Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.06.1997 – C-237/96
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1997:332
Schlussanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 26. Juni 1997
A — Einführung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen der Vierten Strafkammer der Cour d'appel Mons betrifft das gemeinschaftliche Versandverfahren.
2 In dem Ausgangsverfahren wird den Angeklagten vorgeworfen, im Zeitraum von Oktober 1984 bis März 1985 Prêt-à-porter-Konfcktionskleidungsstückc unbekannten Ursprungs auf betrügerische Art und Weise aus Frankreich nach Belgien eingeführt zu haben.
3 Die Strafverfolgung scheint ihren Ausgang mit gemeinsamen Ermittlungen der zuständigen französischen und belgischen Behörden genommen zu haben. Im Rahmen dieser Ermittlungen sandte die D. N. E. D. (Direction Nationale des Enquêtes douanières — Nationale Direktion für Zollermittlungen) Paris am 13. März 1985 ein Telex an die belgischen Dienststellen. In diesem Schreiben hieß es, daß die in Frankreich durchgeführten Hausdurchsuchungen die Feststellung der folgenden Verstöße erlaubt hätten:
1. Ausfuhr geschmuggelter Kleidungsstücke (Ursprung Frankreich, Ziel Belgien, namentlich Brüssel), geschätzter Wert 5000000 FF während nicht verjährten Zeitraums
2. Einfuhr anderer geschmuggelter Kleidungsstücke {spanischer Ursprung, Herkunft Belgien), bestimmt für verschiedene Kunden in Paris, geschätzter Wert 2000000 FF
4 Die belgischen Behörden leiteten daraufhin auf der Grundlage der belgischen Zollvorschriften ein Strafverfahren gegen Plerrn Amelynek und 29 weitere (natürliche und juristische) Personen ein. Zur Begründung führten sie aus, daß es den Angeklagten mangels des Dokuments T2 oder T2L nicht möglich sei, zu beweisen, daß die von Frankreich nach Belgien ausgeführten Waren ihren Ursprung in der Gemeinschaft hatten. Außerdem verlangten sie von den Angeklagten die Zahlung der entsprechenden Zölle.
5 Das Tribunal Tournai stellte in seinem Urteil vom 9. Februar 1993 fest, daß die Strafverfolgung infolge von Verjährung erledigt sei. Zugleich stellte es fest, daß die den Angeklagten vorgeworfenen Tatsachen als erwiesen anzusehen waren und verurteilte 28 Angeklagte zur Zahlung der angefallenen Zölle zuzüglich Verzugszinsen. Gegen dieses Urteil legten die meisten der betroffenen Personen Rechtsmittel zur Cour d'appel Mons ein. In dem Verfahren vor diesem Gericht machten zumindest einige der Rechtsmittelführer geltend, daß sich aus dem genannten Telex vom 13. März 1985 ergebe, daß die betroffenen Waren ihren Ursprung in der Gemeinschaft hatten.
6 Zum Verständnis der durch das vorliegende Verfahren aufgeworfenen Fragen ist es erforderlich, einen Blick auf die in dem fraglichen Zeitraum für das gemeinschaftliche Versandverfahren geltenden Vorschriften zu werfen. Diese Vorschriften waren in der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren enthalten.
7 Der Gerichtshof hat diese Vorschriften bereits in seinem Urteil vom 7. März 1990 im Fall Trend-Moden Textilhandel einer Prüfung unterzogen. Er hat die betreffenden Vorschriften dort wie folgt zusammengefaßt:
[9] Die Verordnung Nr. 222/77 sieht zwei gemeinschaftliche Versandverfahren vor. Das eine, das sogenannte externe gemeinschaftliche Versandverfahren, gilt nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 222/77 im wesentlichen für Waren, die nicht die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 EWG-Vertrag erfüllen, d. h. für Waren, die aus Drittländern stammen und in der Gemeinschaft nicht im freien Verkehr sind. Das andere, das sogenannte interne gemeinschaftliche Versandverfahren, gilt nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung im wesentlichen für Waren, die die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 EWG-Vertrag erfüllen, d. h. aus den Mitgliedstaaten stammende oder in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindliche Waren, sogenannte Gemeinschaftswaren.
[10] Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 222/77 sind die Waren, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, mit einer Versandanmeldung T1 zum Versand anzumelden.
[11] Nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung sind die Waren, die im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, d. h. im wesentlichen Gemeinschaftswaren, mit einer Versandanmeldung T2 zum Versand anzumelden. Diese Anmeldung dient also im allgemeinen als Nachweis für den Gemeinschaftscharakter einer Ware, für die das interne gemeinschaftliche Versandverfahren gilt.
[12] In besonderen Bestimmungen der Verordnung Nr. 222/77 sind daneben Fälle vorgesehen, in denen Gemeinschaftswaren nicht im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden.
[13] Für diese Gemeinschaftswaren, die nicht im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, wenn dieses nicht zwingend vorgeschrieben ist, ist in der Verordnung Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember 1976 über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (ABl. 1977, L 38, S. 20) das Versandpapier T2L als Nachweis vorgesehen, dessen Inhalt dem des Versandpapiers T2 des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens entspricht (siehe neunte Begründungserwägung und Artikel 1 Absatz 8 der Verordnung Nr. 223/77).
[14] Den Verordnungen Nrn. 222/77 und 223/77 ist somit der Grundsatz zu entnehmen, daß der Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware in der Regel ausschließlich mit dem Versandpapier T2 bzw. dem Versandpapicr T2L zu erbringen ist.
[15] Diese Auslegung wird durch Artikel 9 der Verordnung Nr. 222/77 bestätigt, der folgendes vorsieht: Können in den Fällen, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, die Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den freien Warenverkehr nur angewendet werden, wenn ein internes gemeinschaftliches Versandpapier vorgelegt wird, das zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren ausgestellt worden ist, so kann der Antragsteller bei Vorliegen eines triftigen Grundes dieses Papier von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats nachträglich erhalten. Diese Vorschrift bringt die Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers zum Ausdruck, andere Beweismittel auszuschließen und gleichzeitig die Aufgabe des Antragstellers zu erleichtern. Eine ähnliche Regelung in Artikel 71 der Durchführungsverordnung Nr. 223/77 sieht vor, daß das Versandpapier T2L nachträglich ausgestellt werden kann.
8 Nach Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung Nr. 222/77 gelten — von wenigen (und hier nicht relevanten) Sonderregeln abgesehen — für das interne gemeinschaftliche Versandverfahren die für das externe gemeinschaftliche Versandverfahren festgelegten Bestimmungen des Abschnitts II (Artikel 12 bis 38) der Verordnung entsprechend.
Zu diesen Vorschriften gehört auch Artikel 37 der Verordnung, der folgenden Wortlaut hat:
(1)Die von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß ausgestellten Versandscheine T 1 und die von diesen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen haben in den anderen Mitgliedstaatcn die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Zollbehörden dieser Mitgliedstaaten ordnungsgemäß ausgestellten Versandscheine Tl und zur Nämlichkeitssichcrung getroffenen Maßnahmen.
(2)Feststellungen der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei Prüfungen im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens haben in den anderen MitgliedStaaten die gleiche Beweiskraft wie Feststellungen der zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten.
9 Die Cour d'appel Mons gelangte zu der Auffassung, daß sie zur Entscheidung des bei ihr anhängigen Verfahrens einer Auslegung der genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bedurfte. Sie legte daher dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung nach Artikel 177 EG-Vertrag vor:
Entsprechen die Gemeinschaftsverordnungen Nrn. 222/77 und 223/77, die die Regel aufstellen, daß der Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware, außer wenn eine Ausnahme vorgesehen ist, nur mit den Versandpapieren T2 oder T2L zu erbringen ist, den Artikeln 9 und 10 EG-Vertrag, und ist diese Regel mit den Artikeln 37 Absatz 2 und 39 Absatz 2 der Verordnung Nr. 222/77 vereinbar, wonach Feststellungen der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats [in den anderen Mitgliedstaaten] die gleiche Beweiskraft haben wie Feststellungen der zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten?
10 An dem Verfahren vor dem Gerichtshof haben sich insgesamt 11 der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens, das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, der Rat und die Kommission beteiligt.
Β — Stellungnahme
11 Die Vorlagefrage der Cour d'appel Mons gliedert sich in zwei Teile. Zum einen wird nämlich gefragt, ob das Erfordernis, den Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware grundsätzlich ausschließlich durch das Versandpapier T2 oder das Versandpapier T2L zu erbringen, mit den Artikeln 9 und 10 EG-Vertrag vereinbar ist. Zum anderen begehrt das vorlegende Gericht zu wissen, ob dieses Erfordernis mit den Artikeln 37 Absatz 2 und 39 Absatz 2 der Verordnung Nr. 222/77 in Einklang steht.
Zum ersten Teil der Vorlagefrage
12 Wie die belgische Regierung und die Kommission ausgeführt haben, ergibt sich die Antwort auf den ersten Teil der Vorlagefrage bereits aus dem schon genannten Urteil des Gerichtshofes im Fall Trend-Moden Textilhandel. Die gleiche Auffassung vertritt der Rat.
13 In dem genannten Urteil hat der Gerichtshof folgendes ausgeführt:
[18] Im Vorlagebeschluß wird die Auffassung der Klägerin erwähnt, durch die Beweislastverteilung und die Beschränkung der Beweismittel könne es dazu kommen, daß Zölle auf Waren erhoben würden, die nicht mit den vorgeschriebenen Versandpapieren ausgestattet seien, deren Gemeinschaftscharakter aber in anderer Weise nachgewiesen sei; dieses Ergebnis stehe im Widerspruch zu den Artikeln 9 und 10 EWG-Vertrag.
[19] Die Artikel 9 und 10 EWG-Vertrag enthalten jedoch keine Aussagen über Beweismittel oder die Beweislast für den Gemeinschaftscharakter einer Ware. Sie überlassen die Regelung dieser Fragen dem abgeleiteten Gemeinschaftsrecht.
[20] Die dargestellte Regelung ist zudem durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, den die Binnengrenzen der Gemeinschaft überschreitenden Warenverkehr zu erleichtern, was eines der Grundprinzipien des Gemeinsamen Marktes darstellt. Es liegt im Rahmen dieser Zweckbestimmung und ist daher nicht als ein Verstoß gegen die Artikel 9 und 10 EWG-Vertrag anzusehen, wenn dem Wirtschaftsteilnehmer, der prinzipiell die Bewcislast zu tragen hat, einheitliche und einfache Mittel für den Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren zur Verfügung gestellt werden und ihm zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Nachweise sogar nach dem Überschreiten der Grenze vorzulegen.
[21] Nach alledem ist zu antworten, daß die Prüfung der Vorlagefrage nicht ergeben hat, daß die Verordnungen Nr. 222/77 des Rates und Nr. 223/77 der Kommission in ihrer Gültigkeit beeinträchtigt sind, weil sie in der Regel die Möglichkeit ausschließen, den Gemeinschaftscharakter einer Ware gegenüber den Zollbehörden des Empfangsmitgliedstaats mit anderen Beweismitteln als mit den Versandpapieren T2 bzw. T2L nachzuweisen.
14 Ich halte diese Betrachtungsweise für überzeugend. Die Richtigkeit dieser Entscheidung ist im übrigen auch von keiner der Parteien des vorliegenden Verfahrens in Zweifel gezogen worden.
Zum zweiten Teil der Vorlagefrage
15 Nicht ganz so einfach ist hingegen die Antwort auf den zweiten Teil der Vorlagcfrage. Es stellt sich hier nämlich die Frage, ob der Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware auch durch die Berufung auf eine entsprechende Feststellung der Zollbehörde eines Mitgliedstaats im Sinne des (über Artikel 39 Absatz 2 auch für das interne gemeinschaftliche Versandverfahren anwendbaren) Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung Nr. 222/77 erbracht werden kann. Diese Frage ist vom Gerichtshof bislang nicht geklärt worden.
16 Die belgische Regierung trägt vor, daß überhaupt nicht sicher sei, ob das Telex der französischen Zollbehörde vom 13. März 1985 eine Feststellung hinsichtlich des Ursprungs der betreffenden Waren enthielt oder enthalten sollte. Sie beruft sich insoweit auf den Inhalt und den Kontext dieses Schreibens. Es handelt sich hier ersichtlich um eine Frage tatsächlicher Natur, zu deren Beantwortung allein das vorlegende Gericht berufen ist. Ich gehe im folgenden zum Zwecke der Beantwortung des zweiten Teils der Vorlagefrage daher von der Hypothese aus, daß das genannte Telex tatsächlich eine solche Feststellung enthielt.
17 Es ist nicht zu leugnen, daß der Wortlaut des Artikels 37 sich mit der Möglichkeit, daß die in dessen Absatz 2 genannten Feststellungen sich auch auf den Gemeinschaftscharakter einer Ware beziehen, vereinbaren ließe. Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung Nr. 222/77 wäre dann als eine Ausnahmevorschrift anzusehen, die es erlauben würde, den Nachweis des Gemeinschaftscharakters nicht durch die Vorlage des ansonsten vorgeschriebenen Dokuments, sondern durch eine entsprechende Feststellung der Zollbehörde eines Mitgliedstaats zu erbringen.
18 Die deutsche Regierung hält dem entgegen, Artikel 9 der Verordnung, der die Zuständigkeit des Abgangsmitgliedstaats für die Erteilung des Versandpapiers festlege, sei im Verhältnis zu den Artikeln 37 Absatz 2 und 39 Absatz 2 eine Sonderregelung und gehe diesen Vorschriften deshalb vor. Es ist allerdings zu berücksichtigen, daß der Artikel 9 zu den [a]llgemeinen Vorschriften des Abschnitts I der Verordnung gehört, während die Artikel 37 und 39 in den besonderen Vorschriften über das externe (Abschnitt II) und das interne gemeinschaftliche Versandverfahren (Abschnitt III) zu finden sind. Das Argument der deutschen Regierung scheint mir daher nicht unmittelbar zwingend zu sein.
19 Gleichwohl bin ich wie die deutsche Regierung, die belgische Regierung und die Kommission der Ansicht, daß der Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware auch unter Berücksichtigung der Artikel 37 und 39 der Verordnung Nr. 222/77 in der Regel — d. h., abgesehen von den durch diese Verordnung selbst zugelassenen Ausnahmen — nur durch die schon mehrfach erwähnten Versandpapiere geführt werden kann.
20 Wie der Gerichtshof schon festgestellt hat, verfolgt die hier zu prüfende Regelung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens das Ziel, die Beförderung von Waren innerhalb der Gemeinschaft durch die Vereinfachung und die Vereinheitlichung der Förmlichkeiten beim Überschreiten der Binnengrenzen zu erleichtern. Eine solche Vereinfachung und Vereinheitlichung der Förmlichkeiten würde jedoch illusorisch, wenn die Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit hätten, statt der vorgeschriebenen Versandpapiere nach Belieben auch sonstige von den jeweiligen Zollbehörden ausgestellte Dokumente mit entsprechenden Feststellungen zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Ware zu benutzen. Es fehlt meines Erachtens auch jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber beabsichtigt haben könnte, dem Artikel 37 Absatz 2 einen derart weitgehenden Sinn beizulegen. In diesem Zusammenhang — und insoweit ist das von der deutschen Regierung vorgetragene Argument durchaus bedeutsam — ist zu beachten, daß Artikel 9 der Verordnung die Möglichkeit bietet, ein internes gemeinschaftliches Versandpapier auch noch nachträglich zu erhalten. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil Trend-Moden Textilhandel bereits dargelegt hat, bringt diese Vorschrift die Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers zum Ausdruck, andere Beweismittel auszuschließen.
21 Wie die belgische Regierung zu Recht vorgetragen hat, dienen die in Artikel 37 Absatz 2 und in Artikel 39 Absatz 2 enthaltenen Regeln vielmehr dazu, die Zusammenarbeit der Zollbehörden zu erleichtern. Die Kommission macht in diesem Zusammenhang geltend, daß sich diese Vorschriften dabei auf Prüfungen im Rahmen von Versandverfahren beziehen, für die das vorgeschriebene Versandpapier bereits erteilt (oder — so wird man ergänzen dürfen — beantragt) wurde. Da im vorliegenden Fall die Waren allem Anschein nach nicht im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens befördert worden sind, käme demnach Artikel 37 Absatz 2 nicht zur Anwendung. Die belgische Regierung hat sich in einem ähnlichen Sinne geäußert. Ob dies eine zutreffende Auslegung der betreffenden Vorschriften darstellt, braucht hier nicht entschieden zu werden. In jedem Fall scheint mir klar zu sein, daß Feststellungen der Zollbehörden nach den Artikeln 37 Absatz 2 und 39 Absatz 2 der Verordnung Nr. 222/77 die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Versandnachweise nicht ersetzen können. Diese Artikel sind daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
22 Einige der Rechtsmittelführer machen geltend, daß es sich im vorliegenden Fall um ein Strafverfahren handele, in dem die Angeklagten bis zum Beweis des Gegenteils als unschuldig zu betrachten seien. Wenigstens im Rahmen eines solchen Verfahrens sei daher auch bei Fehlen der vorgeschriebenen Versandpapiere auf den tatsächlichen Ursprung der Waren abzustellen, wenn dieser — wie dies hier der Fall sei — auf andere Weise nachgewiesen werden könne. Dieses Argument ist nicht von der Hand zu weisen. Ich bin jedoch der Ansicht, daß der Gerichtshof auf diese Frage — deren Entscheidung letztlich ohnehin dem nationalen Gericht vorbehalten bliebe — im vorliegenden Fall nicht einzugehen braucht. Es ist nämlich daran zu erinnern, daß die den Angeklagten vorgeworfenen Straftaten verjährt sind und durch das Urteil des Tribunal Tournai lediglich die Entrichtung der Zölle zuzüglich Verzugszinsen angeordnet wurde.
C — Schlußantrag
23 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, auf die Vorlagefrage der Cour d'appel Mons wie folgt zu antworten:
Die in den Verordnungen (EWG) Nr. 222/77 des Rates und (EWG) Nr. 223/77 der Kommission aufgestellte Regel, der zufolge der Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware, außer wenn eine Ausnahme vorgesehen ist, nur mit den Versandpapieren T2 oder T2L erbracht werden kann, ist sowohl mit den Artikeln 9 und 10 EG-Vertrag als auch mit den Artikeln 37 Absatz 2 und 39 Absatz 2 der Verordnung Nr. 222/77 vereinbar, denen zufolge Feststellungen der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in den anderen Mitgliedstaaten die gleiche Beweiskraft haben wie Feststellungen der zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten.