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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 29.01.1997 – C-393/96

ECLI:EU:C:1997:42

In der Rechtssache C-393/96 P(R)

J. Antonissen, Landwirt, wohnhaft in Giethem (Niederlande), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. H. Pijnacker Hordijk, Amsterdam, und T. P. J. van Oers, Den Haag, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts L. Frieden, 62, avenue Guillaume, Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. November 1996 in der Rechtssache T-179/96R (Antonissen/Rat und Kommission, Slg. 1996, II-1641) wegen Aufhebung dieses Beschlusses und Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht erster Instanz,

andere Verfahrensbeteiligte:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch G. Houttuin, A.-M. Colaert und J.-P. Hix, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: B. Eynard, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater T. van Rijn als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Generalanwalts G. Tesauro

Beschluß

1 Der Rechtsmittelführer hat mit Schriftsatz, der am 5. Dezember 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 29. November 1996 in der Rechtssache T-179/96R (Antonissen/Rat und Kommission, Slg. 1996, II-1641; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem dieser seinen Antrag auf Verurteilung der Europäischen Gemeinschaft zur vorläufigen Zahlung von 258565,38 HFL zuzüglich 5 % Zinsen ab 1. September 1996 sowie von 20000 HFL pro Jahr für die Zeit von der Beantragung der einstweiligen Anordnung bis zum Tag der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache und auf Anordnung aller Maßnahmen, die der Präsident für zweckmäßig erachtet, zurückgewiesen hat.

Sachverhalt und Verfahren

2 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wird im angefochtenen Beschluß wie folgt geschildert

1. Der Antragsteller ist der Schwiegersohn und Erbe von A. A. Herbrink, der in Giethem (Niederlande) ansässig war. Herr Herbrink war ein SLOM-Erzeuger (Staking van de Levering van melk en zuivelprodukten en Omschakeling van het Melkveebestand, Aufgabe der Lieferung von Milch und Milcherzeugnissen und Umstellung der Milchkuhbestände), der aufgrund einer Nichtvermarktungsverpflichtung, die er gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1) in der später geänderten Fassung eingegangen war, in der Zeit vom 17. Mai 1979 bis zum 17. Mai 1984 keine Milch oder Milcherzeugnisse vermarktet hatte.

2. Als Herr Herbrink nach dem Auslaufen der SLOM-Vereinbarung gemäß der damals gerade in Kraft getretenen Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) eine spezifische Referenzmenge oder Milchquote für das Jahr 1984 beantragte, wurde dieser Antrag von den niederländischen Behörden mit der Begründung abgelehnt, daß er im Referenzjahr 1983 keine Milch erzeugt habe.

3. Gegen diese Entscheidung erhob Herr Herbrink seinerzeit Klage. Das zuständige nationale Gericht, das College van Beroep voor het bedrijfsleven, setzte das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über die Gültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 aus, die für Erzeuger, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren, keine Referenzmenge vorsah. Der Gerichtshof erließ sein Urteil am 28. April 1988 (Rechtssache 120/86, Mulder, Slg. 1988, 2321).

4. Nach Erlaß dieses Urteils rüstete Herr Herbrink 1988 den neuen Betrieb, den er inzwischen gepachtet hatte, zur Wiederaufnahme der Milcherzeugung aus. Im Juni 1989 beantragte er bei den nationalen Behörden eine spezifische Referenzmenge. Etwa zur gleichen Zeit nahm er in diesem neuen Betrieb die Milcherzeugung auf, obwohl er keine Milchquote erhalten hatte.

5. Mit Entscheidung vom 2. Februar 1990 lehnten die nationalen Behörden Herrn Herbrinks Quotenantrag ab. Unter Berufung auf Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 139, S. 12) vertraten die nationalen Behörden die Auffassung, daß Herr Herbrink keine spezifische Referenzmenge beanspruchen könne, da eine solche Quote einem SLOM-Erzeuger nur zugeteilt werden könne, wenn der Antragsteller noch ganz oder teilweise über seinen ursprünglichen SLOM-Betrieb verfüge. Herr Herbrink erfülle diese Voraussetzung jedoch nicht.

6. Gegen diese Ablehnung erhob Herr Herbrink erneut Klage beim College van Beroep voor het bedrijfsleven. Dieses legte dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vor, die sich insbesondere auf das sich u. a. aus Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 ergebende Erfordernis bezogen, daß ein SLOM-Erzeuger, der eine spezifische Referenzmenge erhalten will, nachweisen muß, daß er den zum Zeitpunkt der Genehmigung seines SLOM-Prämienantrags verwalteten Betrieb noch ganz oder teilweise bewirtschaftet.

7. In seinem Urteil vom 27. Januar 1994 in der Rechtssache C-98/91 (Herbrink, Slg. 1994, I-223) hat der Gerichtshof die fragliche Gemeinschaftsvorschrift nicht für ungültig erklärt und sie dahin ausgelegt, daß sie der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an einen SLOM-Erzeuger, der die Milcherzeugung fortsetzen will, auch nach dem Ablauf seines Pachtvertrags nicht entgegensteht.

8. Im weiteren Verlauf des nationalen Verfahrens vor dem College van Beroep voor het bedrijfsleven hielten die nationalen Behörden an ihrer engen Auslegung der Voraussetzungen für die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge fest und machten von der ihnen in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 857/84 eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch. Aus diesem Grund konnte Herr Herbrink ihrer Ansicht nach keine spezifische Referenzmenge beanspruchen.

9. Das College van Beroep voor het bedrijfsleven schloß sich der Auffassung der nationalen Behörden an. In seiner Entscheidung vom 14. Mai 1996 wies es Herrn Herbrinks Klage ab. Da gegen die Entscheidung des College van Beroep voor het bedrijfsleven kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, wurde die Entscheidung vom 2. Februar 1990, mit der Herrn Herbrink eine spezifische Referenzmenge verweigert worden war, somit endgültig.

10. Wegen dieser Entscheidung wird auf die im Betrieb von Herrn Herbrink erzeugte Milch seit dem Auslaufen seiner SLOM-Vereinbarung eine Zusatzabgabe erhoben. Diese Zusatzabgabe ist an die Molkerei zu zahlen, an die die Milch geliefert wird.

11. Ab 1988 führte Herr Herbrink seinen Betrieb mit dem Antragsteller in Form einer nicht rechtsfähigen Vereinigung weiter. Nach dem Tod von Herrn Herbrink 1995 führte der Antragsteller den Betrieb allein weiter. Die Molkerei Salland, an die Herr Herbrink, die Vereinigung Herbrink-Antonissen und der Antragsteller seit Mitte 1989 Milch lieferten, teilte jedoch mit, daß sie die seit dem Milchwirtschaftsjahr 1989/90 geschuldete Zusatzabgabe demnächst einfordern wolle.

12. Am 25. Juli 1996 erhielt der Antragsteller ein Schreiben der Molkerei Salland, wonach er dieser einen Betrag von 258565,38 HFL als Zusatzabgabe schulde. Dem Antragsteller wurde eine Frist bis zum 31. August 1996 gewährt, um diesen Betrag zu begleichen. Die Molkerei verlangt auch gesetzliche Zinsen auf den geschuldeten Betrag in Höhe von 5 % ab 1. Juli 1996. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1996 kündigte die Molkerei dem Antragsteller an, daß sie den Gerichtsvollzieher einschalten werde, falls der geschuldete Betrag nicht bis spätestens 1. Dezember 1996 gezahlt werde.

13. Der Antragsteller sieht sich nicht in der Lage, den geschuldeten Betrag zu begleichen, und befürchtet, daß die Molkerei nicht bereit sei, der besonderen Lage, in der er sich befinde, durch Erlaß oder Stundung Rechnung zu tragen.

3 Mit Klageschrift, die am 11. November 1996 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte der Rechtsmittelführer die Verurteilung der Gemeinschaft zum Ersatz des Schadens, den er dadurch erlitten hat und der ihm in Zukunft noch dadurch droht, daß ihm bzw. seinem Rechtsvorgänger seit der von Herrn Herbrink eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung die Zuteilung einer repräsentativen Referenzmenge verweigert wird. Er verlangte ferner, ihm erstens den Betrag der von ihm bzw. der Vereinigung, der er angehöre, geschuldeten Zusatzabgabe für die nach dem Auslaufen der Nichtvermarktungsverpflichtung erzeugte Milch in Höhe von 258565,38 HFL zuzüglich Zinsen, zweitens den Betrag, der sich aus der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren (ABl. L 196, S. 6), für die Zeiten nach dem Auslaufen der Nichtvermarktungsverpflichtung ergebe, in denen er bzw. sein Rechtsvorgänger keine Milch erzeugt hätten, und der sich auf 58695 HFL zuzüglich Zinsen belaufe, sowie drittens den Betrag der Aufwendungen für den Erwerb einer Ersatzreferenzmenge, die der Referenzmenge entspreche, die er hätte beanspruchen können, wenn er jetzt noch über den ursprünglichen Betrieb von Herrn Herbrink verfügen würde, in Höhe von 180322,20 HFL zu zahlen.

4 Mit besonderem Schriftsatz, der am gleichen Tag in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde, beantragte der Rechtsmittelführer gemäß Artikel 186 EG-Vertrag die Verurteilung der Gemeinschaft zur vorläufigen Zahlung eines Betrages von 258565,38 HFL zuzüglich 5 % Zinsen ab 1. September 1996, um die der Molkerei Salland BV geschuldete Zusatzabgabe zu begleichen. Er beantragte ferner, die Gemeinschaft zu verurteilen, ihm einen Betrag von 20000 HFL pro Jahr ab dem Tag der Einreichung des Antrags auf einstweilige Anordnung bis zum Urteil des Gerichts zur Hauptsache zu zahlen, und alle Maßnahmen anzuordnen, die der Präsident des Gerichts für zweckmäßig erachtet.

Der angefochtene Beschluß

5 Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen.

6 Nach Prüfung des Vorbringens der Parteien zum vorläufigen Charakter der beantragten Maßnahmen wird in dem angefochtenen Beschluß zunächst darauf hingewiesen, daß sich die in den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag vorgesehenen Maßnahmen lediglich darauf richten dürften, im Verfahren vor dem Gerichtshof oder dem Gericht die Interessen einer der Parteien des Verfahrens zu schützen, damit dem Endurteil nicht die praktische Wirksamkeit genommen werde, und daß sie der Entscheidung zur Sache nicht vorgreifen dürften (Randnr. 29).

7 Im vorliegenden Fall entsprächen die im Antrag auf einstweilige Anordnung geforderten Maßnahmen einem Teil der mit der Klage begehrten Maßnahmen, und bei ihrer Vornahme würde daher die Erörterung der Hauptsache vorweggenommen. Die Feststellung einer Haftung und der sich daraus ergebenden Folgen darf jedoch nicht auf einen Anschein des Rechts, sondern nur auf eine endgültige Würdigung des Sachverhalts und der geltend gemachten Klagegründe gestützt werden und erfordert daher ein Verfahren, in dem die Wahrung der Verteidigungsrechte aller Parteien gewährleistet ist (Randnr. 30).

8 Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde deshalb mit dieser Begründung zurückgewiesen, ohne daß geprüft werden müßte, ob die Klagegründe und Argumente, auf die sich der Antragsteller zu dessen Begründung beruft, begründet erscheinen (Randnr. 31).

9 Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels beantragt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht sowie die Verurteilung des Rates und der Kommission zur Tragung der Kosten.

Vorbringen der Parteien

10 Der Rechtsmittelführer beruft sich zur Stützung seines Rechtsmittels auf vier Rechtsmittelgründe.

11 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen Artikel 186 des Vertrages und die Begründungspflicht geltend.

12 Dabei greift er die Begründung des angefochtenen Beschlusses an, nach der eine der geforderten einstweiligen Anordnungen (die vorläufige Zahlung von 258565,38 HFL zuzüglich Zinsen) genau mit einer der Forderungen in der Hauptsache übereinstimme, während die andere (die Zahlung von 20000 HFL pro Jahr bis zur Verkündung des Urteils zur Hauptsache) ein Vorschuß auf den Schadensersatz für einen künftigen und ungewissen Schaden sei, so daß beide keine einstweiligen Anordnungen im Sinne von Artikel 186 des Vertrages darstellten.

13 Nach Ansicht des Rechtsmittelführers betrifft die auf eine vorläufige Zahlung gerichtete erste einstweilige Anordnung nur einen Teil des im Hauptsacheverfahren verlangten Schadensersatzes. Der Betrag von 20000 HFL pro Jahr stelle keinen Vorschuß auf einen Schadensersatz dar, sondern solle ausschließlich den Erwerb einer Milchquote bis zur Verkündung des Urteils zur Hauptsache ermöglichen.

14 Die Rechtsmittelgegner tragen vor, daß der Betrag von 258565,38 HFL tatsächlich mit einem bestimmten Teil des in der Hauptsache geforderten Schadensersatzes übereinstimme, wie der Richter der einstweiligen Anordnung zu Recht festgestellt habe, und daß der Betrag von 20000 HFL pro Jahr nichts anderes als die vorgezogene Zahlung von Schadensersatz sei, obwohl noch nicht feststehe, daß der Rechtsmittelführer auf die von ihm erzeugte Milchmenge eine Zusatzabgabe zahlen müsse.

15 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer eine Verletzung oder falsche Anwendung von Artikel 186 des Vertrages geltend, die darin bestehen soll, daß die beantragten Anordnungen gemäß dem angefochtenen Beschluß per se nur auf der Grundlage einer endgültigen Würdigung des Sachverhalts und der vorgetragenen Klagegründe erlassen werden könnten, so daß ihr Erlaß ohne Prüfung der Klagegründe und Argumente, auf die er seinen Antrag gestützt habe, abzulehnen sei.

16 Seines Erachtens hätten statt dessen die Tatsachen und Umstände berücksichtigt werden müssen, die er in seinem Antrag dargelegt habe und aus denen hervorgehe, daß das Urteil im Hauptsacheverfahren ohne die beantragten einstweiligen Anordnungen keine praktische Wirksamkeit haben würde. Eine einstweilige Anordnung in Form der (vorläufigen) Gewährung eines Teils des im Hauptsacheverfahren verlangten Schadensersatzes verstoße nicht gegen die Voraussetzungen oder die Natur des Verfahrens der einstweiligen Anordnung. Insoweit sei auf die Vorgehensweise im niederländischen Recht zu verweisen.

17 Die Rechtsmittelgegner wenden im wesentlichen ein, daß Randnummer 30 des angefochtenen Beschlusses auf einer zutreffenden Argumentation beruhe; dies zeige auch der Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 1. Februar 1994 in den Rechtssachen T-278/93 R und T-555/93 R, T-280/93 R und T-541/93 R (Jones u. a./Rat und Kommission, Slg. 1994, II-11, Randnr. 54). Jedenfalls fehle der erforderliche Fumus boni iuris völlig. Und schließlich würde der Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnungen der Sache nach auf eine endgültige Verurteilung der Gemeinschaft zur Zahlung eines erheblichen Teils des geforderten Schadensersatzes hinauslaufen.

18 Im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen Artikel 186 des Vertrages, die Begründungspflicht und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens geltend und führt dazu aus, im angefochtenen Beschluß sei nicht geprüft worden, ob unter Umständen andere geeignete einstweilige Anordnungen getroffen werden könnten, um seine Interessen zu schützen.

19 Schließlich vertritt der Rechtsmittelführer mit dem vierten Rechtsmittelgrund die Ansicht, daß der angefochtene Beschluß angesichts der Neuartigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht hätte ergehen dürfen, ohne ihm zuvor die Möglichkeit zu geben, seinen Standpunkt mündlich zu erläutern. Dieses Versäumnis stelle einen Verstoß gegen Artikel 186 des Vertrages, die Begründungspflicht und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens dar.

20 Auf die letzten beiden Rechtsmittelgründe erwidern die Rechtsmittelgegner, daß solche Gesichtspunkte im Ermessen des Richters der einstweiligen Anordnung lägen.

Rechtliche Würdigung

21 Der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund sind sogleich zurückzuweisen.

22 Die Zweckmäßigkeit sowohl der Prüfung der Frage, ob andere als die vom Antragsteller ausdrücklich begehrten Maßnahmen in Betracht kommen, als auch der Durchführung einer mündlichen Anhörung der Parteien sind nämlich Gegenstand des Ermessens, über das der Richter der einstweiligen Anordnung im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf einstweilige Anordnung verfügt.

23 In diesem Zusammenhang lassen die wenigen vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Gesichtspunkte, die im wesentlichen die Besonderheit seiner Situation sowie die Neuartigkeit der durch seinen Antrag aufgeworfenen Rechtsfragen betreffen, nicht erkennen, daß der Richter der einstweiligen Anordnung sein Ermessen unter Verstoß gegen Artikel 186 des Vertrages oder den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens überschritten hätte, als er davon absah, andere als die vom Rechtsmittelführer ausdrücklich begehrten Maßnahmen in Betracht zu ziehen oder eine mündliche Anhörung der Parteien vorzunehmen.

24 Im übrigen ist zu der die Begründung des angefochtenen Beschlusses betreffenden Rüge zunächst festzustellen, daß das Fehlen einer mündlichen Verhandlung im angefochtenen Beschluß damit begründet wird, daß nach Ansicht des Präsidenten des Gerichts alle erforderlichen Anhaltspunkte, um über den Antrag auf einstweilige Anordnung zu entscheiden, vorlagen und daß eine vorherige mündliche Anhörung der Parteien ... daher nicht zweckmäßig war (Randnr. 17). Die Rüge des Verstoßes gegen die Begründungspflicht ist daher in diesem Punkt zurückzuweisen.

25 Was die Gründe anbelangt, aus denen keine anderen als die vom Rechtsmittelführer ausdrücklich begehrten Maßnahmen getroffen wurden, so kann vom Richter der einstweiligen Anordnung nicht verlangt werden, daß er ausdrücklich auf alle tatsächlichen und rechtlichen Punkte eingeht, die möglicherweise im Laufe des Verfahrens der einstweiligen Anordnung erörtert worden sind (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 58). Dies gilt erst recht für einstweilige Anordnungen, die im Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht erwähnt werden. Auch dieser Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

26 Sodann sind die ersten beiden Rechtsmittelgründe, mit denen die im angefochtenen Beschluß vorgenommene Würdigung des vorläufigen Charakters der beantragten Maßnahmen in Frage gestellt wird, gemeinsam zu prüfen.

27 Einleitend ist darauf hinzuweisen, daß der Richter der einstweiligen Anordnung nach ständiger Rechtsprechung einstweilige Anordnungen treffen kann, wenn ihre Notwendigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist (Fumus boni iuris) und wenn feststeht, daß sie in dem Sinne dringlich sind, daß sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Sie müssen außerdem in dem Sinne vorläufig sein, daß sie den Rechts- oder Tatsachenfragen des Rechtsstreits nicht vorgreifen und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im voraus neutralisieren.

28 Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der Richter der einstweiligen Anordnung über ein weites Ermessen bei der Bestimmung der Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind. Dieses Ermessen ist im Hinblick auf die Besonderheiten jedes Einzelfalls auszuüben (vgl. Beschluß Kommission/Atlantic Container Line u. a., a. a. O., Randnr. 23).

29 In Randnummer 30 des angefochtenen Beschlusses werden die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes beantragten Maßnahmen als Teil der mit der Klage beantragten Maßnahmen... — nämlich die Verurteilung der Gemeinschaft zur Zahlung der geforderten Beträge — eingestuft.

30 Gemäß dem angefochtenen Beschluß würde durch diese Maßnahmen folglich die Erörterung der Hauptsache vorweggenommen, und sie erforderten daher eine endgültige Würdigung des Sachverhalts und der geltend gemachten Klagegründe in einem Verfahren, in dem die Wahrung der Verteidigungsrechte aller Parteien gewährleistet sei.

31 Im Rahmen dieser Erwägungen sind offenbar weder das Gewicht des vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Fumus boni iuris noch die besondere Dringlichkeit, auf die er sich berufen hat, berücksichtigt worden.

32 Insbesondere ist festzustellen, daß von der Prüfung der Begründetheit der Klagegründe und Argumente, auf die sich der Rechtsmittelführer zur Rechtfertigung des Erlasses der einstweiligen Anordnung berufen hat, ausdrücklich abgesehen wurde (Randnr. 31).

33 Im angefochtenen Beschluß wird zwar eine der beantragten Maßnahmen als Vorschuß auf den Schadensersatz für einen künftigen und ungewissen Schaden bezeichnet (Randnr. 30), was darauf hindeutet, daß der Richter der einstweiligen Anordnung davon überzeugt war, daß es an der Voraussetzung der Dringlichkeit fehlt.

34 Ohne jede weitere Begründung läßt sich jedoch allein aus dieser Feststellung nicht mit ausreichender Klarheit und Eindeutigkeit ableiten, daß die Erwägungen des Richters der einstweiligen Anordnung auf einer Prüfung der Umstände des vorliegenden Falles beruhen.

35 Aus dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses scheint somit hervorzugehen, daß eine in der (vorläufigen) Gewährung eines Teils des im Hauptsacheverfahren verlangten Schadensersatzes bestehende Maßnahme, die zum Schutz der Interessen des Antragstellers bis zur Verkündung des Urteils zur Hauptsache dient, unabhängig von den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Einzelfalls gegen die Voraussetzungen oder die Natur des Verfahrens der einstweiligen Anordnung verstößt.

36 Wenn der Erlaß einer derartigen Maßnahme unabhängig von den Umständen des Einzelfalls völlig ausgeschlossen wäre, so würde dies aber gegen den Anspruch auf umfassenden und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verstoßen, den der einzelne nach dem Gemeinschaftsrecht hat und der u. a. verlangt, daß dem einzelnen vorläufiger Schutz gewährt werden kann, wenn dies für die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433, Randnr. 21, und vom 21. Februar 1991 in den Rechtssachen C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Slg. 1991, I-415, Randnrn. 16 bis 18, und Beschluß vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 46).

37 Es kann daher nicht von vornherein in genereller und abstrakter Weise ausgeschlossen werden, daß eine vorläufige Zahlung, auch wenn ihr Betrag dem des Klageantrags entspricht, zur Sicherstellung der Wirksamkeit des Urteils zur Hauptsache erforderlich ist und gegebenenfalls angesichts der widerstreitenden Interessen gerechtfertigt erscheint.

38 Nur eine Prüfung der tatsächlichen Umstände und insbesondere der Vermögenslage des Rechtsmittelführers kann u. a. die Beurteilung der Frage ermöglichen, ob eine vorläufige Zahlung zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils zur Hauptsache tatsächlich zurückerlangt werden könnte.

39 Der Erlaß einer solchen Anordnung greift der Entscheidung zur Sache nicht unbedingt vor, denn sie tritt mit der Verkündung des Endurteils außer Kraft.

40 Es obliegt jedenfalls dem mit einem derartigen Antrag befaßten Richter der einstweiligen Anordnung, das Interesse des Antragstellers daran, eine Verschlechterung seiner finanziellen Lage zu verhindern, die zur unwiderruflichen Einstellung seiner Tätigkeit führen kann, gegen die Gefahr abzuwägen, daß die geforderten Beträge im Fall der Abweisung der Klage nicht zurückerlangt werden können.

41 Der Rückgriff auf eine derartige Anordnung, die mehr als andere — insbesondere bei einem späteren Konkurs des Antragstellers — faktisch unumkehrbare Folgen haben kann, muß zwar Einschränkungen unterliegen und darf nur in Fällen geschehen, in denen sich der Fumus boni iuris als besonders ausgeprägt und die Dringlichkeit der beantragten Anordnungen als unbestreitbar erweist. Dies ändert jedoch nichts daran, daß eine solche Beurteilung anhand der Umstände jedes Einzelfalls vorzunehmen ist.

42 Außerdem hat der Richter der einstweiligen Anordnung, wenn er nach der zur Gewichtung der widerstreitenden Interessen erfolgten Würdigung aller Umstände des Einzelfalls der Ansicht ist, daß die Abwägung zugunsten des Erlasses der beantragten Anordnung ausfällt, stets die Möglichkeit, ihren Erlaß an jede ihm erforderlich erscheinende Bedingung oder Sicherung zu knüpfen oder ihre Tragweite in anderer Weise zu verringern.

43 Somit ist dem Rechtsmittel stattzugeben und der angefochtene Beschluß aufzuheben, da dessen Begründung nicht erkennen läßt, daß eine Würdigung des Antrags auf einstweilige Anordnungen auf der Grundlage der Umstände des konkreten Falles erfolgt ist.

44 Ist das Rechtsmittel begründet, so hebt der Gerichtshof nach Artikel 54 Absatz 1 seiner EG-Satzung die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

45 Da die genannte Bestimmung auch für Rechtsmittel gilt, die gemäß Artikel 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes eingelegt worden sind, ist die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

beschlossen:

1. Der Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 29. November 1996 in der Rechtssache T-179/96 R (Antonissen/Rat und Kommission) wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.