Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.06.1997 – C-362/95
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1997:281
Schlussanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 5. Juni 1997
1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragen die Gesellschaft englischen Rechts Blackspur DIY, die sich in Liquidation befindet, sowie ihre geschäftsführenden Gesellschafter Kellar, Glancy und Cohen (nachstehend: Rechtsmittelführer), das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1995 auzufheben, mit dem dieses ihre Klage auf Verurteilung des Rates und der Kommission zum Ersatz des ihnen infolge der Verhängung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Farbbürsten und -pinseln aus der Volksrepublik China angeblich entstandenen Schadens in vollem Umfang abgewiesen hat.
Sachverhalt
2 Aufgrund eines vom Europäischen Verband der Bürsten- und Pinselindustrie gestellten Antrags leitete die Kommission eine Untersuchung ein, die die Einfuhren bestimmter Bürsten und Pinsel mit Ursprung in der Volksrepublik China betraf. Nachdem sich der betreffende chinesische Exporteur zur Beschränkung der Ausfuhren verpflichtet hatte, wurde das Verfahren durch den Beschluß 87/104/EWG des Rates vom 9. Februar 1987 ohne die Einführung von Antidumpingzöllen eingestellt.
3 1988 stellte der Verband einen zweiten Antrag, der sich diesmal auf die Nichteinhaltung der vom chinesischen Exporteur übernommenen Verpflichtung bezog. Die Wiedereröffnung des Antidumpingverfahrens führte zum Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 3052/88 der Kommission vom 29. September 1988 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Bürsten zum Auftragen von Anstrichfarben, Lack oder dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die vom 5. Oktober 1988 an galt. Der Satz des vorläufigen Antidumpingzolls betrug 69 % des Nettostückpreises der betreffenden Waren (vgl. Artikel 1 Absatz 2).
Durch den Beschluß 88/576/EWG vom 14. November 1988 hob der Rat den Beschluß 87/104 auf und erließ am 20. März 1989 die Verordnung (EWG) Nr. 725/89 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Bürsten und Pinsel zum Auftragen von Anstrichfarben, Lack oder dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des auf diese Einfuhren erhobenen vorläufigen Antidumpingzolls. Dieser Zoll entsprach in der Höhe dem vorläufigen Zoll.
4 Blackspur, ein 1988 mit dem Gesellschaftszweck des Verkaufs und Vertriebs von Werkzeugen für Heimwerker gegründetes Unternehmen, reichte — so die Darstellung des Gerichts — im Juli des gleichen Jahres eine erste Bestellung über den Erwerb von Bürsten aus China ein. Die Verzollung erfolgte am 5. Oktober 1988, dem Tag, an dem die Verordnung Nr. 3052/88 zur Einführung des endgültigen Antidumpingzolls in Kraft trat. Die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs verlangten die Zahlung des Zolles am 5. März 1990. Im August 1990 wurde über das Vermögen der Blackspur der Konkurs eröffnet und anschließend ein Liquidationsverfahren eingeleitet.
5 Mit Urteil vom 22. Oktober 1991 hat der Gerichtshof in einem Verfahren nach Artikel 177 die Verordnung Nr. 725/89 für ungültig erklärt. Daraufhin nahm die Kommission die Untersuchung wieder auf und stellte durch den Beschluß 93/325/EWG vom 18. Mai 1993 das Verfahren ohne Einführung von Antidumpingzöllen ein.
6 Am 5. August 1993 erhoben die Rechtsmittelführer beim Gerichtshof Klage auf Ersatz des ihnen insgesamt infolge des Verhaltens der Kommission bei der Verhängung des Antidumpingzolls entstandenen Schadens. Gemäß Artikel 4 des Beschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften wurde die Rechtssache an das Gericht verwiesen.
Das Urteil des Gerichts
7 Im Verfahren vor dem Gericht haben die Kommission und der Rat eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, weil die Rechtsmittelführer keinen Nachweis für ihr Vorbringen zu den Grundlagen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft, nämlich zur gerügten Rechtswidrigkeit, zum erlittenen Schaden und zum Kausalzusammenhang zwischen den streitigen Handlungen und dem geltend gemachten Schaden, erbracht hätten. Die Einrede ist zusammen mit der Begründetheit der Klage geprüft worden.
8 Das Gericht hat auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes verwiesen, der zufolge die Haftung der Gemeinschaft ... an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft ist: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten muß rechtswidrig sein, und zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden muß ein Kausalzusammenhang bestehen, sowie darauf, daß die Rechtsmittelführer für das Vorliegen des Kausalzusamenhangs (wie auch der übrigen Voraussetzungen der Haftung) die Beweislast trügen. Das Gericht hat sich sodann ausschließlich mit der Frage des Kausalzusammenhangs befaßt und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Rechtsmittelführer in dem von ihm zu prüfenden Fall keinen Nachweis hierfür erbracht hätten. Die Klage ist daher abgewiesen worden.
9 Das Gericht hat nach der Feststellung, daß die Bilanzen der klagenden Gesellschaft für die Jahre 1988/89 und 1989/90 nicht vorgelegt worden seien, das Schreiben einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft untersucht, um zu ermitteln, ob das Vorbringen der Rechtsmittelführer zur Schadensursache hierdurch untermauert werde (Randnr. 44).
Den von den Rechtsmittelführern vorgelegten Schriftstücken, insbesondere der Anlage 22 zur Erwiderung, hat das Gericht entnommen, daß Blackspur im Zeitraum zwischen ihrer Gründung und August 1990 (Einleitung des Konkursverfahrens) nur eine einzige Partie Bürsten im Gesamtwert von 40948,38 UKL eingeführt hatte (tatsächlich betrug der Nettosatz von Zoll und Mehrwertsteuer nur 22831,55 UKL). Dem ebenfalls von den Rechtsmittelführern vorgelegten Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat das Gericht entnommen, daß allein im Zeitraum von Juli 1988 bis August 1989 ein Umsatz von 1435384 UKL erzielt worden war.
10 Das Gericht hat daher festgestellt, es gebe keinen Nachweis für die Behauptung von Blackspur, daß die Einfuhren von Bürsten aus China während des Zeitraums vor der Einführung des Antidumpingzolls die Hälfte ihres Umsatzes ausgemacht hätten.
Das Gericht hat weiter festgestellt, daß nach dem Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 40,44 % des Umsatzes in diesem Zeitraum dem Verkauf von Bürsten im Gesamtwert von 580503 UKL entstammten, was im Widerspruch zu der Behauptung der Rechtsmittelführer stehe, daß Blackspur wegen der Einführung des Antidumpingzolls keine anderen Lieferquellen habe finden können. Dem Schreiben hat das Gericht ferner entnommen, daß im folgenden Zeitraum (September 1989 bis Juli 1990) zwar der Prozentsatz der Bürstenverkäufe gesunken war (von 40,44 % auf 3,01 %), der Umsatz von Blackspur aber erheblich angestiegen war, und zwar um ca. 30 %.
11 Das Gericht ist daher zu dem Ergebnis gelangt, daß der Verlust der Absatzmöglichkeit durch den Verkauf chinesischer Bürsten Blackspur nicht daran gehindert habe, ihre geschäftliche Tätigkeit bis zum August 1990, dem Monat der Eröffnung des Zwangsverwaltungsverfahrens, fortzusetzen. Das Gericht hat insbesondere darauf hingewiesen, daß das Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft keine Hinweise enthalte, inwieweit die von Blackspur verzeichneten finanziellen Ergebnisse durch den Verlust des Marktes für preisgünstige Bürsten beeinflußt worden seien und die Umsätze nicht gereicht hätten, um ihr die Durchführung des von der Bank gebilligten Geschäftsplans zu erlauben; mangels irgendeines sonstigen Nachweises der Kläger könne nicht davon ausgegangen werden, daß ihre Liquidation auf schlechte finanzielle Ergebnisse zurückzuführen gewesen sei, die mit der Einstellung ihrer Verkäufe von Bürsten aus China zusammengehangen hätten.
12 Da der Kausalzusammenhang zwischen dem angeblich rechtswidrigen Verhalten und dem angeblichen Schaden nicht nachgewiesen war, ist die Schadensersatzklage von Blackspur ohne weitere Prüfung der Entstehung eines Schadens und der Rechtswidrigkeit abgewiesen worden. Auch die Schadensersatzklage der übrigen Kläger, die sowohl in ihrer Eigenschaft als Bürgen von Blackspur nach deren Liquidation in Höhe der nicht gedeckten Schulden für die den Gläubigern der Gesellschaft gewährten Bürgschaften einstehen mußten als auch in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter von Blackspur den Verlust des Wertes ihrer Kapitalbeteiligung zu beklagen hatten, ist vom Gericht konsequenterweise abgewiesen worden.
Das Rechtsmittel
13 Mit Rechtsmittelschrift, die am 27. November 1995 beim Gerichtshof eingegangen ist, haben die Kläger gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt und beantragt, a) das Urteil des Gerichts aufzuheben, b) die Sache zur weiteren Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen und c) dem Rat und der Kommission die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.
14 Die Rechtsmittelführer machen mehrere Rechtsmittelgründe geltend, mit denen sie sowohl Verfahrensmängel als auch die Verletzung des Gemeinschaftsrechts rügen.
15 Als ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in Randummer 41 des Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es ihnen die Behauptung unterstellt habe, der Verkauf von Bürsten aus China habe die Hälfte ihres Umsatzes ausgemacht, während sie in ihrer Klageschrift lediglich behauptet hätten, daß der Verkauf von Bürsten aus China die Hälfte ihres Umsatzes hätte ausmachen sollen. Ebenso fehlerhaft sei das Gericht verfahren, wenn es ihnen die Behauptung unterstellt habe, der Verlust von 586000 UKL sei darauf zurückzuführen, daß ein Verfahren zur Liquidation der Gesellschaft eröffnet worden sei, während sie diesen Verlust in Wirklichkeit einem Zeitpunkt vor Beginn des Liquidationsverfahrens zugerechnet hätten, das folglich hiermit nichts zu tun habe. Diese Irrtümer des Gerichts hätten wiederum zu einem Rechtsfehler geführt, weil die wirklichen Behauptungen der Rechtsmittelführer nicht berücksichtigt worden seien.
16 Als zweiten Rechtsmittelgrund rühren die Rechtsmittelführer an, daß das Gericht in Randnummer 43 seines Urteils Argumente für die eigene Entscheidung daraus abzuleiten scheine, daß Blackspur auf die Aufforderung, die Bilanzen für die Jahre 1988/89 und 1989/90 vorzulegen, unzulässigerweise geantwortet habe, sie sei hierzu nicht in der Lage, In Wirklichkeit habe das Gericht nie die Vorlage der Bilanzen, sondern lediglich Angaben zum Umsatz in den betreffenden Jahren verlangt.
17 Ein weiterer Grund für die Aufhebung des Urteils sei der Umstand, daß das Gericht in Randnummer 44 als einzigen Beweis für den Kausalzusammenhang das von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verfaßte Schreiben betrachtet habe, das sich mit den finanziellen Ergebnissen von Blackspur befasse. Das Gericht habe aber Anlage 1 zur Klageschrift sowie Anlage 26 zur Erwiderung nicht berücksichtigt und auch keine Beweiserhebungen angeordnet. Damit habe das Gericht relevantes Beweismaterial außer acht gelassen und seine Erwägungen zum Kausalzusammenhang auf ein Beweismittel (das Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) gestützt, das als Antwort auf die Frage nach dem Umsatz und nicht als Beitrag zum Thema des Kausalzusammenhangs gedacht gewesen sei.
18 Die Rechtsmittelführer räumen allerdings ein, daß das Gericht in Randnummern 47 und 48 des Urteils eine Alternativbegründung zu seinen bis dahin getroffenen Feststellungen entwickelt habe, so daß die bisher geltend gemachten Rügen nur dann erheblich seien, wenn auch die Begründung des Urteils in Randnummern 47 und 48 selbst einen Rechtsfehler aufweise. Das Gericht habe insbesondere den Gesamtverkauf von Bürsten im Zeitraum vom 1. Juli 1988 bis 31. August 1989 (etwa 40,44 % des Umsatzes) herangezogen, um die Behauptung zu widerlegen, daß Blackspur wegen der Einführung des Antidumpingzolls keine anderen Lieferquellen habe finden können und deshalb gezwungen gewesen sei, sich vom Absatzmarkt für preisgünstige Bürsten zurückzuziehen. Auch in diesem Punkt sei dem Gericht ein Rechtsfehler durch irrige Auslegung des Vorbringens der Rechtsmittelführer anzulasten, die lediglich behauptet hätten, daß die Einführung des Antidumpingzolls sie daran gehindert habe, chinesische Bürsten entsprechend den Planungen einzuführen, gewiß aber nicht daran, anderswo beschaffte Bürsten einzuführen. Die Bemühungen der Rechtsmittelführer, Bürsten verschiedenen Ursprungs einzuführen, hätten zu keinem Ergebnis geführt, so daß die Schädigung ihrer Tätigkeit unvermeidbar geworden sei.
Insbesondere das festgestellte Ausbleiben von Bürstenverkäufen ab November 1989 könne nur auf die Einführung des Antidumpingzolls zurückgeführt werden. Das Gericht habe insoweit weder die Anlage 1 zur Klageschrift berücksichtigt noch den Ausführungen von Herrn Cohen in der mündlichen Verhandlung Bedeutung beigemessen. Dieser habe ausgeführt, daß es zwar Blackspur nach der Einführung des Antidumpingzolls gelungen sei, einige Bürstenvorräte aufzufinden und damit kurzfristig ihre Tätigkeit weiterzuführen, daß sie aber nach Erschöpfung dieser Mengen keine Möglichkeit mehr gehabt habe, weitere Lieferquellen zu finden.
19 Auch die Schlußfolgerung des Gerichts in Randnummer 48 des Urteils, wonach der Rückgang des Bürstenverkaufs Blackspur nicht daran gehindert habe, ihre geschäftliche Tätigkeit fortzusetzen und ihren Umsatz sogar beträchtlich zu steigern, sei völlig verfehlt. Die Fortsetzung der geschäftlichen Tätigkeit und die Steigerung des Umsatzes seien lediglich das Ergebnis der Bemühungen der englischen Gesellschaft gewesen, die Einführung des Antidumpingzolls zu überleben, diese Bemühungen hätten sich aber letztlich als unzureichend erwiesen. Bei Prüfung der Anlage 1 zur Klageschrift hätte das Gericht herausfinden können, daß sich der Gesamtumsatz von Blackspur vom 1. September 1989 bis 31. Juli 1990 auf 4402225 UKL hätte belaufen sollen, während er tatsächlich nur 1864016 UKL betragen habe. Der Feststellung des Gerichts, wonach dem Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht entnommen werden könne, weshalb der erzielte Umsatz nicht ausgereicht habe, um Blackspur die Durchführung des von ihrer Bank genehmigten Geschäftsplans zu erlauben, treten die Rechtsmittelführer mit dem Hinweis entgegen, daß das Gericht das Schreiben nicht zu dem Zweck herangezogen habe, zu dem es abgefaßt worden sei, nämlich um Angaben zum Umsatz zu liefern. Umgekehrt habe das Gericht die Erklärungen des externen Finanzberaters, wie sie sich aus Anlage 26 zur Erwiderung ergäben, nicht berücksichtigt. Die Feststellungen des Gerichts bezüglich des Fehlens anderer Beweismittel und der Unerheblichkeit des Schreibens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs führten letztlich zu einer Umkehrung der Beweislast, weil den Rechtsmittelführern zugemutet werde, den Nachweis des Fehlens von Faktoren zu führen, die eine Unterbrechung des Kausalverlaufs bewirkt haben könnten.
20 Bezüglich der Abweisung der Schadensersatzklage der geschäftsführenden Gesellschafter von Blackspur weisen die Rechtsmittelführer zunächst darauf hin, daß das Gericht ihre Klageansprüche falsch verstanden habe, wenn es in Randnummer 51 des Urteils ausführe, daß sie aufgrund der Bürgschaften Blackspur Kapital hätten zuführen müssen. In Wirklichkeit hätten die Geschäftsführer für die Schulden von Blackspur einstehen müssen.
Zweitens habe das Gericht dem Urteil Dumortier frères u. a. fälschlicherweise eine Rechtsregel entnommen, wonach die durch einen Konkurs entstandenen Verluste einen mittelbaren und entfernten Schaden darstellten, für den die Gemeinschaft folglich nicht einzustehen habe.
Drittens habe das Gericht den fehlenden Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Organe und dem Schaden der geschäftsführenden Gesellschafter von Blackspur deshalb festgestellt, weil es rechtsirrtümlich den Beweis durch Vernehmung des externen Finanzberaters von Blackspur, auf den die Erklärung in Anlage 26 zur Erwiderung zurückgehe, als Zeugen nicht zugelassen habe.
21 Die beklagten Organe beantragen, die Unzulässigkeit, hilfsweise die Unbegründetheit des Rechtsmittels festzustellen. Für den Fall, daß der Gerichtshof das Rechtsmittel als begründet ansehen und damit das Urteil des Gerichts aufheben sollte, beantragen sie, der Gerichtshof möge gemäß Artikel 54 Absatz 1 seiner Satzung ohne Zurückverweisung an das Gericht selbst endgültig entscheiden und die Klageanträge der Rcchtsmittelführer zum Teil als unzulässig, zum Teil als unbegründet abweisen.
22 Nach meiner Auffassung sind die geltend gemachten Rechtmittelgründe teils unzulässig, teils unbegründet.
a) Rechtsmittel der Blackspur DIY
23 Ich prüfe zunächst die Rügen bezüglich der Begründung des Urteils des Gerichts in den Randnummern 47 und 48. Da es sich nämlich um eine Begründung handelt, die — falls sie frei von Fehlern ist, die vor dem Gerichtshof im Sinne der Artikel 168a des Vertrages und 51 der Satzung des Gerichtshofes gerügt werden können — geeignet ist, die Feststellungen des Gerichts zu tragen, werden die zu anderen Punkten des Urteils, erhobenen Rügen unerheblich; allerdings behalte ich mir auf jeden Fall vor, auf diese Rügen an anderer Stelle zurückzukommen. Zum anderen räumen die Rechtsmittelführer, wie bereits dargelegt, selbst ein, daß die übrigen angeblichen Mängel der Begründung ohne Einfluß auf die Sachverhaltsfeststellungcn sind, die das Gericht in dem hier zu prüfenden Teil des Urteils getroffen hat.
24 Das Gericht hat aufgrund der Angaben der Rechtsmittelführer den Schluß gezogen, daß Blackspur im Zeitraum von Juli 1988 bis August 1989 für die durch den Antidumpingzoll betroffenen Bürsten alternative Lieferquellen aufgetan habe, so daß sie vergleichbare Erzeugnisse im Gesamtwert von 580503 UKL verkauft habe. Diese Tatsache — sie kann, da sie der von den Rechtsmittelführern auf Ersuchen des Gerichts vorgelegten Dokumentation entnommen wurde, nicht bestritten werden — ist dem Gericht zu Recht als bezeichnend erschienen, weil, wie in Randnummer 45 zuvor ausgeführt, die einzige aus China eingeführte Partie Bürsten einen Gesamtwert von 40948,38 UKL einschließlich Zoll und Mehrwertsteuer aufwies. Dieser Wert macht, selbst wenn man ihn um die Gewinnspanne von 40 % erhöht, die die Rechtsmittelführer nach ihrer Erklärung bei solchen Produkten aufschlagen, wenig mehr als den zehnten Teil des Gesamtumsatzes an Bürsten im Geschäftsjahr 1988/89 aus.
Die Feststellung des Gerichts, wonach Blackspur über andere Lieferqucllcn verfügte, die ihr den Verkauf nichtchinesischer Bürsten ermöglichten, ist daher im Kern zutreffend. Gleiches läßt sich von der vom Gericht getroffenen Feststellung eines Widerspruchs zwischen diesem tatsächlichen Befund und der Behauptung der Rechtsmittelführer sagen, daß die Einführung des Antidumpingzolls (im Oktober 1988) Blackspur gezwungen habe, sich vom Absatzmarkt für preisgünstige Bürsten zurückzuziehen. Aufgrund der Durchführung von Bürstenverkäufen im Zeitraum nach der Einführung des Antidumpingzolls dank anderer als chinesischer Lieferquellen konnte das Gericht nur den Schluß ziehen, daß der Kausalzusammenhang zwischen der Einführung des Antidumpingzolls und dem für den nachfolgenden Zeitraum vom November 1989 bis August 1990 festzustellenden Rückgang der Bürstenverkäufe nicht hinreichend nachgewiesen sei.
25 Außerdem kann die Richtigkeit dieser Feststellung, die auf der Würdigung des in den Akten befindlichen Beweismaterials beruht, vor dem Gerichtshof nicht in Zweifel gezogen werden. Bekanntlich beschränkt sich die Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht im Gemeinschaftssystem auf Rechtsfragen, da Feststellung und Würdigung der Tatsachen ausschließlich dem Gericht vorbehalten sind. Die einzige, in unserem Fall allerdings nicht gegebene Ausnahme gilt dann, wenn sich aus den Prozeßakten ergibt, daß seine Feststellungen tatsächlich falsch sind.
26 Die Rechtsmittelführer rügen, daß das Gericht die entsprechenden Ausführungen eines der Rechtsmittelführer, Herrn Cohen, nicht berücksichtigt und keine Beweiserhebungen angeordnet habe. Zum ersten Punkt genügt der Hinweis darauf, daß die Ausführungen von Herrn Cohen dem vom Gericht aufgrund des schriftlichen Materials festgestellten Sachverhalt nichts hinzufügen können, daß nämlich Blackspur auch nach Einführung des Antidumpingzolls auf dem Markt erhebliche Mengen von Bürsten finden konnte, die nicht zollbelastet waren. Die Forderung nach Beweiserhebungen ist bei großzügiger Betrachtungsweise in Nummer 13 der Klageschrift als Antrag auf Maßnahmen zur Untersuchung des Sachverhalts enthalten, allerdings ohne weitere Konkretisierung und lediglich mit der Erläuterung, daß diesem Beweiserhebungsantrag Raum zu geben sei, falls Tatsachen bestritten werden sollten. Das Fehlen von Beweisen für den Kausalzusammenhang ist nun in der Tat von der Kommission und vom Rat in ihren Klagebeantwortungen einredeweise geltend gemacht worden, ohne daß dies zu einer konkreteren Forderung von Beweiserhebungen seitens der Rechtsmittelführer geführt hätte.
Ganz allgemein wird das Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten bezüglich der Verteilung der Beweislast seit jeher von dem Grundsatz beherrscht, daß die Partei, die bestimmte Tatsachen behauptet, diese zu substantiieren und das erforderliche Beweismaterial beizubringen hat, um den Richter davon zu überzeugen, daß sie tatsächlich vorliegen. Dies entspricht im übrigen einem grundlegenden Prinzip des Verfahrensrechts, das in den Rechten der Mitgliedstaaten, wenn auch in unterschiedlichen Abstufungen, allgemein anerkannt ist. Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelführer trotz der Einwände der Kommission und des Rates Beweismittel nicht einmal ansatzweise beigebracht, die die Anordnung von Beweiserhebungen seitens des Gerichts gerechtfertigt hätten, noch — bezüglich des Zeugenbeweises, auf den in der mündlichen Verhandlung von den Vertretern der Rechtsmittelführer abgestellt wurde — Zeugen, Tatsachen und Gründe für die beantragte Vernehmung genau angegeben. Es läßt sich nicht einmal sagen, daß sie hinreichend klare und bestimmte Beweisanträge gestellt hätten, die das Gericht hätten verpflichten können, Entsprechung oder Zurückweisung ausdrücklich zu begründen. In diesem Punkt kann daher von einem Rechtsfehler des Urteils nicht die Rede sein.
27 Bezüglich der gegen Randnummer 48 des Urteils des Gerichts gerichteten Rügen der Rechtsmittelführer weise ich darauf hin, daß die Argumentation des Gerichts lediglich eine Schlußfolgerung aus den Ausführungen in den vorangehenden Randnummern, insbesondere Randnummer 47, ist, wie der Anfangssatz der betreffenden Randnummer deutlich macht. Angesichts der unbestrittenen Feststellung, daß nach Einführung des Antidumpingzolls weiterhin erhebliche Verkäufe von Bürsten (wenn auch nicht chinesischen Ursprungs) stattfanden und der Gesamtumsatz 1989/90 trotz Rückgangs der Bürstenverkäufe zunahm, hat das Gericht den Kausalzusammenhang zwischen dem Rückgang der Verkäufe chinesischer Bürsten und einem wirtschaftlichen Ergebnis, das so schlecht war, daß die Bank das Konkursverfahren einleiten ließ, als nicht nachgewiesen erachtet.
Unter diesem Blickwinkel gesehen versuchen die Rechtsmittelführer im Grunde eigentlich, die Würdigung des Beweismaterials durch das Gericht anzugreifen. Dieser Rechtsmittelgrund ist indessen unzulässig, da die Beweiswürdigung durch das Gericht einer Kontrolle nicht unterliegt. Der Gerichtshof hat bisher als Grenze lediglich die Verfälschung der Beweismittel festgelegt; ein solcher Mangel ist aber der Argumentation des Gerichts nicht zu entnehmen. Ebensowenig kann ernsthaft behauptet werden, daß die fehlende Bezugnahme des Gerichts auf Anlage 1 zur Klageschrift, bedenkt man die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes gezogenen Grenzen, einen Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung darstelle. Das Gericht ist gewiß nicht verpflichtet, die Unerheblichkeit jedes vorgelegten Schriftstücks einzeln zu begründen, zumal sich das Schriftstück, ohne auch nur im geringsten die unter solchen Umständen erforderliche Genauigkeit aufzuweisen, als bloße Zusammenstellung hypothetischer Verkaufserwartungen erweist, die außerdem ex post verfaßt wurden und auf nicht klargestellten Grundlagen beruhen, da das ursprüngliche Geschäftsprogramm nie vorgelegt worden ist.
28 Ebensowenig ist die Beweislücke durch die mit Fernschreiben vom 14. April 1997 erfolgte Vorlage des Berichts des Zwangsverwalters und von dessen Schreiben, in dem er seine Aufgaben erläutert, ausgefüllt worden. Das Schriftstück ist nämlich, ohne daß sein Inhalt zu untersuchen wäre, als unzulässig zu behandeln, da es, wie die beigeladenen Organe in der Sitzung eingewandt haben, verspätet vorgelegt wurde und daher nicht gewürdigt werden darf. Ich weise darauf hin, daß nach Artikel 118 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes auf das Verfahren vor dem Gerichtshof, das ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts zum Gegenstand hat, zwar Artikel 42 § 2, nicht aber Artikel 42 § 1 entsprechende Anwendung findet und damit implizit ausgeschlossen wird, daß die Parteien in der Rechtsmittelinstanz neue Beweismittel benennen können, selbst wenn sie die Verspätung begründen. Dies steht übrigens völlig im Einklang mit der abweichenden Aufgabe des Gerichtshofes bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel, bei dem sich die Tatsachen und damit auch die Mittel zu ihrer Feststellung und Würdigung bereits aus der Untersuchung des Gerichts ergeben müssen; jede weitere Beweiserhebung ist ihm versagt, selbst dann, wenn er feststellt, daß diese Untersuchung unter Verstoß gegen Rechtsregeln erfolgt ist: Hier ist dann die Aufhebung mit Zurückverweisung angezeigt.
Hinzu kommt in unserem Fall, daß eine ausreichende Begründung für die Verspätung der Vorlage fehlt, weil insoweit nicht der Hinweis genügt, daß Kommission und Rat in ihrer Rechtsmittelbeantwortung seine Existenz erwähnt haben, da es sich doch immer noch um ein Schriftstück handelt, von dem zu vermuten steht, daß es sich, weil es vom November 1990 stammt, seit den ersten Stadien des Zwangsverwaltungsverfahrens im Besitz der Rechtsmittelführer oder jedenfalls des Zwangsverwalters befand. Gesichtspunkte, die eine solche Vermutung entkräften könnten, sind ebenfalls nicht vorgebracht worden.
29 Die Zurückweisung der Rechtsmittelgründe, die gegen die Begründung des Gerichts in Randnummern 48 ff. des Urteils geltend gemacht wurden, als unbegründet und unzulässig muß, wie die Rechtsmittelführer selbst dargelegt haben, zur Zurückweisung auch der übrigen Rügen führen, da sie gegen nicht tragende Gründe des Urteils gerichtet und damit unerheblich sind. Der Vollständigkeit halber seien auch diese anderen Rügen untersucht, die gegen das Urteil des Gerichts erhoben werden.
30 Ein erster Rechtsmittelgrund soll die irrtümliche Zuweisung zweier Äußerungen der Rechtsmittelführer sein, die diese so nicht getan haben wollen. Die erste Äußerung, wonach der Umsatz von Blackspur zur Hälfte aus Verkäufen chinesischer Bürsten bestanden habe, ist völlig unerheblich. Das Gericht, daß diese Behauptung nicht als bewiesen ansah, hat nämlich seine Argumentation sodann auf den Aktcninhalt gestützt und damit darauf, daß der Verkauf chinesischer Bürsten vor Einführung des Antidumpingzolls nicht die Hälfte des Umsatzes von Blackspur ausmachte; damit hat es sich den Erklärungen angeschlossen, die die Rechtsmittelführer tatsächlich abgegeben hatten.
Die zweite angeblich falsch wiedergegebene Äußerung, daß nämlich der Verlust von 586000 UKL auf die Liquidation von Blackspur zurückzuführen sei, wird in Randnummer 41 des Urteils tatsächlich so dargestellt. Das Gericht zeigt indessen, daß es die Schlußfolgerungen der Rechtsmittelführer völlig richtig verstanden hat, wenn es in Randnummer 48 a. E. deren These wie folgt wiedergibt: [Es] kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß ihre Liquidation auf schlechte finanzielle Ergebnisse zurückzuführen war, die mit der Einstellung ihrer Verkäufe von Bürsten aus China infolge der Einführung eines Antidumpingzolls auf diese Bürsten zusammenhingen, wodurch ihr nach Schätzung der Kläger Gewinne in Höhe von 586000 UKL entgangen sein sollen... Das Gericht hatte daher den Standpunkt der Rechtsmittelführer genau so verstanden, wie diese ihn dargestellt hatten: Der wirtschaftliche Schaden war Ursache der Liquidation der Gesellschaft, nicht deren Folge.
Der Rechtsmittelgrund ist daher insgesamt völlig unbegründet und somit zurückzuweisen.
31 Was den zweiten Rechtsmittelgrund betrifft, so läßt sich in der Tat nicht feststellen, daß das Gericht die Rechtsmittelführer zur Vorlage der Bilanzen aufgefordert hätte. Allerdings ist es, wie die Rechtsmittelführer bezeichnenderweise selbst anerkennen, angesichts der Würdigung, die das Gericht tatsächlich vorgenommen hat, völlig unerheblich, daß das Gericht die unterlassene Vorlage nicht angeforderter Unterlagen beanstandet hat. Das Gericht mißt nämlich in Randnummer 44 den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Schreiben einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die finanziellen Ergebnisse von Blackspur, den gleichen Beweiswert wie einer Bilanz bei. Die Ausführung der Rechtsmittelführer in Nummer 42 der Rechtsmittelschrift, wonach dieser Teil des Urteils, da er nicht unmittelbar mit der Argumentation des Gerichts zusammenhänge, ebenfalls der Kommentierung bedürfe, weil bereits seine Aufnahme in das Urteil bedeute, daß ihm einige Bedeutung beigemessen worden sei, ist kaum nachzuvollziehen und verdeutlicht nur die Unerheblichkeit des Irrtums, der dem Gericht unterlaufen ist.
32 Zu dem Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht wird, daß in Randnummer 44 des Urteils jegliche Bezugnahme auf Anlage 1 zur Klageschrift sowie Anlage 26 zur Erwiderung fehle, so daß sich das Gericht ausschließlich auf das Schreiben von Stoy Hayward zu stützen scheine, das die Rechtsmittelführer vorgelegt hätten, um die Fragen des Gerichts bezüglich des Umsatzes zu beantworten, habe ich bereits ausgeführt, daß die Würdigung der Beweise dem Gericht obliegt und vom Gerichtshof nicht überprüft werden kann.
Es kann im vorliegenden Fall auch nicht die Rede davon sein, daß das Gericht Beweismittel verfälscht und ihnen eine Bedeutung beigemessen hätte, die sie offensichtlich nicht haben. Das vom Gericht geprüfte Schriftstück scheint nämlich die vollständigste und zugänglichste Quelle für Daten zur wirtschaftlichen Situation von Blackspur insbesondere im Zusammenhang mit der Auswirkung des Ablaufs des Bürstenverkaufs auf den Gesamtumsatz der Gesellschaft zu sein, deren Würdigung zu Recht als entscheidend für die Bewertung des Kausalzusammenhangs angesehen wurde. Im übrigen habe ich bereits dargelegt, daß die unterlassene Berücksichtigung eines Schriftstücks wie der Anlage 1 zur Klageschrift mit hypothetischen Verkaufserwartungen, die ex post verfaßt wurden und auf nicht klargestellten Grundlagen beruhen, nicht der Kontrolle in der Rechtsmittelinstanz unterliegt. Die Anlage 26 zur Erwiderung besteht aus einigen Darlegungen eines Finanzberaters, der auf der Grundlage auch einiger Informationen eines der Rechtsmittelführer ausführt, daß Hauptursache des Konkurses von Blackspur die Verringerung der Möglichkeit der Einfuhr und des Weiterverkaufs von Bürsten aus China gewesen sei. Die unterlassene ausdrückliche Erwähnung des Schriftstücks in der Argumentation des Gerichts ist damit gerechtfertigt.
Von einer Verfälschung von Beweismitteln kann auch in bezug auf das vom Gericht gewürdigte Schreiben von Stoy Hayward nicht einfach deshalb gesprochen werden, weil es von den Rechtsmittelführern als Antwort auf eine Frage des Gerichts nach dem Umsatz und nicht als Erklärung des Kausalzusammenhangs gedacht gewesen wäre. Ich will hierzu nur bemerken, daß vorgelegte Schriftstücke ihren Wert aus ihrem Inhalt beziehen und danach zu würdigen sind, nicht aber nach Maßgabe der Absichten ihrer Verfasser. Das Gericht hat zu Recht die objektiven Daten dieses Schriftstücks (insbesondere den Betrag des Gesamtumsatzes und den anteiligen Prozentsatz der Bürstenverkäufe) gewürdigt. Es stellt keine Verfälschung des Beweisergebnisses dar, wenn hieraus Gründe für die Feststellung des Nichtbestehens (oder des fehlenden Nachweises) eines Kausalzusammenhangs abgeleitet werden.
b) Rechtsmittel der Geschäftsführer
33 Was die Abweisung der Klageanträge der Rechtsmittelführer Kellar, Glancy und Cohen anlangt, so rügen diese, daß das Gericht in Randnummer 51 des Urteils ihre Anträge falsch dargestellt habe. So, wie die entsprechende Passage der Randnummer 51 des Urteils in Nummer 75 der Rechtsmittelschrift formuliert ist, soll es insbesondere den Anschein haben, als habe das Gericht die Anträge der Geschäftsführer von Blackspur so verstanden, daß sie Ersatz des Schadens begehrten, der ihnen infolge des Verlustes ihrer Kapitaleinlagen in ihrer Eigenschaft als Bürgen von Blackspur entstanden sei. Wenn dem so sei, habe das Gericht ihre Anträge falsch ausgelegt, weil die Rechtsmittelführer als Bürgen Blackspur keinen Kapitalbeitrag geleistet, sondern, wie sie selbst dargelegt hätten, deren Schulden bezahlt hätten.
Diese Rüge beruht indessen auf einem eindeutig falschen und selektiven Verständnis der Randnummer 51 des Urteils, in der das Gericht die Schadensersatzansprüche der Rechtsmittelführer behandelt und hierbei im einzelnen deren Ansprüche als Direktoren (und Gesellschafter) unterscheidet, die Kapitalbeiträge bei der Gesellschaft geleistet und diese verloren hätten, ihre Ansprüche als Gesellschafter, die die Möglichkeit von Erträgen aus ihrer Kapitalbeteiligung hätten schwinden sehen, und schließlich ihre Ansprüche als Bürgen für Blackspur, die nach deren Liquidation für die ihr gegebenen Bürgschaften in Höhe der nicht gedeckten Schulden einstehen mußten. Bei der Darstellung der Anträge der Rechtsmittelführcr ist daher dem Gericht weder ein Irrtum noch eine Unterlassung unterlaufen.
34 Als weiteren Rechtsmittelgrund gegenüber dem ihre Anträge zurückweisenden Teil des Urteils führen die Rechtsmittelführcr an, das Gericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Rechtssache Dumortier frères u. a. falsch ausgelegt. Diesem Urteil könne keine Rechtsregel entnommen werden, wonach die durch einen Konkurs entstandenen Verluste einen mittelbaren und entfernten Schaden darstellten, der die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nicht begründen könne.
Es genügt hier, ohne daß es einer Vertiefung der Frage bedürfte, welche rechtliche Bedeutung dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Dumortier frères u. a. wirklich zukommt, der Hinweis darauf, daß der Verweisung auf dieses Urteil keinerlei Bedeutung für die Begründung des Urteils zukommt. Das Gericht weist nämlich die Schadensersatzklage der Geschäftsführer deshalb ab, weil wegen des fehlenden Nachweises eines Kausalzusammenhangs zwischen einem rechtswidrigen Verhalten der Organe und den von der Gesellschaft geltend gemachten Schäden gewiß kein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und den von den Gesellschaftern und Bürgen geltend gemachten Schäden bestehen konnte, da diese weiteren Schäden mit der Auswirkung des angeblichen Delikts auf das Gesellschaftsvermögen zusammenhingen (vgl. Randnrn. 51 und 52 des Urteils). Auch hier handelt es sich um eine nicht tragende Begründung, die mit einem eigenständigen Rechtsmittelgrund nicht angefochten werden kann.
35 Die Kosten sind gemäß den Artikeln 69 und 122 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes den Rechtsmittelführern aufzuerlegen, da diese in vollem Umfang unterlegen sind.
36 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. das Rechtsmittel als teils unbegründet, teils unzulässig zurückzuweisen;
2. den Rechtsmittelführern alle Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Instanz vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.