Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 30.06.1997 – C-66/97

ECLI:EU:C:1997:334

In der Rechtssache C-66/97

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Tribunal Cível da Comarca Lissabon in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Banco de Fomento e Exterior SA

gegen

Amândio Maurício Martins Pechim,

Maria da Luz Lima Barros Raposo Pechim,

Confecções Têxteis de Vouzela, Ld.a (CTV)

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 59, 90 und 92 EG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter), J. L. Murray und L. Sevón sowie der Richter C. N. Kakouris, R J. G. Kapteyn, C. Gulmann, D. A. O. Edward, J.-P Puissochet, G. Hirsch, P. Jann, H. Ragnemalm, M. Wathelet und R. Schintgen,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluß

1 Das Tribunal Cível da Comarca Lissabon hat mit Beschluß vom 29. Januar 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Februar 1997, dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag fünf Fragen nach der Auslegung der Artikel 59, 90 und 92 EG-Vertrag zur Vorab en tscheidung vorgelegt.

2 Dieser Beschluß ist im Rahmen eines beim Tribunal Cível da Comarca Lissabon anhängigen Rechtsstreits ergangen, in dem bereits dieselben fünf Vorabentscheidungsfragen vorgelegt worden sind, die zum Beschluß des Gerichtshofes vom 13. März 1996 in der Rechtssache C-326/95 (Banco de Fomento e Exterior, Slg. 1996, I-1385) geführt haben.

3 Es ist daran zu erinnern, daß das Ausgangsverfahren ein Vollstreckungsverfahren betrifft, das die Banco de Fomento e Exterior SA (im folgenden: BFE) wegen einer Forderung gegen Herrn und Frau Pechim sowie die Confecções Texteis de Vouzela Ld.a eingeleitet hat.

4 In der Rechtssache C-326/95 hatten die Beklagten des Ausgangsverfahrens das Vorgehen der BFE für rechtswidrig gehalten, da das Decreto-Lei Nr. 41957 vom 13. November 1958 (Diário do Governo, 2. Halbjahr 1958, S. 558), das der BFE zahlreiche Vorrechte einräume und es ihr insbesondere erlaube, Schulden nach dem Vollstreckungsverfahren für Steuersachen einzutreiben und zu diesem Zweck den aufgrund der Bankunterlagen ausgestellten Schuldschein als Vollstreckungstitel zu verwenden, gegen die Gemeinschaftsvorschriften über die Dienstleistungsfreiheit und die Wettbewerbsregeln verstoße. Sie hatten dem nationalen Gericht demgemäß vorgeschlagen, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1) Ist die Banco de Fomento e Exterior als Unternehmen und insbesondere als öffentliches Unternehmen im Sinne der Artikel 90 und 92 EG-Vertrag anzusehen?

2) Sind die der Banco de Fomento e Exterior gegenüber ihren Mitbewerbern eingeräumten Vorrechte als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag anzusehen?

3) Sind diese Vorrechte als Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 59 EG-Vertrag anzusehen?

4) Haben die Artikel 59, 90 Absatz 1 und 92 Absatz 1 EG-Vertrag unmittelbare Wirkung, so daß sich der Vollstreckungsschuldner im vorliegenden Verfahren auf sie berufen kann?

5) Gehen die Vorschriften des EG-Vertrags entgegenstehendem nationalem Recht vor und machen dieses ungültig?

5 In seinem ersten Vorlagebeschluß hatte das nationale Gericht das Verfahren bis zu einer Entscheidung über die von den Beklagten vorgeschlagenen Vorabentscheidungsfragen ausgesetzt.

6 Der Gerichtshof hat in dem genannten Beschluß Banco de Fomento e Exterior daran erinnert, daß ein Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem eine Vorabentscheidungsfrage aufgeworfen wird, diese gemäß Artikel 177 Absatz 2 EG-Vertrag dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält.

7 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verlangt das Erfordernis, zu einer für das nationale Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, daß dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der von ihm gestellten Fragen umreißt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Januar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, Beschlüsse vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92, Banchero, Slg. 1993, I-1085, Randnr. 4, vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-378/93, La Pyramide, Slg. 1994, I-3999, Randnr. 14, und vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-458/93, Saddik, Slg. 1995, I-511, Randnr. 12).

8 Außerdem hat der Gerichtshof ausgeführt, daß die Angaben in den Vorlageentscheidungen nicht nur dem Gerichtshof sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben sollen, gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat daran erinnert, daß er darauf zu achten hat, daß diese Möglichkeit in Anbetracht der Tatsache, daß den Beteiligten nach dieser Bestimmung nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden, gewahrt wird (Urteil vom 1. April 1982 in den verbundenen Rechtssachen 141/81, 142/81 und 143/81, Holdijk u.a., Slg. 1982, 1299, Randnr. 6, und Beschluß Saddik, a. a. O., Randnr. 13).

9 Der Gerichtshof hat zwar ausgeführt, daß das Erfordernis, daß das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der von ihm gestellten Fragen umreißt, in dem Fall weniger zwingend ist, in dem sich die Fragen auf präzise fachliche Punkte beziehen und es dem Gerichtshof erlauben, eine sachdienliche Antwort zu geben, selbst wenn das vorlegende Gericht die rechtliche und tatsächliche Lage nicht erschöpfend dargestellt hat (Urteil vom 3. März 1994 in der Rechtssache C-316/93, Vaneetveld, Slg. 1994, I-763, Randnr. 13).

10 In dem genannten Beschluß Banco de Fomento e Exterior hat der Gerichtshof jedoch festgestellt, daß dies in der ihm vorgelegten Rechtssache nicht der Fall war, da der Vorlagebeschluß keine Angaben enthielt, die diesen Anforderungen genügten.

11 Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, enthielt der Vorlagebeschluß weder Angaben des nationalen Gerichts zur tatsächlichen und rechtlichen Lage in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit noch die Gründe, aus denen nach seiner Ansicht die Beantwortung der von den Beklagten des Ausgangsverfahrens aufgeworfenen Vorabentscheidungsfragen für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich war. Der Gerichtshof hat daher festgestellt, daß der tatsächliche und rechtliche Rahmen nur anhand der Schriftsätze der Parteien des Ausgangsverfahrens hätte ermittelt werden können.

12 Im vorliegenden Vorlagebeschluß weist das nationale Gericht zunächst auf das Vorbringen der Beklagten des Ausgangsverfahrens hin, wonach erstens das Decreto-Lei, auf das sich die BFE berufen habe, nicht mehr in Kraft sei, zweitens die BFE ihre möglicherweise gegen die Beklagten des Ausgangsverfahrens bestehenden Forderungen nicht nach dem Vollstreckungsverfahren für Steuersachen eintreiben dürfe, drittens, selbst wenn das Decreto-Lei noch in Kraft wäre, der Umstand, daß die BFE die Forderung, deren Vollstreckung beantragt worden sei, nach dem Vollstreckungsverfahren für Steuersachen einzutreiben versuche, einen Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr und das Wettbewerbsrecht darstelle und viertens sich schließlich aus der Satzung der BFE ergebe, daß ihr keine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe übertragen worden sei, sondern sie lediglich über Mittel verfüge, die es ihr ermöglichten, unter denselben Bedingungen wie eine Handelsbank auf dem Bankmarkt tätig zu werden.

13 Das vorlegende Gericht führt zu diesem letzten Argument aus, die Beklagten des Ausgangsverfahrens hätten vorgetragen, daß die BFE gleichwohl über eine Reihe von Vorrechten verfüge, die ihr eine besondere Position auf dem portugiesischen und dem europäischen Bankmarkt verschafften. So sei sie insbesondere von Steuern und sonstigen Abgaben befreit, sie genieße Kreditsonderprivilegien, sie habe Zugang zu Informationen der öffentlichen Dienststellen, ihr würden Verfahrenserleichterungen bei der Errichtung von Filialen gewährt, sie könne ihre Forderungen im Vollstreckungsverfahren für Steuersachen eintreiben (so daß sie von den verschiedenen mit dem Verfahren zusammenhängenden Vorauszahlungen, Kosten und Ausgaben befreit sei), es werde die Vollstreckbarkeit der von ihr ausgestellten Dokumente anerkannt, ihr würden Steuervorteile zur Erleichterung der Darlehensaufnahme gewährt, und sie könne sich im eigenen Interesse des öffentlichen Enteignungsverfahrens bedienen. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens leiten daraus her, daß es dem nationalen Gericht aufgrund der Artikel 90 Absatz 1, 92 Absatz 1 und 59 EG-Vertrag unmöglich sei, das Decreto-Lei (insbesondere Artikel 2, 3, 22, 40, 42, 43, 44 und 45) anzuwenden.

14 Das nationale Gericht führt sodann aus, die BFE habe vorgetragen, daß die ihr durch das Decreto-Lei eingeräumten Vergünstigungen dem portugiesischen Recht entsprächen, das die unterschiedliche Behandlung ähnlicher, aber nicht gleichwertiger Situationen gestattet und schützt, und daß sie nicht gegen den EG-Vertrag verstießen.

15 Schließlich weist das vorlegende Gericht darauf hin, daß der Sachverhalt unstreitig sei und es lediglich darum gehe, auf ihn die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes anzuwenden.

16 Zum vorliegenden Vorlagebeschluß ist festzustellen, daß er immer noch keine Angaben enthält, die den genannten Anforderungen genügen, und sich ebenso wie der vorhergehende Beschluß darauf beschränkt, die von den Beklagten des Ausgangsverfahrens vorgeschlagenen Fragen wiederzugeben.

17 Das vorlegende Gericht äußert sich nicht zu der von den Beklagten des Ausgangsverfahrens aufgeworfenen Frage, ob das Decreto-Lei insbesondere in bezug auf das spezielle Verfahren der Eintreibung der Forderungen immer noch in Kraft ist. Indem das Gericht lediglich auf die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes verweist, gibt es auch nicht hinreichend genau den nationalen rechtlichen Rahmen der von ihm gestellten Fragen an.

18 Das vorlegende Gericht hat im Rahmen der ersten beiden Vorabentscheidungsfragen nicht die Merkmale der Tätigkeit der BFE, die ihr übertragene Aufgabe und die Rechtsform, in der sie gegründet wurde, angegeben. Ebensowenig hat es Ausführungen zu dem der BFE eingeräumten Vorrecht gemacht, ihre Forderungen nach dem Vollstreckungsverfahren für Steuersachen einzutreiben, und vor allem auch nicht angegeben, ob dieses Vorrecht allein der BFE eingeräumt worden ist.

19 Demgemäß ist nach Artikel 92 der Verfahrensordnung festzustellen, daß die dem Gerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsfragen offensichtlich unzulässig sind.

Kosten

20 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

Das vom Tribunal Cível da Comarca Lissabon vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.