommen worden sei. Die Auslegung der streitigen Bestimmung durch Umkehrschluß stütze seine Auffassung. Zur Rechtfertigung dieser Auslegung zieht er die Artikel 10 und 20 des Anhangs X des Beamtenstatuts heran.

29 Die Regelung der sozialen Sicherheit, die auf alle in einem Land der Union beschäftigten Gemeinschaftsbeamten anwendbar ist, findet sich in Titel V des Beamtenstatuts unter der Überschrift Besoldung und soziale Rechte des Beamten. Artikel 72 Absatz 1 des Beamtenstatuts bestimmt, daß dem Beamten, seinem Ehegatten, seinen Kindern und den unterhaltsberechtigten Personen in Krankheitsfällen Ersatz der Aufwendungen bis zu 80 % gewährleistet wird und dieser Höchstsatz nach einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen beschlossenen Regelung für bestimmte Leistungen auf 85 % angehoben wird.

30 Im Urteil vom 22. Dezember 1993, Pincherle/Kommission haben Sie entschieden, daß die Organe, soweit das Beamtenstatut keine Erstattungshöchstsätze vorsieht, befugt seien, in den Durchführungsbestimmungen im Rahmen einer Krankheitsfürsorgeregelung angemessene Erstattungshöchstsätze festzulegen, ohne ihnen Mindestsätze vorzuschreiben. Sie haben daraus gefolgert, daß in der Tatsache, daß die Organe Höchstsätze festgelegt haben (die in jenem Fall zu Erstattungen von 29 % bis 66 % führten), nicht schon allein deshalb ein Verstoß gegen Artikel 72 des Beamtenstatuts gesehen werden könne, weil diese Sätze zu stark von den in Artikel 72 festgelegten Erstattungshöchstsätzen von 80 % und 85 % abwichen.

31 Damit sind Sie Ihrem Generalanwalt gefolgt, der in seinen Schlußanträgen darauf hingewiesen hatte, daß das System der sozialen Sicherheit ausschließlich durch Beiträge der Beamten und sonstigen Bediensteten sowie der Organe finanziert werde, so daß das finanzielle Gleichgewicht dieses Systems naturgemäß kompliziert und empfindlich sei, da es von der vollständigen Korrelation zwischen den Ausgaben für die Gesundheit und den geleisteten Beiträgen abhängig sei. Da im Statut kein Mindestsatz geregelt sei, so meinte der Generalanwalt, obliege es den Gemeinschaftsorganen, unter Wahrung der Kohärenz des eingeführten Systems die zur Verfügung stehenden Sätze festzulegen, und die Gemeinschaftsorgane übten ihr Ermessen bei der Festlegung der Höchstsätze und Erstattungsbeträge vorbehaltlich eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers aus, ohne daß sich aus Artikel 72 des Beamtenstatuts ein Grundsatz, wonach ein Mindestsatz des sozialen Schutzes festgesetzt wäre, herleiten ließe.

32 Die Sondervorschriften des genannten Anhangs X weichen für Beamte, die in einem Drittland Dienst tun, von Artikel 72 des Statuts ab. Artikel 24 des Anhangs X des Beamtenstatuts in Verbindung mit den besonderen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen impliziert, daß die Differenz zwischen den tatsächlich von dem Beamten oder seinen anspruchsberechtigten Angehörigen verauslagten Kosten und den Leistungen der Krankheitsfürsorge im Sinne des Artikels 72 des Beamtenstatuts von der zusätzlichen Versicherung übernommen wird, sofern der Dienst- oder ständige Aufenthaltsort des Betreffenden sich außerhalb der Gemeinschaft befindet. Diese unterschiedliche Behandlung zwischen dem Beamten, der seine Tätigkeit im Gebiet der Gemeinschaft ausübt, und dem Beamten, der in einem Drittland Dienst tut, findet ihre Rechtfertigung in den durch die dienstliche Verwendung des Beamten in den Drittländern hervorgerufenen besonderen oder speziellen Lebensbedingungen. Sofern diese besondere Lage nicht gegeben ist, ist diese unterschiedliche Behandlung nicht mehr gerechtfertigt und muß das gemeinsame Rechtssystem angewendet werden. Es handelt sich dabei nur um die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, daß Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind.

33 Darüber hinaus ist schon im Wortlaut des Artikels 24 des Anhangs X des Beamtenstatuts, und zwar in Absatz 3, die für die Anwendung dieser Sondervorschrift erforderliche Bezugnahme auf die Aufenthaltsbedingung stillschweigend enthalten. Die Erwähnung des Begriffes Rückführung ist zweifellos im Verhältnis zu einer Wohnung jenseits der Grenzen der Union zu verstehen. Deshalb ist eine Auslegung des Artikels 24 des Anhangs X des Beamtenstatuts durch Umkehrschluß überhaupt nicht erforderlich.

34 Schließlich haben Sie bereits in dem erwähnten Urteil Scaramuzza/Kommission entschieden, daß die Ratio legis des durch Anhang X des Beamtenstatuts eingeführten abweichenden Systems darin liege, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die besonderen und speziellen Lebensbedingungen der Beamten, die in einem Drittland Dienst tun, berücksichtigt habe. In jener Rechtssache hatte Frau Scaramuzza, eine in einem Drittland diensttuende Beamtin, beanstandet, daß sie ihre Dienstbezüge wegen der Anwendung der Artikel 11 und 12 des Anhangs X des Beamtenstatuts nicht in vollem Umfang in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlt erhalten konnte, während dies bei den in einem Land der Gemeinschaft diensttuenden Beamten gemäß den Artikeln 63 und 64 des Beamtenstatuts der Fall war. Sie haben die Entscheidung des Gerichts bestätigt, soweit es einen tatsächlichen Unterschied zwischen der Lage der in der Gemeinschaft diensttuenden Beamten und der Lage der in Drittländern diensttuenden Beamten festgestellt hatte.

35 Das Gericht hat in den Randnummern 31 bis 35 des angefochtenen Urteils die Ratio legis des vom Gemeinschaftsgesetzgeber eingeführten Systems genau untersucht, bevor es zu dem Ergebnis gelangte, daß das gemeinsame Rechtssystem angewendet werden müsse, da die besonderen Umstände, die eine unterschiedliche Behandlung des in einem Drittland diensttuenden Beamten oder seiner Familie gerechtfertigt hätten, nicht vorlagen.

36 Im Licht dieser Erwägungen ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen, da das Gericht weder einen Rechts- noch einen Begründungsfehler begangen hat.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

37 Nach Auffassung des Rechtsmittelführers hat das Gericht einen Rechts- und einen Begründungsfehler begangen, indem es entschieden habe, daß die von den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 24 des Anhangs X des Beamtenstatuts aufgestellte Zusatzbedingung nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gemeinschaftsbeamten verstoße.

38 Denn der durch die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 24 des Anhangs X des Beamtenstatuts auferlegte zusätzliche und besondere Beitrag zur Gewährleistung der Finanzierung der zusätzlichen Versicherung, der von den Gemeinschaftsbeamten, die in einem Drittland Dienst tun, verlangt werde, rechtfertige allein schon die vollständige Erstattung der von den Beamten verauslagten Kosten unabhängig vom Ort der Entstehung der Krankheitskosten. Da die unterschiedliche Behandlung von Kindern der Beamten, die in einem Drittland Dienst tun, und der Beamten, die in der Gemeinschaft Dienst tun, somit gerechtfertigt sei, sei die Anwendung eines unterschiedlichen Krankenversicherungssystems nicht diskriminierend.

39 Er trägt vor, indem das Gericht diesen wesentlichen Umstand in den Randnummern 36 und 37 des angefochtenen Urteils nicht berücksichtigt habe, habe es seine Entscheidung unzutreffend begründet und damit gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen.

40 Nachdem das Gericht in den Randnummern 36 und 37 des angefochtenen Urteils an die Definition des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und an die Ratio legis des Artikels 24 des Anhangs X des Beamtenstatuts erinnert hat, hat es entschieden, daß der Sonderbeitrag der teilweisen finanziellen Deckung der Risiken diene, die die Beamten, die in einem Drittland Dienst tun, zu tragen hätten. Fehlten hingegen diese spezifischen Risiken, wie es für einen Beamten mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinschaft zutreffe, sei die Anwendung eines abweichenden Systems nicht gerechtfertigt. Alle in der gleichen Lage befindlichen Beamten seien in gleicher Weise zu behandeln, sonst werde die Gleichheit zwischen ihnen verletzt.

41 Ich schließe mich der Beurteilung des Gerichts an.

42 Da bei der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes festgestellt worden ist, daß im Hinblick auf Artikel 24 des Anhangs X des Beamtenstatuts nur das Vorliegen der besonderen Lebensbedingungen der Beamten, die in einem Drittland Dienst tun, die Anwendung eines gegenüber den in Artikel 72 des Beamtenstatuts festgelegten Regeln abweichenden Systems der sozialen Sicherheit rechtfertigt, ist das gemeinsame Rechtssystem anzuwenden, sofern diese Bedingungen nicht vorliegen. Eine andere Entscheidung liefe auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz hinaus. Im übrigen leiten die Kinder der Beamten, die in einem Drittland Dienst tun, ihren Anspruch auf Anwendung dieses abweichenden Systems von ihren Eltern ab. Ihnen ist keinesfalls ein höherer Anspruch zuzuerkennen, als den Eltern zusteht. Dies wäre jedoch mit Sicherheit der Fall, wenn auf ein in der Gemeinschaft wohnendes Kind das in Artikel 24 des Anhangs X des Beamtenstatuts vorgesehene abweichende System angewendet würde, obwohl es seinem in der gleichen Lage befindlichen Elternteil nicht hätte zugute kommen können.

43 Darüber hinaus haben Sie anerkannt, daß die Organe auf das finanzielle Gleichgewicht des Krankenversicherungssystems zu achten haben. Diese Sorge hat auch den Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen der Verwaltung der in Artikel 24 des Anhangs X des Beamtenstatuts vorgesehenen zusätzlichen Krankenversicherung bewegt. Er war nämlich darauf bedacht, in Artikel 5 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen festzulegen, daß grundsätzlich [e]inem ausserhalb der Gemeinschaft diensttuenden Beamten ... die von ihm und seinen anspruchsberechtigten Angehörigen tatsächlich verauslagten Kosten nach Massgabe des Artikels 2 erstattet [werden]. Ein Anspruch auf Erstattung besteht jedoch nicht für verauslagte Kosten, die als über den normalen Rahmen hinausgehend anzusehen sind.

44 Daher hat das Gericht mit der Feststellung, der Sonderbeitrag diene der finanziellen Deckung der Risiken, die die in einem Drittland diensttuenden Beamten zu tragen hätten, weder den Grundsatz der Nichtdiskriminierung falsch angewendet noch einen Begründungsfehler begangen. Der zweite Rechtsmittelgrund ist zurückzuweisen.

IV — Kosten

45 Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen in der Regel die Organe in Streitsachen zwischen den Gemeinschaftsorganen und deren Bediensteten ihre Kosten selbst. Nach Artikel 122 Absatz 2 der Verfahrensordnung findet diese Vorschrift aber nur Anwendung, wenn die Organe Rechtsmittel einlegen. Folglich ist der in Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung niedergelegte Grundsatz anzuwenden, und dem Rechtsmittelführer sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Ergebnis

46 Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen schlage ich Ihnen vor,

1. das Rechtsmittel zurückzuweisen;

2. dem Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.