Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.07.1997 – C-43/97

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1997:391

In der Rechtssache C-43/97

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Paolo Stancanelli, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch Professor Umberto Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, Beistand: Ivo M. Braguglia, Avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1) verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini sowie der Richter J. L. Murray, G. Hirsch, H. Ragnemalm (Berichterstatter) und R. Schintgen,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juni 1997,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 3. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1) verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat.

2 Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/36 bestimmt, daß die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 14. Juni 1994 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon unterrichten.

3 Da die Kommission keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 93/36 erhalten hatte und auch nicht über anderweitige Information darüber verfügte, daß die Italienische Republik ihren Verpflichtungen nachgekommen war, forderte sie die italienische Regierung am 9. August 1994 auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern.

4 Da die Kommission keine Antwort erhielt, sandte sie der italienischen Regierung am 25. Oktober 1995 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie die Regierung aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme zu treffen.

5 Nachdem sie keine Antwort von den italienischen Behörden erhielt, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

6 Die Italienische Republik bestreitet die ihr zur Last gelegte Vertragsverletzung nicht und beschränkt sich darauf, den bevorstehenden Erlaß von Maßnahmen anzukündigen, die dieser Vertragsverletzung abhelfen sollen. Hierzu weist sie darauf hin, daß der Gesetzentwurf Gemeinschaftsrecht 1995/1996, der zur Zeit im Parlament beraten werde, die Regierung zur Umsetzung der Richtlinie 93/36 in nationales Recht durch ein Decreto legislativo ermächtige, das verabschiedet werde, wenn das erwähnte Gesetz in Kraft trete.

7 Da die Umsetzung der Richtlinie 93/36 nicht innerhalb der in ihr festgelegten Frist erfolgte, ist die von der Kommission in dieser Hinsicht geltend gemachte Vertragsverletzung festzustellen.

8 Diese Schlußfolgerung kann nicht durch das Argument der italienischen Regierung in Frage gestellt werden, wonach das ihr vorgeworfene Fehlverhalten von geringer Bedeutung sei, da die grundlegenden Bestimmungen auf dem Gebiet der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge seit langem Bestandteil der nationalen Rechtsordnung seien, und zwar infolge der Umsetzung der Richtlinie 77/62/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 13, S. 1) in ihrer mehrfach geänderten Fassung.

9 Die italienische Regierung bestreitet nämlich nicht, daß die Richtlinie 93/36 den Mitgliedstaaten neue Verpflichtungen auferlegt, die diese bis spätestens 14. Juni 1994 zu erfüllen hatten.

10 Dagegen hat der Gerichtshof entgegen dem Antrag der Kommission nicht zu berücksichtigen, daß keine Unterrichtung über Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfolgt ist, die hätten erlassen werden müssen, um der Richtlinie 93/36 nachzukommen; denn die Italienische Republik hat innerhalb der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt war, gerade keine solchen Vorschriften erlassen (vgl. Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-147/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1015, Randnr. 7).

11 Somit ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/36 verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kosten

12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.