Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 21.03.1997 – C-95/97

ECLI:EU:C:1997:184

In der Rechtssache C-95/97

Wallonische Region, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jean-Marie de Backer, Olivier Ralet und Georges Vandersanden, Brüssel, Zustellungsanschrift: Fiduciaire Myson SARL, 30, rue de Cessange, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1996 EGKS-Stahl — Forges de Clabecq

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, J. L. Murray und L. Sevón sowie der Richter C. N. Kakouris, P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, D. A. O. Edward, J. P. Puissochet (Berichterstatter), G. Hirsch, P. Jann, H. Ragnemalm, M. Wathelet und R. Schintgen,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluß

1 Die Wallonische Region hat mit Klageschrift, die am 25. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, auf der Grundlage von Artikel 33 Absatz 1 EGKS-Vertrag sowie unter Berufung auf Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1996 EGKS-Stahl — Forges de Clabecq, die dem Königreich Belgien mit Schreiben vom 23. Januar 1997 bekanntgegeben worden war.

2 Nach Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn er für eine Klage offensichtlich unzuständig oder ... eine Klage offensichtlich unzulässig [ist], ... nach Anhörung des Generalanwalts, ohne das Verfahren fortzusetzen, durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

3 Sowohl nach Artikel 33 EGKS-Vertrag als auch nach Artikel 173 EG-Vertrag ist der Gerichtshof für die Überwachung der Rechtmäßigkeit der in diesen Vorschriften genannten Handlungen der Gemeinschaftsorgane zuständig. Doch ergibt sich aus Artikel 3 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der durch den Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) geänderten Fassung, die wiederum durch den Beschluß 94/149/EGKS, EG des Rates vom 7. März 1994 (ABl. L 66, S. 29) geändert wurde, daß der Gerichtshof seit dem Inkrafttreten des letztgenannten Beschlusses nur noch für Klagen zuständig ist, die ein Mitgliedstaat oder ein Gemeinschaftsorgan erhebt.

4 Die Wallonische Region trägt vor, daß der Begriff des Mitgliedstaats im Sinne dieser Vertragsbestimmungen auf die Behörden eines Gliedstaats erstreckt werden müsse, die die Zuständigkeiten des Gesamtstaats für die Ausübung der Befugnisse, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung seien, übernommen hätten. Sie verweist in dieser Hinsicht insbesondere auf das Urteil vom 8. März 1988 in den Rechtssachen 62/87 und 72/87 (Exécutif régional wallon/Kommission, Slg. 1988, 1573), in dem der Gerichtshof die Zulässigkeit einer Klage, die die wallonische Regionalregierung erhoben habe, um die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission über ein Beihilfevorhaben zu erreichen, nicht in Frage gestellt habe.

5 Diese Verweisung ist nicht relevant. In dieser Rechtssache mußte sich der Gerichtshof nämlich nicht zu seiner eigenen Zuständigkeit äußern, weil er damals sowohl für die Klagen eines Mitgliedstaats oder eines Gemeinschaftsorgans als auch für die Klagen aller natürlichen oder juristischen Personen zuständig war. Der Umstand, daß er sich nicht für verpflichtet hielt, die Zulässigkeit dieser Klage zu prüfen, und unmittelbar zur Sache entschieden hat, läßt keineswegs den Schluß zu, daß er implizit angenommen hat, daß diese Klage von einem Mitgliedstaat stammte.

6 Vielmehr geht aus der allgemeinen Systematik der Verträge eindeutig hervor, daß der Begriff des Mitgliedstaats im Sinne der institutionellen Bestimmungen, insbesondere derjenigen über die gerichtlichen Klagen, nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften erfaßt und nicht auf die Regierungen von Regionen oder autonomen Gemeinschaften erstreckt werden kann, welchen Umfang die ihnen zuerkannten Befugnisse auch haben mögen. Andernfalls würde das institutionelle Gleichgewicht beeinträchtigt, das in den Verträgen vorgesehen ist, die insbesondere die Bedingungen festlegen, unter denen die Mitgliedstaaten, d. h. die Staaten, die Parteien der Gründungs- und Beitrittsverträge sind, bei der Tätigkeit der Gemeinschaftsorgane mitwirken. Die Europäischen Gemeinschaften können nämlich nicht eine Zahl von Mitgliedstaaten umfassen, die höher ist als die Zahl der Staaten, die in ihnen zusammengeschlossen sind.

7 Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß zwar alle mitgliedstaatlichen Behörden, seien es solche der staatlichen Zentralgewalt, eines Gliedstaats oder sonstige territoriale Behörden, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten haben, daß es aber nicht Aufgabe der Gemeinschaftsorgane ist, sich zur Verteilung der Zuständigkeiten aufgrund der organisationsrechtlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten und zu den jeweiligen Pflichten der Behörden des Gesamtstaats und derjenigen des Gliedstaats zu äußern (vgl. insbesondere Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 13). Daher betrifft die Klage, mit der die Kommission gemäß Artikel 169 EG-Vertrag oder ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 170 dieses Vertrages durch den Gerichtshof feststellen lassen kann, daß ein anderer Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen verstoßen hat, nur die Regierung dieses Mitgliedstaats, selbst wenn die Vertragsverletzung Folge von Handlungen oder Unterlassungen der Behörden eines Gliedstaats, einer Region oder einer autonomen Gemeinschaft sein sollte (vgl. insbesondere zum Königreich Belgien Urteile vom 14. Januar 1988 in den Rechtssachen 227/85, 228/85, 229/85 und 230/85, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 1, und vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-211/91, Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-6757).

8 Da die Klage der Wallonischen Region also nicht der Klage eines Mitgliedstaats und im übrigen auch nicht der eines Gemeinschaftsorgans gleichgesetzt werden kann, ist der Gerichtshof für diese Klage offensichtlich unzuständig.

9 Nach Artikel 47 Absatz 2 der EG- und der EGKS-Satzung des Gerichtshofes verweist der Gerichtshof, wenn er feststellt, daß eine Klage in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, ... den Rechtsstreit an das Gericht, das sich dann nicht für unzuständig erklären kann.

10 Aus dem erwähnten Beschluß des Rates zur Errichtung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften geht hervor, daß dieses Gericht u. a. für Klagen zuständig ist, die natürliche oder juristische Personen gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag und Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag erheben.

11 Da die vorliegende Klage von einer juristischen Person auf der Grundlage von Artikel 33 EGKS-Vertrag erhoben worden ist und sich die Klägerin auch auf Artikel 173 EG-Vertrag beruft, ist festzustellen, daß die Klage in die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz fällt und der Rechtsstreit folglich an dieses Gericht zu verweisen ist.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1) Die Rechtssache C-95/97, Wallonische Region/Kommission, wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften verwiesen.

2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.