Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.04.1997 – C-138/96
Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:1997:193
Schlußanträge des Generalanwalts
Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer
vom 15. April 1997
1 Mit bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 25. April 1996 eingereichtem Schriftsatz hat die Kommission gemäß Artikel 169 EG-Vertrag eine Vertragsverletzungsklage erhoben, um feststellen zu lassen, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2 Die Richtlinie 92/116, die die gemeinschaftsrechtliche Regelung über gesundheitliche Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch ändert, um sie der Errichtung des Binnenmarktes anzupassen, bestimmt in Artikel 3 Absatz 1, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen erlassen, um der Richtlinie spätestens bis zum 1. Januar 1994 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Diese Frist verlängert sich für die neuen deutschen Bundesländer, die in Umstrukturierungspläne einbezogen sind, bis zum 1. Januar 1995.
3 Nachdem die Kommission innerhalb der vorgesehenen Frist keine Mitteilung über die Anpassung des deutschen Rechts an die Richtlinie 92/116 erhalten hatte, übermittelte sie gemäß Artikel 169 des Vertrages der deutschen Regierung am 10. Februar 1994 ein Aufforderungsschreiben und ersuchte sie um Äußerung zur Nichtanpassung des innerstaatlichen Rechts an die Richtlinie.
4 Die deutsche Regierung teilte der Kommission mit Schreiben vom 28. April 1994 mit, daß ein Entwurf eines Gesetzes über die gesundheitliche Kontrolle von Geflügelfleisch, durch das die Richtlinie 92/116 umgesetzt werden solle, dem Parlament vor dem Ende des ersten Halbjahres 1994 zugeleitet werden solle.
5 Da der Kommission keine nationale Regelung zur Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Richtlinie mitgeteilt worden war, richtete sie mit Schreiben vom 5. Oktober 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die deutsche Regierung, in der sie dieser die Nichtumsetzung der Richtlinie vorwarf und sie aufforderte, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten nachzukommen.
6 Mit Schreiben vom 12. Dezember 1994 teilte die deutsche Regierung der Kommission mit, daß der ursprünglich für die Umsetzung der Richtlinie 92/116 vorgesehene Zeitplan nicht habe eingehalten werden können. Der Gesetzentwurf sei vom Bundesrat beraten worden und werde dem Bundestag Anfang 1995 vorgelegt, damit er im Frühjahr 1995 verabschiedet werden könne. Mit Schreiben vom 15. August 1995 unterrichtete die deutsche Regierung die Kommission von einer neuen Verzögerung bei der Verabschiedung des Gesetzentwurfs, die durch Probleme ausgelöst worden sei, die bei der Behandlung des Entwurfs im Bundestag aufgetreten seien, aufgrund deren die Bundesregierung aufgefordert worden sei, bei der Kommission eine Änderung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung mit dem Ziel herbeizuführen, daß Landwirte, die jährlich weniger als 10000 Tiere vermarkteten, das aus ihrem Betrieb stammende Geflügelfleisch nicht nur an den Endverbraucher, sondern auch an Gaststätten und Einrichtung der Gemeinschaftsverpflegung abgeben dürften, sofern die Tiere regelmäßig tierärztlich betreut würden.
7 Da die Kommission von Seiten der deutschen Regierung keine weiteren Informationen über die Anpassung des innerstaatlichen deutschen Rechts an die Richtlinie 92/116 erhalten hatte, beschloß sie, die vorliegende Klage zu erheben.
8 Gemäß den Artikeln 5 und 189 EG-Vertrag sowie nach Artikel 3 der Richtlinie 92/116 war die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, ihr innerstaatliches Recht innerhalb der festgesetzten Frist vollständig an die Richtlinie anzupassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Vorschriften, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus Richtlinien der Gemeinschaften ergeben.
9 In der vorliegenden Rechtssache bestreitet Deutschland die ihm von der Kommission zur Last gelegte Nichtumsetzung der Richtlinie 92/116 nicht. Die deutsche Regierung hält es jedoch für zweckmäßig, das Vertragsverletzungsverfahren auszusetzen, weil der Antrag auf Änderung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung eine größere Verzögerung bei der Anpassung des deutschen Rechts an die Richtlinie verursacht habe und weil am 17. Juli 1996 das Geflügelfleischhygienegesetz erlassen worden sei und die Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz in Kürze erlassen werde.
Dieser Vorschlag der deutschen Regierung ist unerheblich, da im vorliegenden Fall keine Umstände vorliegen, die eine Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens gemäß Artikel 82a § 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung rechtfertigen würden.
10 Die Kommission hat nämlich in der vorliegenden Rechtssache ohne irgendwelche Zweifel und ohne daß die deutsche Regierung dies bestreiten würde, dargetan, daß die Bundesrepublik Deutschland innerhalb der festgesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 92/116 nachzukommen, nicht erlassen hat. Der Klage der Kommission ist daher unabhängig davon stattzugeben, ob Deutschland sein innerstaatliches Recht nach Ablauf der vorgesehenen Frist angepaßt hat, um der Richtlinie nachzukommen.
11 Da die Klage der Kommission begründet und den Klageanträgen stattzugeben ist, sind die Kosten des Verfahrens gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung der Bundesrepublik Deutschland aufzuerlegen.
Ergebnis
12 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,
1) festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 der Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch verstoßen hat, daß sie die erforderlichen Rechts- und Verwal tungs Vorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der festgesetzten Fristen nicht erlassen hat;
2) der Bundesrepublik Deutschland die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.