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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.05.1997 – C-386/95

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1997:257

In der Rechtssache C-386/95

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Süleyman Eker

gegen

Land Baden-Württemberg,

Beteiligte: der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini sowie der Richter J. L. Murray, P. J. G. Kapteyn, H. Ragnemalm und R. Schintgen (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. B. Eimer

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

von Herrn Eker, vertreten durch Rechtsanwältin Renate Becker, Titisee-Neustadt,

des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch Oberregierungsrat Walter Scheifele (Landratsamt Waldshut),

des Vertreters des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg, vertreten durch Leitenden Oberlandesanwalt Harald Fliegauf,

der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigten,

der griechischen Regierung, vertreten durch Aikaterini Samoni-Rantou, beigeordnete Sonderrechtsberaterin in der Sonderabteilung des Außenministeriums für Rechtsfragen der Europäischen Gemeinschaften, als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwälte Lydia Pnevmatikou und Georgios Karipsiadis, spezialisierte wissenschaftliche Mitarbeiter in dieser Abteilung,

der französischen Regierung, vertreten durch Catherine de Salins, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Claude Chavance, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in dieser Direktion, als Bevollmächtigte,

der österreichischen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Wolf Okresek, Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, als Bevollmächtigten,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Jörn Sack als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Eker, des Vertreters des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg, der deutschen Regierung, der französischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 30. Januar 1997,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 1997,

folgendes

Urteil§

1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 29. September 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Dezember 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im folgenden: Beschluß Nr. 1/80) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Assoziationsrat wurde durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluß 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Eker, einem türkischen Staatsangehörigen, und dem Land B aden-Württemberg wegen der Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis für Deutschland.

3 Aus den Akten des Ausgangsverfahrens geht hervor, daß Herr Eker (im folgenden: Kläger) am 1. Dezember 1988 illegal nach Deutschland einreiste und am 13. Februar 1989 ausgewiesen wurde.

4 Am 17. Januar 1991 heiratete der Kläger in der Türkei eine deutsche Staatsangehörige. Am 6. April 1991 reiste er mit einer Betretenserlaubnis erneut nach Deutschland ein.

5 Am 17. April 1991 wurde ihm eine Arbeitserlaubnis für berufliche Tätigkeiten jeder Art unbefristet und örtlich unbeschränkt erteilt. Am 24. Juli 1991 erhielt er eine bis zum 24. Juli 1992 befristete Aufenthaltserlaubnis.

6 Vom 15. Juni bis 30. September 1991 übte der Kläger eine Tätigkeit als Arbeitnehmer in einem Hotel in Schluchsee (Deutschland) aus.

7 Danach arbeitete er vom 1. Oktober 1991 bis zum 15. November 1992 in einer Kur- und Rehabilitationsklinik in Höchenschwand (Deutschland). Am 1. Februar 1993 nahm er diese Tätigkeit wieder auf.

8 Nach Angaben des Klägers kam es am 24. Juli 1991 zur Trennung der Eheleute. Im April 1992 bestätigte er, daß die Scheidung eingeleitet worden sei.

9 Am 22. Juli 1992 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis für Deutschland.

10 Über diesen Antrag erteilte ihm das Landratsamt Waldshut eine bis zum 11. August 1992 gültige Bescheinigung, wies ihn jedoch auf die beabsichtigte Ablehnung seines Antrags hin. Mit Bescheid vom 12. August 1992 lehnte das Landratsamt Waldshut die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers ab und forderte ihn unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf.

11 Die vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene Klage hatte in erster Instanz Erfolg, wurde aber im Berufungsverfahren durch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. November 1994 abgewiesen. Dieser vertrat die Auffassung, daß sich aus dem deutschen Recht kein autonomes Aufenthaltsrecht zugunsten eines türkischen Staatsangehörigen herleiten lasse, der von seiner deutschen Ehefrau getrennt lebe. Der Kläger könne sich auch nicht auf Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 berufen, weil diese Vorschrift voraussetze, daß der türkische Arbeitnehmer ein Jahr lang eine ordnungsgemäße Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ausgeübt habe; diese Voraussetzung habe der Kläger zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt.

12 Der Kläger legte daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht Revision ein, zu deren Begründung er geltend machte, daß Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 lediglich voraussetze, daß die Erneuerung der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für die Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber verlangt werde, und daß er diese Voraussetzung bei Antragstellung erfüllt habe.

13 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, daß die Ablehnung der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf das deutsche Recht nicht zu beanstanden sei; doch stelle sich die Frage, ob sich eine für den Kläger günstigere Lösung nicht aus Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 ergeben könne.

14 Artikel 6 Absatz 1, der in Kapitel II (Soziale Bestimmungen) Abschnitt 1 (Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer) des Beschlusses Nr. 1/80 enthalten ist, hat folgenden Wortlaut:

Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung — vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs — das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

15 In dieser Hinsicht stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob der türkische Arbeitnehmer nur dann gemäß Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 Anspruch auf die Verlängerung seiner Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis erheben kann, wenn er eine ordnungsgemäße Beschäftigung ein Jahr lang ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber ausgeübt hat, oder ob es für die Anwendung dieser Vorschrift vielmehr ausreicht, wenn der Arbeitnehmer ein Jahr lang ununterbrochen mit gültiger Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt war und die Beschäftigung bei seinem letzten Arbeitgeber fortsetzen will.

16 Da das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung ist, daß für die Entscheidung des Rechtsstreits demnach eine Auslegung dieser Vorschrift erforderlich sei, hat es das Verfahren ausgesetzt, um dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Erfüllt ein türkischer Arbeitnehmer die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG—Türkei auch dann, wenn er während des ersten Jahres der Beschäftigung mit Zustimmung der nationalen Behörden zwar ununterbrochen, aber bei verschiedenen Arbeitgebern tätig war und die Beschäftigung bei seinem letzten Arbeitgeber fortsetzen will?

17 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, daß er die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat davon abhängig macht, daß dieser ein Jahr lang ununterbrochen eine ordnungsgemäße Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber ausgeübt hat, oder ob diese Vorschrift nur verlangt, daß der türkische Arbeitnehmer ein Jahr lang ununterbrochen — und sei es auch bei mehreren Arbeitgebern — mit gültiger Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis beschäftigt war, soweit der Betroffene die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt, um seine berufliche Tätigkeit bei dem Arbeitgeber fortzusetzen, bei dem er beschäftigt ist.

18 Hierzu ist darauf zu verweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes seit dem Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461) Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so daß sich türkische Staatsangehörige, die die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, unmittelbar auf die Rechte berufen können, die ihnen die einzelnen Bestimmungen dieses Absatzes verleihen (vgl. zuletzt Urteil vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 22).

19 Zweitens implizieren die Rechte, die dem türkischen Arbeitnehmer durch die drei Gedankenstriche des Artikels 6 Absatz 1 hinsichtlich seiner Beschäftigung verliehen werden, nach ständiger Rechtsprechung zwangsläufig, daß dem Betroffenen ein Aufenthaltsrecht zusteht, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre (vgl. zuletzt Urteil Tetik, a. a. O., Randnr. 24).

20 Drittens verlangt Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 als Voraussetzung für einen Anspruch auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis des türkischen Arbeitnehmers, daß zuvor ein Jahr lang eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausgeübt wurde, ohne daß in dieser Vorschrift jedoch klargestellt würde, ob es sich um eine Beschäftigungszeit bei dem Arbeitgeber handeln muß, für den die Erneuerung der Erlaubnis beantragt wird, oder ob es sich um eine kumulierte Zeit von Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern handeln kann.

21 Dem türkischen Arbeitnehmer werden durch die drei Gedankenstriche des Artikels 6 Absatz 1 Rechte verliehen, die unterschiedlich sind und von Voraussetzungen abhängen, die je nach der Dauer der ordnungsgemäßen Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat verschieden sind (vgl. zuletzt Urteil Tetik, a. a. O., Randnr. 23).

22 Zum einen beruht Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich, da er als Voraussetzung für einen Anspruch auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber eine ununterbrochene Beschäftigungsdauer von einem Jahr verlangt, auf der Prämisse, daß nur eine vertragliche Beziehung, die ein Jahr lang aufrechterhalten wird, eine Verfestigung des Arbeitsverhältnisses erkennen läßt, die ausreicht, um dem türkischen Arbeitnehmer die Fortsetzung seiner Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber zu gewährleisten.

23 Zum anderen würde die Kohärenz des durch die drei Gedankenstriche von Artikel 6 Absatz 1 eingeführten Systems der schrittweisen Eingliederung des türkischen Arbeitnehmers in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats erschüttert, wenn der Betroffene das Recht hätte, eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufzunehmen, solange er nicht einmal die im ersten Gedankenstrich von Absatz 1 enthaltene Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung von einem Jahr erfüllt hat. Nach dem zweiten Gedankenstrich dieses Absatzes hat der türkische Arbeitnehmer nämlich erst nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat die Möglichkeit, eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufzunehmen, sofern dieser zu derselben Berufsgruppe gehört wie der frühere Arbeitgeber und sofern der den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumende Vorrang gewahrt wird.

24 Unter diesen Umständen kann der erste Gedankenstrich von Artikel 6 Absatz 1, der weder ein Recht des Betroffenen auf Wahl eines anderen Arbeitgebers noch die im zweiten Gedankenstrich dieser Vorschrift enthaltenen Vorbehalte vorsieht, nicht dahin verstanden werden, daß der türkische Arbeitnehmer die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen und sich daher auf die durch sie verliehenen Rechte berufen kann, wenn er vor Ablauf des ersten Jahres ordnungsgemäßer Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber eine Beschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber aufnimmt.

25 In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem die zuständigen nationalen Behörden dem türkischen Arbeitnehmer gestattet haben, vor Erreichung eines Jahres ordnungsgemäßer Beschäftigung bei dem ersten Arbeitgeber, für den seine Arbeits- und seine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden waren, den Arbeitgeber zu wechseln, entsteht das in Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich vorgesehene Recht auf Erneuerung der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis folglich erst nach Ablauf eines neuen Zeitraums ordnungsgemäßer Beschäftigung von einem Jahr.

26 Diese Auslegung wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt.

27 In seinem Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93 (Eroglu, Slg. 1994, I-5113) hat der Gerichtshof Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 bereits dahin ausgelegt, daß er einem türkischen Staatsangehörigen, der länger als ein Jahr bei einem Arbeitgeber und anschließend etwa zehn Monate lang bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war, kein Recht auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei seinem ersten Arbeitgeber verleiht.

28 Nach dem genannten Urteil soll diese Bestimmung nur die Fortsetzung einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber gewährleisten und ist daher nur anwendbar, soweit der türkische Arbeitnehmer die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis zur Fortsetzung seiner Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber über die ursprüngliche Dauer ordnungsgemäßer Beschäftigung von einem Jahr hinaus beantragt (Randnr. 13).

29 Würde die Anwendung dieser Bestimmung auf den Fall ausgedehnt, daß ein türkischer Arbeitnehmer nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung den Arbeitgeber gewechselt hat und die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis beantragt, um wieder in dem Betrieb seines ersten Arbeitgebers zu arbeiten, so könnte, wie der Gerichtshof weiter ausgeführt hat, dieser Arbeitnehmer aufgrund dieser Bestimmung vor Ablauf der im zweiten Gedankenstrich vorgeschriebenen drei Jahre den Arbeitgeber wechseln, und die Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten verlören den Vorrang, den ihnen der zweite Gedankenstrich für den Fall gegenüber dem türkischen Arbeitnehmer einräumt, daß dieser seinen Arbeitgeber wechselt (Randnr. 14).

30 Zwar unterscheidet sich der Sachverhalt der Rechtssache Eroglu von dem des Ausgangsverfahrens, da Frau Eroglu nach Ablauf eines Jahres ordnungsgemäßer Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat den Arbeitgeber gewechselt und die Erneuerung ihrer Arbeitserlaubnis beantragt hatte, um wieder eine Beschäftigung bei ihrem ersten Arbeitgeber auszuüben; die Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich, die der Gerichtshof in diesem Urteil vorgenommen hat, muß jedoch erst recht in einem Fall wie dem des Klägers gelten, in dem der türkische Arbeitnehmer vor Ablauf des ersten Jahres der Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat den Arbeitgeber gewechselt hat und die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung seiner Beschäftigung bei seinem neuen Arbeitgeber schon vor Erreichung eines Jahres ordnungsgemäßer Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber beantragt.

31 Nach alledem ist auf die Vorabentscheidungsfrage zu antworten, daß Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, daß er die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat davon abhängig macht, daß dieser ein Jahr lang ununterbrochen eine ordnungsgemäße Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber ausgeübt hat.

Kosten

32 Die Auslagen der deutschen, der griechischen, der französischen und der österreichischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 29. September 1995 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ist dahin auszulegen, daß er die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat davon abhängig macht, daß dieser ein Jahr lang ununterbrochen eine ordnungsgemäße Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber ausgeübt hat.