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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.05.1997 – C-244/95
Generalanwalt Michael B. Eimer · ECLI:EU:C:1997:238
Schlußanträge des Generalanwalts
Michael B. Eimer
vom 15. Mai 1997
Einleitung
1 In dieser Rechtssache ersucht das Dioikitiko Protodikeio Athen (Griechenland) den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 3477/93 der Kommission vom 17. Dezember 1993 über die im Tabaksektor anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurse (nachstehend: Umrechnungsverordnung).
Die maßgeblichen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts
2 Nach der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (nachstehend: Grundverordnung) wird Personen, die Tabakblätter unmittelbar bei den Erzeugern in der Gemeinschaft einkaufen, eine Prämie gewährt.
3 Die Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 der Kommission vom 25. August 1970 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Prämie für Tabakblätter (nachstehend: Durchführungsverordnung) enthält insbesondere folgende Bestimmung:
Artikel 6(1)Der Prämienanspruch entsteht zu dem Zeitpunkt, an dem der Tabak ... den Ort verläßt, an dem er der Kontrolle unterworfen worden ist.Der Tatbestand, der den Prämienanspruch im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 erzeugt, gilt zu diesem Zeitpunkt als erfüllt....
4 Die Umrechnungsverordnung enthält insbesondere folgende Begründungserwägungen und Bestimmungen:
Da dieser Tatbestand jedoch mit den Kriterien des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 nicht übereinstimmt, sollte er zum Ende der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3820/92 vorgesehenen Übergangszeit geändert werden. Zur Vermeidung von Marktstörungen im Zusammenhang mit der Ernte 1993 empfiehlt sich für die Gewährung der Prämie für den aus früheren Ernten stammenden, zum selben Zeitpunkt aus der Kontrolle entlassenen Tabak der 1. Juli 1993 als maßgebendes Datum [siebte Begründungserwägung].
...
Artikel 5Die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 genannte Prämie wird für den ab 1. Juli 1993 aus der Kontrolle entlassenen Tabak der früheren Ernten als der Ernte 1993 mit dem landwirtschaftlichen Kurs in Landeswährung umgerechnet, der am 1. Juli 1993 gilt.
Artikel 6Die nachstehenden Vorschriften werden aufgehoben:Artikel 6 Absatz 1 zweiter Unterabsatz [der Durchführungsverordnung],
....
Artikel 7Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.Sie gilt ab 1. Juli 1993.
5 Um eine befriedigende Grundlage für die Beantwortung der Vorlagefragen zu schaffen, empfiehlt es sich, zunächst eine Reihe anderer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen zu prüfen. Der Übersichtlichkeit und des besseren Verständnisses wegen werde ich diese Bestimmungen im Verlauf meiner Schlußanträge im erforderlichen Umfang zur Sprache bringen.
Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfragen
6 Die P. Moskof AE, Stavroupolis, Thessaloniki (nachstehend: Moskof), befaßt sich mit der Erstbearbeitung von Rohtabak. 1994 erhielt sie einen Betrag von 1793340 DR als Prämie für Tabak der Ernte 1992, der, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, anschließend den Ort verließ, an dem er im Juni 1994 unter Kontrolle gestellt worden war.
7 Der Betrag der Prämie wurde aufgrund des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses berechnet, der sich bei Anwendung der aufgehobenen Regelung des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung ergab. Bei Anwendung der neuen Regelung des Artikels 5 der Umrechnungsverordnung wäre der Betrag der Prämie anhand des am 1. Juli 1993 geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurses berechnet worden mit der Folge, daß er sich nur auf 564570 DR belaufen hätte.
8 Der Ethnikos Organismos Kapnou (Nationales Tabakamt) forderte die Rückzahlung des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen in Höhe von 1228770 DR.
9 Moskof erhob beim Dioikitiko Protodikeio Athen Anfechtungsklage gegen diese Rückzahlungsverfügung und berief sich hierbei auf die Ungültigkeit der Umrechnungsverordnung, auf der die Verfügung beruhte. Am 24. Mai 1995 hat das Dioikitiko Protodikeio dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Nichtvorlage der [Umrechnungsverordnung] als Verordnungsentwurf mit Rückwirkung an den Verwaltungsausschuß für Tabak durch die EG-Kommission
Es wird gefragt, ob der Entwurf dieser Verordnung, der vom Verwaltungsausschuß für Tabak als Entwurf eines Aktes ohne Rückwirkung gebilligt worden ist, aufgrund des zwischen der Genehmigung und dem Erlaß und der Veröffentlichung der Verordnung verstrichenen Zeitraums von mehr als fünf Monaten einen neuen Entwurf einer Verordnung mit Rückwirkung darstellt, was zu seiner Ungültigkeit führt, da er als derartiger Entwurf, d. h. als Entwurf mit Rückwirkung, dem zuständigen Verwaltungsausschuß für Tabak nicht vorgelegt worden ist, was gegen Artikel 145 dritter Gedankenstrich zweiter Satz des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft, gegen den Beschluß des Rates vom 13. Juli 1987 (87/373/EWG) zur Fesdegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, gegen Artikel 12 der Verordnung Nr. 3813/92 und gegen Artikel 17 der Verordnung Nr. 727/70 verstößt, da in diesen Vorschriften die Einhaltung des Verfahrens des Verwaltungsausschusses als Voraussetzung für die Ausübung der Durchführungsbefugnis der Kommission vorgesehen ist.
2. Verstoß gegen die Verordnung Nr. 3813/92 des Rates und Unzulänglichkeit der Begründung der [Umrechnungsverordnung]
a) Es wird gefragt, ob die Begründung der [Umrechnungsverordnung] in Anbetracht dessen zutreffend und ausreichend ist, daß von der Widerspruchsführerin bezweifelt wird, ob die Marktstörungen, die in der Begründung dieser Verordnung genannt werden, unter eines der Kriterien des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3813/92 des Rates fallen können oder ob ihnen dadurch entgegengetreten werden müßte, daß der Rat gesetzgeberisch tätig wird.
b) Es wird gefragt, ob die Begründung der [Umrechnungsverordnung] in Anbetracht dessen zutreffend und ausreichend ist, daß in der streitigen Verordnung der Kommission — um nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3813/92 des Rates als maßgeblichen Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs den Umstand zugrunde zu legen, durch den das wirtschaftliche Ziel des Vorgangs erreicht wird und der im vorliegenden Fall darin besteht, daß der Rohtabak den Ort verläßt, an dem er unter Kontrolle gestellt worden ist — nicht angegeben wird, aufgrund welches der vier Kriterien des Artikels 6 Absatz 2 der oben genannten Verordnung des Rates der maßgebliche Tatbestand dieses Artikels 5 [der Umrechnungsverordnung] eingeführt worden ist.
c) Es wird gefragt, ob die Begründung der [Umrechnungsverordnung] in Anbetracht dessen zutreffend und ausreichend ist, daß die Notwendigkeit, Marktstörungen durch Tabak der Ernte 1993 zu vermeiden, nicht im Wortlaut der Verordnung festgestellt wird und auch nicht angegeben wird, aus welchem Grund diese rückwirkende Regelung als erforderlich angesehen wurde.
d) Es wird gefragt, ob die Begründung der [Umrechnungsverordnung] in Anbetracht dessen zutreffend und ausreichend ist, daß in der achten Begründungserwägung der [Umrechnungsverordnung] auf die zustimmende Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak Bezug genommen wird, obwohl diese Verordnung diesem Ausschuß nicht als Entwurf eines Rechtsakts mit Rückwirkung vorgelegt worden ist.
3. Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Ziffer iv der [Grundverordnung] in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1329/90 des Rates
In Anbetracht dessen, daß durch die genannte Vorschrift den Käufern von Tabak die Möglichkeit eingeräumt wird, die Prämien innerhalb von vier Jahren nach dem Erntejahr unter der Voraussetzung zu erhalten, daß der Tabak vollständig zu Industrieerzeugnissen verarbeitet oder ausgeführt worden ist, wird gefragt, ob durch das Einfrieren des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses, das durch die [Umrechnungsverordnung] verfügt worden ist, was zur Folge hat, daß die Prämienberechtigten dazu veranlaßt werden, die ihnen durch die genannte Verordnung des Rates eingeräumte Vierjahreslrist nicht auszunutzen, nicht gegen die letztgenannte Verordnung verstoßen wird.
4. Verstoß gegen Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c EG-Vertrag
In Anbetracht dessen, daß es nach dieser Vorschrift des Vertrages Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist, die Märkte zu stabilisieren, wird gefragt, inwieweit die rückwirkende Maßnahme des Einfrierens des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses, die durch die [Umrechnungsverordnung] eingeführt wird, zur Stabilisierung der Märkte paßt, da sie dazu führen wird, den Schaden, den die Verarbeiter erlitten haben, auf die Erzeuger abzuwälzen, weil die Erstgenannten nicht in der Lage sein werden, für Tabak der auf den Erlaß der Verordnung folgenden Ernte zufriedenstellende Preise anzubieten.
5. Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtrückwirkung von gemeinschaftsrechtlichen Akten
Es wird gefragt, ob die [Umrechnungsverordnung] die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 18. Dezember 1993 veröffentlicht wurde und die nach ihrem Artikel 7 am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, d. h. am 21. Dezember, in Kraft tritt, aber gleichzeitig aufgrund des Artikels 7 Absatz 2 ab 1. Juli 1993 gilt, gegen den Grundsatz der Nichtrückwirkung gemeinschaftsrechtlicher Akte verstößt, da von der Widerspruchsführerin geltend gemacht wird, daß das Ziel dieser Verordnung insoweit kein höherrangiges öffentliches Interesse darstelle, als die in dieser Verordnung angesprochenen Marktstörungen nicht aufgetreten seien, und da darüber hinaus keine Übergangsmaßnahme zum Schutz des berechtigten Vertrauens der Weiterverarbeiter wie der Widerspruchsführerin erlassen worden sei.
6. Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
Es wird gefragt, inwieweit gegen den Grundsatz des Schutzes des Vertrauens der Verarbeitungsunternehmen in Anbetracht dessen verstoßen worden ist, daß durch Artikel 5 der [Umrechnungsverordnung] der durch die [Grundverordnung] und die [Durchführungsverordnung] geschaffene und mehr als zwanzig Jahre geltende Regelungsrahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Tabak grundlegend verändert worden ist, durch den ein Vertrauen in eine besondere Stabilität der Regelung geschaffen worden ist, und zwar in Anbetracht dessen, daß keine Übergangsmaßnahmen erlassen worden sind, um den Übergang von der durch die [Grundverordnung] und die [Durchführungsverordnung] geschaffenen Regelung zu erleichtern, und auch deshalb, weil — wie die Widerspruchsführerin angibt — die europäischen Anbauvertrage für die Ernte 1992 eineinhalb Jahre vor dem Erlaß des Artikels 5 der [Umrechnungsverordnung] geschlossen worden sind und der Tabak bis zum 15. Mai 1993 geerntet und unter Kontrolle gestellt worden ist.
7. Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer in der Gemeinschaft
Da die Drachme im Verhältnis zur europäischen Rechnungseinheit eine spezifisch größere Schwankungsbreite aufweist als die Währungen der anderen Mitgliedstaaten, wird gefragt, inwieweit die genannte Regelung des Einfrierens des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses, die durch die [Umrechnngsverordnung] festgelegt wird, nicht zu einer Diskriminierung zum Nachteil der griechischen Wirtschaftsteilnehmer führt.
8. Ermessensmißbrauch
In Anbetracht der Antwort der Kommission auf die Frage des Rechnungshofes, wonach die Kommission sich verpflichtet ..., unverzüglich die sachdienlichen Vorschriften zu erlassen, damit die aufgrund der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse anfallenden Ausgaben begrenzt werden (Sonderbericht des Rechnungshofes Nr. 8/93, ABl. C 65 vom 2. März 1994, Ziffern 3.4 und 3.5), wird gefragt, ob die Regelung des Einfrierens des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses der [Umrechnungsverordnung] nicht tatsächlich haushaltsrechtlichen Charakter hatte und nicht, wie in der Begründung der Verordnung angegeben wird, die Vermeidung von Marktstörungen bezweckte.
Allgemeine Bemerkungen
10 Ich möchte zunächst einige Bemerkungen zu der Frage machen, ob die Umrechnungsverordnung Moskof schädigt oder ob sie nicht in Wirklichkeit die Wirtschaftsteilnehmer auf der Stufe der Erstbearbeitung in den Staaten begünstigt, deren Währung in dem betreffenden Zeitraum steigende Umrechnungskurse aufwies.
11 Gemäß Artikel 3 der Grundverordnung wird Personen, die Tabakblätter unmittelbar bei den Erzeugern der Gemeinschaft einkaufen, eine Prämie gewährt. Die Prämie wird in Rechnungseinheiten ausgedrückt und nach Umrechnung in die geltende Landeswährung ausgezahlt.
12 Um sicherzustellen, daß die Prämie nur bei Erfüllung der Voraussetzungen der Grundverordnung ausgezahlt wird, führen die Behörden des betreffenden Landes Kontrollen des Tabaks bezüglich Typ, Qualität, Menge und einer Reihe sonstiger Merkmale durch. Der Tabak wird dieser Kontrolle zu dem Zeitpunkt unterworfen, zu dem er dem erstbearbeitenden Unternehmen im Rohzustand zur Verfügung gestellt wird. Er wird erneut kontrolliert, wenn er nach der ersten Verarbeitung und Aufbereitung das erstbearbeitende Unternehmen wieder verläßt (d. h. den Ort, an dem er der Kontrolle unterworfen worden ist).
13 Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 des Rates bestimmt, daß die Umrechnung der in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträge in Landeswährung im Rahmen der Vorschriften über die gemeinsame Agrarpolitik entsprechend dem Verhältnis zwischen der Rechnungseinheit und der Landeswährung erfolgt, das zum Zeitpunkt der Durchführung des Geschäfts galt. Aus Artikel 6 ergibt sich, daß der Zeitpunkt der Durchführung des Geschäfts zugleich der Zeitpunkt ist, der für die Entstehung des Anspruchs maßgebend ist.
14 Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung bestimmt, daß der Prämienanspruch zu dem Zeitpunkt entsteht, zu dem der Tabak den Ort verläßt, an dem er der Kontrolle unterworfen worden ist. Folglich ist die Prämie auf der Grundlage des Kurses, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Tabak den Ort verläßt, an dem er der Kontrolle unterworfen wurde, von Rechnungseinheiten in die Landeswährung umzurechnen, wie dies auch Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung ausdrücklich vorsieht.
15 Die Durchführungsverordnung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1075/78 der Kommission dahin gehend geändert, daß die erstbearbeitenden Unternehmen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Tabak der Kontrolle unterworfen wurde, einen Vorschuß auf den Gesamtbetrag der Prämie erhalten konnten. Verließ der Tabak später den Ort, an dem er der Kontrolle unterworfen worden war, so wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung die dem Unternehmen gebührende Prämie auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt geltenden Umrechnungskurses endgültig berechnet.
16 In den Ländern mit abgewerteten Währungen, in denen der Umrechnungskurs allmählich anstieg, entstand eine Kluft zwischen dem Vorschuß auf die Prämie und dem endgültigen Prämienbetrag. Der Unterschiedsbetrag wurde den erstbearbeitenden Unternehmen zu dem Zeitpunkt gezahlt, zu dem der Tabak den Ort verließ, an dem er der Kontrolle unterworfen worden war; dem stand indessen kein Währungsrisiko dieser Wirtschaftsteilnehmer gegenüber, weil sie zu dem Zeitpunkt, zu dem der Tabak der Kontrolle unterworfen worden war, einen Vorschuß auf die Gesamtprämie erhalten hatten.
17 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates wurde die Verordnung Nr. 1134/68 und damit deren Artikel 4 Absatz 2 aufgehoben, wonach die Umrechnung des in Rechnungseinheiten ausgedrückten Betrages in Landeswährung unter Verwendung des Umrechnungskurses erfolgt, der zum Zeitpunkt der Durchführung des Geschäfts (Entstehungstatbestand des Prämienanspruchs) galt. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1676/85 bestimmt statt dessen in Verbindung mit Artikel 4, daß die Umrechnung unter Verwendung des Kurses zu erfolgen hat, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Tatbestand eintritt, durch den das wirtschaftliche Ziel des betreffenden Geschäfts erreicht wird.
18 Die Prämienregelung soll den Erzeugern einen ausreichenden Erlös für ihre Erzeugnisse gewährleisten. Dieses wirtschaftliche Ziel wird in dem Augenblick erreicht, in dem die erstbearbeitenden Unternehmen den Tabakpflanzern den für Tabak festgesetzten Mindestpreis zahlen. Angesichts der neuen Regelung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung Nr. 1676/85 mußte folglich der Ecu, der 1979 in der gemeinsamen Agrarpolitik an die Stelle der Rechnungseinheit getreten war, zu dem Zeitpunkt in Landeswährung umgerechnet werden, zu dem der Erzeuger den Rohtabak gegen Entgelt an das erstbearbeitende Unternehmen lieferte. Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung wurde indessen nicht auf die neue Regelung der Verordnung Nr. 1676/85 abgestimmt, und so wurde die Prämie aus diesem Grund weiterhin von Ecu in Landeswährung unter Verwendung des Kurses umgerechnet, der zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der Tabak den Ort verließ, an dem er der Kontrolle unterworfen worden war.
19 Artikel 3 der Grundverordnung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1329/90 des Rates dahin gehend geändert, daß die Zahlung der Prämie davon abhängig gemacht wurde, daß die erstbearbeitenden Unternehmen innerhalb von vier Jahren nach dem Erntejahr nachwiesen, daß der Tabak verkauft wurde, um verarbeitet oder in Drittländer ausgeführt zu werden, oder sich selbst verpflichteten, den Tabak vor Ablauf des Zeitraums zu Tabakwaren zu verarbeiten oder in Drittländer auszuführen.
20 Die am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates hob zwar die Verordnung Nr. 1676/85 insgesamt auf, übernahm jedoch in Artikel 6 Absatz 1 die Regelung, wonach die Umrechnung des Ecu in Landeswährung nach dem Kurs umzurechnen war, der zu dem Zeitpunkt galt, zu dem das wirtschaftliche Ziel des Geschäfts erreicht wurde. Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3813/92 ermächtigt die Kommission, für den heranzuziehenden Umrechnungskurs spezifische maßgebliche Tatbestände zu bestimmen. Außerdem gestattet Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung der Kommission, von der Verordnung Nr. 3813/92 abweichende Maßnahmen zu treffen, falls außergewöhnliche Währungspraktiken die Anwendung von Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gefährden könnten.
21 An dem Tag, als der Rat die Verordnung Nr. 3813/92 erließ, erließ die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung die Verordnung (EWG) Nr. 3820/92, nach deren Artikel 1 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1992/93 die Vorschriften, die sich auf die vorgenannte Verordnung Nr. 1676/85 in der jeweiligen Fassung beziehen, so anzuwenden sind, als bezögen sie sich auf die Verordnung Nr. 3813/92 des Rates. Mit dieser Regelung behielt die Kommission, um den Übergang zum neuen agromonetären System zu erleichtern, die Durchführungsbestimmungen der alten Regelung einschließlich des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung für den Rohtabaksektor bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1992/93, d.h. bis zum 1. Juli 1993, bei.
22 Mit ihrer Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 legte die Kommission Durchführungsbestimmungen für die Verordnung Nr. 3813/92 fest, die für alle Agrarsektoren einschließlich des Tabaksektors galten. Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1068/93 bestimmte, daß maßgeblicher Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs die erste Handlung ist, die nach der Übernahme der Erzeugnisse durch den betreffenden Marktbeteiligten erfolgt. Diese Bestimmungen bedeuten für den Rohtabaksektor, daß die Prämie von Ecu in Landeswährung umzurechnen ist, sobald der Tabak im Rohzustand an die erstbearbeitenden Unternehmen geliefert wird. Diese Regelung entspricht somit dem grundlegenden Prinzip des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3813/92 des Rates, wonach die Umrechnung anhand des Kurses zu erfolgen hat, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem das wirtschaftliche Ziel des Geschäfts erreicht wird (vgl. oben, Nr. 18).
23 Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1068/93 findet nicht nur Anwendung auf künftige Erntejahre, sondern gilt auch für Tabak früherer Ernten, der den Ort, an dem er der Kontrolle unterworfen wurde, noch nicht verlassen hat, praktisch also für Tabak, der den erstbearbeitenden Unternehmen im Zeitraum 1989 bis 1992 geliefert wurde. Die Verwendung des Umrechnungskurses, der zu dem Zeitpunkt galt, als der Tabak der Kontrolle unterworfen wurde (1989, 1990, 1991 oder 1992), anstelle des Kurses, der zu dem (späteren) Zeitpunkt galt, als der Tabak den Ort verließ, an dem er unter Kontrolle gestellt worden war, scheint für die erstbearbeitenden Unternehmen in Ländern mit abgewerteten Währungen sehr nachteilig gewesen zu sein, da dort der Umrechnungskurs mit der Zeit gestiegen war und die erstbearbeitenden Unternehmen Tabak seit bisweilen vier Jahren gehortet hatten, um gegebenenfalls aus dem ständigen Steigen des Umrechnungskurses Nutzen zu ziehen.
24 Nachdem inzwischen die Grundverordnung von 1993 aufgehoben und durch eine neue Marktorganisation ersetzt worden war, der zufolge die Prämie unmittelbar den Erzeugern gezahlt wurde, erließ die Kommission am 17. Dezember 1993 die Umrechnungsverordnung, die insbesondere die Umrechnung im Rahmen der neuen Marktorganisation regeln sollte. Artikel 1 dieser Verordnung bestimmte insoweit, daß die Prämien oder Prämienvorschüsse für die bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres mit dem landwirtschaftlichen Kurs in Landeswährung umgerechnet werden, der am 1. August des Erntejahres, später getätigte Lieferungen hingegen mit dem Kurs, der am 1. Januar des folgenden Jahres gilt. Artikel 1 der Umrechnungsverordnung, der nur für landwirtschaftliche Umrechnungskurse für Rohtabak gilt, weicht somit von der für alle Agrarsektoren geltenden Regelung des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1068/93 ab, nach der die Umrechnung anhand des Kurses stattfindet, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die Erzeugnisse übernimmt.
25 Auch wenn Artikel 1 der Umrechnungsverordnung von der allgemeinen Regelung des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1068/93 abweicht, verknüpft die Vorschrift doch eindeutig den Umrechnungskurs mit dem Zeitpunkt, zu dem der Tabak an die erstbearbeitenden Unternehmen geliefert wird. Die Anwendung des Artikels 1 der Umrechnungsverordnung auf Tabak, der den erstbearbeitenden Unternehmen im Zeitraum 1989 bis 1992 geliefert worden war, hätte somit die gleichen negativen Auswirkungen für diese Wirtschaftsteilnehmer in Ländern mit abgewerteten Währungen, in denen die Umrechnungskurse gestiegen sind, wie sie auch die Anwendung der Regelung des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1068/93 gehabt hätte (vgl. hierzu oben, Nr. 23). Die Tragweite des Artikels 1 ist somit ausdrücklich auf die in der Verordnung Nr. 2075/92 genannten Prämien und Prämienbeträge beschränkt.
26 Artikel 5 der Umrechnungsverordnung bestimmt statt dessen für Tabak der früheren Ernten als der Ernte 1993, der ab 1. Juli 1993 aus der Kontrolle entlassen wird, daß die Prämie nach der Grundverordnung mit dem landwirtschaftlichen Kurs umzurechnen ist, der am 1. Juli 1993 gilt. Das bedeutet, daß die Prämie für Tabak, der den erstbearbeitenden Unternehmen im Zeitraum 1989 bis 1992 geliefert wurde und den Ort, an dem er der Kontrolle unterworfen wurde, noch nicht verlassen hat, nach dem am 1. Juli 1993 geltenden Kurs von Ecu in Landeswährung umgerechnet wird. Dies ist eine — zugunsten der erstbearbeitenden Unternehmen in Ländern mit abgewerteten Währungen festgelegte — Abweichung von der Regelung des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1068/93, wonach die Umrechnung anhand des Kurses zu erfolgen hat, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Tabak den erstbearbeitenden Unternehmen geliefert wird.
27 1994 erhielt Moskof 1793340 DR als Prämie für 1992 geernteten Tabak. Dieser Betrag wurde irrtümlich gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung anhand des Kurses berechnet, der im Juni 1994 galt, da der Tabak zu diesem Zeitpunkt den Ort verließ, an dem er der Kontrolle unterworfen worden war. Der Ethnikos Organismos Kapnou forderte die Rückzahlung von 1228770 DR mit der Begründung, daß die Umrechnung gemäß Artikel 5 der Umrechnungsverordnung, d. h. nach dem am 1. Juli 1993 geltenden Umrechnungskurs, hätte erfolgen müssen, was einen Prämienbetrag von 564570 DR ergeben hätte. Falls Artikel 5 der Umrechnungsverordnung als ungültig behandelt werde, sei die Umrechnung jedoch nach der Regelung des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1068/93 vorzunehmen, d.h. anhand des Kurses, der zum Zeitpunkt der Lieferung des Tabaks an Moskof, also 1992, gegolten habe. Wenn, wie im Laufe des Verfahrens erklärt wurde, der Umrechnungskurs noch ungünstiger als der am 1. Juli 1993 geltende gewesen wäre, hätte der Ethnikos Organismos Kapnou von Moskof die Rückzahlung eines höheren Betrages als 1228770 DR fordern müssen.
28 Mithin ist festzustellen, daß Artikel 5 der Umrechnungsverordnung die erstbearbeitenden Unternehmen in Ländern mit abgewerteter Währung nicht benachteiligt, sondern sich im Gegenteil zu ihren Gunsten auswirkt.
29 Moskof erhebt Einwände gegen die Gültigkeit sowohl des Artikels 5 der Umrechnungsverordnung als auch der gesamten Verordnung, somit auch gegen die Gültigkeit ihres Artikels 6, durch den Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung außer Kraft gesetzt wurde. Sollte die Umrechnungsverordnung insgesamt — und damit auch ihr Artikel 6 — für ungültig erklärt werden, so wäre Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung nicht wirksam außer Kraft gesetzt worden.
30 Wie bereits ausgeführt, steht die Regelung des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung im Widerspruch zu den Verordnungen Nrn. 1676/85 und 3813/92 des Rates, die beide festlegen, daß der Umrechnungskurs zugrunde zu legen ist, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem das wirtschaftliche Ziel des Geschäfts erreicht wird. Die Kommission hat gleichwohl Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung aufrechterhalten und sich insoweit, wie ausgeführt, auf Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1676/85 gestützt. Diese ist nun — samt ihrem Artikel 5 Absatz 2 — durch die am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung Nr. 3813/92 aufgehoben worden. Um den Übergang vom alten zum neuen agromonetären System zu erleichtern, hat die Kommission die Wirkungen der Durchführungsverordnung mit Hilfe der aufgrund der Verordnung Nr. 3813/92 und insbesondere ihres Artikels 11 Absatz 2 erlassenen Verordnung Nr. 3820/92 für einen ergänzenden Zeitraum vom 1. Januar bis zum 1. Juli 1993 aufrechterhalten; zum letztgenannten Zeitpunkt ist dann die Verordnung Nr. 1068/93 in Kraft getreten.
31 Seit dem 1. Juli 1993 ist daher eine Rechtsgrundlage für die weitere Geltung des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung nicht mehr gegeben. Infolge seiner Unvereinbarkeit mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3813/92 hat Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung somit der neuen Regelung des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1068/93 seit deren Inkrafttreten am 1. Juli 1993 Platz gemacht. Meines Erachtens läßt sich daher anstelle des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1068/93 Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung selbst dann nicht zur Geltung bringen, wenn die gesamte Umrechnungsverordnung — und damit deren Artikel 6 aufhebende Bestimmung — für ungültig erklärt werden sollte.
32 Auch eine eigenständige Ungültigerklärung der Aufhebungsvorschrift des Artikels 6 der Umrechnungsverordnung neben der Aufrechterhaltung der übrigen Vorschriften dieser Verordnung würde einen Rückgriff auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung nicht ermöglichen. In diesem Fall würde die Vorschrift insbesondere wegen ihrer Unvereinbarkeit mit der Grundbestimmung des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3813/92 des Rates durch Artikel 5 der Umrechnungsverordnung außer Kraft gesetzt worden sein.
33 Im Ergebnis kann daher Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung nicht als geltendes Recht betrachtet werden, so daß seine Aufhebung durch Artikel 6 der Umrechnungsverordnung lediglich formaler Natur ist.
Zur Frage des schutzwürdigen Vertrauens
34 Artikel 5 der Umrechnungsverordnung nimmt bereits geernteten Tabak von den Wirkungen des Übergangs vom alten zum neuen agromonetären System aus. Meines Erachtens täuscht Artikel 5 das schutzwürdige Vertrauen der erstbearbeitenden Unternehmen nicht, sondern trägt ihm im Gegenteil offensichtlich Rechnung. Obwohl Artikel 5 für die erstbearbeitenden Unternehmen nicht ganz so günstig ist, wie es Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung gewesen wäre, wenn er weitergegolten hätte, ist er doch eindeutig günstiger als die neue Regelung des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1068/93.
35 Wie bereits erwähnt, widerspricht Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung dem durch die Verordnung Nr. 1676/85 eingeführten und in der Verordnung Nr. 3813/92 aufrechterhaltenen grundlegenden Prinzip, daß die Umrechnung unter Verwendung des Kurses zu erfolgen hat, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Tatbestand eintritt, durch den das wirtschaftliche Ziel des betreffenden Geschäfts erreicht wird. Seit 1985 mußte folglich den erstbearbeitenden Unternehmen bewußt sein, daß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung einer Verordnung des Rates widersprach. Sie hätten ebenfalls feststellen können, daß die Verordnung Nr. 1134/68, auf die Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung verweist, durch die Verordnung Nr. 1676/85 aufgehoben worden war.
36 Außerdem hätten die erstbearbeitenden Unternehmen kein schutzwürdiges Vertrauen in einen bestimmten Umrechnungskurs oder Betrag haben dürfen, weil der Umrechnungskurs erst zu dem Zeitpunkt bekannt wurde, zu dem der Tabak den Ort verließ, an dem er der Kontrolle unterworfen worden war, und der Prämienbetrag von dem Umrechnungskurs abhing, der zu diesem Zeitpunkt galt. Mithin handelt es sich um eine Spekulation auf weitere Inflation.
37 Angesichts dieser Erwägungen sehe ich nicht, inwieweit hier ein schutzwürdiges Vertrauen getäuscht worden sein sollte.
Zur Frage der rückwirkenden Geltung
38 Die Umrechnungsverordnung ist auf den 17. Dezember 1993 datiert und wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 1993 veröffentlicht. Diese Verordnung ist nach ihrem Artikel 7 am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten, gilt aber seit dem 1. Juli 1993. Die Umrechnungsverordnung hat somit meines Erachtens rückwirkende Geltung.
39 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verbietet es zwar der Grundsatz der Rechtssicherheit im allgemeinen, den Beginn der zeitlichen Geltung eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise dann anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist. Diese Voraussetzungen liegen meines Erachtens vor, weil die Umrechnungsverordnung die erstbearbeitenden Unternehmen in den Ländern mit abgewerteter Währung begünstigt (vgl. oben, Nr. 28) und diese Unternehmen, wie in Nummer 37 dieser Schlußanträge ausgeführt, auch nicht das mindeste schutzwürdige Vertrauen hegen konnten.
40 Außerdem müssen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Begründung von Entscheidungen mit Rückwirkung die Umstände genannt werden, die die angestrebte Rückwirkung rechtfertigen. Denn die nach Artikel 190 des Vertrages notwendige Begründung dient dem Zweck, den Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die Gründe für die Maßnahme zur Kenntnis zu bringen und dem Gerichtshof die Ausübung seiner Kontrolle zu ermöglichen.
41 Da, wie bereits in Nummer 28 ausgeführt, die Umrechnungsverordnung die betroffenen Personen begünstigt, ist eine Begründung weder erforderlich, um den Betroffenen die Wahrnehmung ihrer Rechte, noch, um dem Gerichtshof deren Schutz zu ermöglichen.
42 Hätte Artikel 7 der Umrechnungsverordnung bestimmt, daß diese vom Tag ihrer Veröffentlichung und nicht vom 1. Juli 1993 an gilt, so wäre auf Tabak, der den Ort, an dem er der Kontrolle unterworfen wurde, zwischen dem 1. Juli 1993 und dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Umrechnungsverordnung verlassen hätte, Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1068/93 anzuwenden gewesen. Dies stellt meines Erachtens eine ausreichende Begründung der Rückwirkung dar. Auch wenn sich diese Begründung nicht aus den Begründungserwägungen der Umrechnungsverordnung ergibt, kann der Gerichtshof doch ihr Vorliegen feststellen und damit seine Kontrolle ausüben.
Zur Frage des Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
43 Moskof und die griechische Regierung machen geltend, daß Artikel 5 der Umrechnungsverordnung die erstbearbeitenden Unternehmen in Ländern mit abgewerteter Währung benachteilige und damit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße.
44 Ich möchte hierzu bemerken, daß die erstbearbeitenden Unternehmen wegen der Möglichkeit, sich einen Vorschuß in Höhe des gesamten Prämienbetrags auszahlen zu lassen, keinerlei Währungsrisiko tragen. Sie hatten vielmehr dank des früheren Systems die Möglichkeit, risikolos auf Kosten der Gemeinschaft mit der steigenden Inflation zu spekulieren. Wie der Rechnungshof, der die Kosten dieser Spekulation auf ungefähr 50 Millionen ECU jährlich geschätzt hat, in dem in Fußnote 6 zitierten Bericht ausgeführt hat, war das Eingreifen der Kommission mithin gerechtfertigt.
Zur Frage des Verstoßes gegen Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrages
45 Nach dieser Bestimmung ist es insbesondere Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik, die Märkte zu stabilisieren. Moskof und die griechische Regierung machen u. a. geltend, daß das Einfrieren des Umrechnungskurses zum 1. Juli 1993 im Widerspruch zu diesem Ziel stehe.
46 Meiner Auffassung nach ist diese Rüge offensichtlich unbegründet. Das Einfrieren des Umrechnungskurses ist im Gegenteil eher geeignet, die Märkte zu stabilisieren, als das frühere System, bei dem ein schwankender Kurs und Spekulationen das Verhalten der Marktteilnehmer bestimmten.
Zur Frage des Verhältnisses zu Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Ziffer iv der Grundverordnung
47 Nach dieser Bestimmung wird die Prämie nur den Käufern von Tabakblättern gewährt, die innerhalb von vier Jahren nach dem Erntejahr nachweisen, daß der Tabak verkauft wurde, um verarbeitet oder in Drittländer ausgeführt zu werden, oder sich selbst verpflichten, den Tabak, den sie der ersten Bearbeitung und Aufbereitung unterzogen haben, vor Ablauf dieses Zeitraums zu Tabakwaren zu verarbeiten oder in Drittländer auszuführen.
48 Moskof und die griechische Regierung machen geltend, daß das Einfrieren des Umrechnungskurses zum 1. Juli 1993 der Befugnis widerspreche, selbst innerhalb der Frist von vier Jahren den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem der Tabak den Ort verlasse, an dem er der Kontrolle unterworfen worden sei, und damit den für die Anwendung des Umrechnungskurses maßgeblichen Zeitpunkt festzulegen.
49 Meines Erachtens berührt das Einfrieren des Umrechnungskurses zum 1. Juli 1993 nicht die Befugnis, innerhalb der Frist von vier Jahren selbst den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem der Tabak den Ort verläßt, an dem er der Kontrolle unterworfen wurde. Somit liegt nach meiner Auffassung kein Verstoß gegen die genannte Bestimmung der Grundverordnung vor.
Zur Frage der Begründung und des Ermesseiismißbrauchs
50 Die siebte Begründungserwägung der Umrechnungsverordnung führt zur Begründung an, daß der anspruchsbegründende Tatbestand des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung nicht mit den Kriterien des Artikels 6 der Verordnung Nr. 3813/92 übereinstimme. Wie bereits ausgeführt, beruht Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung auf den Artikeln 4 Absatz 2 und 6 der Verordnung Nr. 1134/68, denen zufolge die Umrechnung aufgrund des Kurses zu erfolgen hat, der zum Zeitpunkt der Durchführung des Geschäfts gilt. Dieses grundlegende Prinzip wurde durch Artikel 5 der Verordnung Nr. 1676/85 geändert, der statt dessen den Grundsatz festgelegt hat, daß die Umrechnung zu dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, zu dem das wirtschaftliche Ziel des Geschäfts erreicht wird. Dieser Grundsatz wurde in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3813/92 übernommen. In Anbetracht dessen ist festzustellen, daß die Rechtfertigung der siebten Begründungserwägung eine zutreffende und ausreichende Begründung für die Einführung neuer Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse darstellt.
51 In der siebten Begründungserwägung der Umrechnungsverordnung heißt es, daß sich zur Vermeidung von Marktstörungen im Zusammenhang mit der Ernte 1993 der 1. Juli 1993 als maßgebendes Datum für die Gewährung der Prämie für den aus früheren Ernten stammenden, zum selben Zeitpunkt aus der Kontrolle entlassenen Tabak empfehle.
52 Der Regelung des Artikels 5 der Umrechnungsverordnung ist zu entnehmen, daß er auf Tabak früherer Ernten als der Ernte 1993 anzuwenden ist, wenn er nach dem 1. Juli 1993 aus der Kontrolle entlassen wird. Die Wahl dieses Zeitpunkts ist insofern glücklich, als Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung genau zum 1. Juli 1993 durch die Verordnung Nr. 1068/93 ersetzt worden ist. Es ist meines Erachtens folgerichtig, daß der 1. Juli 1993 auch als maßgeblicher Zeitpunkt für den Umrechnungskurs gewählt worden ist.
Zur Frage des Verfahrens des Verwaltungsausschusses
53 Am 11. Juni 1993 hat der Verwaltungsausschuß gegen die Stimmen der Griechischen und der Italienischen Republik den Entwurf der Umrechnungsverordnung gebilligt. Die Kommission hätte unmittelbar anschließend diese Verordnung erlassen und vor dem 1. Juli 1993, dem für ihr Inkrafttreten vorgesehenen Zeitpunkt, im Amtsblatt veröffentlichen können. Diese Verordnung wurde aber erst am 17. Dezember 1993 erlassen und im Amtsblatt vom 18. Dezember 1993 veröffentlicht.
54 Nach den Angaben der Kommission hat eines ihrer Mitglieder ergänzende Untersuchungen gewünscht und das Kommissionsmitglied für Landwirtschaft dann die zuständige Dienststelle gebeten, nach einer Lösung zu suchen, die für die Griechische und die Italienische Republik annehmbarer sei. Am 10. September 1993 sei dem Verwaltungsausschuß für Tabak ein Vorschlag unterbreitet worden, wonach Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung für Tabak der Ernte 1992 bis zum 1. Juli 1994 beibehalten werden sollte. Die griechische Delegation habe indessen den vorgeschlagenen Endzeitpunkt nicht billigen können. Am 13. Oktober 1993 habe diese Delegation in einer weiteren Sitzung erklärt, sie könne zu dem neuen Vorschlag nicht Stellung nehmen, worauf die Kommission ihn zurückgezogen und dann beschlossen habe, die Umrechnungsverordnung in der am 11. Juni 1993 vom Verwaltungsausschuß gebilligten Fassung zu erlassen.
55 Ich möchte darauf hinweisen, daß in den in diesem Verfahren vorgelegten Sitzungsniederschriften des Verwaltungsausschusses für Tabak für den Zeitraum vom 11. Juni bis zum 3. Dezember 1993 nirgendwo vermerkt ist, daß die Kommission den am 11. Juni 1993 gebilligten Entwurf zurückgenommen oder in anderer Weise darauf verzichtet hätte, die Umrechnungsverordnung in der Fassung dieses Entwurfes zu erlassen.
56 Daß die Kommission einen neuen Vorschlag vorgelegt hat, der durch Abänderungen eines bereits gebilligten Entwurfes auch die Griechische und die Italienische Republik zur Zustimmung bewegen sollte, bedeutet für sich genommen meines Erachtens nicht, daß die Kornmission darauf verzichtet hätte, die Umrechnungsverordnung in der Fassung des gebilligten Entwurfes zu erlassen.
57 Der Wortlaut der einzelnen Artikel der Umrechnungsverordnung entspricht in vollem Umfang dem des am 11. Juni 1993 vom Verwaltungsausschuß für Tabak gebilligten Entwurfes. In der siebten Begründungserwägung hat die Kommission allerdings später die beiden oben geprüften Gründe zusätzlich aufgenommen. Diese Gründe traten an die Stelle der Erklärung in dem gebilligten Entwurf, daß sich der 1. Juli 1993 als maßgebendes Datum für die Festlegung des Umrechnungskurses für den aus früheren Ernten als der Ernte 1993 stammenden Tabak empfehle, der nach diesem Zeitpunkt aus der Kontrolle entlassen werde.
58 Meiner Meinung nach stellt diese Erklärung keine Begründung dar, sondern eine bloße Wiederholung des Wortlauts des Artikels 5 der Umrechnungsverordnung, so daß deren Wegfall keinen Verstoß gegen die Begründungspflicht darstellt. Die vorgenommene Änderung ist als eine redaktionelle anzusehen.
59 Aufgrund dieses Umstands bin ich der Auffassung, daß die Tatsache, daß die Kommission die neue Formulierung der siebten Begründungserwägung der Umrechnungsverordnung nicht dem Verwaltungsausschuß vorgelegt hat, keine ausreichende Grundlage bietet, um diese Verordnung für ungültig zu erklären.
60 Der verspätete Erlaß der Umrechnungsverordnung hat, wie bereits ausgeführt, zu deren rückwirkender Geltung geführt, weil die Verordnung ab 1. Juli 1993 gilt. Der Entwurf der Umrechnungsverordnung ist dem Verwaltungsausschuß nicht erneut vorgelegt worden, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zur rückwirkenden Geltung zu äußern.
61 Meiner Meinung nach hat die rückwirkende Geltung rein formalen Charakter und begünstigt, wie oben in Nummer 28 ausgeführt, die erstbearbeitenden Unternehmen der Länder mit abgewerteter Währung. Demgemäß kann der Umstand, daß der Entwurf der Umrechnungsverordnung nicht erneut dem Verwaltungsausschuß für Tabak vorgelegt wurde, kein ausreichender Grund sein, um diese Verordnung für ungültig zu erklären.
Ergebnis
62 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Dioikitiko Protodikeio Athen wie folgt zu beantworten:
Die Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3477/93 der Kommission vom 17. Dezember 1993 über die im Tabaksektor anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurse im Lichte der im Vorlageurteil aufgeworfenen Fragen und der übrigen Erkenntnisse in dieser Rechtssache hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Verordnung beeinträchtigen könnte.