Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.06.1997 – C-307/96

Generalanwalt Michael B. Elmer · ECLI:EU:C:1997:297

Schlußanträge des Generalanwalts

Michael B. Elmer

vom 12. Juni 1997

Einleitung

1 Das Tribunal du travail Brüssel, Belgien, ersucht den Gerichtshof im vorliegenden Fall um die Auslegung von Übergangsbestimmungen in einer Änderungsverordnung zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, im Zusammenhang mit der Berechnung einer Invaliditätsrente.

Die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften

2 Die Verordnung Nr. 1408/71 enthält u. a. Vorschriften über die Rentenlcistungen an Arbeitnehmer oder Selbständige, für die die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten. Artikel 46 der Verordnung regelte die Berechnungsmodalitäten für die Gewährung und Feststellung dieser Leistungen.

3 Die Verordnung Nr. 1408/71 wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (im folgenden: Änderungsverordnung) geändert. Durch die Änderungsverordnung wurde u. a. der Inhalt von Artikel 46 und damit die Art und Weise der Berechnung der Rentenleistungen geändert. Die Änderungsverordnung enthält ferner folgende Übergangsbestimmung:

Artikel 95aÜbergangsbestimmungen für die Durchführung der [Änderungsverordnung](1)Die [Änderungsverordnung] begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem 1. Juni 1992.(2)Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach der [Änderungsverordnung] werden sämtliche Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Juni 1992 zurückgelegt worden sind.(3)Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird ein Leistungsanspruch nach der [Änderungsverordnung] auch für Ereignisse begründet, die vor dem 1. Juni 1992 liegen.(4)Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem 1. Juni 1992 festgestellt worden ist, können auf Antrag nach Maßgabe der [Änderungsverordnung] neu festgestellt werden.(5)Wird der Antrag nach Absatz 4 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund der [Änderungsverordnung] mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß den betreffenden Personen Ausschlußfristen oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.(6)Wird der Antrag nach Absatz 4 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder nicht verjährte Ansprüche vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vom Tag der Antragstellung an erworben.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

4 Salvatore Baldone wurde am 4. Mai 1970 in Belgien arbeitsunfähig und bezieht seit 4. Mai 1971 eine Invaliditätsrente. Er war zuvor nacheinander in Italien (169 Wochen), der Bundesrepublik Deutschland (30 Monate) und Belgien (2366 Tage) hiergegen versichert.

5 Die Leistungsansprüche von Herrn Baldone wurden von Italien, Deutschland und Belgien gemäß Artikel 40 der Verordnung Nr. 1408/71 geprüft und gemäß Artikel 46 dieser Verordnung festgestellt. Das belgische Institut national d'assurance maladieinvalidité (INAMI) entschied am 13. September 1985 über die Höhe der belgischen Leistung.

6 Am 1. Oktober 1985 erhob Herr Baldone beim Tribunal du travail Brüssel Klage gegen das INAMI und machte geltend, daß die Höhe der Leistung nicht zutreffend berechnet worden sei. Das Verfahren wurde jedoch bis zur Entscheidung des Gerichtshofes in einem vergleichbaren Fall ausgesetzt. Mit Urteil vom 18. Februar 1993 stellte der Gerichtshof fest, daß die belgischen Behörden die Leistungen bei Invalidität für Wanderarbeitnehmer nicht korrekt berechnet hatten.

7 Im Hinblick auf dieses Urteil hob das INAMI am 4. Mai 1994 den ursprünglichen Bescheid auf und berichtigte die Höhe der Invaliditätsrentc von Herrn Baldone entsprechend dem Urteil. Das Ergebnis dieser Neuberechnung gemäß den bisherigen Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 war für Herrn Baldone günstiger als der zuvor gezahlte Betrag. Das INAMI gewährte Herrn Baldone diese erhöhte Leistung jedoch nur für die Zeit bis zum 31. Mai 1992. Für die Zeit danach gewährte es ihm eine nach der Neuregelung in der Änderungsverordnung berechnete Leistung.

8 Am 30. Mai 1994 erhob Herr Baldone beim Tribunal du travail Brüssel erneut Klage gegen das INAMI. Seiner Auffassung nach kann der Bescheid vom 4. Mai 1994 nicht als der erste Bescheid über die Feststellung von Rentenansprüchen angesehen werden; daher folge aus Artikel 95a Absätze 4 bis 6 der Änderungsverordnung, daß der zuständige Träger seine Leistung nicht von Amts wegen herabsetzen könne. Das INAMI vertritt dagegen die Ansicht, daß der Bescheid vom 4. Mai 1994 der erste korrekte Bescheid über die Feststellung der Rentenansprüche von Herrn Baldone sei, so daß gemäß Artikel 95a Absätze 1 bis 3 der Änderungsverordnung die neuen Berechnungsvorschriften anzuwenden seien.

9 Das Tribunal du travail Brüssel hat vor diesem Hintergrund mit Beschluß vom 5. September 1996 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der durch die [Änderungsverordnung] eingefügte Artikel 95a Absätze 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1408/71 so auszulegen, daß der Träger eines Mitgliedstaats, wenn er die Feststellung der Ansprüche eines Invaliden im Rahmen der Verordnungen nach dem 31. Mai 1992 vornimmt, für die Zeit bis zum 31. Mai 1992 die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 (insbesondere Artikel 46) ... und ab 1. Juni 1992 die Bestimmungen der [Änderungsverordnung] anzuwenden hat?

2. Sind, wenn dies zu bejahen ist, die Bestimmungen in gleicher Weise anwendbar,

a) wenn der in Rede stehende Bescheid die erste Feststellung der Ansprüche des Versicherten im Rahmen der Verordnungen durch diesen Träger darstellt,

b) wenn ein erster, vor dem 1. Juni 1992 ergangener Bescheid die Ansprüche im Hinblick auf die Verordnungen nicht zutreffend festgestellt hat und nach dem 1. Juni 1992 durch einen Berichtigungsbescheid aufgehoben und ersetzt werden muß, der somit den ersten Bescheid darstellt, mit dem die Ansprüche im Rahmen der Verordnungen zutreffend festgestellt werden,

c) wenn ein erster, vor dem 1. Juni 1992 ergangener und im übrigen zutreffender Bescheid nach dem 1. Juni 1992 aufgehoben und ersetzt werden muß, weil ein anderer zuständiger Träger einen Berichtigungsbescheid erlassen hat?

3. Kann, falls die ersten beiden Fragen zu bejahen sind, die Neufeststellung der Leistung zum 1. Juni 1992 in Anbetracht des Umstands, daß die [Änderungsverordnung] die Artikel 118 bis 119a der Verordnung Nr. 574/72 nicht geändert oder ergänzt hat, um sie zum 1. Juni 1992 anwendbar zu machen, zur Folge haben, daß die geschuldete Leistung gegenüber dem am 31. Mai 1992 aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnungsbestimmungen geschuldeten Betrag herabgesetzt wird?

10 Mit den gestellten Fragen möchte das nationale Gericht der Sache nach klären, welche Vorschriften für die Feststellung der Ansprüche eines Invaliden gelten, wenn dem Anspruchsteller schon vor dem 31. Mai 1992 Ansprüche auf Invaliditätsrente gemäß den damals geltenden Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 zuerkannt wurden, aber der Rentenbescheid nach dem 31. Mai 1992 im Anschluß an die Feststellung der Unrichtigkeit der ursprünglichen Berechnung durch den Gerichtshof berichtigt worden ist.

Verfahren vor dem Gerichtshof

11 Herr Baldone hat vorgetragen, wenn ein zuständiger Träger aufgrund einer früheren falschen Berechnung einer Leistung nach dem 1. Juni 1992 genötigt sei, den Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Invaliditätsrente zu überprüfen, die zuvor bereits auf der Grundlage der Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 gewährt worden sei, könne dieser Träger die zuvor gewährte Leistung nicht von Amts wegen für die Zeit nach dem 1. Juni 1992 gemäß der Neuregelung in der Änderungsverordnung herabsetzen.

12 Das INAMI und die belgische Regierung haben darauf hingewiesen, daß ein zuständiger Träger in einem Mitgliedstaat, wenn er nach dem 31. Mai 1992 eine Feststellung der Ansprüche eines Invaliden vornehme, für die Zeit bis zum 31. Mai 1992 die bis dahin geltenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 und für die Zeit ab dem 1. Juni 1992 die neuen Bestimmungen der Änderungsverordnung anzuwenden habe. Dies gelte auch dann, wenn ein zuvor erlassener Bescheid nach dem 1. Juni 1992 aufgehoben und durch einen berichtigten Bescheid ersetzt werde.

13 Die Kommission ist der Auffassung, daß die Vorschriften in Artikel 95a Absätze 1 bis 3 der Änderungsverordnung auf Leistungen, die vor dem 1. Juni 1992 gewährt worden seien, keine Anwendung fänden und daß aus Artikel 95a Absatz 4 hervorgehe, daß ein zuständiger Träger vor diesem Zeitpunkt gewährte Leistungen nicht von Amts wegen überprüfen könne.

Stellungnahme

14 Die ersten drei Absätze von Artikel 95a der Änderungsverordnung sehen vor, daß die Änderungsverordnung keinen Anspruch für den Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten begründet (Absatz 1), daß aber zuvor zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeiten (Absatz 2) und eingetretene Ereignisse (Absatz 3) für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach der Änderungsverordnung zu berücksichtigen sind. Diese Vorschriften betreffen somit Leistungen, die erstmals zu einem Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung zu gewähren sind.

15 Die Bestimmungen in Artikel 95a Absätze 4 bis 6 der Änderungsverordnung betreffen dagegen Ansprüche, die schon vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung festgestellt wurden. Gemäß Absatz 4 bleiben die nach den bisherigen Vorschriften gewährten Leistungen von den Änderungsvorschriften unberührt, es sei denn, daß die Betroffenen selbst eine Neufeststellung der nach der früheren Regelung gewährten Leistungen beantragen. Ein solcher Antrag auf Neufeststellung der gewährten Leistungen ist innerhalb von zwei Jahren zu stellen. Wird der Antrag erst später gestellt, ist das Datum der Antragstellung maßgebend, sofern die Ansprüche zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen oder verjährt sind (Absätze 5 und 6).

16 Die Frage, ob ein Sachverhalt von den Absätzen 1 bis 3 oder den Absätzen 4 bis 6 des Artikels 95a der Änderungsverordnung geregelt wird, hängt somit davon ab, wann die Behörden eines Mitgliedstaats darüber entschieden haben, ob ein ehemaliger Arbeitnehmer überhaupt einen Rentenanspruch hat. Ist vor dem Inkrafttreten von Artikel 95a der Änderungsverordnung festgestellt worden, daß der Betreffende einen solchen Anspruch hat, so sind die Absätze 4 bis 6 von Artikel 95a der Änderungsverordnung anzuwenden. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, daß die Behörden des Mitgliedstaats später den Umfang dieses Rentenanspruchs berichtigen. Es ist z. B. vorstellbar, daß die Behörden eines Mitgliedstaats vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung feststellen, daß ein ehemaliger Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente hat, deren Höhe aber zu diesem Zeitpunkt bei Null liegt. Wenn sich die Umstände in der Zukunft ändern, kann sich dieser Betrag jedoch ebenfalls ändern, da der Rentenanspruch fortbesteht.

17 Der Berechtigte muß gemäß Artikel 95a Absatz 4 der Änderungsverordnung selbst die Neufeststellung der zuvor gewährten Leistung beantragen, damit die neuen Berechnungsvorschriften der Änderungsverordnung auf die vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung zuerkannten Ansprüche Anwendung finden können. Als Folge der Neuberechnung ist dabei sowohl eine Erhöhung als auch eine Herabsetzung des zuvor gezahlten Betrages denkbar. Die Vorschriften für die Berechnung der Rentenleistungen an Arbeitnehmer, die früher in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt waren, sind sowohl in Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 als auch in Artikel 46 der Änderungsverordnung sehr kompliziert. Man kann daher nicht erwarten, daß der Berechtigte selbst imstande ist, diese Vorschriften zu überblicken und zu wissen, ob eine Berechnung nach der Neuregelung zu einem günstigen Ergebnis führen wird. Ein Rentenberechtigter muß deshalb meines Erachtens die Möglichkeit haben, einen bedingten Antrag auf Neufeststellung zu stellen, der dahin geht, daß er nur dann eine Neuberechnung der bisher gewährten Leistung wünscht, wenn die Leistung nach den neuen Berechnungsvorschriften höher ist.

18 Aus den Bestimmungen von Artikel 95a folgt somit, daß die Absätze 1 bis 3 Ansprüche behandeln, die nach dem 1. Juni 1992 festgestellt werden sollen, während die Absätze 4 bis 6 Ansprüche behandeln, die vor dem 1. Juni 1992 festgestellt wurden. Nach den Angaben des nationalen Gerichts zum Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache ist davon auszugehen, daß Herrn Baldone durch den Bescheid des INAMI vom 13. September 1985 ein Rentenanspruch zuerkannt wurde, daß aber die Berechnung (Bemessung) falsch war. Wäre keine Frage nach der Berechnung der Leistung anhand der damals geltenden Vorschriften offen geblieben, d. h., wäre die Leistung gleich richtig festgestellt worden, dann hätten die belgischen Behörden keine Veranlassung mehr gehabt, die Leistung an Herrn Baldone nach dem 1. Juni 1992 zu überprüfen, da sich keine Änderung in seinen Verhältnissen ergeben hatte. Die ihm gewährte Leistung hätte nur fortgeführt zu werden brauchen. In diesem Fall hätte außer Zweifel gestanden, daß der Sachverhalt von den Absätzen 4 bis 6 des Artikels 95a erfaßt wird.

19 Die Tatsache, daß zu einem späteren Zeitpunkt — volle neun Jahre, nachdem Herr Baldone wegen der Berechnung der Rentenleistung Klage erhoben hatte — nach dem 1. Juni 1992, an dem die Änderungsverordnung in Kraft trat, die belgischen Behörden einräumten, daß die ursprüngliche Berechnung der festgestellten Rentenansprüche falsch war, kann meines Erachtens nichts daran ändern, daß die Ansprüche schon 1985 festgestellt wurden. Der vom INAMI am 4. Mai 1994 getroffene Beschluß besagte nur, daß die belgischen Behörden Herrn Baldone eine Rente zahlen, deren Höhe mit dem übereinstimmt, was ihm nach dem Gemeinschaftsrecht die ganze Zeit zustand. Dies änderte nichts daran, daß Herrn Baldone mit Wirkung ab 1985 ein Rentenanspruch zuerkannt worden war. Daß die belgischen Behörden den Anspruch ursprünglich falsch berechnet und mit der Berichtigung neun Jahre gewartet haben, darf dem Berechtigten nicht zum Nachteil gereichen.

20 Der vorliegende Sachverhalt fällt daher meiner Ansicht nach unter die Übergangsbestimmung in Artikel 95a Absatz 4, da die Rentenansprüche von Herrn Baldone (lange) vor dem 1. Juni 1992 festgestellt wurden. Wie oben ausgeführt, kann in einem solchen Fall nur der Rentenberechtigte selbst die Neufeststellung der gewährten Leistungen beantragen. Die Bestimmung gibt dagegen der zuständigen Behörde nicht die Möglichkeit, von Amts wegen eine Leistung herabzusetzen, die bereits nach den früher geltenden Vorschriften gewährt wurde.

21 Der Gerichtshof hat in Übereinstimmung damit durch Urteil vom 13. Oktober 1976 in einer Rechtssache, in der es um die Auslegung von Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 ging, dessen Wortlaut dem von Artikel 95a Absatz 4 entspricht, folgendes ausgeführt:

Die Übergangsvorschriften der Verordnung, zu denen der erwähnte Absatz gehört, beruhen auf dem Grundsatz, daß Leistungen, die unter [den früher geltenden Vorschriften] gewährt worden sind und die günstiger sind als die Leistungen, die sich aus der neuen Verordnung ergeben, nicht gekürzt werden sollen. Zweck der Bestimmung ist es, dem Betroffenen das Recht zu geben, zu seinen Gunsten die Neufeststellung von unter der Herrschaft der alten Verordnung festgestellten Leistungen zu beantragen. Mit diesem Zweck wäre es unvereinbar, wenn man dem zuständigen Träger das Recht einräumen wollte, solche Leistungen von Amts wegen zum Nachteil des Betroffenen neu festzustellen [Randnrn. 15/17].

Auf die Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 94 Absatz 5 so auszulegen ist, daß der zuständige Träger eines Mitgliedstaats nicht anstelle eines Versicherten die Neufeststellung der Ansprüche beantragen kann, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung festgestellt worden sind [Randnr. 18].

22 Der Vollständigkeit halber möchte ich anmerken, daß die Parteien während des Verfahrens Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 erwähnt haben. Ich sehe jedoch keinen Anlaß, auf diese Bestimmung näher einzugehen, da es keine Angaben darüber gibt, daß die belgischen Vorschriften über die Feststellung und Berechnung der Leistungen geändert wurden.

Entscheidungsvorschlag

23 Vor diesem Hintergrund schlage ich dem Gerichtshof vor, die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:

Die Vorschriften in Artikel 95a Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind dahin auszulegen, daß sie keine Anwendung finden, wenn der Anspruch auf eine Leistung vor dem Inkrafttreten der genannten Verordnung festgestellt worden ist, ungeachtet dessen, daß der Bescheid hierüber zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben und durch einen anderen Bescheid ersetzt worden ist, um eine falsche Berechnung der Höhe der Leistung nach den früheren Vorschriften zu berichtigen.

Die Vorschrift in Artikel 95a Absatz 4 der Verordnung hindert die Behörden eines Mitgliedstaats daran, von Amts wegen Leistungen herabzusetzen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung festgestellt worden sind.