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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.05.1997 – C-357/96
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1997:276
In der Rechtssache C-357/96
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Götz zur Hausen als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich Belgien, vertreten durch Jan Devadder, Hauptberater im Juristischen Dienst des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/15/EG der Kommission vom 15. April 1994 zur ersten Anpassung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt an den technischen Fortschritt (ABl. L 103, S. 20) verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini sowie der Richter J. L. Murray, C. N. Kakouris, P. J. G. Kapteyn und H. Ragnemalm (Berichterstatter),
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. März 1997,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 30. Oktober 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/15/EG der Kommission vom 15. April 1994 zur ersten Anpassung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt an den technischen Fortschritt (ABl. L 103, S. 20) verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 94/15 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. Juni 1994 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich hiervon zu unterrichten.
3 Da die Kommission keine Mitteilung über die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 94/15 erhalten hatte und über keinen anderen Anhaltspunkt verfügte, aus dem sie hätte schließen können, daß die belgische Regierung ihren Verpflichtungen nachgekommen war, übersandte sie ihr am 9. August 1994 ein Aufforderungsschreiben gemäß Artikel 169 Absatz 1 des Vertrages.
4 Da dieses Aufforderungsschreiben wirkungslos blieb, übersandte die Kommission am 4. März 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie das Königreich Belgien aufforderte, binnen zwei Monaten nach deren Zustellung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/15 nachzukommen.
5 Da sie innerhalb der eingeräumten Frist keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 94/15 erhielt, hat die Kommission sodann die vorliegende Klage erhoben.
6 Das Königreich Belgien bestreitet die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung nicht, weist aber darauf hin, daß so bald wie möglich Maßnahmen getroffen würden, um ihr abzuhelfen.
7 Da die Umsetzung der Richtlinie 94/15 nicht innerhalb der darin vorgeschriebenen Frist erfolgt ist, ist die von der Kommission erhobene Klage als begründet anzusehen.
8 Deshalb ist festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 94/15 verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Kosten
9 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 94/15/EG der Kommission vom 15. April 1994 zur ersten Anpassung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt an den technischen Fortschritt verstoßen, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.