Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.03.1997 – C-295/95

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1997:168

In der Rechtssache C-295/95

wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Circuit Court, County of Dublin, in dem dort anhängigen Rechtsstreit

Jackie Farrell

gegen

James Long

vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 5 Nummer 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und — Neufassung — S. 77) sowie des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini, der Richter C. N. Kakouris (Berichterstatter), G. Hirsch, H. Ragnemalm und R. Schintgen,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der Klägerin Farrell, vertreten durch Inge Clissmann, S. C., und Barrister Felix Mc Enroy im Auftrag des Solicitors David Bergin von der Kanzlei O'Connor & Bergin,

des Beklagten Long, vertreten durch Barrister Ann Kelly, im Auftrag der Solicitors Lavery Kirby & Co.,

der irischen Regierung, vertreten durch Chief State Solicitor Michael A. Buckley als Bevollmächtigten,

der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Jörg Pirrung, Bundesministerium der Justiz, als Bevollmächtigten,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Stephen Braviner vom Treasury Solicitor's Department als Bevollmächtigten,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater José Luis Iglesias Buhigues und Barry Doherty, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin Farrell, vertreten durch David Bergin, Inge Clissmann und Felix Mc Enroy, des Beklagten Long, vertreten durch Sean Moylan, S. C, und Ann Kelly, der irischen Regierung, vertreten durch die Barrister Nuala Butler und Mary Cooke, und der Kommission, vertreten durch José Luis Iglesias Buhigues und Barry Doherty, in der Sitzung vom 21. November 1996,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Dezember 1996,

folgendes

Urteil§

1 Der Circuit Court, County of Dublin, hat mit Beschluß vom 15. Mai 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 15. September 1995, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32; Übereinkommen) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1, und — Neufassung — S. 77) sowie des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) eine Frage nach der Auslegung von Artikel 5 Nummer 2 des Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin Farrell, Dalkey (Irland), und dem Beklagten Long, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Brügge (Belgien) hat.

3 Nach den Akten ist die Klägerin Mutter eines Kindes, das am 3. Juli 1988 geboren wurde; sie behauptet, der Beklagte sei Vater des Kindes. Sie hat vor dem District Court Klage gegen den Beklagten erhoben, mit der sie Unterhalt für ihr Kind verlangt.

4 Der Beklagte bestreitet seine Vaterschaft sowie die Zuständigkeit der irischen Gerichte, über die Klage zu erkennen.

5 Die Klägerin macht geltend, die irischen Gerichte seien nach Artikel 5 Nummer 2 des Übereinkommens zuständig. Diese Vorschrift stelle eine Ausnahme von Artikel 2 Absatz 1 dar, wonach die Gerichte des Vertragsstaats zuständig sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Sie lautet:

Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:

...

2) wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien ...

6 Der Beklagte hält dem entgegen, diese Bestimmung sei nicht einschlägig. Die Klägerin sei nicht Unterhaltsberechtigter im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 des Übereinkommens, weil es an einer Gerichtsentscheidung fehle, die ihr diese Eigenschaft zuspreche.

7 Der District Court hat die Klage in erster Instanz mit der Begründung abgewiesen, er sei nicht zuständig. Die Klägerin legte Berufung ein; das Berufungsgericht hat dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist es nach Artikel 5 Nummer 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, unterzeichnet in Brüssel am 27. September 1968, Voraussetzung dafür, daß ein Kläger mit Wohnsitz in Irland gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in Belgien vor den irischen Gerichten eine Unterhaltsklage erheben kann, daß der Kläger zuvor gegen den Beklagten einen Unterhaltsbeschluß erwirkt hat?

8 Diese Frage geht dahin, ob Unterhaltsberechtigter im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 erster Halbsatz des Übereinkommens jeder ist, der auf Unterhalt klagt, einschließlich desjenigen, der eine erste Klage auf Unterhalt erhebt, oder nur derjenige, dem bereits zuvor in einer Gerichtsentscheidung ein Anspruch auf Unterhalt zuerkannt worden ist.

9 Diese Frage stellt sich dem vorlegenden Gericht, weil Section 1 des Jurisdiction of Courts and Enforcement of Judgments (European Communities) Act 1988, mit dem das Brüsseler Übereinkommen in das irische Recht eingeführt wurde, folgende Definition enthält:

Unterhaltsberechtigter ist in bezug auf einen Unterhaltsbeschluß derjenige, der nach diesem Beschluß Anspruch auf Zahlungen hat.

Zur Zulässigkeit der Vorlagefrage

10 Der Beklagte bestreitet, daß die Vorlagefrage erheblich sei, da die Unterhaltspflicht, um die es im Ausgangsverfahren gehe, im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Vaterschaft und damit über den Personenstand zu entscheiden sei, so daß nicht Artikel 5 Nummer 2 erster Halbsatz anwendbar sei, in dem sich der Begriff Unterhaltsberechtigter finde, sondern Artikel 5 Nummer 2 zweiter Halbsatz.

11 In Anbetracht der Aufteilung der Zuständigkeiten im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens, die im Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof vorgesehen ist, ist es ausschließlich Sache des nationalen Gerichts, den Gegenstand der Fragen festzulegen, die es dem Gerichtshof stellen möchte. Nach ständiger Rechtsprechung ist es ausschließlich Sache des mit dem Rechtsstreit befaßten nationalen Gerichts, das die Verantwortung für die abschließende richterliche Entscheidung trägt, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Rechtsstreits sowohl die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für die abschließende Entscheidung als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-l27/92, Enderby, Slg. 1993, I-5535, Randnr. 10).

Zur Vorlagefrage

12 Bei der Beantwortung der gestellten Frage ist zu berücksichtigen, daß der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92, Mulox IBC, Slg. 1993, I-4075, Randnr. 10, und vom 9. Januar 1997 in der Rechtssache C-383/95, Rutten, Slg. 1997, I-57, Randnr. 12) die Begriffe des Übereinkommens grundsätzlich autonom auslegt, um dessen volle Wirksamkeit unter dem Blickwinkel der Ziele des Artikels 220 EWG-Vertrag sicherzustellen, zu dessen Durchführung das Übereinkommen geschlossen wurde.

13 Nur eine solche autonome Auslegung kann nämlich die einheitliche Anwendung des Übereinkommens sicherstellen, zu dessen Zielen es gehört, die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen, wobei eine Häufung von Gerichtsständen in bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis soweit wie möglich vermieden werden soll, und den Rechtsschutz für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch zu verbessern, daß ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und einem verständigen Beklagten erkennbar wird, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. Urteile Mulox IBC, Randnr. 11, und Rutten, Randnr. 13).

14 Diese Überlegungen gelten auch für die Auslegung des Begriffes Unterhaltsberechtigter in Artikel 5 Nummer 2 erster Halbsatz des Übereinkommens, da es an Hinweisen dafür fehlt, daß diese Vorschrift für die Bestimmung des Inhalts dieses Begriffes auf das Recht des angerufenen Gerichts verweist.

15 Zum Inhalt dieses Begriffes wurden vor dem Gerichtshof namentlich zwei Auffassungen vertreten. Nach Auffassung des Beklagten fällt unter diesen Begriff nur derjenige, dem zuvor in einer Gerichtsentscheidung ein Anspruch auf Unterhalt zuerkannt worden ist. Die erste Klage auf Unterhalt, in der es um die Unterhaltspflicht dem Grunde nach gehe, falle somit nicht unter diese Vorschrift.

16 Die zweite Auffassung wird von der Klägerin, der irischen, der deutschen und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie von der Kommission vertreten. Danach erfaßt dieser Begriff jeden, der auf Unterhalt klagt, einschließlich desjenigen, der erstmals Klage auf Unterhalt erhebt.

17 Hierzu ist der Zweck des Artikels 5 Nummer 2 des Übereinkommens zu bestimmen.

18 Artikel 5 sieht eine Reihe von Ausnahmen von dem Grundsatz des Artikels 2 Absatz 1 vor, daß die Gerichte desjenigen Vertragsstaats zuständig sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Jede der in Artikel 5 vorgesehenen Ausnahmen von dieser Regel verfolgt einen spezifischen Zweck.

19 Die in Artikel 5 Nummer 2 vorgesehene Ausnahme soll demjenigen, der auf Unterhalt klagt und der in einem solchen Verfahren als die schwächere Partei angesehen wird, eine alternative Zuständigkeitsgrundlage geben. Die Verfasser des Übereinkommens sind dabei davon ausgegangen, daß dieser spezifische Zweck Vorrang vor dem Zweck der Regel des Artikels 2 Absatz 1 hat, den Beklagten zu schützen, der, weil er mit der Klage überzogen wird, generell die schwächere Partei ist.

20 Daß dies der Wille der Vertragsverfasser war, ist für den Fall unstreitig, daß demjenigen, der eine Klage auf der Grundlage des Artikels 5 Nummer 2 erhebt, bereits zuvor in einer gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf Unterhalt zuerkannt worden ist, und daß die neue Klage entweder auf die Festsetzung der Höhe des Unterhalts, wenn diese in der vorhergehenden Entscheidung noch nicht festgesetzt wurde, oder auf eine Änderung des bereits festgesetzten Betrages oder auf Erfüllung der Unterhaltspflicht gerichtet ist, wenn der Beklagte dieser Pflicht zu spät oder überhaupt nicht nachkommt.

21 Zu prüfen ist deshalb, ob der Wille der Vertragsverfasser derselbe war, wenn jemand auf der Grundlage des Artikels 5 Nummer 2 eine Unterhaltsklage erhebt, ohne daß ihm zuvor in einer gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf Unterhalt zuerkannt worden ist.

22 Das ist zu bejahen.

23 Artikel 5 Nummer 2 nimmt nämlich den Unterhaltsberechtigten im allgemeinen in Bezug, ohne danach zu unterscheiden, ob dem Kläger bereits ein Anspruch auf Unterhalt zuerkannt worden ist oder nicht.

24 Das wird durch den Bericht des Sachverständigenausschusses (Jenard-Bericht) bestätigt, der den Text des Übereinkommens ausgearbeitet hat (ABl. 1979, C 59, S. 1, 25). Dort heißt es zu Artikel 5 Nummer 2 des Übereinkommens:

... ist das nach dem Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten zuständige Gericht am besten in der Lage, die Unterhaltsbedürftigkeit festzustellen und den Unterhaltsbetrag festzulegen.

Um jedoch das Übereinkommen dem Haager Übereinkommen anzupassen, sieht Artikel 5 Nr. 2 außerdem den Gerichtsstand des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten vor. Diese zusätzliche Anknüpfung ist bei Unterhaltssachen innerlich gerechtfertigt, denn sie gewährt z. B. der Ehefrau, die von ihrem Ehemann verlassen ist, die Möglichkeit, ihren Ehemann auf Leistung eines Unterhalts nicht nur vor dem Gericht des gesetzlichen Wohnorts, sondern auch vor dem ihres eigenen gewöhnlichen Aufenthaltsorts zu verklagen.

...

Der Ausschuß hat dabei keineswegs außer acht gelassen, daß sich bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen das Problem der Vorfragen (z. B. über die Abstammung) stellen kann. Er war aber der Ansicht, daß dieses Problem die Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit nicht berühre und daß den sich daraus ergebenden Schwierigkeiten im Kapitel über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Rechnung zu tragen sei.

25 Nach alledem findet Artikel 5 Nummer 2 des Übereinkommens auf alle Unterhaltssachen einschließlich erster Klagen auf Unterhalt Anwendung; daß sich im Rahmen eines solchen Verfahrens die Vorfrage der Vaterschaft stellen kann, hat die Verfasser des Übereinkommens nicht zu einer anderen Lösung veranlaßt.

26 Gegen diese Auslegung wurde kein durchschlagendes Argument vorgebracht.

27 Somit ist Unterhaltsberechtigter im Sinne des Artikel 5 Nummer 2 erster Halbsatz des Übereinkommens jeder, der auf Unterhalt klagt, einschließlich desjenigen, der erstmals Klage auf Unterhalt erhebt.

Kosten

28 Die Auslagen der irischen, der deutschen und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Circuit Court, County of Dublin, mit Beschluß vom 15. Mai 1995 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Unterhaltsberechtigter im Sinne von Artikel 5 Nummer 2 erster Halbsatz des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland ist jeder, der auf Unterhalt klagt, einschließlich desjenigen, der erstmals Klage auf Unterhalt erhebt.