Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 05.02.1997 – C-51/95
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1997:53
In der Rechtssache C-51/95 P
Unifruit Hellas EPE, Gesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Athen, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ilias Soufleros, Athen, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-Rue, Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache T-489/93 (Unifruit Hellas/Kommission, Slg. 1994, II-1201) wegen Aufhebung dieses Urteils,
anderer Verfahrensbeteiligter.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Xenofon Yataganas und Theofanis Christoforou, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini, der Richter G. Hirsch (Berichterstatter) und R. Schintgen,
Generalanwalt: A. La Pergola
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Die Rechtsmittelführerin hat mit Rechtsmittelschrift, die am 25. Februar 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache T-489/93 (Unifruit Hellas/Kommission, Slg. 1994, II-1201; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, soweit damit die nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag erhobene Schadensersatzklage als unbegründet abgewiesen wurde, mit der sie Ersatz des Schadens begehrte, den sie durch die angebliche Rechtswidrigkeit verschiedener Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 846/93 der Kommission vom 7. April 1993 zur Einführung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Äpfeln mit Ursprung in Chile (ABl. L 88, S. 30) und der Verordnungen (EWG) Nrn. 915/93, 1396/93 und 1467/93 der Kommission vom 19. April 1993, 7. Juni 1993 und 15. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 846/93 (ABl. L 94, S. 26, ABl. L 137, S. 9, und ABl. L 144, S. 11), soweit diese eine Ausgleichsabgabe eingeführt haben, erlitten hat.
2 Was den rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits und den der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt angeht, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil folgendes:
1. Der Rechtsstreit, dessen rechtlichen Rahmen die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 118, S. 1, später mehrfach geändert) bildet, bezieht sich insbesondere auf die in dieser Verordnung vorgesehenen Schutzinstrumente für den Handel mit Drittländern, nämlich die Ausgleichsabgabe und die Schutzmaßnahmen.
2. Die Ausgleichsabgabe soll für Obst und Gemüse ein bestimmtes Preisniveau auf dem Gemeinschaftsmarkt sicherstellen. Artikel 23 der Verordnung Nr. 1035/72 sieht daher vor, daß jedes Jahr für jedes unter die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse fallende Produkt ein Referenzpreis festgesetzt wird, umStörungen infolge von Angeboten aus dritten Ländern zu anormalen Preisen zu vermeiden. Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 bestimmt: Liegt der Einfuhrpreis bei der Einfuhr eines Erzeugnisses aus einem Drittland an zwei aufeinanderfolgenden Markttagen um mindestens 0,6 ECU unter dem Referenzpreis, so wird außer in Ausnahmefällen bei der Einfuhr dieses Erzeugnisses aus dem betreffenden Herkunftsland eine Ausgleichsabgabe erhoben. Diese Ausgleichsabgabe ist gleich der Differenz zwischen dem Referenzpreis und dem arithmetischen Mittel der beiden letzten, für das betreffende Herkunftsland verfügbaren Einfuhrpreise, nachstehend: mittlerer Einfuhrpreis genannt. Dieser mittlere Einfuhrpreis wird nunmehr an jedem Markttag für jedes Herkunftsland errechnet, bis in bezug auf das betreffende Herkunftsland die Ausgleichsabgabe aufgehoben wird. Der in der Vorschrift genannte Einfuhrpreis entspricht gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung der niedrigsten Notierung oder dem arithmetischen Mittel der niedrigsten Notierungen für mindestens 30 v. H. der auf allen repräsentativen Märkten, für die Notierungen vorliegen, vermarkteten Mengen aus dem betreffenden Herkunftsland.
3. Die Ausgleichsabgabe, die für alle Mitgliedstaaten gleich hoch ist, tritt zu den geltenden Zöllen hinzu (Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1035/72). Sie wird nicht geändert, sofern die Veränderung der Berechnungsfaktoren nach ihrer tatsächlichen Anwendung nicht an drei aufeinanderfolgenden Markttagen zu einer Veränderung ihres Betrages um mehr als 1,2 ECU führt, und sie wird aufgehoben, sobald der Einfuhrpreis an zwei aufeinanderfolgenden Markttagen mindestens so hoch liegt wie der Referenzpreis (Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72).
4. Zu den Schutzmaßnahmen bestimmt Artikel 29 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1035/72: Im Handel mit dritten Ländern können geeignete Maßnahmen angewandt werden, ... wenn in der Gemeinschaft der Markt für ... Erzeugnisse aufgrund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht wird, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden könnten... Artikel 29 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich läßt Schutzmaßnahmen — u. a. für Äpfel — zu, wenn sich die ... Rücknahmeoder Ankaufsmaßnahmen ... auf erhebliche Mengen beziehen. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2707/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung von Schutzmaßnahmen auf dem Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 291, S. 3) bestimmt, daß als Schutzmaßnahmen die Aussetzung der Einfuhren oder Ausfuhren oder die Erhebung von Ausfuhrabgaben getroffen werden können. Für den in Artikel 29 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1035/72 vorgesehenen Fall können folgende Maßnahmen getroffen werden: Die Aussetzung der Einfuhren oder die Erhebung eines Zusatzbetrags in Höhe von 50 v. H. des Unterschieds zwischen dem Grundpreis und [einem für den Rücknahmepreis vorgesehenen Höchstbetrag]. Dieser Zusatzbetrag kommt zu den Zöllen und gegebenenfalls zu den nach Artikel 25 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 eingeführten etwaigen Ausgleichsabgaben hinzu.
5. Schließlich bestimmt Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2707/72, daß die [Schutzmaßnahmen] ... der besonderen Lage der Erzeugnisse Rechnung [tragen], die sich auf dem Weg nach der Gemeinschaft befinden. Sie dürfen sich nur auf Erzeugnisse erstrecken, deren Herkunfts- oder Bestimmungsland ein drittes Land ist. Sie können auf Einfuhren mit Herkunft aus oder Ursprung in bestimmten Ländern, Ausfuhren nach bestimmten Ländern, bestimmte Qualitäten, Größensortierungen oder Sortengruppen beschränkt werden.
6. Am 19. Februar 1993 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 384/93 mit Sondermaßnahmen zur Überwachung der Einfuhr von Äpfeln aus Drittländern (ABl. L 43, S. 33). Diese Verordnung ist auf Artikel 29 der Verordnung Nr. 1035/72 gestützt. Gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 384/93 werden Äpfel bis zum 1. September 1993 nur gegen Vorlage einer Einfuhrlizenz zum freien Verkehr in der Gemeinschaft abgefertigt. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung unterliegt zum einen die Erteilung der Einfuhrlizenz der Stellung einer Sicherheit in Höhe von 1,5 ECU je 100 kg Nettogewicht und verfällt zum anderen die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die in der Lizenz angegebenen Mengen während ihrer Gültigkeitsdauer nicht oder nur teilweise zum freien Verkehr abgefertigt werden.
7. Am 7. April 1993 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 846/93 zur Einführung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Äpfeln mit Ursprung in Chile (ABl. L 88, S. 30). Mit der Verordnung, die sich ausdrücklich auf Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 stützt, wurde die Abgabe auf 1,84 ECU je 100 kg Eigengewicht festgesetzt. Die Verordnung Nr. 846/93 trat am 9. April 1993 in Kraft.
8. Die Ausgleichsabgabe wurde u. a. durch die Verordnungen (EWG) Nrn. 915/93, 1396/93 und 1467/93 der Kommission vom 19. April 1993, 7. Juni 1993 und 15. Juni 1993 geändert, mit denen die Verordnung Nr. 846/93 zur Einführung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Äpfeln mit Ursprung in Chile geändert wurde (ABl. L 94, S. 26, L 137, S. 9, und L 144, S. 11).
Sachverhalt und Verfahren
9. Die Klägerin befaßt sich hauptsächlich mit der Einfuhr und der Ausfuhr von Obst und Gemüse. Anfang 1993 kaufte sie bei zwei Unternehmen mit Sitz in Chile ungefähr 2 Millionen kg Äpfel.
10. Die Äpfel wurden im Hafen von Valparaiso (Chile) auf zwei Schiffe zur Beförderung nach Griechenland verladen. Nach Darstellung der Klägerin verließ das erste Schiff Chile am 25. März 1993 und kam in Griechenland am 18. April 1993 an, das zweite Schiff soll Chile am 13. April 1993 verlassen haben und am 6. Mai 1993 in Griechenland angekommen sein.
11. Die Klägerin behauptet, sie habe die griechische Interventionsstelle bereits am 18. März 1993 mit Anträgen auf Erteilung von Einfuhrlizenzen befaßt. Die von der Klägerin eingeführten Äpfel wurden der Ausgleichsabgabe nach der Verordnung Nr. 846/93 vom 7. April 1993 in der Fassung der Verordnungen Nrn. 915/93, 1396/93 und 1467/93 unterworfen.
3 Unter diesen Umständen hat die Rechtsmittelführerin am 30. Juni 1993 beim Gericht eine Nichtigkeitsklage gegen die Verordnungen Nrn. 846/93, 915/93, 1396/93 und 1467/93 (im folgenden: streitige Verordnungen) sowie eine Klage gemäß Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages auf Ersatz des durch die angebliche Rechtswidrigkeit der streitigen Verordnungen erlittenen Schadens erhoben.
Das angefochtene Urteil
4 Das Gericht hat die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen, als mit ihr die Nichtigerklärung der streitigen Verordnungen zur Erhebung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Äpfeln mit Ursprung in Chile begehrt wurde. Dieser Teil des Urteils des Gerichts wird von der Rechtsmittelführerin nicht angefochten.
5 Zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage hat die Rechtsmittelführerin sechs Gründe geltend gemacht, die das Gericht im Rahmen der Beurteilung der Begründetheit der Schadensersatzklage geprüft hat.
6 Aus Randnummer 34 des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß die Rechtsmittelführerin eine Verletzung des Artikels 25 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72, einen Ermessensmißbrauch, einen Mangel der Begründung der streitigen Verordnungen, eine Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung und schließlich eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend gemacht hat.
7 Das Gericht hat die Schadensersatzklage als unbegründet abgewiesen. Es hat sich auf die ständige Rechtsprechung gestützt, nach der die Haftung der Gemeinschaft für eine rechtsetzende Handlung, die, wie im vorliegenden Fall, wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzt, nur durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm ausgelöst werden kann. Das Gericht hat festgestellt, daß keine Rechtsnorm verletzt sei.
Das Rechtsmittel
8 Mit dem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit ihr Antrag auf Schadensersatz abgewiesen wurde, und ihr gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 des Vertrages einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 107560989 DR zuzüglich der vereinbarten Zinsen sowie der gesetzlichen Zinsen ab Eingang der Klageschrift zuzuerkennen sowie der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
9 Zur Stützung ihres Rechtsmittels wendet sich die Rechtmittelführerin zunächst gegen die Argumentation, mit der das Gericht den gegen die Kommission erhobenen Vorwurf zurückgewiesen hat, mit der Einführung einer Ausgleichsabgabe den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt zu haben. Die Rechtsmittelführerin trägt sodann vor, daß das Gericht die Klagegründe einer Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie eines Ermessensmißbrauchs ohne ausreichende Begründung zurückgewiesen habe. Zur Begründung ihrer Vorwürfe verweist die Rechtsmittelführerin auf ihre Ausführungen im Rahmen des Rechtsmittelgrundes in bezug auf die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes.
10 Die Kommission vertritt dagegen die Ansicht, daß das Rechtsmittel unbegründet sei.
11 Gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, ohne die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
Zum ersten Rechtsmittelgrund betreffend die angebliche Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes
12 Der erste Rechtsmittelgrund, der sich auf die angebliche Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bezieht, gliedert sich in vier Teile. Der erste und der dritte Teil sind gemeinsam zu untersuchen.
Zum ersten und zum dritten Teil
13 Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, den Begriff Ausnahmefälle in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 offensichtlich fehlerhaft ausgelegt zu haben. Sie führt aus, daß diese Vorschrift die Kommission verpflichte, keine Ausgleichsabgabe zu erheben, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, das Erfordernis für die Importeure aufrechterhalte, eine Einfuhrlizenz zu erlangen, nachdem eine Sicherheit gestellt werde, die im Fall der Nichtdurchführung der Einfuhr nicht erstattet werde. Es sei nämlich die paradoxe und widersprüchliche Situation zu vermeiden, daß der Importeur bei Nichteinfuhr die Kaution verliere, während ihm im Fall der Einfuhr die Zahlung einer Ausgleichsabgabe auferlegt werde. Demzufolge sei der Begriff Ausnahmefälle dahin gehend auszulegen, daß er auch eine Situation wie die vorliegende betreffe.
14 Der dritte Teil betrifft die Begründung, mit der das Gericht in Randnummer 63 des angefochtenen Urteils die Koexistenz der erforderlichen Vorlage einer Einfuhrlizenz nach Stellung einer Sicherheit und der Einführung einer Ausgleichsabgabe rechtfertige. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist die Begründung des Gerichts offensichtlich fehlerhaft und rechtswidrig; eine Kumulierung dieser beiden Maßnahmen sei unmöglich, gerade weil sie den betroffenen Importeur in eine völlig verkehrte Lage versetze. Kein umsichtiger Unternehmer brauche mit einer Kumulierung von Maßnahmen zu rechnen, die zum Nachteil des Importeurs zu derart widersprüchlichen Ergebnissen führten.
15 Da das Gericht keinen Rechtsirrtum begangen hat, sind der erste und der dritte Teil dieses Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.
16 Das Gericht hat in Randnummer 54 des angefochtenen Urteils zu Recht die Ansicht vertreten, daß sich der Vorbehalt der Ausnahmefälle in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 nicht auf die Situation der Rechtsmittelführerin beziehe. Diese Vorschrift ist als Rechtfertigung einer Ausnahme vom Grundsatz der Festsetzung der Ausgleichsabgabe eng auszulegen. Daher bezieht sie sich nur auf die Fälle, in denen zwar alle Bedingungen für eine Abgabenerhebung erfüllt sind, diese jedoch wegen des unerheblichen Volumens der Angebote zu anormal niedrigen Preisen nicht geboten ist.
17 Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 10.Juli 1991 in den Rechtssachen C-90/90 und C-91/90, Neu u.a., Slg. 1991, I-3617, Randnr. 12) eine Bestimmung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts im Fall ihrer Auslegungsbedürftigkeit möglichst so auszulegen, daß sie mit den Vorschriften des Vertrages und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist.
18 Jedoch könnte eine Auslegung von Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72, die im vollen Umfang mit dem Zweck der Verordnung und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftechts vereinbar ist, nicht dazu führen, daß der Vorbehalt der Ausnahmefälle in dem von der Rechtsmittelführerin befürworteten Sinn verstanden wird.
19 Im übrigen hat das Gericht in Randnummer 63 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, daß die Einführung von Sondermaßnahmen zur Überwachung der Einfuhr von Äpfeln durch die Verordnung Nr. 384/93 die Kommission nicht daran gehindert hat, später eine Ausgleichsabgabe im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 einzuführen.
20 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß das in Artikel 2 der Verordnung Nr. 384/93 vorgesehene Erfordernis von Einfuhrlizenzen mit Stellung einer Sicherheit, die bei Nichteinfuhr verfällt, es der Kommission ermöglichen soll, ihre Interventionen auf dem Markt für Äpfel möglichst wirksam festzulegen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 25/70, Einfuhr- und Vorratsstelle Getreide/Köster, Slg. 1970, 1161, Randnrn. 23 bis 28). Eine solche Maßnahme hat daher im Rahmen der Schutzmaßnahmen vorbereitenden Charakter.
21 Wie das Gericht in Randnummer 61 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, soll dagegen eine automatisch auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 eingeführte Ausgleichsabgabe das Preisniveau auf dem Gemeinschaftsmarkt dadurch schützen, daß sie den Einfuhrpreis global auf das Niveau des Referenzpreises anhebt. Die Einführung einer Ausgleichsabgabe soll damit verhindern, daß auf dem Gemeinschaftsmarkt Störungen auftreten, die auf den Verkauf von Waren aus Drittländern zu anormal niedrigen Preisen zurückzuführen sind.
22 Dementsprechend verfolgen die durch die Verordnung Nr. 384/93 eingeführten Überwachungsmaßnahmen und die durch die streitigen Verordnungen vorgesehene Ausgleichsabgabe unterschiedliche Ziele, ohne sich jedoch deswegen zu widersprechen. Zum einen ist der Verfall der Sicherheit bei Nichteinfuhr für eine wirksame Überwachung des Marktes unentbehrlich (vgl. Urteil Einfuhr- und Vorratsstelle Getreide/Köster, a. a. O., Randnr. 25). Zum anderen bleibt es auch bei Einführung einer solchen Überwachungsmaßnahme erforderlich, Störungen infolge von Angeboten aus Drittländern eingeführter Waren zu anormal niedrigen Preisen zu verhindern, indem zu diesem Zweck gegebenenfalls eine Ausgleichsabgabe eingeführt wird, bevor einschneidendere Maßnahmen im Sinne von Artikel 29 der Verordnung Nr. 1035/72 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 2707/72 ergriffen werden.
23 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin dient die Kumulierung von Überwachungsmaßnahmen und der Erhebung der Ausgleichsabgabe daher Zielen von allgemeinem Interesse. Unter Berücksichtigung dieser Ziele kann eine solche Kumulierung den Wirtschaftsteilnehmer nicht in unverhältnismäßiger und unerträglicher Weise beeinträchtigen. Dieser muß, selbst wenn er Inhaber einer Einfuhrlizenz ist, mit der Möglichkeit der Einführung einer Ausgleichsabgabe gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 rechnen.
Zum zweiten Teil
24 Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht hätte anerkennen müssen, daß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2707/72 auf die Einführung einer Ausgleichsabgabe analog Anwendung finde, so daß die Abgabe nicht die Erzeugnisse auf dem Weg nach der Gemeinschaft betreffe.
25 In diesem Zusammenhang führt die Rechtsmittelführerin aus, das Gericht hätte die Funktion der Ausgleichsabgabe mit derjenigen der Schutzmaßnahme, die die Erhebung eines Zusatzbetrags nach Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2707/72 darstelle, vergleichen müssen. Die Funktionen beider Maßnahmen seien absolut gleichwertig; ebenso wie die Ausgleichsabgabe bezwecke die Erhebung des Zusatzbetrags, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergebe, nicht, den Verkauf von nicht aus der Gemeinschaft stammenden Erzeugnissen auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verhindern, sondern ausschließlich, das Preisniveau auf diesem Markt zu schützen. Außerdem habe die Ausgleichsabgabe bei mehrfacher Erhöhung ihres Betrages in Wirklichkeit zum Ziel, den Importeuren den Verkauf ihrer Erzeugnisse in der Gemeinschaft unmöglich zu machen, und besitze eine sehr große Ähnlichkeit mit den Schutzmaßnahmen, die in der Erhebung eines Zusatzbetrags oder in der Aussetzung der Einfuhren bestünden.
26 Auch der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist zurückzuweisen.
27 Das Gericht hat in Randnummern 56 bis 62 des angefochtenen Urteils gerade dargelegt, daß die Ausgleichsabgabe nicht mit einer Schutzmaßnahme vergleichbar sei. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, daß die Schutzmaßnahmen im Unterschied zur Ausgleichsabgabe im wesentlichen auf die Aussetzung der Einfuhren abzielen. Aufgrund von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2707/72 können sich die Wirtschaftsteilnehmer daher auf ein berechtigtes Vertrauen darauf berufen, daß ihre Erzeugnisse, die bereits auf dem Weg nach der Gemeinschaft sind, vorbehaltlich unbestreitbarer öffentlicher Interessen bei ihrer Ankunft im Gebiet der Gemeinschaft nicht zurückgewiesen werden (vgl. Urteil vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 16). Diese Vorschrift verpflichtet die Kommission jedoch nicht, bei Einführung eines Zusatzbetrags auf jeden Fall die Produkte, die sich auf dem Weg nach der Gemeinschaft befinden, hiervon zu befreien. Um so weniger kann sie, wie es die Rechtsmittelführerin tut, in dem Sinn ausgelegt werden, daß sie die Kommission verpflichtet, die Transitgüter von der Ausgleichsabgabe zu befreien, da es sich um eine Maßnahme handelt, die den Wirtschaftsteilnehmer weniger hart trifft als ein Zusatzbetrag. Indessen würde eine Befreiung der Transitgüter von der Erhebung der Ausgleichsabgabe dem System der Referenzpreise jede Wirksamkeit nehmen.
Zum vierten Teil
28 Mit dem vierten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, weil es verkannt habe, daß das Rahmenabkommen über Zusammenarbeit vom 20. Dezember 1990 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Chile (ABl. 1991, L 79, S. 2) bei ihr ein berechtigtes Vertrauen darauf geschaffen habe, daß keine Ausgleichsabgabe, vor allem nicht nach dem Erlaß von Schutzmaßnahmen und erst recht nicht auf Erzeugnisse unterwegs, erhoben werde.
29 Auch dieser Teil ist zurückzuweisen.
30 Zu diesem Punkt ist nur daran zu erinnern, daß das erwähnte Abkommen kein berechtigtes Vertrauen bei der Rechtsmittelführerin schaffen konnte, da es, wie das Gericht in Randnummer 66 des angefochtenen Urteils dargelegt hat, keineswegs dazu bestimmt war, die Vorschriften der Verordnung Nr. 1035/72 über die Ausgleichsabgaben zu ändern.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund betreffend die Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie den Ermessensmiß brauch
31 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, ihre Rügen einer Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie eines Ermessensmißbrauchs ohne ausreichende Begründung zurückgewiesen zu haben.
32 In diesem Zusammenhang beschränkt sich die Rechtsmittelführerin darauf, auf die Argumente zu verweisen, die sie bereits im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes vorgetragen hat.
33 Insoweit ist daran zu erinnern, daß ein Rechtsmittel nach Artikel 51 der Satzung in Verbindung mit Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muß (vgl. insbesondere Beschluß vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-173/95 P, Hogan/Gerichtshof, Slg. 1995, I-4905, Randnr. 20). Da sich die Rechtsmittelführerin darauf beschränkt, lediglich auf ihre Argumente zu verweisen, die sie in einem anderen Zusammenhang vorgetragen hat, ist der zweite Rechtsmittelgrund als nicht ausreichend substantiiert und somit als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
34 Aus allen vorstehenden Erwägungen folgt, daß die von der Rechtsmittelführerin zur Stützung ihres Rechtsmittels dargelegten Gründe entweder offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind. Das Rechtsmittel ist somit nach Artikel 119 der Verfahrensordnung zurückzuweisen.
Kosten
35 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
beschlossen:
1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2) Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten.