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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.07.1997 – C-270/96

Generalanwalt Michael B. Eimer · ECLI:EU:C:1997:389

Schlußanträge des Generalanwalts

Michael B. Eimer

vom 17. Juli 1997

1 Sind Sargenor, Sarvit, Lysivit und Dynamisan Lebensmittelzubereitungen im Sinne von Kapitel 21 oder pharmazeutische Erzeugnise im Sinne von Kapitel 30 des Gemeinsamen Zolltarifs?

Zu dieser Frage hat sich der Gerichtshof in dieser Rechtssache zu äußern.

Maßgebliche Vorschriften des Gemeinschaftsrechts

2 Kapitel 21 des Gemeinsamen Zolltarifs betrifft Verschiedene Lebensmittelzubereitungen.

Position 2106 umfaßt Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen.

Anmerkung 1 Buchstabe f der Einleitung zu Kapitel 21 lautet wie folgt:

1. Zu Kapitel 21 gehören nicht: ...

...

f) Hefen, als Arzneiwaren aufgemacht, und andere Waren der Position 3003 und 3004.

3 Kapitel 30 des Gemeinsamen Zolltarifs betrifft Pharmazeutische Erzeugnisse.

Position 3004 umfaßt Arzneiwaren, ... die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zu Position 3004 lauten wie folgt:

Die Bestimmungen in der Überschrift zu dieser Position gelten weder für Lebensmittel noch für Getränke (z. B. diätetische Lebensmittel, angereicherte Lebensmittel, Lebensmittel für Diabetiker, tonische Getränke und natürliche oder künstliche Mineralwässer), die nach ihrer Beschaffenheit einzureihen sind. Dies gilt vor allem für Lebensmittelzubereitungen, die nur Nährstoffe enthalten. Die wichtigsten Nährstoffe, die in Lebensmitteln vorkommen, sind Eiweißstoffe, Kohlenhydrate und Fette. Vitamine und Mineralsalze spielen in der Ernährung ebenfalls eine Rolle.

...

Hierher gehören ferner nicht Ergänzungslebensmittel, die Vitamine und Mineralsalze enthalten und der Erhaltung der Gesundheit oder des Wohlbefindens dienen, sofern sie keine Angaben über die Verhütung oder Behandlung einer Krankheit enthalten. Diese Erzeugnisse, die gewöhnlich in flüssiger Form vorliegen, aber auch Pulver- oder Tablettenform aufweisen können, gehören im allgemeinen zu Position 21.06 oder zu Kapitel 22.

Anmerkung 1 Buchstabe a der Einleitung zu Kapitel 30 lautet wie folgt:

1. Zu Kapitel 21 gehören nicht:

a) Nahrungsmittel oder Getränke (wie diätetische, diabetische oder angereicherte Lebensmittel, Ergänzungslebensmittel, tonische Getränke und Mineralwasser (Abschnitt IV) ...

4 Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 des Rates vom 25. März 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie in ihrer durch Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1714/88 der Kommission geänderten Fassung (nachstehend: Verordnung Nr. 1010/86) wird für Zucker, der bei der Herstellung bestimmter chemischer Erzeugnisse, insbesondere der in Kapitel 30 des Gemeinsamen Zolltarifs über pharmazeutische Erzeugnisse aufgeführten, verwendet wird, eine Produktionserstattung gewährt.

5 Die Verordnung (EG) Nr. 214/96 der Kommission vom 2. Februar 1996 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (nachstehend: Einreihungsverordnung) bestimmt, daß folgende Zubereitung in die Position 21069092 des Gemeinsamen Zolltarifs einzuordnen ist:

... Zubereitung in Form von Brausetabletten in Aufmachungen für den Einzelverkauf und mit Angaben über Dosierung und Zusammensetzung zur Verwendung als Stärkungsmittel.

Jede Tablette (2 g) enthält:

Argininaspartat: 1 g

Hilfsstoffe (Zitronensäure, Natriumbicarbonat, Natriumcarbonat, Natriumcitrat-Dihydrat, Saccharin-Natrium, Gelborange S (E 110), kolloidale Kieselsäure und Aroma): 1 g ...

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

6 Die Laboratoires Sarget (nachstehend: Sarget) erhielten im Zeitraum 1987 bis 1989 aufgrund der Verordnung Nr. 1010/86 Produktionserstattungen in Höhe von 2545059,66 FF, nachdem sie Sargenor, Sarvit, Lysivit und Dynamisan als pharmazeutische Erzeugnisse angemeldet hatten.

7 Der Fonds d'intervention et de régularisation du marché du sucre, der die Beihilfenregelung in Frankreich verwaltet, lehnte eine Einstufung als pharmazeutische Erzeugnisse im Sinne des Kapitels 30 des Gemeinsasmen Zolltarifs ab, stufte die Erzeugnisse in Kapitel 21 des Gemeinsamen Zolltarifs (Verschiedene Lebensmittelzubereitungen) ein und forderte die Rückzahlung der gewährten Produktionserstattungen. Sarget erhob gegen diese Rückzahlungsforderung Anfechtungsklage beim Tribunal administratif Paris.

8 Den Akten läßt sich entnehmen, daß Sargenor in Form von Kautabletten, von Brausetabletten und als Trinklösung in Ampullen hergestellt wird. Die WirkstoffZusammensetzung ist für alle drei Darreichungsformen von Sargenor identisch. Eine Brausetablette von 1,966 g enthält:

Wirkstoff:

Argininaspartat1 g

Hilfsstoffe, Konservierungsstoffe usw.:

Zitronensäure-DihydratNatriumbicarbonatNatriumcarbonat-DihydratNatriumeitratSaccharin-NatriumGelborange Skolloidale KieselsäureOrangenaromaNatrium100 mg

9 Dynamisan wird in Form von Pulver für eine Trinklösung und als Trinklösung in Ampullen hergestellt. Für beide Formen von Dynamisan ist die Wirkstoffzusammensetzung die gleiche. Eine Ampulle von 10 ml enthält:

Wirkstoff:

Argininglutamat3 g

Hilfsstoffe, Konservierungsstoffe usw.:

Sorbitol-Lösung 70 %, nicht kristallisierend

Saccharin-Natrium

Methylparaben

Propylparaben

Passionsfruchtaroma

Destilliertes Wasser

10 Lysivit, das als Trinklösung in Ampullen zu 5 ml oder 10 ml erzeugt wird, enthält:

5 ml10 mlWirkstoffe:— Lysinhydrochlorid0,2 g0,4 g— Myo-Inosit0,3 g0,6 g— Vitamin B1215 μg30 μg

Hilfsstoffe, Konservierungsstoffe usw.:

—Methyl- und Propylparaben0,005 g0,01 g— Saccharose—Zitronenessenz in alkoholischer Lösung (72 %)— Destilliertes Wasser

11 Sarvit, das seit 1987 nicht mehr vetrieben wird, wurde in Form einer Trinklösung in Ampullen von 5 ml und 10 ml hergestellt. Es bestand aus:

5 ml10 mlWirkstoffe:— Calcium0,9 g— Vitamin B12500 μg

Hilfsstoffe, Konservierungsstoffe usw.:

Methylparaben

Propylparaben

Saccharose

Erythrosin

Mandarinenessenz

Äthylalkohol

Salzsäure

Trinkwasser

12 Das Tribunal administratif Paris hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, weil

die Entscheidung des Rechtsstreits davon [abhängt], ob die Erzeugnisse Sargenor, Sarvit, Lysivit und Dynamisan unter Berücksichtigung ihrer Zusammensetzung, Bezeichnung und Wirkung unter die Verordnung Nr. 1010/86 des Rates vom 25. März 1986 über die Einreihung von Waren in die Unterposition 30 des GZT oder eine andere Unterposition fallen.

Verfahren vor dem Gerichtshof

13 Sarget und die französische Regierung stehen auf dem Standpunkt, daß Sargenor, Dynamisan, Lysivit und Sarvit in die Position 3004 des Gemeinsamen Zolltarifs einzustufen sind.

Sargenor, das Argininaspartat enthalte, habe therapeutische und prophylaktische Wirkungen bei Asthenie, einer Krankheit, die medikamentös behandelt werden müsse. Sargenor habe therapeutisch und prophylaktisch eindeutig definierte Eigenschaften, deren Wirkung sich auf bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriere und Argininaspartat in einer Menge enthalte, daß es nur zu therapeutischen und prophylaktischen Zwecken eingesetzt werden könne. Gleiches gelte für Dynamisan, das die gleiche Zusammensetzung und die gleichen Wirkungen wie Sargenor aufweise, da es Argininglutamat enthalte, das die gleichen therapeutischen Wirkungen wie Argininaspartat habe. Argininaspartat sei toxikologisch nicht risikofrei. Bei Anwendung an einem Kind bis zu zwölf Jahren sei ärztlicher Rat notwendig.

Die Tagesdosis von Lysivit, die Sarget empfehle, betrage durchschnittlich bei Kindern zwei Ampullen von 5 ml oder 30 μg Vitamin B12 sowie bei Erwachsenen zwei Ampullen von 10 ml oder 60 μg Vitamin B12, wobei die letztgenannte Dosis verdoppelt werden könne. Die bei Kindern und Erwachsenen empfohlene Dosierung von Lysivit stelle daher eine Zuführung von B12 dar, die weit über die in der Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (ABl. L 276, S. 40) empfohlene Tagesdosis von 1 μg hinausgehe. Sarvit, das seit 1987 nicht mehr vertrieben werde, enthalte 500 μg Vitamin B12, was die in der genannten Richtlinie empfohlene Tagesdosis bei weitem überschreite. Der Gehalt an Vitamin B12 sei so hoch gewesen, daß Sarvit nur für therapeutische oder prophylaktische Zwecke hätte verwendet werden können. Die französische Regierung weist insbesondere darauf hin, daß Lysivit und Sarvit für die Behandlung der funktionalen Asthenie verwendet worden sei, die eine Krankheit sei. Der Mangel an Vitamin B12 könne sich in funktionalen Störungen des zentralen Nervensystems, des Herzmuskels und des Kreislaufs sowie in funktionaler Anämie äußern. Sarget weist weiter darauf hin, daß die Einstufung von Sargenor in die Position 2106 aufgrund der Verordnung Nr. 214/96 keine Rückwirkung gehabt habe. Sargenor sei in Frankreich, in acht europäischen und etwa vierzig weiteren Ländern als Arzneimittel registriert.

14 Die Kommission vertritt die Auffassung, daß Sargenor, Dynamisan, Sarvit und Lysivit in die Position 2202 des Gemeinsamen Zolltarifs einzustufen seien. Sargenor und Dynamisan enthielten — im wesentlichen — Aminosäuren, Zucker und Konservierungsstoffe, Sarvit enthalte Calcium, Vitamin B12, Konservierungsstoffe und Zucker und Lysivit im wesentlichen Aminosäuren, Vitamin B12 und Konservierungsstoffe. Asthenie sei als eine Schwächung des Allgemeinzustands zu betrachten, die praktisch bei allen Erkrankungen auftrete. Sargenor, Dynamisan, Särvit und Lysivit hätten keine therapeutischen oder prophylaktischen Wirkungen bei einer besonderen Krankheit und gehörten daher nicht zur Position 3004.

Allgemeine Bemerkungen

15 Ich erinnere daran, daß die Verordnung Nr. 1010/86 die Zahlung von Produktionserstattungen für Zucker ermöglicht, der bei der Herstellung von Erzeugnissen verwendet wird, die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind. Im Anhang wird zwar das Kapitel 30 — Pharmazeutische Erzeugnisse, nicht aber das Kapitel 21 — Verschiedene Lebensmittelzubereitungen genannt. Wenn die betreffenden Erzeugnisse daher tatsächlich zu Kapitel 21 gehören, werden sie nicht von der Verordnung erfaßt. Nur wenn die Erzeugnisse in Kapitel 30 einzuordnen sind, werden sie von der Verordnung erfaßt und sind die genannten Produktionserstattungen zu gewähren. Im Ausgangsverfahren geht es deshalb um die Frage, ob die betreffenden Erzeugnisse in Kapitel 30 des Gemeinsamen Zolltarifs einzustufen sind, so daß die Vorlagefrage als Ersuchen um Auslegung dieses Kapitels zu verstehen ist.

16 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und der Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Es ist weiter ständige Rechtsprechung, daß bei der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs sowohl die Vorschriften zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens wichtige Hilfsmittel sind, um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden können, vgl. Urteile vom 1. Juni 1995, Thyssen Haniel Logistic, und vom 14. Dezember 1995, Colin und Dupré.

17 Es ist daher zu prüfen, ob die in der vorliegenden Rechtssache streitigen Erzeugnisse die objektiven Merkmale und Eigenschaften aufweisen, die in der Position 3004 genannt sind.

18 Es ist davon auszugehen, daß das entscheidende Kriterium für die Einordnung eines bestimmten Erzeugnisses als Arzneimittel im Gemeinsamen Zolltarif darin zu sehen ist, daß es eine besondere therapeutische oder prophylaktische Verwendungsmöglichkeit aufweist. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Tarif nummer 3004 des Gemeinsamen Zolltarifs und den dazugehörenden Erläuterungen. So hat der Gerichtshof im Urteil vom 14. Januar 1993, Bioforce I, festgestellt, daß Weißdorn-Tropfen der Position 3004 zuzuordnen sind, weil dieses Erzeugnis nämlich therapeutische und vor allem prophylaktische Eigenschaften aufweist, deren Wirkung auf ganz bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert ist, nämlich auf die Herzfunktion, die Kreislauffunktion und die neurovegetative Funktion. Der Gerichtshof hat im Urteil vom 15. Mai 1997, Bioforce II, ferner festgestellt, daß Tropfen auf der Grundlage von Auszügen von Echinacea purpurea der Position 3004 zuzuordnen sind, weil diese Erzeugnisse nämlich therapeutische oder prophylaktische Eigenschaften aufweisen, deren Wirkung auf die Funktionen des Immunsystems des menschlichen Organismus konzentriert ist.

19 Zur Bedeutung der Konzentration bestimmter Substanzen für die Zuordnung bestimmter Vitaminpräparate zum Begriff des Arzneimittels im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. November 1983, Van Bennekom, ausgeführt:

Soweit Vitamine gewöhnlich als Stoffe definiert werden, die in ganz geringer Menge für die tägliche Ernährung und das ordnungsgemäße Funktionieren des Organismus unbedingt erforderlich sind, können sie im allgemeinen nicht als Medikamente angesehen werden, da sie nur in kleinen Mengen eingenommen werden [Randnr. 26].

Dagegen ist unstreitig, daß Vitamin- und Multivitaminpräparate bisweilen — im allgemeinen in starken Dosen — zu therapeutischen Zwecken bei bestimmten Krankheiten verwendet werden, bei denen der Vitaminmangel nicht die Krankheitsursache ist. In diesen Fällen stellen diese Vitaminpräparate unbestreitbar Arzneimittel dar [Randnr. 27].

Es ergibt sich jedoch aus den Akten und aus der Gesamtheit der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen, daß es beim derzeitigen Stand der Wissenschaft unmöglich ist anzugeben, ob das Kriterium der Konzentration für sich allein immer ausreichender Anhaltspunkt dafür sein kann, daß ein Vitaminpräparat ein Arzneimittel darstellt; um so weniger ist die Angabe möglich, von welchem Konzentrationsgrad an ein derartiges Vitaminpräparat unter die gemeinschaftsrechtliche Definition des Arzneimittels fallen würde [Randnr. 28].

20 Die Einstufung eines Erzeugnisses in den Zolltarif kann nicht von seiner Qualifikation in den gemeinschaftsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften über Arzneimittel abhängen. Das ergibt sich ebenfalls aus den allgemeinen Erwägungen zu Kapitel 30 in den Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif, wo es heißt: ... für die Einstufung in dieses Kapitel [ist] nicht entscheidend die Bezeichnung einer Ware als Arzneimittel in den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, ... des Rechts der Mitgliedstaaten oder in einer Pharmaliste.

Der Begriff des Arzneimittels im Sinne des Zolltarifs unterscheidet sich mithin vom Begriff des Arzneimittels, wie er in der Richtlinie 65/65 festgelegt wurde. Diese Richtlinie soll die Hindernisse für den innergemeinschaftlichen Handel mit Arzneispezialitäten — zumindest teilweise — beseitigen und gleichzeitig das grundlegende Ziel des Gesundheitheitsschutzes verwirklichen. Um den Handel zu fördern und gleichzeitig die Volks gesundheit zu schützen, unterwirft die Richtlinie eine verhältnismäßig breite Palette von Erzeugnissen dem durch die Arzneimittelvorschriften geschaffenen Kontrollsystem. Im Hinblick auf das von der Richtlinie verfolgte Ziel des Verbraucherschutzes hat der Gerichtshof folglich die erste Definition des Arzneimittels durch die Richtlinie, die sich auf die Bezeichnung des Erzeugnisses stützt, weit ausgelegt.

Daß ein Erzeugnis nur mit Genehmigung der staatlichen Behörden auf den Markt gelangt und mithin nach den nationalen Rechtsvorschriften als Arzneimittel gilt, bedeutet daher für sich genommen noch nicht, daß es auch als Arzneimittel in den Zolltarif einzuordnen ist. Nach dem Urteil Bioforce II des Gerichtshofes (a. a. O.) kann dies aber ein Indiz dafür sein, daß es die objektiven Merkmale und Eigenschaften aufweist, die in Position 3004 aufgeführt sind.

Sargenor und Dynamisan

21 Die Einreihungsverordnung bestimmt, daß Zubereitungen in Form von Brausetabletten in Aufmachungen für den Einzelverkauf und mit Angaben über Dosierung und Zusammensetzung, die 1 g Argininaspartat und 1 g Hilfsstoffe enthalten, in die Position 21069092 einzuordnen sind. Diese Beschreibung entspricht genau Sargenor. Das Ausgangsverfahren betrifft indessen die Rückforderung von Produktionserstattungen für Zucker, der bei der Herstellung von Sargenor vor Erlaß und Inkrafttreten der Einreihungsverordnung verwendet wurde. Das Ausgangsverfahren kann daher nicht durch Anwendung der Einreihungsverordnung entschieden werden. Sargenor ist vielmehr unter Rückgriff auf die einschlägigen allgemeinen Grundsätze einzuordnen.

22 Sarget hat einen Bericht von Professor P. Galley vom Regionalzentrum für Geriatrie des Centre hospitalier universitaire Bordeaux über Sargenor vorgelegt. In diesem Bericht heißt es (S. 5), daß Sargenor in Frankreich seit 1965 zur Behandlung der funktionalen Asthenie in Form von fünfzehn-bis dreißigtätigen Kuren mit 3 Ampullen von 5 ml täglich eingesetzt wird. Die Tagesdosierung beträgt bei Erwachsenen zwei oder drei Ampullen und bei Kindern je nach Alter eine halbe bis zwei Ampullen (S. 30). In dem Bericht heißt es ferner, daß die Asthenie im Gegensatz zur Ermüdung, die ein vorübergehender physiologischer Zustand sei, als Schwächezustand betrachtet werden müsse, der durch bloße Ruhe nicht zu beseitigen sei.

23 Meines Erachtens ist es nicht Sache des Gerichtshofes, festzustellen, ob die Asthenie ein von normaler Ermüdung zu unterscheidender pathologischer Zustand ist. Die Beantwortung dieser Frage würde im übrigen auch bei der Lösung des Problems der Einordnung von Sargenor nicht weiterhelfen. Auch wenn man davon ausginge, daß Asthenie eine Krankheit ist, bliebe es doch entscheidend für die Einordnung, ob eine eindeutige therapeutische oder prophylaktische Wirkung von Sargenor bewiesen werden könnte.

24 Die zugrundeliegende Dokumentation beruht nach dem Bericht auf mehreren Untersuchungen der Auswirkungen von Argininaspartat insbesondere auf Sportler; diese Untersuchungen sollen bewiesen haben, daß sich Argininaspartat in bestimmten Dosierungen, häufig 3 g täglich, über bestimmte Zeiträume hinweg auf physische und geistige Ermüdungszustände sowie auf Schlaf- und Konzentrationsschwierigkeiten und das Desinteresse für Freitzeitbeschäftigungen auswirke, die ihrerseits als Symptome für eine Asthenie beschrieben werden.

25 Wie bereits gesagt, handelt es sich um Untersuchungen über Argininaspartat und nicht über Sargenor oder Dynamisan. Der einzige Wirkstoff bei Sargenor ist allerdings 1 g Argininaspartat je Ampulle von 5 ml. Der einzige Wirkstoff bei Dynamisan sind 3 g Argininglutamat je Ampulle von 10 ml, das laut Sarget die gleichen therapeutischen Wirkungen wie Argininaspartat hat.

26 Asthenie äußert sich in mehreren verschiedenen mehr oder weniger diffusen Symptomen, und die angeführten Untersuchungen über Argininaspartat erklären übrigens auch, daß man annehmen könnte, Sargenor und Dynamisan hätten je nach Dosierung eine Wirkung auf zahlreiche unterschiedliche Funktionen des menschlichen Organismus. Genau aus diesem Grund kann aber meines Erachtens nicht davon ausgegangen werden, daß Sargenor und Dynamisan so eindeutige therapeutische und prophylaktische Eigenschaften hätten, daß sie in Kapitel 30 des Gemeinsamen Zolltarifs eingeordnet werden könnten.

Lysivit und Sarvit

27 Den Akten läßt sich entnehmen, daß die von Sarget empfohlene Dosierung von Lysivit durchschnittlich bei Kindern zwei Ampullen von 5 ml oder 30 μg Vitamin B12 sowie bei Erwachsenen zwei Ampullen von 10 ml oder 60 μg Vitamin B12 beträgt, wobei die letztgenannte Dosis verdoppelt werden kann. Die in den Gutachten des wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (31. Serie) Nährstoff- und Energiezufuhr in der Europäischen Gemeinschaft empfohlene Tagesdosis Vitamin B12 beträgt zum Vergleich 1 μg. Der Vitamin-B12-Gehalt von Lysivit übersteigt daher die empfohlene Tagesdosis erheblich. Das gilt erst recht für Sarvit, das je Ampulle 500 μg enthielt.

28 Während des Verfahrens wurde erklärt, daß ein Vitamin-B12-Mangel zu perniziöser Anämie führen könne, die als Krankheit dadurch gekennzeichnet sei, daß der Organismus Vitamin B12 nicht aufnehmen könne. Den Akten läßt sich indessen nicht entnehmen, daß Särvit oder Lysivit zur Behandlung der perniziösen Anämie vertrieben würde. Es kommt hinzu, daß die Aufnahme von Vitamin B12 bei perniziöser Anämie hauptsächlich durch intramuskuläre Injektionen erfolgt. Im übrigen ist auch nicht weiter erläutert worden, in welcher Weise die anderen Wirkstoffe von Lysivit und Sarvit zur Behandlung der perniziösen Anämie beitragen könnten.

29 Aus den Akten geht hervor, daß Lysivit und Sarvit zur Behandlung der funktionalen Asthenie vertrieben werden. Die Asthenie äußert sich jedoch, wie ich bereits ausgeführt habe, in mehreren verschiedenen mehr oder weniger diffusen Symptomen, so daß sich annehmen läßt, daß beide Erzeugnisse, wie in Nummer 26 dieser Schlußanträge bemerkt, zahlreiche unterschiedliche Funktionen des menschlichen Organismus beeinflussen.

30 Insgesamt läßt sich daher nicht sagen, daß Lysivit und Särvit so hinreichend eindeutige therapeutische oder prophylaktische Eigenschaften hätten, daß sie in Position 3004 eingestuft werden könnten.

Entscheidungsvorschlag

31 Aus den vorstehenden Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Der Gemeinsame Zolltarif ist dahin auszulegen, daß der Begriff Pharmazeutische Erzeugnisse im Sinne des Kapitels 30 keine Erzeugnisse mit der Zusammensetzung von Sargenor, Dynamisan, Lysivit und Sarvit umfaßt.