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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.03.1997 – C-45/96
Generalanwalt F. G. Jacobs · ECLI:EU:C:1997:174
Schlußanträge des Generalanwalts
F. G. Jacobs
vom 20. März 1997
1 In dieser Rechtssache, die auf einer Vorlage des Bundesgerichtshofs beruht, geht es im wesentlichen darum, ob eine Bürgschaft, die eine nicht im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit handelnde Privatperson gegenüber einem Kreditinstitut zur Absicherung eines Kredits übernimmt, den dieses Institut einem im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit handelnden Dritten gewährt hat, unter die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (im folgenden: Richtlinie) fällt.
Der Sachverhalt
2 Der Vater des Beklagten betrieb ein Bauunternehmen, für das die klagende Bank einen Kontokorrentkredit eingeräumt hatte. Die Eltern des Beklagten wurden von einem Angestellten der Bank aufgesucht; während dieses Besuches übernahm der Beklagte schriftlich die Bürgschaft für die Verbindlichkeiten seiner Eltern gegenüber der Bank bis zum Höchstbetrag von 100000 DM. Über ein Recht, die Bürgschaftserklärung zu widerrufen, wurde der Beklagte nicht belehrt. In der Folgezeit kündigte die Bank alle den Eltern des Beklagten eingeräumten Kredite, die sich auf mehr als 1,6 Millionen DM beliefen, und nahm den Beklagten auf Zahlung von 50000 DM aus der Bürgschaft in Anspruch.
3 Der Beklagte widerrief die Bürgschaftserklärung nach den Bestimmungen des deutschen Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar 1986 (Haustürwiderrufsgesetz). Die Angelegenheit wurde streitig und kam vor den Bundesgerichtshof, der dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorlegt:
Gehört der Bürgschaftsvertrag deutschen Rechts, der zwischen einem Kreditinstitut und einer hierbei nicht im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit handelnden natürlichen Person geschlossen und durch den eine Kreditforderung des Kreditinstituts gegen einen Dritten abgesichert wird, zu den Verträgen, die zwischen einem Gewerbetreibenden, der Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt, und einem Verbraucher geschlossen werden (Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, 85/577/EWG, ABl. L 372, S. 31 vom 31. Dezember 1985)?
4 Das innerstaatliche Rechtsproblem betrifft offensichtlich die Frage, ob eine Bürgschaft ein Vertrag über die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt im Sinne des Haustürwiderrufsgesetzes ist. Im Vorlagebeschluß werden Argumente dafür und dagegen angeführt, in denen es hauptsächlich um den Begriff des Entgelts im nationalen Recht geht. Darüber hinaus sind sich der IX. und der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs offensichtlich nicht darüber einig, ob die Entgeltlichkeit wirklich erforderlich ist, damit ein Vertrag unter das Haustürwiderrufsgesetz fällt. Auf jeden Fall kann der Beklagte die Bürgschaftserklärung widerrufen, wenn sie unter dieses Gesetz fällt.
5 Das Haustürwiderrufsgesetz wurde zur Umsetzung der Richtlinie erlassen. Wenn Bürgschaften wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, unter die Wendung Verträge, die zwischen einem Gewerbetreibenden, der Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt, und einem Verbraucher geschlossen werden im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie fallen, wäre das Haustürwiderrufsgesetz so auszulegen, daß diese Bürgschaft darunter fällt.
6 Der Beklagte, die belgische, die finnische, die französische und die deutsche Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und waren alle mit Ausnahme der belgischen Regierung auch in der mündlichen Verhandlung vertreten.
Die Richtlinie
7 Hauptzweck der Richtlinie ist es, sicherzustellen, daß der Verbraucher bei den Geschäften, für die die Richtlinie gilt, über eine Überlegungsfrist von mindestens sieben Tagen verfügt, in der er vom Vertrag zurücktreten kann, und daß er darüber unterrichtet wird.
8 Die Richtlinie wurde gemäß Artikel 100 des Vertrages erlassen. In ihrer Präambel heißt es:
[Erste Begründungserwägung] Der Abschluß von Verträgen oder einseitigen Verpflichtungserklärungen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden bildet eine Form der Handelspraxis, die in den Mitgliedstaaten häufig vorkommt. Solche Verträge und Verpflichtungserklärungen sind durch unterschiedliche Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten geregelt.
...
[Dritte Begründungserwägung] Die Nummern 24 und 25 des Ersten Programms der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher sehen unter anderem vor, daß geeignete Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher vor mißbräuchlichen Handelspraktiken bei Haustürgeschäften getroffen werden. Das zweite Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher hat die Fortführung der Aktionen und Prioritäten des ersten Programms bestätigt.
[Vierte Begründungserwägung] Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume eines Gewerbetreibenden abgeschlossen werden, sind dadurch gekennzeichnet, daß die Initiative zu den Vertragsverhandlungen in der Regel vom Gewerbetreibenden ausgeht und der Verbraucher auf die Vertragsverhandlungen nicht vorbereitet ist. Letzterer hat häufig keine Möglichkeit, Qualität und Preis des Angebots mit anderen Angeboten zu vergleichen. Dieses Überraschungsmoment gibt es nicht nur bei Haustürgeschäften, sondern auch bei anderen Verträgen, die auf Initiative des Gewerbetreibenden außerhalb seiner Geschäftsräume abgeschlossen werden.
...
[Siebte Begründungserwägung] Die Freiheit der Mitgliedstaaten, das Verbot des Abschlusses von Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen teilweise oder vollständig beizubehalten oder einzuführen, sofern sie der Auffassung sind, daß dies im Interesse der Verbraucher liegt, sollte nicht beeinträchtigt werden.
9 Artikel 1 lautet:
(1)Diese Richtlinie gilt für Verträge, die zwischen einem Gewerbetreibenden, der Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt, und einem Verbraucher geschlossen werden:während eines vom Gewerbetreibenden außerhalb von dessen Geschäftsräumen organisierten Ausflugsoderanläßlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden(i)beim Verbraucher in seiner oder in der Wohnung eines anderen Verbrauchers,(ii)beim Verbraucher an seinem Arbeitsplatz,sofern der Besuch nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers erfolgt.
(2)Diese Richtlinie gilt auch für Verträge über andere Warenlieferungen oder Dienstleistungen als diejenigen, für die der Verbraucher den Gewerbetreibenden um einen Besuch gebeten hat, sofern der Verbraucher zum Zeitpunkt seiner Bitte nicht gewußt hat oder aus vertretbaren Gründen nicht wissen konnte, daß die Lieferung bzw. Erbringung dieser anderen Ware oder Dienstleistung zu den gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten des Gewerbetreibenden gehört.
(3)Diese Richtlinie gilt auch für Verträge, bei denen der Verbraucher unter ähnlichen wie in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Bedingungen ein Angebot gemacht hat, obwohl der Verbraucher durch sein Angebot vor dessen Annahme durch den Gewerbetreibenden nicht gebunden war.
(4)Diese Richtlinie gilt auch für vertragliche Angebote, die ein Verbraucher unter ähnlichen wie in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Bedingungen macht, sofern der Verbraucher durch sein Angebot gebunden ist.
10 Der Verbraucher wird definiert als eine natürliche Person, die bei den von dieser Richtlinie erfaßten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Gewerbetreibende wird definiert als eine natürliche oder juristische Person, die beim Abschluß des betreffenden Geschäfts im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, sowie eine Person, die im Namen und für Rechnung eines Gewerbetreibenden handelt.
11 Der Begriff Vertrag wird in der Richtlinie nicht definiert.
12 Wenn man davon ausgeht, daß der Bürgschaftsvertrag nicht in der Wohnung des Beklagten geschlossen wurde und seine Eltern bei dem Geschäft, um das es hier geht, nicht Verbraucher waren, würde der Bürgschaftsvertrag jedenfalls nicht unter Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie fallen, da er nicht anläßlich eines Besuchs eines Gewerbetreibenden bei einem Verbraucher in dessen Wohnung oder an dessen Arbeitsplatz oder während eines von einem Gewerbetreibenden außerhalb seiner Geschäftsräume organisierten Ausflugs geschlossen wurde. Der Wortlaut von Artikel 1 Absatz 1 erscheint erstaunlich eng, wenn man die Begründungserwägungen der Richtlinie berücksichtigt, die darauf schließen lassen, daß der für die Anwendung der Richtlinie wesentliche Umstand der Abschluß des fraglichen Vertrages außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden ist. In einer früheren Entscheidung zu der Richtlinie, dem Urteil in der Rechtssache Faccini Dori, hatte der Gerichtshof zu dieser Frage nicht Stellung zu nehmen, obwohl sich aus dem Vorlagebeschluß in jenem Fall nicht eindeutig ergab, daß der Sachverhalt unter Artikel 1 Absatz 1 fiel; der Gerichtshof hat sich auf den Hinweis an das nationale Gericht beschränkt, es sei zu prüfen, ob der Vertrag unter den in der Richtlinie beschriebenen Umständen abgeschlossen worden sei. Im vorliegenden Fall hat das nationale Gericht seine Frage so formuliert, daß der Gerichtshof auf jeden Fall eine Antwort geben kann und sollte.
13 Das Geschäft, um das hier geht, ist ein Bürgschaftsvertrag, durch den sich der Beklagte, der zu einem Zweck handelte, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, gegenüber der klagenden Bank, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit handelte, verpflichtete, das seinen Eltern, die ebenfalls im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit handelten, von dieser Bank gewährte Darlehen abzusichern. Das vorlegende Gericht fragt, ob eine derartige Bürgschaft ein Vertrag im Sinne der Richtlinie ist.
14 Die belgische, die finnische, die französische und die deutsche Regierung sind übereinstimmend der Auffassung, daß die Bürgschaft nicht unter die Richtlinie falle. Sie machen dafür drei unterschiedliche — wenn auch einander überschneidende — Argumente geltend. Erstens sei die Bürgschaft allgemein kein Vertrag im Sinne der Richtlinie, weil der Verbraucher keine Gegenleistung erhalte oder, anders ausgedrückt, weil die Bürgschaft kein synallagmatischer Vertrag — nämlich eine zweiseitige, gegenseitige Verpflichtungen begründende Vereinbarung —, sondern eine einseitige Verpflichtung des Bürgen sei. Zweitens sei die Bürgschaft kein Vertrag im Sinne der besonderen Definition des Artikels 1 Absatz 1, da hier kein Gewerbetreibender einem Verbraucher Waren lieferte oder Dienstleistungen erbringe. Drittens könne der Bürge nicht als Verbraucher angesehen werden.
15 Der Beklagte und die Kommission meinen dagegen, daß der Bürgschaftsvertrag ein Vertrag im Sinne der Richtlinie sei, und zwar sowohl allgemein, weil alle Verträge zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher (einschließlich einseitiger Verpflichtungserklärungen eines Verbrauchers gegenüber eineni Gewerbetreibenden) von der Richtlinie erfaßt würden, als auch im besondern, weil Verträge zwischen einem Gewerbetreibenden, der Waren liefere oder Dienstleistungen erbringe, und einem Verbraucher unter die Richtlinie fielen.
16 Entsprechend der vom Gerichtshof bei der Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften angewandten Methode werde ich nacheinander den Wortlaut, den Aufbau und die Zielsetzung der Richtlinie prüfen, um zu bestimmen, ob ein Bürgschaftsvertrag der hier in Rede stehenden Art in ihren Geltungsbereich fällt.
Der Wortlaut der Richtlinie
17 Die englische Fassung der Richtlinie läßt darauf schließen, daß sie für ein Geschäft wie den Bürgschaftsvertrag, um den es im Ausgangsverfahren geht, nicht gilt, da das Geschäft kein Vertrag under which a trader supplies goods or services to a consumer (aufgrund dessen ein Gewerbetreibender einem Verbraucher Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt) im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 ist. Die meisten anderen Sprachfassungen sind jedoch weiter und entsprechen mehr oder minder der französischen Fassung: contrats conclus entre un commerçant fournissant des biens ou des services et un consommateur. Bei wörtlicher Auslegung dieser Fassungen setzt die Geltung der Richtlinie nicht voraus, daß die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufgrund des in Rede stehenden Vertrages geliefert oder erbracht werden: Es genügt, daß eine der Parteien Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt. Man mag den sprachlichen Unterschied für geringfügig halten und der Ansicht sein, daß die Mehrheitsfassung aus der Sicht des Gesetzgebers sehr wohl dieselbe Bedeutung und dieselben Wirkungen haben sollte wie die Minderheitsfassung, doch könnte der Unterschied im vorliegenden Fall entscheidend sein: Der Bürgschaftsvertrag wurde zwischen einem Gewerbetreibenden, der Waren liefert und Dienstleistungen erbringt, nämlich der klagenden Bank, und einem Verbraucher, nämlich dem Beklagten, geschlossen, und bei wörtlicher Auslegung der Mehrheitsfassung ist unerheblich, ob die Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei aufgrund dieses Vertrages oder einer dritten Partei aufgrund eines gesonderten Geschäfts geliefert oder erbracht wurden. Ich gehe deshalb davon aus, daß nicht endgültig feststeht, daß der fragliche Vertrag nicht vom Wortlaut der englischen Fassung von Artikel 1 Absatz 1 erfaßt wird.
18 Meines Erachtens gilt die Richtlinie ungeachtet des Wortlauts der Mehrheitsfassung des Artikels 1 Absatz 1 nur für Verträge, aufgrund deren ein Gewerbetreibender einem Verbraucher Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt.
19 Wie die belgische Regierung vorträgt, ist Artikel 1 Absatz 1, auch wenn sein Wortlaut (in der französischen Fassung) weit ist, unter Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen des Artikels 1 auszulegen. Aus Artikel 1 insgesamt — insbesondere seinem Absatz 2 — ergibt sich, daß nur die Verträge erfaßt werden, aufgrund deren ein Gewerbetreibender einem Verbraucher Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt.
20 Die Kommission vertritt die Auffassung, in Artikel 1 Absatz 1 werde nur deshalb auf Waren und Dienstleistungen Bezug genommen, weil klargestellt werden solle, daß die Richtlinie nicht auf Gewerbetreibende, die Waren liefern, beschränkt sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission auf den Wortlaut des Artikels 1 im ursprünglichen Vorschlag hingewiesen, wo lediglich auf Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden sowie ... einseitige Verpflichtungserklärungen eines Verbrauchers gegenüber einem Gewerbetreibenden Bezug genommen wird. Die Worte Waren ... oder Dienstleistungen seien hinzugefügt worden, um klarzustellen, daß alle Arten von Verträgen von der Richtlinie erfaßt würden. Es wäre jedoch widersinnig, wenn der Gesetzgeber die Bedeutung eines bereits allgemeinen, nicht näher bestimmten Substantivs (Verträge) dadurch hätte erweitern wollen, daß er ihm eine Qualifizierung hinzufügt, die den Gegenstand des Vertrages auf Waren und Diensdeistungen beschränkt. Meines Erachtens soll der Inhalt des Begriffes durch die später erfolgte Hinzufügung des Hinweises auf Waren und Diensdeistungen in Artikel 1 Absatz 1 keineswegs erweitert, sondern mit Sicherheit präzisiert werden.
21 Außerdem ist das Vorbringen der Kommission, der ursprüngliche Richtlinienvorschlag sei nicht auf Verträge über die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen beschränkt gewesen, mit Aufbau und Inhalt dieses Vorschlags nicht vereinbar. Ohne mich bei den Einzelheiten eines Entwurfs aufhalten zu wollen, der längst durch die endgültige Fassung überholt worden ist, möchte ich — da sich die Kommission zur Stützung ihrer Ansicht auf dieses Dokument berufen hat — auf zwei Bestimmungen des Vorschlags hinweisen, die meines Erachtens eindeutig zeigen, daß er nur für synallagmatische Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen an einen Verbraucher gelten sollte.
22 Nach Artikel 3 Absatz 2 sollte der Vertrag (der als Haustürvertrag bezeichnet wurde) u. a. folgende Angaben enthalten:
— Bezeichnung der Ware oder Leistung, die Gegenstand des Vertrages ist;
— Liefertermin der Ware oder der Erbringung der Leistung;
— Preis;
— Zahlungsbedingungen ...
23 Außerdem enthielt der Vorschlag im Anhang einen Vordruck für die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher. Dieser Vordruck lautet wie folgt:
Hiermit widerrufe ich den Vertrag, den ich unterzeichnet habe.
über
(Bezeichnung der Ware oder Leistung)
zum Betrag von
(Preis)
am
(Datum)
Name:
Anschrift:
Datum:
24 Ich kann deshalb die Auffassung der Kommission nicht teilen, der Vorschlag habe eine weitere Kategorie von Geschäften als nur synallagmatische Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen umfassen sollen.
25 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ein weiteres, auf den Wortlaut der Richtlinie gestütztes Argument angeführt: Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a gelte die Richtlinie u. a. nicht für Verträge über den Bau, den Verkauf und die Miete von Immobilien sowie Verträge über andere Rechte an Immobilien; der letzte Satz beziehe sich z. B. auf Bürgschaften, und folglich müßten diese allgemein unter die Richtlinie fallen, da andernfalls kein Bedürfnis für diese besondere Ausnahme bestünde. Meines Erachtens ist jedoch nicht gesagt, daß andere Rechte notwendig Bürgschaften umfassen: Die Kommission nennt in ihren Erläuterungen zum ursprünglichen Vorschlag als Beispiele für derartige andere Rechte die Bestellung oder Übertragung einer Hypothek, die Einräumung eines Wegerechts.
Das System der Richtlinie
26 Wie die französische Regierung darlegt, bedürfte es, wenn die Bürgschaft unter die Richtlinie fiele, so daß es dem Bürgen freistünde, innerhalb einer bestimmten Frist vom Bürgschaftsvertrag zurückzutreten, einer Regelung der Frage, was in dieser Zeit mit dem Hauptvertrag geschieht: Daß die Richtlinie keine entsprechende Bestimmung enthält, spricht dafür, daß sie sich nicht auf derartige Geschäfte beziehen sollte. Es sei darauf hingewiesen, daß es dem Gewerbetreibenden nach dem ursprünglichen Richtlinienvorschlag der Kommission ausdrücklich untersagt war, vor Ablauf der Überlegungsfrist vom Verbraucher irgendeine Sicherheit für die Zahlung des Vertragspreises zu verlangen: Dieser Artikel sollte soweit wie möglich verhindern, daß vor Ablauf der Überlegungsfrist vollendete Tatsachen geschaffen werden. Er wurde nicht in die endgültige Fassung der Richtlinie aufgenommen, die bestimmt, daß sich die Rechtsfolgen des Widerrufs nach einzelstaatlichem Recht regeln.
27 Die belgische Regierung führt aus, die Bürgschaft falle nicht unter den Begriff Verträge in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie, denn sie sei ein einseitig verpflichtender Vertrag, mit dem nur eine der Parteien, der Bürge, der anderen gegenüber eine Verpflichtung eingehe. Meines Erachtens spricht manches für dieses Vorbringen. Auch teile ich nicht die Auffassung der Kommission, daß der Hinweis auf einseitige Verpflichtungserklärungen in den Begründungserwägungen der Richtlinie bedeute, daß Bürgschaften unter die Richtlinie fielen. Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung auf die erste Begründungserwägung der Richtlinie hingewiesen, wo es heißt:
Der Abschluß von Verträgen oder einseitigen Verpflichtungserklärungen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden bildet eine Form der Handelspraxis, die in den Mitgliedstaaten häufig vorkommt...
Die Kommission hat daran die Frage geknüpft, welche Folgerungen aus diesem Hinweis in den Begründungserwägungen gezogen werden könnten, wenn nicht die, daß die Richtlinie einseitige Verpflichtungen wie die Bürgschaft, um die es hier geht, umfasse.
28 Die Antwort auf diese Frage findet sich meines Erachtens in der Entstehungsgeschichte der Richtlinie, insbesondere in den Erläuterungen, die die Kommission selbst zu dem ursprünglichen Richtlinienvorschlag gegeben hat. Nach Artikel 1 Absatz 1 dieses Vorschlags galt die Richtlinie für Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden sowie für einseitige Verpflichtungserklärungen eines Verbrauchers gegenüber einem Gewerbetreibenden. Der Wortlaut der endgültigen Fassung wurde gegenüber dem Änderungsvorschlag von Januar 1978 geändert.
29 Wie die deutsche Regierung ausführt, sollten sich die Worte einseitige Verpflichtungserklärungen in diesem Zusammenhang wahrscheinlich auf die Fälle beziehen, in denen der Verbraucher ein ihn sofort oder bei Annahme durch den Gewerbetreibenden bindendes Angebot macht. Diese Auslegung steht mit den Erläuterungen zum ursprünglichen Vorschlag in Einklang, in denen die Kommission ausführte:
Die Richtlinie ist ferner in den Fällen anwendbar, in denen sich der Verbraucher einseitig verpflichtet, ohne daß der Gewerbetreibende ebenfalls gebunden ist, z. B. bei der Bestellung einer elektrischen Maschine oder der einseitigen Verpflichtung, eine bestimmte Sache zu erwerben oder eine bestimmte Leistung entgegenzunehmen. Auch wenn in diesen Fällen ein Vertrag noch nicht geschlossen ist, erweist sich der Schutz des Verbrauchers als notwendig, da bereits die einseitige Verpflichtungserklärung die Interessen des Verbrauchers beeinträchtigen kann.
30 Ohne eine ausdrückliche Bestimmung hätte ein Verbraucher, der einem Gewerbetreibenden außerhalb seiner Geschäftsräume ein Angebot macht, keinen Vorteil von der Richtlinie, obwohl er sich genau in der Lage befände, vor der ihn die Richtlinie schützen soll: Er hätte außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden eine Verpflichtung ohne Überlegungsfrist übernommen. Die Erstreckung der Richtlinie auf derartige Fälle wurde ursprünglich durch den ausdrücklichen Hinweis auf einseitige Verpflichtungserklärungen in Artikel 1 Absatz 1 erreicht. Im endgültigen Text wird dasselbe Ergebnis durch Artikel 1 Absätze 3 und 4 erreicht; dies ist wahrscheinlich der Grund dafür, daß der Hinweis auf einseitige Verpflichtungserklärungen in Artikel 1 Absatz 1 gestrichen wurde. Diese Auslegung steht im Einklang mit der Beibehaltung des Hinweises auf einseitige Verpflichtungserklärungen in den B egründungs erwägungen.
31 Daraus kann geschlossen werden, daß die Richtlinie für einseitige Verpflichtungserklärungen der genannten Art, aber nicht notwendig für alle einseitigen Verpflichtungserklärungen gelten soll.
32 Schließlich tragen die belgische, die finnische und die deutsche Regierung vor, daß der Beklagte kein Verbraucher im Sinne der Richtlinie gewesen sei, da unter Verbraucher ein Empfänger der Waren oder Dienstleistungen zu verstehen sei, die im Rahmen des fraglichen Geschäfts geliefert oder erbracht würden. Meines Erachtens spricht einiges für dieses Argument. Die Bürgschaft kann eindeutig von dem Hauptgeschäft (nämlich der Kreditgewährung) getrennt werden, und bei der Bürgschaft ist Leistungserbringer der Bürge und Empfänger die Bank. Die deutsche Regierung leitet daraus ab, daß die Richtlinie nicht anwendbar sei, da der Verbraucher der Leistungserbringer sei. Ich ziehe es vor, die Betrachtungsweise umzukehren, und stelle fest, daß der Bürge kaum sinnvoll als Verbraucher angesehen werden kann.
Die Zielsetzung der Richtlinie
33 Mehrere Beteiligte verweisen zur Stützung ihrer Auffassung zu der Frage, ob die Richtlinie für Bürgschaften wie die gilt, um die es im Ausgangsverfahren ging, auf die Zielsetzung der Richtlinie.
34 Der Beklagte weist auf den Verbraucherschutzzweck der Richtlinie hin: Seiner Meinung nach will die Richtlinie einen möglichst weitgehenden Verbraucherschutz erreichen.
35 Die Kommission verweist auf die dritte und die vierte Begründungserwägung, die oben wiedergegeben wurden, sowie auf die Erläuterungen zum ursprünglichen Richtlinienvorschlag, in denen es heißt, daß die vorgeschlagene Richtlinie einen möglichst weiten Anwendungsbereich haben sollte.
36 Die deutsche Regierung macht geltend, Zweck der Richtlinie sei nicht der generelle Schutz von Privatpersonen vor Überrumpelung bei Geschäften jeglicher Art, sondern ihre Sicherung als Verbraucher bei bestimmten, ihrer Art nach genau festgelegten Verträgen. Im Fall der Bürgschaft gehe es nicht um die Deckung eigenen privaten Bedarfs, wie ihn die Richtlinie im Auge habe. Wer für einen anderen bürge, wisse, daß er kein normales Verbrauchergeschäft eingehe. Dies müsse um so mehr gelten, wenn es wie hier bei dem zugrundeliegenden Kreditgeschäft auf beiden Seiten um eine berufliche bzw. gewerbliche Tätigkeit gehe und der Bürge auf der Seite eines der beiden Gewerbetreibenden auftrete. Dann könne er gerade nicht die Rechte in Anspruch nehmen, die einem privat handelnden Verbraucher gewährt würden.
37 Die belgische Regierung führt aus, der Schutzzweck der Richtlinie, der dadurch erreicht werde, daß dem Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt werde, betreffe die Gefahren, die mit der besonderen Verkaufsform des Direktmarketing verbunden seien (Eingriff in die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers, mangelnde Initiative seinerseits, fehlende Möglichkeit des Vergleiches der Preise oder der Qualität). Dagegen gingen die Gefahren, die den Bürgen bedrohten, nicht vom Gewerbetreibenden, sondern vielmehr vom Schuldner aus.
38 Meines Erachtens stützen die Entstehungsgeschichte und der systematische Zusammenhang der Richtlinie die Auffassung der Regierungen, daß nicht beabsichtigt gewesen sei, die Richtlinie auf Bürgschaftsverträge wie den, um den es im Ausgangsverfahren geht, zu erstrecken.
39 Es ist natürlich unbestreitbar, daß die Richtlinie die Verbraucher schützen will. Daraus folgt jedoch nicht, daß alle Verbraucher unter allen Umständen durch die Richtlinie geschützt werden: Ebenso wie andere Richtlinien, die den Verbraucherschutz bezwecken, gilt die Richtlinie nur für bestimmte Geschäfte.
40 Die dritte Begründungserwägung, die oben wiedergegeben wurde und auf die sich die Kommission zur Begründung ihres Eintretens für eine weite Auslegung berufen hat, verweist auf das Erste und das zweite Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher. Aus diesen beiden Programmen geht hervor, daß, (so das erste Programm) die Käufer von Gütern oder Dienstleistungen vor Machtmißbrauch des Verkäufers, insbesondere vor aggressiven Verkaufsmethoden, geschützt und daß (so das zweite Programm) die Käufer von Gütern oder Dienstleistungen vor mißbräuchlichen Verkaufspraktiken und vor aggressiven Verkaufsmethoden geschützt werden sollten.
41 Zwar wird in den Erläuterungen zum ursprünglichen Richdinienvorschlag ausgeführt: Die Notwendigkeit eines Schutzes der Verbraucher ist nicht auf bestimmte Gruppen von Verträgen — beispielsweise auf Verträge über die Lieferung von Waren — beschränkt, sondern besteht bei allen Verträgen, die auf Initiative eines Gewerbetreibenden außerhalb seiner Geschäftsräume angebahnt werden. Diese Feststellung muß jedoch in ihrem Zusammenhang gesehen werden. Die Erläuterungen werden mit den Worten eingeleitet: Bei Verträgen über Waren oder Leistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen angebahnt werden, bedarf der Verbraucher in der Regel eines besonderen Schutzes. Es werden Beispiele gegeben für bestimmte Gruppen von Verträgen ..., [bei denen] möglicherweise ein besonderer Schutz des Verbrauchers notwendig [ist], und zwar insbesondere Versicherungsverträge, Verbraucherkreditverträge, Verträge über den Verkauf von Aktien, Investmentzertifikaten usw. sowie Verträge über Fernlehrgänge. Alle diese Verträge sind zweiseitige, synallagmatische Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Gewerbetreibenden an einen Verbraucher. Dasselbe läßt sich von allen anderen in den Erläuterungen genannten Beispielen von Geschäften sagen, für die die vorgeschlagene Richtlinie gelten soll oder bei Fehlen einer besonderen Ausnahme gelten würde, nämlich die Bestellung einer elektrischen Maschine, die einseitige Verpflichtung, eine bestimmte Sache zu erwerben oder eine bestimmte Leistung entgegenzunehmen, Verträge über den Einbau einer Heizungsanlage, den Unterhalt eines Heizöltanks oder die Reparatur eines Daches sowie Kleinverkäufe an der Haustür, etwa von Milch und Brot.
42 Deshalb bin ich nicht überzeugt, daß sich die Richtlinie, die meines Erachtens den Verbraucher schützen soll, der Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringungen von Dienstleistungen schließt, die außerhalb von Geschäftsräumen ausgehandelt wurden, auf den Schutz eines Bürgen unter den Umständen des Ausgangsverfahrens erstreckt.
43 Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Mitgliedstaaten den Bürgen unter derartigen Umständen nicht durch das nationale Recht schützen dürfen. Artikel 8 der Richtlinie gestattet es den Mitgliedstaaten, noch günstigere Verbraucherschutzbestimmungen auf dem Gebiet der Richtlinie zu erlassen oder beizubehalten. Deshalb stünde es nicht im Widerspruch zur Richtlinie, wenn das vorlegende Gericht in dieser Rechtssache entscheiden würde, daß die Bürgschaft nach deutschem Recht unter das Haustürwiderrufsgesetz fällt. Darüber hinaus mögen, wenn es — wie in einigen der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen angedeutet wurde — zutrifft, daß der Beklagte von der Natur der Verpflichtung, die er übernahm, überhaupt keine Vorstellung hatte und sogar zur Unterschrift gedrängt wurde, sehr wohl andere nationale gesetzliche Schutzvorschriften betreffend Irreführung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder ungebührliche Beeinflussung eingreifen.
Ergebnis
44 Deshalb schlage ich vor, die vom Bundesgerichtshof vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Eine von einer nicht im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit handelnden Privatperson gegenüber einem Kreditinstitut übernommene Bürgschaft, durch die ein einem Dritten von diesem Institut gewährter Kredit abgesichert wird, fällt nicht unter die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen.