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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.02.1997 – C-294/96

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1997:65

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 18. Februar 1997

1. In dem vorliegenden Vertrags verletzungsverfahren wirft die Kommission dem Königreich Belgien vor, es unterlassen zu haben, die zur Umsetzung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen zu haben.

2. Nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie bis spätestens 1. Juli 1994 nachzukommen und die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

3. Das Königreich Belgien bestreitet nicht, daß die betreffende Richtlinie nicht fristgemäß umgesetzt worden ist. Es weist lediglich darauf hin, daß die zur Umsetzung der Richtlinie erforderliche Gesetzgebung in Vorbereitung begriffen sei.

4. Ich schlage daher vor, festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte nachzukommen. Außerdem schlage ich vor, dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.