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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.02.1997 – C-93/96
Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:1997:83
Schlußanträge des Generalanwalts
Nial Fennelly
vom 20. Februar 1997
Einleitung
1 In dieser Rechtssache geht es um die Festsetzung eines Antidumpingzolls auf Einfuhren von Baumwollgarn aus Brasilien in die Gemeinschaft. Sie betrifft insbesondere die Berechnung des Betrages, von dem der Antidumpingzoll erhoben wird, in einem Kontext, in dem die einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorsehen, daß dieser Betrag bei Einräumung eines Zahlungsziels um 1 % pro Monat erhöht wird, und in dem der Preis bei Einräumung eines Zahlungsziels, wie im vorliegenden Fall, höher als der zum Zeitpunkt der Einfuhr zu zahlende Betrag war.
Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt
2 Diese Vorlage betrifft die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 738/92 des Rates vom 23. März 1992 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Baumwollgarn mit Ursprung in Brasilien und der Türkei (im folgenden: Verordnung). Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung führt einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Baumwollgarn der angegebenen KN-Codes mit Ursprung in Brasilien und der Türkei ein. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a beträgt der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für Baumwollgarn mit Ursprung in Brasilien mit bestimmten Ausnahmen, die im vorliegenden Fall nicht erheblich sind, 16,6 %. Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung lautet:
Der in Absatz 2 genannte Preis frei Grenze der Gemeinschaft gilt als Nettopreis, wenn die Zahlung nach den tatsächlichen Zahlungsbedingungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Eintreffen der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgen muß. Er wird um 1 % für jeden Monat erhöht, um den das Zahlungsziel verlängert wird.
3 Der Zollwert eingeführter Waren wird in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren definiert als der Transaktions wert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 zur Durchführung einiger Vorschriften der Artikel 1, 3 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren lautet, soweit erheblich:
(2) Zinsen, die im Rahmen einer vom Käufer abgeschlossenen Finanzierungsvereinbarung in bezug auf den Kauf eingeführter Waren zu zahlen sind, werden nicht in den nach der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 zu ermittelnden Zollwert einbezogen, vorausgesetzt, daß:
a) die Zinsen getrennt von dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen sind;
b) die Finanzierungsvereinbarung schriftlich abgeschlossen wurde;
c) der Käufer auf Verlangen nachweist, daß
solche Waren tatsächlich zu dem Preis verkauft werden, der als tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis angemeldet wurde, und
der geltend gemachte Zinssatz nicht höher ist als der übliche Zinssatz für derartige Geschäfte in dem Land und in dem Zeitpunkt, in dem der Kredit zur Verfügung gestellt wurde.
...
(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Kredit vom Verkäufer, einer Bank oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person zur Verfügung gestellt wurde.
4 Die Indústria e Comércio Têxtil SA (im folgenden: Klägerin) führte im Dezember 1991 zwei Partien Baumwollgarn aus Brasilien zum Preis von 3,26 USD/kg und 3,94 USD/kg mit einem Zahlungsziel von 90 Tagen ein. Diese Bedingungen waren in den Rechnungen vom 3. Dezember 1991 angegeben. Aus dem Vorlagebeschluß und den zugrundeliegenden Kaufverträgen vom 4. August 1991 geht hervor, daß in beiden Fällen auch ein niedrigerer Preis bei Zahlung gegen Dokumente (Cash-against-documents; CAD-Zahlung) vereinbart war (3, 18 USD/kg und 3,85 USD/kg), daß jedoch die Klägerin ihre Option für ein längeres Zahlungsziel ausgeübt hat; diese Entscheidung fand ihren Niederschlag in den Rechnungen. Die Klägerin führt aus, daß der Unterschied zwischen den beiden möglichen Preisen für jede Partie auf den Kosten für einen zur Lissabonner Interbankrate gewährten Kredit beruhe.
5 Die portugiesische Zollverwaltung wandte den in der Verordnung vorgesehenen Antidumpingzoll nach Erhöhung des Preises frei Grenze der Gemeinschaft um 2 % an, um dem Zahlungsziel von 90 Tagen Rechnung zu tragen. Der festgesetzte Antidumpingzoll war daher höher, als er es gewesen wäre, wenn der vereinbarte CAD-Preis als Berechnungsgrundlage herangezogen worden wäre. Die Klägerin focht diese Entscheidung mit einer Klage gegen die Fazenda Pública (Finanzverwaltung) beim Tribunal Fiscal Aduaneiro do Porto (Zollgericht Porto) an. Die der Klage stattgebende Entscheidung dieses Gerichts wurde im Rechtsmittelverfahren vom Tribunal Tributário de Segunda Instância (Finanzgericht zweiter Instanz) mit der Begründung aufgehoben, daß finanzielle Belastungen vom Zollwert nur dann ausgenommen werden könnten, wenn eine klare Trennung zwischen dem Betrag der Zinsen und dem gezahlten oder zu zahlenden Preis bestehe. Zwar erkannte es den Unterschied zwischen dem CAD-Preis und dem 90-Tage-Preis an, war jedoch der Ansicht, daß dieser Unterschied getrennt ausgewiesenen Kreditkosten nicht gleichzustellen sei.
6 Das Supremo Tribunal Administrativo (das oberste portugiesische Verwaltungsgericht; im folgenden: nationales Gericht) hat das Verfahren über ein Rechtsmittel der Klägerin gegen die Entscheidung des Tribunal Tributário de Segunda Instância ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die folgenden drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Erfolgt die Erhöhung des Preises frei Grenze der Gemeinschaft (um 1 % für jeden Monat, um den das Zahlungsziel nach dem 30. Tag nach Eintreffen der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft verlängert wird) gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 738/92 des Rates vom 23. März 1992 in jedem Fall, in dem das Zahlungsziel auf einen späteren Zeitpunkt als diesen 30. Tag festgesetzt worden ist?
2. Wenn die Frage 1 nicht bedingungslos bejaht werden kann, weil eine Unterscheidung zu treffen ist, hat diese Erhöhung dann in einer Situation wie der des vorliegenden Falles (siehe unstreitiger Sachverhalt) zu erfolgen, in der der für die Zahlung innerhalb von 90 Tagen festgesetzte Preis der eingeführten Waren um etwa 2,3 % (im einen Fall) und 2,5 % (im anderen Fall) höher lag als der Preis bei CAD-Zahlung?
3. Wenn die Frage 2 bejaht wird, ist dann der Preis bei CAD-Zahlung oder der für die Zahlung innerhalb von 90 Tagen festgesetzte Preis zu erhöhen?
Erklärungen
7 Die Klägerin, die Portugiesische Republik und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Nachdem keiner dieser Beteiligten beantragt hat, seinen Standpunkt mündlich zu Gehör bringen zu können, hat der Gerichtshof gemäß Artikel 104 § 4 der Verfahrensordnung beschlossen, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
8 Die Klägerin macht im Verfahren vor dem nationalen Gericht geltend, daß die Erhöhung des Preises frei Grenze der Gemeinschaft um 1 % für jede Verlängerung des Zahlungsziels um einen Monat nur dann vorgenommen werden dürfe, wenn im Ergebnis der vom Importeur in der Gemeinschaft gezahlte Preis bei sofortiger Bezahlung genau dem Preis bei Einräumung eines Kredits entspreche. Sie wiederholt dieses Argument in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof und vertritt dabei die Ansicht, daß nur unter diesen Umständen die Einräumung eines Zahlungsziels eine zusätzliche Form eines Dumpings darstelle. Hilfsweise trägt die Klägerin vor, daß der vereinbarte CAD-Preis anstelle des tatsächlich gezahlten 90-Tage-Preises Grundlage für die Erhöhung um 1 % pro Monat sein solle.
9 Sowohl Portugal als auch die Kommission vertreten die Ansicht, daß die Erhöhung in allen Fällen vorzunehmen sei, in denen der Preis später als 30 Tage nach dem Eintreffen der Waren in der Gemeinschaft gezahlt werde. In den Augen der Kommission stellt die Einräumung eines Zahlungsziels ohne weiteres einen tatsächlichen Preisnachlaß dar. Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung schreibt eine automatische Erhöhung des Zolles vor, um einen geschäftlichen Vorteil dieser Art zu verhindern und auf diese Weise einer Umgehung des Antidumpingzolls vorzubeugen. In bezug auf die Ermittlung des Preises frei Grenze der Gemeinschaft, bei dem die Erhöhung vorgenommen wird, stützen sich sowohl Portugal als auch die Kommission auf den in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1224/80 des Rates definierten und durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1495/80 der Kommission weiter ausgeführten Begriff des Zollwerts.
10 Portugal trägt vor, daß die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1495/80 der Kommission nicht schon durch den Nachweis des Vorliegens zweier unterschiedlicher Preise, die nach Maßgabe des Zahlungsziels gelten, erfüllt seien. Nach Ansicht der Kommission erlaubt das Vorhandensein zweier Preise entsprechend der Wahl zwischen sofortiger Bezahlung und Einräumung eines Zahlungsziels den Nachweis des Vorliegens einer Finanzierungsvereinbarung gemäß der Auslegung des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1495/80 der Kommission in der Rechtssache Wünsche. Der Gerichtshof hat festgestellt: Da es an einer gegenteiligen Vorschrift fehlt, ist somit davon auszugehen, daß die Einräumung eines Zahlungsziels durch den Warenverkäufer gegenüber dem Käufer mit der Annahme durch den Käufer eine Finanzierungsvereinbarung im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1495/80 darstellt. Der Gerichtshof hat hinzugefügt, daß das Zahlungsziel nicht Gegenstand einer besonderen, vom Kaufvertrag für die eingeführten Waren getrennten Vereinbarung zu sein [braucht]. Sind die als Gegenleistung für die Einräumung eines Zahlungsziels durch den Verkäufer geschuldeten Zinsen auf der für den Verkäufer bestimmten Rechnung getrennt ausgewiesen, so ist mangels gegenteiliger Behauptungen des Käufers davon auszugehen, daß dieser tatsächlich den diesem Zahlungsziel entsprechenden Zinsen zugestimmt hat.
11 Nach Ansicht der Kommission sind die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllt, wenn eine Wahl zwischen sofortiger Zahlung und Einräumung eines Zahlungsziels bestehe und beide Preise klar angegeben seien, so daß die Zollbehörden den angewandten Zinssatz berechnen und ihn erforderlichenfalls mit dem für solche Geschäfte im betreffenden Land marktüblichen Satz vergleichen könnten. In diesem Fall sei der vereinbarte CAD-Preis der Preis, der richtigerweise bei der Festsetzung des Zollwerts der betreffenden Waren zu berücksichtigen sei. In Beantwortung einer Frage des Gerichtshofes trägt die Kommission vor, dies sei auch dann der Fall, wenn die beiden möglichen Preise nicht in der Rechnung, sondern in einem vorherigen Vertragsdokument aufgeführt seien und der Käufer inzwischen für die Zahlung des Preises unter Einräumung eines Zahlungsziels optiert habe. Die Erhöhung des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft um 1 % für jeden weiteren Monat, um den das Zahlungsziel verlängert werde, stelle ein objektives Kriterium für die Ermittlung des Betrages dar, auf den der Antidumpingzoll zu erheben sei. Die Erhöhung des 90-Tage-Preises um 2 % würde zu einer Doppelbestrafung führen, da er bereits die Kreditkosten einschließe.
Untersuchung
12 Erstens ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, daß der Preis frei Grenze nur dann um 1 % für jede Verlängerung des Zahlungsziels um einen Monat erhöht werden dürfe, wenn die Preise bei sofortiger Zahlung und bei Einräumung eines Zahlungsziels einander genau entsprächen. Ich folge dieser Ansicht nicht. Erstens ist Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung zwingend und unbedingt formuliert. Nichts spricht dafür, daß diese Bestimmung nur dann anzuwenden wäre, wenn dem Käufer keine Kreditkosten als Gegenleistung für die Einräumung eines Zahlungsziels auferlegt werden. Zweitens ist dies nicht die einzige vorstellbare Form von Kreditdumping, da die Gewährung eines sehr niedrigen Zinssatzes im Vergleich zu den marktüblichen Zinssätzen dem Käufer ebenfalls einen Vorteil verschaffen würde. Tatsächlich würde es die Festsetzung eines sehr hohen Zinssatzes, wenn bereits vereinbart worden ist, daß ein Zahlungsziel eingeräumt wird, dem Verkäufer ermöglichen, den angeblichen Grundpreis der betreffenden Gegenstände und somit den geschuldeten Antidumpingzoll künstlich zu drücken. Drittens ist Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung offensichtlich nicht dazu bestimmt, Kreditdumping als solchem zu begegnen, da die Festsetzung eines Zolls von 16,6 % von den geschätzten monatlichen Kreditkosten eine völlig unangemessene Antwort auf freien oder sehr günstigen Kredit wäre.
13 Viel überzeugender finde ich das Vorbringen der Kommission, daß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung ein rationales und objektives Kriterium für die Erhebung des Antidumpingzolls in bezug auf die Gegenstände selbst liefern, nicht jedoch Mißbräuche verhindern soll, die sich aus den den Importeuren tatsächlich eingeräumten Kreditbedingungen ergeben. Tatsächlich bedeuten die Tatsache, daß die Vorschrift automatisch Anwendung findet, und der feste Erhöhungsbetrag, daß sie wenig mit den tatsächlichen Kreditbedingungen zu tun hat, die zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart wurden, unabhängig davon, ob diese die üblichen Kreditkosten widerspiegeln. Artikel 1 Absatz 3 soll die theoretisch tatsächlichen Kosten für den Käufer von in die Gemeinschaft eingeführten Gegenständen festlegen, wenn für die Entrichtung des Preises frei Grenze der Gemeinschaft ein Zahlungsziel eingeräumt wird. Diese korrigierten Kosten sind dann die richtige Grundlage für die Erhebung des Antidumpingzolls. Dies ist eine angemessene politische Entscheidung, solange das objektive Kriterium — ein fester Satz von 1 % für jeden Monat, um den das Zahlungsziel verlängert wird — nicht übermäßig von den marktüblichen Sätzen zum Schaden der für die Entrichtung des Zolles verantwortlichen Partei abweichen.
14 Ich gehe mit dem Vorbringen Portugals und der Kommission einig, daß der Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft anhand der in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1224/80 des Rates und in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1495/80 festgelegten Kriterien für die Berechnung des Zollwerts festgesetzt werden sollte. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Nakajima/Rat ausgeführt: Die Antidumpingzölle ... werden auf die unverzollten Nettopreise frei Gemeinschaftsgrenze erhoben, d. h. auf den Zollwert (cif) der Einfuhren. Der Rat hat auch bei dieser Gelegenheit den Preis frei Grenze der Gemeinschaft in einer Antidumpingmaßnahme ausdrücklich anhand des gemäß der Verordnung Nr. 1224/80 festgesetzten Zollwerts der Waren definiert.
15 Im Lichte der Entscheidung des Gerichtshofes im Urteil Wünsche teile ich den Standpunkt der Kommission, daß dann, wenn sich der Rechnung oder einem anderen Vertragsdokument zwei unterschiedliche Preise entnehmen lassen, von denen der eine bei sofortiger Zahlung und der andere im Fall der Einräumung eines Zahlungsziels gilt, die Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1495/80 erfüllt sind. Die einzigen möglicherweise erheblichen Unterschiede zwischen dem Sachverhalt des vorliegenden Falles und demjenigen, der dem Urteil Wünsche zugrunde lag, bestehen darin, daß die Preisunterschiede in absoluten Beträgen und nicht prozentual, bezogen auf die Preise bei sofortiger Zahlung, ausgedrückt sind, und daß die unterschiedlichen Preise in den Kaufverträgen und nicht in den Schlußrechnungen aufgeführt sind, nachdem die Option für ein Zahlungsziel bereits ausgeübt worden war. Der erste Punkt ist unerheblich, solange der absolute Preisunterschied auf keinen anderen Umstand als die Erweiterung des Kredits zurückzuführen ist. Der zweite Punkt ist ebenfalls unerheblich, solange nicht nachgewiesen wird, daß die abgelehnte Option im vorher geschlossenen Vertrag nicht rein fiktiv war, was einen Mißbrauch darstellen würde, dem Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1495/80 abhelfen soll. Es ist nicht vorgetragen worden, daß die vereinbarten CAD-Preise oder die Belastungen für die Einräumung eines Zahlungsziels fiktiv gewesen wären.
16 Die angemessene Lösung erfordert die Abgrenzung zwischen der möglichen Verwendung eines Zahlungsziels als verschleiertem Preisnachlaß und einem Zahlungsziel im Zusammenhang mit einer echten Finanzierungsvereinbarung. Die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1495/80 sollen diese Abgrenzung dadurch treffen, daß sie den objektiven Nachweis der Echtheit einer solchen Absprache verlangen. Erstens muß es möglich sein, die Zinsen von dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis zu unterscheiden (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a). Zweitens muß in engem Zusammenhang damit die Finanzierungsvereinbarung schriftlich abgeschlossen worden sein (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b). Im vorliegenden Fall stellt das nationale Gericht fest, daß für beide Warenpartien ein niedrigerer CAD-Preis hätte gezahlt werden können. Die Klägerin entschied sich jedoch dafür, wie vereinbart, von dem Recht auf Einräumung eines Zahlungsziels von 90 Tagen Gebrauch zu machen, und mußte die in den Rechnungen ausgewiesenen höheren Preise zahlen. Läßt sich feststellen, daß der Preisunterschied im Zusammenhang mit den Zinsen für späte Zahlung dient und wurde diese Vereinbarung schriftlich getroffen — diese Punkte zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts — so sind die Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b erfüllt. Diese Einzelheiten brauchen nicht in der Rechnung ausgewiesen zu sein, auf die hin der Importeur zahlt. Schließlich kann vom Importeur erforderlichenfalls gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Nachweis verlangt werden, daß solche Waren tatsächlich zu dem Preis verkauft werden, der als tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis angemeldet wurde, und daß der geltend gemachte Zinssatz nicht höher ist als der übliche Zinssatz für derartige Geschäfte in dem Land und in dem Zeitpunkt, in dem der Kredit zur Verfügung gestellt wurde.
Antrag
17 Aufgrund der vorstehenden Untersuchung schlage ich vor, auf die Fragen des nationalen Gerichts wie folgt zu antworten:
Die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 738/92 des Rates vom 23. März 1992 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Baumwollgarn mit Ursprung in Brasilien und der Türkei vorgesehene Erhöhung des Preises frei Grenze der Gemeinschaft ist immer dann vorzunehmen, wenn vereinbart wird, daß die Bezahlung der eingeführten Waren später als 30 Tage nach ihrem Eintreffen im Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgen soll. In diesem Fall ist die Erhöhung beim Zollwert der Waren, d. h. dem für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ohne Einbeziehung der getrennt ausgewiesenen Finanzierungskosten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 zur Durchführung einiger Vorschriften der Artikel 1, 3 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren vorzunehmen. Solche Finanzierungskosten umfassen den Unterschied zwischen den Preisen, die der Verkäufer bei sofortiger Zahlung und bei Einräumung eines Zahlungsziels verlangt, wenn dieser vertraglich festgelegte Preisunterschied schriftlich nachgewiesen ist und den marktüblichen Preisen für die betreffenden Waren und den marktüblichen Zinssätzen entspricht.