Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 06.03.1997 – C-23/96

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1997:111

In der Rechtssache C-23/96

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Michel Nolin, Juristischer Dienst, und Jean-Francis Pasquier, diesem Dienst zur Verfügung gestellter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch Catherine de Salins, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Régine Loosli-Surrans, Chargé de mission in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 9, boulevard du Prince Henri, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie trotz Ablaufs der bis zum 1. Januar 1992 festgesetzten Frist nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 91/507/EWG der Kommission vom 19. Juli 1991 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie des Rates 75/318/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Arzneimitteln (ABl. L 270, S. 32) nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini sowie der Richter J. L. Murray (Berichterstatter), P. J. G. Kapteyn, H. Ragnemalm und G. Hirsch

Generalanwalt: M. B. Elmer

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluß

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Schriftsatz, der am 14. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, dem Gerichtshof gemäß Artikel 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, daß sie ihre Klage zurücknehme, und beantragt, die Französische Republik gemäß Artikel 69 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

2 Mit Schriftsatz, der am 3. März 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Französische Republik von der Klagerücknahme Kenntnis genommen und gegen den Kostenantrag keine Einwände erhoben.

3 Nach Artikel 69 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, auf Antrag der Gegenpartei zur Tragung der Kosten verurteilt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

4 Im vorliegenden Fall waren die Erhebung und die spätere Rücknahme der Klage durch die Kommission auf das Verhalten der Französischen Republik zurückzuführen, die der Kommission, nachdem diese ihre Klage erhoben hatte, die Maßnahmen mitgeteilt hat, die sie getroffen hatte, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.

5 Daher sind der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

beschlossen:

1) Die Rechtssache C-23/96 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.

2) Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.