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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.04.1997 – C-150/95
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1997:190
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 15. April 1997
A — Sachverhalt
1 Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Portugiesische Republik gegen die Kürzung der Ausgleichszahlungen für portugiesische Sonnenblumenerzeuger um 20 %. Diese Kürzung erfolgte durch die Verordnung (EG) Nr. 307/95 der Kommission zur Festlegung der korrigierten endgültigen regionalen Referenzbeträge für die Erzeuger von Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkernen im Wirtschaftsjahr 1994/95 (im folgenden: Verordnung Nr. 307/95). Wie sich aus Anhang I dieser Verordnung ergibt, hat die Kommission festgestellt, daß die für die Sonnenblumenerzeugung in Portugal festgelegte Garantiehöchstfläche um 20 % überschritten wurde, weshalb die endgültigen regionalen Referenzbeträge und somit auch die Ausgleichszahlungen durch die Kommission um 20 % gekürzt wurden.
2 Die im Anhang der Verordnung erwähnte, für Portugal festgelegte Garantiehöchstfläche geht zum einen auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (im folgenden: Beitrittsakte) zurück. Aufgrund der besonderen Bedeutung des Sonnenblumenanbaus in Portugal wurde im Rahmen dieser Beitrittsakte eine Sonderregelung für Portugal eingeführt. So bestimmt Artikel 294 der Beitrittsakte:
Während der Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1994/95 werden spezifische Garantieschwellen für in Portugal erzeugten Rapsund Rübsensamen sowie Sonnenblumenkerne festgesetzt.
Für das Wirtschaftsjahr 1986/87 werden diese Schwellen wie folgt festgesetzt:
auf 1000 Tonnen für Raps- und Rübsensamen,
auf 48000 Tonnen für Sonnenblumenkerne.
Für die nachfolgenden Wirtschaftsjahre werden diese spezifischen Garantieschwellen anhand von Kriterien bestimmt, die mit den bei der Festsetzung der Garantieschwellen in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung zugrundegelegten Kriterien vergleichbar sind.
Bei Überschreitung einer spezifischen Garantieschwelle werden die Maßnahmen im Rahmen der Mitverantwortung nach Modalitäten, die denen in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung entsprechen, mit derselben Höchstgrenze angewandt.
Die nach Artikel 294 für Portugal festgesetzten Schwellen wurden bis auf 90000 Tonnen für die Jahre 1990/91 und 1991/92 erhöht.
3 Im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik wurden die garantierten Höchstmengen in garantierte Höchstflächen umgewandelt. Diese Umwandlung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vorgenommen. Nach ihrem Artikel 1 wird mit dieser Verordnung eine Ausgleichszahlungsregelung für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen eingeführt. Nach Artikel 2 können diese Ausgleichszahlungen von den Erzeugern beantragt werden. Die Ausgleichszahlung wird flächenbezogen nach Hektaren gewährt und ist regional gestaffelt.
4 Nach Artikel 2 Absatz 5 unterscheidet man für die Gewährung der Ausgleichzahlung zwei verschiedene Wege: eine allgemeine Regelung für alle Erzeuger und eine vereinfachte Regelung für Kleinerzeuger. Erzeuger, die die Ausgleichszahlung nach der allgemeinen Regelung beantragen, müssen einen Teil ihrer Fläche stillegen und erhalten dafür eine Ausgleichszahlung.
5 Ist nun eine regionale Grundfläche festgelegt und überschreitet die Summe der individuellen Flächen, für die ein Beihilfeantrag gestellt worden ist, diese regionale Grundfläche, so wird nach Artikel 2 Absatz 6 für dasselbe Wirtschaftsjahr die beihilfefähige Fläche je Landwirt anteilsmäßig verringert. In dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr müssen die Erzeuger nach der allgemeinen Regelung eine besondere Stillegung ohne Ausgleich vornehmen. Der Prozentsatz der besonderen Stillegung entspricht dem Prozentsatz, um den die regionale Grundfläche überschritten wurde. Diese Maßnahme unterscheidet sich von der allgemeinen Stillegungsregelung, für die die Erzeuger, die keine Kleinerzeuger sind, eine Ausgleichszahlung erhalten. Diese ist in Artikel 7 geregelt. Danach muß jeder Erzeuger, der nach der allgemeinen Regelung Ausgleichszahlungen beantragt, eine Stillegung vornehmen. Für das Wirtschaftsjahr 1993/94 wurde eine Stillegungsquote von 15 % festgelegt, wobei die stillgelegte Fläche der Rotation unterliegt.
6 Wie die Ausgleichszahlung für Ölsaaten nun im einzelnen berechnet wird, regelt Artikel 5 der Verordnung. Auch hierbei ist für Spanien und Portugal eine Sonderregelung vorgesehen. Absatz 2 des Artikels 5 regelt:
Für Spanien und Portugal wird als Ausgangspunkt für die Regionalisierung in diesen beiden Mitgliedstaaten ein auf einzelstaatlicher Ebene geltender voraussichtlicher Referenzbetrag für die Erzeuger von Sonnenblumenkernen festgesetzt. Der Betrag für Portugal wird auf 272 ECU/ha festgesetzt ...
Bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1994/95 wird der Ausgleichsbetrag für nichtgewerbliche Erzeuger von Sonnenblumenkernen in Spanien und Portugal von der Kommission in einer Weise festgesetzt, daß jegliche Verzerrung, die sich aus Übergangsbestimmungen für Erzeuger von Sonnenblumenkernen in diesen Mitgliedstaaten ergeben könnte, vermieden wird.
7 Die in der angegriffenen Verordnung der Kommission erwähnte und von Portugal angeblich überschrittene Fläche von 122000 ha geht zum anderen auf ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten im Rahmen des GATT, das sogenannte Blair-House-Abkommen, zurück.
8 Dieses Abkommen war notwendig geworden, weil eine Sondergruppe (panel) des GATT zu der Auffassung gelangt war, daß die Beihilferegelung der Gemeinschaft für Ölsaaten zu einer Schwächung des Wertes der Zollzugeständnisse führte, die die Gemeinschaft den Vereinigten Staaten im Jahre 1962 eingeräumt hatte. Nummer 4 dieses erläuternden Vermerks über Ölsaaten sieht vor:
Die EG führt für die Erzeuger, die flächenbezogene Ausgleichszahlungen für Ölsaaten beziehen, eine - besondere Grundfläche nach folgenden Grundsätzen ein:
schrittweise Anwendung ab dem Anbau für die Ernte 1994,
volle Anwendung in Spanien und Portugal ab 1995/96 unter Berücksichtigung der Beitrittsverträge.
In Nummer 5 wird die besondere Grundfläche wie folgt geregelt:
— Die Ausgleichszahlungen für Ölsaaten der EG sind an eine entsprechend festgelegte Grundfläche gebunden (Daten für EG-12 siehe Anhang);
— je Wirtschaftsjahr wird die geltende Ölsaatengrundfläche für EG-12 entsprechend der vom Rat festgesetzten jährlichen Flächenstillegungsrate für Ackerkulturen verringert. Dabei darf die Verringerung jedoch in keinem Jahr weniger als 10 % der Ausgangsfläche betragen.
9 Nummer 6 des erläuternden Vermerks unterwirft die Ausgleichszahlungen für Ölsaaten einer zusätzlichen Disziplin:
— Für jedes Prozent Anbaufläche mit erzeugnisbezogenen Zahlungen für Ölsaaten, das über die Ölsaatengrundfläche der EG (nach Verringerung entsprechend Nummer 5) hinausgeht, werden die Ausgleichszahlungen für die betreffenden Ölsaatenerzeuger um 1 % gekürzt.
— Die Kürzungen der Ausgleichszahlungen bei Überschreitung der besonderen Grundfläche werden im gleichen Wirtschaftsjahr vorgenommen.
— Ferner wird die prozentuale Kürzung der Ausgleichszahlung auch im jeweils folgenden Wirtschaftsjahr angewandt.
— Ist in einem Jahr keine Kürzung der Ausgleichszahlung erforderlich (d. h. die Anbaufläche entspricht der besonderen Grundfläche oder ist kleiner als diese nach Verringerung entsprechend Nummer 5), so gilt bei der Ausgleichszahlung in diesemJahr wieder der Ausgangsbetrag.
— Für die weitere Anpassung der Ausgleichszahlungen in den folgenden Jahren gelten die vorstehenden Bestimmungen.
10 Im Anhang dieses erläuternden Vermerks sind nun je nach Land und Erzeugnis bestimmte Grundflächen festgelegt. Hier findet sich auch die für Portugal für die Sonnenblumenkerne festgelegte Fläche von 122000 ha. Zum besseren Verständnis der späteren Argumentation möchte ich den Anhang des erläuternden Vermerks hier vollständig wiedergeben.
ANHANG
Besondere Ölsaatengrundfläche E G-12
(Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkerne)
Länder/ErzeugnisseBezugsjahre1994/951995/96 und folgendeHektarSPANIENSonnenblumenkerne1411000—PORTUGALSonnenblumenkerne122000—EG-12Sonstige3966000—Insgesamt—5128000
11 Das Blair-House-Abkommen wurde schließlich durch die Verordnung Nr. (EG) 232/94 des Rates in Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Aufgrund dieser Verordnung werden dem Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1765/92 folgende Regelungen angefügt:
e) Ab dem Wirtschaftsjahr 1994/95 werden Garantiehöchstflächen zu den spezifischen Ausgleichszahlungen für Ölsaaten festgelegt. Sie entsprechen den Flächen in Anhang IV, reduziert um die geltende Quote der rotativen Flächenstillegung für das betreffende Wirtschaftsjahr, mindestens jedoch um 10 %. Werden diese Garantiehöchstflächen nach der Anwendung von Artikel 2 Absatz 6 erster Gedankenstrich überschritten, so kürzt die Kommission die endgültigen regionalen Referenzbeträge für Ölsaaten nach den Bestimmungen der Buchstaben f) und g).
f) Überschreitet die für die Gewährung der Ausgleichszahlungen bereits festgelegte Ölsaatenfläche in irgendeinem Jahr die Garantiehöchstflächen, so kürzt die Kommission die entsprechenden endgültigen regionalen Referenzbeträge im betreffenden Jahr um den jeweiligen Prozentsatz der Überschreitung der Garantiehöchstfläche. Mit Wirkung vom Wirtschaftsjahr 1994/95 gelten besondere Bestimmungen, wenn die Garantiehöchstfläche um mehr als einen Schwellensatz überschritten wird. Bis zu dem Schwellensatz werden die endgültigen regionalen Referenzbeträge in allen Mitgliedstaaten um den gleichen Prozentsatz gekürzt. Über den Schwellensatz hinaus werden entsprechende zusätzliche Kürzungen in den Mitgliedstaaten vorgenommen, die die einzelstaatlichen Bezugsflächen im Sinne des Anhangs V nach Abzug der in Buchstabe e) genannten Quote überschritten haben. Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG die Höhe und Verteilung der entsprechenden Kürzungen fest, wobei die gewichtete Durchschnittskürzung für die Gemeinschaft als ganze dem Prozentsatz der Überschreitung der Garantiehöchstfläche entsprechen muß.
g) Der Schwellensatz gemäß Buchstabe f) beträgt 0 % ...
12 Der in Buchstabe e) erwähnte Anhang IV ist wie folgt aufgebaut:
ANHANG IV
Flächen, die bei der Berechnung der Garantiehöchtstflächen für Ölsaaten zu berücksichtigen sind
Mitgliedstaaten/Ölsaaten (Flächen in ha)1994/951995/96 und folgende JahreSpanien — Sonnenblumen1411000—Portugal — Sonnenblumen122000—EG 12 — Sonstige3966000—Insgesamt—5128000
Auch hier ist die Höchstfläche für Sonnenblumen in Portugal mit 122000 ha festgelegt.
13 Anhang V schließlich legt die einzel-staatlichen Bezugsflächen fest, für Portugal z. B. 122000 ha für Sonnenblumen.
14 Wie sich aus Anhang I Punkt II der hier angegriffenen Verordnung Nr. 307/95 ergibt, überschreiten nach Anwendung von Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1765/92 die Flächen, für die kulturspezifische Ausgleichszahlungen für Ölsaaten gewährt wurden, die Garantiehöchstflächen um folgende Prozentsätze:
EG-12, ohne spanische und portugiesische Sonnenblumen: 9 %
Spanien, Sonnenblumen: 4 %
Portugal, Sonnenblumen: 20 %.
Aus diesem Grunde — das ergibt sich ebenfalls aus dem Anhang der Verordnung — kürzt die Kommission die endgültigen regionalen Referenzbeträge für portugiesische Erzeuger von Sonnenblumen um 20 %.
15 Gegen diese Kürzung wendet sich die Portugiesische Republik. Nach ihrer Meinung ist die Verordnung Nr. 307/95 nichtig, weil sie die vom Rat erlassene Verordnung Nr. 1765/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 232/94 verletze. Gleichzeitig erhebt Portugal für den Fall, daß die Verordnung der Kommission tatsächlich nur die Regelungen der Ratsverordnungen umsetze, die Einrede der Rechtswidrigkeit nach Artikel 184 EG-Vertrag gegen die Verordnungen Nrn. 1765/92 und 232/94 des Rates.
16 Die Portugiesische Republik beantragt,
a) die Verordnung (EG) Nr. 307/95 der Kommission vom 14. Februar 1995 zur Festlegung der korrigierten endgültigen regionalen Referenzbeträge für die Erzeuger von Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkernen im Wirtschaftsjahr 1994/95 für nichtig zu erklären;
b) der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
17 Die Kommission dagegen beantragt,
a) die Klage als unbegründet abzuweisen;
b) der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Der Rat ist dem Rechtsstreit auf seiten der Kommission beigetreten und beantragt, die Einrede der Rechtswidrigkeit zurückzuweisen.
Β — Stellungnahme
I. Berechnung der Überschreitung der Garantieh öchstfläche
18 Nach Meinung der Portugiesischen Republik hat die Kommission in ihrer Verordnung Nr. 307/95 die Portugal gewährte Sonderstellung nicht beachtet. Portugal bezieht sich in diesem Zusammenhang einerseits auf die Berechnung der angeblichen Überschreitung der Garantiehöchstfläche. Die Kommission hat für die Berechnung die für Portugal festgelegte Fläche von 122000 ha entsprechend Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1765/92 reduziert. Danach sind die für Ölsaaten festgelegten Garantiehöchstflächen um die geltende Quote der rotativen Flächenstillegung zu kürzen. Diese beträgt nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 ab der Aussaat für das Wirtschaftsjahr 1993/94 15%. Das heißt, für ihre Berechnung hat die Kommission eine Fläche von 122000 ha, reduziert um 15 % der Fläche (d. h. 122000 ha minus 15 %) zugrunde gelegt. Sie gelangte dann zu dem Ergebnis, daß diese Fläche von Portugal um 20 % überschritten worden war.
1. Kürzung der Portugal zugewiesenen Fläche
19 Nach Meinung Portugals besteht der erste Berechnungsfehler darin, daß die für Portugal festgelegte Fläche überhaupt gekürzt wurde. Es beruft sich in diesem Zusammenhang auf die in der Beitrittsakte festgelegte Sonderregelung für Portugal. Diese hatte, wie Portugal unbestritten vorträgt, zum Ziel, eine Auswirkung der Senkung der institutionellen Preise und damit der Beihilfen in diesem Sektor auf Portugal zu verhindern. Die Sonderregelung bestand darin, daß für Portugal zunächst ein eigener Schwellenwert für Sonnenblumenkerne festgelegt wurde. Dieser sollte bis zum Ablauf der Übergangszeit, d. h. bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 1994/95, bestehen bleiben. Nach Meinung Portugals ist diese Sonderregelung bis zum Ablauf der Übergangszeit unantastbar. So habe man dieses Sonderregime beim Übergang von Höchstmengen auf garantierte Höchstflächen im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik respektiert. Denn die Verordnung Nr. 1765/92 des Rates, die im Rahmen dieser Reform erlassen wurde, legt einen eigenen Referenzbetrag für die Erzeuger von Sonnenblumenkernen in Portugal fest.
20 Wie die Klägerin weiter vorträgt, habe auch das Blair-House-Abkommen diesen Sonderstatus Portugals respektiert. Sie verweist insofern auf Nummer 4, zweiter Gedankenstrich des erläuternden Vermerks über Ölsaaten, wo es heißt, die besondere Grundfläche finde in Spanien und Portugal unter Berücksichtigung der Beitrittsverträge erst ab 1995/96 volle Anwendung. Außerdem ergebe sich aus dem Anhang des erläuternden Vermerks, daß auch hier ein Sonderstatus für Portugal vorgesehen sei, denn es sei eine eigene Fläche für Sonnenblumenkerne vorgesehen. Diese beträgt 122000 ha für das Jahr 1994/95. Nach Meinung Portugals ergibt sich aus dem Anhang außerdem, daß diese Fläche unantastbar sei, d. h. nicht der Flächenstillegung unterliege. Nach Nummer 5, zweiter Gedankenstrich werde die für EG-12 geltende Olsaatengrundfläche entsprechend der Flächenstillegungsrate verringert. Wie sich aus dem Anhang ergebe, betreffe dies die in der linken Spalte angegebene Fläche EG-12, Sonstige, die mit 3966000 ha angegeben ist. Da Portugal keine sonstigen Ölsaaten produziere und von einer eigens für die portugiesischen Sonnenblumenkerne festgelegten Fläche profitiere, die gerade nicht unter EG-12 falle, gelte für diese Sonderfläche von 122000 ha auch keine Flächenstillegung.
21 Dies sei auch bei der Umsetzung des Abkommens durch die Verordnung Nr. 232/94 respektiert worden, denn in deren Anhang IV sei wiederum eine eigene Fläche für Portugal festgelegt und mit 122000 ha für das Jahr 1994/95 angegeben worden. Da Portugal erst ab dem Jahr 1995/96 in die gemeinsame Fläche für die EG mit einbezogen wird (dies ergebe sich aus den Anhängen zum erläuternden Vermerk und zur Verordnung Nr. 232/94), unterliege Portugal auch erst ab diesem Zeitpunkt der Flächenstillegung. Bis dahin, d. h. bis zum Ablauf der Übergangszeit, gelte das unantastbare Sonderregime für Portugal. Dies entspreche auch der Regelung in Nummer 4, zweiter Gedankenstrich des erläuternden Vermerks über Ölsaaten, der eine volle Anwendung für Portugal erst ab 1995/96 vorsieht.
22 Portugal gelangt deshalb zu der Überzeugung, daß die Fläche von 122000 ha nicht von der Stillegung betroffen ist. Die Kommission habe somit die Fläche fälschlicherweise um 15 % reduziert, weshalb die daraus resultierende Überschreitung von 20 % ebenfalls nicht dem Blair-House-Abkommen, der Beitrittsakte und insbesondere den Verordnungen Nrn. 1765/92 und 232/94 entspreche. Die Verordnung Nr. 307/95 verstoße deshalb gegen die genannten Verordnungen des Rates.
23 Die Kommission ist — wie ich meine zu Recht — anderer Meinung. Sie trägt vor, auch die für Portugal festgelegte Fläche von 122000 ha unterliege der Flächenstillegung. Dies ergebe sich ebenso aus der Verordnung Nr. 1765/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 232/94 wie aus dem Blair-House-Abkommen.
24 Die Kommission bestreitet zwar nicht, daß in der Beitrittsakte eine Sonderregelung für Portugal eingeführt wurde, allerdings verweist sie auf die Absätze 3 und 4 des Artikels 294 der Beitrittsakte, wonach die festgelegten spezifischen Garantieschwellen für die nachfolgenden Wirtschaftsjahre anhand von Kriterien bestimmt werden, die mit den Kriterien bei der Festsetzung der Garantieschwellen in der übrigen Gemeinschaft vergleichbar sind. Aufgrund dieser Regelung war nach Aussage der Kommission die für das Wirtschaftsjahr 1986/87 festgelegte Schwelle von 48000 Tonnen auf 90000 Tonnen für die Jahre 1990/91 und 1991/92 erhöht worden. Außerdem wurde eine Umstellung von Garantiehöchstmengen auf garantierte Höchstflächen durchgeführt. Artikel 294 Absatz 4 unterwirft die spezifische Garantieschwelle sogar den Maßnahmen im Rahmen der Mitverantwortung nach in der Gemeinschaft allgemein geltenden Modalitäten.
25 Daraus ergibt sich zumindest, daß die in Artikel 294 festgelegte spezifische Garantieschwelle nicht unverändert bleiben muß. Das heißt, auch wenn die für Portugal festgelegte Sonderregelung weiterhin respektiert wird, können doch die darin festgeschriebenen Mengen bzw. Flächen verändert werden.
26 Auch aus dem Blair-House-Abkommen ergibt sich m. E. nicht, daß die darin festgelegte Höchstfläche für Portugal nicht der Flächenstillegung unterliegt. Nach Nummer 5 zweiter Gedankenstrich des erläuternden Vermerks wird je Wirtschaftsjahr die geltende Olsaatengrundfläche für EG-12 entsprechend der jährlichen Flächenstillegungsrate verringert. Damit ist aber nicht, wie nach Meinung Portugals, die für das Jahr 1994/95 festgelegte Fläche für EG-12-Sonstige, nämlich 3966000 ha, gemeint. Vielmehr bezieht sich dies auf die im Anhang angegebene Gesamtfläche EG-12, d. h. auf die Summe in Spalte 1 des Anhangs angegebenen drei Einzelflächen. Darauf deutet auch die Überschrift des Anhangs hin, die besondere Olsaatengrundfläche EG-12 lautet. Diese Olsaatengrundfläche unterliegt nach Nummer 5 zweiter Gedankenstrich der Flächenstillegung. Sie betrifft, wie sich aus der nachfolgenden Klammer ergibt, Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkerne, also auch die portugiesischen Sonnenblumenkerne. Diese besondere Ölsaatengrundfläche ist für das Jahr 1994/95 in einzelne Flächen unterteilt. Eine dieser Flächen betrifft die Sonnenblumenkerne in Spanien, eine weitere die in Portugal und die dritte sonstige Ölsaaten in der EG-12. Für das Jahr 1995/96 dagegen ist für die Gesamt-EG nur eine Olsaatengrundfläche angegeben. Dies bedeutet aber nicht, daß für 1994/95 nur einzelne Teilflächen der Flächenstillegung unterworfen sind.
27 Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Blair-House-Abkommens. Ziel dieses Abkommens war es, die Beihilfen der Gemeinschaft für Ölsaaten zu reduzieren. Da diese Zahlungen flächenbezogen sind, konnte man diese Reduzierung durch eine Festlegung bzw. eventuelle Reduzierung der entsprechenden Fläche erreichen. Das heißt, für die gesamte EG wird die Fläche festgelegt, für die noch Beihilfen gezahlt werden dürfen. Sie ist die Bezugsgröße. Sie ist für die Jahre ab 1995/96 einheitlich angegeben, für das Jahr 1994/95 in einzelnen Teilflächen. Wird nun in Nummer 5 zweiter Gedankenstrich geregelt, daß die für die EG-12 geltende Olsaatengrundfläche zu verringern ist, so betrifft dies ab 1995/96 die Gesamtfläche, für das Jahr 1994/95 aber die Summe der Einzelflächen, das heißt, jede einzelne Fläche wird reduziert. Nur so kann das in dem Abkommen vorgesehene Ziel — die Festschreibung und Reduzierung der Beihilfefläche — erreicht werden.
28 Der Anhang des erläuternden Vermerks enthält außerdem einen weiteren Hinweis darauf, daß auch die für Portugal vorgesehene Fläche von 122000 ha der Flächenstillegung unterliegt. Es handelt sich dabei um die Fußnote zur Erläuterung der Überschrift des Anhangs. In dieser Fußnote heißt es, daß die angegebenen Flächen entsprechend der jährlichen Flächenstillegungsrate für Ackerkulturen verringert werden. Daraus ergibt sich m. E. eindeutig, daß alle in diesem Anhang angegebenen Flächen, also auch die Fläche für Portugal, zu reduzieren sind.
29 Dies widerspricht auch nicht der Regelung in Nummer 4 des erläuternden Vermerks, die eine volle Anwendung in Portugal erst ab 1995/96 vorsieht. Portugal trägt vor, daß in dem Fall, in dem auch die portugiesische Fläche bereits 1994/95 der Flächenstillegung unterworfen wird, es keinen weiteren Punkt gibt, der ab 1995/96 erst neu für Portugal gilt. Das heißt, in diesem Falle werde die Regelung des Blair-House-Abkommens bereits ab dem Jahr 1994/95 voll in Portugal angewandt.
30 Dem ist meiner Meinung nach nicht zuzustimmen. Vielmehr wird bis zum Ablauf des Jahres 1994/95 respektiert, daß für Portugal eine Sonderregelung in Form einer gesondert festgelegten Fläche bestehen bleibt. Nichts anderes ist — wie oben bereits dargelegt — in der Beitrittsakte geregelt. Auch dort ging es darum, für Portugal einen eigenen Schwellenwert festzulegen, der jedoch nach bestimmten Kriterien vergrößert und eventuell auch verringert werden konnte. Nichts anderes wird hier vorgenommen: Es wird weiterhin respektiert, daß für Portugal eine gesonderte Fläche festgelegt wird. Diese wird lediglich um einen bestimmten Prozentsatz reduziert. Dies stellt somit keine Verletzung der Beitrittsakte dar. Das heißt, die Sonderregelung für Portugal wird weiterhin respektiert, und somit die Beitrittsakte berücksichtigt. Erst ab dem Jahr 1995/96 wird dann die Regelung in Portugal voll angewandt, das heißt, Portugal wird in die für die Gesamt-EG festgelegte Fläche mit einbezogen.
31 Auch aus der Verordnung Nr. 1765/92 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 232/94 geht nicht hervor, daß die für Portugal festgelegte Fläche nicht der Flächenstillegung unterworfen ist. Zwar ist im zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1765/92 vorgesehen, daß zur Berücksichtigung der besonderen Lage in Spanien und Portugal Regelungen erlassen werden müssen, zu denen die in der Beitrittsakte von 1985 vorgesehenen unterschiedlichen Integrationsstufen gehören. Allerdings ergibt sich aus dem durch die Verordnung Nr. 232/94 eingefügten Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, daß auch für die portugiesische Fläche die Flächenstillegung gilt. Dort ist nämlich geregelt, daß die Garantiehöchstflächen den im Anhang IV erwähnten Flächen, reduziert um die geltende Quote der rotativen Flächenstillegung für das betreffende Wirtschaftsjahr entsprechen. Daraus ergibt sich m. E. ganz eindeutig, daß die im Anhang IV für Portugal festgelegte Fläche von 122000 ha um die entsprechende Quote der Flächenstillegung reduziert werden muß. Das heißt, die Verordnung Nr. 232/94 des Rates setzt die Regelungen des Blair-House-Abkommens in korrekter Weise um, allerdings nicht so, wie das Abkommen nach Meinung Portugals — fälschlicherweise — umgesetzt werden müßte.
32 Die Kommission hat somit bei der Berechnung der Überschreitung der Höchstflächen die in der Verordnung des Rates und im Blair-House-Abkommen vorgesehene Regelung korrekt angewandt.
33 Dies wird von Portugal auch insofern bestritten, als es vorträgt, die Kommission sei in ihrer Verordnung über die Regelung des Blair-House-Abkommens hinausgegangen, da sie statt der dort vorgeschriebenen 10 % eine Stillegungsquote von 15 % gewählt habe. Diesem Vortrag kann nicht gefolgt werden, denn sowohl aus dem erläuternden Vermerk als auch aus der Verordnung Nr. 232/94 ergibt sich, daß die Flächen um die vom Rat festgesetzte jährliche Flächenstillegungsrate verringert werden müssen, mindestens um 10 %. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1765/92 beträgt die Stillegungsquote ab der Aussaat für das Wirtschaftsjahr 1993/94 15 %. Diese Quote hat die Kommission angewandt. Lediglich für den Fall, daß die vom Rat festgelegte Stillegungsquote geringer als 10% ist, muß die genannte Quote von 10 % angewandt werden. Eine Verletzung der Verordnung Nr. 1765/92 des Rates durch die Verordnung Nr. 307/95 der Kommission ist somit nicht ersichtlich.
34 Es kann demnach, was die Anwendung der Flächenstillegung angeht, keine Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 307/95 festgestellt werden.
2. Einbeziehung der Fläche der Kleinerzeuger in die von Portugal bestellte Fläche
35 Für den Fall, daß nach Meinung des Gerichtshofes die Portugal zugewiesene Fläche trotz allem der Flächenstillegung unterworfen sei, trägt Portugal einen weiteren Fehler bei der Berechnung der Überschreitung der Garantiefläche vor. Seiner Meinung nach war es der Kommission nicht erlaubt, die von den portugiesischen Kleinerzeugern bestellte Fläche mit in die in Portugal insgesamt bestellte Fläche einzubeziehen. Die Kleinerzeuger in Portugal haben nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin im Jahre 1994/95 21397 ha bestellt. Subtrahiert man diesen Betrag von der von der Kommission als insgesamt bestellten Fläche angesehenen, so gelangt man zu dem Ergebnis, daß die der allgemeinen Regelung unterstellten professionellen Erzeuger 103875 ha bestellt haben. Damit haben sie die erlaubte Fläche von 103700 ha (122000 ha minus 15%) kaum überschritten. Legte man diese Berechnung zugrunde, so müßten die Referenzbeträge für Portugal nicht reduziert werden.
36 Zur Begründung seines Vortrages verweist Portugal auf die in der Verordnung Nr. 1765/92 vorgenommene Unterscheidung in Kleinerzeuger, die einer vereinfachten Regelung unterliegen, und alle übrigen Erzeuger, die einer allgemeinen Regelung unterliegen. Dabei sind nur die der allgemeinen Regelung unterliegenden Erzeuger auch der Verpflichtung zur Flächenstillegung unterworfen. Die Kleinerzeuger, die nicht zur Stillegung von Flächen verpflichtet seien, erhielten im Gegenzug eine geringere Ausgleichszahlung. Nach Meinung Portugals muß diese Unterscheidung auch bei der Anwendung des Blair-House-Abkommens respektiert werden. Aus diesem Grunde könne die von den Kleinerzeugern bebaute Fläche nicht mit in die Berechnung der Überschreitung der Garantiehöchstfläche einbezogen werden.
37 Dem kann m. E. nicht gefolgt werden. Die Unterscheidung, die die Verordnung Nr. 1765/92 zwischen Kleinerzeugern und anderen Erzeugern trifft, bezieht sich zunächst auf eine unterschiedliche Art der Gewährung der Ausgleichszahlung. Die Ausgleichszahlungen an die Kleinerzeuger sind dabei einer vereinfachten Regelung unterworfen. Die für alle anderen Erzeuger vorgesehene allgemeine Regelung beinhaltet auch die Verpflichtung zur Stillegung eines bestimmten Teils ihrer Fläche, wofür sie nochmals eine Ausgleichszahlung erhalten. Tatsache ist jedoch, daß beide — sowohl die Kleinerzeuger als auch die übrigen Erzeuger — eine Ausgleichszahlung, wenn auch in unterschiedlicher Höhe, erhalten. Dies ist im Rahmen der Umsetzung der Regelung des Blair-House-Abkommens wichtig. Ziel dieses Abkommens war es, die Beihilferegelung der Gemeinschaft für Ölsaaten so zu ändern, daß eine Schwächung des Wertes der Zollzugeständnisse an die Vereinigten Staaten beseitigt wurde. Dies bedeutet, daß die Beihilfen für Ölsaaten reduziert werden sollten. Dabei handelt es sich um flächenbezogene Ausgleichszahlungen. Nach Nummer 4 des erläuternden Vermerks wird für die Erzeuger, die flächenbezogene Ausgleichszahlungen erhalten, eine besondere Grundfläche eingeführt. Diese wird nach Nummer 5 des Vermerks reduziert, mit einer eventuellen Sanktion bei Nichtbeachtung nach Nummer 6. Daraus ergibt sich, daß die für die Erzeuger, die Ausgleichszahlungen erhalten, festgelegte Grundfläche reduziert wird. Da diese Ausgleichszahlungen flächenbezogen sind, werden damit auch die Ausgleichszahlungen selbst reduziert. Dabei wird keine Unterscheidung zwischen den einzelnen Erzeugern vorgenommen. Wichtig ist nur, daß sie flächenbezogene Ausgleichszahlungen erhalten. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Kleinerzeuger, die, wie sich aus Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 2 Satz 4 der Verordung Nr. 1765/92 ergibt, ebenfalls Ausgleichszahlungen erhalten, nicht in die Berechnung der Überschreitung der Höchstfläche einbezogen werden sollten. Würden die von diesen Kleinerzeugern bestellten Flächen bei der Berechnung der Überschreitung nicht berücksichtigt, so könnte die im Blair-House-Abkommen festgelegte Fläche weiterhin beliebig überschritten werden, was dazu führte, daß das Ziel des Abkommens nicht erreicht werden könnte.
38 Nichts anderes ergibt sich im übrigen aus der Verordnung Nr. 1765/92, denn die neu eingefügten Buchstaben e und f des Artikels 5 Absatz 1 übernehmen diesbezüglich die Regelungen des Blair-House-Abkommens.
3. Kürzung der Fläche der Kleinerzeuger
39 Die Klägerin macht schließlich hilfsweise noch einen weiteren Fehler bei der Berechnung der Überschreitung der Garantiehöchstfläche geltend. Ihrer Meinung nach dürfe die von den Kleinerzeugern, die nach der Verordnung Nr. 1765/92 von der Flächenstillegung befreit seien, bestellte Fläche bei der Reduzierung der garantierten Gesamtfläche um 15 % nicht berücksichtigt werden. Das heißt, bevor die Fläche von 122000 ha um 15 % verringert wird, müsse die von den Kleinerzeugern bestellte Fläche zunächst von diesem Betrag abgezogen werden. Nach Aussage Portugals wurden im Jahr 1994/95 21397 ha von Kleinerzeugern bestellt. Subtrahiert man dies von der Fläche von 122000 ha, erhält man eine zu reduzierende Fläche von 100603 ha. Verringert man diese um 15 %, erhält man eine Fläche von 85513 ha. Nach Meinung Portugals ergibt diese Fläche zusammen mit der von den Kleinerzeugern bestellten die im Wirtschaftsjahr 1994/95 erlaubterweise zu bestellende Fläche. Sie beträgt 106910 ha. Legt man diesen Wert als Grundfläche der Berechnung zugrunde, so ergibt sich, daß Portugal diese Fläche nicht um 20 %, sondern nur um 17 % überschritten hat.
40 Die Klägerin begründet die von ihr vorgetragene Berechnungsmethode damit, daß die Kleinerzeuger nach der Verordnung Nr. 1765/92 ausdrücklich von der Verpflichtung zur Flächenstillegung befreit sind. Wenn nun die Kommission bei ihrer Berechnung auch die von den Kleinerzeugern bestellten Flächen der Flächenstillegung unterwirft, so verstößt sie damit nach Meinung Portugals gegen die Verordnung Nr. 1765/92 des Rates.
41 Bei der in der Verordnung vorgenommenen Unterscheidung zwischen Kleinerzeugern und anderen Erzeugern handelt es sich jedoch lediglich — wie bereits dargestellt — um die Festlegung unterschiedlicher Methoden zur Gewährung der Ausgleichszahlung.
Ein weiteres Indiz dafür enthält Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1765/92, wonach Kleinerzeuger Ausgleichszahlungen nach der vereinfachten Regelung beantragen können. Dies wird vom Gerichtshof dahingehend ausgelegt, daß Kleinerzeuger zur Gewährung der Ausgleichszahlungen auch die allgemeine Regelung wählen können. Das heißt, die Kleinerzeuger sind nicht zwangsläufig von der Flächenstillegung ausgeschlossen. Wichtig ist jedoch, daß beide, sowohl die Kleinerzeuger als auch die anderen, Ausgleichszahlungen erhalten. Für die anderen Erzeuger stellt die Verordnung zusätzlich die Bedingung auf, daß sie einen bestimmten Prozentsatz ihrer Fläche stillegen. Für diese Stillegung erhalten sie ebenfalls eine Ausgleichszahlung. Die stillgelegte Fläche unterliegt dabei der Rotation. Das heißt, die Kleinerzeuger erhalten einen geringeren Ausgleichsbetrag als die anderen Erzeuger; diese sind jedoch dazu verpflichtet, einen jeweils wechselnden Teil ihrer Fläche stillzulegen. Insofern wird den anderen Erzeugern keine zusätzliche Verpflichtung auferlegt, für die sie keinen Ausgleich erhalten würden.
42 Bei der nach dem Blair-House-Abkommen vorzunehmenden Verringerung der Grundfläche handelt es sich jedoch nicht um eine Stillegung im Rahmen der eben geschilderten Regelung. Lediglich die Quote der Verringerung entspricht der in der Verordnung Nr. 1765/92 festgelegten Stillegungsquote. Wie bereits mehrfach dargelegt, geht es bei der Verringerung im Rahmen des Blair-House-Abkommens um eine allgemeine Kürzung der Beihilfen, die über eine Reduzierung der Grundfläche durchgeführt wird. Das heißt, die von der Gemeinschaft gewährten Beihilfen sollen insgesamt gekürzt werden. Vor diesem Hintergrund ist es jedoch nicht einzusehen, weshalb nur die Fläche der anderen Erzeuger verringert werden soll. Dies hätte zur Folge, daß auch nur die an diese Erzeuger gezahlten Beihilfen gekürzt würden, während die Kleinerzeuger einen unverändert hohen Betrag an Beihilfen erhielten; dies ist um so weniger einzusehen, als — wie im Vorangegangenen gezeigt — die Kleinerzeuger auch im Rahmen der Verordnung Nr. 1765/92 in keiner Weise bevorzugt werden.
43 Im übrigen sind auch nach der Verordnung Nr. 1765/92 die Kleinerzeuger nicht in jedem Falle von einer Verringerung ihrer Fläche ausgeschlossen. Zum einen möchte ich hier die bereits erläuterte Wahlmöglichkeit der Kleinerzeuger zwischen allgemeiner und vereinfachter Regelung erwähnen. Außerdem sieht Artikel 2 Absatz 6 vor, daß in dem Fall, in dem die Summe der individuellen Flächen, für die ein Beihilfeantrag gestellt wird, die regionale Grundfläche übersteigt, die beihilfefähige Fläche je Landwirt anteilsmäßig verringert wird. Das heißt, in diesem Fall wird auch die Fläche der Kleinerzeuger entsprechend verringert.
44 Es ist demnach hier nicht ersichtlich, inwieweit die Verordnung Nr. 307/95 der Kommission die Verordnung Nr. 1765/92 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 232/94 verletzt hat.
4. Einrede der Rechtswidrigkeit im Rahmen des Vorbringens zur Berechnung der Überschreitung der Garantiehöchstfläche
45 Für den Fall, daß der Gerichtshof zu dem Ergebnis kommt, daß die Verordnung der Kommission den Regelungen der Ratsverordnungen entspricht, hat Portugal nach Artikel 184 die Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Verordnungen Nrn. 1765/92 und 232/94 des Rates erhoben und geltend gemacht, diese verstießen gegen das Blair-House-Abkommen und gegen die Beitrittsakte. Letzteres, d. h. den Verstoß gegen die Beitrittsakte, hat Portugal allerdings erst in der Replik geltend gemacht.
46 Dabei handelt es sich nach Meinung des Rates um das Vorbringen neuer Angriffsund Verteidigungsmittel, das nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes nicht zulässig sei. Außerdem macht der Rat geltend, eine Verletzung des Blair-House-Abkommens könne nicht vorgebracht werden, da dieses im Gemeinschaftsrecht keine direkten Wirkungen entfalte, sondern erst durch eine Verordnung umgesetzt werden müsse.
47 Nach Meinung der Kommission ist es hier in keinem Fall möglich, gegen die Verordnung des Rates vorzugehen, da die in Artikel 173 Absatz 5 vorgesehene Frist abgelaufen sei.
48 Bei der Einrede der Rechtswidrigkeit handelt es sich um eine besondere Klagebegründung. Was die Einrede der Rechtswidrigkeit seitens der Klägerin gegen die Verordnungen des Rates im vorliegenden Fall angeht, so kann nicht ganz ausgeschlossen werden, daß die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Verordnungen des Rates als Klagegrund für die Klage gegen die Verordnung Nr. 307/95 anführt. Andererseits würde die Zulassung einer solchen Einrede hier zur Umgehung der Klagefrist nach Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag führen. Außerdem ist es nach Meinung des Rates hier nicht möglich, eine Verletzung des Blair-House-Abkommens geltend zu machen, da dieses keine direkte Wirkung entfalte. Dies wird von der Klägerin bestritten. Ihrer Meinung nach ist es nicht entscheidend, ob das Abkommen direkte Wirkungen entfalte. Vielmehr gehe es hier um die Überprüfung einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung dahin gehend, ob sie mit dem Abkommen übereinstimmt oder nicht.
49 Diesbezüglich kann hier nach allem, was bisher erörtert wurde, jedoch festgehalten werden, daß eine Verletzung des Blair-House-Abkommens auf keinen Fall in Frage kommt. Im übrigen ergibt sich aus den Überlegungen zum hilfsweisen Vorbringen der Klägerin, daß die Verordnungen des Rates durchaus mit dem Blair-House-Abkommen vereinbar sind. Wie die Kommission zu Recht vorträgt, ist hier noch darauf hinzuweisen, daß weder im Blair-House-Abkommen noch in der Verordnung Nr. 232/94 des Rates eine Unterscheidung zwischen Kleinerzeugern und anderen Erzeugern vorgenommen wird. Vielmehr wird die gesamte Fläche von 122000 ha der Reduzierung um 15 % unterworfen. Auch insoweit ist somit keine Verletzung des Blair-House-Abkommens ersichtlich. Das gleiche gilt für die Beitrittsakte. Deren Verletzung wurde erst in der Replik geltend gemacht, was allerdings nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich ist, nämlich wenn das Vorbringen auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Es sind hier jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb die Klägerin erst in der Replik einen Verstoß gegen die Beitrittsakte hätte geltend machen können.
50 Ich gelange deshalb zu dem Ergebnis, daß im Rahmen der Berechnung der Überschreitung der Garantiehöchstfläche weder eine Verletzung der Ratsverordnungen noch des Blair-House-Abkommens sowie der Beitrittsakte ersichtlich ist.
II. Ausschluß Portugals von der Möglichkeit des Ausgleichs der Garantiehöchstfläche durch Übertragung der nicht genutzten Garantiehöchstfläche
51 Neben der Geltendmachung von Berechnungsfehlern bezieht sich die Klägerin außerdem auf ein Verfahren, das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1765/92 erwähnt wird. Dort heißt es im letzten Satz über die Durchführung der Kürzungen der Referenzbeträge in den einzelnen Mitgliedstaaten, daß die Kommission die Höhe und Verteilung der entsprechenden Kürzungen festlegt, wobei die gewichtete Durchschnittskürzung für die Gemeinschaft als ganze dem Prozentsatz der Überschreitung der Garantiehöchstfläche entsprechen muß. Wie diese Gewichtung vorzunehmen ist und welche Überlegung ihr zugrunde liegt, ergibt sich aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 307/95. Dort heißt es:
Abgesehen von der Erzeugung von Sonnenblumenkernen in Spanien und Portugal sollte bei sehr kleinen einzelstaatlichen Bezugsflächen, wenn es sich um Mitgliedstaaten mit erheblicher prozentualer, aber flächenmäßig geringer Überschreitung handelt, nur eine begrenzte Kürzung vorgenommen werden. In diesem Fall könnte ein Teil der nicht aufgeteilten Garantiehöchstfläche vorläufig auf die einzelstaatlichen Bezugsflächen übertragen werden, damit sich der Anteil der betreffenden Mitgliedstaaten an der Gesamtüberschreitung verringert.
52 Wie sich aus dem Zitat ergibt, sind Spanien und Portugal bezüglich der Sonnenblumenkernerzeugung von diesem Ausgleichssystem ausgeschlossen. So heißt es auch in Punkt II.3 des Anhangs I der Verordnung Nr. 307/95, daß die nicht aufgeteilte Fläche der Garantiehöchstfläche der EG-12, die andere Erzeugungen als die Sonnenblumenkernerzeugung in Spanien und Portugal betrifft, zur Verringerung des Anteils der genannten Mitgliedstaaten an der Höchstflächenüberschreitung vorläufig auf die spanische und irische Bezugsfläche übertragen wird. Ein weiterer Teil wird dem Vereinigten Königreich zugeteilt. Aufgrund dessen werden z. B. Irland 554 ha übertragen und dem Vereinigten Königreich 4240 ha.
1. Diskriminierung der portugiesischen Erzeuger
53 Nach Meinung der Klägerin wird Portugal zu Unrecht aus diesem Ausgleichssystem ausgeschlossen. Dies verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Wenn Portugal — nach Meinung der Klägerin zu Unrecht — bezüglich der Berechnung der Kürzung der Referenzbeträge nicht anders behandelt werde als die übrigen Mitgliedstaaten, so bestehe auch kein Grund, Portugal von der Vergünstigung dieses Ausgleichsverfahrens auszuschließen.
54 Zwar wird Portugal — wie bereits nachgewiesen — im Wirtschaftsjahr 1994/95 noch nicht wie die übrigen Mitgliedstaaten behandelt, denn ihm wird nach wie vor eine gesonderte Garantiehöchstfläche zugewiesen. Dennoch ist auf den ersten Blick nicht ersichtlich, weshalb Portugal bzw. die ihm zugewiesene Fläche, die kleiner ist als z. B. die dem Vereinigten Königreich zugewiesene einzelstaatliche Bezugsfläche, nicht von dem Ausgleichsverfahren profitieren soll; dies um so mehr, als im Rahmen der Berechnung der Überschreitung stets die Summe der für das Jahr 1994/95 festgelegten Einzelflächen zugrunde gelegt wurde. Es wurde stets darauf abgestellt, daß die für die gesamte Gemeinschaft festgelegte Fläche der Bezugspunkt sei, auch wenn diese Fläche in mehrere kleinere aufgeteilt sei. Für die Frage des Ausgleichs zwischen den einzelnen Flächen wird nun jedoch jede Einzelfläche gesondert betrachtet.
55 Die Kommission begründet dies damit, daß für Spanien und Portugal aufgrund der Beitrittsakte noch immer eine Sonderregelung besteht, weshalb ihnen auch eine gesonderte Fläche zugeteilt wurde. Zwischen diesen Sonderregelungen bzw. Sonderflächen und der ansonsten für die Mitgliedstaaten festgelegten Fläche könne es keinen Ausgleich geben.
56 Auch damit ist noch nicht ganz erklärt, weshalb es nicht möglich sein soll, daß ein Teil der für die restlichen Mitgliedstaaten vorgesehenen, aber nicht verteilten Fläche nun Portugal zugewiesen werden könnte.
Darin könnte eine Diskriminierung der portugiesischen Erzeuger zu sehen sein. Eine Diskriminierung setzt aber voraus, daß Erzeuger, die sich in der gleichen Situation befinden, ungleich behandelt werden. Die Kommission bestreitet hier, daß die portugiesischen Erzeuger sich in der gleichen Situation befinden wie die übrigen Erzeuger der Gemeinschaft, da für die Portugiesen weiterhin eine Sonderregelung gilt.
57 Als Nachweis für diese unterschiedliche Situation von portugiesischen und anderen Erzeugern verweist die Kommission auf die Zeit vor der Einführung der Verordnung Nr. 1765/92. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine Regelung, die für Sonnenblumenkerne Garantiehöchstmengen festgelegt hat, bei deren Überschreitung der Beihilfebetrag um einen bestimmten Betrag gekürzt wurde. Diese Kürzung betraf grundsätzlich alle Mitgliedstaaten. Allerdings trägt die Kommission vor, daß Portugal aufgrund seiner Sonderstellung nach der Beitrittsakte von diesen Kürzungen ausgeschlossen gewesen sei. Aus diesem Grunde seien in den übrigen Mitgliedstaaten erhebliche Kürzungen der Beihilfezahlungen vorgenommen worden, während für Portugal keine Kürzungen vorgesehen waren.
58 Die Tatsache, daß die Beihilfebeträge für Portugal im Gegensatz zu den für die anderen Mitgliedstaaten vorgesehenen nicht gekürzt wurden, wird von der Klägerin nicht bestritten. Sie führt dies darauf zurück, daß die übrigen Mitgliedstaaten alle ihre Höchstmengen überschritten hätten, während Portugal selbst die ihm zugewiesene Höchstmenge respektiert habe.
59 Wie sich aus dem Vortrag der Kommission und den entsprechenden Verordnungen ergibt, wurde der Beihilfebetrag für alle Mitgliedstaaten gekürzt, sobald die für die Gemeinschaft festgesetzte Höchstmenge überschritten wurde. Das heißt, im Normalfall wären die Beiträge für Portugal auch dann gekürzt worden, wenn es selbst die ihm zugewiesene Höchstmenge respektiert hätte. Die Besonderheit der Regelung für Portugal lag gerade darin, daß ihm eine eigene Fläche zugewiesen wurde, für die es selbst verantwortlich war. Das heißt, nur dann, wenn Portugal seine eigene Fläche überschritt, kam es zu einer Kürzung der Beiträge. Nichts anderes trägt Portugal vor, nämlich daß die Beiträge nicht gekürzt wurden, weil es die ihm zugewiesene Höchstmenge nicht überschritten hat. Gerade darin lag aber eine Sonderbehandlung, die auf die Beitrittsakte zurückgeht und darin begründet lag, daß die für Portugal zugewiesene Höchstmenge von den übrigen Höchstmengen getrennt betrachtet wurde. Ist aber eine solche Trennung der Flächen in der Weise, daß Portugal für seine eigene Fläche selbst verantwortlich ist, einmal eingeführt worden, so muß sie auch konsequent von der Kommission respektiert werden. Das heißt, diese Trennung kann nicht nur dann aufrechterhalten bleiben, wenn sie für Portugal von Vorteil ist. Vielmehr ist Portugal auch dann als voll verantwortlich für seine Fläche anzusehen, wenn es sie überschritten hat.
60 Aus dem Vorangehenden ergibt sich, daß Portugal sich gegenüber den anderen Erzeugern der Gemeinschaft nicht in einer gleichartigen Situation befindet, weshalb eine Ungleichbehandlung nicht als Diskriminierung angesehen werden kann.
2. Verletzung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92
61 Die Klägerin hat außerdem vorgetragen, die Verordnung Nr. 307/95 verletze Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1765/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 232/94. Eine solche Verletzung ist hier jedoch nicht ersichtlich, da die detaillierte Regelung des Ausgleichs der einzelnen nationalen Flächen durch die nicht verteilte Gemeinschaftsfläche erst in der Verordnung Nr. 307/95 vorgenommen wurde. Die Verordnung Nr. 1765/92 spricht nur allgemein von einer gewichteten Durchschnittskürzung.
3. Einrede der Rechtswidrigkeit im Bereich des Vorbringens zum Ausschluß Portugals von der Möglichkeit des Ausgleichs der Überschreitung der Garantiehöchstfläche
62 Für den Fall, daß die Verordnung der Kommission als mit der Verordnung Nr. 1765/92 des Rates konform angesehen wird, hat die Klägerin in der Replik die Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Verordnung Nr. 1765/92 erhoben, weil diese gegen das Blair-House-Abkommen und das Prinzip der Gleichbehandlung verstoße und somit auch zur Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 307/95 führe.
63 Hier wird die Rechtswidrigkeit der Verordnung des Rates als besonderer Klagegrund geltend gemacht. Allerdings würde auch hier eine Zulassung der Einrede der Rechtswidrigkeit zur Umgehung der Klagefrist des Artikels 173 Absatz 5 EG-Vertrag führen. Abgesehen von der Frage, ob hier überhaupt noch im Wege des Artikels 184 gegen die Verordnung des Rates vorgegangen werden kann, stellt sich außerdem die Frage, ob eine solche Einrede der Rechtswidrigkeit erst im Rahmen der Replik erhoben werden kann. Geht man davon aus, daß eine solche Einrede nichts anderes als eine besondere Klagebegründung ist, so ist fraglich, ob diese nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes im Laufe des Verfahrens noch vorgebracht werden kann. Danach können nämlich neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen vorgebracht werden. Hier sind jedoch keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe ersichtlich, auf die das Vorbringen gestützt wird und die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.
64 Außerdem ist festzuhalten, daß die Verordnungen des Rates weder gegen das Diskriminierungsverbot noch gegen das Blair-House-Abkommen verstoßen. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots liegt — wie bereits gezeigt — nicht vor. Das Blair-House-Abkommen gibt, indem es lediglich von der Überschreitung der Gesamtfläche in der EG spricht, die Möglichkeit, die einzelnen regionalen Flächen untereinander zu verteilen. Aufgrund dieser Möglichkeit kann aber nicht auf eine bestimmte Art und Weise der Durchführung des Ausgleichs geschlossen werden. Eine Verletzung des Blair-House-Abkommens ist deshalb hier auch nicht ersichtlich.
C — Schlußantrag
65 Ich schlage deshalb vor,
1. die Klage abzuweisen;
2. der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.