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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.05.1997 – C-188/96

Generalanwalt Michael B. Elmer · ECLI:EU:C:1997:270

Schlußanträge des Generalanwalts

Michael B. Elmer

vom 29. Mai 1997

Einleitung

1 In dieser Rechtsmittelsache beantragt die Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz (nachstehend: Gericht) vom 28. März 1996 in der Rechtssache V/Kommission, mit dem das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 18. Januar 1995 über die Entfernung von Herrn V aus dem Dienst wegen unzureichender Begründung aufgehoben hat.

Die maßgebenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften

2 Artikel 190 EG-Vertrag bestimmt:

Die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam oder vom Rat oder von der Kommission angenommen werden, sind mit Gründen zu versehen und nehmen auf die Vorschläge oder Stellungnahmen Bezug, die nach diesem Vertrag eingeholt werden müssen.

3 Artikel 25 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften lautet:

Jede Verfügung auf Grund des Statuts ist dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jede beschwerende Verfügung muß mit Gründen versehen sein.

Sachverhalt

4 Das Gericht hat in seinem Urteil folgenden Sachverhalt festgestellt:

1 [V] ist ehemaliger Beamter der Besoldungsgruppe C 3 der Kommission ...

2 [V], seine Ehefrau und einer seiner Kollegen, Herr K., nahmen am 24. Mai 1991 an den schriftlichen Prüfungen in Rechnungsführung und Rechnungsprüfung des ... allgemeinen Auswahlverfahrens EUR/B/21 teil, das von der Kommission und vom Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam durchgeführt wurde. Mit Schreiben vom 10. Juli 1991 teilte einer der Korrektoren der schriftlichen Prüfungen dem Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren mit, er habe Ähnlichkeiten zwischen den Antworten der drei Bewerber auf bestimmte Fragen aus dem Bereich der Rechnungsführung und Rechnungsprüfung sowie zwischen bestimmten Antworten und dem Handbuch der Rechnungsprüfung des Rechnungshofs festgestellt.

3 Mit Schreiben vom 19. Februar 1992 teilte die Anstellungsbehörde [V] ihre Entscheidung vom selben Tag mit, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, da der Verdacht bestehe, daß er sich bei dem Auswahlverfahren EUR/B/21 mit zwei anderen Bewerbern verständigt habe ...

6 [V] gab ... zu, während der Prüfungen des Auswahlverfahrens EUR/B/21 seine Konzepte in Form von Durchschlägen sowohl seiner Ehefrau als auch Herrn K. weitergegeben zu haben. Er stritt jedoch ab, vor den Prüfungen vom 24. Mai 1991 die Fragen und/oder die Musterlösungen der schriftlichen Prüfungen gekannt zu haben.

7 Am 17. Februar 1993 beschloß die Anstellungsbehörde, ... den Disziplinarrat zu befassen. ...

8 Am 11. Juni 1993 ... empfahl der Disziplinarrat, gegen [V] die Disziplinarstrafe des Verweises... zu verhängen. Er stellte fest, daß [V] gegen seine Pflichten aus dem Statut verstoßen habe, da er zugegeben habe, während der schriftlichen Prüfungen Konzepte an zwei Bewerber weitergegeben zu haben; den Vorwurf, er habe die Fragen und/oder die Musterlösung im voraus gekannt, sah er jedoch als nicht erwiesen und damit als unbegründet an.

9 ... Herr K wurde am 28. Juli 1993 von der Anstellungsbehörde angehört. Bei seiner Anhörung gab Herr K. an, [V] selbst habe ihm am Tag vor den schriftlichen Prüfungen mitgeteilt, daß er über die Prüfungsfragen verfüge. Die Fragen seien ihm durch ein innerhalb des Sicherheitsbüros in Luxemburg bestehendes Netz übermittelt worden, über das Informationen über die Prüfungen der Auswahlverfahren an eine begrenzte Anzahl von Personen weitergegeben worden seien

10 Mit Schreiben vom 17. September 1993 teilte die Anstellungsbehörde [V] ihre Entscheidung mit, das Disziplinarverfahren gegen ihn sofort auszusetzen, um in Anbetracht der neuen Tatsachen, die sich bei den kürzlich durchgeführten Anhörungen ergeben haben, behördlich weiterzuermitteln. ...

11 Durch Ergänzungsbericht der Anstellungsbehörde vom 5. November 1993 wurde das Verfahren beim Disziplinarrat gegen [V] wiedereröffnet. ...

15 ... gab der Disziplinarrat am 11. Oktober 1994 eine zweite Stellungnahme ab, in der es zum Schluß heißt:

Der Disziplinarrat,

... in der Erwägung, daß die Mehrheit seiner Mitglieder der Überzeugung ist, daß [V] vor Beginn der Prüfungen im Besitz der Fragen war;

... empfiehlt der Anstellungsbehörde mit Stimmenmehrheit, gegen [V] die Disziplinarstrafe gemäß Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e des Statuts, nämlich Rückstufung in die Besoldungsgruppe C 4 unter Beibehaltung der Dienstaltersstufe, zu verhängen.

16 ... erließ die Anstellungsbehörde am 18. Januar 1995 eine Entscheidung, mit der gegen [V] mit Wirkung vom 1. März 1995 die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst gemäß Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f des Statuts verhängt wurde. Die Begründung der Entscheidung lautete wie folgt:

...

Sowohl aus den Protokollen der Anhörung von [V] als auch aus den Stellungnahmen des Disziplinarrats geht hervor, daß [V] zugegeben hat, während der schriftlichen Prüfungen Konzepte an Herrn K. weitergegeben zu haben ...

Bei dem Verhalten von [V] sind folgende erschwerende Umstände zu berücksichtigen:

Aus der Prüfungsarbeit von Herrn K. geht hervor, daß seine Antwort ... der Antwort von [V] stark ähnelt.

...

Aus den Akten ergibt sich, daß die Einzelheiten der Antwort nicht dem Handbuch der Rechnungsprüfung des Rechnungshofs entnommen sein können...

... Es muß daher festgestellt werden, daß [V] über die Musterlösung ... verfügte, und zwar zwangsläufig vor Eintritt in den Prüfungssaal, so daß er eine Indiskretion ausgenützt hat.

[V] hat somit bewußt versucht, die Ergebnisse des allgemeinen Auswahlverfahrens zu verfälschen, und damit gegen den Grundsatz der Gleichheit aller Bewerber um die Dienstposten des europäischen öffentliches Dienstes im Hinblick auf die Prüfungsaufgaben der genannten allgemeinen Auswahlverfahren verstoßen.

Dieses Verhalten hätte die ernsthafte Gefahr mit sich gebracht, daß Bewerber, die tatsächlich nicht die erforderlichen Fachkenntnisse besaßen, die Prüfungen dieses allgemeinen Auswahlverfahrens bestanden hätten, was zu einer Beeinträchtigung der Interessen sowohl der anderen Bewerber als auch der Kommission geführt hätte.

[V] hat durch die Weigerung, Angaben über die Herkunft der fraglichen Musterlösung zu machen, gegen seine Pflicht verstoßen, im Interesse der Kommission bei der Wahrheitsfindung mitzuwirken.

[V], ein ehemaliger Inspektor der belgischen Polizei und ehemaliger Beamter des Sicherheitsbüros ..., nahm wichtige, mit Verantwortung verbundene Aufgaben in einer Vertrauensstellung wahr.

Das Gemeinschaftsorgan kann von seinen Beamten und insbesondere von einem ehemaligen Beamten des Sicherheitsbüros aufgrund der Art der wahrgenommenen Aufgaben eine untadelige Ehrenhaftigkeit erwarten.

[V] hat das Vertrauen, das zwischen dem Beamten und dem Gemeinschaftsorgan, dem er angehört, herrschen muß, in äußerst schwerwiegender Weise mißbraucht.

Aus diesen Gründen ist es unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles notwendig und gerechtfertigt, gegen [V] eine strengere als die vom Disziplinarrat empfohlene Disziplinarstrafe zu verhängen

Verfahren vor dem Gericht

5 Herr V erhob am 17. Februar 1995 Klage beim Gericht auf Aufhebung der Entscheidung. Zur Stützung seiner Klage führte er fünf Klagegründe an. Aufgrund der Umstände des Falles entschied das Gericht, daß der letzte Klagegrund, mit dem Herr V einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und eine unzureichende Begründung rügte, zuerst zu prüfen sei.

6 Das Gericht hat folgendes ausgeführt:

35 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts soll die Verpflichtung, eine beschwerende Entscheidung mit Gründen zu versehen, zum einen dem Betroffenen die notwendigen Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung begründet ist, und zum anderen deren gerichtliche Nachprüfung ermöglichen...

36 Verhängt die Anstellungsbehörde gegen einen Beamten eine Disziplinarstrafe, so müssen sich aus der Begründung ihrer Entscheidung in eindeutiger Weise die dem Beamten zur Last gelegten Handlungen sowie die Erwägungen ergeben, die die Anstellungsbehörde zur Verhängung dieser Disziplinarstrafe veranlaßt haben. Ist wie im vorliegenden Fall die von der Anstellungsbehörde verhängte Disziplinarstrafe schwerer als die vom Disziplinarrat vorgeschlagene, so muß die Entscheidung zudem eine eingehende Darlegung der Gründe enthalten, aus denen die Anstellungsbehörde von der Stellungnahme des Disziplinarrats abgewichen ist...

40 Sowohl der Disziplinarrat als auch die Anstellungsbehörde ließen sich... bei der Beurteilung der tatsächlichen Schwere der [V] zur Last gelegten Handlungen im wesentlichen von der Annahme leiten, [V] habe vor den Prüfungen über die Musterlösung verfügt.

41 Die Anstellungsbehörde hielt das Verhalten [von V] für schwerwiegender als der Disziplinarrat, ohne daß sie in einer zusätzlichen Begründung die Gründe eingehend dargelegt hätte, aus denen sie von der Stellungnahme des Disziplinarrats abgewichen ist.

...

50 Die von der Anstellungsbehörde angeführten erschwerenden Umstände können es ... im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen, daß die Anstellungsbehörde gegen [V] die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst anstatt der vom Disziplinarrat empfohlenen Rückstufung verhängt hat.

51 ... daß die Entscheidung eine eingehende Begründung hätte umfassen und die Gründe hätte angeben müssen, die die Weigerung der Anstellungsbehörde rechtfertigen konnten, die mildernden Umstände, von denen sich der Disziplinarrat bei der Wahl der von ihm vorgeschlagenen Strafe hatte leiten lassen, zu berücksichtigen.

...

53 Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung wegen unzureichender Begründung aufzuheben, ohne daß die übrigen [von V] angeführten Klagegründe und Argumente zu prüfen wären.

Vorbringen der Parteien vor dem Gerichtshof

7 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts und stützt sich hierbei auf drei Rechtsmittelgründe. Erstens habe das Gericht den Umfang der Begründungspflicht nicht zutreffend beurteilt. Zweitens habe das Gericht die von der Anstellungsbehörde in der streitigen Entscheidung als erschwerend behandelten Umstände rechtlich falsch eingeordnet. Außerdem habe das Gericht mit der Feststellung, daß die streitige Entscheidung zu den vom Disziplinarrat als mildernd behandelten Umständen habe Stellung nehmen müssen, einen Rechtsfehler begangen. Drittens habe das Gericht die Beweisanforderungen für die Feststellung eines Disziplinarvergehens unrichtig beurteilt.

8 Herr V bringt vor, nach Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes sei das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Da das vorliegende Rechtsmittel nur auf reine Tatsachenbewertungen gestützt sei, sei es unzulässig. Hilfsweise beantragt er die Zurückweisung des Rechtsmittels als unbegründet.

Zum ersten Rechtsmittelgrund und zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes der Kommission

9 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund und dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, die Feststellung des Gerichts, daß die Begründung der streitigen Entscheidung unzureichend sei, entbehre der Grundlage. Die Kommission weist insoweit darauf hin, daß das Gericht strengere Anforderungen gestellt habe, als es die Interessen erforderten, denen die Begründungspflicht diene, nämlich dem Betroffenen und dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die zugrundegelegten Tatsachen die verhängte Strafe rechtfertigen könnten.

Im vorliegenden Fall sei die Begründungspflicht in vollem Umfang beachtet worden, da die Entscheidung der Anstellungsbehörde ausdrücklich die Gründe nenne, aus denen die Anstellungsbehörde beschlossen habe, gegen Herrn V eine härtere Sanktion zu verhängen, als vom Disziplinarrat empfohlen worden sei. Das Gericht habe insoweit die Rüge der unzureichenden Begründung mit der Rüge verwechselt, die möglicherweise auf die mangelnde Stichhaltigkeit der zur Rechtfertigung der Entscheidung angeführten Gründe hätte gestützt werden können. Die Kommission habe in dem Verfahren die mildernden Umstände berücksichtigt, sie aber in der streitigen Entscheidung nicht aufgeführt, weil sie von den erschwerenden Umständen überlagert worden seien.

10 Herr V macht geltend, der Rechtsmittelgrund der Kommission in bezug auf den Umfang der Begründungspflicht sei unzulässig, da die Kommission in Wirklichkeit eine neue Beurteilung der Tatsachen durch den Gerichtshof anstrebe, was gegen Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes verstoße. In der Sache habe das Gericht zu Recht eine Verletzung der Begründungspflicht festgestellt, insbesondere weil die Anstellungsbehörde die mildernden Umstände, auf die der Disziplinarrat hingewiesen habe, nicht berücksichtigt habe.

Zur Zulässigkeit

11 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. Februar 1997 (nachstehend: Urteil Daffix), das sich ebenfalls mit dem Begründungserfordernis für den Fall befaßte, daß die Anstellungsbehörde eine strengere als die vom Disziplinarrat empfohlene Disziplinarstrafe verhängt hat, folgendes festgestellt:

Nach ständiger Rechtsprechung soll die Begründung einer beschwerenden Entscheidung es dem Gemeinschaftsrichter ermöglichen, ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, und dem Betroffenen die erforderlichen Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung begründet ist ...

Daher stellt eine fehlende oder unzureichende Begründung, die diese gerichtliche Überprüfung behindert, einen Mangel dar, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen kann und muß ...

Da ein solcher Mangel somit in jedem Stadium des Verfahrens geprüft werden kann, kann dem Kläger die Berufung auf ihn nicht allein aus dem Grund versagt werden, daß er ihn nicht in seiner Beschwerde gerügt hat (Randnrn. 23, 24 und 25).

12 Der Gerichtshof hat damit im Urteil Daffix festgestellt, daß er im Rahmen eines Rechtsmittels über die Frage entscheiden kann, ob das Gericht die Begründungspflicht nach Artikel 190 des Vertrages und Artikel 25 des Statuts falsch beurteilt hat, da dies eine Rechtsfrage ist. Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung in diesem Rahmen durch den Gerichtshof muß notwendig die Tatsachen berücksichtigen, auf die sich das Gericht bei der Feststellung, daß die Begründung ausreichend oder nicht ausreichend war, gestützt hat.

13 Meiner Auffassung nach ist daher die Unzulässigkeitseinrede von Herrn V zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

14 Das Gericht hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, es sei zunächst der Klagegrund zu prüfen, mit dem Herr V einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und eine unzureichende Begründung gerügt habe. Nach einer Verweisung auf die Rechtsprechung zur Begründungspflicht hat das Gericht in Randnummer 37 festgestellt, daß zu prüfen sei, ob im vorliegenden Fall der Begründungspflicht entsprochen worden sei. Das Gericht hat den Sachverhalt in den Randnummern 38 bis 42 festgestellt. In den Randnummern 43 bis 50 hat das Gericht untersucht, ob die von der Anstellungsbehörde zugrunde gelegten Tatsachen die Verhängung einer schwereren als der vom Disziplinarrat empfohlenen Strafe rechtfertigten. In Randnummer 51 hat das Gericht den Standpunkt vertreten, daß die Entscheidung eine eingehende Begründung hätte umfassen und die Gründe hätte angeben müssen, weshalb etwaige mildernde Umstände nicht hätten berücksichtigt werden können. In Randnummer 52 hat das Gericht festgestellt, daß die Entscheidung keine ausreichende Begründung enthalten habe, um eine andere als die vom Disziplinarrat empfohlene Strafe zu rechtfertigen, und in Randnummer 53 hat es die Ansicht vertreten, daß die Entscheidung wegen unzureichender Begründung aufzuheben sei.

15 Meines Erachtens läßt das angefochtene Urteil nicht sehr klar erkennen, zu welchen Klagegründen sich das Gericht wirklich geäußert hat. Da das Gericht die streitige Entscheidung nur wegen unzureichender Begründung aufgehoben hat, könnte es auf den ersten Blick scheinen, als ob dies der einzige Gesichtspunkt wäre, zu dem sich das Gericht geäußert hat. Sieht man indessen das Urteil insgesamt durch, so zeigt sich, daß der geprüfte Klagegrund sowohl die Frage der Begründung als auch die Frage des Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betrifft und das Gericht sich in den Randnummern 43 bis 50 zur Frage des Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in den Randnummern 51, 52 und 53 zur Frage der Erfüllung der Begründungspflicht äußert.

16 Was das Gericht hier zu einer Frage zusammenzufassen scheint, sind jedoch zwei verschiedene Fragen. Die Frage der fehlenden oder unzureichenden Begründung betrifft das Problem, ob die streitige Entscheidung hinreichend klar angibt, weshalb die Anstellungsbehörde von der vom Disziplinarrat empfohlenen Strafe abgewichen ist, und hat damit einen mehr formalen Charakter. Die zweite Frage, die den Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betrifft, hat rein materiellen Charakter; problematisch ist hier nämlich, ob die angegebenen Gründe ausreichen, um die verhängte Strafe auszusprechen.

17 Es wäre daher wohl logischer gewesen, wenn sich das Gericht erst zu der Frage geäußert hätte, ob die streitige Entscheidung hinreichend begründet war, und sich dann gegebenenfalls mit der Gültigkeit der angeführten Begründung befaßt hätte. Hätte das Gericht festgestellt, daß die Begründung unzureichend war, so hätte die Entscheidung deshalb aufgehoben werden müssen, ohne daß eine Prüfung der zweiten Frage notwendig gewesen wäre. Wäre das Gericht hingegen zu der Auffassung gelangt, daß die Entscheidung ausreichend begründet war, so hätte es dann die Frage des Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit prüfen müssen.

18 Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Begründungspflicht, wonach die Pflicht zur Begründung einer beschwerenden Entscheidung insbesondere die gerichtliche Kontrolle ermöglichen soll. Wird festgestellt, daß eine Entscheidung unzureichend begründet ist, so gerade deshalb, weil sie nicht genügend Anhaltspunkte enthält, um die gerichtliche Kontrolle ihrer materiellen Begründetheit zu ermöglichen.

19 Obwohl sich aus der Abfassung des Urteils des Gerichts ergibt, daß das Gericht sowohl die Frage geprüft hat, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliegt, als auch die Frage, ob die Entscheidung ausreichend begründet ist, komme ich doch zu dem Ergebnis, daß das Gericht in Randnummer 53 des Urteils die streitige Entscheidung wegen unzureichender Begründung aufgehoben hat, so daß im Rahmen des Rechtsmittels beim Gerichtshof nur die Frage untersucht werden kann, ob die Feststellung dieses Mangels durch das Gericht einen Rechtsfehler darstellt.

20 In Randnummer 16 des Urteils wird festgestellt, daß sich aus der streitigen Entscheidung ergebe, daß die Tatsachen, auf die sich die Entscheidung der Anstellungsbehörde stütze, durch folgende Umstände belegt seien:

Herr V habe bei den Anhörungen vor dem Disziplinarrat zugegeben, während der schriftlichen Prüfungen Konzepte an einen Kollegen weitergegeben zu haben.

Die Antwort dieses Kollegen auf die Rechnungsführungsfrage habe der Antwort von Herrn V stark geähnelt.

Herr V habe über die Musterlösung für eine Prüfungsfrage verfügt, und zwar notwendigerweise vor Eintritt in den Prüfungssaal, so daß er eine Indiskretion ausgenützt habe.

21 Es unterliegt daher kaum einem Zweifel, daß die Entscheidung die Herrn V zur Last gelegten Tatsachen hinreichend klar angibt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Entscheidung ein 1992 eingeleitetes Disziplinarverfahren abschloß und Herr V ordnungsgemäß über dessen Ablauf unterrichtet worden war. Die Entscheidung enthält also in diesem Punkt für ihren Adressaten die notwendigen Hinweise, um feststellen zu können, ob sie begründet ist, und sie ermöglicht die gerichtliche Kontrolle.

22 In Randnummer 16 des Urteils wird außerdem festgestellt, daß die Anstellungsbehörde sodann in der Entscheidung ausgeführt habe, daß neben den Herrn V zur Last gelegten und vorstehend wiedergegebenen Tatsachen bestimmte erschwerende Umstände vorgelegen hätten, nämlich

daß Herr V bewußt versucht habe, die Ergebnisse des allgemeinen Auswahlverfahrens zu verfälschen, und damit gegen den Grundsatz der Gleichheit aller Bewerber im Hinblick auf die genannten allgemeinen Auswahlverfahren verstoßen habe;

daß dieses Verhalten die ernsthafte Gefahr mit sich gebracht habe, daß Bewerber, die tatsächlich nicht die erforderlichen Fachkenntnisse besaßen, die Prüfungen dieses allgemeinen Auswahlverfahrens bestanden hätten, was zu einer Beeinträchtigung der Interessen sowohl der anderen Bewerber als auch der Kommission geführt hätte;

daß Herr V durch die Weigerung, Angaben über die Herkunft der fraglichen Musterlösung zu machen, gegen seine Pflicht verstoßen habe, bei der Wahrheitsfindung mitzuwirken;

daß Herr V, ein ehemaliger Inspektor der belgischen Polizei und ehemaliger Beamter des Sicherheitsbüros, wichtige, mit Verantwortung verbundene Aufgaben in einer Vertrauensstellung wahrgenommen habe;

daß das Gemeinschaftsorgan von seinen Beamten und insbesondere von einem ehemaligen Beamten des Sicherheitsbüros eine untadelige Ehrenhaftigkeit erwarten könne;

daß Herr V das Vertrauen, das zwischen dem Beamten und dem Gemeinschaftsorgan, dem er angehört, herrschen müsse, mißbraucht habe.

Infolgedessen sei die Anstellungsbehörde zu dem Ergebnis gelangt, daß es [a]us diesen Gründen ... unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles notwendig und gerechtfertigt [sei], gegen [V] eine strengere als die vom Disziplinarrat empfohlene Disziplinarstrafe zu verhängen.

23 Das Gericht hat in Randnummer 41 des Urteils ausgeführt, daß die Anstellungsbehörde das Verhalten des Klägers für schwerwiegender gehalten habe als der Disziplinarrat, ohne daß sie in einer zusätzlichen Begründung die Gründe eingehend dargelegt hätte, aus denen sie von der Stellungnahme des Disziplinarrats abgewichen sei. Außerdem hat das Gericht in Randnummer 51 darauf hingewiesen, daß die Anstellungsbehörde weder den vom Disziplinarrat zugunsten von Herrn V berücksichtigten mildernden Umstand der sechsjährigen untadeligen Dienstausübung noch seine Beurteilungen berücksichtigt habe. Aus diesen Gründen hat das Gericht in Randnummer 52 entschieden, daß die Entscheidung keine Begründung enthielt, aus der hinreichend deutlich hervorgegangen wäre, weshalb die Anstellungsbehörde gegen [V] eine wesentlich schwerere als die vom Disziplinarrat aufgrund des gleichen Sachverhalts vorgeschlagene Strafe verhängt hat.

24 Nach ständiger Rechtsprechung soll die Pflicht zur Begründung einer beschwerenden Entscheidung insbesondere die gerichtliche Kontrolle ermöglichen. Nach der Rechtsprechung muß die Entscheidung aber auch, wenn wie im vorliegenden Fall die von der Anstellungsbehörde verhängte Disziplinarstrafe schwerer als die vom Disziplinarrat vorgeschlagene ist, eingehend die Gründe darlegen, die die Anstellungsbehörde bewogen haben, von der Stellungnahme des Disziplinarrats abzuweichen.

25 Aus meinen vorstehenden Ausführungen in Nummer 22 ergibt sich, daß die Anstellungsbehörde in der streitigen Entscheidung angegeben hat, aus welchen Gründen sie von der vom Disziplinarrat vorgeschlagenen Strafe abgewichen ist, nämlich wegen der erschwerenden Umstände, die sie im vorliegenden Fall zugrunde gelegt hat. Bei Durchsicht des Urteils des Gerichts zeigt sich ebenfalls, daß diese Gründe für eine gerichtliche Kontrolle der materiellen Begründetheit der Entscheidung ausreichend waren, da das Gericht in seinem Urteil eine solche Prüfung vorgenommen hat.

26 Aus der angeführten Rechtsprechung dürfte sich nicht ergeben, daß Entscheidungen, in denen schwerere als die vom Disziplinarrat vorgeschlagenen Strafen verhängt werden, die Gründe angeben müssen, die die Anstellungsbehörde im Rahmen der Wahl der Sanktion nicht berücksichtigen zu müssen glaubte. Das wäre im übrigen nicht sehr sinnvoll. Anzugeben sind die Gründe, die nach Meinung der Anstellungsbehörde eine schwerere Strafe rechtfertigen.

27 Sicherlich hätte die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall feststellen können, daß die vom Disziplinarrat zugrunde gelegten Tatsachen der sechsjährigen untadeligen Dienstausübung und der bisherigen Beurteilungen keine andere Lösung rechtfertigen können. Meines Erachtens ist aber eine solche ausdrückliche Erwähnung der mildernden Umstände nicht erforderlich, da die Entscheidung selbst impliziert, daß die Anstellungsbehörde diese Umstände berücksichtigt hat, weil sie nämlich in der Stellungnahme des Disziplinarrats zur Sprache gekommen waren.

28 Ich bin mithin der Auffassung, daß die Beurteilung des Gerichts in Randnummer 52 seines Urteils, wonach die streitige Entscheidung keine Begründung enthalten habe, aus der hinreichend deutlich hervorgegangen wäre, weshalb die Anstellungsbehörde gegen Herrn V eine schwerere als die vom Disziplinarrat aufgrund des gleichen Sachverhalts vorgeschlagene Strafe verhängt habe, auf einem Rechtsfehler beruht.

29 In gleicher Weise ist der Gerichtshof im Urteil Daffix zu demselben Ergebnis gelangt, obwohl in dieser Rechtssache die Begründung der Verhängung einer schwereren als der vom Disziplinarrat empfohlenen Strafe wesentlich weniger genau war als die im vorliegenden Fall untersuchte Begründung. Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt:

Während der Disziplinarrat nur davon ausgegangen war, daß der Kläger die Identität der betreffenden dritten Person nicht überprüft und sich nicht über ihre Berechtigung vergewissert habe, was der Disziplinarrat als schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten eines Beamten gewertet hatte, hat die Anstellungsbehörde die Vorwürfe, die sie festgestellt hatte, als äußerst schwerwiegende Verletzung der Pflichten eines Beamten gegenüber seinem Organ gewertet, die das Vertrauensverhältnis zwischen dem Organ und seinem Personal grundlegend beeinträchtige ... Auch wenn dies nicht ausdrücklich klargestellt wird, geht somit aus der streitigen Verfügung zur Genüge hervor, daß dies der Grund war, aus dem die Anstellungsbehörde von der Stellungnahme des Disziplinarrats abgewichen ist (Randnr. 37).

30 Da ich, wie bereits ausgeführt, der Auffassung bin, daß dem Rechtsmittel der Kommission stattzugeben ist, weil das Gericht mit der Feststellung, daß die streitige Entscheidung nicht hinreichend begründet sei, einen Rechtsfehler begangen hat, ist das angefochtene Urteil gemäß Artikel 54 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes aufzuheben; einer Erörterung der übrigen Rechtsmittelgründe bedarf es nicht.

31 Da das Gericht sich — abgesehen von der Frage einer ausreichenden Begründung — nicht zu den anderen von Herrn V beim Gericht geltend gemachten Klagegründen geäußert hat, ist der Rechtsstreit meines Erachtens nicht entscheidungsreif und daher an das Gericht zur Entscheidung in der Sache über die anderen in Randnummer 25 des angefochtenen Urteils aufgeführten Klagegründe zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung ist vorzubehalten.

Ergebnis

32 Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, wie folgt zu entscheiden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. März 1996 in der Rechtssache T-40/95 (V/Kommission) wird aufgehoben, soweit mit ihm die Entscheidung der Kommission vom 18. Januar 1995 über die Entfernung von Herrn V aus dem Dienst wegen unzureichender Begründung aufgehoben und die Kommission zur Tragung der Kosten verurteilt worden ist.

2. Die Rechtssache wird zur Entscheidung über die anderen Klagegründe, die in Randnummer 25 des angefochtenen Urteils angeführt sind, an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.