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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.03.1997 – C-259/95

Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1997:166

Schlußanträge des Generalanwalts

Antonio La Pergola

vom 20. März 1997

1 Mit der vorliegenden Klage begehrt das Parlament die Nichtigerklärung der Entscheidung 95/184/EG des Rates vom 22. Mai 1995 zur Änderung der Entscheidung Nr. 3092/94/EG zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Informationssystems über Haus- und Freizeitunfälle. Beanstandet wird das Verfahren des Zustandekommens dieser Entscheidung, die vom Rat ohne Beteiligung des Parlaments aufgrund von Artikel 169 der Beitrittsakte für Österreich, Finnland und Schweden erlassen wurde. Nach Ansicht des Organs, das die Klage erhoben hat, hätte die beanstandete Maßnahme statt dessen im sogenannten Verfahren der gemeinsamen Beschlußfassung gemäß Artikel 189b EG-Vertrag erlassen werden müssen.

Der Rat tritt dieser Auffassung entgegen und wird dabei von der Kommission und dem Königreich Schweden, die dem Verfahren beigetreten sind, unterstützt.

2 Bevor ich auf das Vorbringen der Parteien eingehe, möchte ich kurz den Sachverhalt darstellen, der der erhobenen Klage zugrunde liegt.

Mit der angefochtenen Maßnahme hat der Rat die Entscheidung Nr. 3092/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 1994 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Informationssystems über Haus- und Freizeitunfälle geändert. Im Rahmen dieses Systems waren u. a. zum Zweck der Datenerhebung 54 Krankenhäuser benannt worden, die auf die verschiedenen Mitgliedstaaten aufgeteilt waren; ferner war ein unter diesen Mitgliedstaaten aufzuteilender Zuschuß der Gemeinschaft vorgesehen. Nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens mußten an dieser Entscheidung die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden, um ihre Anwendung auch in den neuen Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Zu diesem Zweck erging die Entscheidung 95/184: Die Gesamtzahl der Krankenhäuser wurde auf 65 erhöht und der Zuschuß der Gemeinschaft entsprechend auf 2808 Millionen ECU angehoben.

Beim Erlaß der angefochtenen Maßnahme entschied sich der Rat für das vereinfachte Verfahren gemäß Artikel 169 der Beitrittsakte, der folgenden Wortlaut hat:

(1)Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in dieser Akte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen, so werden diese Anpassungen in dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren vorgenommen. Diese Anpassungen treten mit dem Beitritt in Kraft.

(2)Der Rat oder die Kommission, je nachdem, welches Organ die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat, legt zu diesem Zweck die erforderlichen Wortlaute fest; der Rat beschließt dabei mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.

Nach Ansicht des Parlaments lagen die Voraussetzungen für den Rückgriff auf dieses Verfahren jedoch nicht vor. Es führt aus, daß die Entscheidung, die habe geändert werden sollen, auf Artikel 129a des Vertrages gestützt und im Verfahren der gemeinsamen Beschlußfassung erlassen worden sei. Beim Erlaß der angefochtenen Maßnahme hätte daher dasselbe Verfahren eingehalten werden müssen.

3 Zunächst ist festzuhalten, daß sich die richtige Wahl des anzuwendenden Verfahrens im vorliegenden Fall in erheblichem Maße auf die institutionellen Befugnisse des klagenden Organs auswirkt: Artikel 169 der Beitrittsakte sieht nämlich vor, daß der Änderungsakt ausschließlich vom Rat mit qualifizierter Mehrheit erlassen wird, während Artikel 189b des Vertrages vorsieht, daß das Parlament am Entscheidungsprozeß wesentlich beteiligt ist. Daher würde mit einer eventuellen Feststellung, daß nicht das richtige Verfahren gewählt wurde, nicht nur ein bloßer Formfehler festgestellt, sondern eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften, die die Rechtswidrigkeit des Rechtsakts zur Folge hätte.

Die Klage erfüllt daher die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 173 Absatz 3 des Vertrages, da sie vom Parlament zur Wahrung seiner institutionellen Rechte erhoben worden ist und sich auf angebliche Verletzungen derselben stützt.

4 In der Sache trägt der Kläger vor, daß der Rat die angefochtene Maßnahme nicht aufgrund von Artikel 169 der Beitrittsakte habe erlassen dürfen. Diese Auffassung stützt er auf zwei Argumente: Zunächst sei der Rückgriff auf das in dieser Vorschrift vorgesehene Verfahren nur vor dem Inkrafttreten des Beitritts Vertrags möglich gewesen. Außerdem sei dieses Verfahren nur zur Anpassung der Rechtsakte des Rates und der Kommission zulässig, während der anzupassende Rechtsakt im vorliegenden Fall von Rat und Parlament gemeinsam erlassen worden sei, also nicht in den Anwendungsbereich des genannten Artikels 169 falle. Ich möchte im folgenden noch genauer auf die Auffassung des Klägers eingehen und sie unter den beiden genannten Gesichtspunkten prüfen.

5 Wie bereits erwähnt, rügt das Parlament erstens, daß der Rat nach Inkraftreten des Beitritts Vertrags nicht mehr befugt gewesen sei, auf das Verfahren nach Artikel 169 der Beitrittsakte zurückzugreifen. Diese Auffassung stützt sich im wesentlichen auf den Wortlaut der französischen Fassung des Artikels 169: Lorsque les actes des institutions doivent, avant l'adhésion, être adaptés du fait de l'adhésion et que les adaptations nécessaires n'ont pas été prévues dans le présent acte ou ses annexes, ces adaptations sont effectuées selon la procédure prévue au paragraphe 2 .... Nach Ansicht des Klägers enthält die Wendung avant l'adhésion eine eindeutige zeitliche Beschränkung des Rückgriffs auf dieses vereinfachte Anpassungsverfahren, das eben vor dem Beitritt durchgeführt werden müsse und nicht, wie im vorliegenden Fall geschehen, nach dem Beitritt. Für diese Schlußfolgerung spreche ferner Artikel 2 des Beitrittsvertrags, der zunächst das Inkrafttreten des Vertrages am 1. Januar 1995 und sodann in Absatz 3 vorsehe, daß [die Organe der Union] abweichend von Absatz 2 ... vor dem Beitritt die Maßnahmen erlassen [können], die in den Artikeln ... 169 der Beitrittsakte ... vorgesehen sind. Aus diesen Vorschriften zieht der Kläger den Schluß, daß Artikel 169 den Sinn und Zweck habe, in der Zeit zwischen der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags und seinem Inkrafttreten eine vereinfachte Anpassung der bestehenden Rechtsakte der Gemeinschaft zu ermöglichen. Nach Ablauf dieser Frist müßten die durch den Beitritt neuer Mitgliedstaaten erforderlich werdenden Anpassungen nach den normalen Verfahren vorgenommen werden, die der Vertrag vorsehe.

Diese Auffassung überzeugt mich jedoch nicht. Wie der Rat, die Kommission und das Königreich Schweden zu Recht ausgeführt haben, bestätigt nur die französische Fassung des Artikels 169 der Beitrittsakte das Wortlautargument, auf dem die Auffassung des Parlaments beruht. Alle anderen Sprachfassungen sprechen dagegen übereinstimmend für eine andere Auslegung. So heißt es in der italienischen Fassung: Quando gli atti delle istituzioni precedenti all'adesione richiedono adattamenti ... [questi] sono effettuati secondo la procedura di cui al paragrafo 2. Ähnlich heißt es in der englischen Fassung: Where acts of the institutions prior to accession require adaptation by reason of accession, and the necessary adaptations have not been provided for in this Act or its Annexes, those adaptations shall be made in accordance with the procedure laid down by paragraph 2.

In Anbetracht der Unterschiedlichkeit der verschiedenen Fassungen ist daran zu erinnern, daß es der Gerichtshof bei anderer Gelegenheit für unzulässig gehalten hat, eine Vorschrift in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten; statt dessen muß die Auslegung auf dem wirklichen Willen ihres Urhebers und dem von diesem verfolgten Zweck namentlich im Licht ihrer Fassung in allen Sprachen beruhen. Daher halte ich es für entscheidend, daß sich die zeitliche Beschränkung auf den Beitritt in allen anderen Sprachfassungen außer der französischen nicht auf die Möglichkeit des Rückgriffs auf Artikel 169, sondern auf die abzuändernden Rechtsakte bezieht, d. h. darauf, daß die Rechtsakte, deren Anpassung erforderlich ist, vor dem Beitritt erlassen worden sein müssen. Es wäre meiner Ansicht nach nicht gerechtfertigt, den Vorrang der einzigen Sprachfassung einzuräumen, die von allen anderen abweicht.

Diese Lösung ist übrigens die einzige, die dem von Artikel 169 verfolgten Zweck entspricht. Diese Vorschrift ist nämlich als Auffangbestimmung nur dann anwendbar, wenn Anpassungen erforderlich und diese noch nicht im Beitrittsvertrag oder der Beitrittsakte vorgesehen sind. Die Vertragsparteien wollten den Gemeinschaftsorganen daher ein einfaches und zügiges Verfahren zur Verfügung stellen, um diejenigen Anpassungen vorzunehmen, die bei den Beitrittsverhandlungen vergessen wurden, die aber dennoch wesentlich sind, um die Anwendung eines Rechtsakts der Gemeinschaft in den neu beigetretenen Staaten zu ermöglichen. Dieser Fall kann offenkundig auch nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags eintreten. In einem solchen Fall hielt man es für besser, die Anpassung nach den vereinfachten Formvorschriften des Artikels 169 vorzunehmen, statt die normalen Verfahren anzuwenden, die im Vertrag für die Änderung der jeweiligen Rechtsakte vorgesehen sind. Diese auf verfahrensökonomischen Gesichtspunkten beruhende Lösung ermöglicht es somit, die unverzügliche einheitliche Anwendung der Rechtsakte der Gemeinschaft in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß auf das betreffende vereinfachte Verfahren nicht bei jeder beliebigen Änderung einer bereits bestehenden Maßnahme zurückgegriffen werden kann, sondern daß es nur für rein technische Anpassungen gedacht ist, die am normativen Inhalt des Rechtsakts nichts ändern. Daher halte ich die Befürchtungen des Parlaments bezüglich der angeblichen Verletzung seiner institutionellen Befugnisse in diesem Umfang nicht für begründet.

6 Ebenso unpassend ist der Hinweis auf Artikel 2 des Beitrittsvertrags, dem nach Ansicht des Parlament zu entnehmen ist, daß das Verfahren gemäß Artikel 169 nach Inkrafttreten des Beitrittsvertrags nur eingeschränkt angewandt werden dürfe. Wie der Rat und die anderen, dem Rechtsstreit beigetretenen Parteien zu Recht ausgeführt haben, liegt der Bestimmung, auf die sich der Kläger beruft, ein ganz anderer Gedanke zugrunde. Der Vertrag tritt nämlich am 1. Januar 1995 in Kraft; dennoch ist davon abweichend vorgesehen, daß die Organe ... vor dem Beitritt die Maßnahmen erlassen [können], die in den Artikeln ... 169 der Beitrittsakte ... vorgesehen sind. Die Bedeutung dieser Norm ist klar: Die Organe können vor dem Beitritt auf Artikel 169 zurückgreifen, müssen es aber nicht. Es handelt sich um eine reine Befugnis, der sich keinerlei Verbot der Anwendung dieses Verfahrens nach dem Beitritt entnehmen läßt. Im übrigen ist der Sinn und Zweck des erwähnten Artikels 2 leicht zu verstehen: Der Vertrag tritt am 1. Januar 1995 in Kraft, jedoch wollte man es den Gemeinschaftsorganen ermöglichen, auch vor diesem Zeitpunkt die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. Es mußte daher eine entsprechende Ausnahmeregelung vorgesehen werden, um den vorzeitigen Rückgriff auf das vereinfachte Verfahren gemäß Artikel 169 zuzulassen; dies wäre sonst unmöglich gewesen, da die Organe ja nicht ein Verfahren anwenden konnten, das in einer noch nicht in Kraft getretenen Vorschrift vorgesehen war.

Daher lassen weder der genannte Artikel 2 noch der Wortlaut des Artikels 169 darauf schließen, daß der Rückgriff des Rates auf das vereinfachte Anpassungsverfahren irgendwie zeitlich beschränkt gewesen wäre. Man könnte sich die Frage stellen, ob das Verfahren gemäß Artikel 169 nach Inkrafttreten des Beitritts Vertrags ohne jede zeitliche Begrenzung angewandt werden kann, oder ob der Rückgriff auf diese Vorschrift nur zulässig ist, wenn er innerhalb einer kurzen Zeit erfolgt. Im vorliegenden Fall kommt es auf diese Frage nicht an, da die Entscheidung 95/184 am 22. Mai 1995 erlassen worden ist, also innerhalb einer angemessenen Frist seit dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags. Jedenfalls bin ich in Anbetracht des Zweckes des Artikels 169 und des Umstands, daß er ausschließlich für Anpassungen gedacht ist, die sozusagen rein technischer Art sind, der Ansicht, daß auch eine eventuelle spätere Anwendung dieser Vorschrift die Rüge des Parlaments nicht gerechtfertigt hätte.

7 Das Parlament führt jedoch aus, daß die Möglichkeit der Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 169 nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags dem Grundsatz widerspreche, daß die Mitgliedstaaten bei ihrem Beitritt zur Gemeinschaft den gemeinschaftlichen Besitzstand so akzeptieren müßten, wie er im Zeitpunkt des Beitritts bestehe. Nach dieser Auffassung dürften die bestehenden Rechtsakte der Gemeinschaft also nicht unbegrenzt geändert werden, ohne gegen diesen tragenden Grundsatz zu verstoßen. Meiner Ansicht nach kommt aber auch diesem Argument keine entscheidende Bedeutung zu. Zweifellos müssen die der Union beitretenden Staaten alle bereits erlassenen Rechtsakte der Gemeinschaft akzeptieren. Dieses Ergebnis spricht in unserem Fall aber nicht gegen die Möglichkeit des Rückgriffs auf das vereinfachte Anpassungsverfahren nach dem Inkrafttreten des Beitritts vertrage. Ich würde sogar das Gegenteil sagen: Gerade diese Möglichkeit erlaubt es den neu beigetretenen Staaten, den gemeinschaftlichen Besitzstand voll anzuwenden, vor allem dann, wenn die bestehenden Rechtsakte — und um diesen Fall geht es hier — gerade im Hinblick auf ihre Anwendbarkeit auch in diesen Staaten Anpassungen erforderlich machen.

Noch eine letzte Bemerkung. Die angefochtene Entscheidung ist am 22. Mai 1995 erlassen worden, jedoch gilt sie gemäß Artikel 169 rückwirkend ab dem 1. Januar 1995, also mit Wirkung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitritts Vertrags. Ebenso wie die Kommission halte ich dies nicht für einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, daß dieser Grundsatz es im allgemeinen verbietet, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; er hat aber auch ausgeführt, daß dies ... ausnahmsweise anders sein [kann], wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist. Diese Voraussetzungen sind meiner Ansicht nach im vorliegenden Fall erfüllt. Zum einen wird keine Verletzung des Vertrauens der Betroffenen geltend gemacht; zum anderen war das Ziel angestrebt, vom Zeitpunkt des Beitritts an die einheidiche Anwendung des gemeinschafdichen Besitzstands im gesamten Gebiet der Union zu gewährleisten. Deshalb schließt Artikel 169 eine spätere Anpassung der Rechtsakte der Organe nicht aus, sondern sieht gleichzeitig deren Rückwirkung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags vor.

8 Das Parlament rügt die Entscheidung 95/184 noch unter einem weiteren Gesichtspunkt. Seiner Meinung nach durfte auf das vereinfachte Verfahren nach Artikel 169 ausschließlich zur Anpassung von Rechtsakten der Kommission oder des Rates zurückgegriffen werden, während die angefochtene Maßnahme einen Rechtsakt — die Entscheidung Nr. 3092/94 — geändert habe, der seinerzeit vom Rat und dem Payment erlassen worden sei. Diese Auffassung stützt sich ausschließlich auf den Wortlaut des Artikels 169, der nicht die Möglichkeit vorsehe (es also verbiete), die im Verfahren der gemeinsamen Beschlußfassung von Rat und Parlament gemeinsam erlassenen Rechtsakte in vereinfachter Form anzupassen.

Dieses Argument überzeugt mich nicht. Wie der Rat, die Kommission und die schwedische Regierung übereinstimmend ausgeführt haben, sieht Artikel 169 die Möglichkeit vor, jeden Rechtsakt der Organe den Erfordernissen anzupassen, die sich aus dem Beitritt neuer Staaten ergeben. Gewiß, die Wortwahl der Vertragsparteien ist möglicherweise unpassend, soweit in Artikel 169 Absatz 2 vorgesehen ist, daß der Rat und die Kommission die Anpassungen vornehmen, je nachdem, wer den abzuändernden Rechtsakt erlassen hatte. Und dies deshalb, weil eine aufgrund von Artikel 189b des Vertrages erlassene Entscheidung streng betrachtet als Rechtsakt des Parlaments und des Rates angesehen werden könnte. Jedoch ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck von Artikel 169, daß die Vertragsparteien die nach dem erwähnten Verfahren erlassenen Rechtsakte vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift hätten ausschließen wollen; dabei handelt es sich übrigens um Rechtsakte, die von beiden Organen gemeinsam erlassen werden, die im EG-Vertrag selbst jedoch nur dem Rat zugeschrieben werden. Dies läßt darauf schließen, daß mit den in Artikel 169 Absatz 2 genannten Rechtsakten des Rates auch die Rechtsakte gemeint sind, die der Rat im Verfahren der gemeinsamen Beschlußfassung mit dem Parlament erläßt. Diese Vorschrift verfolgt nämlich den Zweck, ein zügiges Anpassungsverfahren bereitzustellen, um die vollständige und einheitliche Anwendung der Rechtsakte der Gemeinschaft auch in den neu beigetreten Staaten zu ermöglichen; dieses wesentliche Erfordernis besteht offenkundig auch bei Rechtsakten, die im Verfahren der gemeinsamen Beschlußfassung erlassen wurden.

9 Ich glaube, daß der Rückgriff auf das betreffende vereinfachte Verfahren letzlich von drei Voraussetzungen abhängt. Die erste Voraussetzung ist, daß die Rechtsakte, die angepaßt werden sollen, vor dem Beitritt erlassen wurden; zweitens dürfen die erforderlichen Anpassungen nicht in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen geregelt sein; drittens muß das betreffende Verfahren darauf gerichtet sein, die Anpassung des Rechtsakts im Hinblick auf seine Anwendung auch in den neu beigetretenen Staaten zu gewährleisten. Wie ich oben erläutert habe, darf es sich also nicht um eine wesentliche Änderung handeln, die sich auf den Inhalt des Rechtsakts auswirkt, sondern lediglich um eine reine Anpassung desselben, die sich daraus ergibt, daß sich durch die Beitritte neue Anforderungen stellen.

Im vorliegenden Fall waren meiner Ansicht nach alle diese Voraussetzungen erfüllt. Durch die angefochtene Entscheidung solltenämlich ein vor dem Beitritt erlassener Rechtsakt der Gemeinschaft angepaßt werden; in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen gab es keine solche Vorschrift; der angefochtene Rechtsakt beschränkte sich inhaltlich nur auf die Anpassungen, die erforderlich waren, um seine praktische Anwendung in den neuen Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Im übrigen hat das Parlament gegen diesen letzteren Gesichtspunkt, den ich für besonders wichtig halte, keine schlüssigen Argumente vorgebracht. In der mündlichen Verhandlung hat es lediglich ausgeführt, daß der Rat beim Erlaß der streitigen Entscheidung über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Auswahl der bei der Anpassung der Entscheidung Nr. 3092/94 anzuwendenden Kriterien verfügt habe; er sei daher verpflichtet gewesen, auch das Parlament an der Auswahl dieser Kriterien zu beteiligen, und zwar im Wege des Verfahrens der gemeinsamen Beschlußfassung. Diese Ansicht trifft jedoch nicht zu. Zur Anwendung der genannten Entscheidung auch in den neu beigetretenen Staaten war eine Anpassung nämlich nur in zweierlei Hinsicht erforderlich: Zum einen wurde die Anzahl der mit der Erfassung der Daten betrauten Krankenhäuser von 54 auf 65 erhöht; zum anderen wurde der Betrag des Zuschusses der Gemeinschaft entsprechend auf 2808 Millionen ECU angehoben. Wie die Kommission ausgeführt hat, hat sich der Rat bei der Vornahme der gerügten Anpassung an die Kriterien gehalten, die der Entscheidung Nr. 3092/94 zugrunde lagen, denn er hat die Anzahl der Krankenhäuser in den neuen Staaten nach der Bevölkerungszahl bestimmt und den Zuschuß dementsprechend angepaßt; diesen Kriterien hatte das Parlament im übrigen zugestimmt, da die Entscheidung Nr. 3092/94 seinerzeit im Verfahren der gemeinsamen Beschlußfassung erlassen worden war. Daher läßt sich meiner Ansicht nach nicht ernsthaft die Auffassung vertreten, daß die angefochtene Maßnahme keine reine Anpassung im Sinne des Artikels 169 sei und vielmehr Ermessensentscheidungen enthalte, die wegen ihrer inhaltlichen Neuerungen die Durchführung des Verfahrens der gemeinsamen Beschlußfassung erforderlich machen würden. Ich meine daher, daß sich der Rat beim Rückgriff auf das Verfahren gemäß Artikel 169 innerhalb der wesentlichen Grenzen gehalten hat, die ihm diese Vorschrift setzt.

10 Der Rat, die Kommission und das Königreich Schweden beantragen ferner, im Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zumindest die Wirkungen eventueller, von der Komission gemäß Artikel 7 der Entscheidung Nr. 3092/94 getroffener Entscheidungen über den Zuschuß für die Krankenhäuser in den neuen Mitgliedstaaten aufrechtzuerhalten. Insoweit wird — abgesehen von praktischen Schwierigkeiten, die eine rückwirkende Nichtigerklärung mit sich bringen würde — geltend gemacht, daß aufgrund der angefochtenen Entscheidung bereits Geldbeträge an vier schwedische und drei finnische Krankenhäuser ausgezahlt worden seien.

Das Parlament stellt die Entscheidung in das Ermessen des Gerichtshofes, äußert aber grundsätzliche Bedenken gegen die beantragte Anwendung des Artikels 174.

Ich bin der Auffassung, daß dem Antrag der Parteien stattzugeben ist. Ich glaube nämlich, daß die bezüglich der neuen Mitgliedstaaten von der Kommission bereits getroffenen Maßnahmen schwer beeinträchtigt würden, falls die hier geprüfte Entscheidung ex tunc für nichtig erklärt würde; diese Maßnahmen sollen im übrigen vor allem dem Schutz der Verbraucher dienen. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, gemäß Artikel 174 Absatz 2 zu entscheiden, daß die Wirkungen der Entscheidungen, die die Kommission aufgrund von Artikel 7 der durch die angefochtene Entscheidung geänderten Entscheidung Nr. 3092/94 getroffen hat, als fortgeltend zu betrachten sind.

Ergebnis

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

die Klage des Parlaments abzuweisen;

im Fall einer eventuellen Nichtigerklärung der Entscheidung 95/184/EG die Wirkungen der von der Kommission aufgrund von Artikel 7 der Entscheidung Nr. 3092/94/EG erlassenen Entscheidungen für fortgeltend zu erklären;

dem Parlament die Kosten des Verfahrens außer den Kosten der Kommission und des Königreichs Schweden aufzuerlegen.