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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 30.04.1997 – C-89/97

ECLI:EU:C:1997:226

In der Rechtssache C-89/97 P(R)

Moccia Irme SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Neapel, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Emilio Cappelli, Paolo De Caterini und Andrea Bandini, Rom, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Charles Turk, 13b, avenue Guillaume, Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Dezember 1996 in der Rechtssache T-164/96 R (Moccia Irme/Kommission, Slg. 1996, II-2261) wegen Aufhebung dieses Beschlusses und Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 96/678/EGKS der Kommission vom 30. Juli 1996 über bestimmte Beihilfevorhaben Italiens im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für den privaten italienischen Stahlsektor (ABl. L 316, S. 24),

anderer Verfahrensbeteiligter:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Paul F. Nemitz und Laura Pignataro, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt Massimo Moretto, Venedig, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Generalanwalts M. B. Eimer

folgenden

Beschluß

1 Die Rechtsmittelführerin hat mit Rechtsmittelschrift, die am 27. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 50 Absatz 2 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 1996 in der Rechtssache T-164/96R (Moccia Irme/Kommission, Slg. 1996, II-2261; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem ihr Antrag zurückgewiesen worden ist, der u. a. auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 96/678/EGKS der Kommission vom 30. Juli 1996 über bestimmte Beihilfevorhaben Italiens im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für den privaten italienischen Stahlsektor (ABl. L 316, S. 24; im folgenden: streitige Entscheidung) gerichtet war. Die Rechtsmittelführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Aufrechterhaltung eines der von ihr im ersten Rechtszug gestellten Anträge, mit dem sie die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung begehrt.

2 Mit Schriftsatz, der am 4. April 1997 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat die Kommission beim Gerichtshof eine schriftliche Stellungnahme eingereicht.

Sachverhalt und Verfahren

3 Aus dem angefochtenen Beschluß ergibt sich, daß die streitige Entscheidung im Rahmen der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 362, S. 57) erlassen wurde.

4 Nach der Entscheidung Nr. 3855/91 können bestimmte, eng begrenzte Gruppen von Beihilfen an Eisen- und Stahlunternehmen trotz des in Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag vorgesehenen Verbotes von Subventionen oder Beihilfen, die von den Mitgliedstaaten bewilligt werden, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

5 Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 3855/91 bestimmt, daß solche Beihilfen nur nach den Verfahren des Artikels 6 gewährt werden und keine Zahlung nach dem 31. Dezember 1996 zur Folge haben [dürfen].

6 Gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 3855/91 ist die Kommission von allen Vorhaben zur Gewährung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig zu unterrichten, daß sie sich zu deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt äußern kann. Artikel 6 Absatz 6 bestimmt insbesondere, daß jeder einzelne Fall einer Anwendung der in den Artikeln 4 (Schließungsbeihilfen) und 5 (regionale Investitionsbeihilfen) genannten Beihilfen der Kommission zu melden ist.

7 Im Februar und im August 1994 meldeten die italienischen Behörden bei der Kommission eine Regelung mit Dringlichkeitsmaßnahmen für die Durchführung des Umstrukturierungsplans für den Stahlsektor in Italien an.

8 Die Kommission stellte die Vereinbarkeit dieser Regelung mit der Entscheidung Nr. 3855/91, insbesondere Artikel 4, fest und genehmigte mit Entscheidung vom 12. Dezember 1994 die fraglichen Beihilfen, wobei sie ihre Gewährung im Einzelfall von einer vorherigen Anmeldung abhängig machte.

9 Gemäß der italienischen Regelung stellte die Rechtsmittelführerin zusammen mit anderen EGKS-Stahlunternehmen mit Produktionsstätten in Italien einen Antrag auf Beihilfen für die endgültige Schließung von Stahlwerken.

10 Nachdem diese einzelnen Fälle gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Entscheidung Nr. 3855/91 bei der Kommission angemeldet worden waren, beschloß die Kommission, insoweit das Prüfungsverfahren zu eröffnen. Die italienische Regierung nahm mit Schreiben vom 31. Januar 1996 Stellung.

11 Mit der streitigen Entscheidung erklärte die Kommission die staatlichen Beihilfen, die die Italienische Republik u. a. zugunsten der Rechtsmittelführerin zu gewähren beabsichtigte, für gemäß Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag mit dem Gemeinsamen Stahlmarkt unvereinbar.

12 Mit Klageschrift, die am 19. Oktober 1996 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Rechtsmittelführerin gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und die Nichtanwendung der anderen mit ihr abgestimmten oder zusammenhängenden Maßnahmen, auf denen sie beruht, beantragt.

13 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 29. November 1996 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Rechtsmittelführerin gemäß Artikel 39 EGKS-Vertrag beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung

den Vollzug der angegriffenen Entscheidung und der Maßnahmen, auf denen sie beruht, auszusetzen;

anzuordnen, daß die Kommission die italienischen Behörden auffordert, die Auszahlung der staatlichen Beihilfen zur Schließung der Stahlunternehmen nach der mit der Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1994 genehmigten Regelung bis zum Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache auszusetzen;

hilfsweise zum vorstehenden Antrag, anzuordnen, daß die Kommission erneut in die Erörterung der für die Rechtsmittelführerin bestimmten Beihilfe eintritt.

Der angefochtene Beschluß

14 Im angefochtenen Beschluß hat der Präsident des Gerichts das Interesse der Rechtsmittelführerin an den beantragten einstweiligen Maßnahmen geprüft und den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen.

15 Zur ersten beantragten einstweiligen Maßnahme, die auf Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung gerichtet war, hat der Präsident des Gerichts in Randnummer 28 ausgeführt, daß es sich um eine negative Entscheidung handele, so daß ihre etwaige Aussetzung für die Rechtsmittelführerin keine Folgen hätte, da diese Aussetzung es der italienischen Regierung nicht erlauben würde, die beantragte Beihilfe auszuzahlen.

16 Zu dem Hilfsantrag, der Kommission den erneuten Eintritt in die Erörterung der fraglichen Beihilfe aufzugeben, hat der Präsident des Gerichts in Randnummer 29 darauf hingewiesen, daß diese Maßnahme zum einen nicht zwangsläufig zum Erlaß einer positiven Entscheidung durch die Kommission führen würde, die allein es der italienischen Regierung gestatten könnte, die Beihilfe zugunsten der Rechtsmittelführerin auszuzahlen, und zum anderen nicht vorläufiger Natur wäre, da sie eben die Wirkungen hervorbringen würde, auf die die Klage gerichtet sei, und der Entscheidung zur Sache vorgreifen würde.

17 Schließlich hat der Präsident des Gerichts in Randnummer 30 ausgeführt, daß die zweite beantragte Maßnahme, der Kommission aufzugeben, die italienischen Behörden zur Aussetzung der Auszahlung der Schließungsbeihilfen an die anderen Unternehmen, die eine Beihilfe beantragt haben, aufzufordern, nur scheinbar zweckmäßig wäre. Diese Aussetzung würde nämlich nicht verhindern, daß die Frist am 31. Dezember 1996 ablaufe; nach diesem Tag könne nach Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 3855/91 die Auszahlung der Beihilfen nicht mehr erfolgen, weder an die Unternehmen, für die die Kommission die Beihilfen genehmigt habe, noch an die Rechtsmittelführerin. Diese würde daher aus dem Schaden, der den Konkurrenzunternehmen durch die Aussetzung des Systems zugefügt würde, keinen Vorteil ziehen.

18 Zu dieser zweiten einstweiligen Maßnahme wird in Randnummer 30 des angefochtenen Beschlusses weiter ausgeführt:

Wie in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1996 festgestellt werden konnte, könnte das Interesse der Rechtsmittelführerin tatsächlich auch durch eine Rückstellung der ihr von der italienischen Regierung bewilligten und wegen der Verweigerung der Genehmigung durch die Kommission nicht an sie ausgezahlten Mittel ... gewahrt werden. Die etwaige Anordnung der beantragten Maßnahme wäre jedoch insoweit wirkungslos, da der bei Abschluß des Haushaltsjahres bereits zugunsten der Rechtsmittelführerin gebundene Betrag, auch wenn er sich in einen negativen Vortrag wandeln kann, nach dem 31. Dezember 1996 nicht ausgezahlt werden darf, sofern nicht ein neuer rechtlicher Rahmen erlassen wird, in dem das System der Schließungsbeihilfen refinanziert wird. Die Anordnung der beantragten Maßnahme würde für die Rechtsmittelführerin daher keinen Vorteil bedeuten und überdies eine Maßnahme darstellen, die offensichtlich über die Befugnisse hinausginge, die die Kommission im Rahmen des EGKS-Vertrags besitzt, da sie auf eine Anweisung an den Mitgliedstaat hinausliefe, eine Beihilfenregelung auszusetzen, deren Vereinbarkeit mit dem EGKS-Vertrag bereits anerkannt worden ist ...

19 Da die schriftlichen Stellungnahmen der Parteien alle Informationen enthalten, die für die Entscheidung über das Rechtsmittel erforderlich sind, brauchen die Parteien nicht mündlich angehört zu werden.

Vorbringen der Parteien

20 Das Rechtsmittel stützt sich auf den alleinigen Rechtsmittelgrund, daß sich der Präsident des Gerichts bei der Beurteilung des Interesses der Rechtsmittelführerin darauf beschränkt habe, die Maßnahmen zu prüfen, die die Rechtsmittelführerin in ihren schriftlichen Anträgen genannt habe, während die Prüfung auch die positiven mittelbaren Wirkungen zum Gegenstand hätte haben müssen, die sich aus den einstweiligen Maßnahmen ergeben könnten.

21 Hierzu macht die Rechtsmittelführerin geltend, sie habe ihre Anträge in der mündlichen Verhandlung geändert und beantragt, den Vollzug der streitigen Entscheidung auszusetzen, um sich auf nationaler Ebene sowohl gegenüber der Verwaltung als auch vor Gericht auf diese Aussetzung berufen zu können, um die vorläufige Anordnung eines Vorschusses in Höhe der Beihilfe zu erreichen, die ihr die italienischen Behörden zugedacht hätten.

22 Das Interesse an der Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung werde durch die Ablehnung der Anträge auf Sperrung der betreffenden Mittel bestätigt, die die Rechtsmittelführerin am 28. Dezember 1996 beim zuständigen nationalen Gericht und am 10. Januar 1997 beim zuständigen Ministerium eingereicht habe. Diese ablehnenden Entscheidungen seien nämlich mit dem Erfordernis begründet worden, die streitige Entscheidung durchzuführen.

23 Die Rechtsmittelführerin folgert somit, daß der angefochtene Beschluß den typischen Fall darstelle, daß einer sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden individuellen Rechtsstellung ein wirksamer Rechtsschutz auf der Ebene der Sicherungsmaßnahmen versagt werde.

24 Die Rechtsmittelgegnerin macht geltend, das Rechtsmittel sei offensichtlich unzulässig und jedenfalls offensichtlich unbegründet.

25 Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß das Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund gestützt sei, mit dem geltend gemacht werde, daß im angefochtenen Beschluß nicht die mittelbaren positiven Wirkungen geprüft worden seien, die sich aus der Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung ergeben könnten. Mit diesem Rechtsmittelgrund werde in Wirklichkeit ein Begründungsmangel geltend gemacht.

26 Die Kommission hält das Rechtsmittel aus drei Gründen für offensichtlich unzulässig.

27 Zunächst habe der Präsident des Gerichts seine Beurteilung der Notwendigkeit einer Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung in der Weise begründet, daß er in Randnummer 30 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen habe, daß die etwaige Rückstellung des der Rechtsmittelführerin ursprünglich bewilligten Betrages keinen Vorteil bedeutet hätte, da die Frist für die Auszahlung der Beihilfen am 31. Dezember 1996 ablaufe (siehe Randnr. 18 des vorliegenden Beschlusses). Die Rechtsmittelführerin trete diesem entscheidenden Argument aber nicht entgegen, so daß das Rechtsmittel in diesem ersten Punkt offensichtlich unzulässig sei.

28 Sodann seien in der Rechtsmittelschrift die spezifischen Punkte des angefochtenen Beschlusses, die Gegenstand des Rechtsstreits seien, und das rechtliche Vorbringen, auf das das Rechtsmittel gestützt werde, nicht genau angegeben.

29 Schließlich ziele das Rechtsmittel in Wirklichkeit darauf ab, eine erneute Prüfung der vom Präsidenten des Gerichts bereits zurückgewiesenen sachlichen Gesichtspunkte zu erreichen.

30 Hilfsweise hält die Kommission das Rechtsmittel für offensichtlich unbegründet.

31 Insbesondere sei die Begründung des angefochtenen Beschlusses weder unzureichend noch widersprüchlich, da der Präsident des Gerichts in Randnummer 30 des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich die Möglichkeit einer Rückstellung der Mittel, auf die das Rechtsmittel Bezug nehme, untersucht und festgestellt habe, daß diese für die Rechtsmittelführerin wegen der am 31. Dezember 1996 ablaufenden Frist keinen Vorteil bedeuten würde.

32 Außerdem sei der Richter der einstweiligen Anordnung nicht verpflichtet, sich in einer ausführlichen Begründung mit den mittelbaren und rein spekulativen Wirkungen auseinanderzusetzen, die die beantragten einstweiligen Maßnahmen haben könnten.

Würdigung

33 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die Rechtsmittelführerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nur insoweit beantragt, als ihr die erste der drei ursprünglich beantragten einstweiligen Maßnahmen, nämlich die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung, nicht gewährt wurde.

Zur Zulässigkeit

34 Die Kommission trägt vor, das Rechtsmittel sei offensichtlich unzulässig.

35 Die Rechtsmittelschrift stellt jedoch, obgleich sie kurz abgefaßt ist, in verständlicher Weise die beanstandeten Punkte des angefochtenen Beschlusses und das rechtliche Vorbringen heraus, auf das der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses gestützt wird.

36 Tatsächlich haben die in der Rechtsmittelschrift enthaltenen Angaben es der Rechtsmittelgegnerin ermöglicht, ihre Verteidigung vorzubereiten, und erlauben dem Gerichtshof, über das Rechtsmittel zu entscheiden.

37 Das Rechtsmittel ist daher nicht unter Verstoß gegen Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung eingelegt worden, wonach in der Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründc angegeben sein müssen.

38 Außerdem ergibt sich aus der Rechtsmittelschrift nicht, daß das Rechtsmittel nur darauf gerichtet wäre, eine erneute Prüfung der im angefochtenen Beschluß bereits zurückgewiesenen sachlichen Gesichtspunkte zu erreichen.

39 Ein Rechtsmittel kann zwar nach Artikel 51 Absatz 1 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes nur auf Gründe gestützt werden, die eine Verletzung von Rechtsvorschriften zum Gegenstand haben, wobei jegliche Tatsachenwürdigung ausgeschlossen ist. Dennoch können mit einem Rechtsmittel Rechtsmittelgründe geltend gemacht werden, die die rechtliche Würdigung tatsächlicher Umstände betreffen und auf den Nachweis gerichtet sind, daß das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat (vgl. Urteil vom 9. Januar 1997 in der Rechtssache C-143/95 P, Kommission/Socurte u. a., Slg. 1997, I-1, Randnr. 36).

40 Mit dem Vorbringen, das Interesse der Rechtsmittelführerin an der Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung sei im angefochtenen Beschluß unzureichend geprüft worden, beschränkt sich das Rechtsmittel nicht darauf, die Tatsachenfeststellungen des Richters der einstweiligen Anordnung in Frage zu stellen; das Rechtsmittel ist vielmehr so zu verstehen, daß mit ihm dargetan werden soll, daß der angefochtene Beschluß bezüglich der rechtlichen Würdigung dieser Umstände rechtsfehlerhaft ist.

41 Das Argument der Kommission schließlich, daß das Rechtsmittelvorbringen in Anbetracht des Inhalts des angefochtenen Beschlusses unzureichend sei, ist im Rahmen der Begründetheit zu prüfen, da dieser Umstand grundsätzlich nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führen kann.

42 Aus dem Vorstehenden folgt, daß das Rechtsmittel zulässig ist.

Zur Begründetheit

43 Im Verfahren der einstweiligen Anordnung kommt der Beurteilung des Interesses eines Antragstellers an den beantragten Maßnahmen besondere Bedeutung zu.

44 Die Aussetzung des Vollzugs und einstweilige Maßnahmen können vom Richter der einstweiligen Anordnung nämlich nur angeordnet werden, wenn insbesondere feststeht, daß sie dringlich in dem Sinne sind, daß es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, daß sie bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten (vgl. zuletzt Beschluß vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-110/97 R, Niederlande/Rat, Slg. 1997, I-1795, Randnr. 24). Einstweilige Maßnahmen, die schon nicht geeignet wären, den vom Antragsteller angeführten schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu verhindern, können erst recht nicht erforderlich sein. Ohne ein Interesse des Antragstellers an der Anordnung der beantragten einstweiligen Maßnahmen können diese somit nicht das Dringlichkeitskriterium erfüllen.

45 Außerdem ist gegen eine ablehnende Verwaltungsentscheidung ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs grundsätzlich nicht gegeben, weil die Anordnung einer Aussetzung keine Änderung der Lage des Antragstellers herbeiführen könnte (vgl. Beschluß vom 31. Juli 1989 in der Rechtssache 206/89 R, S./Kommission, Slg. 1989, 2841, Randnr. 14).

46 Im vorliegenden Fall erscheint das Interesse, das die Rechtsmittelführerin an den positiven mittelbaren Wirkungen der beantragten Maßnahme geltend macht, als so mittelbar und hypothetisch, daß dem Richter der einstweiligen Anordnung kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß er es bei der Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung nicht ausdrücklich in Betracht gezogen hat.

47 Überdies ist das Interesse der Rechtsmittelführerin an der Anordnung einer vorübergehenden Rückstellung der ihr von der italienischen Regierung bewilligten, aber nicht ausgezahlten Mittel entgegen ihrem Vorbringen in Randnummer 30 des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich geprüft worden.

48 Der Richter der einstweiligen Anordnung hat hierzu festgestellt, daß ein solches Interesse nicht vorliege, weil die Mittel nach dem 31. Dezember 1996 grundsätzlich nicht mehr an die Rechtsmittelführerin ausgezahlt werden könnten.

49 Dieser Gesichtspunkt, der von entscheidender Bedeutung ist, ist von der Rechtsmittelführerin im Rechtsmittelverfahren nicht in Frage gestellt worden.

50 Unter diesen Umständen ist es ohne Bedeutung, daß der Richter der einstweiligen Anordnung diesen Gesichtspunkt nicht im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung, sondern im Rahmen der Prüfung des Antrags der Rechtsmittelführerin auf Anordnung an die Kommission, die italienischen Behörden zur Aussetzung der Auszahlung der Schließungsbeihilfen an die anderen Stahlunternehmen aufzufordern, berücksichtigt hat.

51 Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

Kosten

52 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen..Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.