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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 20.02.1997 – C-223/95

ECLI:EU:C:1997:75

Schlußanträge des General an walts

P. Léger

vom 20. Februar 1997

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg ist untrennbar mit dem politischen Kontext verbunden, der aus den Ereignissen von 1989 hervorgegangen ist, die zur Wiedervereinigung Deutschlands geführt haben.

2 Diese Umwälzungen haben zu Änderungen in der Rechtsordnung geführt, deren Tragweite sich zuweilen, insbesondere im Hinblick auf kaufmännische Unternehmungen, die, wie im vorliegenden Fall, noch nicht abgeschlossen waren, als ungewiß herausgestellt hat.

3 Die Ihnen vorgelegte Rechtssache bezieht sich auf die vor der deutschen Wiedervereinigung erfolgte Ausfuhr von Rindern (im folgenden: Tiere, Erzeugnisse oder Waren) aus der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in die Bundesrepublik Deutschland (BRD); die Rinder sollten anschließend in die Sowjetunion ausgeführt werden. Im wesentlichen geht es um die Frage, ob das Unternehmen, auf das dieses Geschäft zurückgeht, Anspruch auf Zahlung von Ausfuhrerstattungen mit der Begründung erheben kann, daß der Ursprung der Tiere durch die Tatsache, daß während ihrer Lagerung in der BRD die Wiedervereinigung erfolgt ist, Gemeinschaftscharakter erhalten habe.

I — Sachverhalt, nationales Verfahren und Vorlagefrage

4 Am 9. Mai 1990 erwarb die in Bayern ansässige A. Moksel AG von einer ostdeutschen Firma ungefähr 20000 Rinder, um sie in der BRD schlachten zu lassen und anschließend in die Sowjetunion wieder auszuführen.

5 Am 15. Mai 1990 erhielt A. Moksel von den zuständigen oberbayrischen Behörden eine Transithandelsgenehmigung, die die Schlachtung der Tiere in der BRD gestattete; diese Genehmigung wurde unter der Bedingung der zollamtlichen Überwachung der Tiere bis zur Ausfuhr der Schlachtprodukte und -nebenprodukte erteilt.

6 In der Zeit vom 24. Mai bis 22. Juni 1990 wurden ungefähr 3500 Rinder in die BRD eingeführt. Diese Rinder und die späteren Schlachtprodukte blieben, wie vorgesehen, unter zollamtlicher Überwachung (Zollagerverfahren).

7 Gemäß dem am 18. Mai 1990 von der BRD und der DDR unterzeichneten Staatsvertrag wurde zwischen den beiden deutschen Staaten eine Wirtschafts- und Währungsunion eingeführt. Am 1. August 1990 trat eine faktische Agrarunion und am 3. Oktober 1990 der Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands in Kraft.

8 Die Firma Moksel ließ die Schlachterzeugnisse am 10. Januar 1991 zur Ausfuhr in die frühere Sowjetunion abfertigen und stellte am 15. Januar 1991 beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas einen Antrag auf Ausfuhrerstattung.

9 Mit Bescheid vom 10. April 1991 lehnte das Hauptzollamt die Gewährung der beantragten Erstattung ab. Daraufhin erhob die Firma Moksel Klage beim Finanzgericht Hamburg, das dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt hat:

Sind Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in der Fassung vom 27. November 1987, berichtigt am 8. Dezember 1988, in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 EG-Vertrag dahin auszulegen, daß diese Vorschriften auch Erzeugnisse erfassen, die in der Zeit vom 24. Mai bis 22. Juni 1990 aus der ehemaligen DDR in die BRD aufgrund einer Ausnahmegenehmigung zur Veränderung von Transit-Handelswaren eingeführt und am 10. Januar 1991 in ein Drittland ausgeführt worden sind?

10 Anhand des Vorlagebeschlusses läßt sich der Punkt präzisieren, den das deutsche Gericht in erster Linie geklärt haben will. Nach dessen Ausführungen konnte ursprünglich für die aus der DDR stammenden Rinder bzw. daraus gewonnenen Erzeugnisse ... grundsätzlich keine Ausfuhrerstattung gewährt werden. Die Frage des vorlegenden Gerichts betrifft somit einen aufgrund der Vereinigung von DDR und BRD eventuell von Rechts wegen eingetretenen Statuswechsel der Ware. Dieser Aspekt der Rechtssache, der die zeitliche Anwendung des Rechts betrifft, ist zu prüfen.

II — Rechtlicher Rahmen

11 Der Grund für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen liegt in den Preisen der Agrarerzeugnisse der Mitgliedstaaten, die im allgemeinen höher sind als die Weltmarktpreise. Daher werden diese Preise aus Gründen der wirtschaftlichen Konkurrenzfähigkeit den von den Drittländern praktizierten Preisen angepaßt, was die Bereitstellung von Ausgleichsbeträgen erforderlich macht, die in Form von Ausfuhrerstattungen gewährt werden; mit den Voraussetzungen für deren Gewährung haben wir uns vorliegend zu beschäftigen.

12 Das auf diesem Gebiet anwendbare Recht ist in mehreren Vorschriften festgelegt, die hauptsächlich in Form von Gemeinschaftsverordnungen ergangen sind.

13 Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch bestimmt:

Um die Ausfuhr der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise zu ermöglichen, die auf dem Weltmarkt für diese Erzeugnisse gelten, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

14 Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 885/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch und über die Kriterien für die Festsetzung des Betrages dieser Erstattungen sieht vor:

Die Erstattung wird gezahlt, wenn nachgewiesen wird,

daß die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und

daß es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, es sei denn, daß gemäß Artikel 7 Abweichungen beschlossen werden.

15 Artikel 7 der Verordnung Nr. 885/68 lautet:

Vorbehaltlich einer nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 beschlossenen Abweichung wird bei der Ausfuhr von in Artikel 1 der gleichen Verordnung genannten Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wieder ausgeführt werden, keine Erstattung gewährt.

16 Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen bestimmt:

Eine Ausfuhrerstattung wird nur für Erzeugnisse gewährt, die den Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des EWG-Vertrags entsprechen, selbst wenn die Verpackungen nicht diesen Bedingungen entsprechen.

17 In Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages heißt es schließlich:

Kapitel 1 Abschnitt 1 und Kapitel 2 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.

18 Ein Vergleich der letztgenannten beiden Vorschriften mit den Artikeln 6 Absatz 1 und 7 der Verordnung Nr. 885/68 läßt eine Unsicherheit bezüglich der Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattungen erkennen. Nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung Nr. 885/68 werden Erstattungen nämlich nur für die Ausfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft gewährt und dürfen bei der Ausfuhr von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen nicht gewährt werden, während Erstattungen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 3665/87 auch für die Ausfuhr von Erzeugnissen aus dritten Ländern gewährt werden können, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.

19 Dieser Widerspruch läßt sich jedoch zugunsten der von der Kommission erlassenen Verordnung Nr. 3665/87 überwinden, und zwar aufgrund des Teils des Artikels 7 der Verordnung Nr. 885/68, in dem der Kommission unter Bezugnahme auf das Verfahren des Artikels 27 der Verordnung Nr. 805/68 ausdrücklich das Recht zuerkannt wird, von dem grundsätzlichen Verbot der Gewährung von Erstattungen für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse abzuweichen.

20 Unter Inanspruchnahme des Verfahrens des Artikels 27 konnte die Kommission die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen ändern. Denn auf dieses Verfahren wird auch in Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung Nr. 805/68 für die Festlegung der Durchführungsbestimmungen zum gesamten Artikel 18 Bezug genommen, auf dessen Grundlage die Verordnung Nr. 3665/87 gerade erlassen wurde.

21 Die Verordnung Nr. 3665/87, deren Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 meiner Meinung nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung Nr. 885/68 vorgehen muß, wurde nämlich von der Kommission auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1900/87, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6 und auf Artikel 24 sowie auf die entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, gestützt. Zu diesen entsprechenden Vorschriften gehört aber auch Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung Nr. 805/68.

22 Außerdem ist zu bemerken, daß die letzte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3665/87, wonach die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ... den Stellungnahmen sämtlicher zuständiger Verwaltungsausschüsse [entsprechen], auf die in Artikel 27 der Verordnung Nr. 805/68 vorgesehene Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch Bezug nimmt, wodurch zugleich die Inanspruchnahme des entsprechenden Verfahrens und dessen Ordnungsmäßigkeit bestätigt werden.

23 Daher wurden durch die Ausnahmebestimmung des Artikels 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wonach für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse Ausfuhrerstattungen gewährt werden können, die Voraussetzungen für die Gewährung der Erstattungen meiner Ansicht nach rechtmäßig geändert.

24 Somit enthält diese Vorschrift meiner Meinung nach die maßgebliche Regelung; danach kann die Firma Moksel Ausfuhrerstattungen nur verlangen, wenn entweder nachgewiesen wird, daß die Tiere wegen der Einbeziehung der DDR in das Gebiet der Gemeinschaft als aus der Gemeinschaft stammend anzusehen sind, obwohl mit dem fraglichen Handelsgeschäft vor der Wiedervereinigung Deutschlands begonnen wurde, oder, daß sie, da sie aus der DDR, die damals ein Drittland war, stammen, die durch den Vertrag festgelegten Voraussetzungen für die Überführung in den freien Verkehr erfüllen.

III — Zum Ursprung der Waren

25 Vor der rechtlichen Qualifizierung der Herkunft der in die Sowjetunion ausgeführten Tiere ist ihr eigentlicher geographischer Ursprung zu bestimmen.

A — Geographischer Ursprung der Tiere

26 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung lautet:

Waren, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt worden sind, haben ihren Ursprung in diesem Land.

27 Im einzelnen bestimmt Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels:

Als vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren gelten ... Erzeugnisse, die von in diesem Land gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind.

28 Es wird nicht bestritten, daß die Tiere, deren Schlachtprodukte und -nebenprodukte später in die Sowjetunion ausgeführt worden sind, im Gebiet der DDR gehalten wurden.

29 Welche Auswirkung der Ort, an dem die Tiere geschlachtet werden, im vorliegenden Fall das Gebiet der BRD, auf die Bestimmung ihres Ursprungs hat, ist in den Verordnungen Nr. 802/68 und (EWG) Nr. 3620/90 geregelt.

30 Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 bestimmt:

Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

31 Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 3620/90 verleiht jedoch das Schlachten dem dabei anfallenden Fleisch und genießbaren Schlachtabfall, frisch, gekühlt oder gefroren, nur dann den Ursprung des Landes, wenn die betreffenden Tiere nach einer in diesem Land erfolgten Mast von mindestens drei Monaten bei ... Rindern ... geschlachtet werden. Die Akten enthalten indessen keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Tiere vor dem Schlachten länger als diese drei Monate in der BRD gemästet worden wären, und von den Parteien wird dies auch nicht vorgetragen.

32 Angesichts dieser Umstände bin ich mit dem vorlegenden Gericht der Ansicht, daß die Tiere ihren Ursprung in der DDR haben.

33 Somit stellt sich die Frage, welche Auswirkung die Einbeziehung der DDR in das Gemeinschaftsgebiet auf den Ursprung der Rinder haben konnte.

B — Die Auswirkungen des Einigungsvertrags auf den Ursprung der Tiere

34 Wie das deutsche Gericht bemerkt hat, gehörte die DDR vor dem Einigungsvertrag nicht der Gemeinschaft an. Diese Feststellung folgt aus Artikel 227 EWG-Vertrag. Sie selbst haben hinsichtlich der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der DDR und der Gemeinschaft zu Artikel 1 des Protokolls über den innerdeutschen Handel die Ansicht vertreten, daß diese Regelung ... die Bundesrepublik Deutschland nur von der Verpflichtung entbinden [soll], auf den innerdeutschen Handel das Gemeinschaftsrecht anzuwenden. Diese Freistellung hat aber nicht zur Folge, daß die Deutsche Demokratische Republik Teil der Gemeinschaft geworden ist, sondern nur, daß für sie als nicht zur Gemeinschaft gehörendes Gebiet eine Sonderregelung gilt.

35 Die Firma Moksel meint jedoch, daß die Bezugnahme auf das Urteil Fleischkontor nicht relevant sei, weil diese Entscheidung eine tatsächliche Situation betreffe, in der die aus der DDR stammenden Waren im Zeitpunkt der Ausfuhr und der Stellung des Antrags auf Ausfuhrerstattung ihren Ursprung in diesem Land gehabt hätten; im vorliegenden Fall dagegen habe es die DDR in diesen Phasen des Handelsgeschäfts nicht mehr gegeben.

36 Die Klägerin trägt vor, daß sich [spätestens mit Wirkung vom 03.10.1990, also dem Beitritt der ehem. DDR zur Bundesrepublik Deutschland, ... automatisch ein Ursprungswechsel aller aus der ehem. DDR stammenden Ware [vollzog] und daß Ware, die sich in dem ehem. Gebiet der DDR befunden hat, automatisch den Ursprung nach der Rechtsordnung des übernehmenden Gebietes und nach der übergeordneten Gemeinschaftsordnung angenommen hat. Von der infolge des Inkrafttretens des Einigungsvertrags eingetretenen Rechtsänderung für das Gebiet der ehemaligen DDR, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2684/90 des Rates vom 17. September 1990 festgestellt worden sei, seien Ausnahmen ... nicht gemacht [worden], soweit es die zollrechtlichen Vorschriften betrifft, insbesondere die Vorschriften über das Zollgebiet und den Warenursprung.

37 Der Einigungsvertrag wurde nach dem Zeitraum geschlossen, in dem die Tiere auf bundesdeutschen Boden verbracht worden waren, so daß meiner Ansicht nach nur eine rückwirkende Rechtsvorschrift den aus dem ostdeutschen Gebiet vor der Einigung stammenden Waren einen Ursprung in der Gemeinschaft verleihen könnte.

38 Daher sind die Rechtsvorschriften, durch die das Gebiet der DDR Bestandteil des Gemeinschaftsgebiets geworden ist, auf ihre zeitliche Geltung hin zu prüfen.

39 Die Einbeziehung der DDR in das Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgte durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990, dessen Artikel 10 Absätze 1 und 2 bestimmt:

(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts gelten in dem ... Gebiet [der Länder der DDR] die Verträge über die Europäischen Gemeinschaften nebst Änderungen und Ergänzungen sowie die internationalen Vereinbarungen, Verträge und Beschlüsse, die in Verbindung mit diesen Verträgen in Kraft getreten sind.

(2) Die auf der Grundlage der Verträge über die Europäischen Gemeinschaften ergangenen Rechtsakte gelten mit dem Wirksamwerden des Beitritts in dem ... Gebiet [der Länder der DDR], soweit nicht die zuständigen Organe der Europäischen Gemeinschaften Ausnahmeregelungen erlassen. Diese Ausnahmeregelungen sollen den verwaltungsmäßigen Bedürfnissen Rechnung tragen und der Vermeidung wirtschaftlicher Schwierigkeiten dienen.

40 Seinem Wortlaut nach erstreckt der Vertrag die Geltung sämtlicher Gemeinschaftsvorschriften vom Beitritt der DDR zur BRD an auf das Gebiet der Länder der DDR. Da der Vertrag keine Vorschrift enthält, die ihm eine Wirkung auf die Rechtslage vor seinem Inkrafttreten verleiht, gilt er meiner Meinung nach nur für die Zukunft und hat somit keine Rückwirkung, die sich auf den Ursprung der Tiere und ihren Status auswirken könnte.

41 Das Vorbringen der Firma Moksel, daß sich der Ursprung der Waren, die sich im Zeitpunkt der Einigung im Gebiet der BRD befunden hätten, rückwirkend geändert habe, ist daher auf keine ausdrückliche Vorschrift einer Gemeinschaftsregelung gestützt. Wie Sie aber entschieden haben, kann es eine Rückwirkung nur geben, wenn sie klar angeordnet ist: Der Grundsatz der Rechtssicherheit [läßt] keine rückwirkende Anwendung einer Verordnung zu ..., unabhängig davon, ob sich eine solche Anwendung für den Betroffenen günstig oder ungünstig auswirkt, es sei denn, daß es im Wortlaut oder in der Zweckrichtung einen hinreichend klaren Anhaltspunkt gibt, der die Annahme zuläßt, daß die Verordnung nicht nur für die Zukunft gilt.

42 Ich pflichte auch den nachstehenden Schlußfolgerungen von Generalanwalt Fennelly in der Rechtssache Allain bei: Zwar bezieht sich die Rechtsprechung, nach der es im Gemeinschaftsrecht allgemein keine Rückwirkung gibt, auf von den Organen erlassene Maßnahmen, jedoch spricht der Grundsatz der Rechtssicherheit... auch dagegen, daß der mit Rücksicht auf die Vereinigung Deutschlands geänderten Auslegung des [EGKS-]Vertrages Rückwirkung zuerkannt wird.

43 Daher bleibt der Ursprung der Tiere, auch wenn er im Zeitpunkt der Ausfuhr oder in dem der Stellung des Antrags auf Ausfuhrerstattung, also nach der Wiedervereinigung, bestimmt wird, wegen Fehlens einer Änderungsvorschrift der gleiche.

44 Zwar hat sich die Kommission in ihrer Mitteilung vom 24. Oktober 1990 an die Delegationen des Verwaltungsausschusses Handelsmechanismen gegenteilig geäußert. Dieses Dokument kann meiner Meinung nach jedoch nicht den Status der Waren ändern. Zum einen ist aufgrund der pädagogischen Bestimmung dieses Dokuments — die in der Angabe zum Ausdruck kommt, es stelle einen Überblick über die Rechtslage dar — jeder normative Charakter ausgeschlossen. Zum anderen wäre die Handlung der Kommission, selbst wenn sie Rechtswirkungen entfalten sollte, mangels einer Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit der Kommission nicht gerechtfertigt. Daher kann die Mitteilung keine Ausnahme von den genannten Vorschriften des EG-Vertrags und der Gemeinschaftsverordnungen sein, die nach dem Vertrag vom 31. August 1990 für das Gebiet der ehemaligen DDR gelten.

45 Im übrigen könnte kein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit geltend gemacht werden, da die Mitteilung, in der ein Anspruch auf Ausfuhrerstattungen anerkannt wird, am 24. Oktober 1990 verfaßt wurde, während die Firma Moksel ihre Entscheidung, die Tiere nach der Schlachtung in der BRD in die Sowjetunion auszuführen, spätestens am 15. Mai 1990 getroffen hat. Folglich konnte sich die Aussicht, gemäß den in der Mitteilung beschriebenen Rechten Erstattungen zu erhalten, nicht auf die Ausgestaltung des Handelsgeschäfts auswirken.

46 Der Ursprung der Tiere ist daher nicht fraglich, und meiner Meinung nach läßt es weder eine ausdrückliche und eindeutige Vorschrift noch ein allgemeiner Grundsatz zu, daß sich dieser Ursprung rückwirkend ändert. Da die Waren ihren Ursprung nicht im Gemeinschaftsgebiet haben, müssen sie folglich die Voraussetzungen für ihre Überführung in den freien Verkehr erfüllen, wenn ein Anspruch auf die von der Firma Moksel beantragte Ausfuhrerstattung bestehen soll.

IV — Zum Freiverkehrsstatus

47 Die Überführung eines Erzeugnisses mit Ursprung in einem Drittstaat in den freien Verkehr bewirkt, daß für dieses Erzeugnis der Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft so gilt, als stammte es aus einem Mitgliedstaat.

48 Die Voraussetzungen für diesen Status sind in Artikel 10 Absatz 1 EWG-Vertrag niedergelegt, der wie folgt lautet:

Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhr-Förmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.

49 Die Firma Moksel trägt vor, die Waren, die sich vor dem 3. Oktober 1990 in der BRD befunden hätten, hätten Freiverkehrsstatus. Für das Verhältnis zwischen den deutschen Staaten habe eine Sonderregelung gegolten, die sich aus dem genannten Protokoll über den innerdeutschen Handel ergeben habe; danach habe beim Warenverkehr zwischen diesen beiden Ländern keine zollrechtliche Behandlung stattgefunden. Der aufgrund der Wiedervereinigung eingetretene Wechsel des Ursprungs habe sowohl für die im Gebiet der DDR befindlichen als auch für die in der BRD lagernden Waren mit früherem Ursprung in der DDR zugleich einen Übergang zur Freiverkehrsware bedeutet. Nach Ansicht der Klägerin [hätte] der sich aus der Wiedervereinigung zwangsläufig ergebende Statuswechsel ... erstattungsrechtlich nur vermieden werden können durch eine gemeinschaftsrechtliche Sondervorschrift des Inhalts, daß Ware mit Ursprung in der ehemaligen DDR, die zu einem bestimmten Stichtag in der Bundesrepublik Deutschland lagert, den Status einer DDRWare behalten soll. Eine derartige Bestimmung ist nicht ergangen. Sie wäre auch diskriminierend. Daher stehe ihr die Ausfuhrerstattung zu.

50 Wir haben gesehen, daß der Warenursprung beim Inkrafttreten des Einigungsvertrags am 3. Oktober 1990 nicht geändert wurde und daß dies nur durch eine ausdrückliche Rechtsvorschrift hätte geschehen können, die es bis heute nicht gibt.

51 Die Beurteilung des Freiverkehrsstatus hängt von den Folgerungen ab, die man glaubt, aus den spezifischen Umständen des fraglichen Geschäfts ziehen zu müssen. Das Geschäft wurde nämlich zum Teil im Rahmen des innerdeutschen Handels durchgeführt. Außerdem weisen die Tiere in zollrechtlicher Hinsicht die Besonderheit auf, daß sie aufgrund einer Transithandelsgenehmigung in die BRD verbracht und dort im Hinblick auf ihre Schlachtung unter zollamtliche Überwachung gestellt wurden, bevor sie in ein Drittland zurückgesandt wurden.

A — Ausfuhr der Tiere im Rahmen des innerdeutschen Handels

52 Die Ausfuhr der Rinder aus der DDR in die BRD erfolgte im rechtlichen Rahmen des innerdeutschen Handels. Artikel 1 des genannten Protokolls über den innerdeutschen Handel sieht vor:

Da der Handel zwischen den deutschen Gebieten innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und den deutschen Gebieten außerhalb dieses Geltungsbereichs Bestandteil des innerdeutschen Handels ist, erfordert die Anwendung dieses Vertrages in Deutschland keinerlei Änderung des bestehenden Systems dieses Handels.

53 In Anbetracht der Ausnahmeregelung, die damit für den Handel zwischen den beiden Staaten vor ihrer Vereinigung galt, halte ich es für unabdingbar, zu bestimmen, ob die DDR, deren Gebiet nicht der Gemeinschaft angehörte, dennoch als ein Drittland angesehen werden konnte, das für die Ausfuhr seiner Erzeugnisse den Verpflichtungen des Artikels 10 Absatz 1 des Vertrages unterlag.

54 Sie haben zu dieser Frage im vorgenannten Urteil Fleischkontor in dem Sinne Stellung genommen, daß die DDR zwar kein Mitgliedstaat der Gemeinschaft, aber auch, was den innerdeutschen Handel anbelangt, kein Drittland sei. Man kann jedoch nicht annehmen, daß das Geschäft, das der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegt, allein in den Bereich der innerdeutschen Beziehungen fällt, da die Verbringung der Ware in das westdeutsche Gebiet nur eine Stufe im Rahmen eines Handelsgeschäfts mit für ein Drittland bestimmten Erzeugnissen ist und dies angesichts der Ausfuhrverpflichtung von Anfang an war.

55 Nach dem Protokoll unterliegen Waren mit Ursprung in der DDR, die direkt in die BRD eingeführt werden, weder den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs noch den Agrarabschöpfungen und den im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik der Gemeinschaft festgesetzten Einfuhrquoten. Das vorlegende Gericht bestätigt im übrigen: Eine zollamtliche Abfertigung zum freien Verkehr hat nicht stattgefunden, Zölle und Abgaben gleicher Wirkungen sind nicht erhoben worden.

56 Eine Überführung der Waren in den freien Verkehr ist daher nicht erfolgt, da die Waren nicht die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 1 des Vertrages erfüllen.

57 Außerdem haben Sie im Urteil Fleischkontor eindeutig bekräftigt, daß nach dem dieses Rechtsgebiet beherrschenden Grundsatz ... nur für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft ein Erstattungsanspruch [besteht], während die Erstattung für aus dritten Ländern eingeführte und in solche Länder wieder ausgeführte Erzeugnisse lediglich als eine Rückgewähr der erhobenen Abschöpfung anzusehen ist.

58 Sie haben weiter ausgeführt, daß die Tragweite des Protokolls ... verkannt [würde], wenn man aus ihm den Schluß zöge, daß die Gemeinschaft die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gewährten Preisgarantien auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik ausdehnen müßte.

59 Die DDR war kein Mitgliedstaat der Gemeinschaft, der sich in dieser Eigenschaft an der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik beteiligt hätte. Daher konnte sie durch den innerdeutschen Handel auch nicht mittelbar von den Ausgleichszahlungen profitieren, die den Wirtschaftsteilnehmern des Zollgebiets der Gemeinschaft gewährt werden.

60 Ferner zeigt das Datum des Verkaufs, das vor den politischen Ereignissen der Jahre 1989/90 liegt, daß der Kaufpreis nicht aufgrund anderer Kriterien als derjenigen des ostdeutschen Marktes für gleiche Erzeugnisse und vergleichbare Geschäfte festgesetzt werden konnte. Folglich wäre es unabhängig von jeder rechtlichen Erwägung nicht gerechtfertigt, daß Unternehmen sowohl in den Genuß der Befreiungen gemäß dem Protokoll über den innerdeutschen Handel als auch der Ausfuhrerstattungen kämen, obwohl der vereinbarte Kaufpreis nicht dem Preisniveau der Gemeinschaft entspricht.

61 Die Anwendung der in der Vorlagefrage genannten Vorschriften auf das fragliche Handelsgeschäft ist auch aus einem weiteren Grund nicht möglich. Dieser Grund, der mit den Auswirkungen des zollrechtlichen Status zusammenhängt, der für die Waren galt, könnte meiner Ansicht nach zur Rechtfertigung der vorgeschlagenen Lösung ausreichen.

B — Das bei der Ausfuhr der Tiere angewandte Zollverfahren

62 Aus der Frage des vorlegenden Gerichts geht hervor, daß die Erzeugnisse aufgrund einer Ausnahmegenehmigung zur Veränderung von Transithandelswaren in die BRD eingeführt und in ein Drittland ausgeführt wurden. Im Vorlagebeschluß heißt es, daß die Transithandelsgenehmigung unter der Bedingung der zollamtlichen Überwachung von der Verbringung der Tiere in die BRD bis zur Ausfuhr der Schlachtprodukte und -nebenprodukte erteilt worden sei.

63 Handelt es sich, wie vorliegend, um Waren aus einem Drittland, die für ein anderes Drittland bestimmt sind, so ermöglicht das Transitverfahren ihre Beförderung durch das gemeinschaftliche Zollgebiet, ohne daß sie den normalerweise bei der Einfuhr anfallenden Zöllen und anderen Maßnahmen unterliegen. Dieser den Tieren verliehene zollrechtliche Status bestätigt daher, daß nicht davon auszugehen war, daß sie im Gebiet der BRD verbleiben sollten.

64 Vor allem läßt der Umstand, daß die Tiere unter zollamtliche Überwachung gestellt wurden, die Grenzen erkennen, die man den Auswirkungen der politischen Veränderungen setzen muß, die zwischen der Verbringung der Tiere in das Gebiet der BRD und ihrem Abtransport aus diesem Gebiet eingetreten sind. Das Zollagerverfahren läßt sich nämlich als eine rechtliche Fiktion des Inhalts definieren, daß die Waren als nicht im Zollgebiet befindlich angesehen werden.

65 Wie die Kommission zeigt, sind die von der Firma Moksel erworbenen Tiere endgültig aus dem Wirtschaftskreislauf der ehemaligen DDR ausgeschieden, und die daraus gewonnenen Schlachterzeugnisse sind zu keiner Zeit in den Wirtschaftskreislauf der BRD oder der Gemeinschaft eingeführt worden. Sie wurden im westdeutschen Gebiet nur aus rein wirtschaftlichen Gründen einer Veränderung vor der Ausfuhr gelagert.

66 Somit änderte sich weder der Ursprung der Ware, noch wurde sie in den freien Verkehr überführt, da sie nicht von den rechtlichen Änderungen aufgrund der politischen Umwälzungen des Staates, aus dem sie stammte, oder des Staates, durch den sie geführt wurde, berührt worden ist.

67 Aus dem Vorstehenden folgt, daß die in der Vorlagefrage genannten Vorschriften, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung festgelegt sind, nicht auf die von der Firma Moksel aus der DDR eingeführten und wieder ausgeführten Tiere angewandt werden können.

Ergebnis

In Anbetracht dieser Erwägungen schlage ich Ihnen vor, die vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, berichtigt am 8. Dezember 1988, in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 EG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß diese Vorschriften nicht für Erzeugnisse gelten, die in der Zeit vom 24. Mai bis 22. Juni 1990 aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer Ausnahmegenehmigung zur Veränderung von Transit-Handelswaren eingeführt und am 10. Januar 1991 in ein Drittland ausgeführt worden sind.