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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 06.03.1997 – C-303/96

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1997:115

In der Rechtssache C-303/96 P

Giorgio Bernardi, wohnhaft in Luxemburg, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Giancarlo Lattanzi, Massa-Carrara, Zustellungsanschrift beim Rechtsmittelführer, 33, rue Godchaux, Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-146/95 (Bernardi/Parlament, Slg. 1996, II-769) wegen Aufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Europäisches Parlament, vertreten durch Ezio Perillo, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Denis Waelbroeck, Brüssel, Zustellungsanschrift: Generalsekretariat des Europäischen Parlaments, Luxemburg-Kirchberg,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Sevón sowie der Richter D. A. O. Edward und M. Wathelet (Berichterstatter),

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluß

1 Herr Bernardi (Kläger und Rechtsmittelführer, im folgenden: Kläger) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 17. September 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-146/95 (Bernardi/Parlament, Slg. 1996, II-769; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung des am 23. Mai 1995 veröffentlichten Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen im Hinblick auf die Ernennung des Europäischen Bürgerbeauftragten (ABl. C 127, S. 4; im folgenden: Aufruf oder Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen) und aller damit zusammenhängenden und daraus folgenden Rechtsakte abgewiesen hat.

2 Durch Artikel 138e EG-Vertrag wurde das Amt des Europäischen Bürgerbeauftragten geschaffen, der nach dieser Bestimmung vom Parlament ernannt wird.

3 Nach den Feststellungen des Gerichts leitete das Parlament, nachdem ein erstes Ernennungsverfahren im Juli 1994 ohne Ergebnis geblieben war, ein neues Verfahren ein (Randnr. 2). Zu diesem Zweck beschloß es in seiner Plenarsitzung vom 16. Mai 1995 eine Änderung des Artikels 159 seiner Geschäftsordnung (Randnr. 3).

4 Dieser Artikel bestimmt seither:

1. Der Präsident [des Parlaments] ruft ... zu Bewerbungen für das Amt des Bürgerbeauftragten auf und legt die Frist für die Einreichung der Kandidaturen fest. Dieser Aufruf wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

2. Die Kandidaturen müssen von mindestens neunundzwanzig Mitgliedern des Parlaments aus mindestens zwei Mitgliedstaaten unterstützt werden.

Jedes Mitglied kann nur eine einzige Kandidatur unterstützen.

Den Kandidaturen müssen alle erforderlichen Belege beigefügt sein, aus denen sich mit Gewißheit feststellen läßt, daß der Bewerber die in den Regelungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten festgelegten Anforderungen erfüllt.

3. Die Kandidaturen werden dem zuständigen Ausschuß übermittelt; dieser kann verlangen, die Betreffenden zu hören.

...

5 Am 23. Mai 1995 veröffentlichte das Parlament den Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen. Der einzige Artikel dieses Aufrufs gibt den Wortlaut des Artikels 159 Absatz 2 der Geschäftsordnung wieder und enthält in Absatz 3 die Aufforderung an die Kandidaten, ihre Bewerbung bis zum 16. Juni 1995 einschließlich an den Präsidenten des Parlaments zu richten (Randnr. 5).

6 Der Kläger sandte am 9. Juni 1995 an den Präsidenten des Parlaments ein Schreiben, dem er ein Bewerbungsschreiben für das Amt des Europäischen Bürgerbeauftragten beifügte (Randnr. 6).

7 Dabei äußerte er sowohl formell-rechtliche als auch materiell-rechtliche Einwände gegen das Erfordernis der Unterstützung durch 29 Mitglieder des Parlaments. Es sei nicht hinreichend genau angegeben, in welcher Art und Weise die Unterstützung zum Ausdruck gebracht werden müsse, welche Kategorien von Abgeordneten (europäische oder nationale Abgeordnete) die Bewerbung unterstützen müßten und zu welchem Zeitpunkt die Unterstützung erklärt sein müsse. Darüber hinaus bedeute das Erfordernis einer solchen Unterstützung an sich eine Beeinträchtigung der in Artikel 138e EG-Vertrag ausdrücklich niedergelegten Unabhängigkeit des Bürgerbeauftragten. Deshalb enthalte seine Bewerbung keine Namen von Abgeordneten, die ihn unterstützen würden. Um dieser Anforderung gleichwohl zu genügen, bat der Kläger den Präsidenten des Parlaments, seine Bewerbung, sofern es ihm angebracht erscheine, nach Übersetzung in alle Amtssprachen der Union unverzüglich an die Abgeordneten und Fraktionen des Parlaments verteilen zu lassen (Randnr. 6).

8 Mit Schreiben vom 15. Juni 1995 teilte der Generalsekretär des Parlaments dem Kläger mit, daß seine Bewerbung in das Register eingetragen worden sei, daß aber die Kanzlei nicht befugt sei, durch eine Verteilung von Bewerbungen bei den Mitgliedern zwecks Erlangung ihrer Unterstützung gemäß Artikel 159 Absatz 2 der Geschäftsordnung in das Verfahren einzugreifen (Randnr. 7).

9 Am gleichen Tag sandte der Kläger an die Fraktionsvorsitzenden und an die Parlamentsmitglieder aus den neuen Mitgliedstaaten der Union ein Schreiben, dem seine Bewerbung beigefügt war (Randnr. 8).

10 Mit Schreiben vom 23. Juni 1995 erinnerte der Kläger den Parlamentspräsidenten an sein Schreiben vom 9. Juni 1995. Er vertrat die Auffassung, nur durch die Verteilung seiner Bewerbung könne dem Erfordernis der Unterstützung durch 29 Parlamentsmitglieder ohne Preisgabe der Unabhängigkeit des Bürgerbeauftragten genügt werden. Mit Rücksicht auf die Unabhängigkeit des Bürgerbeauftragten trete er auch der Bewerbung von Persönlichkeiten des politischen Lebens entgegen (Randnr. 9).

11 Mit Schreiben vom 4. Juli 1995 bekräftigte der Generalsekretär des Parlaments seine Antwort vom 15. Juni 1995 (Randnr. 10).

12 Der Kläger hat am 2. Juli 1995 beim Gerichtshof eine Nichtigkeitsklage erhoben und mit besonderem Schriftsatz einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt (Randnrn. 11 und 12).

13 Mit Beschluß vom 11. Juli 1995 hat der Gerichtshof festgestellt, daß sowohl für die Klage als auch für den Antrag auf einstweilige Anordnung das Gericht zuständig ist, und beide Rechtssachen an das Gericht verwiesen (Randnr. 13).

14 Der Präsident des Gerichts hat den Antrag auf einstweilige Anordnung mit Beschluß vom 18. August 1995 (T-146/95R, Slg. 1995, II-2255) zurückgewiesen.

15 Der Kläger beantragte in seiner Klageschrift,

festzustellen,

daß kein Ausschuß des Parlaments ausdrücklich und förmlich für zuständig im Hinblick auf Artikel 159 der Verfahrensordnung erklärt wurde;

daß kein Beamter oder Abgeordneter ausdrücklich und förmlich mit der Prüfung der Bewerbungen betraut wurde;

daß für etwaige Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen über die Unzulässigkeit oder Zulässigkeit der Bewerbungen keinerlei Frist festgelegt wurde;

daß die Unabhängigkeit des Bürgerbeauftragten grundsätzlich unvereinbar ist mit dem Wirken als eine Persönlichkeit des politischen Lebens, die aktives Mitglied einer Partei ist und der Parteidisziplin sowie den verschiedenen politischen Bindungen unterworfen ist;

daß die Kontrollaufgabe des Bürgerbeauftragten die vom Europäischen Parlament (und seinem Petitionsausschuß) wahrgenommene Aufgabe der politischen Kontrolle ergänzt;

den am 23. Mai 1995 veröffentlichtenAufruf zur Einreichung von Bewerbungen im Hinblick auf die Ernennung des Europäischen Bürgerbeauftragten (ABl. C 127, S. 4) und alle damit zusammenhängenden und daraus folgenden Rechtsakte für nichtig zu erklären, so namentlich

die Entscheidung Nr. 019473 des Generalsekretärs vom 15. Juni 1995, und zwar insbesondere insoweit, als mit ihr die Verteilung der Bewerbung des Klägers an die Mitglieder des Europäischen Parlaments abgelehnt wird;

die schriftlich oder in sonstiger Form getroffenen Rechtsakte betreffend die Zulässigkeit der Bewerbungen der beteiligten Persönlichkeiten, insbesondere des politischen Lebens;

die Verwaltungshandlungen aufgrund der öffentlichen Anhörung vom 28. und 29. Juni 1995;

zugleich festzustellen, daß die Bewerbung des Klägers zwar beim Europäischen Parlament tatsächlich eingegangen ist, daß ihm aber keine klare, schriftliche und begründete Entscheidung hierüber mitgeteilt und auch keine Gelegenheit gegeben worden ist, die etwaige Rechtswidrigkeit seines Ausschlusses festzustellen und gegebenenfalls zu rügen;

angesichts der Dringlichkeit auf jeden Fall

das Verwaltungsverfahren der Ernennung des Europäischen Bürgerbeauftragten vor der für den 12. Juli 1995 in Straßburg vorgesehenen Abstimmung auszusetzen;

den Anspruch des Klägers darauf festzustellen, daß seine Bewerbung und alle sie stützenden oder mit ihr zusammenhängenden Schriftstücke einschließlich der Klage und des Antrags auf einstweilige Anordnung in Kopie sämtlichen Mitgliedern des Parlaments zur Kenntnis gebracht werden; hilfsweise;

festzustellen, daß der Kläger Anspruch darauf hat, vor (hilfsweise während) der für den 12. Juli 1995 in Straßburg vorgesehenen Abstimmung des Europäischen Parlaments angehört zu werden;

die imAufruf zur Einreichung von Bewerbungen im Hinblick auf die Ernennung des Europäischen Bürgerbeauftragten festgelegten Fristen wieder zu eröffnen, bis die — ordnungsgemäß in alle, hilfsweise die wichtigsten Amtssprachen übersetzte

Bewerbung des Klägers (und der anderen Kandidaten) sowie die diesbezüglichen Schriftstücke an die Mitglieder des Europäischen Parlaments übermittelt worden sind;

alle erforderlichen rechtlichen Maßnahmen anzuordnen;

mit Dringlichkeit den Anspruch des Klägers darauf festzustellen, daß das Europäische Parlament — auf eigene Kosten — den (im Verzeichnis des Parlaments vom März 1995 oder gegebenenfalls in aktuellerer Fassung aufgeführten) 626 Abgeordneten der fünfzehn Länder der Europäischen Union eine in die elf Amtssprachen übersetzte Kopie der Klage, des Antrags auf einstweilige Anordnung und — am Tage ihres Erlasses — der beantragten Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung übermittelt;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Randnr. 17).

16 In seiner Erwiderung beantragte der Kläger,

festzustellen, daß die Nichtanwendung des Artikels 36 der EG-Satzung des Gerichtshofes eine Rechtsverweigerung ihm gegenüber bedeutet;

festzustellen, daß der am 26. Juni 1995 eingereichte (und am selben Tag nachmittags sowie am 28. Juni und 2. Juli 1995 wiederholte) Dringlichkeitsantrag erst (und nur teilweise) am 11. Juli 1995 mit dem Verweisungsbeschluß und am 18. August 1995 mit dem Beschluß über die Zurückweisung berücksichtigt worden ist;

festzustellen, daß dadurch, insbesondere angesichts der gegebenen Dringlichkeit, der Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer verletzt worden ist;

festzustellen, daß das Grundrecht auf Verteidigung gemäß den Artikeln 6, 13 und 14 der Straßburger Konvention allgemein verletzt wurde (Randnr. 18).

Das angefochtene Urteil

17 Mit Ausnahme des Antrags auf Nichtigerklärung des Schreibens des Generalsekretärs des Parlaments an den Kläger vom 15. Juni 1995 hat das Gericht die Klage in vollem Umfang als unzulässig abgewiesen.

18 Das Gericht hat nämlich in dem angefochtenen Urteil entschieden, daß im Rahmen einer Nichtigkeitsklage Anträge, mit denen lediglich die Feststellung tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse begehrt wird, als solche nicht zulässig sein könnten (Randnr. 23) und daß der Antrag auf Nichtigerklärung alle[r mit dem Aufruf] zusammenhängenden und daraus folgenden Rechtsakte und derjenige, alle erforderlichen rechtlichen Maßnahmen anzuordnen, nicht das Maß an Genauigkeit aufwiesen, das Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts fordere, wonach der Kläger in seiner Klageschrift den Streitgegenstand angeben müsse (Randnrn. 26 und 27). In Randnummer 29 hat das Gericht daran erinnert, daß Anträge auf einstweilige Anordnung gemäß Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung nur zulässig seien, wenn sie mit besonderem Schriftsatz eingereicht würden; in Randnummer 31 hat es darauf hingewiesen, daß gemäß Artikel 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 der Verfahrens Ordnung neue Anträge in der Erwiderung unzulässig seien. Folglich hat es in den Randnummern 30 und 32 die in der Klageschrift gestellten Anträge auf einstweilige Anordnung ebenso für unzulässig erklärt wie diejenigen in der Erwiderung, mit Ausnahme der Anträge, mit denen die Feststellung der Zulässigkeit und der Begründetheit der Klage begehrt oder auf die Anträge in der Klageschrift Bezug genommen wird.

19 In den Randnummern 33 und 34 hat das Gericht außerdem den Antrag auf Nichtigerklärung des Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen mit der Begründung für unzulässig erklärt, daß der Kläger nicht im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag unmittelbar und individuell betroffen gewesen sei. Nach Auffassung des Gerichts war die angefochtene Handlung ein Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen, der sich naturgemäß an eine unbestimmte Zahl von Personen gerichtet habe.

20 Den Antrag auf Nichtigerklärung des Schreibens des Generalsekretärs des Parlaments vom 15. Juni 1995, der auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gestützt war, hat das Gericht als unbegründet abgewiesen. Es hat in Randnummer 38 festgestellt, daß der Kläger nichts dafür vorgetragen habe, daß die übrigen Bewerber anders behandelt worden wären.

21 Schließlich hat das Gericht dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Das Rechtsmittel

22 Der Kläger beantragt mit seinem Rechtsmittel, das angefochtene Urteil aufzuheben und seinen in der ersten Instanz gestellten Anträgen stattzugeben.

23 Das Rechtsmittel ist in acht Rechtsmittelgründe gegliedert.

24 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund trägt der Kläger vor, das Gericht sei nicht zuständig gewesen, über seine Klage zu entscheiden. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) könne dieses Gericht mit Klagen nach Artikel 173 EG-Vertrag nur befaßt werden, wenn diese die Anwendung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsvorschriften zum Gegenstand hätten.

25 Der zweite Rechtsmittelgrund, der vier Teile umfaßt, hat folgenden Wortlaut:

1) Verletzung (zumindest falsche Anwendung) des Artikels 138e EG-Vertrag durch folgende Durchführungsmaßnahmen:

*) Artikel 159 der Verfahrensordnung des EP in der Fassung vom 16. 5. 1995;

*) Entscheidung des EP (Ausschreibung)Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen (auf Seite C 127/4 des ABl. EG vom 23. 5. 1995);

*) Entscheidung des EP vom 9. 3. 94 (im ABl. EG Nr. L 113 vom 4. 5. 94);

*) Ernennungsverfahren;

2) Unzuständigkeit (des Beamten, der über die Zulässigkeit der Bewerbungen und im einzelnen: den Ausschluß — unter anderem — des Klägers sowie die Zulassung anderer Bewerber entschieden hat);

3) Verletzung wesentlicher Formvorschriften, indem die Bewerbung des Klägers:

*) nicht als Bewerbung in das Register eingetragen worden ist;

*) den zur Wahl des Bürgerbeauftragten aufgerufenen Abgeordneten nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, weshalb es ihnen unmöglich war, eine objektive Wahl zu treffen;

*) von Beamten ausgeschlossen worden ist, die aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht offenbar nicht entscheidungsbefugt waren;

während keinerlei Überprüfungs- oder Rechtsbehelfsverfahren für den Fall von Beanstandungen angegeben oder vorgesehen war;

4) Mißbrauch von Befugnissen, namentlich in der besonderen Form des Verfahrensmißbrauchs (verstanden als Mittel, das darin besteht, ein an sich rechtmäßiges Verfahren vorzusehen, dessen Anwendung auf das gewählte Vorgehen jedoch praktisch unmöglich ist,

da die Mehrdeutigkeit der Klausel betreffend die Unterstützung durch 29 Abgeordnete (Ungewißheit über Art, Form, Bedeutung und Qualität der Unterstützung) sowie die bis zum äußersten verkürzten Fristen für die Einreichung der Bewerbungen einem anderen Ziel dienen können als demjenigen, für das die Klausel tatsächlich erforderlich wäre, und dies im Widerspruch zu dem, was im Vertrag und in der siebten Begründungserwägung der Regelungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten vorgesehen ist;

...

26 Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund beantragt der Kläger die Nichtigerklärung von Randnummer 23 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht ausgeführt hat, daß im Rahmen einer Nichtigkeitsklage Anträge, mit denen lediglich die Feststellung tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse begehrt werde, als solche nicht zulässig sein könnten. Er stützt diesen Antrag auf den Vorwurf einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht, bestehend in einem Mißbrauch von Befugnissen sowie verschiedenen Verfahrensfehlern, durch die seine Interessen beeinträchtigt worden seien.

27 Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund beantragt der Kläger die Nichtigerklärung der Randnummern 25 bis 27 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht festgestellt hat, daß der Antrag auf Nichtigerklärung aller mit dem Aufruf zusammenhängenden und daraus folgenden Rechtsakte und der Antrag, alle erforderlichen rechtlichen Maßnahmen anzuordnen, nicht hinreichend genau seien und daß, -wenn der letztgenannte als Antrag auf Erlaß einer Anordnung auszulegen wäre, das Gericht zu deren Erlaß nicht befugt sei.

28 Nach Auffassung des Klägers hat das Gericht das Gemeinschaftsrecht verletzt, indem es die Wendungen Antragsgegenstand, [mit dem Aufruf] zusammenhängende und daraus folgende Rechtsakte sowie alle erforderlichen rechtlichen Maßnahmen anzuordnen falsch ausgelegt habe.

29 Im ersten Teil erinnert der Kläger an den Gegenstand seiner Klage vor dem Gericht; im zweiten Teil führt er aus, was er unter [mit dem Aufruf] zusammenhängenden und daraus folgenden Rechtsakte[n] verstanden habe. Im dritten Teil betont er die Notwendigkeit, die Rechtssache beispielsweise zurückzuverweisen, um die Wiedereröffnung eines rechtmäßigen Verfahrens zu ermöglichen.

30 Der fünfte Rechtsmittelgrund ist auf die Nichtigerklärung von Randnummer 29 des angefochtenen Urteils gerichtet, in der das Gericht bekräftigt hat, daß ein Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß Artikel 104 §3 seiner Verfahrens -Ordnung mit besonderem Schriftsatz einzureichen sei.

31 Der Kläger vertritt die Ansicht, dieser Artikel müsse — im Fall tatsächlicher Dringlichkeit — hinter Artikel 36 der Satzung des Gerichtshofes zurückstehen (der ein abgekürztes Verfahren vorsieht, das erforderlichenfalls von einzelnen Bestimmungen, wie z. B. dem fraglichen Artikel 104, abweichen kann).

32 Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des Gerichts in den Randnummern 33 und 34 des angefochtenen Urteils, daß der Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen sich naturgemäß an eine unbestimmte Zahl von Personen gerichtet habe, so daß der Kläger nicht nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag individuell betroffen gewesen sei. Dieser vertritt jedoch die Meinung, er sei durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar, individuell und potentiell betroffen.

33 Mit dem siebten Rechtsmittelgrund beantragt der Kläger die Nichtigerklärung von Randnummer 36 des angefochtenen Urteils, in der ausgeführt wird, daß sein Antrag auf Nichtigerklärung nur auf einen Klagegrund gestützt sei. Nach Ansicht des Klägers hat das Gericht das Gemeinschaftsrecht verletzt sowie seine Befugnisse überschritten, indem es die verschiedenen weiteren Klagegründe ignoriert habe.

34 Mit dem achten Rechtsmittelgrund greift der Kläger schließlich seine Verurteilung zur Kostentragung an. Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach die unterliegende Partei ... auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen sei, könne im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da es sich um eine außergewöhnliche Klage [handele], die jedenfalls zumindest zur Klärung und somit zu einer Verbesserung des Verfahrens zur Ernennung des Europäischen Bürgerbeauftragten in den kommenden Jahren beitragen müßte.

Beurteilung durch den Gerichtshof

35 Nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, ohne das mündliche Verfahren zu eröffnen.

36 Bevor die vom Kläger vorgetragenen Rechtsmittelgründe geprüft werden, ist daran zu erinnern, daß nach Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden muß; außerdem stellt Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung klar, daß die Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe genau angeben muß.

37 Aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung begehrt wird, sowie das rechtliche Vorbringen, auf das dieser Antrag im einzelnen gestützt wird, genau bezeichnet werden müssen (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-244/92P, Kupka-Floridi/WSA, Slg. 1993, I-2041, Randnr. 9, vom 7. März 1994 in der Rechtssache C-338/93 P, De Hoe/Kommission, Slg. 1994, I-819, Randnr. 18, vom 26. September 1994 in der Rechtssache C-26/94 P, X/Kommission, Slg. 1994, I-4379, Randnr. 12, und vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-62/94 P, Turner/Kommission, Slg. 1995, I-3177, Randnr. 16).

38 Im vorliegenden Fall entsprechen der zweite, der vierte, der sechste und der siebte Rechtsmittelgrund diesen Anforderungen nicht.

39 Der zweite Rechtsmittelgrund beschränkt sich darauf, die vor dem Gericht geltend gemachten Gründe wörtlich zu wiederholen, ohne die Teile des Urteils, deren Aufhebung begehrt wird, sowie das rechtliche Vorbringen, auf das das Rechtsmittel gestützt wird, genau anzugeben. Die ersten beiden Teile des vierten Rechtsmittelgrundes beschränken sich darauf, die vom Kläger in seiner Klageschrift vor dem Gericht gestellten Anträge fast wörtlich wiederzugeben, und der dritte Teil ist nicht hinreichend genau formuliert. Mit dem sechsten und dem siebten Rechtsmittelgrund wird keinerlei Argument zur Stützung der dort aufgestellten Behauptungen vorgetragen.

40 Somit sind diese Rechtsmittelgründe als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

41 Sodann sind der erste, der dritte, der fünfte und der achte Rechtsmittelgrund zu prüfen.

42 Zum ersten Rechtsmittelgrund genügt der Hinweis, daß der Rat durch den Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591 /EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) die Zuständigkeit des Gerichts auf alle Nichtigkeitsklagen natürlicher und juristischer Personen ausgedehnt hat.

43 Im übrigen hat der Gerichtshof in dem in Randnummer 13 des vorliegenden Beschlusses angeführten Beschluß vom 11. Juli 1995 die Zuständigkeit des Gerichts bereits abschließend festgestellt. Der Kläger kann diesen Beschluß im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht beanstanden, da dem dessen Rechtskraft entgegensteht.

44 Der erste Rechts mi ttelgrund ist somit sowohl offensichtlich unbegründet als auch offensichtlich unzulässig.

45 Was den dritten Rechtsmittelgrund angeht, so dürfen nach Artikel 173 EG-Vertrag erhobene Klagen, wie das Gericht zu Recht festgestellt hat, nur die Aufhebung eines von einem Gemeinschaftsorgan erlassenen Rechtsakts zum Gegenstand haben. Sie können nicht lediglich auf die Feststellung tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse gerichtet sein.

46 Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher offensichtlich unzulässig.

47 Zum fünften Rechtsmittelgrund genügt die Feststellung, daß Artikel 104 der Verfahrensordnung des Gerichts Artikel 36 der EG-Satzung des Gerichtshofes durchführt. Entgegen dem Vorbringen des Klägers sieht die letztgenannte Bestimmung kein von Artikel 104 der Verfahrens Ordnung des Gerichts abweichendes abgekürztes Verfahren vor.

48 Demnach ist der fünfte Rechtsmittelgrund offensichtlich unbegründet.

49 Zum achten Rechtsmittelgrund genügt schließlich der Hinweis, daß in dem Fall, in dem alle anderen mit einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts geltend gemachten Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind, der die Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung betreffende Rechtsmittelgrund gemäß Artikel 51 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen ist (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 13. Januar 1995 in der Rechtssache C-253/94 P, Roujansky/Rat, Slg. 1995, I-7, Randnrn. 13 und 14, und in der Rechtssache C-264/94 P, Bonnamy/Rat, Slg. 1995, I-15, Randnrn. 13 und 14; Urteil vom 14. September 1995 in der Rechtssache C-396/93 P, Henrichs/Kommission, Slg. 1995, I-2611, Randnrn. 65 und 66).

50 Somit ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

Kosten

51 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

beschlossen:

1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2) Herr Bernardi trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.