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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.06.1997 – C-317/95
Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:1997:311
Schlußanträge des Generalanwalts
Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer
vom 24. Juni 1997
1 Die vorliegende Rechtssache geht auf einen beim Symvoulio Epikrateias (nachstehend: Staatsrat) anhängigen Rechtsstreit zurück, in dem das dänische Unternehmen Canadane Cheese Trading amba (nachstehend: Canadane) und das griechische Unternehmen Afoi G. Kouri AEVE (nachstehend: Afoi Kouri) die Aufhebung mehrerer Verwaltungsakte verschiedener griechischer Behörden beantragen, mit denen ihnen das Inverkehrbringen einer Partie aus Dänemark eingeführten Käses unter der Bezeichnung Feta untersagt wurde.
I — Sachverhalt des Ausgangsverfahrens
2 Mit der Zollanmeldung Nr. 53.130 vom 26. August 1991 wurde beim 6. Zollamt Piräus die Einfuhr von 850 kg weißen Käses in Metallbehältern angemeldet, die die Bezeichnung Dänischer Feta-Käse aus pasteurisierter Kuhmilch trugen. Diese Ware war von Canadane aus Dänemark zur Einfuhr in die Griechische Republik versandt worden, um dort später von Afoi Kouri in den Verkehr gebracht zu werden.
3 Aufgrund des Untersuchungsberichts vom 26. August 1991, den der Tierarzt der Abteilung Lebcnsmittelkontrolle der tierärztlichen Direktion von Piräus erstellt hatte, beschlagnahmten die griechischen Behörden die betreffende Partie Käse. In diesem Bericht hieß es, daß das Inverkehrbringen dieser Ware nicht genehmigt werden könne, weil es sich gemäß Artikel 15 Absatz 5 des des Präsidialdekrets Nr. 40/1977 um ein für den Verbrauch ungeeignetes Erzeugnis handele, da es die Voraussetzungen für seine Einfuhr nicht erfülle. Auf den Metallbehältern stehe nämlich entgegen Artikel 83 Teil IV Absatz 3 Buchstabe c des Lebensmittelgesetzbuchs in der Fassung der Ministerialverordnung Nr. 2109/1988 des Finanz-und des Landwirtschaftsministers nicht die Bezeichnung weißer Käse, sondern die Bezeichnung Feta.
4 Die Unternehmen Canadane und Afoi Kouri legten gegen diesen Untersuchungsbericht Beschwerde bei dem gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Präsidialdekrets Nr. 40/1977 gebildeten Dreierausschuß ein. Mit Beschluß vom 13. September 1991 wies der Ausschuß die Beschwerde zurück und folgte der Begründung des Untersuchungsberichts in vollem Umfang.
5 Später bestätigte der gemäß Artikel 17 Absatz 4 des Präsidialdekrets Nr. 40/1977 gebildete Fünferausschuß mit Beschluß vom 24. September 1991 die frühere Entscheidung der Untauglichkeit der Ware für den Verbrauch mit der gleichen Begründung und fügte hinzu: Die angeführten griechischen Rechtsvorschriften, die die Verwendung der Bezeichnung Feta auf Käse beschränken, der aus Schafmilch oder einer Mischung aus Schaf-und Ziegenmilch hergestellt ist, verstoßen nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Dies ist auch der Standpunkt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihrem Schreiben Nr. 3953 vom 6. März 1989 an die griechischen Behörden, das der Akte beigefügt ist.
Der Fünferausschuß entschied ferner in seinem Beschluß, daß die Beschlagnahme aufgehoben werden könne, wenn die alten Etiketten auf den Warenbehältern mit neuen überklebt würden, auf denen stehe: Weißer Käse in Salzlake aus Dänemark, hergestellt aus pasteurisierter Kuhmilch. Herstellungsdatum: 9.8.1991. Verfalldatum: 9.8.1992.
6 Afoi Kouri war mit dem von den griechischen Behörden vorgeschlagenen Wechsel der Handelsbezeichnung des Käses nicht einverstanden und befaßte mit ihren Anträgen den Staatsrat. Obwohl die aus Dänemark mit der Bezeichnung Dänischer Feta-Käse aus pasteurisierter Kuhmilch eingeführte Partie Käse inzwischen unbrauchbar geworden war, befand der Staatsrat mit Entscheidung 1873/1993, daß die antragstellenden Unternehmen ein besonderes rechtliches Interesse an der Fortführung des Verfahrens hätten, weil die Weigerung der Verwaltung in dem angefochtenen Verwaltungsakt, die Einfuhr des aus pasteurisierter Milch hergestellten dänischen Käses unter der Bezeichnung Feta zuzulassen, und die von ihnen vorgeschlagene Bezeichnung Weißer Käse in Salzlake aus Dänemark, hergestellt aus pasteurisierter Kuhmilch, als Bedingung für die Genehmigung der Einfuhr dieses Käses die Möglichkeit des Inverkehrbringens des Erzeugnisses auf dem griechischen Markt beeinträchtigten. Die Pflicht zur Verwendung einer den griechischen Verbrauchern weder bekannten noch von ihnen geschätzten Bezeichnung statt der traditionellen Bezeichnung Feta erschwere den Absatz des dänischen Feta-Käses auf dem griechischen Markt ganz erheblich.
7 In ihrem beim Staatsrat eingelegtem Rechtsbehelf machten die Unternehmen geltend, die griechische Regelung, die Bedingungen für die Zusammensetzung (Schaf-und/oder Ziegenmilch) und die Herstellung (natürlicher Molkeentzug) für den Feta-Käse festlege, stelle eine gegen die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag verstoßende Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar, da sie die Einfuhr und das Inverkehrbringen des in Dänemark rechtmäßig hergestellten und in den Verkehr gebrachten Feta-Käses deshalb erschwerten, weil dieser mit pasteurisierter Kuhmilch und nach dem Verfahren der Ultrafiltrierung erzeugt werde.
Der griechische Staatsrat hat es zur Entscheidung dieses Rechtsstreits für erforderlich gehalten, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Sind die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat für Erzeugnisse, die in einem anderen Land der Gemeinschaft hergestellt und von dort ausgeführt werden, die Verwendung einer bestimmten Verkehrsbezeichnung im Handel mit diesen Erzeugnissen in seinem Gebiet verbieten darf, wenn diese Erzeugnisse nach Zusammensetzung oder Herstellungsweise so sehr von den in der Gemeinschaft unter dieser Bezeichnung allgemein bekannten Waren abweichen, daß sie nicht als diesen gleichartige Erzeugnisse der gleichen Warenart zugerechnet werden können?
2. Bejahendenfalls: Ist bei der Beurteilung der Frage, inwiefern ein Erzeugnis in der Gemeinschaft unter einer Bezeichnung allgemein bekannt ist, auf die Verbraucher in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft abzustellen, da diese geschützt werden sollen? Als Erzeugnisse, die den Verbrauchern in der Gemeinschaft unter einer bestimmten Bezeichnung allgemein bekannt sind, sind gleichartige Erzeugnisse auf der Grundlage der allgemeinen Wescnsmerkmale zu verstehen, die diesen Verbrauchern in bezug auf Zusammensetzung und Herstellungsweise bekannt sind, selbst wenn sich die Erzeugnisse in einzelnen Merkmalen unterscheiden, die nicht für ihre Art bestimmend sind, sondern nur die Unterschiede zwischen ihren nationalen Varietäten ausmachen, die im Fall einer Mehrzahl solcher Varietäten im Mitgliedstaat ihrer Herkunft rechtmäßig hergestellt und — in erster Linie bestimmt für den Inlandsverbrauch — in den Verkehr gebracht werden. Wenn somit ein Erzeugnis in der Gemeinschaft mit ausschließlicher oder fast ausschließlicher Bestimmung für den Verbrauch innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem eine Nachfrage der dortigen Verbraucher nach dem Erzeugnis besteht, in den Verkehr gebracht wird, ist dann bei der Beurteilung der allgemeinen Bekanntheit dieses Erzeugnisses für die Verbraucher in der Gemeinschaft namentlich bezüglich seiner allgemeinen Wescnsmerkmale, insbesondere wenn es sich um ein Erzeugnis unter einer traditionellen Bezeichnung handelt, auch dann auf die Verbraucher in dem genannten Mitgliedstaat, in dem das Erzeugnis dem Verbrauch zugeführt wird, abzustellen, wenn es auch in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt wird, die dortige Erzeugung aber nicht für den. Inlandsverbrauch, sondern ausschließlich oder fast ausschließlich für die Ausfuhr in den Mitgliedstaat bestimmt ist, in dem das Erzeugnis verbraucht wird?
3. Bei Bejahung der vorstehenden Vorabentscheidungsfrage: Kann in Anbetracht der oben dargelegten Umstände, die im Schreiben Nr. 9539/VI des Leiters der Generaldirektion Landwirtschaft vom 24. Februar 1994 und dem diesem Schreiben beigefügten Bericht angeführt werden, und demzufolge der aus diesen abgeleiteten Tatsachenfeststellungen, insbesondere hinsichtlich des mengenmäßigen Verhältnisses zwischen dem Gesamtverbrauch von Käse mit der Bezeichnung Feta in der Gemeinschaft und dem Verbrauch von aus Schaf-und Ziegenmilch nach dem Verfahren des natürlichen Entzugs der Molke gewonnenen Käse mit dieser Bezeichnung in der Gemeinschaft, ferner hinsichtlich des mengenmäßigen Verhältnisses zwischen dem Verbrauch von Feta aus Schaf-und Ziegenmilch in der Gemeinschaft und dem Verbrauch von solchem Käse in Griechenland und weiter hinsichtlich des mengenmäßigen Verhältnisses zwischen der Erzeugung von Käse mit der Bezeichnung Feta aus Kuhmilch nach dem Ultrafiltrierungsverfahren, dem Inlandsverbrauch von solchem Käse und seiner Ausfuhr aus Dänemark, aber auch aus allen anderen Ländern der Gemeinschaft angenommen werden, daß weißer Käse mit der Bezeichnung Feta in den andern Ländern der Gemeinschaft, insbesondere in Dänemark, fast ausschließlich — was den innergemeinschaftlichen Handel angeht — zum Zweck der Ausfuhr nach Griechenland hergestellt wird, bei dem es sich um das Land der Gemeinschaft handelt, in dem fast ausschließlich Käse unter der Bezeichnung Feta dem Verbrauch zugeführt wird? Ist infolgedessen bei der Beurteilung der Frage, inwiefern Käse unter der Verkehrsbezeichnung Feta namentlich bezüglich seiner allgemeinen Wesensmerkmale in der Gemeinschaft allgemein bekannt ist, auf die Verbraucher von Feta in Griechenland abzustellen, nach deren Auffassung Feta ein aus Schaf-und Ziegenmilch nach dem Verfahren des natürlichen Entzugs der Molke hergestellter weißer Käse ist, von dem sich nach dem Ultrafiltrierungsverfahren aus Kuhmilch gewonnener Käse in bezug auf den Grundstoff und die Herstellungsweise so wesentlich unterscheidet, daß er nicht als dem erstgenannten Käse gleichartig angesehen werden kann, alldies mit der Folge, daß der oben wiedergegebene Artikel 83 des Lebensmittelgesetzbuchs in der bei Erlaß des angefochtenen Bescheids geltenden Fassung, wonach die Bezeichnung Feta nur für Käse verwendet werden darf, der nach dem Verfahren des natürlichen Entzugs der Molke aus Schaf-und Ziegenmilch gewonnen wird, unter den geprüften Aspekten mit den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag vereinbar ist?
8 Vor Prüfung dieser Vorlagefragen halte ich es für erforderlich, mich mit der Erzeugung und dem Vertrieb von Feta-Käse innerhalb der EG zu befassen und die griechischen Rechtsvorschriften darzulegen, deren Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag im Ausgangsverfahren fraglich ist.
II — Erzeugung und Vertrieb von Feta-Käse
9 In Homers Odyssee wird über Polyphem gesagt: Also saß er und molk die meckernden Geißen und Schafe, Alles nach Brauch, und stellte die Lämmlein unter die Mütter. Flugs aber ließ er die Hälfte des eben Gemolknen gerinnen, tat das Geronnene dann nach Schichten auf weidene Darren... In dieser Weise erzeugte der Zyklop Polyphem den Käse, den Odysseus und seine Gefährten in seiner Höhle fanden. Es ist nicht verwunderlich, daß Polyphem bei Anwendung dieser Art der Käsezubereitung, die der im heutigen Griechenland traditionell geübten so nahe steht, nicht die Rechtsprobleme im Sinn hatte, die der freie Warenverkehr mit diesem Erzeugnis Ende des 20. Jahrhunderts in der Europäischen Gemeinschaft mit sich bringen sollte, nicht nur, weil es unmöglich war, 21 Jahrhunderte vorausblickend die komplexen Wege der geschützten Bezeichnungen vorherzusehen, sondern auch wegen der besonderen Eigenart der Zyklopen, die als Wesen erscheinen, denen jeder Gedanke an Recht und Gerechtigkeit fremd war. In der Odyssee wird auch erwähnt, wie in den alten Zeiten Pandaros' Töchter, denen ein Gott die Eltern geraubt, von den reißenden Zyklonen entführt wurden und wie die große Aphrodite ihrer mit Wein und geronnener Milch und lauterem Honig wartete.
Die Ilias, das andere Gedicht Homers, zeigt die hcrausragende Bedeutung des Käses im Griechenland des 8. Jahrhunderts vor Christus. Aber Spuren des Käses lassen sich auch schon früher in der ältesten bildlichen Darstellung des Melkens und der Behandlung von Milch finden, im Fries von El-Obeid des Tempels der großen Lebensgöttin Ninchursag in Mesopotamien.
10 Der Käse ist Teil der Ernährung und der Kultur des Abendlandes. Seine Spuren erscheinen häufig in Hauptwerken der Literatur. Er gehört zu den Lebensmitteln, die in der spanischen Literatur mit Vergnügen genossen werden, besonders in Cervantes' Don Quijote de la Mancha, in dem er als gängiger Teil der Ernährung der vom Glück am meisten Vernachlässigten erscheint, die sich mangels anderer Stoffe mit mehr tierischen Proteinen mit seinem Geschmack trösten, obgleich er gelegentlich auch als sehr schmackhaft bezeichnet wird.
11 Die französische Literatur enthält Belege für den Käse als Teil des französischen Essens. Es ist bemerkenswert, daß Rabelais Mitte des 16. Jahrhunderts bei den Gängen eines denkwürdigen Abendessens den Käse berücksichtigt. Später benutzt Marcel Proust den Käse als Kontrapunkt der Exzesse einer dekadenten Gesellschaft, die sich für erlesen hält, und als Spiegel der ungebrochenen Natürlichkeit einer Person, des Herrn Verdurin, den die Umstände und der Ehrgeiz seiner Frau sozial über seine Möglichkeiten hinaus erheben.
12 Die enge Verbindung des mediterranen Essens mit dem Käse kann auch mit einem Beispiel aus der jüngeren italienischen Literatur belegt werden. In seinem Roman Herr Palomar berichtet Italo Calvino meisterhaft über die Erfahrung seines Protagonisten in einem Pariser Käseladen: Hinter jedem Käse steckt eine Weide von anderem Grün unter anderem Himmel: salzige Marschwiesen als Produkt der allabendlichen normannischen Flut, duftende Bergwiesen unter der windreichen provençalischen Sonne; es gibt verschiedene Herden mit ihren Stallungen und Transhumanzen; es gibt geheime, durch die Jahrhunderte weitergereichte Rezepte. Dieser Laden ist ein Museum: Herr Palomar kommt sich vor wie im Louvre, hinter jedem Exponat spürt er die Präsenz der Kultur, die ihm Form gegeben hat und aus ihm Form bezieht. Auch die Bedeutung des Namens, den man dem Käse gibt, wird reflektiert, wenn es heißt: Dieser Laden ist ein Wörterbuch: Die Sprache ist das System der Käsesorten in seiner Gesamtheit, eine Sprache, deren Morphologie einer Vielzahl verschiedenster Deklinationen und Konjugationen enthält und deren Wortschatz einen unerschöpflichen Reichtum an Synonymen, idiomatischen Wendungen, Konnotationen und Bedeutungsschattierungen aufweist — wie in allen Sprachen, die sich am Beitrag von hundert verschiedenen Dialekten nähren. Eine Sprache aus Dingen, die Nomenklatur ist nur äußerlich, instrumentėli, doch ein bißchen Nomenklatur zu lernen bleibt für Herrn Palomar stets das erste, was es zu tun gilt, wenn er die vor seinen Augen vorbeifließenden Dinge einen Moment lang festhalten will.
13 Somit unterliegt die herausragende Bedeutung des Käses in der Zivilisation des Mittelmeerraums, von wo aus er in andere Gegenden vorgedrungen ist, und der Gleichbedeutung des Käses und seiner Arten mit überlieferten Traditionen keinem Zweifel. Dieser kulturelle Kontext könnte in einem Fall, wie er jetzt dem Gerichtshof vorliegt, eine gewisse Rolle spielen, wenn man stets bedenkt, daß es bei den Käsen auf das Natürliche ankommt, alles weitere ist Geheimnis und Geduld; sie stehen dem unvordenklichen Brauch und dem traditionellen Geschmack näher als dem Rezept, das sich wie das Gesetz improvisieren läßt.
14 Der Ausdruck Feta ist italienischen Ursprungs und wurde durch venezianischen Einfluß in Griechenland eingeführt. Das Wort Feta kommt von fetta, was Scheibe, Schnitte oder Rad bedeutet. Das Wort Feta setzte sich im 19. Jahrhundert in Griechenland zur Bezeichnung des traditionellen weißen Käses in Salzlake durch, der seit unvordenklicher Zeit in fast ganz Griechenland und anderen Gebieten des Balkans hergestellt wurde.
15 Dieser uralte, in Griechenland unter der Bezeichnung Feta hergestellte Käse wird aus Schafmilch oder einer Mischung aus Schaf-und Ziegenmilch zubereitet. Außerdem wird bei seiner Herstellung die traditionelle handwerkliche Methode des natürlichen Entzugs der Molke ohne Pressung angewandt. Konkret wird dieser Käse wie folgt hergestellt:
Die Milch wird mit traditionellem Lab oder mit anderen, in ähnlicher Weise wirkenden Enzymen tierischen Ursprungs zum Stocken gebracht (Dicklegung);
die dickgelegte Milch wird in mit Löchern versehene Formen abgefüllt, wo sich der natürliche Entzug der Molke ohne Pressung vollzieht. Mit dem allmählichen Abtropfen der Molke verfestigt sich die Masse und wird auf der Oberfläche mit Salz eingerieben, wodurch sich eine der Reifung förderliche Mikroflora bildet.
Der Käse wird später in Holz-oder Metallbehälter umgefüllt und mit Salzlake behandelt, die 7 % Kochsalz enthält. Die Behälter werden in Reifekammern unter kontrollierten Temperatur-und Feuchtigkeitsbedingungen aufgestellt.
Die Reifung des Käses erfolgt binnen zwei Monaten, und zwar die ersten zwei Wochen in den Reifekammern, die restlichen Tage in Kühlanlagen.
16 Die hauptsächlichen Eigenschaften des so hergestellten Käses sind seine natürliche weiße Farbe, sein charakteristischer Geschmack und Duft (leicht säuerlich, gesalzen und fett) und seine feste Schichtung. Da die griechischen Behörden bis 1988 die Erzeugung von Feta nicht regelten, finden sich angesichts unzähliger Produktionsstätten verschiedene lokale oder regionale Varietäten von Feta.
17 Wegen des Fehlens technischer Spezifikationen im internationalen Bereich konnte sich in verschiedenen Ländern der Gemeinschaft und in Drittländern eine abweichende, modernere und stärker am Wettbewerb orientierte Form der Erzeugung von Feta-Käse entwickeln. Diese Erzeugung war darauf ausgerichtet, die Nachfrage von Gruppen griechischer Einwanderer in Drittländern und arabischen Ländern zu befriedigen.
In Dänemark wird seit den sechziger Jahren, später auch in Deutschland und den Niederlanden, Käse unter der Bezeichnung Feta mit einer Milchart und nach einem Verfahren hergestellt, die von denen in Griechenland üblichen abweichen. Es wird nämlich Kuhmilch verwendet, die für die Herstellung von Feta-Käse preisgünstiger ist als Schaf-und Ziegenmilch, und ein industrielles Herstellungsverfahren, die Ultrafiltrierung, eingesetzt, das moderner und stärker am Wettbewerb orientiert ist als die traditionelle Methode des Molkeentzugs. Auch in Frankreich wird Feta aus Kuhmilch hergestellt, zugleich aber auf der Insel Korsika und in einigen Gebieten des Zentralmassivs auch aus Schafmilch, so etwa in Roquefort, wo Feta mit der bei der Herstellung von Roquefort-Käse nicht verwendeten Schafmilch erzeugt wird.
18 Die Statistiken über Produktion, Verbrauch und Vertrieb der beiden Varietäten von Feta-Käse sind wegen der technischen Schwierigkeiten infolge der verwendeten Berechnungsmethoden, der Fluktuation der Arbeitskräfte und wegen der Existenz Tausender kleiner Betriebe in Griechenland, die lokale oder Familienbedürfnisse befriedigen sollen, nicht genau genug.
Allerdings lassen sich den von der Kommission in ihrem Schreiben Nr. 9539/VI vom 24. Februar 1994 dem Staatsrat übermittelten Daten sowie den verhältnismäßig übereinstimmenden Statistiken, die das Unternehmen Canadane und die in dieser Rechtssache beteiligten Staaten vorgelegt haben, folgende Ergebnisse entnehmen:
a) Der Jahresverbrauch an Feta aus Schaf-und Ziegenmilch in der EG schwankte im Zeitraum 1988 bis 1992 zwischen 125000 und 150000 Tonnen, der an Feta aus Kuhmilch zwischen 10000 und 25000 Tonnen. Der Fetaverbrauch konzentriert sich in kennzeichnender Weise in Griechenland, da dieses Land etwa 70 % bis 85 % des Gesamtverbrauchs der Gemeinschaft erreicht, was einem jährlichen ProKopf-Verbrauch von etwa 10 kg entspricht. Bei Feta aus Schaf-und/oder Ziegenmilch belauft sich dieser Prozentsatz auf mehr als 90. In den übrigen Mitglicdstaaten ist der Fetaverbrauch nicht existent oder relativ gering und konzentriert sich fast ausschließlich auf Feta aus Kuhmilch. Deutschland ist prozentual wegen einer bedeutenden türkischen Bevölkerungsgruppe das zweitgrößte Verbraucherland, in Dänemark hingegen ist der Verbrauch sehr gering.
b) Die Gemeinschaftserzeugung zwischen 1988 und 1992 betrug etwa 240000 Tonnen. Griechenland ist der Haupterzeuger von Feta-Käse in der Gemeinschaft, da es nahezu 50 % dieses Käses aus Schaf-und Ziegenmilch herstellt. Die griechische Produktion ist nahezu vollständig für den einheimischen Verbrauch bestimmt. Der zweitgrößte Gemeinschaftshersteller ist Dänemark mit etwa 40 % der Gemeinschaftserzeugung, die fast ausnahmslos auf Feta-Käse aus Kuhmilch für die Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und hauptsächlich in Drittländer entfallen. Deutschland, Frankreich und die Niederlande teilen sich den Rest der Produktion, wobei Feta aus Kuhmilch mit einem erheblichen Anteil von Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Drittländer eindeutig vorherrscht. Das Volumen von Feta-Käse aus Kuhmilch, das aus Dänemark und den anderen Erzeugerstaaten der Gemeinschaft nach Griechenland ausgeführt wird, ist ziemlich gering, auch wenn in dem untersuchten Zeitraum bereits die restriktive griechische Regelung für Feta-Käse Wirkungen zeigte.
19 Auch außerhalb der Gemeinschaft wird Feta erzeugt und verbraucht. Obwohl es keine umfassenden Statistiken gibt, zeigen die Arbeiten der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (nachstehend: FAO) und der Weltgesundheitsorganisation (nachstehend: WHO) zur Erarbeitung eines internationalen Standards für Feta, daß in Ländern wie Iran oder Saudi-Arabien, in denen Feta aus Schaf-und/oder Ziegenmilch bevorzugt wird, und in anderen Staaten wie Neuseeland oder den Vereinigten Staaten, in denen Fcta aus Kuhmilch erdrückend vorherrscht, verhältnismäßig viel Feta erzeugt und verbraucht wird.
III — Die griechischen Rechtsvorschriften für Feta
20 Die Griechische Republik kannte bis 1988 keinerlei Regelung der Herstellungsbedingungen für Feta-Käse. In diesem Jahr begannen die griechischen Behörden, die Bedingungen für die Herstellung und den Vertrieb von Feta-Käse schrittweise zu regeln, was 1994 in seiner Einstufung als Erzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung gipfelte.
21 Obwohl es bereits früher eine erste restriktive Regelung gab, begannen diese Schritte mit der Ministerialverordnung Nr. 2109/1988 des Finanz-und des Landwirtschaftsministers und setzten sich mit zwei weiteren Ministerialverordnungen dieser Minister, Nr. 688/1989 und Nr. 565/1991, fort, durch die Artikel 83 des Lebensmittelgesetzbuchs geändert wurde. Zum Zeitpunkt der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Tatsachen hatte Artikel 83 folgenden Wortlaut:
I.... V. Traditionelle griechische Käsesorten. Besondere Vorschriften. 1. Hartkäse... 3. Weichkäse, a)... c)... 1 a)... 3 c)... Besondere Vorschriften für Feta.
1. Bezeichnung des Käses: Feta.
2. Herstellungsgebiet: Mazedonien, Thrakien, Epirus, Thessalien, Mittelgriechenland, Peloponnes und südliches Lesbos.
3. Definition: Feta ist das den nachstehenden Spezifikationen entsprechende Erzeugnis aus Schafmilch oder aus einer Mischung aus Schaf-und Ziegenmilch, das in Salzlake reift und bis zur Abgabe an den Verbraucher in Salzlake aufbewahrt wird.
4. Grundstoffe:
4.1. Milch: Schafmilch oder eine Mischung aus Schaf-und Ziegenmilch, die in den obengenannten Gebieten erzeugt wird.
5. Zulässige Zusatz-und technologische Hilfsstoffe:
5.1. Zwingend erforderlich:
a) traditioneller Lab oder andere in ähnlicher Weise wirkende Enzyme tierischen Ursprungs;
b) nicht pathogène Bakterienkulturen (Milchsäurebakterien), wenn die Milch pasteurisiert ist;
c) zum Verzehr geeignetes Kochsalz (Salz).
5.2. Fakultativ:
a) Calciumchlorid bis 20 gr je 100 kg Milch;
b) Konservierungsmittel: Verwendung ist nicht zulässig;
c) Färbemittel: Verwendung ist nicht zulässig.
6. Hauptmerkmale des Käses nach Reifung:
6.1 Aussehen des Käses:
6.1.1. Konsistenz: Schneidfähiger Weichkäse.
6.1.2. Form: Keil oder rechteckiges Parallelepiped.
6.1.3. Größe: Unterschiedlich.
6.1.4. Gewicht: Unterschiedlich.
6.2. Kruste: Keine.
6.3. Teig des Käses:
6.3.1. Schichtung: Kompakt, mit einigen Brüchen mechanischen Ursprungs.
6.3.2. Farbe: Rein weiß.
6.4. Löcher: Keine oder nur wenige.
6.4.1. Verteilung: In der gesamten Masse.
6.4.2. Form: Unregelmäßig.
6.5 Mindestfettgehalt: 43 % (in der Trockenmasse).
6.6. Höchstfeuchtigkeit: 56 %
6.7. Andere Hauptmerkmale: Der Käse reift in Salzlake und wird darin aufbewahrt. Er hat einen angenehmen, leicht säuerlichen Lipolyse-Geschmack und ein volles Aroma. Er wird in Holzfässern oder in Metallbehältern aufbewahrt.
7. Herstellungsmethode:
7.1. Methode der Dicklegung der Milch: mit traditionellem Lab oder anderen in ähnlicher Weise wirkenden Enzymen tierischen Ursprungs.
7.2. Thermische Behandlung:
7.2.1. Thermische Behandlung der Milch: pasteurisiert oder frisch.
7.2.2. Thermische Behandlung der Masse: Keine.
7.3. Gärungsverlauf: Milchsäuregärung.
7.4. Reifungsverlauf: In Holzfässern oder Metallbehältern, eingelegt in Salzlake, mindestens zwei Monate lang.
7.5. Ergänzende Herstellungsmerkmale: Entzug der Molke ohne Pressung in mit Löchern versehenen Formen. Trockensalzung der Oberfläche.
22 Am 19. März 1993 (also nach den in der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Ereignissen) legte das Präsidialdekret Nr. 81/1993 die Voraussetzungen und das Genehmigungsverfahren für Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben für Agrarprodukte fest, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 galten; die Verordnung trat am 24. Juli 1993 in Kraft. Die Geltungsdauer des Präsidialdekrets Nr. 81/1993 wurde durch das Präsidialdckret Nr. 291/1993 verlängert, das zugleich in Artikel 1 Absatz 1 einen neuen Unterabsatz einfügte, mit dem allen traditionellen, auch nichtgcographischcn Bezeichnungen, die ein griechisches Agrarlebcnsmittel kennzeichnen, das zumindest auf dem Binnenmarkt einen guten Ruf genießt und hohen Bekanntheitsgrad aufweist, die Ursprungsbezeichnung verliehen wurde.
23 Schließlich wurde Artikel 83 des Lebensmittelgesetzbuchs durch Ministerialverordnung Nr. 313025/1994 des Landwirtschaftsministers vom 11. Januar 1994 über die Anerkennung der Ursprungsbezeichnung Feta geändert. Diese Ministerialverordnung umschreibt den Begriff Feta und legt den Herstellungsort sowie die Voraussetzungen fest, die die zu seiner Herstellung verwendete Milch erfüllen muß. Er beschreibt das Herstellungsverfahren für Feta, zählt seine Merkmale auf und legt die Angaben fest, die auf der Verpackung des Erzeugnisses sichtbar sein müssen. Schließlich untersagt er allgemein Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr oder Inverkehrbringen von Käse unter der Bezeichnung Feta, der die von ihm festgelegten Bedingungen nicht erfüllt.
Die Ministerialverordnung Nr. 596/1995 des Landwirtschafts-und des Finanzministers kodifizierte die frühere Regelung, die nunmehr im neuen Artikel 83 des Lebensmittelgesetzbuchs zusammengefaßt ist. Dieser Artikel enthält unter der Überschrift Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung insbesondere die Bestimmungen über Feta.
24 Schon 1988, als die Griechische Republik mit dem Erlaß von Vorschriften begann, um die Erzeugung und den Vertrieb von Feta zu kontrollieren, untersuchte die Kommission deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht. Mit Schreiben Nr. 3935 vom 6. März 1989 teilte der Generaldirektor der Generaldirektion Landwirtschaft den griechischen Behörden mit, daß er nach sorgfältiger Prüfung der Herstellungs-und Vertriebsmethoden von Feta der Auffassung sei, daß die griechische Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Auf zahlreiche Beschwerden nationaler Verbände der Erzeuger von Milchprodukten mehrerer Mitgliedstaaten blieb die Kommission bei ihrem Standpunkt und erklärte, daß die sogenannte Cassis-de-Dijon-Rechtsprechung, die sich auf die gegenseitige Anerkennung von Erzeugnissen bezog, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil zwischen dem in Griechenland hergestellten Feta (aus Schafmilch oder einer Mischung aus Schaf-und Ziegenmilch nach dem Verfahren des natürlichen Molkeentzugs) und dem in anderen Mitgliedstaaten aus Kuhmilch und nach dem Verfahren der Ultrafiltrierung hergestellten sogenannten Feta-Käse wesentliche Unterschiede bestünden.
Nachdem die Kommission in Griechenland eine nicht unerhebliche Erzeugung von Feta entdeckt hatte, der aus Schafmilch oder einer Mischung aus Schaf-und Ziegenmilch unter Hinzufügung von Kuhmilch hergestellt wurde, teilte sie dies den griechischen Behörden mit und gab ihnen zu verstehen, daß diese Praxis die Anerkennung der Rechtmäßigkeit der griechischen Regelung gefährden könne. Die griechischen Behörden verstärkten ihre Kontrollen und stellten fest, daß der Mißbrauch durch Hinzufügung von Kuhmilch lediglich 5,9 % der inländischen Fetaerzeugung betraf. Die Kommission vertrat den Standpunkt, daß ein so geringfügiger Mißbrauch keine Auswirkung auf die Gültigkeit der neuen griechischen Regelung haben könne.
25 Später eröffnete die Kommission gemäß Artikel 169 des Vertrages ein Verfahren wegen Vertragsverletzung gegen die Griechische Republik, weil die griechische Regelung wegen der geographischen Ausschließlichkeit, die sie Griechenland bei der Erzeugung von Feta und anderen traditionellen griechischen Käsen vorbehielt, einschränkende Wirkungen äußere. Am 18. Mai 1992 richtete sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die griechische Regierung, in der sie erklärte, die griechische Regelung verstoße gegen Artikel 30 des Vertrages, weil sie in ungerechtfertigter Weise den Gebrauch der Gattungsbezeichnung Feta dem in einzelnen Gebieten Griechenlands hergestellten Käse vorbehalte.
Die Kommission erhob letztlich keine Klage wegen Vertragsverletzung beim Gerichtshof, weil diese Frage mit den anhängigen Verfahren zusammenhing, die auf die Anerkennung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen von Lebensmitteln im Sinne der Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen auf Gemeinschaftsebene abzielten.
IV — Die Verkehrsbezeichnungen für Lebensmittel: Rechtsprechung des Gerichtshofes und gemeinschaftsrechtliche Vorschriften
26 Das Gemeinschaftsrecht kennt keine allgemeine Regelung der Verkehrsbezeichnungen für Lebensmittel. Es gibt lediglich einige Vorschriften, die diese Frage berühren, sie aber nicht unmittelbar regeln, wie etwa die Richtlinie 79/112/EWG über Etikettierung und Werbung im Lcbensmittclbereich. Nach Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie sind einschlägige nationale Rechtsvorschriften zulässig, wenn sie zum Schutz der Gesundheit, vor Täuschung und des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, der Herkunftsbezeichnungen und Ursprungsangaben sowie vor unlauterem Wettbewerb gerechtfertigt sind.
Auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und der maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofes läßt sich folgende Typologie der Verkehrsbezeichnungen für Lebensmittel nach Maßgabe ihrer Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Warenhandel bilden.
A — Die Gemeinschaftsbezeichnungen
27 Es handelt sich um Bezeichnungen, die durch Rechtsvorschriften des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts geregelt werden, die Merkmale und Hcrstellungsmethode des Erzeugnisses für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft festlegen. Diese Eurolebensmittel (z.B. Honig und Schokolade) können ohne jede Einschränkung in allen Mitgliedstaaten vertrieben werden und schaffen im Zusammenhang mit dem innergemeinschaftlichen Handel keine Probleme.
Β — Die Gattungsbezeichnungen
28 Die Gattungsbezeichnungen sind die allgemeinen Namen zur Bezeichnung von Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln. Es handelt sich um Bezeichnungen, die zum allgemeinen Kultur-und Gastronomieerbc gehören und grundsätzlich von jedem Erzeuger gebraucht werden können. In der Rechtsprechung des Gerichtshofes wird man vergebens nach einer Definition suchen, mit deren Hilfe der Begriff der Gattungsbezeichnung zu entschlüsseln wäre. Als solche Bezeichnungen sind indessen Essig, Genever, Bier Pasta, Joghurt, Edamer, Käse, Fleischwaren und Brot betrachtet worden.
29 In vielen Bereichen haben die Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften erlassen, die die Verwendung einer Gatrungsbezeichnung von der Einhaltung bestimmter Herstellungsbedingungen abhängig machen. Wenn diese Bedingungen in den Mitgliedstaaten übereinstimmen, können die eingeführten Waren im Einfuhrstaat die Gattungsbezeichnung tragen; Behinderungen des innergemeinschaftlichen Handels treten nicht ein. Dennoch unterscheiden sich gewöhnlich diese Herstellungsbedingungen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. Es handelt sich dann um teilweise unterschiedliche Waren, die in verschiedenen Mitgliedstaaten unter der gleichen Gattungsbezeichnung verkauft werden. Für den freien innergemeinschaftlichen Warenverkehr entsteht das Problem, sobald unter der Gattungsbezeichnung des Einfuhrstaats eine aus einem anderen Staat ausgeführte Ware in den Verkehr gebracht wird, wo sie rechtmäßig unter der gleichen Bezeichnung hergestellt und in den Verkehr gebracht wird, obwohl sie zum Teil abweichende Merkmale aufweist.
Der Gerichtshof hat Behinderungen des innergemeinschaftlichen Handels infolge unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften über die Verwendung von Gattungsbezeichnungen bei Agrarprodukten und Lebensmitteln stets als gegen Artikel 30 des Vertrages verstoßende Maßnahmen gleicher Wirkung betrachtet. Jedwede nationale Maßnahme, die die Verwendung einer Gattungsbezeichnung einem nationalen Erzeugnis zu Lasten der aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse vorbehält, in denen sie rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, ist mit dem grundlegenden Prinzip des freien Warenverkehrs unvereinbar.
30 Die Gründe, die am häufigsten angeführt werden, um Beschränkungen infolge unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften über die Verwendung von Gattungsbezeichnungen zu rechtfertigen, werden aus zwingenden Erfordernissen abgeleitet, die zumeist mit dem Verbraucherschutz, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und in geringerem Umfang mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit im Sinne von Artikel 36 des Vertrages in Zusammenhang stehen. Eine Untersuchung der einschlägigen Rechtsprechung wird die beiden Lösungen sichtbar werden lassen, die der Gerichtshof in diesen Fällen herangezogen hat.
31 Allgemein hat der Gerichtshof den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung angewandt und die Auffassung abgelehnt, daß die als zwingende Erfordernisse geltend gemachten Gründe es rechtfertigten, den Verkauf unter der Gattungsbezeichnung des Einfuhrstaats teilweise unterschiedlicher, aber in ihrem Ursprungsstaat unter der gleichen Bezeichnung hergestellter und in den Verkehr gebrachter Erzeugnisse zu behindern. Der Gerichtshof ist davon ausgegangen, daß der Einfuhrmitgliedstaat seine Verbraucher schützen und die Lauterkeit des Handelsverkehrs wahren könne, indem er vorschreibe, daß auf dem Etikett des eingeführten Erzeugnisses alle seine Merkmale aufzuführen seien. Diese Kennzeichnungspflicht stellt immer noch eine Alternative dar, die weniger restriktiv ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besser gerecht wird als ein Einfuhrverbot oder der Zwang zum Inverkehrbringen des Erzeugnisses unter einer Phantasiebezeichnung.
In so berühmten Fällen wie dem des deutschen Bieres und der italienischen Pasta hat der Gerichtshof implizit die Auffassung vertreten, daß in anderen Mitglicdstaatcn hergestellte Biere oder Pasta trotz der Unterschiede bei der Herstellung doch so gleichartig sind, daß eine angemessene Etikettierung einen Irrtum auf seiten der deutschen und italienischen Verbraucher ausschließt und den Verkauf unter der Gattungsbezeichnung Bier und Pasta erlaubt.
32 Im Urteil Deserbais und noch stärker im Urteil Smanor hat der Gerichtshof allerdings als Ausnahme von der allgemeinen Regel der gegenseitigen Anerkennung der Gattungsbezeichnungen im Handel bei angemessener Kennzeichnung die Möglichkeit anerkannt, daß der Einfuhrmitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet den Verkauf der aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Ware unter der Gattungsbezeichnung untersagen kann, wenn deren Eigenschaften sich von denen der unter der gleichen Bezeichnung in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse wesentlich unterscheiden.
Im Urteil Smanor ist der Gerichtshof im Grundsatz davon ausgegangen, daß das eingeführte Erzeugnis in Frankreich unter der Gattungsbezeichnung Joghurt in den Verkehr gebracht werden könne, wenn auf seinem Etikett tiefgefroren vermerkt sei, um den Verbraucher auf die Behandlung aufmerksam zu machen, der das Erzeugnis unterworfen worden sei. Er hat allerdings weiter ausgeführt, daß das charakteristische Merkmal des als Joghurt vermarkteten Erzeugnisses das Vorhandensein von lebenden Milchbakterien in reichlicher Menge sei, und hieraus den Schluß gezogen, daß die Etikettierung unzureichend sein könne, wenn der eingeführte tiefgefrorene Joghurt wesentlich andere Eigenschaften aufweise, als sie der französische Verbraucher erwarte, wenn er ein Erzeugnis mit der Gattungsbezeichnung Joghurt kaufe. Das Urteil Smanor hat es dem nationalen Gericht überlassen, zu beurteilen, ob die besonderen Merkmale des tiefgefrorenen Joghurts im Hinblick auf die Anforderungen, die die innerstaatlichen Rechtsvorschriften an frischen Joghurt stellen, derart bedeutend sind, daß sie eine unterschiedliche Bezeichnung rechtfertigen.
In dem kurz darauf ergangenen Urteil Deserbais hat der Gerichtshof sich mit dieser Hypothese in einem obiter dictum befaßt, sie aber im Zusammenhang mit einer französischen Regelung abgelehnt, die die Vermarktung eines Käses mit einem Fettgehalt von weniger als 40 % unter der Bezeichnung Edamer untersagte.
33 Diese Ausnahme von der gegenseitigen Anerkennung der Gattungsbezeichnungen scheint in den Urteilen Smanor und Deserbais nicht sauber abgegrenzt worden zu sein. Es wird nämlich eingeräumt, daß ein Staat die Vermarktung eines eingeführten Erzeugnisses unter einer Gattungsbezeichnung verbieten könne, das im Ursprungsstaat unter dieser Bezeichnung in den Verkehr gebracht werde, wenn sie so wesentlich andere Eigenschaften als die einheimischen Erzeugnisse aufweise, daß sie den Verbraucher trotz der Verwendung einer zusätzlichen angemessenen Kennzeichnung auf dem Etikett verwirrten. Die maßgeblichen Kriterien für das Vorhandensein wesentlicher Unterschiede werden nun allerdings nicht gehörig konkretisiert. Im Urteil Smanor hat der Gerichtshof die Verbrauchererwartungen, die Bestimmungen des Codex Alimentarius der FAO und der WHO sowie die nationalen Vorschriften des Einfuhrstaats angeführt, während er sich im Urteil Deserbais nur auf die Zusammensetzung und die Herstellung der Erzeugnisse bezogen hat. Außerdem wurde keine Rangordnung dieser Kriterien geschaffen, so daß bei ihrer Anwendung auf ein konkretes Erzeugnis unterschiedliche Ergebnisse denkbar sind. Ebenso fehlen Angaben bezüglich der Intensität, die der Unterschied zwischen dem eingeführten Erzeugnis und den unter der Gattungsbezeichnung vermarkteten einheimischen Erzeugnissen aufweisen muß, um annehmen zu können, daß ein für den Verbraucher anhand der Etikettierung nicht erkennbarer wesentlicher Unterschied zwischen ihnen besteht.
34 Die Kommission untersucht in einer Mitteilung von 1991 die Urteile Smanor und Deserbais und schlägt Kriterien für die Feststellung der Eigenschaften eines Erzeugnisses vor, die dieses für einen Absatz im Einfuhrstaat unter einer Gattungsbezeichnung ungeeignet werden lassen. Zu berücksichtigen seien die Grundeigenschaften der in der Gemeinschaft unter dieser Gattungsbezeichnung rechtmäßig und lauter hergestellten und vermarkteten Erzeugnisse ohne Beschränkung auf die Eigenschaften, die nur dem Verbraucher im Einfuhrstaat bekannt seien. Diese Prüfung sei von Fall zu Fall vorzunehmen und dürfe sich nicht nur auf die Verbrauchererwartungen stützen, sondern auch auf objektive Gesichtspunkte wie die Definitionen des Codex Alimentarius der FAO und der WHO, die nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten, die Zusammensetzung und Herstellung der Erzeugnisse sowie auf Hinweise in Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere in der Nomenklatur des Zolltarifs. Nur ein wesentlicher Unterschied zu den einheimischen Erzeugnissen bei einem dieser Gesichtspunkte erlaube es dem Einfuhrstaat, die Vermarktung der eingerührten Erzeugnisse unter der Gattungsbezeichnung zu verhindern. Aber auch die Kommission legt die Intensität nicht fest, die erforderlich ist, um den Unterschied als wesentlich anzuerkennen, und ebensowenig eine Rangordnung der Kriterien, die für die Durchführung des Vergleichs heranzuziehen sind. Sie beschränkt sich auf drei Beispiele zur Verwendung der Gattungsbezeichnungen Essig, Joghurt und Kaviar.
Die Verordnung Nr. 2081/92 bestimmt ihrerseits in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2, daß als Bezeichnung, die zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist, der Name eines Agrarerzeugnisscs oder Lebensmittels [gilt], der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, wo das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel geworden ist. Nach Unterabsatz 3 sind bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, alle Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere aber die bestehende Situation in dem Mitgliedstaat, aus dem der Name stammt, und in den Verbrauchsgebieten, die Situation in anderen Mitgliedstaaten und die einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften. Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 dürfen Bezeichnungen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, nicht eingetragen werden; sie genießen keinen gemeinschaftsrechtlichen Schutz. Nach der gleichen Vorschrift schlägt die Kommission dem Rat zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ein nicht erschöpfendes Verzeichnis der Namen von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln vor, die als Gattungsbezeichnungen anzusehen sind.
C — Die Herkunftsbezeichnungen
35 Herkunftsbezeichnungen sind zur Bezeichnung von Lebensmitteln verwendete Namen, die deren Herkunft aus einem bestimmten geographischen Gebiet kenntlich machen. Dieser Hinweis auf den geographischen Ursprung des Erzeugnisses kann ein unmittelbarer sein, wenn die Bezeichnung den geographischen Hinweis enthält (La Mancha-Käse, Parma-Schinken, Bohnen aus Asturien oder Camembert aus der Normandie), oder ein mittelbarer, wenn sie keinen Ortsnamen aufweist (Tetilla-Käse, Reblochon, Grappa, Ouzo oder Cava). Herkunftsbezeichnungen weisen folgende Merkmale auf:
Sie garantieren die geographische Herkunft des Erzeugnisses und in mehr oder weniger großem Umfang dessen Typizität, d. h., daß es bestimmte Eigenschaften und Wesensmerkmale besitzt, die es seinem geographischen Ursprung verdankt;
sie stellen auch einen Beweis für die Qualität eines Erzeugnisses dar, das in den meisten Fällen nach strengen und genauen Bedingungen hergestellt wird;
sie bewirken eine besondere Wertschätzung der betreffenden Erzeugnisse beim Verbraucher, weil die Herkunftsbezeichnung die konkrete Herkunft, die Eigenart und die besondere Qualität des Erzeugnisses garantiert;
der rechtliche Schutz der Herkunftsbezeichnungen stellt den Schutz der Belange der betreffenden Erzeuger vor unlauterem Wettbewerb sicher, aber auch den Schutz der Verbraucher vor irreführenden Angaben.
Verkehrsbezeichnungen, die einen Ortsnamen enthalten, können jedoch nicht immer als unmittelbare oder mittelbare Herkunftsbezeichnungen betrachtet werden. Möglicherweise stellt nämlich eine Bezeichnung mit einer Ortsangabe eine Gattungsbezeichnung dar oder hat sich im Laufe der Zeit in eine solche verwandelt und damit aufgehört, eine schutzwürdige Herkunftsbezeichnung zu sein. Das gilt etwa für die Bezeichnungen Kölnisch Wasser, Parmesan-Käse, Edamer-Käse und Emmentaler-Käse, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind.
36 Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich an geltende internationale Bestimmungen anlehnen, unterscheiden verschiedene Typen von Herkunftsbezeichnungen und lassen bedeutende Unterschiede in der Abstufung des Schutzes dieser Bezeichnungen erkennen.
Auf jeden Fall werden Herkunftsbezeichnungen durch die innerstaatlichen Vorschriften zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums rechtlich geschützt. Der Rechtsschutz einer Herkunftsbezeichnung überträgt aufgrund der geographischen Lokalisierung — anders als das Markenrecht, das nur von seinem Inhaber verwendet werden darf — einer bestimmten Gruppe von Erzeugern ein Gesamtmonopol für den Handelsverkehr. Unter dem Blickwinkel des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs schafft der Schutz von Herkunftsbezeichnungen aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaatcn Hindernisse für den inncrgemeinschaftlichcn Handel, die Maßnahmen gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 30 des Vertrages darstellen, da sie die Vermarktung von Erzeugnissen behindern, die unter der im Einfuhrstaat geschützten Herkunftsbezeichnung eingeführt wurden. Dieser Schutz der Herkunftsbezeichnungen wird, wie das Urteil Exportur verdeutlicht hat, vom Grundsatz der Territorialität beherrscht und richtet sich damit nach dem Recht des Einfuhrlandes sowie nach den tatsächlichen Umständen und den Auffassungen dieses Landes. Der Schutz wird unabhängig vom Recht des Ursprungslandes gewährt, weil ein Name dort eine Gattungsbezeichnung, im Einfuhrland hingegen eine geschützte Herkunftsbezeichnung sein kann.
Die Behinderungen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Herkunftsbezeichnungen können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gerechtfertigt sein, wenn sie dem Schutz von Rechten dienen, die den spezifischen Gegenstand dieser Herkunftsbezeichnungen als Rechte des gewerblichen und kommerziellen Eigentums darstellen, deren Schutz durch Artikel 36 auch dann sichergestellt wird, wenn sie gegen Artikel 30 verstoßende Hemmnisse darstellen.
37 Die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Herkunftsbezeichnungen unterscheidet det Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben.
Zur Ursprungsbezeichnung hat der Gerichtshof ausgeführt: [Sie] gewährleistet... über die geographische Herkunft des Erzeugnisses hinaus, daß die Ware unter Beachtung von Qualitäts-oder Fabrikationsnormen erzeugt wurde, die von einer Behörde erlassen und von dieser Behörde überwacht werden... Die Ursprungsbezeichnungen werden dagegen aufgrund eigener Rechtsvorschriften geschützt. Diese Rechtsvorschriften schließen im allgemeinen auch die Verwendung von Ausdrücken wie Gattung, Typ oder Art aus und verhindern für die gesamte Dauer ihrer Regelung, daß die geschützten Bezeichnungen zu Gattungsbezeichnungen werden.
Zu den Herkunftsangaben hat der Gerichtshof im Urteil Exportur ausgeführt: Herkunftsangaben [sollen] den Verbraucher darauf hinweisen, daß das bezeichnete Produkt aus einem bestimmten Ort, einem bestimmten Gebiet oder einem bestimmten Land stammt. Mit dieser geographischen Herkunft kann eine bestimmte Wertschätzung verbunden sein... Die Herkunftsangaben unterliegen dem Schutz der Bestimmungen über irreführende Werbung und gegen die mißbräuchliche Nutzung des Rufs eines anderen. Das Urteil Exportur räumte — insoweit abweichend vom Sekt-Urteil — ein, daß Herkunftsangaben nicht nur Bezeichnungen für Erzeugnisse sind, deren Geschmack, Qualitäten und Wesensmerkmale der geographischen Lage ihres Erzeugungsortes zu danken sind, sondern zugleich Bezeichnungen, die sich, auch wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind, bei den Verbrauchern gleichwohl einer hohen Wertschätzung erfreuen und für die Erzeuger, die in den jeweiligen Orten ansässig sind, ein wesentliches Mittel zur Schaffung und Erhaltung eines Kundenstammes darstellen. Herkunftsangaben sind der Typ von Herkunftsbezeichnungen, der den Gattungsbezeichnungen am nächsten steht, weil es nicht unbedingt erforderlich ist, daß die. Herkunft dem Erzeugnis besondere Wesensmerkmale verleiht, und weil die Anforderungen an Qualität und Ruf weniger streng sind, da ein Kontrollorgan nicht vorgeschrieben ist. In der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die mittelbaren Herkunftsbezeichnungen Sekt/Weinbrand und Bocksbeutel sowie die unmittelbaren Herkunftsbezeichnungen Turrón de Alicante und Turrón de Jijona untersucht worden.
38 Im Bereich des Gemeinschaftsrechts sind unlängst Rechtsvorschriften zum Schutz der Herkunftsbezeichnungen erlassen worden. So ist eine besondere Regelung für Weine und alkoholhaltige Getränke geschaffen worden, die für die vorliegende Rechtssache keine Bedeutung hat, sowie eine allgemeine Regelung über die Verwendung von Herkunftsbezeichnungen bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln, nämlich die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates mit ihren Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EWG) Nr. 2037/93 der Kommission. Die Verordnung Nr. 2081/92 schafft ein Gemeinschaftssystem für Herkunftsbezeichnungen, das deren Schutz im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten ermöglicht, um so die Probleme des freien Warenverkehrs infolge der gleichzeitigen Geltung verschiedener nationaler Schutzsysteme zu verringern.
39 Die genannte Verordnung schafft einen Gemeinschaftsschutz für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, bei denen ein Zusammenhang zwischen ihren Eigenschaften und ihrer geographischen Herkunft besteht, und verwendet dabei zwei verschiedene Kategorien geographischer Angaben, nämlich die geschützte geographische Angabe (nachstehend: g. g. A.) und die geschützte Ursprungsbezeichnung (nachstehend: g. U.).
40 Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 bedeutet
a) Ursprungsbezeichnung der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,
das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und
das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geographischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und das in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde;
b) geographische Angabe der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,
das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und
bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geographischen Ursprung ergibt und das in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde.
Nach Absatz 3 dieses Artikels gelten als Ursprungsbezeichnungen auch bestimmte traditionelle geographische oder nichtgeographische Bezeichnungen, wenn sie ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel bezeichnen, das aus einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort stammt und das die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich erfüllt.
41 Wie man sehen kann, steht der Begriff der Ursprungsbezeichnung dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofes erarbeiteten Begriff sehr nahe, jedoch schafft die Verordnung Nr. 2081/92 einen neuen Typ der Bezeichnung, die geographische Angabe, der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes, die sich mit Herkunftsangaben befaßte, nicht zu finden ist. Die Verordnung definiert geographische Angaben ähnlich wie Ursprungsbezeichnungen, stellt aber weniger strenge Anforderungen an sie. Die Anforderungen an Qualität, Eigenart und Ruf sind bei geographischen Angaben alternativ, bei Ursprungsbezeichnungen hingegen kumulativ. Als geographische Angaben gelten z. B. Espárrago de Navarra Sobrasada de Mallorca oder Scottish Beef.
42 Die Eintragung der Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel nach dem in der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren hat wichtige Auswirkungen. Erstens bestimmt Artikel 8, daß die Angaben g. U. und g. g. A. oder die entsprechenden nationalen Angaben nur für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel verwendet werden dürfen, die der Verordnung entsprechen. Zweitens schützt Artikel 13 Absatz 1 eingetragene Bezeichnungen gegen jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, gegen alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpakkung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, und schließlich gegen alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, das Publikum über den wahren Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. Drittens können nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung geschützte Bezeichnungen nicht zu Gattungsbezeichnungen werden, und schließlich blokkiért Artikel 14 die Eintragung von Marken für Erzeugnisse, für die geschützte Bezeichnungen gelten, wenn einer der Tatbestände des Artikels 13 erfüllt ist.
43 In den Artikeln 4 bis 11 der Verordnung Nr. 2081/92 wird das Verfahren zur Erlangung der Eintragung einer g. U. oder einer g. g. A. geregelt. Die Vereinigungen und die juristischen oder natürlichen Personen richten die Eintragungsanträge an den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das geographische Gebiet befindet, und erfüllen hierbei alle Bedingungen einer Spezifikation nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 2, die sämtliche Angaben für das Erzeugnis enthält. Der Mitgliedstaat übermittelt den Antrag, wenn er ihn für begründet hält, der Kommission, die innerhalb von sechs Monaten förmlich prüft, ob er die Anforderungen nach der Verordnung erfüllt. Bei positivem Ausgang der Prüfung erfolgt eine Veröffentlichung der wichtigsten Teile des Antrags im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, und die Kommission trägt, wenn kein Einspruch seitens eines Mitglied-Staats oder einer natürlichen oder juristischen Person erfolgt ist, die g. U. oder die g. g. A. in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben ein und veröffentlicht anschließend die Bezeichnungen und deren Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2081/92 war ein Eintragungsverfahren für in den Mitgliedstaaten bereits bestehende Bezeichnungen vorgesehen. Danach konnten die Mitgliedstaaten binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der Kommission mitteilen, welche ihrer gesetzlich geschützten oder durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen sie eintragen lassen wollten, wobei nach Absatz 2 dieses Artikels die Eintragung von Gattungsbezeichnungen ausgeschlossen blieb.
44 Die Kommission leitete das Verfahren nach Artikel 17 ein, um die Eintragung bestehender Bezeichnungen zu ermöglichen, und nahm nach Prüfung der Anträge die Eintragung der g. U. und g. g. A. vor, die in den Anhängen der Verordnungen (EG) Nrn. 1107/96 1263/96 und 123/97 zusammengefaßt sind.
Im Abschnitt Käse des Anhangs der Verordnung Nr. 1107/96 wird die Bezeichnung Feta als g. U. für Griechenland anerkannt. Dies bedeutet, daß in der Gemeinschaft nach Ablauf der Übergangsfrist nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 Käse unter der Bezeichnung Feta nur in Griechenland und nach der griechischen Regelung hergestellt werden darf. Diese Übergangsfrist betrug fünf Jahre und lief am 25. Juli 1997 ab, wurde jedoch durch die Verordnung (EG) Nr. 535/97 dahin erweitert, daß die Fünfjahresfrist mit dem Tag der Eintragung der Bezeichnungen beginnt, um die Anpassung den betroffenen Erzeugern zu erleichtern.
Drei Mitgliedstaaten, in denen Feta-Käse hergestellt wird, haben die Verordnung Nr. 1107/96 mit einer Nichtigkeitsklage angefochten. Konkret handelt es sich um die beim Gerichtshof gegenwärtig anhängigen Rechtssachen C-289/96 (Dänemark/Kommission), C-293/96 (Deutschland/Kommission) sowie C-299/96 (Frankreich/Kommission). Zugleich haben Hersteller von Feta aus Frankreich, Deutschland und Dänemark drei ähnliche Klagen gegen diese Verordnung beim Gericht erster Instanz erhoben (Rechtssachen T-139/96, T-140/96 und T-141/96), das jedoch mit drei Beschlüssen vom 20. Februar 1997 seine Zuständigkeit zugunsten des Gerichtshofes verneint hat.
Der Gegenstand dieser Klagen stimmt mit den im vorliegenden Verfahren vorgelegten Vorabentscheidungsfragen nicht überein, auch wenn man sich vorstellen könnte, daß die Bezeichnung Feta zwar nicht die Voraussetzungen nach der Verordnung Nr. 2081/92 für eine g. U. nach Gemeinschaftsrecht erfüllt, wohl aber die Kriterien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Herkunftsangabe, und daher nach Artikel 36 des Vertrages gerechtfertigt wäre.
V — Prüfung der Vorlagefragen
45 Der Staatsrat der Griechischen Republik legt drei Fragen zur Vorabentscheidung vor, mit denen die Vereinbarkeit der griechischen Regelung für Feta-Käse mit den Artikeln 30 und 36 des Vertrages geprüft werden soll. Die erste Frage ist abstrakter Natur und bezieht sich auf die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften, mit denen die Vermarktung eines Produktes mit einer bestimmten Bezeichnung verhindert wird, das sich von den in der Gemeinschaft unter dieser Bezeichnung allgemein vertriebenen Erzeugnissen unterscheidet, mit diesen Gemeinschaftsbestimmungen. Mit der zweiten Frage soll geklärt werden, ob die Bezeichnung von Erzeugnissen, die in der Gemeinschaft unter einer Bezeichnung verkauft werden können, sich an den Verbrauchern aller Mitgliedstaaten, an den Verbrauchern des Einfuhrstaats oder an denen des Herkunftsstaats zu orientieren hat. Die dritte Frage stellt auf die Unterschiede zwischen dänischem und griechischem Feta-Käse und angesichts der Eigenarten der Herstellung und des Fetaverbrauchs in der Gemeinschaft auf einen möglichen Vorrang des Standpunkts der griechischen Verbraucher bei der Beurteilung dieses Umstands ab.
46 Will man dem vorlegenden Gericht eine nützliche Antwort für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens geben, so empfiehlt sich eine Neuformulierung der Fragen. Meiner Auffassung nach ersucht das vorlegende Gericht mit seinen Fragen den Gerichtshof um die Feststellung, ob nationale Vorschriften, die das Inverkehrbringen eines Käses in einem Mitgliedstaat unter der Verkehrsbezeichnung Feta untersagen, der in einem anderen Mitgliedstaat unter dieser Bezeichnung rechtmäßig hergestellt und vermarktet wird, eine gegen die Artikel 30 und 36 des Vertrages verstoßende Maßnahme gleicher Wirkung darstellen.
Eine Beantwortung dieser Frage setzt zunächst die Feststellung voraus, ob eine nationale Regelung dieser Art eine gegen Artikel 30 des Vertrages verstoßende Maßnahme gleicher Wirkung ist. Falls dies zutrifft, ist zu prüfen, ob diese Maßnahme, auch wenn sie den innergemeinschaftlichen Handel behindert, durch den Schutz eines gemeinschaftsrechtlich geschützten allgemeinen Interesses gerechtfertigt ist.
A — Zur Anwendung des Artikels 30 des Vertrages
47 Zum Zeitpunkt der Entstehung des Ausgangsverfahrens kannte das Gemeinschaftsrecht keine gemeinsamen oder harmonisierten Vorschriften über Herstellung und Inverkehrbringen von Feta-Käse. Die Richtlinie 79/112 betrifft nur die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln; die Verordnung Nr. 1898/87 behält die Bezeichnung Käse den Milchprodukten vor, verweist aber im wesentlichen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Insoweit war jeder Mitgliedstaat befugt, die Voraussetzungen für die Herstellung und den Vertrieb von Feta-Käse für sein Hoheitsgebiet zu regeln.
Nach den im Ausgangsverfahren maßgebenden Ereignissen haben die Verordnungen Nr. 2081/92 und Nr. 1107/96 diese Lage geändert, indem sie dem Feta-Käse die g. U. zugunsten von Griechenland zuerkannten. Nach dem Inkrafttreten der beiden Verordnungen wird damit die Herstellung dieser Käseart in der Gemeinschaft auf bestimmte Gebiete der Griechischen Republik beschränkt sein und nach Maßgabe der nationalen Vorschriften dieses Staates erfolgen.
48 Allerdings ist die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Regelung der Herstellung und der Vermarktung des Feta-Käses innerhalb der Grenzen auszuüben, die die Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr und insbesondere Artikel 30 ziehen, der Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen untersagt. Nach der berühmten Formel des Urteils Dassonville ist als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten anzusehen, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.
Was die Maßnahmen betrifft, die unterschiedslos auf einheimische wie eingeführte Erzeugnisse anwendbar sind, so ist die Tragweite dieses Begriffes der Maßnahme gleicher Wirkung im Urteil Keck und Mithouard abgegrenzt worden, das die Unterscheidung von Rechtsvorschriften über die Eigenschaften von Erzeugnissen und Rechtsvorschriften über bestimmte Verkaufsmodalitäten heranzieht, um die unterschiedslos anwendbaren Maßnahmen zu ermitteln, die einschränkende Wirkung haben, die sie zu Maßnahmen gleicher Wirkung machen können. Bezüglich der Maßnahmen, die Eigenschaften der Erzeugnisse betreffen, hat der Gerichtshof seine mit dem Urteil Cassis de Dijon begonnene Rechtsprechung fortgeführt und festgestellt, daß Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, daß Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung und ihrer Verpackung), selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, nach Artikel 30 verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung dar[stellen], sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen läßt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht.
Letztlich geht der Gerichtshof davon aus, daß unterschiedslos anwendbare Vorschriften über die Eigenschaften von Erzeugnissen gegen Artikel 30 verstoßende Maßnahmen gleicher Wirkung sind, wenn sie nicht durch den Schutz eines Gegenstands von allgemeinem Interesse im Sinne des Artikels 36 des Vertrages gerechtfertigt sind oder nach der Gemeinschaftsrechtsprechung als zwingendes Erfordernis zu beurteilen sind.
Das Urteil Keck und Mithouard hat die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den diskriminierenden oder in unterschiedlicher Weise auf einheimische und eingeführte Waren anwendbaren Maßnahmen in keiner Weise tangiert: Sie sind weiterhin als Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen anzusehen.
49 Die in der vorliegenden Rechtssache streitige Regelung bezieht sich auf Wesensmerkmale des Feta-Käses, da sie seine Zusammensetzung, seine Herstellungsmethode und sein Erzeugungsgebiet regelt. Ihre Anwendung führt zu einer eindeutigen Behinderung im innergemeinschaftlichen Handel mit diesem Erzeugnis, da sie die Vermarktung eines Käses in Griechenland unter der Verkehrsbezeichnung Feta verhindert, der unter dieser Bezeichnung in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wird.
Die beschränkende Wirkung der griechischen Regelung auf den freien Warenverkehr bleibt auch dann bestehen, wenn sie das Inverkehrbringen des Feta-Käses, der in anderen Mitgliedstaaten wie z. B. in Dänemark aus Kuhmilch und nach dem Verfahren der Ultrafiltrierung hergestellt wird, unter einer anderen Bezeichnung gestattet. Die Bezeichnung Weißer Käse in Salzlake aus Dänemark, hergestellt aus pasteurisierter Kuhmilch, die von den griechischen Behörden vorgeschlagen wurde, um im Ausgangsfall den aus Dänemark importierten Feta-Käse in den Verkehr bringen zu können, ist eine unbekannte und von den griechischen Verbrauchern nicht geschätzte Verkehrsbezeichnung, die die Möglichkeiten des Vertriebes des dänischen Käses auf dem griechischen Markt nahezu völlig beseitigt. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes läßt ganz eindeutig erkennen, daß nationale Maßnahmen, die zur Abänderung der Verkehrsbezeichnung eines eingeführten Erzeugnisses verpflichten und es mit einer unbekannten und von den Verbrauchern weniger geschätzten Bezeichnung versehen, seine Vermarktung erschweren und folglich den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Ich bin daher der Auffassung, daß eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne des Artikels 30 des Vertrages ist.
Β — Zur Rechtfertigung der Maßnahme
50 Eine Regelung, die eine Maßnahme gleicher Wirkung darstellt, ist nur dann mit dem Vertrag zu vereinbaren, wenn sie im Rahmen des Artikels 30 dazu bestimmt ist, zwingende Erfordernisse zu erfüllen, die insbesondere mit dem Verbraucherschutz oder mit der Lauterkeit des Handelsverkehrs in Zusammenhang stehen, oder wenn sie aus einem der in Artikel 36 des Vertrages angeführten Gründe des öffentlichen Interesses wie etwa zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums erlassen wurden. Außerdem muß die Regelung im Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, so daß der Mitgliedstaat verpflichtet ist, von den möglichen Maßnahmen diejenige auszuwählen, die den innergemeinschaftlichen Handel am wenigsten beeinträchtigt.
51 In der vorliegenden Rechtssache sind die Gründe des öffentlichen Interesses, die die streitige Regelung rechtfertigen könnten, davon abhängig, ob man den Namen Feta als Gattungsbezeichnung oder als Herkunftsbezeichnung qualifiziert. Im ersten Fall kommen der Schutz der Verbraucher und der Schutz der Lauterkeit des Handelsverkehrs in Frage, während der Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums ein Grund öffentlichen Interesses wäre, der einen Schutz der Herkunftsbezeichnung Feta rechtfertigen könnte. Alle diese Gründe sind in den Erklärungen der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, der Kommission und der beteiligten Mitgliedstaaten (Griechenland, Dänemark, Deutschland, Finnland und Österreich) angeführt und erörtert worden.
1. Der Verbraucherschutz und die Lauterkeit des Handelsverkehrs
a) Hauptargumentation
52 Der Verbraucherschutz und die Lauterkeit des Handelsverkehrs sind in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes als zwingende Erfordernisse anerkannt worden, die eine nationale Regelung, soweit sie eine Maßnahme gleicher Wirkung darstellt, rechtfertigen können. Die zwingenden Erfordernisse können nur zur Rechtfertigung von Maßnahmen geltend gemacht werden, die unterschiedslos auf einheimische wie aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse anwendbar sind.
53 In der vorliegenden Rechtssache läßt es die streitige griechische Regelung nur zu, daß Feta-Käse aus Schaf-und/oder Ziegenmilch aus bestimmten griechischen Gebieten, nämlich aus Mazedonien, Thrakien, Epirus, Thessalien, Mittelgriechenland, Peloponnes und dem südlichen Lesbos, hergestellt wird. Ihr diskriminierender Charakter ist daher nicht zu bestreiten, da sie die Verwendung der Verkehrsbezeichnung Feta dem in einem Teil des nationalen Hoheitsgebiets aus einheimischen Rohstoffen dieser Gebiete hergestellten Käse vorbehält.
Dies bedeutet, daß die streitige Regelung auch dem Inverkehrbringen von Käse in Griechenland unter der Bezeichnung Feta entgegensteht, der aus dem gleichen Rohstoff (Schaf-und/oder Ziegenmilch) und nach dem gleichen Verfahren (natürlicher Molkeentzug) in jedwedem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen als dem im Gesetz angeführten Gebiet in Griechenland hergestellt wird. So kann der in Korsika und im französischen Zentralmassiv aus Schafmilch hergestellte Feta-Käse, der dem traditionellen griechischen Feta nahesteht, in Griechenland nicht unter der Bezeichnung Feta vertrieben werden.
54 Da die streitige Regelung diskriminierenden Charakter hat, weil sie die Verwendung der Bezeichnung Feta ausschließlich dem in bestimmten Gebieten Griechenlands hergestellten Käse vorbehält, ist sie nicht durch den Schutz der Verbraucher oder der Lauterkeit des Handelsverkehrs gerechtfertigt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zwingende Erfordernisse nur im Zusammenhang mit Maßnahmen sind, die unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gelten.
b) Hilfserwägungen
55 Die vorstehende Argumentation schließt die Möglichkeit, sich zur Rechtfertigung einer Regelung wie der im vorliegenden Fall streitigen auf den Schutz der Verbraucher oder der Lauterkeit des Handelsverkehrs zu berufen, vollständig aus; deshalb wäre es nicht notwendig, eine weitere ergänzende Prüfung vorzunehmen. Die Art und Weise, in der die Vorlagefragen und die eingereichten schriftlichen Erklärungen abgefaßt sind, legen es indessen nahe, daß ich folgende Hypothese prüfe: Würde denn die nationale Regelung, wenn sie die Herstellung von Feta-Käse nicht auf bestimmte griechische Gebiete beschränkte und sich damit begnügte, für die Verwendung der Bezeichnung Feta die Einhaltung von Bedingungen für die Zusammensetzung und die Herstellung zur Voraussetzung zu machen, im Schutz der Verbraucher oder der Lauterkeit des Handelsverkehrs eine Rechtfertigung finden? In einem solchen Fall würde natürlich der Name Feta eine Gattungsbezeichnung darstellen.
56 Von dieser Fallgestaltung ausgehend machen die Kommission, die österreichische Regierung und (in gewisser Weise) auch die griechische Regierung geltend, daß zwischen dem in Griechenland und dem in anderen Mitgliedstaaten wie etwa Dänemark hergestellten Feta-Käse wesentliche Unterschiede bestünden. Was den Rohstoff angehe, so werde für die Herstellung von Feta in Dänemark und den anderen Mitgliedstaaten Kuhmilch, in Griechenland hingegen Schafmilch oder eine Mischung aus Schaf-und Ziegenmilch verwendet. Beim Herstellungsverfahren werde in Griechenland die traditionelle Methode des natürlichen Molkcentzugs ohne Pressung eingesetzt, während in Dänemark und den anderen Mitglicdstaaten das moderne Verfahren der Ultrafiltrierung zum Einsatz komme.
Angesichts dieser wesentlichen Unterschiede zwischen dem einen und dem anderen Käse könnten die Behörden des Einfuhrmitgliedstaats, in diesem Fall Griechenlands, das Inverkehrbringen von Käse unter der Bezeichnung Feta verhindern, der in einem anderen Mitgliedstaat (Dänemark) unter der gleichen Bezeichnung rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werde, um die Verbraucher vor Verwechslungen zu schützen und die Lauterkeit des Handelsverkehrs aufrechtzuerhalten. Diese Möglichkeit finde in den Urteilen Deserbais und Smanor eine Stütze.
57 Dieses Vorbringen ist meines Erachtens zurückzuweisen.
58 Der Gerichtshof hat in einer reichen und ständigen Rechtsprechung das Kriterium der gegenseitigen Anerkennung der in den einzelnen Mitgliedstaaten unter der gleichen Gattungsbezeichnung rechtmäßig hergestellten und vermarkteten Erzeugnisse stets angewandt, wenn die Wesensmerkmale der nationalen Varietäten auf dem Etikett der Ware gehörig angegeben waren. Eine angemessene Etikettierung ermöglicht es, die Verbraucher zu schützen und die Lauterkeit des Handelsverkehrs aufrechtzuerhalten, ohne daß man den innergemeinschaftlichen Handel stärker einschränkende Mittel wie ein Einfuhrverbot oder die Verpflichtung zum Vertrieb unter einer unbekannten Bezeichnung einsetzen müßte.
59 Der Gerichtshof hat allerdings im Urteil Smanor und in einem obiter dictum des Urteils Deserbais eingeräumt, daß ein Mitgliedstaat, wenn das eingeführte Erzeugnis erheblich von den in seinem Hoheitsgebiet unter der gleichen Bezeichnung vertriebenen Erzeugnissen abweicht, sein Inverkehrbringen von der Verwendung einer anderen Bezeichnung abhängig machen könne. In keinem dieser beiden Urteile werden eindeutig die Kriterien für die Feststellung angegeben, wann ein wesentlicher Unterschied zwischen zwei Erzeugnissen besteht, die in verschiedenen Mitgliedstaaten unter der gleichen Gattungsbezeichnung vertrieben werden. Das Urteil Smanor führt die Verbrauchererwartungen, die Bestimmungen des Codex Alimentarius der FAO und der WHO sowie die nationalen Vorschriften des Einfuhrstaats an, während sich das Urteil Deserbais auf die Zusammensetzung und die Herstellung der Erzeugnisse bezieht.
Nach meinem Verständnis ist diese Rechtsprechung nur am Rande maßgebend und sollte, wenn es sich als nützlich erwiese, sie beizubehalten, jedenfalls restriktiv angewandt werden. Deshalb bedarf es der Festlegung der Kriterien, die die Feststellung eines wesentlichen Unterschieds zwischen Erzeugnissen ermöglichen, die unter der gleichen Gattungsbezeichnung in verschiedenen Mitgliedstaaten vertrieben werden. Zu diesem Zweck können die Urteile Smanor und Deserbais unter Berücksichtigung der erläuternden Mitteilung der Kommission und der Hinweise der Verordnung Nr. 2081/92 auf Bezeichnungen, die Gattungsbezeichnungen geworden sind, ergänzt werden.
60 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind Ähnlichkeit oder wesentlicher Unterschied zwischen griechischem und dänischem Feta-Käse bei Anwendung der Rechtsprechung in den Urteilen Smanor und Deserbais nach Maßgabe folgender Kriterien zu ermitteln:
— Zusammensetzung und Herstellungsmethode
61 Der griechische Feta wird aus Schafmilch oder einer Mischung aus Schaf-und Ziegenmilch, den in Griechenland vorherrschenden Milcharten, hergestellt. Der bei der Herstellung von Feta-Käse in Dänemark verwendete Rohstoff ist ebenfalls Milch, allerdings Kuhmilch, die in diesem Land überwiegend erzeugt wird.
Schaf- und Ziegenmilch, die sich sehr ähneln, haben andere chemische und organoleptische Merkmale als Kuhmilch, wie sowohl die griechische Regierung als auch Canadanc und Afoi Kouri in ihren Erklärungen dargelegt haben. Diese Unterschiede zeigen sich beim Feta-Käse in folgender Weise:
Die Farbe des Feta aus Schafmilch ist reinweiß, während Feta aus Kuhmilch gelblich-weiß aussieht; diese Farbe kann nur durch chemische Mittel in weiß verwandelt werden.
Der Feta aus Schafmilch hat einen fetten, salzigen und leicht säuerlichen Geschmack und ist sehr aromatisch, während Feta aus Kuhmilch weniger aromatisch ist und einen milderen Geschmack hat.
Der Feta aus Kuhmilch hat weniger Löcher als Feta aus Schafmilch, weil die Salzlake in unterschiedlicher Weise auf beide wirkt.
62 Was die Herstcllungsmethode angeht, so wird dänischer Feta mit Hilfe des industriellen Verfahrens der Ultrafiltricrung, griechischer Feta hingegen nach dem klassischen Verfahren des natürlichen Molkeentzugs ohne Pressung hergestellt. Bei Ultrafiltrierung geht die Reifung des Feta schneller vor sich, weil die Molke (Laktoserum) bereits vor Dicklegung der Milch entfernt wird. Es hat allerdings nicht den Anschein, als ob sich die Ultrafiltrierung auf den Feta sehr viel anders auswirkte als die Methode des natürlichen Molkeentzugs, wenn man einmal vom Fortbestand der Molkeproteine im Käse absieht.
— Internationales Recht
63 Im Rahmen des Codex Alimentarius der FAO und der WHO hat Griechenland 1988 versucht, eine technische Vorschrift für die Herstellung von Feta-Käse verabschieden zu lassen, die seine Herstellung nur noch aus Schaf-und Ziegenmilch erlaubt hätte. Die Untersuchungen zeigten, daß in den meisten Ländern, in denen Feta erzeugt wird, dieser aus Kuhmilch hergestellt wird und daß in den Ländern, in denen Schaf-und Ziegenmilch bei der Herstellung überwiegen, gleichwohl Feta aus Kuhmilch angetroffen wird. Dieses heterogene Bild führte zur Ablehnung des griechischen Antrags.
— Regelung und Verbrauchererwartungen im Einfuhrstaat
64 Ab 1987 erließ die griechische Regierung eine restriktive Regelung für Feta-Käse, der zufolge nur die Vermarktung von nach dem Verfahren des natürlichen Molkeentzugs ohne Pressung hergestelltem Feta aus Schafmilch oder einer Mischung aus Schaf-und Ziegenmilch zulässig war. Mit dieser Regelung sollte die traditionelle griechische Form der Herstellung von Feta-Käse geschützt werden, obwohl vor dieser Regelung in Griechenland auch Feta-Käse aus Kuhmilch in den Verkehr gebracht werden durfte. Der griechische Verbraucher versteht infolgedessen normalerweise unter Feta-Käse den traditionell nach dem Verfahren des natürlichen Molkeentzugs ohne Pressung hergestellten Käse aus Schaf-und/oder Ziegenmilch.
— Regelungen und Verbrauchererwartungen in den übrigen Mitgliedstaaten
65 Außer Griechenland kennt kein anderer Mitgliedstaat der Gemeinschaft restriktive nationale Vorschriften über die Herstellung und die Vermarktung von Feta-Käse. Vorschriften für diese Käseart gibt es in Dänemark, Deutschland und in den Niederlanden; sie erlauben die Herstellung von Feta aus Kuhmilch, aus Schaf-und/oder Ziegenmilch oder aus einer Mischung dieser Milcharten nach dem Verfahren der Ultrafiltrierung oder des natürlichen Molkeentzugs und haben nicht zu Beschränkungen beim Vertrieb von Feta-Käse aus anderen Mitgliedstaaten geführt. Frankreich verpflichtet lediglich zur Angabe der bei der Herstellung des Feta-Käses verwendeten Milchart. In den übrigen Mitgliedstaaten gibt es keine besonderen Vorschriften, und Feta-Käse aus der einen oder der anderen Milchart darf ohne Beschränkungen vertrieben werden. Daher verstehen die Verbraucher aller Mitglied-Staaten außer Griechenland unter Feta-Käse einen aus Kuh-oder aus Schaf-und/oder Ziegenmilch hergestellten Käse.
— Hinweise in Gemeinschaftsvorschriften
66 Ab 1975 begann die Gemeinschaft, für Ausfuhren von Feta-Käse in Drittländer Erstattungen zu zahlen, ohne hierbei auf die bei der Herstellung verwendete Milchart abzustellen. Seit dem Beitritt Griechenlands unterscheidet die Nomenklatur der Agrarerzeugnisse für Ausfuhrerstattungen je nach der bei der Herstellung verwendeten Milch verschiedene Typen. Die Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs unterscheidet zwischen Feta aus Schaf-oder Büffelmilch und sonstigem, obwohl für beide der gleiche Zollsatz gilt.
67 Die Anwendung des größten Teils der Kriterien führt zu der Feststellung, daß zwischen Feta aus Schaf-und/oder Ziegenmilch und Feta aus Kuhmilch kein wesentlicher Unterschied besteht. Die internationale Rechtslage, die Hinweise in Gemeinschaftsvorschriften, die innerstaatlichen Vorschriften aller Mitgliedstaaten außer Griechenlands sowie die Erwartungen der Verbraucher aller Mitgliedstaaten zeigen deutlich, daß Feta-Käse aus Schaf-, Ziegen-oder Kuhmilch hergestellt werden kann, ohne daß so wesentliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Arten von Feta anzunehmen wären, daß sie nicht durch eine angemessene Etikettierung zur Kenntnis der Verbraucher gebracht werden könnten.
Die Kommission macht geltend, daß die griechische Vorstellung von Feta in der Gemeinschaft am bekanntesten sei, und hält es daher für mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, daß die griechischen Behörden das Inverkehrbringen von Käse in ihrem Hoheitsgebiet unter der Bezeichnung Feta untersagten, der unter dieser Bezeichnung in anderen Mitglied-Staaten vermarktet werde, sich allerdings wesentlich vom griechischen Feta unterscheide, weil er aus Kuhmilch und nach dem Verfahren der Ultrafiltrierung hergestellt sei. Diese Auffassung der Kommission steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die Vorstellungen der Verbraucher von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sein können und sich innerhalb eines Mitgliedstaats im Lauf der Zeit u. a. durch das Bestehen des Gemeinsamen Marktes verändern können. Nach Auffassung des Gerichtshofes darf das Recht eines Mitgliedstaats nicht dazu dienen, die gegebenen Verbrauchsgewohnheiten zu zementieren, um einer mit deren Befriedigung befaßten inländischen Industrie einen erworbenen Vorteil zu bewahren.
68 Die im Ausgangsverfahren streitige Regelung behält die Verwendung der Bezeichnung Feta dem Käse vor, der nach den im Einfuhrmitgliedstaat geltenden Vorschriften hergestellt ist. Der Schutz der Verbraucher vor Verwechslungsgefahr und die Erhaltung der Lauterkeit des Handelsverkehrs rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes diese Einschränkung nicht, weil die Verwendung einer angemessenen Etikettierung die Erreichung dieser Ziele ebenfalls ermöglicht und den innergemeinschaftlichen Handel weniger beeinträchtigt.
Ein Etikett, auf dem klar die Eigenschaften des in Dänemark hergestellten Feta-Käses aufgedruckt sind, hätte es den griechischen Verbrauchern ermöglicht, die Art des Feta-Käses, die sie kaufen möchten, genau zu erkennen und zu entscheiden, ob sie ihren Verbrauch eher an der einheimischen Varietät orientieren möchten. In einem neueren Urteil zu einer deutschen Rechtsvorschrift, die zur Aufnahme einer im Verzeichnis der Zutaten aufgeführten, in Deutschland üblicherweise nicht verwendeten Zutat in die Verkehrsbezeichnung verpflichtete, hat der Gerichtshof ausgeführt: [Es] ist nämlich davon auszugehen, daß Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung richten, zunächst das Zutatenverzeichnis lesen... Zwar werden die Verbraucher möglicherweise in Einzelfällen irregeführt, jedoch ist diese Gefahr gering und kann folglich das durch die streitigen Anforderungen begründete Hemmnis für den freien Warenverkehr nicht rechtfertigen. Die griechischen Erzeuger haben die Möglichkeit, auf dem Etikett des mit Schaf-und/oder Ziegenmilch hergestellten Feta die notwendigen Angaben anzubringen, um die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf die Qualität ihres Erzeugnisses zu lenken und so den Wettbewerbsvorteil des eingeführten Feta-Käses zu neutralisieren, der sich aus dem niedrigeren Preis der Kuhmilch und dem Einsatz des Verfahrens der Ultrafiltrierung ergibt.
2. Der Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums
69 Vor der Prüfung, ob der Name Feta eine Herkunftsbezeichnung ist und ob seine Erhaltung durch den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Artikel 36 gerechtfertigt ist, bedarf es zweier überaus wichtiger Klarstellungen:
In der vorliegenden Rechtssache geht es ausschließlich um die Festlegung, ob die Verkehrsbezeichnung Feta im Rahmen des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats — in diesem Fall Griechenland — eine Gattungs-oder eine Herkunftsbezeichnung ist. Die Eintragung der Verkehrsbezeichnung Feta als g. U. für Griechenland aufgrund der Verordnung Nr. 1107/96 und das sich hieraus ergebende Monopol der griechischen Erzeuger im gesamten Gemeinschaftsgebiet für diese Bezeichnung sind in mehreren beim Gerichtshof anhängigen Verfahren im Streit.
Der Schutz der Herkunftsbezeichnungen richtet sich, wie der Gerichtshof im Urteil Exportur deutlich gemacht hat, nach dem Grundsatz der Territorialität, wonach das Recht des Einfuhrlandes und die dort herrschenden tatsächlichen Umstände maßgebend sind. Das Recht des Ursprungslandes ist insoweit unerheblich, weshalb ein Name dort eine Gattungsbezeichnung, im Einfuhrland hingegen eine geschützte Herkunftsbezeichnung sein kann. In der vorliegenden Rechtssache kommt es auf die griechische Regelung und die Herstellungsund Vertriebsbedingungen für Feta-Käse in Griechenland an.
70 Nach diesen Klarstellungen darf ich darauf hinweisen, daß mit Ausnahme Griechenlands alle Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sowie Canadane und Afoi Kouri der Auffassung sind, daß der Name Feta zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist, mit der ein weißer Käse aus Schaf-, Ziegen-und/oder Kuhmilch in Salzlake gemeint ist. Sie sind daher der Meinung, daß die im Ausgangsverfahren streitige griechische Regelung die Verwendung der Gattungsbezeichnung Feta zu Unrecht den einheimischen Erzeugnissen vorbehalte und somit eine gegen Artikel 30 verstoßende Maßnahme sei, die nicht durch den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt werde.
Die Kommission vertrat die gleiche Auffassung in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme, die am 18. Mai 1992 der griechischen Regierung übermittelt wurde. Feta sci eine Gattungsbezeichnung, und der in Griechenland hergestellte Käse könne nicht durch eine Ursprungs-oder eine Herkunftsbezeichnung geschützt werden, weil er keinerlei besondere Wesensmerkmale habe, die auf den geographischen Standort seiner Erzeugung zurückzuführen seien. Die Kommission hat keine Klage wegen Vertragsverletzung beim Gerichtshof erhoben, weil diese Frage mit den anhängigen Verfahren zusammenhing, die auf die Anerkennung der in der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehenen geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen von Lebensmitteln durch die Gemeinschaft abzielten. Diese Verfahren gipfelten in dem Erlaß der Verordnung Nr. 1107/96, in der die Kommission ihre Auffassung änderte und zu dem Ergebnis gelangte, daß Feta eine für Griechenland geschützte Ursprungsbezeichnung sei.
Die griechische Regierung hat in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofes die Auffassung vertreten, daß die streitige Regelung die Erzeugung von Feta-Käse auf einen besonderen geographischen Bereich des griechischen Hoheitsgebiets beschränke, dessen Wesensmerkmale für die Eigenart dieser Käseart verantwortlich seien, und daß sich hieraus ergebe, daß es sich um eine Herkunftsbezeichnung handele.
71 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann der Schutz der gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechte im Sinne des Artikels 36 des Vertrages Beschränkungen des freien Warenverkehrs durch nationale Vorschriften zum Schutz von Herkunftsbezeichnungen rechtfertigen, wenn diese die Rechte schützen sollen, die den spezifischen Gegenstand dieser Bezeichnungen darstellen.
Meines Erachtens ist die in der vorliegenden Rechtssache streitige nationale Regelung nach Artikel 36 gerechtfertigt, weil sie die Rechte schützen soll, die den spezifischen Gegenstand der Bezeichnung Feta darstel-len, die eine rechtlich schützenswerte Herkunftsbezeichnung ist.
72 Nach meinem Verständnis erfüllt die Bezeichnung Feta, wie sie in den griechischen Rechtsvorschriften geregelt ist, die in der Gemeinschaftsrechtsprechung festgelegten Voraussetzungen für die Anerkennung der Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels als Herkunftsbezeichnung. Aufgrund des Urteils Exportur ist meines Erachtens eine Bezeichnung als Herkunftsbezeichnung anzusehen, wenn sie unmittelbar oder mittelbar die Herkunft des Erzeugnisses angibt, das Erzeugnis besondere Eigenschaften besitzt oder eine Qualität und einen Ruf hat, die es von anderen abheben, wenn der Gebrauch der Bezeichnung rechtlich geschützt ist und wenn die Bezeichnung nicht unumkehrbar verallgemeinert worden ist. In der vorliegenden Rechtssache entspricht die Verwendung der Bezeichnung Feta im griechischen Hoheitsgebiet diesen Voraussetzungen.
73 Erstens gibt der Name Feta mittelbar die geographische Herkunft des Käses an, der in Griechenland unter dieser Bezeichnung vertrieben wird. Ebenso wie die Bezeichnungen Grappa, Ouzo oder Cava mittelbar den italienischen, griechischen oder spanischen Ursprung dieser in verschiedenen Gebieten hergestellten Erzeugnisse erkennen lassen, ohne daß eine von ihnen der Name eines Ortes wäre, verbindet sich die Bezeichnung Feta mit einem in Griechenland hergestellten Käse, auch wenn das Wort feta italienischen Ursprungs ist. Es handelt sich mithin um eine mittelbare Herkunftsbezeichnung.
Zum geographischen Herstcllungsgebiet des Feta-Käses gehören Mazedonien, Thrakien, Epirus, Thessalien, Mittelgriechenland, Peloponnes und südliches Lesbos. Es handelt sich um den größten Teil des griechischen Hoheitsgebiets, da lediglich Kreta, die Zykladen, die nördlichen Hesperiden, der Dodekanes und die östlichen Inseln der Ägäis fehlen, wo die Schaf-und/odcr Ziegenmilch zur Plerstellung anderer traditoneller Käsearten als Feta verwendet wird.
Die Größe des Herstellungsgebiets von Feta hindert seine Einstufung als Herkunftsbezeichnung nicht, weil die restriktive Auffassung, die der Gerichtshof zunächst im Sekt-Urteil vertreten hatte, im Urteil Exportur aufgegeben wurde, das die Ausweitung einer Herkunftsbezeichnung auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Staates zuläßt.
74 Zweitens besitzt der in diesen Gebieten Griechenlands hergestellte Feta-Käse bestimmte besondere Eigenschaften und eine Qualität, die ihm bei den griechischen Verbrauchern bedeutenden Ruf eingetragen hat. Die griechische Regierung hat in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofes darauf hingewiesen, daß der traditionelle griechische Feta-Käse seine Eigenart (Farbe, Geschmack, Aroma, Schichtung) folgenden Faktoren verdanke:
den übereinstimmenden klimatischen Merkmalen der Herstellungsgebiete sowie dem Reichtum und der Unterschiedlichkeit ihrer Vegetation;
der für die Herstellung von Feta verwendeten Milch, die von Schafen und Ziegen der Herstellungsgebiete stamme, die mit traditionellen Techniken aufgezogen und ernährt würden;
der Methode der Herstellung des Feta-Käses, die weiterhin auf dem traditionellen System des natürlichen Molkeentzugs ohne Pressung beruhe und von erfahrenen Erzeugern eingesetzt werde.
75 Canadane und Afoi Kouri sowie die deutsche, die österreichische und die dänische Regierung haben in ihren Erklärungen die Auffassung vertreten, daß die griechische Regelung für Feta-Käse gegen die vom Gerichtshof mit dem Sekt-Urteil begonnene Rechtsprechung verstoße, weil der griechische Feta-Käse keine Eigenschaften und Wesensmerkmale aufweise, die er seinem geographischen Ursprung verdanke. Sein geographischer Ursprung verleihe ihm keine besonderen Eigenschaften, die es ermöglichten, ihn als ein typisches Erzeugnis der in der streitigen Regelung genannten griechischen Gebiete zu identifizieren.
Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen, weil der Gerichtshof in seinem Urteil Exportur die Bedeutung seines Sekt-Urteils klargestellt und ausgeführt hat, daß Herkunftsbezeichnungen für Erzeugnisse verwendet werden dürften, bei denen sich nicht zeigen lasse, daß sie ihrem Herkunftsgebiet besondere geschmackliche Eigenschaften verdankten, die sich aber gleichwohl bei den Verbrauchern einer hohen Wertschätzung erfreuten und für die Erzeuger, die in den jeweiligen Orten ansässig seien, ein wesentliches Mittel zur Schaffung und Erhaltung eines Kundenstamms darstellten. Diese Klarstellung der Gemeinschaftsrechtsprechung scheint mir genau den Punkt zu treffen, denn das Erfordernis einer absoluten Verknüpfung von Erzeugnis und Scholle würde den Schutz vieler Herkunftsbezeichnungen verhindern, da die modernen Produktionstechniken die Herstellung eines Erzeugnisses nahezu ohne Begrenzung an jedem Ort möglich machen. Zwar könnte der Turrón de Jijona ohne weiteres in Perpignan oder Stockholm hergestellt werden, gleichwohl handelt es sich um eine traditionelle Bezeichnung, die mit Erfolg von den Herstellern eines bestimmten Gebietes verwendet wird; sie stellt daher eine nach dem Urteil Exportur rechtlich schutzwürdige Herkunftsbezeichnung dar. Bei der Bezeichnung Feta verhält es sich ähnlich. Auch wenn sich bestreiten läßt, daß der griechische Feta-Käse besondere Eigenschaften besitzt, die seiner Herkunft zu verdanken sind, und daß diese Käseart nur in bestimmten Gebieten von Griechenland hergestellt werden kann, scheint es mir doch außer Frage zu stehen, daß in Griechenland die Bezeichnung Feta einen guten Ruf bei den Verbrauchern genießt und es den Erzeugern von Käse, die sie verwenden, ermöglicht hat, sich schon seit langer Zeit eine große Kundschaft zu sichern.
76 Drittens ist die Verwendung der Bezeichnung Feta nach den innerstaatlichen griechischen Vorschriften geschützt. Die seit 1987 eingeführten Bestimmungen legten nämlich technische Bedingungen für Herstellung und Vermarktung von Feta-Käse im griechischen Hoheitsgebiet fest, deren Einhaltung von der Verwaltung kontrolliert wurde. Diese Regelung schützte die Interessen der Hersteller gegen unlauteren Wettbewerb und die Verbraucher gegen die Verwendung von Bezeichnungen, die sie hätten irreführen können.
Zum Zeitpunkt der im Ausgangsverfahren maßgebenden Tatsachen betrachtete die griechische Regelung zum Schutz der Bezeichnung Feta diese als eine traditionelle Bezeichnung; dann hat das Präsidialdekret Nr. 812/1993 sie ausdrücklich als Ursprungsbezeichnung geschützt. Berücksichtigt man die große terminologische Vielfalt, die bei den verschiedenen Arten von Herkunftsbezeichnungen besteht, so bin ich der Meinung, daß die zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende griechische Regelung die Bezeichnung Feta als mittelbare Herkunftsangabe im Sinne der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes verwendeten Terminologie schützte.
77 Viertens hat die Bezeichnung Feta in Griechenland keine unumkehrbare Aushöhlung erfahren, die sie zur Gattungsbezeichnung hätte werden lassen.
Canadane und Afoi Kouri sowie die deutsche, die dänische und die österreichische Regierung haben sich in ihren Erklärungen auf den Standpunkt gestellt, daß Feta eine Bezeichnung sei, die sogar in Griechenland selbst zur Gattungsbezeichnung geworden sei. Die umstrittene Regelung habe, um die einheimischen Erzeuger zu begünstigen, den Namen Feta, der bis zu diesem Zeitpunkt in Griechenland als Allgemeinbezeichnung für verschiedene Arten von in ganz Griechenland aus Schaf-, Ziegen-oder Kuhmilch hergestellten weißem Käse in Salzlake verwendet worden sei, künstlich in eine Herkunftsbezeichnung umgewandelt. Die Bezeichnung Feta sei auch für die Vermarktung der aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Feta-Käseartcn benutzt worden. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind der Auffassung, daß der griechische Staat eine Verallgemeinerung des Gebrauchs der Bezeichnung Feta zugelassen habe und es bereits zu spät gewesen sei, eine geographisch ausgerichtete Schutzregelung für diese Bezeichnung zu schaffen, die bereits zur Gattungsbezeichnung geworden sei.
Dieses Vorbringen überzeugt mich nicht. Ich bin nicht der Meinung, daß die Bezeichnung Feta eine ähnliche Aushöhlung erfahren hat wie die Verkehrsbezeichnungen anderer Käsearten, die in fast allen Mitglicdstaaten der Gemeinschaft in großem Stil erzeugt und verbraucht wurden. So sind die Bezeichnungen Parmesan, Edamer, Gouda oder Mozzarella zu Gattungsbezeichnungen für verschiedene Käsearten geworden und können als Herkunftsbezeichnungen nur einige ihrer regionalen Varietäten wie Mozzarella di Bufala Campana, Parmigiano Reggiano oder Noord-Hollandse Gouda rechtlich geschützt werden. Von den Gründen, die mich zu dieser Auffassung veranlaßt haben, möchte ich folgende hervorheben:
Seit 1987 begann Griechenland mit der Einführung einer Regelung zum Schutz des Namens Feta als geographischer Bezeichnung. Außerdem folgte die Verordnung Nr. 1107/96 dem gleichen Kriterium und erkannte zugunsten Griechenlands die Bezeichnung Feta als gemeinschaftsrechtliche g. U. an, auch wenn beim Gerichtshof aus diesem Grund mehrere Nichtigkeitsklagen gegen diese Verordnung anhängig sind. Unter den Gesichtspunkten, die die Kommission bei der Erarbeitung der Verordnung Nr. 1107/96 berücksichtigte, ist eine 1994 durchgeführte Verbraucherbefragung in der Gemeinschaft hervorzuheben. Diese Befragung läßt erkennen, daß die griechischen Verbraucher in ihrer Mehrzahl den Namen Feta als Herkunftsangabe betrachten, die einen aus Griechenland stammenden Käse kennzeichnet. Außerdem waren die Befragten aller Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, denen Feta-Käse bekannt war, mehrheitlich der Meinung, daß es sich um einen Käse griechischen Ursprungs handele.
Der Fetaverbrauch in der Gemeinschaft konzentriert sich in kennzeichnender Weise in Griechenland, wo er während des Zeitraums 1988 bis 1992 etwa 70 % bis 85 % des gemeinschaftlichen Gesamtverbrauchs erreichte. Außerdem kaufen griechische Verbraucher in der Mehrzahl in Griechenland aus Schaf-und/oder Ziegenmilch hergestellten Feta. In den anderen Mitgliedstaaten ist der Feta-Käse wenig bekannt und sein Verbrauch recht gering.
Griechenland ist der bedeutendste Feta-hersteller in der Gemeinschaft (ungefähr 50 %), obwohl seine Herstellung größtenteils für den inländischen Verbrauch bestimmt ist. In den letzten drei Jahrzehnten hat sich eine bedeutende Produktion von Feta aus Kuhmilch in den anderen Mitgliedstaaten entwickelt, besonders in Dänemark (wo bereits 40 % der Gemeinschaftsproduktion entsteht); sie hat sich grundsätzlich der Ausfuhr in Drittländer zugewandt und keinen nennenswerten Inlandskonsum in diesen Mitgliedstaaten hervorgerufen. Die dänischen Hersteller und die der übrigen Mitgliedstaaten können nicht für sich in Anspruch nehmen, daß ihre Fetaherstellung früherer, herkömmlicher, lauterer und traditioneller Übung im Sinne des Urteils Prantl entspreche, die von Griechenland respektiert werden müßte, weil die Bezeichnung in diesen Ländern keine mittelbare Herkunftsbezeichnung darstellte.
Diese Gründe veranlassen mich zu der Annahme, daß die Bezeichnung Feta anders als die Bezeichnung für andere Käsearten keine Verallgemeinerung erfahren hat. Die Herstellung einer Feta-Art, die sich von der in Griechenland vorherrschenden unterscheidet, in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mag jeweils in diesen Staaten zur Umwandlung der Bezeichnung Feta in eine Gattungsbezeichnung geführt haben; es läßt sich aber nicht sagen, daß sie sich auf den griechischen Binnenmarkt ausgewirkt hätte, wo vorzugsweise der traditionelle und in den verschiedenen Gebieten Griechenlands hergestellte Feta verbraucht worden ist.
78 Aufgrund der vorstehenden Argumente bin ich der Auffassung, daß die Regelung eines Mitgliedstaats, die Rechte schützen soll, die den spezifischen Gegenstand einer Herkunftsbezeichnung wie der Bezeichnung Feta darstellen, zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums nach Artikel 36 des Vertrages gerechtfertigt ist.
VI — Ergebnis
79 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die ihm vom griechischen Staatsrat vorgelegten Vorab entscheidungsfragen wie folgt zu beantworten:
1) Die Regelung eines Mitgliedstaats, die dem Inverkehrbringen eines Käses unter der Verkehrsbezeichnung Feta entgegensteht, der unter dieser Bezeichnung in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden ist, stellt eine gegen Artikel 30 EG-Vertrag verstoßende Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar.
2) Die Regelung eines Mitgliedstaats, die einheimischen Erzeugnissen die Verwendung der Bezeichnung Feta vorbehält, ist nicht durch den Schutz der Verbraucher oder die Erhaltung der Lauterkeit im Handelsverkehr gerechtfertigt.
3) Die Regelung eines Mitgliedstaats, die Rechte schützen soll, die den spezifischen Gegenstand einer Herkunftsbezeichnung wie der Bezeichnung Feta darstellen, ist zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums nach Artikel 36 EG-Vertrag gerechtfertigt.