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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.05.1997 – C-117/96
Generalanwalt Georges Cosmas · ECLI:EU:C:1997:266
Schlußanträge des Gencralanwalts
Georges Cosmas
vom 29. Mai 1997
I — Einleitende Bemerkungen
1 In dieser Rechtssache hat das Østre Landsret dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, die die Auslegung der Vorschriften der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (nachstehend: Richtlinie) betrifft.
II — Maßgebende Rechtsvorschriften
2 Die Richtlinie bezweckt, den Arbeitnehmern unbeschadet günstigerer Bestimmungen der Mitgliedstaaten einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu gewährleisten. Dazu verpflichtet sie die Mitgliedstaaten, eine Einrichtung zu schaffen, die sicherstellen soll, daß die nichterfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist, befriedigt werden.
3 Im einzelnen bestimmt Artikel 1 der Richtlinie:
(1)Diese Richtlinie gilt für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die zahlungsunfähig im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 sind.
(2)Die Mitgliedstaaten können die Ansprüche bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern wegen der besonderen Art des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer oder wegen des Bestehens anderer Garantieformen, die den Arbeitnehmern einen Schutz gewährleisten, der dem sich aus dieser Richtlinie ergebenden Schutz gleichwertig ist, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnahmsweise ausschließen.Die Liste der in Unterabsatz 1 genannten Gruppen von Arbeitnehmern befindet sich im Anhang.
(3)...
4 Artikel 2 bestimmt:
(1)Im Sinne dieser Richtlinie gilt ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig,a)wenn die Eröffnung eines nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers zur gemeinschaftlichen Befriedigung seiner Gläubiger beantragt worden ist, das die Berücksichtigung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ansprüche gestattet, undb)wenn die aufgrund der genannten Rechtsund Verwaltungsvorschriften zuständige Behördeentweder die Eröffnung des Verfahrens beschlossen hat,oder festgestellt hat, daß das Unternehmen oder der Betrieb des Arbeitgebers endgültig stillgelegt worden ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnung des Verfahrens zu rechtfertigen.
(2)Diese Richtlinie läßt das einzelstaatliche Recht bezüglich der Begriffsbestimmung der WorteArbeitnehmer, Arbeitgeber,Arbeitsentgelt,erworbenes Recht undAnwartschaftsrecht unberührt.
5 Artikel 3 lautet:
(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vorbehaltlich des Artikels 4 Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nichterfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die das Arbeitsentgelt für den vor einem bestimmten Zeitpunkt liegenden Zeitraum betreffen, sicherstellen.
(2)Der in Absatz 1 genannte Zeitpunkt ist nach Wahl der Mitgliedstaatenentweder der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers,oder der Zeitpunkt der Kündigung zwecks Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers,oder der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses des betreffenden Arbeitnehmers wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
6 Gemäß Artikel 4 können die Mitgliedstaaten die in Artikel 3 vorgesehene Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen nach Maßgabe von Absatz 2 begrenzen (Absatz 1), während Absatz 3 festlegt, daß die Mitgliedstaaten, um die Zahlung von Beträgen zu vermeiden, die über die soziale Zweckbestimmung der Richtlinie hinausgehen, für die Garantie der Erfüllung nichterfüllter Ansprüche der Arbeitnehmer eine Höchstgrenze festsetzen können.
7 Artikel 5 der Richtlinie lautet:
Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten des Aufbaus, der Mittelaufbringung und der Arbeitsweise der Garantieeinrichtungen fest, wobei sie insbesondere folgende Grundsätze beachten:
a) Das Vermögen der Einrichtungen muß vom Betriebsvermögen der Arbeitgeber unabhängig und so angelegt sein, daß es einem Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit nicht zugänglich ist.
b) Die Arbeitgeber müssen zur Mittelaufbringung beitragen, es sei denn, daß diese in vollem Umfang durch die öffentliche Hand gewährleistet ist.
c) Die Zahlungspflicht der Einrichtungen besteht unabhängig von der Erfüllung der Verpflichtungen, zur Mittelaufbringung beizutragen.
8 Artikel 9 bestimmt schließlich:
Diese Richtlinie schränkt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten ein, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen.
III — Sachverhalt
Nach Maßgabe des Vorlagebeschlusses kann der Rechtsstreit, der der Vorlage der Vorabentscheidungsfrage zugrunde liegt, wie folgt zusammengefaßt werden:
Im Mai 1993 stellte die Colorgen Ltd (nachstehend: Colorgcn), eine Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in Warrington, Cheshire (England), Frau Carina Mosbæk, eine dänische Staatsangehörige, mit Wirkung vom 1. Juni 1993 als commercial manager für den Verkauf in Dänemark, Norwegen, Schweden, Finnland und später auch Deutschland ein.
9 Während der gesamten Tätigkeit von Frau Mosbæk war Colorgen weder in Dänemark niedergelassen, noch besaß sie dort einen Betrieb oder war durch einen anderen als Frau Mosbæk vertreten. Nach dem Einstellungsvertrag sollte Frau Mosbæk ein Entgelt teils in Form eines Festlohns, teils von Provisionen für ihre Verkäufe erhalten. Das Entgelt wurde während der gesamten Anstellungszeit unmittelbar von Colorgen in England ohne Abzug dänischer Steuern oder anderer Sozialabgaben ausbezahlt, die nach den dänischen Rechtsvorschriften vom Arbeitgeber in Dänemark und auch von ausländischen Arbeitgebern, die in Dänemark eine Zweigniederlassung oder eine andere feste Betriebsstätte gegründet haben, einzubehalten sind.
Die ersten drei Monate arbeitete Frau Mosbæk von ihrer Privatwohnung aus; im September 1993 mietete Colorgen einen Büroraum bei einer anderen dänischen Gesellschaft, in dem Frau Mosbæk von da an arbeitete.
10 Am 1. Juli 1994 wurde über das Vermögen von Colorgen das Konkursverfahren eröffnet, so daß alle ihre Angestellten, darunter Frau Mosbæk, entlassen wurden. Ihre nichterfüllten Ansprüche gegen die Gesellschaft in Form von Lohn, Provisionen und Gutschriften für in Zusammenhang mit ihrer Arbeit verauslagte Beträge beliefen sich auf 471996 DKR.
11 Frau Mosbæk meldete im gleichen Monat die vorgenannte Forderung einerseits beim Lønmodtagernes Garantifond, der Garantieeinrichtung, die in Dänemark die von der Richtlinie erfaßten nichterfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer sicherstellt, und andererseits beim Konkursverwalter im Konkursverfahren von Colorgen in England an.
Mit Schreiben vom 22. August 1994 meldete Frau Mosbæk die Forderung außerdem beim National Insurance Fund, der englischen Garantieeinrichtung im Sinne der Richtlinie, an, die nach dem Vorlagebeschluß bisher noch nicht abschließend zu der Forderung Stellung genommen hat.
12 Der Lønmodtagernes Garantifond lehnte die Begleichung der von Frau Mosbæk angemeldeten Forderung mit dem Hinweis darauf ab, daß als Garantieeinrichtung in diesem Fall die englische zuständig sei. Auf dieser Grundlage erhob Frau Mosbæk am 19. Dezember 1994 Klage beim Ret Hillerød, das die Sache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung an das Østre Landsret verwiesen hat.
13 Bei diesem Gericht machte Frau Mosbæk unter Hinweis auf den Zweck der Richtlinie geltend, die Einrichtung, die ihre Forderung zu begleichen habe, sei der Garantifond, weil sie ihren Wohnsitz in Dänemark habe und ihre Arbeit auch überwiegend dort verrichtet habe, wo auch der Arbeitgeber ihr zur Verrichtung ihrer Arbeit einen Büroraum gemietet habe, und außerdem weil Schwierigkeiten entstehen würden, wenn sie ihre Forderung gegenüber der englischen Garantieeinrichtung oder vor englischen Gerichten durchsetzen müßte.
14 Der Garantifond erwiderte, die Garantieeinrichtung, die für die Garantien einzustehen habe, sei die Einrichtung im Land der Niederlassung des Arbeitgebers, dessen Rechtsvorschriften auch dafür maßgebend seien, ob der Arbeitgeber zahlungsunfähig sei, d. h. in diesem Fall die englische Garantieeinrichtung. Im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie sei es nur der Mitgliedstaat der Niederlassung des Arbeitgebers, der in der Lage sei, die Pflicht des Arbeitgebers zur Leistung von Finanzicrungsbeiträgen für die Garantieeinrichtung festzulegen, so daß diese die Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers entschädigen könne. Schließlich könne sie nicht, auch nicht aus Kulanzgründen, der Klägerin Ersatz leisten und danach bei der englischen Garantieeinrichtung Regreß nehmen, weil eine solche Regelung in der Richtlinie nicht vorgesehen sei.
15 Wie sich aus dem Vorlagcbeschluß ergibt, regelt das dänische Recht weder unmittelbar noch mittelbar die Frage der Zuständigkeit des Garantifond für die Bezahlung von Forderungen, wie sie die Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend macht. Daher ersucht das Østre Landsret den Gerichtshof um Hinweise für die Auslegung der Richtlinie, die es in die Lage versetzen, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden, und hat ihm folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Stellt in einem Fall, in dem der Arbeitgeber nicht in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, und dort ausschließlich durch die Arbeit dieses Arbeitnehmers repräsentiert wird, die u. a. von einem vom Arbeitgeber zur Verwendung durch den Arbeitnehmer gemieteten Büroraum aus ausgeführt wird, die Garantieeinrichtung des Landes, in dem der Arbeitgeber niedergelassen ist, oder die Garantieeinrichtung des Landes, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gemäß Artikel 3 der Richtlinie 80/987/EWG die Befriedigung der nichterfüllten Ansprüche sicher, die sich aus dem betreffenden Beschäftigungsverhältnis ergeben?
IV — Zur Sache
16 Die Richtlinie regelt nicht die Frage, welche Garantieeinrichtung zur Befriedigung der nichterfüllten Ansprüche verpflichtet ist, die einem Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hat und dort arbeitet, gegen einen zahlungsunfähigen Arbeitgeber zustehen, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.
17 Mit Rücksicht hierauf haben die Parteien des Ausgangsverfahrens, die deutsche, die französische und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission sowohl in ihren schriftlichen Erklärungen als auch in der Sitzung dargelegt, daß den Vorschriften der Richtlinie insgesamt und ihrem Zweck eine gemeinschaftsrechtliche Lösung der Vorlagefrage entnommen werden kann.
18 Verschiedene Auffassungen bestehen indessen in der Frage, welcher Garantieeinrichtung letzten Endes die Befriedigung des Arbeitnehmers obliegt. Die französische und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission machen geltend, unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen sei es die Garantieeinrichtung des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitgeber niedergelassen sei, im vorliegenden Fall also die britische Garantieeinrichtung, die die entsprechende Garantie zu übernehmen habe. Demgegenüber sind die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die deutsche Regierung der Auffassung, daß es die Garantieeinrichtung des Mitgliedstaats sei, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz habe und/oder arbeite, im vorliegenden Fall also die dänische Garantieeinrichtung, die die Garantie zu bieten habe.
19 Die wichtigsten Gründe, die zur Stützung der ersten Auffassung angeführt werden, sind meines Erachtens folgende:
a) Die Richtlinie will die Unterschiede in den nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers begrenzen. Wenn die Lösung des streitigen Problems ausschließlich den Mitgliedstaaten obläge, wären die Arbeitnehmer bei einem negativen Kompetenzkonflikt ohne Schutz, während bei einem positiven Kompetenzkonflikt andere Schwierigkeiten entstünden. Die bestehenden Unterschiede würden sich also vermehren. Deshalb muß eine gemeinschaftsrechtliche Lösung für das Problem gefunden werden.
b) Bezüglich der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers verweist Artikel 2 der Richtlinie auf die Rechtsund Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, was logischerweise der Mitgliedstaat sein muß, in dem der Arbeitgeber niedergelassen ist. Da die Garantieeinrichtung Verpflichtungen des zahlungsunfähigen Arbeitgebers übernimmt, folgt daraus, daß diese Einrichtung in dem Staat, in dem der Arbeitgeber niedergelassen ist, diese Verpflichtungen zu erfüllen hat. Im übrigen ist diese Einrichtung besser imstande, Vorhandensein und Umfang des Arbeitgebervermögens zu beurteilen.
c) Was Artikel 5 Buchstabe c der Richtlinie betrifft, so kann der Mitgliedstaat nur den seinem Recht unterliegenden Rechtssubjekten — d. h. den Arbeitgebern, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind — einen Beitrag für die nationale Garantieeinrichtung auferlegen. Folglich ist nur diese Einrichtung berufen und imstande, die Verpflichtungen des Arbeitgebers bei Zahlungsunfähigkeit zu erfüllen. Wenn dies die Einrichtung des Staates wäre, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat oder arbeitet, die die betreffende Zahlung vorzunehmen hätte, so würde sie für eine Forderung einstehen müssen, die sie nicht vorausgesehen hat und zu deren Deckung sie rechtlich keinen Beitrag beim Arbeitgeber hätte erheben können. Das finanzielle Gleichgewicht der Garantieeinrichtung würde hierdurch erheblich gestört werden, was nicht in der Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers gelegen haben kann. Außerdem bietet die Richtlinie keine Möglichkeit für einen Regreß zwischen den nationalen Garantieeinrichtungen.
d) Bei Wanderarbeitnehmern wäre unklar, welche Einrichtung einzustehen hat, wodurch Rechtsunsicherheit und gegebenenfalls Mißbrauch auf der Arbeitnehmerseite entstehen könnte, wenn man die bereits angeführte Unmöglichkeit eines Regresses zwischen den nationalen Einrichtungen bedenkt.
20 Zu der anderen Auffassung:
a) Die deutsche Regierung weist darauf hin, daß die Garantieeinrichtungen der Richtlinie in weitem Sinne Einrichtungen der sozialen Sicherheit wie die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfaßten seien. Bei analoger Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a oder des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung hätte die dänische Einrichtung die nichterfüllten Ansprüche zu befriedigen.
b) Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die keine schriftlichen Erklärungen eingereicht hat, hat in der Sitzung die Gründe, die sie beim vorlegenden Gericht vorgebracht hatte, erneut dargelegt und darauf hingewiesen, daß nach dem Wortlaut des Einstellungsvertrags dieser auch nach dänischem Arbeitsrecht ausgelegt werden sollte. Außerdem sei die dänische Einrichtung zuständig als Einrichtung des Erfüllungsorts des Arbeitsverhältnisses und des Gerichtsorts, wie sich aus Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens 80/934/EWG vom 19. Juni 1980 (ABl. L 266, S. 1) und Artikel 5 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen ergebe. Die Klägerin hat sich außerdem auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 berufen.
21 Ich bin nicht so von der Richtigkeit der einen oder der anderen Auffassung überzeugt, daß ich mich ohne weiteres mit ihr einig wüßte. Die von den Beteiligten angeführten Gründe sind zwar interessant, setzen aber ein gewisses Verständnis des Zieles und der Vorschriften der Richtlinie voraus, das über Wortlaut und Geist des geltenden Rechts hinausgeht und eher de lege ferenda zu bewerten wäre.
22 Die wichtigsten Erwägungen, auf die die beiden Seiten ihr Vorbringen gestützt haben, sind meiner Meinung nach folgende:
Erstens wird vorausgesetzt, daß die Begriffe Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Richtlinie entnommen werden können und für alle Mitgliedstaaten gelten.
Zweitens wird angenommen, daß der persönliche Geltungsbereich der Richtlinie alle Arbeitnehmer, wie vorstehend angegeben, nebst allen in der Richtlinie behandelten zahlungsunfähigen Arbeitgebern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf deren Beziehung zu einem Mitgliedstaat umfaßt.
Drittens wird angenommen, daß die Vorschriften der Richtlinie so völlig klar bezüglich der Einrichtung, die die nichterfüllten Ansprüche zu befriedigen hat, und bezüglich des Inhalts dieser Pflicht sind, daß die Arbeitnehmer ihre Forderung unmittelbar auf sie stützen können, selbst wenn keine entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften oder nur solche bestehen, die möglicherweise im Widerspruch zu den Vorschriften der Richtlinie stehen.
Viertens schließlich geht man davon aus, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber unter diesen Bedingungen hauptsächlich eine Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften im Bereich des Schutzes der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erreichen wollte.
23 Ich erlaube mir zu sagen, daß keine dieser Auffassungen Wortlaut und Geist der Richtlinie entspricht. Die Lücke, die die Richtlinie bezüglich der Frage, die das vorlegende Gericht beschäftigt, enthält, ist beabsichtigt und kann nicht durch die von den beiden Seiten vorgeschlagene Auslegung gefüllt werden. In einer Sache wie der des Ausgangsverfahrens obliegt es letztlich den zuständigen Behörden oder Gerichten in jedem der entsprechenden Mitgliedstaaten, auf der Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften festzustellen, ob der Arbeitnehmer dem Schutz der Richtlinie unterliegt. Die Lücke, die möglicherweise in bezug auf den Schutz des Arbeitnehmers entstehen kann, oder jeder andere Nachteil für diesen ist eine notwendige Folge des begrenzten Zweckes einer schrittweisen Harmonisierung, der der Gemeinschaftsgesetzgeber beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts den Vorzug gegeben hat.
Zum Zweck der Richtlinie
24 Ich behandele zunächst die Frage des Zweckes der Richtlinie und halte es hier für zweckmäßig, die Vorarbeiten für die Richtlinie durchzusehen und den ursprünglichen Richtlinienvorschlag der Kommission vom 13. April 1978 mit der Fassung zu vergleichen, die der Rat schließlich verabschiedet hat.
25 Nach Anführung von Artikel 100 des Vertrages in diesem Vorschlag heißt es in der sechsten Begründungserwägung, daß [es] angesichts der immer umfangreicher werdenden grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Verflechtungen erforderlich [wird], daß die Arbeitnehmer in allen Mitgliedstaaten einen gleichwertigen Schutz ihrer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vorfinden. In der folgenden Begründungserwägung heißt es dann, daß auf eine Angleichung der betreffenden Rechts- und Verhaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Wege des Fortschritts im Sinne des Artikels 117 des Vertrages hingewirkt werden müsse.
Außerdem legte Artikel 1 des Richtlinienvorschlags bezüglich des Geltungsbereichs fest, daß die Richtlinie auf Ansprüche aus Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen gegen Arbeitgeber anwendbar [ist], die zahlungsunfähig sind und deren Unternehmen oder Betrieb sich innerhalb des territorialen Geltungsbereichs des Vertrages befindet.
Gemäß Artikel 2 des Vorschlags liegt Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Richtlinie vor, wenn ein nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenes Verfahren zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger über das Vermögen des Arbeitgebers usw. eröffnet worden ist (Buchstabe a) oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels ausreichender Vermögensmasse abgelehnt worden ist (Buchstabe b) oder der Betrieb des Arbeitgebers wegen Zahlungsunfähigkeit stillgelegt worden ist (Buchstabe c).
Als Inhalt der Garantie legte Artikel 3 des Richtlinienvorschlags die Befriedigung nichterfüllter, vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit entstandener Ansprüche auf Arbeitsentgelt (Buchstabe a) und auf sonstige soziale Geld- oder geldwerte Leistungen (Buchstabe b) fest. Nach dem Richtlinienvorschlag dürfen die Mitgliedstaaten die Zahlungspflicht der Einrichtung auf höchstens drei Monatsbezüge ohne Bezugszeitraum begrenzen (Artikel 4 Buchstabe a); die anderen sozialen Leistungen können indessen auf die Ansprüche begrenzt werden, die während der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit entstanden sind.
Ich möchte insbesondere darauf hinweisen, daß nach dem Richtlinienvorschlag (Artikel 5 Buchstabe b) zur Mittelaufbringung die Arbeitnehmer nicht allein herangezogen werden [dürfen], daß mit anderen Worten die Finanzierung hauptsächlich den Arbeitnehmern oblag.
26 Ich glaube, daß der Wortlaut dieser Vorschriften, vor allem der Wortlaut der Begründungserwägungen und des Artikels 1, obgleich relativ unklar und allgemein, doch den Schluß ermöglicht, daß es während der Vorarbeiten zur Richtlinie der Hauptmeinung entsprach, daß diese alle Arbeitnehmer ohne Rücksicht darauf erfassen sollte, ob sie ihren Wohnsitz im gleichen Mitgliedstaat wie der Arbeitgeber haben, wenn nur der Arbeitgeber im Geltungsbereich des Gemeinschaftsrecht niedergelassen ist.
Ferner ist den Vorschriften des Richtlinienvorschlags in Verbindung mit der Stellungnahme des Parlaments zu entnehmen, daß während der Vorarbeiten das Ziel der Richtlinie bezüglich des Umfangs des Schutzes der Arbeitnehmer so ambitiös war, daß der Schutz außerdem in allen Mitgliedstaaten der gleiche sein sollte.
27 Der Rat änderte letztlich die ursprüngliche Fassung in erheblichem Umfang ab.
28 Die Änderungen werden zunächst bei den Begründungserwägungen deutlich. Während es nämlich in der ersten Begründungserwägung heißt, daß Bestimmungen notwendig [sind], die die Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers schützen, wird in der zweiten Begründungserwägung in erster Linie erklärt, daß zwischen den Mitgliedstaaten in bezug auf den Umfang des Arbeitnehmerschutzes auf diesem Gebiet weiterhin Unterschiede [bestehen], und danach ohne weiteres, daß es sich empfiehlt, auf die Verringerung dieser Unterschiede ... hinzuarbeiten. Anstelle einer Angleichung der diesbezüglichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Weg des Fortschritts, die die Kommission in ihrem Richtlinienvorschlag als Ziel angegeben hatte, muß nach der dritten Begründungserwägung lediglich auf die Angleichung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich auf dem Weg des Fortschritts im Sinne des Artikels 117 des Vertrages hingewirkt werden.
Nach der Feststellung des Gerichtshofes hat der Gesetzgeber ... zwar einerseits allgemein die Auffassung vertreten, daß Bestimmungen notwendig seien, die die Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers schützen; er hat aber andererseits das konkrete Ziel seiner Maßnahme auf eine Verringerung der zwischen den Mitgliedstaaten in bezug auf den Arbeitnehmerschutz auf diesem Gebiet weiterhin bestehenden Unterschiede beschränkt.
29 Wie der Gerichtshof in diesem Urteil ausgeführt hat, beruhte die Begrenzung, die der Gemeinschaftsgesetzgeber vornehmen mußte, eindeutig sowohl auf den Schwierigkeiten des Versuchs, gemäß Artikel 100 des Vertrages die unterschiedlichen nationalen Vorschriften anzugleichen, als auch auf den erheblichen Schwierigkeiten der Ausarbeitung gemeinsamer Regeln in diesem Bereich. Dies ist insbesondere auf den Umstand zurückzuführen, daß den Konkursverfahren der Mitgliedstaaten nicht der gleiche Begriff der Zahlungsunfähigkeit zugrunde liegt, weshalb die Mitgliedstaaten gerade wegen dieses Unterschieds eine Angleichung nicht früher vorgenommen haben.
30 Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat daher mit der Richtlinie eine teilweise oder, anders ausgedrückt, schrittweise Harmonisierung der nationalen Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers durchgeführt. Die Richtlinie macht mit anderen Worten den ersten Schritt zu einer Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften in diesem Bereich.
31 Die Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers für eine teilweise oder schrittweise Angleichung wird auch durch den Inhalt der Richtlinie in zwei wichtigen Punkten bekräftigt, nämlich durch die Festlegung des Anwendungsbereichs und des Umfangs des Schutzes der Arbeitnehmer sowie durch den Umfang der Garantie.
Zum Umfang der Garantie
32 Ich möchte zunächst den zweiten Punkt behandeln und darauf hinweisen, daß der Rat das Gleichgewicht in dem von der Kommission vorgelegten Richtlinienvorschlag zerstört hat. Der Rat zog es vor, an die Stelle einer verstärkten Garantie mit Hilfe eines Fonds, der von den betreffenden Arbeitnehmern (oder jedenfalls hauptsächlich von diesen) zu finanzieren war, eine beschränkte Garantie mittels einer Einrichtung zu setzen, deren Finanzierung den Arbeitgebern und den Mitgliedstaaten gemeinsam obliegt.
33 Eindeutig mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Belastung, die die Schaffung und die Arbeitsweise solcher Einrichtungen für Arbeitgeber und Mitgliedstaaten mit sich bringt, können letztere nach Abwägung der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen den Umfang der Garantien begrenzen. Die Mitglicdstaatcn können somit a) einen Zeitpunkt wählen, nach dem sie die Befriedigung der nichterfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer nicht mehr sicherstellen (Artikel 3 der Richtlinie), b) für diesen Zeitpunkt einen Bezugszeitraum festsetzen und bestimmen, daß in diesem Zeitraum nur ein Teil der nichterfüllten Ansprüche befriedigt wird (Artikel 4 Absatz 2), und c) eine Höchstgrenze festsetzen, wenn die Garantie, die, wie bereits ausgeführt, begrenzt ist, zur Zahlung eines Betrages führt, der über die soziale Zweckbestimmung der Richtlinie hinausgeht (Artikel 4 Absatz 3), all dies naturgemäß vorbehaltlich der Möglichkeit, daß die Mitgliedstaaten günstigere Vorschriften erlassen können (Artikel 9 der Richtlinie).
34 Die Richtlinie will daher zugunsten der Arbeitnehmer einen Mindestschutz auf Gemeinschaftsebene sicherstellen, wie der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben hat.
Zum Anwendungsbereich der Richtlinie
35 Die mit der Richtlinie angestrebte teilweise oder schrittweise Harmonisierung wird noch klarer, wenn man die Vorschriften über ihren Anwendungsbereich heranzieht. Der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie entspricht, wie wir aufgrund meiner folgenden Erwägungen sehen werden, deren räumlichem Anwendungsbereich, der in dieser Rechtssache zwar ganz wichtig ist, in der Richtlinie aber nur sehr unklar durch einen unmittelbaren oder mittelbaren Hinweis auf die nationalen Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats festgelegt wird.
36 Der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie, d. h. der Kreis der durch die Garantie Begünstigten, wird in den Artikeln 1 und 2 festgelegt. Hierzu hat der Gerichtshof im Urteil Francovich I (zitiert in Fußnote 19 dieser Schlußanträge) u. a. ausgeführt: Was zunächst die Bestimmung des Personenkreises betrifft, dem die Garantie zugute kommen soll, so gilt die Richtlinie nach Artikel 1 Absatz 1 für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die zahlungsunfähig im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 sind; in Artikel 2 Absatz 1 sind die Fälle genannt, in denen ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig anzusehen ist. Artikel! Absatz 2 verweist wegen der Begriffsbestimmung der AusdrückeArbeitnehmer und Arbeitgeber auf das einzelstaatliche Recht. Schließlich können die Mitgliedstaaten nach Artikel 1 Absatz 2 bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, die im Anhang der Richtlinie aufgeführt sind, ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausschließen.
37 Im selben Urteil hat der Gerichtshof die Bedingungen festgelegt, die das nationale Recht bei der Entscheidung berücksichtigen muß, ob eine Person in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Der Gerichtshof hat weiterhin festgestellt, daß das nationale Gericht bei der Frage, ob jemand zu dem Personenkreis gehört, dem die Richtlinie zugute kommen soll, nur zu prüfen brauche, ob der Betreffende nach nationalem Recht die Arbeitnehmereigenschaft besitze und nicht gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang der Richtlinie von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sei, und ob einer der in Artikel 2 der Richtlinie vorgesehenen Fälle der Zahlungsunfähigkeit gegeben sei.
38 Die erste dieser Bedingungen wurde im Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache Wagner Miret weiter vertieft. In dieser Rechtssache hatte ein spanisches Gericht dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob ein leitender Angestellter, der im Rahmen der für die Garantieeinrichtung geschaffenen Vorschriften nicht als Arbeitnehmer angesehen wurde und folglich von der Garantie ausgeschlossen blieb, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, wenn er nach den allgemeinen nationalen Rechtsvorschriften als Arbeitnehmer angesehen werden kann.
Der Gerichtshof hat ausgeführt:
Die Bestimmung des Begriffes des Arbeitnehmers bleibt im übrigen nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie dem einzelstaatlichen Recht überlassen (Randnr. 11),
und festgestellt:
Folglich ist die Richtlinie dazu bestimmt, für alle Gruppen von Arbeitnehmern zu gelten, die vom nationalen Recht eines Mitgliedstaats als solche definiert werden, mit Ausnahme der in ihrem Anhang genannten Gruppen (Randnr. 12).
Der Gerichtshof hat die Vorlagefrage dahin beantwortet, daß
... leitende Angestellte nicht vom Geltungsbereich der Richtlinie 80/987/EWG des Rates ... ausgeschlossen werden [können], wenn sie vom nationalen Recht als Arbeitnehmer qualifiziert werden und nicht in Abschnitt I des Anhangs der Richtlinie genannt sind.
39 Im Hinblick auf Randnummer 14 des Urteils Francovich I (erwähnt in Nr. 38 dieser Schlußanträge) reicht diese Feststellung indessen nicht aus, um eine Person zum Kreis der durch die Garantie Begünstigten zu zählen. Wie ich bereits dargelegt habe, ist dieser Umstand nur der erste Schritt bei der Frage, ob der Betreffende vom nationalen Gericht als in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallend angesehen werden kann. Um dies vollständig entscheiden zu können, muß das betreffende nationale Gericht auch die Lage des Arbeitgebers berücksichtigen. Da Artikel 2 Absatz 2 wegen der Begriffsbestimmung der WorteArbeitnehmer und Arbeitgeber auf das cinzelstaatliche Recht [verweist], muß das nationale Gericht zuerst entscheiden, ob der betreffende Arbeitgeber konkret als Arbeitgeber nach den nationalen Rechtsvorschriften angesehen werden kann, und dann, ob er im Sinne der Richtlinie zahlungsunfähig ist.
40 Zu der letztgenannten Bedingung hat der Gerichtshof bei seiner Auslegung des Artikels 2 der Richtlinie folgendes ausgeführt:
Wie sich aus dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung ergibt, gilt ein Arbeitgeber aber nur dann als zahlungsunfähig, wenn erstens die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ein Verfahren über das Vermögen des Arbeitgebers zur gemeinschaftlichen Befriedigung seiner Gläubiger vorsehen, zweitens im Rahmen dieses Verfahrens die Berücksichtigung der Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gestattet ist, drittens die Eröffnung des Verfahrens beantragt worden ist und viertens die aufgrund der genannten nationalen Vorschriften zuständige Behörde entweder die Eröffnung des Verfahrens beschlossen hat oder festgestellt hat, daß das Unternehmen oder der Betrieb des Arbeitgebers endgültig stillgelegt worden ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnung des Verfahrens zu rechtfertigen.
Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat den Geltungsbereich der Richtlinie somit ausdrücklich in der Weise eingeschränkt, daß sich Arbeitnehmer, die durch einen Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis an einen Arbeitgeber gebunden sind, der nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften keinem Verfahren zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger unterliegen kann, nicht auf die durch die Richtlinie geschaffenen Rechte berufen können. Ein solcher Arbeitgeber kann nämlich nicht zahlungsunfähig in dem speziellen Sinn sein, den dieser Begriff in der Richtlinie hat.
41 Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof das Vorbringen u. a. der Kommission zurückgewiesen, wonach die Richtlinie alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der in ihrem Anhang genannten schützen solle. Der Gerichtshof hat u. a. folgendes festgestellt:
Auch wenn die wörtliche Auslegung von Artikel 2 der Richtlinie dazu führen kann, daß der durch die Richtlinie ausgestaltete Schutz wegen der unterschiedlichen nationalen Regelungen zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger von einem Mitgliedstaat zum anderen variiert, so kann sie doch nicht durch Argumente in bezug auf das in der ersten Begründungserwägung der Richtlinie genannte Ziel in Frage gestellt werden. Denn der Gesetzgeber hat zwar einerseits allgemein die Auffassung vertreten, daß Bestimmungen notwendig seien, die die Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers schützen; er hat aber andererseits das konkrete Ziel seiner Maßnahme auf eine Verringerung der zwischen den Mitgliedstaaten in bezug auf den Arbeitnehmerschutz auf diesem Gebiet weiterhin bestehenden Unterschiede beschränkt. Diese wörtliche Auslegung steht daher mit dem Teilcharakter der mit der Richtlinie angestrebten Harmonisierung in
Einklang. Demnach hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß
... die Richtlinie dahin auszulegen ist, daß sie für alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der in ihrem Anhang genannten Gruppen gilt, deren Arbeitgeber nach dem für sie geltenden nationalen Recht einem Verfahren über ihr Vermögen zur gemeinschaftlichen Befriedigung ihrer Gläubiger unterliegen können.
42 Aus dem bisher Gesagten ergibt sich erstens, daß die Richtlinie keine gemeinschaftsrechtlichen Begriffe Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennt, die gleichermaßen in allen Mitgliedstaaten Anwendung finden könnten. Die Festlegung des Inhalts dieser Begriffe obliegt ausdrücklich den Mitgliedstaaten. Bei der Anwendung der Richtlinie finden diese Begriffe in dem Sinne Anwendung, der ihnen in der einzelnen nationalen Rechtsordnung jeweils zukommt.
Aus dem Gesagten ergibt sich zweitens, daß Ziel der Richtlinie nicht der Schutz aller Arbeitnehmer ohne Ausnahme ist, wie die Beteiligten zu Unrecht anzunehmen scheinen, sondern allein der Arbeitnehmer, die a) nach nationalem Recht als solche gelten und b) nicht ausdrücklich vom Schutz der Richtlinie ausgeschlossen sind, und daß weiterhin erforderlich ist, daß die Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber geschlossen haben, der c) nach nationalem Recht als Arbeitgeber gilt und d) im Sinne der Richtlinie zahlungsunfähig ist.
Drittens möchte ich darauf hinweisen, daß sich allein aus den Vorschriften der Richtlinie nicht ableiten läßt, ob eine bestimmte Person in deren Anwendungsbereich fällt. Das nationale Gericht hat dies unter Berücksichtigung der nationalen Rechtsvorschriften zu würdigen.
Zur Einstandspflicht der Garantieeinrichtung
43 Genügt es, daß der einzelne Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, um ihm den Anspruch auf Befriedigung seiner nichterfüllten Ansprüche gegen die Garantieeinrichtung oder jedenfalls den Mitgliedstaat zu verschaffen?
44 Das ist zu verneinen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur dann der Fall, wenn die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt worden ist. Der Gerichtshof hat dazu im Urteil Francovich I folgendes ausgeführt:
Aus der Richtlinie geht hervor, daß der Mitgliedstaat ein geeignetes institutionelles Garantiesystem einzurichten hat.
Die ... Tatsache, daß die Richtlinie als eine von mehreren Möglichkeiten die vollständige Finanzierung dieses Systems durch die öffentliche Hand vorsieht, kann nicht bedeuten, daß der Staat als Schuldner der nichterfüllten Ansprüche angesehen werden könnte.
Der Gerichtshof hat ferner ausgeführt:
Obwohl also die in Rede stehenden Richtlinienvorschriften in bezug auf die Bestimmung des Personenkreises, dem die Garantie zugute kommen soll, und den Inhalt dieser Garantie unbedingt und hinreichend genau sind, kann sich der einzelne deshalb noch nicht vor den nationalen Gerichten auf diese Vorschriften berufen. Zum einen regeln sie nämlich nicht, wer Schuldner der Garantieansprüche ist; zum anderen kann der Staat nicht allein deshalb als Schuldner angesehen werden, weil er die Richtlinie nicht fristgemäß umgesetzt hat.
45 Danach hat der Gerichtshof festgestellt, daß der geschädigte Arbeitnehmer, wenn die Richtlinie nicht in nationales Recht umgesetzt worden sei, unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz vom Staat verlangen könne, weil dieser die Richtlinie nicht umgesetzt habe (Randnrn. 38 ff.).
46 Mithin muß aber folgende Frage gestellt werden: Kann der Betreffende, wenn die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt und die entsprechende Garantieeinrichtung geschaffen wurde, verlangen, daß die Garantieeinrichtung seine nichterfüllten Ansprüche befriedigt? Liegt mit anderen Worten eine Verpflichtung der Einrichtung nach den Vorschriften der Richtlinie vor, die nichterfüllten Ansprüche zu befriedigen?
47 Ich möchte insoweit darauf hinweisen, daß in der Rechtssache Wagner Miret (erwähnt in Nr. 38 dieser Schlußanträge) das spanische Gericht die Frage vorgelegt hatte, ob der Betreffende unter Berufung auf die Richtlinie unmittelbar Ansprüche gegen die nationale Garantieeinrichtung erheben oder Schadensersatz vom Staat verlangen könne, wenn er nach den nationalen Rechtsvorschriften, nicht aber nach den für die Garantieeinrichtung geltenden Bestimmungen als Arbeitnehmer anzusehen ist.
Der Gerichtshof hat dazu zunächst ausgeführt, daß die Mitgliedstaaten über einen weiten Gestaltungsspielraum bei den näheren Bestimmungen über die Arbeitsweise der Garantieeinrichtung verfügten und daß es ihnen gemäß Artikel 3 Absatz 1 überlassen sei, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nichterfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer sicherstellten. Der Gerichtshof hat schließlich festgestellt, daß
a) leitende Angestellte nicht nach der Richtlinie 80/987 von der Garantieeinrichtung, die durch das nationale Recht für die übrigen Gruppen von Arbeitnehmern geschaffen worden ist, die Befriedigung von Gehaltsansprüchen verlangen können und daß b) leitende Angestellte, falls durch das nationale Recht auch bei dessen Auslegung im Lichte dieser Richtlinie nicht sichergestellt ist, daß ihnen die von dieser vorgesehenen Garantien zugute kommen, von dem betreffenden Mitgliedstaat den Ersatz der Schäden verlangen können, die ihnen dadurch entstanden sind, daß die Richtlinie in bezug auf sie nicht durchgeführt worden ist (Randnr. 23).
48 In der Rechtssache Wagner Miret wie auch in den Rechtssachen Francovich I und II ging es um nichterfüllte Ansprüche von Arbeitnehmern, die der Rechtsordnung des gleichen Mitgliedstaats wie ihr Arbeitgeber unterlagen. Die Urteile des Gerichtshofes in diesen Rechtssachen, insbesondere das in der Rechtssache Wagner Miret, haben gezeigt, daß die Richtlinie nicht selbst mit Durchführungsbestimmungen die Pflichten der Garantieeinrichtung festlegt, sondern dies den Mitgliedstaaten überläßt. Folglich kann nicht allein aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie entschieden werden, ob und in welchem Umfang eine nationale Garantieeinrichtung verpflichtet ist, die nichterfüllten Ansprüche einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern oder bestimmter Arbeitnehmer zu befriedigen. Selbst wenn diese Arbeitnehmer objektiv vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfaßt werden, können sie deshalb doch nicht geltend machen, eine Garantieeinrichtung sei zur Befriedigung der nichterfüllten Ansprüche verpflichtet, wenn dies nicht in Durchführungsvorschriften geregelt ist, sondern sie können nur wegen fehlerhafter Umsetzung Schadensersatz vom säumigen Mitgliedstaat verlangen.
49 Ist es also unmöglich, allein auf der Grundlage der Richtlinie zu entscheiden, daß eine (als bereits geschaffen unterstellte) Einrichtung verpflichtet ist, nichterfüllte Ansprüche zu befriedigen, wenn ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer der gleichen Rechtsordnung unterliegen, muß dies erst recht unmöglich sein, wenn nur der Arbeitgeber oder nur der Arbeitnehmer der Rechtsordnung eines Staates unterliegt. Wenn daher, wie dies anscheinend in dieser Rechtssache der Fall ist, Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Rechtsordnung verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, kann nicht mehr entschieden werden, welche der betreffenden Einrichtungen verpflichtet ist, die in der Richtlinie genannte Garantie zu übernehmen.
50 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen wäre die Vorlagefrage, wenn man sie wörtlich versteht, etwa so zu beantworten: In einem Fall wie dem des Aus gangs Verfahrens wird die Befriedigung der nichterfüllten Ansprüche des Arbeitnehmers von der Garantieeinrichtung des Mitgliedstaats sichergestellt, nach dessen Rechtsvorschriften dieser Einrichtung die betreffende Verpflichtung obliegt.
51 Es liegt auf der Hand, daß eine solche Antwort für das vorlegende Gericht nutzlos und unbefriedigend wäre, weil sie unmittelbar zu der folgenden neuen Frage führen würde: Welcher Mitgliedstaat soll, wenn keine Einrichtung zuständig ist, bei ordnungsgemäßer Anwendung der Richtlinie die Befriedigung nichterfüllter Ansprüche unter den im Aus gangs verfahren gegebenen Umständen sicherstellen? Folglich ist die Frage des vorlegenden Gerichts im wesentlichen so zu verstehen: Verpflichtet die Richtlinie unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen, wenn der Arbeitgeber in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort zahlungsunfähig wird, der Arbeitnehmer hingegen in einem anderen Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hat und dort arbeitet, einen dieser Mitgliedstaaten — und falls ja, welchen —, die Befriedigung nichterfüllter Ansprüche durch Umsetzungsmaßnahmen sicherzustellen?
52 Nachdem ich den Sinn der Vorlagefrage richtiggestellt habe, muß der räumliche Anwendungsbereich der Richtlinie ermittelt werden.
Meines Erachtens ergibt sich aus den Vorschriften der Richtlinie in Verbindung mit ihrem Zweck, daß der räumliche Anwendungsbereich mit den Grenzen der einzelstaatlichen Rechtsordnungen übereinstimmt. Anders gesagt, die Richtlinie ist an jeden Mitgliedstaat gerichtet und schreibt diesem vor, mit Hilfe von hierzu geschaffenen Garantieeinrichtungen die nichterfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer gegen zahlungsunfähige Arbeitgeber zu befriedigen, falls sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber der gleichen staatlichen Rechtsordnung unterliegen. Alles, was darüber hinausgeht, bedeutet keine Verpflichtung, sondern ist im Sinne der Richtlinie als günstigere Bestimmung für Arbeitnehmer zulässig, die in Artikel 9 der Richtlinie erwähnt wird.
53 Ich möchte zunächst bemerken, daß weder der Hinweis auf die grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Verflechtungen in den Begründungserwägungen des Richtlinienvorschlags noch der erste Teil des Artikels 1 des Richtlinienvorschlags, wonach der Anwendungsbereich der Richtlinie sich danach richten soll, ob Unternehmen oder Betrieb [des Arbeitgebers] sich innerhalb des territorialen Geltungsbereichs des Vertrages befindet, in die Richtlinie aufgenommen worden sind. Da aus dieser Formulierung, wie ich in Nummer 26 dieser Schlußanträge ausgeführt habe, also geschlossen werden kann, daß nach dem Richtlinienvorschlag auch solche Ansprüche sichergestellt werden sollten, die aufgrund grenzüberschreitender Arbeitsverträge entstanden sind, kann die Aufhebung oder Änderung der entsprechenden Bestimmungen nur bedeuten, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber diesen Standpunkt aufgegeben hat.
54 Ich möchte zweitens darauf hinweisen, daß in den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie der sachliche Anwendungsbereich (nichterfüllte Ansprüche von Arbeitnehmern usw.) in Verbindung mit dem Personenkreis geregelt wird, den die Richtlinie erfaßt. Um sicher entscheiden zu können, ob ein Arbeitnehmer zu diesem Personenkreis gehört, hat das nationale Gericht, wie ausgeführt, einerseits zu prüfen, ob der Arbeitnehmer nach nationalem Recht als solcher gilt, und andererseits, ob es sich nach nationalem Recht um einen Arbeitgeber handelt, der im Sinne der Richtlinie zahlungsunfähig ist. Denn da diese Prüfung nach denselben nationalen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, ist hieraus zwingend abzuleiten, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber vorausgesetzt hat, daß Arbeitnehmer und Arbeitgeber denselben nationalen Rechtsvorschriften unterliegen.
55 Drittens ist darauf hinzuweisen, daß die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, auf unterschiedliche Weise nach den Artikeln 4 und 10 der Richtlinie die Garantie der betreffenden Einrichtungen zu begrenzen, eine Prüfung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in ein und demselben Staat sowie der dort herrschenden Arbeitsverhältnisse voraussetzt. Wenn es das Ziel der Richtlinie gewesen wäre, die Mitgliedstaaten auch zur Befriedigung der Ansprüche aus grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen zu verpflichten, hätte die Richtlinie sicher eine Abstimmung der entsprechenden nationalen Vorschriften und insbesondere ein System der Anpassung der Garantien eingeführt, das die Verhältnisse an dem Ort berücksichtigt hätte, an dem die Ansprüche zu erfüllen sind.
56 Viertens muß die in Artikel 5 der Richtlinie erwähnte Finanzierungsregelung für die Garantieeinrichtungen zum gleichen Ergebnis führen. Zweifellos hat der Gemeinschaftsgesetzgeber beabsichtigt, wirtschaftlich verläßliche Einrichtungen zu schaffen, d. h. Einrichtungen mit ausgeglichenen Einnahmen und Ausgaben, so daß sie ihre Verpflichtungen erfüllen können. Die Einnahmen umfassen auch die Finanzierung durch den Arbeitgeber und/oder den Mitgliedstaat, wobei Hauptausgaben und -pflichten die Erfüllung der Garantie für die nichterfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer betreffen. Das wirtschaftliche Gleichgewicht bei einer solchen Regelung hängt hauptsächlich von der Möglichkeit ab, rechtzeitig Zeitpunkt und Höhe der Einnahmen und Ausgaben sowie natürlich der tatsächlichen Vornahme der letztgenannten berechnen zu können. Ein solcher Ausgleich kann zweifellos nur im Rahmen einer einzigen staatlichen Rechtsordnung erreicht werden. Da die Richtlinie nämlich keine entsprechenden Bestimmungen enthält, kann der Arbeitgeber in Fällen wie dem vorliegenden, da er einer anderen Rechtsordnung unterliegt, nicht verpflichtet werden, zur Finanzierung der Garantieeinrichtung in dem Staat beizutragen, dessen Rechtsordnung für den Arbeitnehmer maßgebend ist, und die Einrichtung des erstgenannten Mitgliedstaats kann auch nicht verpflichtet sein, die Ansprüche eines der Rechtsordnung des anderen Mitgliedstaats unterliegenden Arbeitnehmers zu befriedigen, die sie nicht voraussehen konnte.
Man kann sich zur Stützung der entgegengesetzten Auffassung auch nicht auf den Wortlaut des Artikels 5 Buchstabe c der Richtlinie berufen, denn diese Vorschrift ist dahin auszulegen, daß sie die Einstandspflicht der Garantieeinrichtung von der tatsächlichen Beitragszahlung trennt, die dem Arbeitgeber obliegt, und somit nicht die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers betrifft, zur Finanzierung der Einrichtung beizutragen, die der Staat zu regeln hat.
57 Schließlich möchte ich auf die Artikel 6, 7 und 8 der Richtlinie verweisen, die zum Abschnitt III, Vorschriften über die soziale Sicherheit, gehören. Diese Vorschriften schaffen eine Verbindung zwischen der Einstandspflicht der Garantieeinrichtungen und den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit oder Vorsorge. Sie legen damit eine Koordinierung zwischen den Garantieeinrichtungen und den nationalen Sozialversicherungsregelungen fest, die nur im Rahmen der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats möglich ist. Zum Beispiel folgt aus Artikel 6, daß sich die Verpflichtung der Garantieeinrichtungen gemäß den Artikeln 3 und 5 der Richtlinie grundsätzlich auch auf die Beiträge der Arbeitnehmer zu den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit oder Vorsorge erstreckt. All dies setzt logischerweise voraus, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer demselben nationalen System der sozialen Sicherheit und derselben Garantieeinrichtung unterliegen. Überdies müssen die Garantieeinrichtung und das Sozialversicherungssystem der Rechtsordnung desselben Mitgliedstaats angehören, weshalb auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Rechtsordnung dieses Staates unterliegen müssen.
58 Demgemäß glaube ich schließen zu dürfen, daß der räumliche Anwendungsbereich der Richtlinie mit den Grenzen der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats übereinstimmt. Dieses Ergebnis steht sowohl mit dem Inhalt als auch mit dem Ziel der Richtlinie in Einklang, das auf eine teilweise Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gerichtet ist.
Eine andere Lösung als die von mir vorgeschlagene würde, selbst wenn sie der wirklichen Bedeutung der Vorlagefrage entspräche, eine Anpassung der Konkursvorschriften, der arbeitsrechtlichen Bestimmungen, der Systeme der sozialen Sicherheit wie auch des internationalen Privatrechts der Mitgliedstaaten voraussetzen, die mit den Zielen der Richtlinie absolut unvereinbar wäre.
59 Im übrigen hat der Gerichtshof die gleiche Lösung für andere Richtlinien zur Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften herangezogen.
Der Gerichtshof hat im Rahmen einer Auslegung der Sechsten Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitglicdstaaten über die Umsatzsteuern festgestellt, daß sich der Geltungsbereich der Richtlinie für jeden dieser Staaten mit dem Geltungsbereich seines Mehrwertsteuerrechts [deckt], daß aber die Richtlinie doch ... in keiner Weise die Freiheit der Mitgliedstaaten ein[schränkt], den Geltungsbereich ihres Steuerrechts über ihre eigentlichen Staatsgrenzen hinaus auszudehnen, solange sie nicht in die Kompetenzen anderer Staaten eingreifen.
Wenn die Richtlinie die Mitglicdstaaten verpflichtet, Leistungen zu besteuern, die innerhalb ihres Geltungsbereichs erbracht werden, verpflichtet sie sie nicht, Leistungen zu besteuern, die im internationalen Raum erbracht werden, selbst wenn das Schiff die Beförderung zwischen zwei Punkten desselben nationalen Hoheitsgebiets durchführt und selbst wenn die Richtlinie dies andererseits auch nicht verbietet. Der Gerichtshof hat ferner bei der Auslegung der Richtlinie 77/143/EWG festgestellt, daß diese Richtlinie auf der Annahme beruhe, daß ein Mitgliedstaat nur über in seinem eigenen Hoheitsgebiet gelegene Prüfstellen eine unmittelbare Aufsicht ausüben könne, und daß die Richtlinie im Hinblick auf die nur teilweise Harmonisierung jeden Mitgliedstaat verpflichte, unter gewissen Bedingungen Prüfnachweise anzuerkennen, die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellt seien.
60 Ich möchte schließlich betonen, daß die Richtlinie ein bestimmtes Gebiet regelt und daher nicht mit Hilfe einer Analogie zu anderen Bestimmungen, wie sie die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die deutsche Regierung angeführt haben, ausgelegt werden kann. Im übrigen sind diese Bestimmungen älter als die Vorschriften der Richtlinie, so daß der Gemeinschaftsgesetzgeber, wenn er auf sie hätte verweisen wollen, dies ausdrücklich in der Richtlinie ausgesprochen hätte. Außerdem sind die Verpflichtungen, die die Richtlinie den Mitglicdstaaten auferlegt, zwingend und können nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen wie den von der Klägerin des Ausgangsverfahrens angeführten Arbeitsvertrag abgeändert werden.
61 Ich komme nunmehr zu den Auswirkungen der von mir in dieser Rechtssache vorgeschlagenen Lösung. Nach dieser Lösung hat jeder Mitgliedstaat die nichterfüllten Ansprüche der seiner Rechtsordnung unterliegenden Arbeitnehmer sicherzustellen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Die Richtlinie verpflichtet den Staat nicht — hindert ihn aber auch nicht daran —, die Garantie auf andere Arbeitnehmer über diejenigen hinaus, die streng genommen seiner Rechtsordnung unterliegen, auszudehnen. Es ist Sache der nationalen Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats, zu entscheiden, ob der Betreffende unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen die Bedingungen dafür erfüllt, daß er in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.
Wenn dies der Fall ist, hat das nationale Gericht weiter zu prüfen, ob die nationale Einrichtung die geforderte Garantie gewährt. Stellen die Vorschriften über diese nationale Einrichtung die nichterfüllten Ansprüche nicht sicher, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz.
62 Aus dem Vorlagebeschluß geht nicht klar hervor, ob Frau Mosbæk dem dänischen Recht unterliegt und ob sie nach diesem Recht als Arbeitnehmerin anzusehen ist. Dem Wortlaut des Beschlusses in Verbindung mit den schriftlichen und mündlichen Erklärungen des Vertreters der dänischen Einrichtung, die nicht bestritten wurden, läßt sich indessen entnehmen, daß die Gesellschaft Colorgen dem dänischen Recht überhaupt nicht unterliegt und daher auch nicht als Arbeitgeber im Sinne dieses Rechts angesehen werden kann. Wenn dem aber so ist, kann unter keinen Umständen davon die Rede sein, daß Dänemark gegen die Richtlinie verstoßen hätte, weil es keine Anstalten getroffen hat, die Befriedigung der nichterfüllten Ansprüche von Frau Mosbæk durch die dänische Garantieeinrichtung sicherzustellen. Demzufolge hat die Klägerin nach dänischem Recht weder auf die Garantie noch auf Schadensersatz einen Anspruch.
63 Andererseits hat die Regierung des Vereinigten Königreichs in ihren schriftlichen Erklärungen und in der Sitzung ausgeführt, daß die Klägerin nach englischem Recht Anspruch auf Befriedigung ihrer nichterfüllten Ansprüche habe, was in keiner Weise der Richtlinie zuwiderläuft.
Ich kann nicht beurteilen, inwieweit diese Erklärung die britische Garantieeinrichtung oder die britischen Gerichte bindet, die unter Umständen über den Fall der Klägerin zu urteilen haben werden. Auf jeden Fall aber ist eine Beantwortung dieser Frage für die Entscheidung des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits nicht erforderlich, so daß sich der Gerichtshof hiermit nicht zu befassen braucht.
V — Ergebnis
64 Ich schlage daher vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
Die Vorschriften der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sind dahin auszulegen, daß sie einen Mitgliedstaat nicht verpflichten, die von der Richtlinie vorgeschriebene Befriedigung der Ansprüche eines Arbeitnehmers sicherzustellen, wenn der Arbeitnehmer oder sein Arbeitgeber nicht seiner Rechtsordnung unterliegen oder wenn Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nach seinen Rechtsvorschriften nicht als solcher anerkannt ist.
In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der Arbeitgeber in einem Mitgliedstaat niedergelassen und dort zahlungsunfähig geworden ist, während der Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hat und dort seine Arbeitsleistung erbringt, haben die nationalen Gerichte dieser beiden Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer unter diesen Umständen aufgrund der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.