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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.02.1997 – C-282/96

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:1997:100

Schlußanträge des Generalanwalts

Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer

vom 27. Februar 1997

1 Die Kommission hat mit zwei Klageschriften, die am 21. August 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/157/EWG und aus der Richtlinie 93/86/EWG verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen. Mit Beschluß vom 11. Februar 1997 hat der Gerichtshof die beiden Rechtssachen verbunden.

2 Die Richtlinie 91/157, durch die die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verwertung und die kontrollierte Beseitigung von Altbatterien und Altakkumulatoren, die bestimmte gefährliche Stoffe enthalten, angeglichen werden sollen, bestimmt in Artikel 11, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um der Richtlinie vor dem 18. September 1992 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.

3 Die Richtlinie 93/86, deren Gegenstand die Festlegung des in Artikel 4 der Richtlinie 91/157 vorgesehenen Kennzeichnungssystems für Batterien und Akkumulatoren ist, bestimmt in Artikel 7, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften erlassen, um der Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 1993 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

4 Da die Kommission bei Ablauf der vorgeschriebenen Fristen keine Mitteilung über die Anpassung des französischen Rechts an beide Richtlinien erhalten hatte, leitete sie zwei Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 EG-Vertrag ein. Mit Mahnschreiben vom 21. Dezember 1992 betreffend die Richtlinie 91/157 und vom 10. Februar 1994 betreffend die Richtlinie 93/86 forderte die Kommission die französische Regierung auf, sich zur Nichtanpassung ihres innerstaatlichen Rechts an die Vorschriften dieser Richtlinie zu äußern.

5 Was die Richtlinie 91/157 angeht, teilte die französische Regierung der Kommission am 11. März 1993 mit, daß sich ein Entwurf eines Dekrets zur Umsetzung dieser Richtlinie in der interministeriellen Prüfung befinde und der Kommission nach Erlaß so bald wie möglich zugeleitet werde. Auf das die Richtlinie 93/86 betreffende Mahnschreiben der Kommission antwortete die französische Regierung nicht.

6 Da der Kommission keine nationale Regelung zur Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Richtlinien mitgeteilt worden war, richtete sie zwei mit Gründen versehene Stellungnahmen an die französische Regierung — am 25. Oktober 1993 in bezug auf die Richtlinie 91/157 und am 14. November 1994 in bezug auf die Richtlinie 93/86 —, in denen sie die französische Regierung aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um den Stellungnahmen binnen zwei Monaten nachzukommen.

7 Da die französische Regierung nicht antwortete, teilte die Kommission ihr am 18. Mai 1995 mit Fernschreiben mit, daß sie die Vertragsverletzungsverfahren fortsetzen werde, wenn ihr nicht binnen zwanzig Tagen eine gebilligte Fassung der Regelungen oder ein endgültiger Entwurf zusammen mit einem Zeitplan für die Verabschiedung übermittelt werde.

8 Auf das Fernschreiben und auf die mit Gründen versehenen Stellungnahmen hin leitete die französische Regierung der Kommission mit Schreiben vom 13. Juni 1995 einen Entwurf eines Dekrets über das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren sowie über die Beseitigung von gebrauchten Batterien und Akkumulatoren zur Umsetzung der Richtlinie 91/157 sowie einen Entwurf eines Ministerialerlasses zur Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Richtlinie 93/86 zu. Außerdem wurde angegeben, daß beide Regelungen im Laufe des Jahres 1995 erlassen werden könnten.

9 Mit Schreiben vom 9. April 1996 teilte die französische Regierung der Kommission mit, daß der Entwurf für einen Ministerialerlaß zur Umsetzung der Richtlinie 93/86 fallengelassen werde und daß dieser Erlaß inhaltlich in das Dekret zur Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Richtlinie 91/157 übernommen werde. In diesem Schreiben wurde der Kommission angezeigt, daß das letztgenannte Dekret dem Premierminister zur Unterzeichnung vorgelegt worden war.

10 Da Frankreich auch weiterhin den Erlaß der innerstaatlichen Regelung zur Anpassung seines Rechts an die genannten Richtlinien nicht mitgeteilt hat, hat die Kommission beim Gerichtshof die vorliegenden Klagen erhoben.

11 Nach den Artikeln 5 und 189 EG-Vertrag sowie nach Artikel 11 der Richtlinie 91/157 und Artikel 7 der Richtlinie 93/86 war Frankreich verpflichtet, wie die Kommission in ihren Klageschriften vorträgt, sein innerstaatliches Recht innerhalb der festgesetzten Fristen vollständig an diese Richtlinien anzupassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in den Gemeinschaftsrichtlinien festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.

12 In den in den vorliegenden Rechtssachen eingereichten Klagebeantwortungen räumt Frankreich die Nichtumsetzung der Richtlinien ein und trägt darüber hinaus vor, aus mit der Abfassung der Regelung zusammenhängenden technischen Gründen sei ein neuer Entwurf einer innerstaatlichen rechtlichen Regelung zur Umsetzung dieser Richtlinien ausgearbeitet worden, der sich in der Phase der Billigung befinde.

13 Die Klagen der Kommission sind somit begründet, da unstreitig dargetan worden ist, daß die Französische Republik die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um der Richtlinie 91/157 und der Richtlinie 93/86 nachzukommen, nicht innerhalb der festgesetzten Frist erlassen hat.

14 Da die Klagen der Kommission in vollem Umfang begründet sind und ihren Anträgen stattzugeben ist, sind der Französischen Republik gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.

Ergebnis

15 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. festzustellen, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren und aus Artikel 7 der Richtlinie 93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie 91/157 an den technischen Fortschritt verstoßen hat, daß sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um diesen Richtlinien nachzukommen, nicht innerhalb der festgesetzten Fristen erlassen hat;

2. der Französischen Republik die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.